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Beschluss

35 L 217/20

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0713.VG35L217.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme des am 2... geborenen Antragstellers zu 1, Sohn der Antragsteller zu 2 und 3, in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der L-T-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch zum nächsten Schuljahr. Der sinngemäße Antrag vom 12. Mai 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schulanfangsphase der L-T-Grundschule - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1 einen Zweitversuch/Wiederholungsversuch für die Eignungsprüfung in der Muttersprache Russisch zu gewähren und ihn im Falle des Bestehens im Auswahlverfahren für die Gruppe der Kinder mit der Muttersprache Russisch (fiktiv) zu berücksichtigen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung zulässig, aber nicht begründet. 1. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 als Schulanfänger in die L-T-Grundschule - SESB - aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der L-T-Grundschule bestehen zwei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Nach Satz 4 der Vorschrift erfolgt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SESB, wobei nach Satz 9 muttersprachliche Kenntnisse vorliegen, wenn in dem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden, und annähernd muttersprachliche Kenntnisse sind gegeben, wenn in dem Test mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Nach diesen Maßstäben verfügt der Antragsteller zu 1 nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung. Die Überprüfung der Sprachkompetenzen des Antragstellers zu 1 erfolgte am 30. Januar 2020 in der russischen Sprache, nachdem die Eltern (die Antragsteller zu 2 und 3) bei dem Elterngespräch am Testtag angegeben hatten, zu Hause vorwiegend russisch zu sprechen. Bei der Sprachprüfung erreichte der Antragsteller zu 1 (nur) 75 von 100 möglichen Punkten und blieb damit unter der für das Bestehen der Sprachtests festgelegten Grenze von 80 Punkten. Fehler bei der Auswertung des Tests liegen nicht vor. Den von den Antragstellern konkret gerügten Punkteabzügen ist der Antragsgegner substantiiert entgegengetreten (vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. Juni 2020, Bl. 112 ff. d.A.). Hiernach leiden die jeweiligen Antworten des Antragstellers zu 1 an den ausführlich und nachvollziehbar von den Testerinnen beschriebenen Mängeln, welche die entsprechenden Punkteabzüge zur Folge haben. Selbst wenn man unterstellt, der Antragsteller zu 1 hätte in dem Aufgabenteil 2 für die Bezeichnung des Subjekts „Wal“ anstatt „Robbe“ oder „Seehund“ einen Punkt erhalten können, so würden ihm auch dann noch weitere vier Punkte fehlen, um den Test zu bestehen. Dies kann offen bleiben. Denn die Bewertung der übrigen Antworten des Antragstellers zu 1 ist nicht zu beanstanden. Sie ist mit den Vorgaben des Leitfadens der Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ (im Folgenden: Leitfaden, vgl. dort insb. die Punkte 5.2, 5.3, 8.2.6, 8.2.7, 8.3.6, 8.3.7, 9.1.1, 9.1.3) vereinbar. Zudem haben die Testerinnen ihren gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum nicht verletzt. Sie haben ihre Bewertung plausibel - auch im Hinblick auf die Rügen der Antragsteller - erläutert. Ihre Bewertungen sind in der Sache nachvollziehbar. Einer von den Antragstellern geforderten kompletten Übersetzung des Tests bedarf es hierzu nicht. 2. Auch mit ihrem Hilfsantrag haben die Antragsteller keinen Erfolg. a) Die Antragsteller haben auch einen Anspruch auf Durchführung eines (regulären) Wiederholungsversuchs der Sprachprüfung in der Muttersprache Russisch nicht glaubhaft gemacht. § 3 Abs. 4 Satz 8 AufnahmeVO-SbP sieht ausdrücklich vor, dass eine Wiederholung der Sprachprüfung unzulässig ist. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Der für das Prüfungsrecht geltende Grundsatz, wonach die Wiederholung einer nicht bestandenen, berufsrelevanten Prüfung (einmalig) ermöglicht werden muss, ist nicht auf Überprüfungen sprachlicher Kompetenzen (Sprachstandserhebungen) bei der Aufnahme in eine Grundschule übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht entwickelte diesen Grundsatz am Maßstab der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris). Der Entscheidung lag eine nicht bestandene Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums zugrunde, deren Bestehen die unmittelbare Voraussetzung für den Zugang zu einem bestimmten Beruf darstellt. Die Berufsfreiheit spielt aber bei einer Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Grundschule noch keine Rolle. Der Besuch der Grundschule stellt für einige der Schulanfänger den ersten Kontakt mit einer Bildungseinrichtung dar; sie eröffnet als solche noch nicht den späteren beruflichen Werdegang, auch wenn durch ein besonderes pädagogisches Profil einer bestimmten Schule bereits spezifische Kenntnisse vermittelt werden können. So vermittelt die Grundschule gemäß § 20 Abs. 1 SchulG die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten gemeinsam für alle Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen und Lernfähigkeiten und entwickelt die Grundlagen für das selbständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie die für das menschliche Miteinander notwendige soziale Kompetenz. Die Grundschule vermittelt Grundlagen und bereitet auf die weiterführenden Schulen vor. Die für das Prüfungsrecht entwickelte Möglichkeit, eine nicht bestandene Prüfung einmalig wiederholen zu können, ist (nur) bei berufsrelevanten Prüfungen verfassungsrechtlich geboten, damit das Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht übermäßig eingeschränkt wird (vgl. Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 32 und 766 ff., m. w. N.). Der Grundsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG entwickelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - juris). Der Entscheidung lag eine nicht bestandene Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums zugrunde, deren Bestehen die unmittelbare Voraussetzung für den Zugang zu einem bestimmten Beruf darstellte. Dieser Grundsatz lässt sich nicht auf eine vorschulische Überprüfung von Sprachkenntnissen übertragen, weil diese sich naturgemäß noch nicht auf den Berufszugang bezieht. Die Berufsfreiheit spielt bei einer Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Grundschule noch keine Rolle. Der Besuch der Grundschule stellt für Kinder meist den ersten Kontakt mit einer Bildungseinrichtung dar. Sie eröffnet als solche noch nicht den späteren beruflichen Werdegang, auch wenn durch ein besonderes pädagogisches Profil einer bestimmten Schule bereits spezifische Kenntnisse vermittelt werden können. So vermittelt die Grundschule gemäß § 20 Abs. 1 SchulG die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten gemeinsam für alle Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen und Lernfähigkeiten und entwickelt die Grundlagen für das selbständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie die für das menschliche Miteinander notwendige soziale Kompetenz. Die Grundschule vermittelt Grundlagen und bereitet auf die weiterführenden Schulen vor (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Mai - VG 35 L 155/20 - und - VG 35 L 196/20 -). Die vorliegende Ermittlung des Sprachstandes ist auch sonst nicht mit berufseröffnenden Prüfungen vergleichbar. Sie hat den Sinn und Zweck, das Sprachniveau von Schulanfängerinnen und -anfängern abzubilden. Es sollen nicht bereits gelernte Inhalte abgefragt und bewertet werden, denn die betreffenden Kinder haben zuvor keine schulische Bildungseinrichtung besucht, die diese Inhalte hätte vermitteln können. Anders als bei einer späteren (Abschluss-) Prüfung wird hier gerade nicht bereits vermitteltes und vorhandenes Wissen getestet. Die Sprachstandserhebung soll lediglich den Zugang zur Grundschule als Bildungseinrichtung und nicht den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges ermöglichen, der für den späteren Zugang zu einem Beruf erforderlich sein kann. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Antragstellern angeführten gerichtlichen Entscheidungen (wie bspw. den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 - und des VG Berlin vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 - sowie vom 31. Juli 2019 - VG 14 L 201.19 -). Denn diesen Beschlüssen lagen standardisierte Gespräche für die Aufnahme in die 5. Klasse eines Gymnasiums bzw. in die Sekundarstufe I einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugrunde. Die dortigen Ausführungen sind schon aus diesem Grund nicht auf die Sprachstandserhebung vor der (erstmaligen) Aufnahme in die Grundschule übertragbar. bb) Die Regelung des Ausschlusses eines Wiederholungsversuchs der Sprachprüfung ist auch mit den übrigen Freiheitsgrundrechten, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, vereinbar. Es ist dem Antragsteller zu 1 unbenommen, seine russische Muttersprache im familiären Rahmen weiterhin zu pflegen und zusätzlich ggf. eine russische Samstagsschule oder außerschulische russische Sprachkurse zu besuchen. Das Zusammenleben in der Familie wird auch nicht über Gebühr dadurch belastet, dass der Zwillingsbruder des Antragstellers zu 1 an der L-T-Grundschule angenommen wurde. Es stand den Antragstellern zu 2 und 3 frei, beide Kinder an einer Regelgrundschule anzumelden. Die Antragsteller mussten bei der Anmeldung ihrer Kinder an der L-T-Grundschule damit rechnen, dass möglicherweise nur eines ihrer Kinder die erforderliche sprachliche Mindesteignung aufweisen würde, um an dieser Schule angenommen zu werden. Die sich aufgrund dieser bewussten Entscheidung für das Familienleben möglicherweise ergebenden Konsequenzen sind grundsätzlich hinzunehmen. Die als Abwehrrecht konzipierten Grundrechte gewähren keinen Anspruch auf die Teilnahme an zweisprachigem Schulunterricht. cc) Die fehlende Möglichkeit, den Test regulär zu wiederholen, verletzt auch nicht den Grundsatz der Chancengleichheit. Nach diesem Grundsatz ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, die Chancengleichheit von Prüflingen untereinander soweit wie möglich zu gewährleisten und Prüflinge nicht durch differenzierende Bestimmungen bis an die Grenze evidenter Unsachlichkeit verschieden zu behandeln und durch eine solche Ungleichbehandlung die Berufschancen eines Teils der zu prüfenden Berufsbewerber zu verschlechtern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 - 1 BvL 11/73 - juris, Rn. 36, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - juris, Rn. 49 ff.). Dieser an Art. 3 Abs. 1 GG für berufsbezogene Prüfungen entwickelte Grundsatz ist schon aus den oben genannten Gründen nicht ohne weiteres auf eine vorschulische Sprachstandsfeststellung anwendbar. Aber selbst wenn auch hier prüfungsrechtliche Grundsätze zur Anwendung gelangen würden, wäre die Chancengleichheit der an der Sprachstandserhebung teilnehmenden Kinder gewahrt. Es besteht keine Ungleichbehandlung, da eine reguläre Wiederholungsmöglichkeit der Sprachstandserhebung gleichermaßen für alle Kinder ausgeschlossen ist. Auch Kinder, die gemäß § 42 Abs. 2 SchulG bei Durchführung des Tests noch nicht schulpflichtig sind und im nächsten Jahr den Test erneut ablegen könnten, sowie solche, die nach der Teilnahme am Sprachtest gemäß § 42 Abs. 3 SchulG von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, haben keine reguläre Wiederholungsmöglichkeit. Dass diese Kinder den Test de facto zwei Mal ablegen könnten, ist lediglich Folge der gesetzgeberisch gewollten Möglichkeiten der vorzeitigen Einschulung bzw. der Zurückstellung, führt aber nicht zu einer regulären Wiederholungsmöglichkeit des Sprachtests. b) Einen Anspruch auf Wiederholung des Tests können die Antragsteller auch nicht aus etwaigen Prüfungsfehlern herleiten. Die Sprachstandserhebung des Antragstellers zu 1 wurde verfahrensfehlerfrei durchgeführt. aa) Es lassen sich keine Verfahrensfehler erkennen, denn beide Testpersonen sind ordnungsgemäß „bestellt und befähigt“. Unter Punkt 6.1 des Leitfadens empfiehlt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie schulintern Expertenteams, bestehend jeweils aus zwei Personen, zusammenzustellen, welche die jährliche Überprüfung durchführen. Dies ist hier geschehen. Es bestehen keine Zweifel an einer wirksamen Bestellung der Testpersonen durch die Schulleitung vor der Durchführung der Sprachtests in der Weise, wie diese von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 (Bl. 112 ff. d.A.) dargelegt wurde. Eine Dokumentationspflicht im Hinblick auf den Akt der Bestellung zur Testperson ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch sonst erkennbar. Selbst wenn es sich bei der Bestellung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetztes - VwVfG - handeln sollte - was hier dahinstehen kann - würde sich hieraus kein Schriftformerfordernis ergeben. Es gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Grundsatz der Formfreiheit des Verwaltungsakts. Soweit keine speziellen Regelungen bestehen, kann er danach schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Die auf diese Weise erfolgte Bestellung ist auch hinreichend bestimmt. Zum Zeitpunkt der Bestellung musste nicht bereits feststehen, welche der beiden Testpersonen das Gespräch führen und welche protokollieren wird. Weitreichende Folgen oder Begrenzungen der Befugnisse der jeweiligen Testpersonen sind mit der Aufgabenverteilung nicht verbunden. Die Aufgabenverteilung „Prüfer“ und „Protokollant“ beschreibt lediglich die grundsätzliche Rollenverteilung innerhalb des Testteams während des Gesprächs mit dem Kind. Andererseits ist eine bereits zum Zeitpunkt der Auswahl der Testpersonen durch die Schulleitung bestimmte Rollenverteilung ebenso unschädlich. Dem Leitfaden lassen sich diesbezüglich keine Vorgaben entnehmen, sodass es der Organisation in der jeweiligen Schule überlassen bleibt, ob die Aufgaben zwischen den Testerinnen bereits zum Zeitpunkt der Bestellung verteilt oder erst vor der Durchführung des konkreten Sprachtests innerhalb des Testteams festgelegt werden. Es stellt auch entgegen der Ansicht der Antragsteller keinen Verfahrensfehler dar, dass Frau H...nach den Schilderungen des Antragsgegners den Test durchführte und Frau B...diesen protokollierte. Dem Leitfaden lässt sich bzgl. der Durchführung des Tests nur entnehmen, dass zwei Testpersonen, eine Protokollantin und eine gesprächsführende Person, ein Testteam bilden, das bei dem Sprachtest gemeinsam anwesend sein soll (vgl. die Punkte 4., 6.1 und 6.2 des Leitfadens). Ausweislich der weiteren Vorgaben des Leitfadens (vgl. Punkt 6.2) findet die anschließende Auswertung des Tests im Team statt und wird abschließend der Schulleitung vorgelegt. Daraus folgt, dass beide Testpersonen nach der Durchführung des Sprachtests zu dessen Bewertung berufen sind. Dies ist hier auch geschehen. Ausweislich der Stellungnahme der Schulleiterin der L-T-Grundschule, die dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Juli 2020 beigefügt war (Bl. 153 f. d.A.) bewerteten beide Testerinnen den Sprachtest gemeinsam. Nicht zu beanstanden ist, dass sie sich mit einer weiteren russischsprachigen Kollegin, die ebenfalls Sprachtests abnimmt, dazu berieten. Hieraus folgt nicht, wie die Antragsteller meinen, dass eine weitere Person den Sprachtest des Antragstellers zu 1 mit bewertet hat. Ein bloßer Austausch unter Kollegen führt nicht dazu, dass der beratende Kollege die Auswertung selbst teilweise oder ganz übernimmt. Anders als die Antragsteller meinen, besteht auch vorliegend kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Antragsgegners zu zweifeln. In dem Schriftsatz vom 15. Juni 2020 (Bl. 112 ff. d.A.) gab der Antragsgegner zunächst an, dass Frau H...den Sprachtest durchgeführt und Frau B...an diesem lediglich als Protokollantin teilgenommen habe, ohne hierbei zwischen der Durchführung des Tests einerseits und der Auswertung andererseits zu differenzieren. Die Frage der Auswertung des Sprachtests sprach der Antragsgegner zunächst nicht ausdrücklich an. Der dann später mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 übersandten Stellungnahme der Schulleiterin (Bl. 154 d.A.) ist zu entnehmen, dass Frau H...und Frau B...den Sprachtest gemeinsam ausgewertet haben. Hierin ist noch kein widersprüchlicher Vortrag zu sehen. Zudem ist angesichts des überschaubaren Schwierigkeitsgrades der Sprachstandserhebung ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Testerin Frau B... während der Durchführung des Tests in ihrer Eigenschaft als Protokollantin ein eigenverantwortliches Bild von den Leistungen des Kindes für die nachfolgende gemeinsame Bewertung machen konnte. bb) Die Lehrkraft Frau H...und die Erzieherin Frau B...waren auch hinreichend qualifiziert, die Sprachstandserhebung durchzuführen. Insbesondere nahm Frau H... die seit dem Jahr 2010 Lehrerin der russischen Sprache an der L-T-Grundschule ist und seit dem Jahr 2015 regelmäßig Sprachtests durchführt, am 4. März 2019 an einer Schulung der Senatsverwaltung zum Testverfahren teil (vgl. Bescheinigung vom 10. Mai 2019, Bl. 116 d.A.). Frau B... wurde nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners vor dem Testverfahren von der Schulleiterin und von Frau H... eingewiesen und über die Inhalte der Schulung unterrichtet. Es ist unschädlich, dass nur die gesprächsführende Testperson an der fortbildenden Schulung der Senatsverwaltung teilnahm und das darin vermittelte Wissen an die andere Testperson weitergab. Der Leitfaden sieht vor, dass die Testpersonen jährlich an einer Fortbildung teilnehmen müssen und dann als Multiplikatoren/-innen vor Ort für die anderen Testpersonen des Standortes dienen (vgl. 6.1 des Leitfadens). Der Leitfaden enthält mithin nicht die Vorgabe, dass sämtliche Testpersonen der jeweiligen Schule persönlich an der Fortbildung der Senatsverwaltung teilnehmen müssen. Auch Multiplikatoren/-innen können andere Testpersonen vor Ort mit den Grundlagen des Tests vertraut machen. Es ist nicht erkennbar, weshalb Frau...in ihrer Eigenschaft als Erzieherin mit der Muttersprache Russisch an der L-T-Grundschule nicht ausreichend befähigt sein sollte, mit der Lehrkraft Frau H...zusammen den russischen Sprachtest durchzuführen. Weder sind der AufnahmeVO-SbP, noch dem Leitfaden, in dem lediglich von nicht näher definierten „Expertenteams“ die Rede ist, über sprachliche und pädagogische Kompetenzen hinaus bestimmte Anforderungen an die Befähigung der Testerinnen zu entnehmen. Darüber hinaus enthält der Leitfaden Vorgaben und Beispiele für die Bewertung der Antworten des Kindes, die den jeweiligen Testerinnen als Richtlinie dienen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.