Beschluss
35 L 135/20
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0612.V.G35L135.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 der Wangari-Maathai-Internationalen-Schule - WMIS -, einer Staatlichen Internationalen Schule Berlins - SISB - im kommenden Schuljahr 2020/2021. Der minderjährige Antragsteller zu 1 ist im A...geborenen, die Antragsteller zu 2 und 3 sind seine Eltern. Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag vom 2. März 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Klassenstufe 1 der Schulanfangsphase der WMIS aufzunehmen, keinen Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden, einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller mit ihrer Klage - VG 35 K 6/20 - Erfolg hätten (Anordnungsanspruch) und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung bereits nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, dass sie einen (Anordnungs-) Anspruch darauf haben, dass der Antragsteller zu 1 in die Jahrgangstufe 1 der WMIS im Schuljahr 2020/2021 aufgenommen wird. 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Nach § 5a Abs. 1 AufnahmeVO-SbP ist die WMIS eine Staatliche Internationale Schule, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nehmen die Staatlichen Internationalen Schulen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ansonsten auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind (Satz 1). Die Schulaufsichtsbehörde legt jährlich die für die Durchführung der Überprüfung zuständige Stelle fest (Satz 2). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen (Satz 3). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 4). Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 5). Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen (Satz 6). Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 7). Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll (Satz 8). 2. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass der Antragsteller zu 1 im kommenden Schuljahr (vorläufig) in die Jahrgangsstufe 1 der WMIS aufgenommen wird. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist schon unabhängig von der im vorliegenden Verfahren streitigen Mindesteignung des Antragstellers zu 1 zweifelhaft. Üblicherweise bewerben sich mehr geeignete Schulanfängerinnen und -anfänger um eine Aufnahme auf die WMIS, als Plätze zur Verfügung stehen. Deshalb besteht in der Regel selbst bei einer Erfüllung der Mindesteignung noch kein Anspruch darauf, in die WMIS aufgenommen zu werden, sondern allein darauf, im Verfahren über die Vergabe der Schulplätze berücksichtigt zu werden. Unabhängig davon steht sowohl einer Aufnahme des Antragstellers zu 1 auf die genannte Schule als auch dessen weiterer Berücksichtigung im Verfahren über die Vergabe der Schulplätze jedenfalls entgegen, dass der Antragsteller zu 1 nicht über die hierfür erforderliche Mindesteignung verfügt. Dies hat der Antragsgegner den Antragstellern zu Recht im Ablehnungsbescheid vom 22. November 2020 mitgeteilt. Zutreffend hat der Antragsgegner den Antragsteller zu 1 zunächst der Sprachgruppe Englisch-Muttersprache zugeordnet. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang - VV - ergibt, haben die Antragsteller zu 2 und 3 bei der Anmeldung des Antragstellers zu 1 Englisch (und nicht Deutsch) gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufnahmeVO-SbP als die für den Test relevante Muttersprache angeben (s. Bl. 25 ff., 26 VV). Nach dem Ergebnis des am 18. November 2019 durchgeführten Tests beherrscht der Antragsteller zu 1 Englisch nicht altersgemäß wie eine Muttersprache. Der Antragsteller zu 1 erzielte bei der Überprüfung seiner Kenntnisse der englischen Sprache als Muttersprache lediglich 71 von 100 möglichen Punkten. Er erreichte somit nicht mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte. Muttersprachliche Englischkenntnisse im Sinne von § 5a Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP liegen nicht vor. a) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Durchführung eines (regulären) Wiederholungsversuchs des Sprachtests in der Muttersprache Englisch glaubhaft gemacht. Zwar gibt es - worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen - in § 5a AufnahmeVO-SbP keine vergleichbare Regelung wie in § 3 Abs. 4 Satz 8 AufnahmeVO-SbP für die Staatlichen Europaschulen Berlins, in der ausdrücklich klargestellt wird, dass eine Wiederholung des Tests unzulässig ist. Dies mag der unterschiedlichen Entstehungsgeschichte und Entwicklung der Vorschriften geschuldet sein. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse nach § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP der Test regulär wiederholt werden könnte. Denn auch ohne eine ausdrückliche Klarstellung wird sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP hinreichend deutlich, dass hier lediglich eine einmalige Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen erfolgt und keine reguläre Wiederholungsmöglichkeit besteht. In der Norm wird im Singular von der Überprüfung bzw. einer Überprüfung, dem Test oder einem Test (pro Muttersprache) gesprochen. Auch in Satz 7 der Regelung wird erkennbar nur von einer Überprüfung der jeweiligen muttersprachlichen Kenntnisse ausgegangen, deren Zeitpunkt maßgeblich für die Aufnahme sein soll. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner rechtlich verpflichtet wäre, für den in Rede stehenden Sprachtest an der SISB eine reguläre Wiederholungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 9 L 412.18 - und 25. Mai - VG 35 L 155/20 - sowie - VG 35 L 196/20 -), die es im Übrigen bei der standardisierten Sprachstandsfeststellung nach § 55 SchulG ebenfalls nicht gibt. Die für das Prüfungsrecht entwickelte Möglichkeit, eine nicht bestandene Prüfung einmalig wiederholen zu können, ist (nur) bei berufsrelevanten Prüfungen verfassungsrechtlich geboten, damit das Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht übermäßig eingeschränkt wird (vgl. Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 32 und 766 ff., m. w. N.). Der Grundsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG entwickelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - juris). Der Entscheidung lag eine nicht bestandene Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums zugrunde, deren Bestehen die unmittelbare Voraussetzung für den Zugang zu einem bestimmten Beruf darstellte. Dieser Grundsatz lässt sich nicht auf eine vorschulische Überprüfung von Sprachkenntnissen übertragen, weil diese sich naturgemäß noch nicht auf den Berufszugang bezieht. Die Berufsfreiheit spielt bei einer Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Grundschule noch keine Rolle. Der Besuch der Grundschule stellt für Kinder meist den ersten Kontakt mit einer Bildungseinrichtung dar. Sie eröffnet als solche noch nicht den späteren beruflichen Werdegang, auch wenn durch ein besonderes pädagogisches Profil einer bestimmten Schule bereits spezifische Kenntnisse vermittelt werden können. So vermittelt die Grundschule gemäß § 20 Abs. 1 SchulG die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten gemeinsam für alle Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen und Lernfähigkeiten und entwickelt die Grundlagen für das selbständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie die für das menschliche Miteinander notwendige soziale Kompetenz. Die Grundschule vermittelt Grundlagen und bereitet auf die weiterführenden Schulen vor (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Mai - VG 35 L 155/20 - und - VG 35 L 196/20 -). Die vorliegende Ermittlung des Sprachstandes ist auch sonst nicht mit berufseröffnenden Prüfungen vergleichbar. Sie hat den Sinn und Zweck, das Sprachniveau von Schulanfängerinnen und -anfängern abzubilden. Es sollen nicht bereits gelernte Inhalte abgefragt und bewertet werden, denn die betreffenden Kinder haben zuvor keine schulische Bildungseinrichtung besucht, die diese Inhalte hätte vermitteln können. Anders als bei einer späteren (Abschluss-) Prüfung wird hier gerade nicht bereits vermitteltes und vorhandenes Wissen getestet. Die Sprachstandserhebung soll lediglich den Zugang zur Grundschule als Bildungseinrichtung und nicht den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges ermöglichen, der für den späteren Zugang zu einem Beruf erforderlich sein kann. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Antragstellern angeführten gerichtlichen Entscheidungen (wie bspw. den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 - und des VG Berlin vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 - sowie vom 31. Juli 2019 - VG 14 L 201.19 -). Denn diesen Beschlüssen lagen standardisierte Gespräche für die Aufnahme in die 5. Klasse eines Gymnasiums bzw. in die Sekundarstufe I einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugrunde. Die dortigen Ausführungen sind schon aus diesem Grund nicht auf die Sprachstandserhebung vor der (erstmaligen) Aufnahme in die Grundschule übertragbar. Der Ausschluss eines Wiederholungsversuchs der Sprachstandserhebung ist auch mit den übrigen Freiheitsgrundrechten, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, vereinbar. Es ist dem Antragsteller zu 1 unbenommen, die englische Sprache im familiären Rahmen weiterhin zu pflegen und zusätzlich ggf. außerschulische Sprachkurse zu besuchen. Einen Anspruch auf die Teilnahme an zweisprachigem Schulunterricht gewähren die als Abwehrrecht konzipierten Grundrechte nicht (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Mai - VG 35 L 155/20 - und - VG 35 L 196/20 -). Die fehlende Möglichkeit, den Test regulär zu wiederholen, verletzt auch nicht den Grundsatz der Chancengleichheit. Nach diesem Grundsatz ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, die Chancengleichheit von Prüflingen untereinander soweit wie möglich zu gewährleisten und Prüflinge nicht durch differenzierende Bestimmungen bis an die Grenze evidenter Unsachlichkeit verschieden zu behandeln und durch eine solche Ungleichbehandlung die Berufschancen eines Teils der zu prüfenden Berufsbewerber zu verschlechtern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 - 1 BvL 11/73 - juris, Rn. 36, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - juris, Rn. 49 ff.). Dieser an Art. 3 Abs. 1 GG für berufsbezogene Prüfungen entwickelte Grundsatz ist schon aus den oben genannten Gründen nicht ohne Weiteres auf eine vorschulische Sprachstandsfeststellung anwendbar. Aber selbst wenn auch hier prüfungsrechtlichen Grundsätze zur Anwendung gelangen würden, wäre die Chancengleichheit der an der Sprachstandserhebung teilnehmenden Kinder gewahrt. Es besteht keine Ungleichbehandlung, da eine reguläre Wiederholungsmöglichkeit der Sprachstandserhebung gleichermaßen für alle Kinder ausgeschlossen ist. Auch Kinder, die gemäß § 42 Abs. 2 SchulG bei Durchführung des Tests noch nicht schulpflichtig sind und im nächsten Jahr den Test erneut ablegen könnten, sowie solche, die nach der Teilnahme am Sprachtest gemäß § 42 Abs. 3 SchulG von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, haben keine reguläre Wiederholungsmöglichkeit. Dass diese Kinder den Test de facto zwei Mal ablegen könnten, ist lediglich Folge der gesetzgeberisch gewollten Möglichkeiten der vorzeitigen Einschulung bzw. der Zurückstellung, führt aber nicht zu einer regulären Wiederholungsmöglichkeit des Sprachtests. Darüber hinaus ist es entgegen der Ansicht der Antragsteller im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtlich unbedenklich, dass der Antragsgegner hier unter bestimmten Voraussetzungen auch für solche Kinder einen Sprachtest vorsieht, die später in eine bereits eingerichtete Klasse der SISB aufgenommen werden wollen (s. § 5a Abs. 9 und 10 AufnahmeVO-SbP). Bei einem solchen späteren Test handelt es sich weder inhaltlich noch begrifflich um eine Wiederholungsmöglichkeit für den Test vor der Einschulung zur Feststellung der Mindesteignung nach § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP, sondern um eine Überprüfung, ob Sprachkenntnisse vorliegen, die dem Unterrichtsniveau der besuchten Jahrgangstufe entsprechen (s. § 5a Abs. 9 Satz 2 ff. AufnahmeVO-SbP). Die Regelungen zur erstmaligen Aufnahme von Kindern auf eine SISB als Schulanfängerinnen und -anfänger betreffen einen anderen Sachverhalt, als die Regelungen zu einer späteren Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse (den sog. Seiten- oder Quereinstieg). Die verschiedenen Regelungen knüpfen an ungleiche Sachverhalte an und können deshalb unterschiedlich ausgestaltet sein. Darüber hinaus steht es dem Antragsgegner aufgrund der besonderen Konzeption der bilingualen SISB und der daraus resultierenden ungleichen Sachverhalte frei, für bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise für hochmobile Familien und Rückkehrer aus dem Ausland, andere Regelungen zu treffen, als für Kinder, die dauerhaft in Berlin wohnen (vgl. VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 - juris, Rn. 40). b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind auch keine Fehler bei der Durchführung, Auswertung oder Bewertung des Tests zu erkennen, aufgrund derer die Antragsteller einen Anspruch auf Wiederholung oder Neubewertung des Tests haben könnten. Ohne Erfolg bezweifeln die Antragsteller unter anderem, dass der verwendete Sprachtest von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt und dass die zuständige Stelle für die Durchführung der Überprüfung von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt wurde. Für solche Zweifel gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners handelt es sich bei dem muttersprachlichen Englischtest um die englische Version des Tests „Bärenstark“, der früher allgemein für das standardisierte Sprachstandfeststellungsverfahren (gemäß § 55 SchulG) verwendet wurde. Die Entscheidung, diesen Test „Bärenstark“ in andere Sprachen zu übertragen und für die SISB zu übernehmen, reicht als Genehmigung i. S. des § 5a Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP aus. Eines darüber hinausgehenden gesonderten, förmlichen Aktes bedarf es nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 -). Zudem erscheinen die Angaben des Antragsgegners als nachvollziehbar, die Schulaufsichtsbehörde habe den Schulleiter der WMIS mündlich mit der Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen der Schulanfängerinnen und -anfänger beauftragt. Dieser habe in ausreichender Anzahl mündlich Testpersonen bestimmt. Auch auf eine solche Weise kann die zur Durchführung der Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen zuständige Stelle i. S. des § 5a Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP festgelegt werden (vgl. VG Berlin, a. a. O.). Der Schulleiter muss den Test nicht selbst abnehmen. Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass diese Angaben des Antragsgegners nicht zutreffen könnten, besteht kein Anlass, den von den Antragstellern „mit Nichtwissen“ bestrittenen Punkten und den hierzu aufgeworfenen Fragen (s. wegen der Einzelheiten insbesondere S. 2 f. im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 8. April 2020, Bl. 20 ff., 22 d. A.) nachzugehen. Ferner ist nicht erkennbar, dass die beiden Testerinnen (K... und L... ) als Lehrkräfte der WMIS nicht über eine ausreichende Qualifikation zur Überprüfung der Sprachkenntnisse des Antragstellers zu 1 verfügen würden. Hierfür gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Der von den Antragstellern geforderten Darlegung der jeweiligen konkreten Dienstverhältnisse der beiden Lehrkräfte bedarf es deshalb nicht. Auch weitere von den Antragstellern formulierte Bedenken vermag die Kammer nicht zu teilen. So vermochte der Antragsgegner beispielsweise nachvollziehbar zu schildern, dass beide Lehrkräfte vor der Testung geschult worden seien, den Test als Team durchgeführt hätten, wobei eine der beiden Lehrkräfte das Gespräch mit dem Antragsteller zu 1 geführt und die andere Lehrkraft beobachtet sowie protokolliert habe. Die Festlegung der Punkte sei dann gemeinsam erfolgt. Eine solche Aufteilung des Testteams während der Durchführung des Tests und gleichwohl gemeinsame Bewertung durch beide Testerinnen ist angesichts des überschaubaren Schwierigkeitsgrades der Sprachstandserhebung ohne Weiteres möglich und nicht zu beanstanden (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Mai 2020 - VG 35 L 155/20 - und - VG 35 L 196/20 - zum ähnlich konzipierten Test „Spiel mit mir!“). Es bedurfte auch im Übrigen nicht der von den Antragstellern geforderten Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere weder zum Erwartungshorizont noch zu den Aufnahmeanträgen der anderen Kinder. Der Erwartungshorizont wird bereits aus den übersandten Unterlagen zum Test „English Mother Tongue Language Test: Flex 1 (s. Bl. 10 ff. sowie Bl. 28 ff. VV), welche die Antragsteller einsehen konnten, hinreichend deutlich. Darin sind klare und nachvollziehbare Vorgaben für die Durchführung und Bewertung des Tests durch die testenden Personen enthalten. Auf die Vorlage der Anmeldeunterlagen und Sprachtests der übrigen Kinder kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Hier geht es allein darum, ob der Antragsteller zu 1 die Mindesteignung für die Aufnahme in die WMIS erfüllt, nicht ob andere Kinder zu Recht oder Unrecht im Auswahlverfahren beteiligt werden. Vorliegend ist allein der vom Antragsteller zu 1 absolvierte Test maßgeblich. Schließlich ist auch die Bewertung der muttersprachlichen Englischkenntnisse des Antragstellers zu 1 mit weniger als 80 Punkten nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestehensgrenze in § 5a Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP, nach welcher muttersprachliche Kenntnisse bei Kindern vorliegen, die mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte in dem Test erreichen, überhöht oder willkürlich wäre. Diese Bestehensgrenze beruht auf den Erfahrungen der Testungen in vergangenen Jahren. Sie hat ihren sachlichen Anknüpfungspunkt in den hohen Anforderungen, die auf Schulkinder mit der Aufnahme in einen bilingualen Bildungsgang zukommen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 9 L 412.18 -, 27. Juni 2019 - VG 9 L 235.19 - und 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 -). Aufgrund der langjährigen Erfahrungen mit dem Test kann dessen Schwierigkeitsgrad - anders als die Antragsteller meinen - durchaus zuverlässig eingeschätzt werden. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller ist der vorliegende vorschulische Sprachtest auch sonst nicht mit einem Antwort-Wahl-Test (Multiple-Choice-Verfahren) einer ärztlichen Prüfung vergleichbar, so dass es der Festlegung einer relativen Bestehensgrenze (vgl. hierzu bspw. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - juris, und 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 - juris) nicht bedarf. Des Weiteren sind keine Zweifel an der (inhaltlichen) Geeignetheit des vom Antragsgegner verwendeten Tests Flex 1 ersichtlich. Schon in der Vergangenheit gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein auf diese Weise konzipierter Test, der bereits mehrfach Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung war, keine hinreichende Eignungsprognose ermöglichen würde und nicht unter Berücksichtigung pädagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der für einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden wäre (vgl. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 9 L 412.18 - und 4. Juni 2020 - VG 35 L141/20 -). Es spricht auch nichts für die Zweifel der Antragsteller daran, ob der Test geeignet ist, die Sprachfertigkeiten eines Kindes festzustellen. Die Einschätzung der Antragsteller, es werde das persönliche Verhalten der Kinder getestet und schüchterne Kinder würden benachteiligt, vermag die Kammer nicht zu teilen. Wegen der sich ähnelnden Konzeption und Ausgestaltung gilt für den vorliegenden Test, was die Kammer bereits zum vergleichbaren Test „Bärenstark“ ausgeführt hat, aus dem der vorliegende Test entwickelt wurde (s. VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 - m. w. N.). Die vier Aufgabenbereiche des Tests sind mit Bedacht so ausgewählt, dass sie sich auf grundlegende Lebenserfahrungen von Kindern beziehen, um eine signifikante Aussage hinsichtlich der Sprachkompetenz zu ermöglichen. Der Test soll erkennbar dazu dienen, die Sprachrezeption und -produktion detailliert einzuschätzen und neben der Artikulation auch den Wortschatz, die Wortbildung und den Satzbau unter förderdiagnostischen Aspekten zu zeitigen. Mögliche anfängliche Unsicherheiten des Kindes können dabei durch die Konzeption des Aufgabenbereiches 1 aufgefangen werden (in welchem der Antragsteller zu 1 alle der hier erreichbaren 15 Punkte erzielte). So wird im Bereich 1 (Section 1) ein Stofftier verwendet und als personifizierte Spielfigur zunächst in den Mittelpunkt gerückt, um schüchterneren Kindern die Angst zu nehmen. Entgegen der Behauptung der Antragsteller haben die Testerinnen die Antworten des Antragstellers zu 1 schließlich auch nicht etwa fehlerhaft bewertet. Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Testerinnen die rechtlichen Grenzen ihres - entgegen der Ansicht der Antragsteller auch bei dem vorliegenden Test bestehenden - Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler begangen werden, die Testerinnen anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. bspw. VG Berlin, Beschlüsse vom 12. August 2014 - VG 9 L 337.14 -, 4. Oktober 2017 - VG 3 L 981.17 - 13. August 2018 - VG 9 L 412.18 -, 27. Juni 2019 - VG 9 L 235.19 - und 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 -). Solche Fehler liegen hier nicht vor. Aus den Unterlagen zum Test selbst (s. Bl. 10 ff. VV) und auch aus den weiteren Stellungnahmen (s. Bl. 28 ff. VV) geht deutlich hervor, dass die Testerinnen das persönliche Verhalten des Antragstellers zu 1 nur ergänzend festgehalten haben, dies aber entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht zum Gegenstand der Bewertung des Tests gemacht haben. Hierfür spricht auch die nachvollziehbare Schilderung der Testerinnen, der Antragsteller zu 1 habe zum Teil korrekte, aber begrenzte Antworten gegeben und mehrmals keine Antwort gewusst. Diese Schilderung lässt sich unschwer mit den einzelnen protokollierten Antworten des Antragstellers zu 1 in Einklang bringen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.