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Urteil

35 K 18.19 A

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0312.35K18.19A.00
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Leitsätze
1. Eine begründete Furcht vor Verfolgung kann sich sowohl aus einer Vorverfolgung vor der Ausreise als auch aus Ereignissen ergeben, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen.(Rn.27) 2. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich nicht allein daraus, dass dem Asylsuchenden wegen seiner Wehrdienstentziehung bei der Rückkehr Sanktionen drohen können.(Rn.28) Zwar können eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und Bestrafung als Verfolgungshandlungen angesehen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Jedem souveränen Staat kommt aber das Recht zu, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Die Durchsetzung der staatsbürgerlichen Pflicht, Wehrdienst zu leisten, stellt für sich allein betrachtet noch keine politische Verfolgung dar. nur  Eine Sanktion stellt in der Regel nur dann eine flüchtlingsrelevante erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung und eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen soll.(Rn.29) 3. Ein 29- jähriger unterliegt grundsätzlich in Aserbaidschan noch der Wehrpflicht.(Rn.36) Jedoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer Rückkehr tatsächlich Wehrdienst zu leisten ist, sehr gering, wenn sich der Ausländer durch Schmiergeldzahlungen bereits vor seiner Ausreise dem Wehrdienst entziehen konnte. Diese Möglichkeit besteht weiterhin fort.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine begründete Furcht vor Verfolgung kann sich sowohl aus einer Vorverfolgung vor der Ausreise als auch aus Ereignissen ergeben, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen.(Rn.27) 2. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich nicht allein daraus, dass dem Asylsuchenden wegen seiner Wehrdienstentziehung bei der Rückkehr Sanktionen drohen können.(Rn.28) Zwar können eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und Bestrafung als Verfolgungshandlungen angesehen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Jedem souveränen Staat kommt aber das Recht zu, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Die Durchsetzung der staatsbürgerlichen Pflicht, Wehrdienst zu leisten, stellt für sich allein betrachtet noch keine politische Verfolgung dar. nur Eine Sanktion stellt in der Regel nur dann eine flüchtlingsrelevante erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung und eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen soll.(Rn.29) 3. Ein 29- jähriger unterliegt grundsätzlich in Aserbaidschan noch der Wehrpflicht.(Rn.36) Jedoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer Rückkehr tatsächlich Wehrdienst zu leisten ist, sehr gering, wenn sich der Ausländer durch Schmiergeldzahlungen bereits vor seiner Ausreise dem Wehrdienst entziehen konnte. Diese Möglichkeit besteht weiterhin fort.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu a), auf die Anerkennung als Asylberechtigter (b) oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes (c) noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes (d). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (e); die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtsfehlerfrei ergangen (f). a) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. aa) Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes -AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, die in §3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - juris, Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris, Rn. 37). bb) Hiervon ausgehend kann der Kläger selbst dann nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen, wenn man unterstellt, dass den Behörden in Aserbaidschan bei einer Rückkehr des Klägers - bspw. bei einer Kontrolle am Flughafen - bekannt werden würde, dass der Kläger sich dem Wehrdienst entziehen will und dass der Kläger dort wegen Wehrdienstentziehung bestraft würde. Es fehlt bereits an einer Verfolgungshandlung im oben genannten Sinn. Zwar können eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und Bestrafung als Verfolgungshandlungen i.S. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG gelten. Dies gilt grundsätzlich auch für eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Jedem souveränen Staat kommt aber das Recht zu, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Auch in der Bundesrepublik Deutschland besteht eine im Grundgesetz - GG - verankerte allgemeine Wehrpflicht (Art. 12a GG), die gemäß § 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach den Maßgaben der §§ 1 und 3 ff. WPflG zu erfüllen ist. Die Durchsetzung der staatsbürgerlichen Pflicht, Wehrdienst zu leisten, stellt für sich allein betrachtet noch keine politische Verfolgung dar. Ebenso wenig handelt es sich bei den aus der Verweigerung dieser Pflichten resultierenden Sanktionen, wie bei der strafrechtlichen Ahndung oder zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht, schon um Maßnahmen politischer Verfolgung. Eine an eine Wehrdienstentziehung geknüpfte Sanktion stellt, selbst wenn sie von einem totalitären Staat ausgeht, nur dann eine flüchtlingsrelevante erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung und eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen soll. Dies ist nicht der Fall, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22/17 - NVwZ 2017, 1204 m. w. N., sowie etwa VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2006 - Au 7 K 05.30480 - juris, Rn. 40, VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2005 - 2 K 1497/04.A - juris, Rn. 40 ff. m. w. N.). Dass dem Kläger wegen einer Wehrdienstentziehung in Aserbaidschan ein solcher „Malus“ oder „Politmalus“ drohen könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Ahndung der Wehrdienstentziehung beschränkt sich dort nicht auf die Unterdrückung politisch oder religiös missliebiger Personen. Die Militärdienstentziehung ist in § 321 des Strafgesetzbuches der Republik Aserbaidschan geregelt und sieht eine Haftstrafe von bis zu 24 Monaten vor (vgl. Gutachten des Transkaukasus-Instituts an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 20. August 2006 - TKI-Gutachten -, s. dort Ziffer I.1.3). Für eine asylerhebliche Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis durch den aserbaidschanischen Staat bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 22. Februar 2019, juris, s. dort Ziffer II, 1.5). Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Gründe berücksichtigt, aus denen der Kläger den Wehrdienst in Aserbaidschan nicht ableisten will. Er lehnt diesen nicht etwa aus Glaubens- oder Gewissensgründen ab. Vielmehr betonte er in der mündlichen Verhandlung, dass er sich nicht vor dem Wehrdienst drücken wolle (vgl. S. 3 f. der Sitzungsniederschrift). Dabei gab er zu erkennen, dass er die Ableistung des Wehrdienstes als zu gefährlich ansähe und den Dienst auch deshalb nicht ableisten wolle, weil er bereits Schmiergelder gezahlt habe und sich deshalb nicht hierzu verpflichtet fühle. b) Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG. Auf das Asylrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG kann sich nach Art. 16a Abs. 2 GG nicht berufen, wer aus einem so genannten sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Kläger ist über Ungarn, einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und damit über einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 2 Alt. 1 AsylG in das Bundesgebiet eingereist. c) Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 11.09 - juris, Rn. 18 und 22, OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris, Rn. 34). Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan wegen des Wehrdienstes ein ernsthafter Schaden droht. aa) Der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) 29-jährige Kläger unterliegt zwar in Aserbaidschan grundsätzlich der allgemeinen Wehrpflicht, da diese alle Männer im Alter zwischen 18 und 35 Jahren trifft. Der Kläger ist grundsätzlich auch zur Einziehung zum Wehrdienst vorgesehen, weil Aserbaidschan jährlich auch die Einziehung derjenigen vorsieht, die schon in früheren Jahren das wehrpflichtige Alter erreicht haben, aber bisher noch nicht eingezogen wurden. Grundlage für die Einziehung zum Wehrdienst sind sog. Fermane (Dekrete) des Präsidenten von Aserbaidschan. Die Fermane zur Einziehung unterscheiden sich im Wortlaut lediglich durch die einzuziehenden Jahrgänge. Sie bestimmen jeweils die Einziehung des das wehrpflichtige Alter erreichenden Jahrgangs sowie aller Jahrgänge davor, deren Angehörige noch jünger als 35 Jahre sind (vgl. TKI-Gutachten, s. dort. Ziffer I.1.1). Danach wäre auch der Kläger nach dem aktuellen Ferman, der sowohl den Geburtsjahrgang 2001 als auch die vorherigen Jahrgänge 1984 bis 2000 zur Einziehung vorsehen dürfte, aufgrund seines Geburtsjahrgangs 1989 weiterhin zur Einziehung vorgesehen. bb) Gleichwohl hält die Kammer es aber nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan tatsächlich den Wehrdienst ableisten müsste. Grund hierfür ist zunächst, dass die Kammer bereits durchgreifende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers hat, insbesondere soweit es um die behauptete Einberufung geht. Hier gibt es erhebliche Widersprüche. So gab der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt am 10. Juli 2017 zunächst an, er habe bei der ungarischen Botschaft in Baku im Dezember 2016 einen Visumsantrag gestellt, um seine Ehefrau in Berlin zu besuchen. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er gesucht werde. In seiner Straße würden junge Männer eingezogen. Er sei noch nicht dran gewesen. Es gebe eine bestimmte Reihenfolge. Dies steht bereits im Widerspruch zu den Angaben des Klägers beim Bundesamt vom 14. Juni 2017, er habe ursprünglich von Ungarn aus nach Aserbaidschan zurück gewollt, sei dann aber aufgrund der Information, ihm drohe die Einberufung zum Militär, zu seiner Ehefrau nach Deutschland gereist. Einen völlig neuen Sachverhalt trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor. Nunmehr gab er an, er habe wieder eine Einberufung bekommen, nachdem er mehrfach Schmiergeld gezahlt gehabt habe. Er habe einen Ersatz für den Wehrpass erhalten, nachdem er sein Geld zurückverlangt habe. Damit habe er kurzzeitig einen Reisepass beantragen können. Er habe nach Deutschland gewollt und zunächst versucht, bei der Deutschen Botschaft ein Visum zur Familienzusammenführung zu bekommen. Allerdings habe die Beantragung eines Visums für Deutschland zu lange gedauert. Über eine Firma habe er dann ein Visum für Ungarn erhalten. Er sei jedoch aufgrund bestehender Ausreiseverbote zweimal durch den Grenzschutz aufgehalten worden. Beim ersten Ausreiseversuch am 29. Dezember 2016 sei er an das Wehrkreisamt überstellt worden und gegen eine Zahlung von 700 Manat freigelassen worden. Beim zweiten Versuch habe ein Ausreiseverbot durch die Zentral-Wehrdienststelle der Republik Aserbaidschan bestanden. Gegen die Zahlung von 3.000 Manat sei sein Ausreiseverbot für eine Woche außer Kraft gesetzt worden, wodurch er im Februar 2017 habe ausreisen können. Hier fällt auf, dass der Kläger seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt zufolge gerade noch kein Einberufungsschreiben erhalten und das Visum (nur) für den Besuch seiner Ehefrau beantragt haben will. Demgegenüber bekundete er dann aber in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, er habe eine Einberufung erhalten (und daraufhin die Ausreisebemühungen unternommen). Darüber hinaus schilderte der Kläger die angeblich verhängten Ausreiseverbote ohne vernünftige Erklärung erstmalig in der mündlichen Verhandlung, obwohl es sich um maßgebliche Umstände zur Stützung seines Begehrens handeln soll und es nahe gelegen hätte, diese schon beim Bundesamt zu erwähnen. All diese Angaben erscheinen als widersprüchlich, zum Teil gesteigert und als nicht glaubhaft. Sie wirken verfahrensangepasst und konstruiert, mit dem Ziel, eine bestehende Faktenlage, nämlich den Erhalt des Visums im Dezember 2016 und die Ausreise erst im Februar 2017, asylerheblich zu erklären. Es gab für den Kläger keinen plausiblen Grund, diese Umstände nicht bereits in der Anhörung wenigstens im Ansatz zu erwähnen. Unabhängig hiervon geht die Kammer auch aus weiteren Gründen nicht davon aus, dass der Kläger tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seinen Wehrdienst ableisten müsste, selbst wenn er bei einer Einreise nach Aserbaidschan am Flughafen mangels Militärausweis zunächst festgehalten würde (vgl. TKI-Gutachten, Ziffer I.3.1). Deutlich hiergegen spricht, dass der Kläger nach seinen Angaben bisher über einen langen Zeitraum hinweg in der Lage gewesen sein will, der Erfüllung seiner Wehrpflicht auszuweichen. Es erscheint naheliegend, dass ihm dies auch in Zukunft möglich wäre. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist durch die in Aserbaidschan gängige Korruption die Zahlung von Schmiergeldern zur Vermeidung des Wehrdienstes weit verbreitet und weiterhin möglich (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O, Ziffer II 1.6, United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, Azerbaijan - USDoS Report 2017 -, S. 27, sowie grundlegend: TKI-Gutachten a.a.O., Ziffer I.2). Die nötigen Zahlungen beziffert das TKI-Gutachten im Jahr 2006 auf ca. 1.500 bis 2.000 US-Dollar für eine dauerhafte Vermeidung des Wehrdienstes. Für eine Verzögerung des Wehrdienstes um ein Jahr soll von ärmeren Personen eine Zahlung von ca. 250 US-Dollar verlangt worden sein (a. a. O., Ziffer I.2.1 m. w. W.). Nach dem TKI-Gutachten werden zudem jährlich tatsächlich etwa 16.000 Wehrdienstleistende eingezogen (Ziffer I.2.2). Das TKI-Gutachten geht davon aus, dass sich mehrere tausend Männer durch die Abgabe einer entsprechenden Verweigerungserklärung tatsächlich dem Wehrdienst entziehen konnten, obwohl eine Verweigerung (rechtlich) grundsätzlich nicht möglich ist (Ziffer I.1.2 a. E.). Vor diesem Hintergrund ist die Situation des Klägers zur Überzeugung der Kammer eine andere als die des Klägers in einem Verfahren aus dem Jahr 2006 vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 23. Oktober 2006 - AN 15 K 06.30435 - juris). Im dortigen Verfahren ging das erkennende Gericht seinerzeit davon aus, dass ein 17-jähriger Kläger, dessen Familie mittellos sei, nicht in der Lage sein werde, sich dem Wehrdienst mangels der Möglichkeit der Zahlung von Schmiergeldern zu entziehen. Hingegen handelt es sich bei dem hiesigen Kläger um jemanden, für den die Zahlung von Schmiergeldern bisher möglich gewesen zu sein scheint. Er gab bereits in seiner Anhörung am 10. Juli 2017 an, mehrfach Schmiergeld zur Vermeidung des Wehrdienstes gezahlt zu haben. Diese Angaben bestätigte er in der mündlichen Verhandlung und ergänzte seine Angaben noch um weitere Bestechungen bei seinen beiden Ausreiseversuchen. Zwar erscheint insbesondere der Vortrag zu den Ausreiseversuchen und -verboten als konstruiert und übersteigert (vgl. oben). Dass der Kläger aber zur Vermeidung des Wehrdienstes bisher des Öfteren bereits Schmiergeldzahlungen geleistet hat, ist jedoch insgesamt wahrscheinlich. Hier scheinen die Angaben im Kern zu stimmen, auch wenn sie in einzelnen Details Widersprüche aufweisen. Der Kläger wäre bei einer Rückkehr auch in der Lage, sich wie bisher weiterhin durch Schmiergeldzahlungen vom Wehrdienst „freizukaufen“. Er bezieht derzeit ein Einkommen in Deutschland. Vor diesem Hintergrund und nach dem persönlichen Eindruck von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass der Kläger selbst dann, wenn er an die Militärbehörden überstellt werden würde, sowohl den Willen, die Mittel als auch die Kenntnisse hätte, sich weiterhin der tatsächlichen Ableistung des Wehrdienstes zu entziehen. Hierfür spricht auch die Zahl der Wehrpflichtigen, die nach dem TKI-Gutachten tatsächlich jährlich eingezogen werden. Den nach dortigen Schätzungen 16.000 tatsächlich jeweils eingezogenen Männern pro Jahr stehen von 1985 bis 1989 jährlich zwischen 91.225 und 93.739 Geburten männlicher Aserbaidschaner gegenüber (vgl. Staatliches Statistik Komitee der Republik Aserbaidschan: https://www.stat.gov.az/source/demoqraphy/?lang=en). Dies bedeutet überschlägig, dass nur einer von (gerundet) sechs wehrpflichtigen Männern tatsächlich eingezogen wird. cc) Sollte der Kläger schließlich entgegen der Überzeugung der Kammer doch bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan zum Wehrdienst eingezogen werden und diesen ableisten müssen, so würde ihm selbst dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden drohen, der eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Wehrdienst in Aserbaidschan bisweilen möglicherweise gefährlich sein kann. Anhand neuerer Erkenntnisse, die in die mündliche Verhandlung eingeführt und erläutert wurden, kann der Wehrdienst in Aserbaidschan aber nicht (mehr) als grundsätzlich gesundheitsgefährdend und teilweise lebensgefährlich bewertet werden (vgl. früher VG Ansbach, Urteil vom 23. Oktober 2006, a. a. O.,unter Bezugnahme auf das seinerzeit herangezogene TKI-Gutachten). Zwar wird weiterhin durchgängig darüber berichtet, dass jährlich eine höhere einstellige Zahl an Militärangehörigen außerhalb von Kampfhandlungen getötet wird, einschließlich Tötungen durch Selbstmorde und Tötung durch Kameraden (vgl. z.B. USDoS Report 2017, a.a.O. S. 3). Schikane und Missbrauch, auch in physischer und sexueller Form, sollen noch immer verbreitet gewesen sein (vgl. USDoS Report 2017, .a.a.O., S. 4; United States Department of State, Country Report on Human Right Practices 2014, Azerbaijan - USDoS Report 2014 -, S. 5). Gleichwohl ist heute, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, nicht davon auszugehen, dass der Wehrdienst (für den Kläger) derart gefährlich wäre, dass ein ernsthafter Schaden (der nicht zu den hinzunehmenden allgemeinen Risiken eines Militärdienstes gehört) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Denn in den Erkenntnismitteln wird fortwährend nachvollziehbar berichtet, dass sich die Bedingungen in der aserbaidschanischen Armee verbessert hätten und schikanöse Praktiken rückläufig seien. Inzwischen sei eine Telefonhotline für Soldaten eingerichtet worden. Diese könnten sich auf diese Weise beschweren. Die Bedingungen in den Streitkräften hätten sich insgesamt verbessert (vgl. bspw. USDoS Report 2017, a.a.O., S. 4). Darüber hinaus bestünde für den Kläger aus den bereits oben aufgeführten Gründen zudem die Möglichkeit, seinen Wehrdienst - unterstellt, er würde ihn tatsächlich ableisten müssen - in einer „angenehmeren“ Einheit abzuleisten. Nach den bereits genannten Berichten kann der Wehrdienst in Aserbaidschan gegen (kleinere) Geldzahlungen üblicherweise so gestaltet werden, dass man nicht in den gefährlicheren Einheiten eingesetzt wird (vgl. USDoS Report 2017, S. 28; Auswärtiges Amt, a. a. O, Ziffer 1.6). Selbst das schon ältere, bereits mehrfach genannte TKI-Gutachten aus dem Jahr 2006 geht davon aus, dass die Zuweisung in eine Einheit ohne lebensgefährliche Einsätze ca. 250 bis 500 US-Dollar koste (dort Ziffer I.2.2) und sich die Gesamtkosten der „ertragbaren“ Ausgestaltung auf 1.500 bis 2.000 Manat beliefen (dort Ziffer I.2.3). d) Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, - EMRK -) ergibt. Aus der hier insbesondere in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige Gefahren bestehen nach dem oben Ausgeführten für den Kläger nicht. e) Die Abschiebungsandrohung einschließlich der Ausreisefrist entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. f) Hinsichtlich der ausgesprochenen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt hat sein Ermessen erkannt und ermessensfehlerfrei eine Befristung auf 15 Monate vorgenommen. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Ehefrau des Klägers in Deutschland lebt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Beklagte in ihrer Generalprozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber einem unterliegenden Asylkläger verzichtet hat. Der 1989 geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und begehrt im Wesentlichen Asyl und internationalen Schutz. Am 27. Juni 2015 heiratete der Kläger in Aserbaidschan T… Se…, die in Deutschland lebt und seit mehreren Jahren eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Die Ehegatten haben ein gemeinsames, 2018 geborenes Kind deutscher Staatsangehörigkeit. Nach seinen Angaben reiste der Kläger am 20. Februar 2017 mit dem Flugzeug von Baku nach Budapest. Dazu habe er seinen Reisepass und ein ungarisches Schengen-Visum benutzt. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Ungarn sei er am 27. Februar 2017 mit dem Flugzeug von Budapest nach Berlin gereist. Eine durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführte Antragsauskunft im VIS-System ergab, dass die ungarische Botschaft in Baku dem Kläger am 22. Dezember 2016 ein vom 28. Dezember 2016 bis 27. Dezember 2017 gültiges, zu einem Aufenthalt von 90 Tagen im Schengengebiet berechtigendes Visum ausgestellt hatte. Der Kläger stellte am 14. Juni 2017 einen Asylantrag. Das Bundesamt befragte ihn zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrages. Dabei gab er insbesondere an, er habe ursprünglich von Ungarn nach Aserbaidschan zurück gewollt. Er habe dann die Information erhalten, dass ihm in Aserbaidschan die Einberufung zum Militär drohe. Er sei dann zu seiner Ehefrau nach Deutschland gereist. Seinen Asylantrag habe er erst im Juni gestellt, weil er auf Informationen gewartet habe und die Antragstellung aufgrund der Schwangerschaft seiner Ehefrau zunächst schwierig gewesen sei. Das Bundesamt machte wegen der Ehe des Klägers vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch, führte das nationale Verfahren durch und hörte den Kläger am 10. Juli 2017 zu seinem Asylbegehren an. Hierbei führte der Kläger unter anderem aus, er habe bei der ungarischen Botschaft in Baku im Dezember 2016 einen Visumsantrag gestellt, um seine Ehefrau in Berlin zu besuchen. Seine Ehefrau sei allein in Deutschland und er wolle sich um sein Kind kümmern. Zudem wolle er nicht in die Armee in Aserbaidschan einrücken. Sein Cousin sei dort während des Wehrdienstes von armenischen Soldaten umgebracht worden. Die Regierung habe dessen Familie ein Haus als Entschädigung versprochen, das Versprechen aber nicht eingelöst. Außerdem habe ein Schulkamerad in der Armee ein Bein durch eine Mine verloren. Im Jahr 2011 habe er einem Armeekommissar 3.500 aserbaidschanische Manat gezahlt. Im Gegenzug habe ihn dieser aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst ausmustern sollen. Ende 2013 habe ihm der Armeekommissar mitgeteilt, dass er das nötige Schreiben nicht ausstellen könne und angeboten, gegen die Zahlung von 1.000 Manat die Akte des Klägers immer wieder zurückzustellen oder den Kläger gegen eine Zahlung von 2.000 Manat auszumustern. Zwei Jahre lang habe der Kläger dann 1.000 Manat im Jahr bezahlt sowie dann 700 Manat im Jahr 2016. Im Jahr 2015 sei in Aserbaidschan beschlossen worden, alle aus gesundheitlichen Gründen Ausgemusterten einer neuen gesundheitlichen Überprüfung zu unterziehen. Nach einem Jahr seien viele Personen zu den Armeestellen geladen worden. Zudem sei festgelegt worden, keine Schmiergeldzahlungen für einen Freikauf vom Militärdienst mehr zu akzeptieren. Er selbst habe noch kein Schreiben wegen seiner nochmaligen gesundheitlichen Überprüfung erhalten. In seiner Straße seien aber schon einige Personen überprüft und einberufen worden. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass auch er gesucht werde und der Juli 2017 der Monat der Einziehung sei. Zudem habe er sich zuvor für seine Schmiergeldzahlungen in Aserbaidschan Geld geliehen. Deswegen sei er dort gesucht und vom Gericht vorgeladen worden. Darüber gebe es schriftliche Nachweise in Baku. Mit Bescheid vom 12. Juli 2017, zugestellt am 21. Juli 2017, lehnte es das Bundesamt ab, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vorliegen. Weiterhin forderte es den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 4. August 2017 erhobene Klage. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, es bestehe für ihn ein zu großes Risiko, während des Wehrdienstes in Aserbaidschan verletzt oder getötet zu werden. Der Wehrdienst dort sei grundsätzlich gesundheitsgefährdend und teilweise lebensgefährdend. Es gebe Tote außerhalb von Kampfeinsätzen und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen. Ihm drohe auch tatsächlich, bei einer Rückkehr zum Wehrdienst herangezogen zu werden. In seiner Nachbarschaft würden Männer in seinem Alter eingezogen. Der Staat würde annehmen, dass er sich dem Wehrdienst bisher unberechtigt entzogen habe. Seine Familie lebe in Armut und könne ihn im schlimmsten Fall nicht versorgen. Zudem habe er für die bisherigen Schmiergeldzahlungen einen Kredit aufnehmen müssen. Deswegen sei bereits ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er befürchte deshalb eine Gefängnisstrafe und Folter. Zudem müsse er wegen seiner Asylantragstellung im Ausland mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise, ein Abschiebungsverbot für den Kläger hinsichtlich Aserbaidschans gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen seiner Angaben wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Ausländerakten des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten für den Kläger und dessen Ehefrau Bezug genommen. Diese Akten liegen vor und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.