Beschluss
35 L 140/20
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0610.VG35L140.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme der am 1... geborenen Antragstellerin zu 1, Tochter der Antragsteller zu 2 und 3, in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der Grundschule am Brandenburger Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch zum nächsten Schuljahr. Der Antrag vom 3. März 2020, geändert am 15. April 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig in die Schulanfangsphase der Grundschule am Brandenburger Tor - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1 einen Zweitversuch/Wiederholungsversuch für die Eignungsprüfung in der Muttersprache Russisch zu gewähren und sie im Falle des Bestehens im Auswahlverfahren für die Gruppe der Kinder mit der Muttersprache Russisch (fiktiv) zu berücksichtigen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 als Schulanfängerin in die Grundschule am Brandenburger Tor - SESB - aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der Grundschule am Brandenburger Tor bestehen zwei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Nach Satz 4 der Vorschrift erfolgt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SESB, wobei nach Satz 9 muttersprachliche Kenntnisse vorliegen, wenn in dem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden, und annähernd muttersprachliche Kenntnisse sind gegeben, wenn in dem Test mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Nach diesen Maßstäben verfügt die Antragstellerin zu 1 nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung. Die Überprüfung der Sprachkompetenzen der Antragstellerin zu 1 erfolgte am 4. Oktober 2019 in der russischen Sprache, nachdem sich die Eltern (die Antragsteller zu 2 und 3) auf dem Anmeldebogen für die Grundschule am Brandenburger Tor für eine Prüfung in dieser Sprache entschieden hatten. Bei der Sprachprüfung erreichte die Antragstellerin zu 1 (nur) 78 von 100 möglichen Punkten und blieb damit unter der für das Bestehen der Sprachtests festgelegten Grenze von 80 Punkten. Fehler bei der Auswertung des Tests liegen nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht vor. Insbesondere wurde der Antragstellerin zu 1 entgegen den Ausführungen der Antragsteller im Aufgabenbereich 1 nicht etwa deshalb ein Punkt abgezogen, weil sie bei den zu zeigenden Körperteilen rechts und links verwechselt hätte. Die Rechts/Links-Zuordnung der Körperteile wurde nicht abgefragt (vgl. die Stellungnahme der Grundschule am Brandenburger Tor, die dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. April 2020 beigefügt war, Bl. 83 d.A.). Der weiteren, ausführlichen Begründung der Grundschule am Brandenburger Tor zu den jeweiligen Punkteabzügen sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. 2. Auch mit ihrem Hilfsantrag haben die Antragsteller keinen Erfolg. a) Die Antragsteller haben auch einen Anspruch auf Durchführung eines (regulären) Wiederholungsversuchs der Sprachprüfung in der Muttersprache Russisch nicht glaubhaft gemacht. § 3 Abs. 4 Satz 8 AufnahmeVO-SbP sieht ausdrücklich vor, dass eine Wiederholung der Sprachprüfung unzulässig ist. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Der für das Prüfungsrecht geltende Grundsatz, wonach die Wiederholung einer nicht bestandenen, berufsrelevanten Prüfung (einmalig) ermöglicht werden muss, ist nicht auf Überprüfungen sprachlicher Kompetenzen (Sprachstandserhebungen) bei der Aufnahme in eine Grundschule übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht entwickelte diesen Grundsatz am Maßstab der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris). Der Entscheidung lag eine nicht bestandene Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums zugrunde, deren Bestehen die unmittelbare Voraussetzung für den Zugang zu einem bestimmten Beruf darstellt. Die Berufsfreiheit spielt aber bei einer Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Grundschule noch keine Rolle. Der Besuch der Grundschule stellt für einige der Schulanfängerinnen den ersten Kontakt mit einer Bildungseinrichtung dar; sie eröffnet als solche noch nicht den späteren beruflichen Werdegang, auch wenn durch ein besonderes pädagogisches Profil einer bestimmten Schule bereits spezifische Kenntnisse vermittelt werden können. So vermittelt die Grundschule gemäß § 20 Abs. 1 SchulG die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten gemeinsam für alle Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen und Lernfähigkeiten und entwickelt die Grundlagen für das selbständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie die für das menschliche Miteinander notwendige soziale Kompetenz. Die Grundschule vermittelt Grundlagen und bereitet auf die weiterführenden Schulen vor. Bei der Sprachstandserhebung handelt es sich auch nicht um eine berufsbezogene Prüfung im prüfungsrechtlichen Sinn, da ihr kein solcher prüfungsähnlicher Charakter zukommt. Sie hat den Sinn und Zweck, das Sprachniveau von Schulanfängerinnen abzubilden. Es sollen nicht bereits gelernte Inhalte abgefragt und bewertet werden, denn die Schulanfängerinnen haben zuvor keine schulische Bildungseinrichtung besucht, die diese Inhalte hätte vermitteln können. Anders als bei einer (Abschluss-)Prüfung wird gerade nicht bereits vermitteltes und vorhandenes Wissen getestet. Auch soll die durch die Sprachstandserhebung nachgewiesene Eignung lediglich den Zugang zur Grundschule als Bildungseinrichtung und nicht den erfolgreichen Abschluss eines Bildungswegs ermöglichen, der für den späteren Zugang zu einem Beruf erforderlich sein kann. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Antragstellern angeführten Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 (OVG 3 S 44.18) und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2019 (VG 14 L 208.19) sowie vom 31. Juli 2019 (VG 14 L 201.19). Denn diesen Beschlüssen lagen standardisierte Aufnahmegespräche in die 5. Klasse eines Gymnasiums bzw. in die Sekundarstufe I einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugrunde. Die dortigen Ausführungen sind schon aus diesem Grund nicht auf die Sprachstandserhebung vor der (erstmaligen) Aufnahme in die Grundschule übertragbar. bb) Die Regelung des Ausschlusses eines Wiederholungsversuchs der Sprachprüfung ist auch mit den übrigen Freiheitsgrundrechten, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, vereinbar. Es ist der Antragstellerin zu 1 unbenommen, ihre russische Muttersprache im familiären Rahmen weiterhin zu pflegen und zusätzlich ggf. eine russische Samstagsschule oder außerschulische russische Sprachkurse zu besuchen. Das Zusammenleben in der Familie wird auch nicht über Gebühr dadurch belastet, dass die älteren Geschwister bereits die Grundschule am Brandenburger Tor besuchen und hierdurch unter Umständen in der russischen Sprache langfristig stärker gefördert werden könnten als die Antragstellerin zu 1. Die Antragsteller zu 2 und 3 haben bei der Aufnahmeentscheidung der Geschwister der Antragstellerin zu 1 an der Grundschule am Brandenburger Tor bewusst die Möglichkeit in Kauf genommen, dass die Antragstellerin zu 1 dort aufgrund fehlender Eignung nicht ebenfalls aufgenommen werden würde. Die sich hieraus für das Familienleben möglicherweise ergebenden Konsequenzen sind von diesen aufgrund ihrer bewussten Entscheidung daher grundsätzlich hinzunehmen. Die als Abwehrrecht konzipierten Grundrechte gewähren keinen Anspruch auf die Teilnahme an zweisprachigem Schulunterricht. cc) Die Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 8 AufnahmeVO-SbP zur Unzulässigkeit der Wiederholung des Tests verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Nach diesem Grundsatz ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, die Chancengleichheit von Prüflingen untereinander soweit wie möglich zu gewährleisten und Prüflinge nicht durch differenzierende Bestimmungen bis an die Grenze evidenter Unsachlichkeit verschieden zu behandeln und durch eine solche Ungleichbehandlung die Berufschancen eines Teils der zu prüfenden Berufsbewerber zu verschlechtern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 – 1 BvL 11/73 –, juris Rn. 36; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 –, juris Rn. 49 ff.). Dieser an Art. 3 Abs. 1 GG entwickelte Grundsatz des Prüfungsrechts ist schon aus den oben (unter 2. a) aa)) genannten Gründen auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Aber selbst wenn hier die rechtlichen Grundsätze für berufsbezogene Prüfungen zur Anwendung gelangen würden, wäre die Chancengleichheit der an der Sprachstandserhebung teilnehmenden Kinder gewahrt. Eine Wiederholungsmöglichkeit des Sprachtests wird allgemein nicht eingeräumt. Auch Kinder, die gemäß § 42 Abs. 2 SchulG bei Durchführung des Tests noch nicht schulpflichtig sind und im nächsten Jahr den Test erneut ablegen könnten sowie solche, die nach der Teilnahme am Sprachtest gemäß § 42 Abs. 3 SchulG von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, haben keine Wiederholungsmöglichkeit in der von den Antragstellern gemeinten regulären Art. Dass diese Kinder den Test de facto zwei Mal ablegen könnten, ist lediglich Folge der gesetzgeberisch gewollten Möglichkeiten der vorzeitigen Einschulung bzw. der Zurückstellung, führt aber nicht zu einer regulären Wiederholungsmöglichkeit des Sprachtests. Auch ist ein Vorteil gegenüber den schulpflichtigen, nicht zurückgestellten Kindern nicht ersichtlich. Die fünf- und sechsjährigen Kinder werden kaum imstande sein, sich die Testinhalte in einer Weise einzuprägen, um sie ein Jahr später für sich gewinnbringend einzusetzen. b) Einen Anspruch auf Wiederholung des Tests können die Antragsteller auch nicht aus etwaigen Prüfungsfehlern herleiten. Die Sprachstandserhebung der Antragstellerin zu 1 wurde verfahrensfehlerfrei durchgeführt. aa) Entsprechend der Ausführungen unter 2. a) aa) sind die für die Bestellung von Prüfern entwickelten rechtlichen Grundsätze für berufsbezogene Prüfungen für die in Rede stehende Sprachstandserhebung vor einer Einschulung bereits nicht unmittelbar anwendbar. Auch unabhängig davon lassen sich keine Verfahrensfehler erkennen, denn beide Testpersonen sind ordnungsgemäß „bestellt und befähigt“. Unter „6.1. Organisatorisches für die Schulleitung“ des Leitfadens Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ empfiehlt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie schulintern Expertenteams, bestehend jeweils aus zwei Personen, zusammenzustellen, welche die jährliche Überprüfung durchführen. Dies ist hier geschehen. Es bestehen keine Zweifel an einer wirksamen Bestellung der Testpersonen durch die Schulleitung vor der Durchführung der Sprachtests. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 eine Stellungnahme der stellvertretenden Schulleiterin der Grundschule am Brandenburger Tor vorgelegt, wonach die beiden Testpersonen M...und N... bereits seit April 2019 mehrfach an Schulungen und Fortbildungen zum neuen Testverfahren teilgenommen haben. Frau E... habe an diesen Schulungen als zukünftige Moderatorin (gemeint ist wohl Multiplikatorin, vgl. „6.1. Organisatorisches für die Schulleitung“ des Leitfadens Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“) teilgenommen. Es liegt auf der Hand, dass beide Testerinnen zum Zeitpunkt der Teilnahme an Fortbildungen zum Testverfahren bereits ausgewählt und bestellt waren, da ansonsten nicht nachvollziehbar wäre, weshalb sie an den Fortbildungen teilgenommen haben. Eine Bestellung durch Entsendung zur Fortbildung und Beauftragung zur Abnahme des Sprachtests durch die Schulleitung ist nicht zu beanstanden. Eine Dokumentationspflicht im Hinblick auf den Akt der Bestellung zur Testperson ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch sonst erkennbar. Selbst wenn es sich bei der Bestellung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetztes - VwVfG - handeln sollte - was hier dahinstehen kann - würde sich hieraus kein Schriftformerfordernis ergeben. Es gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Grundsatz der Formfreiheit des Verwaltungsakts. Soweit keine speziellen Regelungen bestehen, kann er danach schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Die auf diese Weise erfolgte Bestellung ist auch hinreichend bestimmt. Zum Zeitpunkt der Bestellung musste nicht bereits feststehen, welche der beiden Testpersonen das Gespräch führen und welche protokollieren wird. Weitreichende Folgen oder Begrenzungen der Befugnisse der jeweiligen Testpersonen sind - anders als die Antragsteller meinen - mit der Aufgabenverteilung nicht verbunden. Die Aufgabenverteilung „Prüfer“ und „Protokollant“ beschreibt lediglich die grundsätzliche Rollenverteilung innerhalb des Testteams während des Gesprächs mit dem Kind. Ausweislich der Vorgaben des Leitfadens Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ (Punkt 6.2. Organisatorisches für die Schulleitung) findet die anschließende Auswertung des Tests jedoch im Team statt und wird abschließend der Schulleitung vorgelegt. Daraus folgt, dass beide Testpersonen nach der Durchführung des Sprachtests zu dessen Bewertung berufen sind. Die von den Antragstellern behauptete Beschränkung der protokollführenden Testperson in ihren Befugnissen, die allein in der Anwesenheit und der Protokollführung liegen sollen, ist weder der AufnahmeVO-SbP noch dem Leitfaden der Senatsverwaltung zu entnehmen. Angesichts des überschaubaren Schwierigkeitsgrades der Sprachstandserhebung ist, auch mit Blick auf die Qualifikation der Testpersonen - geschulte Lehrkraft bzw. Erzieherin an der Grundschule am Brandenburger Tor -, ohne weiteres davon auszugehen, dass beide Testpersonen dazu befähigt sind, die genannten Aufgaben wahrzunehmen und sich parallel ein eigenverantwortliches Bild von den Leistungen des Kindes für die nachfolgende Bewertung zu machen. Die Aufgabenverteilung „Prüfer“ oder „Protokollant“ kann folglich selbstständig innerhalb der Testteams erfolgen. bb) Die Lehrkraft M...und die Erzieherin N... K...waren auch hinreichend qualifiziert, die Sprachstandserhebung durchzuführen. Insbesondere haben sie - ausweislich der nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners - nach einer Überarbeitung des vormals genutzten Sprachtests zwischen April und September 2019 an mehreren Schulungen und Fortbildungen zum neuen Testverfahren teilgenommen. Es ist nicht erkennbar, weshalb N...in ihrer Eigenschaft als Erzieherin an der Grundschule am Brandenburger Tor nicht ausreichend befähigt sein sollte, mit der Lehrkraft M...den russischen Sprachtest durchzuführen. Weder sind der AufnahmeVO-SbP, noch dem Leitfaden der Senatsverwaltung, in dem lediglich von nicht näher definierten „Expertenteams“ die Rede ist, über sprachliche und pädagogische Kompetenzen hinaus bestimmte Anforderungen an die Befähigung der Testerinnen zu entnehmen. Darüber hinaus enthält der Leitfaden der Senatsverwaltung Vorgaben und Beispiele für die Bewertung der Antworten des Kindes, die den jeweiligen Testern als Richtlinie dienen. Es liegen nach summarischer Prüfung auch sonst keine Fehler bei der Bewertung des Tests der Antragstellerin zu 1 mit weniger als 80 Punkten vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.