Beschluss
35 KE 33.12, 34 L 295.10 A
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1031.35KE33.12.0A
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Leitsätze
1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können den in Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Ein Kostenausspruch des Gerichts, wie er nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu treffen ist, ist nicht Voraussetzung für die Erstattung.(Rn.5)
2. Einem neuerlichen Kostenfestsetzungsantrag steht die (vermeintliche) Rücknahme des erstmaligen Antrags nicht entgegen, wenn diese keine Bindungs- oder Rechtskraftwirkung entfaltet hat.(Rn.8)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können den in Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Ein Kostenausspruch des Gerichts, wie er nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu treffen ist, ist nicht Voraussetzung für die Erstattung.(Rn.5) 2. Einem neuerlichen Kostenfestsetzungsantrag steht die (vermeintliche) Rücknahme des erstmaligen Antrags nicht entgegen, wenn diese keine Bindungs- oder Rechtskraftwirkung entfaltet hat.(Rn.8) Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20,00 Euro festgesetzt. Die Erinnerung gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) bleibt ohne Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 40/95 -, Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VGH 1 N 01.1845 -, Rn. 9 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 17. Auflage 2011, § 165 Rn. 3 m.w.Nachw.; entgegen VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2011 - VG 35 KE 32.10 -, Rn. 1). Da der Beschluss vom 27. Oktober 2010 (VG 34 L 295.10 A) durch den Einzelrichter ergangen ist, ist dieser auch zur Entscheidung über die Erinnerung berufen. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Beschluss vom 16. August 2012 zu Recht die von der Erinnerungsgegnerin (und vormaligen Antragsgegnerin) geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 34 L 295.10 A auf 20,00 Euro festgesetzt. Die der Erinnerungsgegnerin zugesprochene Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen findet ihre Grundlage in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Danach können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieser beträgt derzeit 20,00 Euro. Ein Kostenausspruch des Gerichts, wie er nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu treffen ist, ist nicht Voraussetzung für die Erstattung. Die in dem Beschluss vom 16. August 2012 ausgesprochene Verzinsung beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Entgegen der Annahme des Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers steht der Kostenfestsetzung auch nicht entgegen, dass die Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012 erklärt hat, sie nehmen unter anderem den für das Verfahren „34 L 295.10 A (Antrag nach § 80 (5) VwGO)“ gestellten Prozesskostenausgleichsantrag (datierend vom 12. Juni 2012) zurück. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei - wie die Erinnerungsgegnerin im Schriftsatz vom 9. Juli 2012 gemeint hat - um einen offenkundigen Schreibfehler handelt. Denn jedenfalls hat die Erinnerungsgegnerin ihren ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 12. Juni 2012 durch den Schriftsatz vom 9. Juli 2012 (bei Gericht am selben Tag eingegangen) erneuert, worauf auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juli 2012 abhebt, wenn er die ausgesprochene Verzinsung ab dem 9. Juli 2012 annimmt. An einer derartigen Erneuerung des Kostenfestsetzungsantrags war die Erinnerungsgegnerin nicht gehindert. Insbesondere stand dem neuerlichen Kostenfestsetzungsantrag die (vermeintliche) Rücknahme des erstmaligen Antrags nicht entgegen, da diese keine wie auch immer geartete Bindungs- oder Rechtskraftwirkung entfaltet hat. Auch stand eine Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund der Kostengrundentscheidung vom 27. Oktober 2010 ersichtlich noch nicht im Raum (vgl. zur Geltung der 30-jährigen Verjährungsfrist aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch: VG Berlin, Beschluss vom 1. März 2012 - VG 35 KE 39.11 -, Rn. 5 m.w.Nachw.; zit. nach juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.