Beschluss
35 L 139.12
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0816.35L139.12.0A
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Leitsätze
1. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setzt eine noch wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus.(Rn.8)
2.Ein etwaiger materieller Rechtsverlust als Sanktion für die verfahrensrechtliche Säumnis ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Betreffende die verspätete Antragstellung zu vertreten hat.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setzt eine noch wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus.(Rn.8) 2.Ein etwaiger materieller Rechtsverlust als Sanktion für die verfahrensrechtliche Säumnis ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Betreffende die verspätete Antragstellung zu vertreten hat.(Rn.13) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist ein 1985 in Syrien geborener Palästinenser. Mit seiner am 24. Juli 2012 in der Hauptsache erhobenen Klage (VG 35 K 140.12) begehrt er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Im vorliegenden Eilverfahren beantragt der Antragsteller gemäß § 123 VwGO zuletzt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides, Aktenzeichen IV Z 211 - 005041202249, vom 22. Juni 2012, zugestellt am 27. Juni 2012, zu verpflichten, dem von dem Antragsteller gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken vom 22. März 2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu entsprechen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hatte, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag gemäß § 123 VwGO, und nicht - wie zunächst gestellt - ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, hier der statthafte Rechtsbehelf. Denn da der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung seiner bis zum 14. März 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis bei dem Antragsgegner erst am 22. März 2012 gestellt hat, kommt ihm nicht die sog. Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugute, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt (vgl. zur Verneinung der Fortgeltungswirkung in Fällen verspäteter Antragstellung eingehend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 5/10 -, Rn. 15 ff. m.w.Nachw.; zit. nach juris). In einer solchen Situation bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO (vgl. zuletzt z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2012 - OVG 2 S 109.11 -, Rn. 4 f.; VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2012 - VG 35 L 370.11 -, Rn. 7; beide zit. nach juris). Der Antrag gemäß § 123 VwGO ist jedoch unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag bereits deshalb ohne Erfolg bleiben muss, weil er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, die nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - BVerwG 7 VR 6/11 -, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - OVG 10 S 22.11 -, Rn. 23; VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2012 - VG 1 L 18.12 V, Rn. 5, und vom 22. März 2012 - VG 29 L 71.12 V -, Rn. 5; alle zit. nach juris). Denn jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG. Nach § 16 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Satz 1). Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen; Satz 2). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend (Satz 3). Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen (Satz 4). Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (Satz 5). Dem von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken steht bereits entgegen, dass die mit Ablauf des 14. März 2012 erloschene Aufenthaltserlaubnis auf den verspätet gestellten Antrag des Antragstellers hin nicht als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O., Rn. 13). Der Gesetzgeber unterscheidet im Aufenthaltsgesetz deutlich zwischen der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet. Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung aber noch einen wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O. m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier (s.o.; vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall auch schon VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2012 - VG 35 L 41.12 -, Rn. 13; zit. nach juris). Auch ein Anspruch auf Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem Antragsteller aller Voraussicht nach nicht zu. Dies jedenfalls deshalb nicht, weil die Entscheidung hierüber im Ermessen der Ausländerbehörde liegt („kann“). Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen vorliegend zugunsten des Antragstellers „auf Null“ reduziert ist (Ermessensschrumpfung), bestehen nicht. Insbesondere ergibt sich eine Ermessensschrumpfung nicht aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (VV-AufenthG). Zwar entfalten deren Bestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung und legen insoweit das für die Ausländerbehörde verbindliche Rechtsprogramm im Interesse eines im Wesentlichen einheitlichen Vollzugs des Aufenthaltsgesetzes fest (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2012, a.a.O., Rn. 15; ferner VG Saarland, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VG 10 L 2431.10 -, Rn. 14 u. 17, sowie für die Vorläufigen Anwendungshinweise zuvor bereits BayVGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VGH 19 CS 09.1812, VGH 19 CS 09.1813 u. VGH 19 CS 09.1814 -, Rn. 5; beide zit. nach juris). Im Einzelnen ergeben sich danach folgende Maßstäbe: Nach Nr. 16.1.1.6 VV-AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern ist, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden und nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht (Nr. 16.1.1.6.2 VV-AufenthG). Wird die zulässige Studiendauer überschritten, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der in Nr. 16.2.7 VV-AufenthG genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen (Nr. 16.1.1.6.2 Satz 1 und 2 VV-AufenthG). Diesen Maßstäben kommt vorliegend jedoch keine Bedeutung zu, weil sie nur die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG betreffen. Auf die Neuerteilung einer - ggf. (wie hier) zuvor erloschenen - Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG finden sie keine Anwendung. Insoweit fehlt es an entsprechenden Richtlinien, die eine Steuerung innerhalb der Behördenhierarchie bewirken. Anders als im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG bleibt der Ausländerbehörde somit - im Sinne eines „offenen Ermessens“ (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 12. Auflage 2011, § 40 Rn. 47) - die freie Wahl zwischen allen sachlich geeigneten, praktikablen und zweckmäßigen Lösungen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2012, a.a.O., Rn. 17). Diese Rechtsfolge erweist sich weder als gleichheitswidrig noch als unverhältnismäßig. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis - hier: nach § 16 Abs. 1 Satz 5, 1. Hs. AufenthG - dient dem Zweck effektiver und zeitnaher Überwachung. Den Ausländer trifft die Obliegenheit, rechtzeitig tätig zu werden und der Ausländerbehörde sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kundzutun. Ein etwaiger materieller Rechtsverlust als Sanktion für die verfahrensrechtliche Säumnis ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Betreffende die verspätete Antragstellung zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O., Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2012, a.a.O., Rn. 18). Ob in Fällen einer unverschuldeten Verspätung etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden (offen gelassen für den Fall des § 31 Abs. 1 AufenthG auch von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O., sowie für § 16 Abs. 1 AufenthG VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2012, a.a.O.). Denn Gesichtspunkte in diese Richtung sind weder vorgetragen noch erkennbar. Selbst wenn die Maßstäbe aus der VV-AufenthG aber auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen würden, so vermochte der Antragsteller sich hierauf voraussichtlich nicht zu stützen. Nach der Regelung in Nr. 16.1.1.7 Satz 2 i.V.m. Nr. 16.2.7 VV-AufenthG ist die beantragte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in der Regel abzulehnen, wenn sich aus einer Mitteilung der Ausbildungsstelle ergibt, dass das Studium nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Dies beruht auf der grundsätzlich sachgerechten Erwägung, eine Aufenthaltsverfestigung durch überlange Studienaufenthalte zu verhindern (vgl. Saarland, Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 17). Der Antragsgegner hat in dem Ablehnungsbescheid vom 22. Juni 2012 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frist aus Nr. 16.1.1.7 Satz 2 i.V.m. Nr. 16.2.7 VV-AufenthG im Fall des Antragstellers nach gegenwärtiger Erkenntnis überschritten wird. Das ergibt sich aus der zur Gerichtsakte gereichten Studienprognose der Charité-Universitätsmedizin vom 16. März 2012. Danach kann der zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens im Frühjahr 2016 erfolgen, mithin rd. elf Jahre nach Aufnahme des Studiums durch den Antragsteller, die im Sommersemester 2005 erfolgte. Zwar können besondere Umstände, wie etwa eine Erkrankung, ausnahmsweise eine Überschreitung der zehnjährigen Frist rechtfertigen (vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, - VGH 19 CS 09.1812 u.a. -, Rn. 7; zit. nach juris; VG Saarland, Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 20). Derartige Umstände sind für das Gericht indes nach Aktenlage nicht erkennbar. Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, dass die Studienverzögerungen allein auf krankheitsbedingten Ausfällen beruhten. Im Einzelnen hat er folgende Erkrankungen vorgetragen, die ihn jeweils daran gehindert hätten, eine für das betreffende Semester vorgesehene Klausur zu schreiben: - Sommersemester 2007: Fraktur des oberen Sprunggelenks mit hieraus resultierender Studienunfähigkeit in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007. Zum Nachweis legt der Antragsteller eine Bescheinigung der Fachärzte für Chirurgie - Orthopädie - Unfallchirurgie Dr. med. I. S... und A... vom 20. März 2012 vor; - Wintersemester 2009/10: Schmerzen in der linken Gesichtshälfte mit Kopfschmerzen und Schwindelattacken bei Prüfungsstress mit daraus resultierender Prüfungsunfähigkeit in der Zeit vom 25. Januar 2012 bis 27. Januar 2012. Zum Nachweis legt der Antragsteller ein Attest des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde B... vom 25. Oktober 2010 (richtig aber wohl: 25. Januar 2010) vor; - Wintersemester 2011/12: potenziell infektiöse Verletzung (Schürfwunde) aufgrund eines Arbeitsunfalls in der Charité am 27. November 2011 (Angriff durch einen MRSA-positiven Patienten). Zum Nachweis legt der Antragsteller den Bericht des Durchgangsarztes Prof. Dr. med. N... vom 27. November 2011 sowie einen Nachsorgeplan der Charité vom 28. November 2011 vor. Anhand des Vortrags des Antragstellers und den hierzu überreichten Unterlagen vermag das Gericht indes nicht nachzuvollziehen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankungen insgesamt drei volle Semester verloren hat. Es ist schon nicht erkennbar, welche Klausuren genau in welchen Fächern und an welchem Tag der Antragsteller krankheitsbedingt verpasst hat. Der Antragsteller hat hierzu lediglich eine Bescheinigung seiner Universität vom 18. April 2012 überreicht, aus der hervorgeht, dass zu seinem Biochemie-Praktikum noch eine Praktikumsklausur ausstehe, die am 18. Juli 2012 wiederholt werde. Des Weiteren erschließt sich dem Gericht ohne weitere Darlegungen nicht, warum das Verpassen der einzelnen Klausuren den Antragsteller jeweils gleich ein ganzes Semester gekostet hat. Schließlich ist zumindest im Fall des Arbeitsunfalls vom 27. November 2011 auch schon nicht ersichtlich, warum dieser den Antragsteller daran gehindert hat, an der fraglichen Prüfung teilzunehmen. Im Durchgangsarztbericht vom 27. November 2011 wird der Antragsteller ausdrücklich als arbeitsfähig bezeichnet. Aus dem Nachsorgeplan vom 28. November 2011 ergibt sich, dass der Antragsteller sich lediglich nach sechs Wochen, drei Monaten und sechs Monaten weiteren Blutuntersuchungen unterziehen sollte. Nach alledem kann zugunsten des Antragstellers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass er für die Dauer von drei Semestern krankheitsbedingt zu einem ordnungsgemäßen Studium nicht in der Lage war und ihm die Überschreitung der zehnfähigen Frist mithin nicht entgegengehalten werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 2004, Ziff. 8.1, einen Streitwert für die Hauptsache von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 1.5).