Beschluss
35 KE 10.12, 8 A 844.04
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0514.35KE10.12.0A
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Leitsätze
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Antragsfrist versäumt wurde.(Rn.2)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Antragsfrist versäumt wurde.(Rn.2) Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20,00 Euro festgesetzt. Der als Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zu wertende „Widerspruch“ der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2012 bleibt ohne Erfolg. Die Erinnerung, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tag der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hatte (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO), ist bereits unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist ab Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung aus § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2012 ist der Erinnerungsführerin am 3. Februar 2012 zugestellt worden. Die 2-wöchige Antragsfrist aus § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO endete somit mit Ablauf des 17. Februar 2012 (einem Freitag). Die Erinnerung ging hier jedoch erst per Telefax am 20. Februar 2012 ein. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gemäß § 60 VwGO scheidet aus. Die Erinnerungsführerin hat keinen dahingehenden Antrag gestellt (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Da sie auch keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen - geschweige denn glaubhaft gemacht - hat, kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwGO). Ohne dass es nach dem zuvor Gesagten hierauf noch ankommt, ist der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2012 im Übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden. Nach dem Urteil vom 18. April 2005 im Ausgangsverfahren (VG 8 A 844.04) hat die Erinnerungsführerin die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Diese umfassen nach § 162 Abs. 1 VwGO neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieser beträgt derzeit 20,00 Euro. Der Kostenerstattungsanspruch des Erinnerungsgegners ist auch noch nicht verjährt. Denn die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 -, NJW 2006, 1962 f.; VG Berlin, Beschluss vom 1. März 2012 - VG 35 KE 39.11 -, Rn. 5; VG Ansbach, Beschluss vom 5. Mai 2009 - AN 14 M 07.01970 -, Rn. 15; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13. März 2008 - 5 K 396/08 -, Rn. 12; alle zit. nach juris). Die in dem angegriffenen Beschluss vom 26. Januar 2012 ausgesprochene Verzinsung beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.