Beschluss
35 L 283/20
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0723.VG35L283.20.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Sprachkenntnisse des Antragstellers zu 1 in der Muttersprache Deutsch spätestens bis zum 4. August 2020 erneut zu überprüfen und den Antragsteller zu 1 für den Fall des Bestehens des Sprachtests zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der H-Grundschule - SESB - aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Sprachkenntnisse des Antragstellers zu 1 in der Muttersprache Deutsch spätestens bis zum 4. August 2020 erneut zu überprüfen und den Antragsteller zu 1 für den Fall des Bestehens des Sprachtests zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der H-Grundschule - SESB - aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme des am 6... geborenen Antragstellers zu 1, Sohn der Antragsteller zu 2 und 3, in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der H-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch zum nächsten Schuljahr. Der sinngemäße, dem Tenor der Entscheidung entsprechende Antrag vom 6. Juli 2020 hat nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig und begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1 nach einer erfolgreichen Ablegung des Sprachtests zum Schuljahr 2020/2021 als Schulanfänger in die Jahrgangsstufe 1 der H--Grundschule - SESB - aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Bei der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) handelt es sich um eine Schule besonderer pädagogischer, nämlich fremdsprachlicher, Prägung. Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der H--Grundschule bestehen zwei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Die Eignung für die Aufnahme in die Schulen besonderer pädagogischer Prägung wird im Rahmen standardisierter Verfahren festgestellt (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Bei der SESB wird die Eignung der Bewerber aufgrund der fremdsprachlichen Prägung durch Überprüfung der Sprachkenntnisse nachgewiesen. So sind gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP vor jeder Aufnahme die sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Nach Satz 4 der Vorschrift erfolgt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SESB, wobei nach Satz 9 muttersprachliche Kenntnisse in einer der beiden Sprachen vorliegen, wenn in dem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Die Überprüfung der deutschen Sprachkompetenzen des Antragstellers zu 1 erfolgte am 8. November 2019, nachdem die Antragsteller zu 2 und 3 auf dem Anmeldebogen für die H--Grundschule - SESB - angegeben hatten, dass der Antragsteller zu 1 deutscher Muttersprachler sei und zu Hause vorwiegend deutsch gesprochen werde. Der Antragsgegner gelangte nach Auswertung des Tests zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zu 1 (nur) 61 von 100 möglichen Punkten erreicht habe und damit nicht über muttersprachliche deutsche Sprachkenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP verfüge. 1. Der Sprachtest des Antragstellers zu 1 ist jedoch zu wiederholen, da die Durchführung und Bewertung fehlerhaft waren. Bei der Einstufung der Sprachkenntnisse des Bewerberkindes kommt der Schule im Rahmen der vorab festgelegten Bewertungsmaßstäbe zwar ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris Rn. 7 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2018 - VG 9 L 415.18 -, BA S. 4 und vom 27. Juni 2019 - VG 9 L 235.19 -, BA S.4). Das Gericht kann nur prüfen, ob die rechtlichen Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten wurden. Dies ist zu bejahen, wenn Verfahrensfehler begangen werden, die Testpersonen anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 C 3.92 –, juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Die Durchführung des Sprachtests leidet an einem Verfahrensfehler. Denn der Sprachtest wurde entgegen den Materialien zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ von nur einer anstatt von zwei Testpersonen durchgeführt. Darüber hinaus hielten sich die Testpersonen bei der Bewertung teilweise nicht an die in den Materialen festgelegten Bewertungsvorgaben, wodurch sie ihren Bewertungsspielraum überschritten. a) Die zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ließ einen Leitfaden zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“, Materialien zur Feststellung der Sprachkenntnisse vor der Einschulung in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) (im Folgenden: Leitfaden) entwickeln. In diesem Leitfaden legte die Senatsverwaltung Vorgaben für eine einheitlich genehmigte Überprüfung der Sprachkompetenzen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP fest. In Punkt 4 (Erläuterungen zur Durchführung des Sprachtests) des Leitfadens heißt es unter anderem: Anwesend sind zwei Testpersonen. Die eine Person protokolliert, während die andere Person das Gespräch mit dem Kind führt. Weiter heißt es in den Punkten 6.1 (Organisatorisches für die Schulleitung) und 6.2 (Erläuterungen für die durchführenden Testpersonen) des Leitfadens jeweils, dass zwei Personen, bestehend aus einem/einer Protokollant/-in und einem/einer gesprächsführenden Person, ein Testteam bilden. Hieraus ergibt sich – anders als der Antragsgegner meint –, dass nicht nur die anschließende Auswertung des Sprachtests durch das Testteam gemeinsam erfolgen müsse, sondern dass beide Testpersonen auch den Sprachtest gemeinsam durchzuführen haben. Dies gebietet auch der Sinn und Zweck der Regelung. Da es sich um einen mündlichen Sprachtest handelt, ist bei der Auswertung der Antworten des Bewerberkindes auch der Gesamteindruck entscheidend. Eine Testperson, die nicht an dem Sprachtest teilnimmt, könnte jedoch keinen eigenen unmittelbaren Eindruck vom Antwortverhalten des Kindes erhalten. Das Verfahren wäre auch fehleranfälliger, wenn nur eine Person den Test durchführt und zeitgleich protokolliert. Das im Leitfaden vorgesehene Zwei-Prüfer-Prinzip hat zum Ziel, Prüfungsfehlern vorzubeugen, indem zwei statt einer Person die Leistungen des Prüflings bewerten. Das Verfahren der Kollegialprüfung kompensiert nicht nur typische Defizite an Prüfungsgerechtigkeit, sondern verhilft auch zur Realisierung der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 547). Anders als der Antragsgegner meint, sind Abweichungen von dem im Leitfaden festgelegten Zwei-Prüfer-Prinzip nicht ohne weiteres möglich. Der Leitfaden verfolgt das in § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP normierte Ziel, einheitliche Vorgaben für die Überprüfung der Sprachkompetenzen der Bewerber an allen SESB-Standorten und nicht – wie der Antragsgegner meint – nur an der konkreten Grundschule zu schaffen. Diesem Ziel würde der Leitfaden nicht gerecht, wenn es im Ermessen der jeweiligen Schule stünde, welche Vorgaben des Leitfadens sie im Einzelnen erfüllen will und welche nicht. Weder die Bezeichnung des Leitfadens als „Materialien“, noch die Überschreibung „Empfehlung“ in Punkt 4 oder die Verwendung des Wortes „sollten“ in Punkt 6.1. stehen dem entgegen. Die Bezeichnung „Materialien“ kann darauf zurückgeführt werden, dass der Leitfaden neben den Vorgaben zur Durchführung und Auswertung der Sprachtests auch die Testbögen, das Bildmaterial der Sprachtests und weitergehende Erläuterungen und Informationen enthält. Auf das Zwei-Prüfer-Prinzip wird auch nicht nur in Punkt 4, sondern auch in den Punkten 6.1 und 6.2 ausdrücklich hingewiesen. Die Formulierungen „sollen“ oder „sollten“ deuten darauf hin, dass die Vorgabe im Regelfall einzuhalten ist und ein Abweichen nur im begründeten Ausnahmefall möglich sein soll. Anders als der Antragsgegner meint, hat die Kammer auch in dem Beschluss vom 13. Juli 2020 (VG 35 L 217/20) betont, dass der Leitfaden die grundsätzliche Vorgabe enthalte, dass zwei Testpersonen bei der Durchführung des Sprachtests anwesend sein sollen; lediglich die Aufgabenverteilung zwischen gesprächsführender Person und Protokollant müsse nicht bereits vorher festgelegt werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2020 - VG 35 L 217/20 -, S. 8). Der Sprachtest des Antragstellers zu 1 wurde unter Verstoß gegen diese Vorgaben des Leitfadens durchgeführt, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür vorgetragen wurde oder sonst ersichtlich ist. Ausweislich der Angaben des Antragsgegners führte lediglich die Testerin Frau K... den Sprachtest durch. Insofern sind die Unterschriften beider Testerinnen unter dem Sprachtest irreführend, da Frau K... sowohl gesprächsführende Person als auch Protokollantin war und Frau G... gerade nicht protokollierte. Dieser Verfahrensfehler ist auch beachtlich. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller zu 1 den Sprachtest bei ordnungsgemäßer Durchführung bestanden hätte. Die Sprachkenntnisse des Antragstellers zu 1 sind daher erneut in einem ordnungsgemäßen Verfahren – d.h. insbesondere unter Beteiligung zweier Testpersonen – zu überprüfen. b) Im Übrigen stellt sich auch die Bewertung des Sprachtests des Antragstellers zu 1 als fehlerhaft dar. Vorliegend hielten sich die Testerinnen Frau K...und Frau G...jedenfalls bei der Bewertung der Aufgaben 3 und 4 B des Sprachtests nicht an die in dem Leitfaden festgelegten Bewertungsvorgaben. Exemplarisch kann auf folgende Bewertungsfehler hingewiesen werden: Ausweislich der Vorgaben des Leitfadens (vgl. Punkt 8.3.3) sollen in der Aufgabe 3 anhand von Bildpaaren zehn Gegensätze erkannt und versprachlicht werden. Es sollen nur die zehn Gegensätze bzw. Unterscheidungen gewertet werden, die dargestellten Gegenstände, Tiere oder Personen müssen nicht benannt werden. Die zehn Gegensätze werden mit 0, 1, 2 oder 3 Punkten bewertet, sodass insgesamt höchstens 30 Punkte erreicht werden können. Der Testbogen gibt vor, dass die Punkte für die Sätze nach der Komplexität der Aussage verteilt werden sollen, wobei die Bewertungsbeispiele im Leitfaden zu beachten sind. Nach diesen Vorgaben hätten jedenfalls die von dem Antragsteller zu 1 gebildeten Gegensatzpaare 2 und 3 jeweils höher bewertet werden müssen. Das von dem Antragsteller zu 1 gebildete Gegensatzpaar „Auf dem Baum drauf ist nur ein Apfel. Auf den anderen vier.“ entspricht in der Komplexität dem Beispielssatz des Leitfadens „Da sind viele Äpfel und da ist nur ein Apfel.“, wofür drei Punkte vergeben werden sollen (vgl. Punkt 8.3.6 des Leitfadens). Dabei wäre höchstens ein Punktabzug für die Verwendung des falschen Kasus im Artikel des zweiten Satzes („den“ statt „dem“) gerechtfertigt (vgl. Punkt 5.3 des Leitfadens). Der Antragsteller zu 1 erhielt für seine Antwort jedoch nur einen Punkt. Der Satz des Antragstellers zu 1 „In der Tasse ist Saft drinne, in der anderen nicht.“ entspricht den mit drei Punkten zu bewertenden Beispielssätzen „Da gibt's ein Getränk und da gibt's kein Getränk.“ bzw. „Das Glas ist mit Limo, das Glas ist ohne Limo.“ Da nur die Gegensätze bewertet werden sollen, spielt es keine Rolle, dass der Antragsteller zu 1 das Gefäß als „Tasse“ statt „Glas“ bezeichnete und die darin enthaltene gelbe Flüssigkeit als Saft. Auch für diese Antwort erhielt der Antragsteller zu 1 nur einen Punkt. Weiter gibt der Testbogen bei Aufgabe 4 B vor, dass es für die fünf Sätze zur Position des Stofftiers jeweils einen Punkt für die richtige Präposition und einen Punkt für den richtigen Kasus des Artikels gebe, insgesamt daher zehn Punkte zu erreichen seien. Der Antragsteller zu 1 erhielt in dieser Teilaufgabe nur einen Punkt, obwohl er nach den Bewertungsvorgaben sechs hätte erhalten müssen. Denn er verwendete ausweislich des Protokolls in vier Sätzen die richtige Präposition und in zwei Sätzen den richtigen Kasus des Artikels („im“ darf zulässigerweise für „in dem“ verwendet werden, da Verschmelzungen von Präposition und Artikel zulässig sind, vgl. Punkt 5.4 des Leitfadens). Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob dem Antragsteller im Aufgabenteil 1 drei Punkte hätten abgezogen werden dürfen, weil er zwar das korrekte Körperteil benannte, aber rechts und links verwechselte. So ist in anderen, der Kammer vorliegenden Sprachtests der SESB anderer Standorte die fehlerhafte Rechts-/Links-Zuordnung der Körperteile nicht negativ bewertet worden. In einigen nicht-deutschen Sprachfassungen der Sprachtests wird die Rechts-/Links-Zuordnung zudem gar nicht abgefragt, was auch dafür spricht, dass die Verwechslung der Körperseiten nicht negativ in die Bewertung einfließen darf. Hierauf deuten auch die Erläuterungen im Leitfaden hin (vgl. Punkt 8.1.3 des Leitfadens), wonach nur die Nomen (Körperteile) bewertet werden und die Verwendung des Artikels optional ist, d.h. keinen Punktabzug zur Folge hat. In der Protokollzeile soll vermerkt werden, wenn andere Körperteile gezeigt/genannt werden (Hand < Arm; Fuß < Bein) und der Plural nicht berücksichtigt wird (Zahn < Zähne; Haar < Haare). Die richtig gezeigten und im Plural benannten Körperteile werden mit jeweils einem Punkt bewertet (maximal 15 Punkte). c) Die erneute Überprüfung der sprachlichen Fähigkeiten des Antragstellers zu 1 bis zum 4. August 2020 ist für den Antragsgegner durchführbar. Der Antragsgegner trägt vor, dass der Sprachtest aufgrund der Sommerferien frühestens in der letzten Ferienwoche durchgeführt werden könne. Die Sommerferien enden am 7. August 2020, sodass die letzte Ferienwoche am 3. August 2020 beginnt (vgl. Ferienordnung für das Land Berlin von 2017/18 bis 2023/24 vom 14. Oktober 2015, S. 2). 2. Für den Fall, dass der Antragsteller zu 1 den erneut durchzuführenden Sprachtest besteht, hat er auch einen Anspruch auf Aufnahme in eine der SESB-Klassen der Jahrgangsstufe 1 der H--Grundschule, denn er ist im Rahmen der Bewerberauswahl vorrangig zu berücksichtigen. Nach § 3 Abs. 4 Sätze 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Nach § 3 Abs. 11 Satz 1 AufnahmeVO-SbP beträgt die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich nach Satz 2 der Vorschrift in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden. Unter gleichrangig geeigneten Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (§ 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Nach diesen Maßstäben wäre der Antragsteller zu 1 bei Bestehen des Sprachtests zum nächsten Schuljahr in die H--Grundschule - SESB - aufzunehmen, da seine beiden Schwestern diese Schule bereits besuchen (vgl. den Aufnahmeantrag vom 16. September 2019). In der für den Antragsteller maßgeblichen deutschen Sprachgruppe haben (nur) drei weitere geeignete Bewerber ein Geschwisterkind an der SESB, sodass der Antragsteller zu 1 vorrangig für einen der 16 verfügbaren Schulplätze zu berücksichtigen wäre. Einer Aufnahme des Antragstellers zu 1 steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die verfügbaren 16 Schulplätze bereits vergeben hat. Insoweit ist regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 7). Die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1 im Fall des Bestehens des Sprachtests ist auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.