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Beschluss

35 K 228/20

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0708.VG35K228.20.00
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Leitsätze
1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung, in diesem Fall eine Europa- Schule, stehen im Rahmen der Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert.(Rn.9) Insoweit kann die Aufnahme eines Schülers trotz grundsätzlicher Eignung bei Übersteigung der Aufnahmekapazität der Schule versagt werden, wenn es sich um ein sogenanntes Kann-Kind handelt, welches noch nicht schulpflichtig ist, und es deshalb von der Teilnahme am Losverfahren ausgeschlossen wurde.(Rn.15) 2. De in der AufnahmeVO-SbP geregelten Kriterien für eine vorrangige Aufnahme geeigneter Bewerber, insbesondere die vorgesehene Differenzierung nach dem Eintritt der Schulpflicht, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.16) Insbesondere liegt in dem Vorrang von Kindern, die schulpflichtig werden, keine Altersdiskriminierung.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung, in diesem Fall eine Europa- Schule, stehen im Rahmen der Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert.(Rn.9) Insoweit kann die Aufnahme eines Schülers trotz grundsätzlicher Eignung bei Übersteigung der Aufnahmekapazität der Schule versagt werden, wenn es sich um ein sogenanntes Kann-Kind handelt, welches noch nicht schulpflichtig ist, und es deshalb von der Teilnahme am Losverfahren ausgeschlossen wurde.(Rn.15) 2. De in der AufnahmeVO-SbP geregelten Kriterien für eine vorrangige Aufnahme geeigneter Bewerber, insbesondere die vorgesehene Differenzierung nach dem Eintritt der Schulpflicht, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.16) Insbesondere liegt in dem Vorrang von Kindern, die schulpflichtig werden, keine Altersdiskriminierung.(Rn.20) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die am 8...geborene Antragstellerin begehrt im Wesentlichen die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der J M-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch zum nächsten Schuljahr. Der sinngemäße Antrag vom 28. Mai 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schulanfangsphase der J M-Grundschule - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zum Schuljahr 2020/2021 als Schulanfängerin in die J M-Grundschule - SESB - aufzunehmen, Erfolg haben wird und der Antragstellerin durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der J M-Grundschule bestehen drei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Nach § 3 Abs. 11 Satz 1 AufnahmeVO-SbP beträgt die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Nach Satz 3 der Vorschrift sind in allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für geeignete Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich nach Satz 2 der Vorschrift in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (§ 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Nach diesen Maßstäben hat es der Antragsgegner zu Recht abgelehnt, die Antragstellerin zum nächsten Schuljahr in die J M-Grundschule aufzunehmen. Zwar verfügt die Antragstellerin über die erforderliche sprachliche Mindesteignung, die sie mit dem am 3. Dezember 2019 absolvierten und bestandenen Sprachtest in der deutschen Muttersprache nachwies. Sie wurde daraufhin gemäß des Testergebnisses der muttersprachlich deutschen Sprachgruppe zugeteilt. Allerdings überstieg die Zahl geeigneter Anmeldungen in sämtlichen Sprachgruppen die der verfügbaren Plätze, sodass ein Auswahlverfahren durchgeführt werden musste (vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. Juni 2020, Bl. 20 ff. d.A., Bl. A-M des Generalvorgangs des Antragsgegners). In der für die Antragstellerin maßgeblichen deutschen Sprachgruppe gab es 37 geeignete Erstwunschanmeldungen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP) bei 24 verfügbaren Plätzen. Sechs der angemeldeten Kinder hatten an einem SESB-Standort bereits ein Geschwisterkind und werden zum Schuljahr 2020/2021 schulpflichtig, sodass diese vorrangig berücksichtigt wurden. 25 weitere Kinder werden im nächsten Schuljahr schulpflichtig. Unter diesen Kindern wurden die verbliebenen 18 Plätze verlost. Da die Antragstellerin zum nächsten Schuljahr nicht schulpflichtig wird, nahm sie an dieser Verlosung nicht teil. Schulpflichtig werden Kinder gemäß § 42 Abs. 1 SchulG, wenn sie mit Beginn eines Schuljahres (1. August) das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht (sog. „Kann-Kinder“). Nach Satz 2 der Vorschrift beginnt die Schulpflicht bei diesen Kindern erst mit der Aufnahme in die Schule. Die am 8... geborene Antragstellerin ist danach im kommenden Schuljahr noch nicht schulpflichtig, sondern ein „Kann-Kind“. Die in § 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP geregelten Kriterien für eine vorrangige Aufnahme geeigneter Bewerber sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt sich die Differenzierung nach dem Eintritt der Schulpflicht gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO-SbP als zulässig dar. Dem als Verordnungsermächtigung maßgeblichen § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG zufolge wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Hierzu zählen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SchulG insbesondere auch die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule. Dass es der Gesetzgeber grundsätzlich dem Verordnungsgeber bei der Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung überlässt, ob und unter welchen Umständen er (privilegierende) Aufnahmevorschriften des Schulgesetzes im Hinblick auf das jeweilige Konzept der Schule übernimmt, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Hierbei durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich die Vorschriften der Rechtsverordnung regelmäßig an dem pädagogischen und organisatorischen Konzept orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – OVG 3 S 67.18 –, Rn. 11 juris). Der Verordnungsgeber hat sich dafür entschieden, die Auswahlentscheidung von geeigneten Bewerbern in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung bei Übernachfrage nach abgestuften Kriterien durchzuführen. Die Auswahl und Rangfolge dieser Kriterien erfolgten im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, und sind von diesem gedeckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 13 juris). Nach der Entscheidung des Verordnungsgebers sind vorrangig geeignete Bewerber aufzunehmen, die bereits ein Geschwisterkind an demselben Standort in der SESB oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination haben. Die privilegierende Aufnahme von Geschwisterkindern findet sich auch in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG für die Aufnahme in die (nicht zuständige) Grundschule. Es stellt ein sachgerechtes Kriterium dar, weil sowohl das aufzunehmende Kind als auch seine Eltern ein schützenswertes Interesse daran haben können, dass Geschwisterkinder dieselbe Schule besuchen bzw. in derselben Sprache unterrichtet werden. Als weiteres, nachrangiges Kriterium hat der Verordnungsgeber befunden, dass bei der Auswahl privilegiert Kinder berücksichtigt werden sollen, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig oder die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden. Dieses Kriterium weicht in nicht zu beanstandender Weise von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG ab, wonach die Aufnahme in die (nicht zuständige) Grundschule im Rahmen verfügbarer Plätze nach bestimmten (anderen) Kriterien in abgestufter Reihenfolge erfolgt. Der Verordnungsgeber hat insofern in § 2 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP ausdrücklich geregelt, dass die Aufnahme für die in der Verordnung genannten Schulen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 sowie nach den in Teil II der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen unter anderem abweichend von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 SchulG erfolgt. Die entsprechende Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO-SbP wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 14. Februar 2012 (GVBl. S. 50) eingeführt. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass bereits schulpflichtige Kinder zum nächsten Schuljahr eingeschult werden müssen und daher dringender auf einen Schulplatz an der bevorzugten Schule angewiesen sind, als noch nicht schulpflichtige Kinder, die noch ein weiteres Jahr warten können. Der Vorrang von Kindern, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden, stellt keine Altersdiskriminierung dar und lässt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes erkennen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 – juris Rn. 40; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2017 – VG 9 L 494.17 –, S. 6). Dem Gesetz- oder Verordnungsgeber ist eine Differenzierung nicht verwehrt, wenn sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Regelungsbereichs dem Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 64). Es erscheint sachgerecht, bei einer Übernachfrage vorrangig schulpflichtige Kinder aufzunehmen, da deren Einschulung zwingend ist. Das Bestehen der Schulpflicht kann als Kriterium bei der Verteilung von übernachgefragten Schulplätzen herangezogen werden (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 810, und OVG Bremen, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – 2 B 199/11 – NordÖR 2012, 250 ff., 252, zitiert nach beck-online). Die Differenzierung erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Denn sie führt ausschließlich zu einer nachrangigen Berücksichtigung von sog. „Kann-Kindern“ im Falle einer Übernachfrage am jeweiligen Standort der SESB. Den „Kann-Kindern“ bleibt es jedoch unbenommen, einen nicht übernachgefragten Standort der SESB oder vorzeitig eine reguläre Grundschule zu besuchen, da an letzterer eine solche Nachrangigkeit im Falle der Übernachfrage nicht gilt (vgl. VG Berlin, a.a.O.). Dass sich der Verordnungsgeber für diese privilegierenden Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP entschieden hat, und nicht etwa für eine bevorzugte Aufnahme von Kindern mit doppelter Staatsangehörigkeit, ist von dessen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarem Gestaltungsspielraum gedeckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn.13). Dass dieses Aufnahmekonzept unter Umständen dazu führen kann, dass noch nicht schulpflichtige Kinder mit einem Geschwisterkind an einem SESB-Standort bevorzugt aufgenommen werden, andere nicht schulpflichtige Kinder aber bei der weiteren Auswahl keinerlei Berücksichtigung mehr finden, ist der vom Verordnungsgeber gewählten Abstufung der Kriterien geschuldet und nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.