Beschluss
35 L 310/20
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0810.VG35L310.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Wesentlichen seine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der Grundschule N mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch zum nächsten Schuljahr. Die ältere Schwester des Antragstellers besucht bereits diese Schule. Der sinngemäße Antrag vom 15. Juli 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in eine Klasse der ersten Klassenstufe der Grundschule N - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, hat nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zum Schuljahr 2020/2021 als Schulanfänger in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule N - SESB - aufzunehmen, Erfolg haben wird und dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen würden. Nach Lage der Akte scheint der Antragsteller noch fristgemäß Klage erheben zu können. Der seinen Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2020 scheint - soweit ersichtlich - noch nicht bestandskräftig zu sein. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der Grundschule N bestehen zwei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). 1. Nach diesen Maßstäben verfügt der Antragsteller nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Nach den Sätzen 5 und 6 der Vorschrift erfolgt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SESB, wobei die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test erfolgt, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Nach Satz 9 liegen muttersprachliche Kenntnisse vor, wenn in dem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden, und annähernd muttersprachliche Kenntnisse sind gegeben, wenn in dem Test mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP werden Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt: 1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen, 2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und 3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (bilinguale Kinder). Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nur in deutscher Sprache zu testen, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, den Antragsteller in beiden Sprachen zu testen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Antragsteller als bilingual angemeldet wurde. Die Eltern des Antragstellers gaben bei dem Elterngespräch am 21. November 2019 an, dass zu Hause vorwiegend deutsch gesprochen wird, die Mutter des Antragstellers mit ihm mehr deutsch als portugiesisch und der Vater deutsch mit dem Antragsteller spricht. Danach ging der Antragsgegner zu Recht von der deutschen Muttersprache des Antragstellers aus und testete ihn nur in dieser Sprache. Die Durchführung eines Tests auch in portugiesischer Sprache war nicht veranlasst. Denn nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 3 Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP ist, soweit das Bewerberkind nicht als bilingual angemeldet ist, für die Durchführung des Sprachtests die angegebene Muttersprache entscheidend. Somit war es für die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller in der deutschen Sprache testen zu lassen, nicht relevant, dass seine Eltern auf dem Aufnahmeantrag und beim Elterngespräch angaben, dass der Antragsteller sowohl die deutsche, als auch die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt. Denn von dieser kann nicht per se auf die Sprachfertigkeiten des Kindes geschlossen werden. Auch der Umstand, dass die ältere Schwester des Antragstellers bereits die SESB an der Grundschule N besucht, möglicherweise im bilingualen Zweig, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Muttersprache jedes (Geschwister-) Kindes ist stets gesondert zu ermitteln und dessen individuelle Sprachkenntnisse sind jeweils zu überprüfen. Auch der Antragsteller scheint zunächst davon ausgegangen zu sein, dass nur seine deutschen Sprachkenntnisse überprüft werden sollen. Er rügte erstmals im März 2020, nach Erhalt des ablehnenden Bescheids, also über drei Monate nach Durchführung des deutschen Sprachtests, nicht auch in portugiesischer Sprache getestet worden zu sein. Bei der deutschen Sprachprüfung am 21. November 2019 erreichte der Antragsteller (nur) 76 von 100 möglichen Punkten und blieb damit unter der für das Bestehen des Sprachtests festgelegten Grenze von 80 Punkten. Somit liegen bei dem Antragsteller keine muttersprachlichen Deutsch-Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP vor. 2. Fehler bei der Durchführung, Auswertung oder Bewertung des Sprachtests des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Die Annahme des Antragstellers, dass er bei zutreffender Bewertung seines Deutschtests mindestens 80 Punkte hätte erreichen müssen, trifft nicht zu. Bei der Einstufung der Sprachkenntnisse des Bewerberkindes kommt der Schule im Rahmen der vorab festgelegten Bewertungsmaßstäbe ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris Rn. 7 ff.; VG Berlin, Beschlüsse vom 10. August 2018 - VG 9 L 415.18 -, BA S. 4; vom 27. Juni 2019 - VG 9 L 235.19 -, BA S. 4 und vom 14. Juli 2020 - VG 35 L 229/20 -, BA S. 4). Das Gericht kann nur prüfen, ob die rechtlichen Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten worden sind. Dies ist zu bejahen, wenn Verfahrensfehler begangen werden, die Testpersonen anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, juris Rn. 24). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Testpersonen hielten sich bei der Bewertung des Sprachtests an die in den Materialen zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ (im Folgenden: Leitfaden) festgelegten Bewertungsvorgaben und überschritten nicht ihren Bewertungsspielraum. Anders als der Antragsteller behauptet, nahmen ausweislich der Unterschriften unter seinem Sprachtest Frau L...als gesprächsführende Person und Frau M... als Protokollantin ... den Sprachtest des Antragstellers ab. Die Behauptung des Antragstellers, im Aufgabenbereich 3 (Bildpaare) sei durch die Testpersonen ein Teil seiner Antworten nicht bewertet worden, ist unzutreffend. In dieser Aufgabe soll das Kind anhand von zehn Bildpaaren Gegensätze erkennen und benennen. Pro Gegensatzpaar werden je nach Komplexität der Aussage von 0 bis 3 Punkte vergeben, sodass insgesamt maximal 30 Punkte erreicht werden können (vgl. Punkt 5.3; Seite 11 des Leitfadens). Die Vergabe der Punkte in diesem Aufgabenbereich erfolgte im Einklang mit den im Leitfaden angegebenen Bewertungsbeispielen (vgl. Punkt 8.3.6, Bl. 29 ff. des Leitfadens). Insbesondere werteten die Testpersonen sämtliche Antworten des Antragstellers zu den zehn Gegensatzpaaren. Dies wird schon auf den ersten Blick deutlich, da zehn Mal jeweils Punkte von 1 bis 3 vergeben wurden, die in der Summe 17 Punkte ergeben. Sofern der Antragsteller bemängelt, dass sich nicht hinter jeder Protokollzeile eine Punktevergabe findet, so ist dies der Tatsache geschuldet, dass einige Antworten des Antragstellers zu den Gegensatzpaaren aus Platzgründen über zwei Zeilen protokolliert wurden. Die Bewertung der Antwort des Antragstellers „Hier ist der Deckel zu und hier auf“ mit einem Punkt hielt sich im Rahmen der Bewertungsvorgaben des Leitfadens (vgl. Punkt 8.3.6, S. 31 des Leitfadens). Darin ist vorgesehen, dass für den ähnlichen Beispielssatz „Das ist zu und das ist auf“ ein Punkt zu vergeben ist. In dieser Aufgabe werden nur die benannten Gegensätze gewertet; zusätzliche Punkte für die zutreffende Benennung der dargestellten Gegenstände, Tiere oder Personen (hier: Deckel) sind nicht vorgesehen (vgl. Punkt 8.3.3, S. 26 des Leitfadens). Die Bewertung ist damit nicht zu beanstanden. Selbst wenn man davon ausginge, dass für diese Antwort des Antragstellers im Aufgabenbereich 3 zwei Punkte hätten vergeben werden müssen, hätte sich dieser Fehler vorliegend nicht ergebnisrelevant ausgewirkt. Auch unter Hinzuzählung eines möglichen weiteren Punktes hätte der Antragsteller die Bestehensgrenze für muttersprachliche Deutschkenntnisse verfehlt. Auch in den weiteren Aufgabenbereichen sind Fehler bei der Bewertung der Antworten des Antragstellers nicht erkennbar. 3. Es kann dahinstehen, ob - wie der Antragsteller behauptet - das weitere Auswahlverfahren, insbesondere die Durchführung des Losverfahrens und die Berücksichtigung ungeeigneter Bewerber, fehlerhaft erfolgte. Denn auf etwaige Fehler im Losverfahren oder bei der Testung anderer Bewerber kann sich der Antragsteller, der nicht über die erforderliche Mindesteignung verfügt, nicht mit Erfolg berufen. In diesem späteren Stadium des Auswahlverfahrens werden nur Bewerber berücksichtigt, die die sprachliche Mindesteignung nachweisen konnten (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Selbst wenn an dem Losverfahren Kinder teilgenommen haben sollten, die nicht über die erforderliche Mindesteignung verfügen, oder sonstige Fehler bei der Durchführung des Losverfahrens vorliegen würden, wären solche Fehler für den Antragsteller unbeachtlich. Er könnte hieraus nicht seinerseits einen Anspruch auf Vergabe eines (zusätzlichen) Schulplatzes herleiten. Denn Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20/92 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Unabhängig davon käme es auf Fehler im Losverfahren für den Antragsteller auch deshalb nicht an, weil er bei nachgewiesener Mindesteignung einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme hätte, da seine Schwester bereits die Grundschule N besucht (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP). Er hätte also ohnehin nicht am Losverfahren teilgenommen. Die Kammer hat aus diesen Gründen von der Einholung weiterer Unterlagen des Antragsgegners, etwa der Sprachtests der anderen Bewerber oder weiterer Informationen zur Durchführung des Losverfahrens, abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.