Beschluss
35 L 287/20
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0807.VG35L287.20.00
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Leitsätze
1. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage Erfolg hat und durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen können. (Rn.6)
2. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen. (Rn.11)
3. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze, werden in dem für Kinder aus hochmobilen Familien zur Verfügung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen aufgenommen. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage Erfolg hat und durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen können. (Rn.6) 2. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen. (Rn.11) 3. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze, werden in dem für Kinder aus hochmobilen Familien zur Verfügung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen aufgenommen. (Rn.16) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 der N...- NMS -, einer Staatlichen Internationalen Schule Berlins - SISB - im kommenden Schuljahr 2020/2021. Der minderjährige Antragsteller zu 1 ist im M... geboren, die Antragsteller zu 2 und 3 sind seine Eltern. Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag vom 7. Juli 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig in die NMS in eine Lerngruppe in der Klassenstufe 1 zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, keinen Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller mit ihrer Klage vom 7. Juli 2020 - VG 35 K 292/20 - Erfolg hätten (Anordnungsanspruch) und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen (Anordnungs-) Anspruch darauf haben, dass der Antragsteller zu 1 wie beantragt in die NMS aufgenommen wird. Der dies ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juni 2020 erscheint als rechtmäßig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Nach § 5a Abs. 1 AufnahmeVO-SbP ist die NMS eine Staatliche Internationale Schule, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Die Staatlichen Internationalen Schulen nehmen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ansonsten auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind (Satz 1). Die Schulaufsichtsbehörde legt jährlich die für die Durchführung der Überprüfung zuständige Stelle fest (Satz 2). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen (Satz 3). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 4). Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 5). Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen (Satz 6). Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 7). Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll (Satz 8). In der Jahrgangsstufe 1 beträgt die Einrichtungsfrequenz nach § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP 20 Schülerinnen und Schüler. Sie darf bis zur Entscheidung nach Satz 3 nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien nach Satz 3 zu ermöglichen (Satz 2). Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 3 und 8 (Satz 3). Für das Verfahren nach Satz 3 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Satz 1 und der in Satz 6 für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben (Satz 4). Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 3 frei bleibende Plätze werden an Kinder aus hochmobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 5). Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3 (Satz 6). Im Rahmen der Einrichtung werden gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Die übrigen zehn Plätze stehen ausschließlich Kindern aus hochmobilen Familien zur Verfügung (Satz 2). Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung (Satz 3). Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe zugeordnet (Satz 4). Bleiben im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus hochmobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet (Satz 5). In dem Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten (Satz 6). Als hochmobil gelten nach § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP Familien, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine Hochmobilität. Die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen der Anmeldung glaubhaft machen und schriftlich erklären, Berlin nach in der Regel höchstens vier Jahren aus beruflichen Gründen wieder verlassen und den Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in das Ausland verlegen zu müssen (Satz 2). In dem Kontingent der hochmobilen Familien nach Absatz 5 werden gemäß § 5a Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP auch geeignete, aus dem Ausland kommende Kinder berücksichtigt, die keinen Berliner Wohnsitz haben, aber glaubhaft machen, spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz zu begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird (Satz 2). Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 3). Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze, werden nach § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP in dem für Kinder aus hochmobilen Familien zur Verfügung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen aufgenommen, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen. Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt abweichend von § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los (Satz 2). 2. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 5a AufnahmeVO-SbP, der von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes abweicht. Eine solche Abweichung ist aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG möglich, die ihrerseits bestimmt genug ist und mit den Grundrechten vereinbar ist sowie die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wahrt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 - juris, Rn. 13 ff.). Das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der NMS erfordert es, von den allgemeinen Vorgaben des Schulgesetzes abzuweichen. Der Verordnungsgeber, dem bei der auf der Grundlage dieses Konzepts erfolgenden normativen Ausgestaltung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Wertungsspielraum eingeräumt ist, wollte an den SISB insbesondere Plätze für Kinder und Jugendliche aus hochmobilen Familien - vor allem für Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen - zur Verfügung stellen und es diesen Kindern ermöglichen, ihre durch Standortwechsel gekennzeichnete Schullaufbahn erfolgreich zu durchlaufen und sie im In- und Ausland anschlussfähig zu halten. In Berlin lebenden englischsprachigen Kindern aus hochmobilen Familien soll eine bilinguale Schule angeboten werden, die mit anderen internationalen Schulen im Ausland vergleichbar ist und die drohende Nachteile für Schülerinnen und Schüler durch stetige Schulwechsel ausgleicht. Neben Plätzen für Kinder aus hochmobilen Familien soll durch weitere Plätze, die nur an Kinder mit englischer oder deutscher Muttersprache aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien vergeben werden, für eine gewisse Stabilität und Kontinuität der SISB gesorgt werden. Die Verwirklichung dieses Konzeptes macht es erforderlich, insbesondere bei der Aufnahme in die Schule in der in § 5a AufnahmeVO-SbP vorgesehenen Weise von den allgemeinen Regelungen des Schulgesetzes (s. insbesondere §§ 41 ff. und 54 ff. SchulG) und der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule - GsVO - (s. § 1 Abs. 2 GsVO) abzuweichen. Dabei erscheinen auch die Regelungen in § 5a Abs. 4, 6 und 9 Satz 1 AufnahmeVO-SbP, nach denen in den jeweiligen Klassen der SISB schon bei der Einrichtung Plätze für etwaige Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger freigehalten werden müssen, und nach denen eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse dieser Schule nach Maßgabe freier Plätze nur dann möglich ist, sofern die Voraussetzungen des Abs. 6 (Hochmobilität) vorliegen, als rechtlich unbedenklich. Soweit nach dem Konzept Kinder aus hochmobilen Familien bevorzugt werden, etwa bei der Möglichkeit des Seiteneinstiegs und der Aufnahme von Geschwisterkindern, ist dies rechtlich zulässig und mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, vereinbar (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06 - juris, Rn. 30 ff., und 10. April 2019 - 5/19 - juris, Rn. 13 ff., 26 ff., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 75.18 - juris, Rn. 26 ff., VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - VG 3 L 295.18 - juris, Rn. 18 ff., mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 5a AufnahmeVO-SbP). 3. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass der Antragsteller zu 1 im kommenden Schuljahr 2020/2021 als Schulanfänger an der NMS aufgenommen wird. Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu Recht im angefochtenen Bescheid mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1 nicht in die NMS aufgenommen werden kann, weil er nicht auf einen der freien Plätze in dem übernachgefragten Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ ausgelost wurde. a) An der NMS werden nach den Ziffern I und II der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019, die sich in der Hauptakte des Generalvorgangs befinden und ab dem Schuljahr 2018/2019 gelten, drei Züge eingerichtet. Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP 20 Schülerinnen und Schüler. Es stehen somit zunächst 60 Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung. Im Rahmen der Einrichtung der Klassen werden gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP zehn Plätze pro Klasse an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Die übrigen zehn Plätze stehen ausschließlich Kindern aus hochmobilen Familien zur Verfügung (Satz 2). Innerhalb dieser beiden Platzkontingente stehen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung (Satz 3). Damit stehen in jedem der vier Kontingente („Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“, „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“, „Hochmobil, Muttersprache Deutsch“ und „Hochmobil, Muttersprache Englisch“) jeweils 15 Plätze zur Verfügung. Dem standen 191 Bewerbungen gegenüber (s. wegen der Einzelheiten die Grundtabelle „Stand Losverfahren“ in der Hauptakte und die einzelnen Bewerbungen im Generalvorgang). 109 dieser Bewerbungen konnten im Aufnahmeverfahren am 12. Juni 2020 aus verschiedenen Gründen nicht berücksichtigt werden, beispielsweise weil der Aufnahmeantrag zurückgenommen wurde, die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig waren oder die Kinder den Sprachtest nicht bestanden hatten. Da nach Abzug dieser 109 Bewerberinnen und Bewerber noch immer eine Übernachfrage in den Kontingenten „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“, „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“ und „Hochmobil, Muttersprache Deutsch“ bestand, konnten in diesen Kontingenten im Aufnahmeverfahren am 12. Juni 2020 keine Zweit- und Drittwünsche berücksichtigt werden. Für die insgesamt 60 Plätze gab es 82 zu berücksichtigende Bewerbungen, davon 80 Erstwunschbewerbungen. Bei dem am 12. Juni 2020 durchgeführten Aufnahmeverfahren wurde der Antragsteller zu 1 - als Bewerber Nr. 76 - im Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch" berücksichtigt, das aus 31 Bewerberinnen und Bewerbern für 15 Plätze bestand. Der Antragsteller zu 1 erhielt dabei keinen der ersten 15 Plätze, sondern wurde auf Platz 13 der Nachrückerliste gelost. b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller leidet das Losverfahren an keinen feststellbaren Fehlern. Stehen weniger Schulplätze zur Verfügung als es geeignete Bewerberinnen und Bewerber gibt, so muss in einem Auswahl- und gegebenenfalls Losverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche Kinder die verfügbaren Schulplätze erhalten sollen (vgl. bspw. Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 807 ff., m. w. N.). Diese Vorgaben erfüllt das vorliegende Losverfahren entgegen der Ansicht der Antragsteller. Das Losverfahren wurde sachgerecht und transparent durchgeführt. Der Antragsgegner hat ein Verfahren gewählt, das geeignet ist, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat er jedem Kind eine Nummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich nach den Kontingenten geordnet im Original in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. Unschädlich ist hier, dass das zum Losverfahren vom 12. Juni gefertigte Protokoll vom 15. Juni 2020 auf der ersten Seite die Unterschriften der drei für den Antragsgegner anwesenden Beschäftigten enthält, auf der letzten Seite aber von einem Vorgesetzten unterschrieben wurde. Der Antragsgegner hat klargestellt, welche seiner drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Losverfahren teilgenommen haben. Das Protokoll sei letztlich von dem Vorgesetzten des einen Mitarbeiters unterschrieben worden, nachdem dieser es zusammen mit der Dokumentation des Auswahlverfahrens geprüft habe. Dies erscheint nicht als ungewöhnlich und macht das Protokoll nicht fehlerhaft. Anders als die Antragsteller behaupten, waren bei dem Losverfahren ferner sowohl eine Vertreterin der Schulleitung (I... ) als auch ein Vertreter der Elternschaft (C... ) anwesend. Deren Teilnahme hat der Antragsgegner glaubhaft versichert und plausibel erläutert, dass deren Unterschriften auf dem zum Losverfahren gefertigten Protokoll lediglich ferienbedingt noch nicht eingeholt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind nicht erkennbar. c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller zudem geltend, die Aufnahmekapazität der NMS sei mit drei Zügen nicht erschöpft. Es könne auch ein zusätzlicher, vierter Zug eingerichtet werden. Hierfür reiche die personelle, räumliche, sächliche, fachspezifische und finanzielle Ausstattung aus. Ungedeckte Mehrkosten seien nicht zu erwarten. Grundsätzlich können die Antragsteller zur Wahrung ihres Teilhabeanspruchs (nur) verlangen, dass die bereits vorhandene Aufnahmekapazität der NMS auch auf ihre Bewerbung bezogen rechtmäßig verteilt wird. Ein solcher Anspruch auf Berücksichtigung und Teilhabe begründet aber keinen Anspruch darauf, dass vorhandene Kapazitäten der NMS erweitert werden, wenn sie durch eine Übernachfrage ausgeschöpft sind, um zusätzlich noch eine Aufnahme des Antragstellers zu 1 zu ermöglichen. Die an der NMS vorhandene Aufnahmekapazität ist mit der - in den oben genannten Rahmenvorgaben vom 23. Januar 2019 vorgesehenen - Einrichtung von drei ersten Klassen erschöpft. Dies vermochte der Antragsgegner nachvollziehbar darzulegen. Er hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht etwa deshalb weitere Kapazitäten vorhanden sind, weil die NMS in der Vergangenheit auch schon einmal vierzügig eingerichtet war. Denn die Ausstattung der NMS ist entgegen der Ansicht der Antragsteller seitdem nicht unverändert geblieben. Der einst bestehende vierte Zug der NMS war früher ausgelagert. Er wurde in der B... Straße am Standort der heutigen Wangari-Maathai-Schule - WMS - geführt. Die NMS war nur solange vierzügig, bis die WMS gegründet wurde, die neben der NMS als SISB in § 5a Abs. 1 AufnahmeVO-SbP genannt ist. Seit dem Schuljahr 2017/2018 wird der frühere vierte Zug der NMS in der damals neu gegründeten WMS geführt und die NMS an dem ihr verbliebenden Hauptstandort (nur noch) dreizügig betrieben. Es ist nachvollziehbar, dass weitere, insbesondere räumliche Kapazitäten nicht vorhanden sind, da der frühere Standort in der B... Straße seit dem Schuljahr 2017/2018 durchgehend von der WMS genutzt wird (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 26. Juli 2018 - VG 3 L 295.18 - juris, Rn. 17 und 26, sowie vom 22. August 2028 - VG 9 L 287.18 -, jeweils m. w. N.). Zu Recht weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Dreizügigkeit der NMS zu keinem Zeitpunkt unklar gewesen ist. Sie ist eindeutig in den genannten Rahmenvorgaben vom 23. Januar 2019 geregelt. Aus den von den Antragstellern angesprochenen E-Mails in dem für die WMS geführten Generalvorgang, die zwischen dem 12. Juni und 19. Juni 2020 beim Antragsgegner gewechselt wurden, ergibt sich nichts anderes. Aus ihnen geht lediglich hervor, dass die erforderlichen Mittel für eine Erweiterung der bisherigen Kapazität der NMS von drei auf vier Züge nicht bereitgestellt wurden. Es heißt dort, den mit einer Ausweitung der Zügigkeit verbundenen Mehrbedarf habe die Senatsverwaltung für Finanzen nicht mitgetragen. Vor einer Ausweitung der Zügigkeit werde eine Neuberechnung der dadurch entstehenden haushaltsmäßigen Auswirkungen benötigt (s. die E-Mail vom 16. Juni 2020). Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Einrichtung eines weiteren Zuges notwendiger Weise mit einem erhöhten Raumbedarf und Mehrkosten verbunden, da eine ganze Klasse zusätzlich beschult werden muss. d) Es bestehen ferner keine Bedenken gegen die in § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP vorgesehene, im Vergleich zu den Vorgaben in § 4 Abs. 7 GsVO für Regelschulen geringere Höchstfrequenz in der Jahrgangsstufe 1. Sie findet ihre Rechtfertigung im oben bereits (unter 2) beschriebenen besonderen pädagogischen und organisatorischen Konzept der NMS, es insbesondere Kindern aus Familien, die sich zumeist nur vorübergehend in Berlin aufhalten, zu ermöglichen, ihre durch viele Wechsel gekennzeichnete Schullaufbahn ohne größere Beeinträchtigungen zu durchlaufen und sie anschlussfähig zu halten. Dadurch ist naturgemäß ein Großteil der Schulplätze in dieser Schule von Fluktuation betroffen. Damit gehen aufgrund der wachsenden internationalen Bedeutung der Stadt ein Anstieg von aus dem Ausland zuziehenden Familien und eine steigende Nachfrage nach einer bilingualen schulischen Ausbildung, insbesondere mit der Partnersprache Englisch, einher. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nachfrage von Seiteneinsteigern durch den Wegzug hochmobiler Familien aus Berlin nicht befriedigt werden kann (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 26. Juli 2018 und 22. August 2018, a. a. O.). e) Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller zu 1 (nur) im Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ zu berücksichtigen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsteller zu 2 und 3 haben bei der Anmeldung des Antragstellers zu 1 angegeben, sie seien nicht hochmobil, und sind deshalb (nur) im Kontingent der dauerhaft in Berlin ansässigen Bewerber zu berücksichtigten. An dieser zutreffenden Einordnung vermag ihre im gerichtlichen Verfahren erstmals ohne weitere Belege vorgebrachte pauschale Behauptung, sie hätten einen einmaligen Auslandsaufenthalt in der Zukunft geplant, nichts zu ändern. Zutreffend wurde der Antragsteller zu 1 auch der deutschen Sprachgruppe zugeordnet. Denn er beherrscht neben der deutschen nicht auch die englische Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP. Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP am 29. Oktober und 12. November 2019 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen der sprachlichen Kompetenzen des Antragstellers zu 1 (s. zu solchen Sprachtests: VG Berlin, Beschlüsse vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 - und 12. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -). Nur im Deutschtest konnte der Antragsteller zu 1 muttersprachliche Kenntnisse gemäß § 5a Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP nachweisen, da er dort mehr als 80 Prozent der möglichen Punkte (87/100) erreichte. Im Englischtest erreichte er lediglich 61 Prozent (61/100), so dass er diese Sprache nicht altersgemäß wie eine Muttersprache beherrscht (§ 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP). Die pauschale, dem widersprechende Behauptung der Antragsteller in der Antragsschrift vom 7. Juli 2020 (s. dort S. 2), sie hätten belegt, dass der Antragsteller zu 1 (auch) die englische Sprache auf muttersprachlichen Niveau beherrsche, trifft nicht zu. f) Der Hinweis der Antragsteller, es hätten noch nicht alle im Auswahlverfahren berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber einen Sprachtest abgelegt, vermag ebenfalls keinen Anspruch der Antragsteller zu begründen. Dies ist angesichts der aufgrund der mit der weltweiten Covid-19-Pandemie verbundenen Reisebeschränkungen ausnahmsweise zulässig und geboten. aa) Tatsächlich hat der Antragsgegner einzelne Bewerbungen von aus dem Ausland kommenden Kindern berücksichtigt, die noch keinen Sprachtest abgelegt haben bzw. zum Teil einen solchen noch nicht bis zur Auswahlentscheidung am 12. Juni 2020 abgelegt hatten. Diese Bewerbungen hat der Antragsgegner zum Teil dem Kontingent „Hochmobil“ und zum Teil den Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend“ zugeordnet (s. wegen der Einzelheiten die Tabelle in der Hauptakte und den Ordner „Anmeldungen aus dem Ausland, Flex 1, Schuljahr 2020/2021). bb) Damit ist der Antragsgegner von dem Grundsatz abgewichen, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme auf eine SISB abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein müssen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die - hier am 12. Juni 2020 durchgeführte - Aufnahmeentscheidung gemäß § 5a Abs. 8 AufnahmeVO-SbP, sondern auch für das sich daran anschließende Verfahren nach § 5a Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP, weil dieses ebenfalls Bestandteil des Auswahlverfahrens ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 -, juris, Rn. 5 ff., und - OVG 3 S 79.19 -, juris, Rn. 7 ff., VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2019 - VG 9 L 308.19 -, jeweils m. w. N.). cc) Eine Abweichung von dem genannten Grundsatz, dass es auf den Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ankommt, ist bereits in der AufnahmeVO-SbP selbst vorgesehen. So eröffnet § 5a Abs. 7 AufnahmeVO-SbP die Möglichkeit, Kinder aus hochmobilen Familien auflösend bedingt aufzunehmen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie bis spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ihren Wohnsitz in Berlin begründen. Unter diesen Voraussetzungen werden Bewerberinnen und Bewerber bei der ersten Aufnahmeentscheidung - die hier am 12. Juni 2020 erfolgte - berücksichtigt und müssen den Wohnsitznachweis spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn erbringen. Anderenfalls werden die Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben. Zwar enthalten weder § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP noch § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP, die den Nachweis sprachlicher Kompetenzen im Einzelnen normieren, eine vergleichbare Regelung. Diese Vorschriften sehen es nicht vor, Schülerinnen oder Schüler unter der auflösenden Bedingung aufzunehmen, dass ein im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht vorliegender Sprachnachweis erst später erbracht wird. Gleichwohl kann die Beifügung einer solchen Nebenbestimmung aber daneben auf allgemeine Vorschriften, nämlich auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - BlnVwVfG - i. V. mit § 36 Abs. 1 VwVfG gestützt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Normen erfüllt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 -, juris, Rn. 10, und - OVG 3 S 79.19 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.). dd) Im vorliegenden Fall ist das Vorgehen des Antragsgegners durch § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. mit § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG gedeckt. Diese Vorschrift kann als allgemeine Regelung des VwVfG für Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt im Aufnahmeverfahren nach § 5a AufnahmeVO-SbP angewendet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Ein Rückgriff auf § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG wird nicht etwa durch § 5a Abs. 7 AufnahmeVO-SbP ausgeschlossen. Letzterer enthält zwar für eine andere Fallkonstellation („Zeitpunkt des Wohnsitzes im Land Berlin“) eine Regelung zur Berücksichtigung zunächst noch im Ausland lebender hochmobiler Familien (Satz 1) und eröffnet die Möglichkeit, diese mit einer Nebenbestimmung aufzunehmen (Satz 2). Bei § 5a Abs. 7 AufnahmeVO-SbP handelt es sich aber nicht um eine abschließende fachgesetzliche (Spezial-) Regelung, die Nebenbestimmungen nach den allgemeinen Vorschriften für alle anderen Konstellationen ausschließen soll (vgl. zu dieser Möglichkeit Störmer in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 36 VwVfG, Rn. 68). Der Wortlaut und die Systematik des § 5a AufnahmeVO-SbP insgesamt lassen den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber bei der Fassung der Verordnung allein bei der Frage, wann der Wohnsitz im Land Berlin nachgewiesen werden muss, einen konkreten Bedarf für eine Bestimmung eines späteren Zeitraumes und eine Nebenbestimmung gesehen hat. Die Regelung in § 5a Abs. 7 AufnahmeVO-SbP sollte erkennbar nur dem Zweck dienen, der dem Verordnungsgeber damals bekannten besonderen Situation von hochmobilen Familien gerecht zu werden, die oft erst kurz vor Beginn des Unterrichts aus dem Ausland nach Berlin ziehen können (s. hierzu das bereits oben - unter 2.- beschriebene besondere Konzept der SISB). Es sollte nicht zugleich die Prüfung der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen nach den allgemeinen Vorschriften für alle zukünftigen und unvorhersehbaren Fallkonstellationen ausgeschlossen werden. ee) § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG stellt eine ausreichende selbstständige Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen dar. Nach der Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes dienen soll, die zum Zeitpunkt seines Erlasses noch nicht vollständig nachgewiesen werden können. Die Nebenbestimmung ist dabei ein Minus und milderes Mittel gegenüber der sonst im Rahmen der gebundenen Verwaltung möglicherweise notwendigen Ablehnung des Verwaltungsaktes. Deshalb stellt § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG eine Generalermächtigung der Behörde dar, einen Verwaltungsakt im Bereich der gebundenen gewährenden Verwaltung bereits „im Vorfeld“ der Entstehung eines Anspruchs zu erlassen, das Fehlen von Voraussetzungen „zu überbrücken“. Die Ausstattung eines begünstigenden Bescheides mit einer entsprechenden Nebenbestimmung erlaubt eine bürgerfreundlichere Verwaltungspraxis und kann das mildere Mittel darstellen, sodass die Nebenbestimmung als das mildere Mittel im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sogar geboten sein kann. Die Frage, ob ein legitimes Regelungsziel überhaupt durch eine Nebenbestimmung erreicht werden soll und, wenn ja, durch welche, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 36 Rn. 120 ff. -125, Störmer, a. a. O. § 36 VwVfG, Rn. 3 ff., Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, VwVfG, 47. Edition, Stand: 1. April 2020, § 36 VwVfG Rn. 7 ff., jeweils m. w. N.). ff) Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG für die vom Antragsgegner gewählte Berücksichtigung und Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem Ausland unter der auflösenden Bedingung (s. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), dass der gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP erforderliche Sprachtest noch durchgeführt und bestanden wird, liegen vor. Das Vorgehen des Antragsgegners sollte gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes - hier für eine Aufnahme auf die SISB zum Beginn des kommenden Schuljahres 2020/2021 - auch (noch) von aus dem Ausland kommenden Familien erfüllt werden können. Die nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG vorgesehene Nebenbestimmung soll einer Behörde - wie hier - eine einfache und zweckmäßige, dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidung ermöglichen. Sie erlaubt abschließende Sachentscheidungen, die im Interesse des Bürgers oder auch im öffentlichen Interesse sind, obwohl noch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder nachgewiesen sind (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 36 VwVfG, Rn. 5 ff., m. w. N.). gg) Anders als beispielsweise zum vorigen Schuljahr vermochte der Antragsgegner in diesem Jahr nachvollziehbar und plausibel darzulegen, dass er die erforderlichen Feststellungen für die Gruppe der aus dem Ausland zuziehenden Bewerberinnen und Bewerber nicht schon zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens hätte treffen können. Den vom Antragsgegner berücksichtigten Familien, die vor Schuljahresbeginn noch im Ausland lebten, war es weder möglich noch zumutbar, den Sprachtest vor der Aufnahmeentscheidung des Antragsgegners am 12. Juni 2020 zu absolvieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Grund hierfür waren die vom Antragsgegner im Vermerk vom 9. Juni 2020 nachvollziehbar dargelegten Gründe, nämlich die mit der weltweiten Covid-19-Pandemie verbundenen mehrmonatigen Reisebeschränkungen und zeitweise Schließung der Schulen im Land Berlin. Die vom Antragsgegner berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber konnten in diesem Jahr nicht zum Zweck des Sprachtests nach Berlin reisen und den Sprachtest vor dem Aufnahmeverfahren im Juni 2020 ablegen. Im Zuge der weltweiten Covid-19-Pandemie wurden ab Mitte März 2020 umfangreiche, mehrmonatige Ein- und Ausreisesperren angeordnet, sowohl für Reisen innerhalb der Europäischen Union als auch für solche außerhalb. Erst im Verlauf des Juni 2020 wurden die Bestimmungen für Einreisen nach Deutschland wieder schrittweise gelockert, wobei für die Einreise aus zahlreichen Staaten noch eine zweiwöchige Quarantänepflicht galt. Noch immer gelten Beschränkungen und bestimmte Quarantäneanordnungen (s. wegen der Einzelheiten bspw. https://www.rki.de/DE/ sowie die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2020/06/pk-ende-grenzkontrollen.html, https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response-0/travel-and-transportation-during-coronavirus-pandemic_de, alle zuletzt abgerufen am 3. August 2020). Erschwerend kam die besondere Volatilität der Situation hinzu. Etwaige Einreise- und Ausreisemöglichkeiten sowie Quarantänevorschriften konnten sich kurzfristig ändern. Zudem hätten deutsche Bewerberinnen und Bewerber, beispielsweise aus den USA, zwar möglicherweise unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland einreisen, aber nach der Absolvierung des Sprachtests unter Umständen nicht mehr an ihren damaligen Wohnort zurückkehren können (s. https://www.germany.info/us-de/service/corona/2313816, zuletzt abgerufen am 3. August 2020). hh) Bei seiner Entscheidung dafür, die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland auch ohne einen bereits abgelegten und bestandenen Sprachtest zunächst weiter zu berücksichtigen, hat der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen, ob und in welcher Weise er seine Entscheidung mit einer auflösenden Bedingung versieht, erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat die Grenzen seines Ermessens weder überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Der Antragsgegner durfte solche Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland zunächst weiter berücksichtigen, die auf entsprechende Nachfrage ihren Aufnahmeantrag aufrecht erhalten und ausdrücklich bestätigt haben, dass sie aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Reisebeschränkungen nicht aus dem Ausland zur Durchführung des Sprachtests nach Deutschland reisen konnten (s. den Vermerk des Antragsgegners vom 9. Juni 2020 in der Hauptakte). Zu Recht hat sich der Antragsgegner dabei davon leiten lassen, dass es sich bei Bewerberinnen und Bewerbern aus dem Ausland um eine wichtige Zielgruppe der SISB handelt, deren Aufnahmeanträge er schon aus rein formalen Gründen nicht hätte berücksichtigen können, wenn er ihnen keine längere Frist zum Ablegen des Sprachtests eingeräumt hätte. Ein Ausschluss zahlreicher Kinder aus dem Ausland allein aus dem Grund, dass diese den Sprachtest wegen der Pandemiesituation nicht zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens vorgelegen können, liefe dem besonderen Konzept der SISB und dem Sinn des § 5a AufnahmeVO-SbP zuwider. Ein solcher Ausschluss hätte für einen bedeutenden Bewerberkreis eine unbillige und sachlich kaum zu rechtfertigende Härte bedeutet. ii) Der Antragsgegner hätte der durch die Covid-19-Pandemie und den damit einhergehenden Reisebeschränkungen für die aus dem Ausland kommenden Bewerberinnen und Bewerber auch nicht etwa mit anderen Mitteln in gleicher Weise wirksam begegnen können. Insbesondere wäre ein weiteres Verschieben der Aufnahmeentscheidung keine adäquate Handlungsalternative gewesen. Zwar hat es der Antragsgegner grundsätzlich selbst in der Hand, wann genau er das Aufnahmeverfahren durchführt. § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP enthält insoweit keine konkreten Vorgaben. Die in § 5a Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP genannte Frist bezieht sich allein auf den Zeitraum, innerhalb dessen noch eingehende Bewerbungen zu berücksichtigen sind. Das Aufnahmeverfahren muss nicht unmittelbar nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Vorliegend hat der Antragsgegner das Aufnahmeverfahren aber erst im Juni durchgeführt, nicht wie im vorangegangenen Schuljahr im April. Ein noch längeres Zuwarten hätte einen erheblichen Zeitdruck für die weitere organisatorische Verteilung der Schulplätze (wie bspw. das Fertigen der Bescheide und die Durchführung der Nachrückverfahren) bedeutet. Zudem wären die Möglichkeiten von abgelehnten Bewerberinnen und Bewerbern, noch rechtzeitig um effektiven gerichtlichen Rechtsschutz i. S. des Art. 19 Abs. 4 GG nachsuchen zu können, erheblich erschwert, wenn der Antragsgegner das gesamte Aufnahmeverfahren erst deutlich später - etwa zu dem in § 5a Abs. 7 AufnahmeVO-SbP genannten Zeitpunkt, also zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn - durchgeführt hätte. Der Antragsgegner konnte die nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP vorgesehene, einheitlich genehmigte Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen der Kinder auch nicht ersetzen oder in einer anderen Form früher durchführen. Insbesondere kann die Überprüfung angesichts des noch geringen Alters der zu testenden Kinder und der besonderen Konzeptionen der Tests nicht ohne Weiteres mittels eines Video-Chats durchgeführt werden. Die Tests sind so geschaffen, dass sie sich auf grundlegende Lebenserfahrungen von Kindern beziehen, um eine signifikante Aussage hinsichtlich der Sprachkompetenz zu ermöglichen. Sie sollen dazu dienen, die Sprachrezeption und -produktion detailliert einzuschätzen und neben der Artikulation auch den Wortschatz, die Wortbildung und den Satzbau unter förderdiagnostischen Aspekten zu zeitigen. Mögliche anfängliche Unsicherheiten der Kinder können dabei durch die Konzeption des Aufgabenbereiches 1 aufgefangen werden. So wird im Bereich 1 (Section 1) ein Stofftier verwendet und als personifizierte Spielfigur zunächst in den Mittelpunkt gerückt, um schüchterneren Kindern die Angst zu nehmen. Später werden verschiedene Teile eines Wimmelbildes und Bildpaare verwendet (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -). All dies ist nicht annähernd in gleichem Maße möglich, wenn sich die Testenden und die Kinder nicht im selben Raum befinden und nicht denselben Zugriff und Blick auf die jeweiligen Testmaterialien haben. g) Aus den (unter 3 f) genannten Gründen durfte der Antragsgegner auch zunächst aus dem Ausland kommende Bewerberinnen und Bewerber im Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend“ berücksichtigen, die wegen der Covid-19-Pandemie noch nicht nach Berlin umziehen und hier noch keinen Wohnsitz nehmen konnten. Auch sie durfte er nach den oben genannten Vorschriften unter der auflösenden Bedingung aufnehmen, dass zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ein Wohnsitz im Land Berlin nachgewiesen wird (s. auch hierzu den Vermerk vom 9. Juni 2020). Der von den Antragstellern genannte Bewerber Nr. 71, den dies betrifft, gehört allerdings nicht zum Kontingent des Antragstellers zu 1. Er wird zwar dauerhaft in Berlin wohnen, wurde aber der Sprachgruppe „Muttersprache Englisch“, nicht - wie die Antragsteller zu 1 - der Gruppe „Muttersprache Deutsch“ zugeordnet. Hier beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle für die Antragsteller darauf, ob das Auswahlverfahren in Bezug auf das jeweils infrage stehende Kontingent - „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ bezüglich des Antragstellers zu 1 - fehlerfrei durchgeführt wurde. Eine möglicherweise fehlerhafte Berücksichtigung von Kindern in einem „fremden“ Kontingent kann grundsätzlich nicht zur Rechtsverletzung eines Antragstellers führen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - VG 9 L 183.11 - und 22. August 2018 - VG 9 L 287.18 -). Auf eine vermeintlich fehlerhafte Berücksichtigung eines Bewerbers in der englischen Sprachgruppe kommt es daher vorliegend nicht an. Unabhängig davon bestehen auch in der Sache keine Bedenken gegen die Berücksichtigung des Bewerbers Nr. 71 (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 -). Vergleichbares gilt für den weiteren Bewerber Nr. 86, der ohne Losglück blieb und ebenfalls um einstweiligen Rechtschutz nachsucht - VG 35 L 302/20 -. Anders als der zuvor genannte Bewerber Nr. 71 gehört er zwar zum Kontingent des Antragstellers zu 1 („Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“). Gleichwohl war es zulässig, auch ihn beim Losverfahren zu berücksichtigen. Denn seine Mutter hatte erklärt, dass sie mit ihm vor Schulbeginn in ihre zunächst noch untervermietete Wohnung in Berlin (P... ) einziehen werde. Hierzu legte sie die Vereinbarungen zur Verlängerung und Beendigung des Untermietverhältnisses vor. h) Auch soweit die Antragsteller behaupten, das Auswahlverfahren leide an Fehlern, weil der Antragsgegner weitere - näher benannte - Bewerberinnen und Bewerber in willkürlicher Weise in dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ berücksichtigt habe, vermag dies dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen. aa) Die gerügte Zuordnung einiger, nach Ansicht der Antragsteller bilingualer Bewerberinnen und Bewerber in die Sprachgruppe „Deutsch“ ist nicht zu beanstanden. Die Bewerberinnen und Bewerber Nr. 25, 33, 94, 96, 120, 133, 155 und 189 konnten nach der vorgesehenen Überprüfung ihrer muttersprachlichen Kenntnisse gemäß § 5a Abs. 3 Satz 3 ff. AufnahmeVO-SbP nur der deutschen Sprachgruppe zugeordnet werden. Sie erzielten lediglich im Test Deutsch-Muttersprache („Bärenstark“) mehr als 80 Prozent der möglichen Punkte, nicht aber im Test Englisch-Muttersprache („English Mother Tongue Language Test: Flex 1“). Daher konnten sie allein in der Sprachgruppe „Deutsch“ berücksichtigt werden. Eine ausdrückliche Festlegung war hier nicht erforderlich. Maßgeblich für die Aufnahme waren die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (§ 5a Abs. 3 Satz 7 AufnahmeVO-SbP). Die Zuordnung der Bewerber Nr. 127 und Nr. 173 beruht auf der Vorgabe des § 5a Abs. 3 Satz 8 AufnahmeVO-SbP, nach der die Erziehungsberechtigten, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. Die beiden Bewerber erreichten in jedem der Sprachtests mehr als 80 Prozent der möglichen Punkte (§ 5a Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP). Sie beherrschen somit Deutsch und Englisch altersgemäß wir eine Muttersprache (§ 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Der Antragsgegner forderte deshalb die Erziehungsberechtigten dieser Bewerber auf zu entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. Die Erziehungsberechtigten entschieden sich gemäß § 5a Abs. 3 Satz 8 AufnahmeVO-SbP jeweils für die deutsche Sprachgruppe. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den E-Mails vom 10. März 2020 (Bewerber Nr. 127) und 6. März 2020 (Nr. 173), die sich im Generalvorgang befinden. Hiervon ausgehend ist es entgegen der Ansicht der Antragsteller unbedenklich, dass einige der genannten Bewerberinnen und Bewerber Losglück hatten und einen Schulplatz im deutschsprachigen Kontingent erhalten haben. bb) Des Weiteren wurde auch die von den Antragstellern angesprochene Bewerberin Nr. 96 in rechtmäßiger Weise in dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ berücksichtigt. Die Einwände der Antragsteller gegen die Bewertung einzelner Aufgabenbereiche im Deutschtest dieser Bewerberin vom 29. Oktober 2019 mit 80 von 100 Punkten greifen nicht durch. Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die mit der Durchführung des Tests betrauten Personen die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler begangen werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. bspw. VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 - und 12. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -, jeweils m. w. N.). Solche Fehler liegen hier nicht vor. Die Rüge der Antragsteller, die Antworten des Bewerberkindes Nr. 96 im Aufgabenbereich 2 (Erzählbild) in den Protokollzeilen 3, 5 und 9 würden nicht die Vergabe von jeweils vier Punkten, sondern allenfalls von jeweils drei Punkten rechtfertigen, so dass die Mindesteignung dieses Kindes bei nur (80 - 3 =) 77 Punkten nicht nachgewiesen sei, ist nicht begründet. Die drei benannten Erzählsätze des Bewerberkindes Nr. 96 sind verständlich, vollständig und richtig. Sie enthalten mehrere Satzglieder. Auch bestimmte und unbestimmten Artikel sowie Präpositionen wurden zutreffend verwendet, dekliniert und zum Teil zusammengezogen. Die Bewertung dieser Sätze mit jeweils 4 Punkten (der Höchstpunktzahl) steht im Einklang mit den im Test enthaltenen Vorgaben. i) Auch soweit die Antragsteller bemängeln, es seien - außerhalb des Kontingents des Antragstellers zu 1 - bilinguale Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren berücksichtigt worden, die lediglich einen Englischtest, aber keinen Deutschtest abgelegt hätten, vermag dies nach dem oben bereits Ausgeführten zu keinem Anspruch der Antragsteller zu führen. Unabhängig davon durfte der Antragsgegner in bestimmten Fällen davon absehen, Bewerberkindern, die den muttersprachlichen Englischtest bestanden hatten, zusätzlich noch den Deutschtest abzunehmen (vgl. für die Bewerberinnen und Bewerber Nr. 57, 95 und 151: VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 -). j) Ohne Erfolg machen die Antragsteller ferner geltend, sie könnten eine Aufnahme des Antragstellers zu 1 beanspruchen, weil es zu Fehlern bei der Verteilung von Schulplätzen für hochmobile Familien gekommen sei. Der Antragsgegner habe zu Unrecht Bewerbungen (wie bspw. die Bewerberinnen und Bewerber Nr. 5, 8, 47, 48, 64, 88, 124, 121, 137, 149 und 156) im Kontingent „Hochmobil“ berücksichtigt. Diese hätten ihre Hochmobilität nicht glaubhaft gemacht. Bei einer zutreffenden Bewertung der einzelnen Nachweise zur Hochmobilität wären rund zwei Drittel der Schulplätze in diesem Kontingent unbesetzt geblieben. Auch auf eine vermeintlich fehlerhafte Berücksichtigung von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern im Kontingent der hochmobilen Familien kommt es aus den oben genannten Gründen vorliegend nicht an. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das Auswahlverfahren in Bezug auf das jeweils infrage stehende Kontingent - hier das Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ - fehlerfrei durchgeführt wurde. Ebenso wenig können Antragsteller einen Aufnahmeanspruch daraus ableiten, dass in diesem Kontingent Zweit- und Drittwünsche von hochmobilen Bewerbern berücksichtigt wurden. Soweit die Antragsteller demgegenüber behaupten, zu Unrecht vergebene oder frei gebliebene Plätze in dem Kontingent „Hochmobil“ müssten ihnen unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebotes in ihrem Kontingent („Dauerhaft in Berlin wohnend“) zur Verfügung gestellt werden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Wie schon ausgeführt, erfordert es das pädagogische und organisatorische Konzept der SISB bei der Aufnahme von den allgemeinen Regelungen des Schulgesetzes und der Grundschulverordnung abzuweichen. Hierzu gehört es auch, unbesetzt gebliebene Plätze in dem Kontingent der hochmobilen Familien nicht an dauerhaft in Berlin ansässige Bewerberkinder zu verteilen, sondern für Seiteneinsteiger vorzuhalten. Die hierzu geschaffenen Regelungen in § 5a Abs. 4, 6 und 9 Satz 1 AufnahmeVO-SbP, nach denen in den jeweiligen Klassen der SISB schon bei der Einrichtung Plätze für etwaige Seiteneinsteiger freigehalten werden müssen, erscheinen als rechtlich unbedenklich. Der von den Antragstellern behauptete Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - VG 3 L 295.18 - juris, Rn. 16 ff.). k) Aus dem Hinweis auf weitere vermeintlich fehlerhaft berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber, wie beispielsweise die Bewerbungen Nr. 110, 124 131, 157, 164, 168 und 178, können die Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch herleiten. Die genannten Personen gehören bereits nicht dem Kontingent der Antragsteller („Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch") an. Die Bewerbungen Nr. 124, 131, 157, 164, 168 wurden im Kontingent für hochmobile Bewerber berücksichtigt; die Bewerbungen Nr. 110 und 178 im Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch". Unabhängig davon treffen die zu diesen Bewerberinnen und Bewerbern erhobenen Rügen auch in der Sache nicht zu (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. August 2020 - VG 35 L 295/20 - und - VG 35 L 307/20 -). l) Ein Aufnahmeanspruch der Antragsteller entsteht auch nicht etwa dadurch, dass nicht alle Umschulungsanträge im Original zum Generalvorgang genommen wurden. Es trifft zwar zu, dass die als Formular (mit der Bezeichnung „Antrag an den Schulträger zur Aufnahme eines Kindes in eine andere öffentliche Schule in die Primarstufe“) zur Verfügung gestellten Anträge sich bei einigen Bewerberinnen und Bewerbern, wie etwa bei den Nrn. 66, 81, 127, 155, 187 und 189, lediglich als Kopie im Generalvorgang befinden. Das macht die Berücksichtigung dieser Anmeldungen im Kontingent der Antragsteller aber nicht fehlerhaft, insbesondere sind diese Anmeldungen nicht unwirksam. Aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen ist bereits im Hinweisfeld oben auf der ersten Seite des Antragsformulars vorgesehen, dass einige der Stellen (wie unter anderem die Erstwunschschule) lediglich eine Kopie des Umschulungsantrags erhalten. Solange - wie vorliegend - keine konkreten Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass die vorgelegten Kopien nicht dem Original entsprechen, können sie bei der Anmeldung berücksichtigt werden. Darüber hinaus haben alle genannten Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich noch eigens auf die NMS bezogene Aufnahmeanträge abgegeben, in welchen sie ausdrücklich erklärt haben, dass die Aufnahme in die NMS den Erstwunsch darstellt. Nichts anderes gilt für die Bewerberin Nr. 102. Auch ihre Bewerbung ist wirksam und durfte vom Antragsgegner berücksichtigt werden. Unter den zu dieser Bewerbung gesammelten Unterlagen befindet sich zwar weder das Original noch eine Kopie des Umschulungsantrags. Gleichwohl ist jedoch auch bei diesem Bewerberkind ausreichend erkennbar dokumentiert, dass es sich bei der NMS um den Erstwunsch handelt. Dies haben die Eltern in dem an die NMS adressierten Aufnahmeantrag vom 30. Oktober 2019 mit ihrer Unterschrift bestätigt und angegeben, sie hätten ihr Kind an keiner anderen Schule angemeldet (s. Ziffer 7 des Antragsformulars im Generalvorgang). Unabhängig davon befindet sich die Bewerberin Nr. 102 nicht im Kontingent des Antragstellers zu 1 mit der Muttersprache Deutsch, sondern im Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch". Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.