OffeneUrteileSuche
Urteil

35 K 468.10 V

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0315.35K468.10V.0A
11Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, wenn auch andere Familienmitglieder die Einreise nach Deutschland betreiben.(Rn.25) 2. Der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums umfasst auch ein räumlich beschränktes Visum.(Rn.30) 3. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, wenn der Ausländer nicht rechtzeitig vor Ablauf des Visums auszureisen bereit ist, da in der Europäischen Union ein erhebliches Interesse besteht, illegale Einwanderung zu unterbinden.(Rn.31) 4. Bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft kommt die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nur in Ausnahmefällen in Betracht.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, wenn auch andere Familienmitglieder die Einreise nach Deutschland betreiben.(Rn.25) 2. Der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums umfasst auch ein räumlich beschränktes Visum.(Rn.30) 3. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, wenn der Ausländer nicht rechtzeitig vor Ablauf des Visums auszureisen bereit ist, da in der Europäischen Union ein erhebliches Interesse besteht, illegale Einwanderung zu unterbinden.(Rn.31) 4. Bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft kommt die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nur in Ausnahmefällen in Betracht.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 11. Januar 2011 und 19. Januar 2012 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist zulässig (a.), muss in der Sache jedoch ohne Erfolg bleiben (b.). a. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht durch Zeitablauf erledigt. Ungeachtet der im Antragsformular angegebenen Reisedaten bezieht sich der Visumsantrag des Klägers nicht auf einen kalendarisch fest umrissenen, inzwischen abgelaufenen Zeitraum. Denn ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte entsprechend § 133 BGB dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (vgl. eingehend BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1/10 -, Rn. 14 ff.; zit. nach juris; s. ferner nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - BVerwG 1 C 15/10 -, Rn. 9; VG Berlin, Urteile vom 12. Oktober 2011 - VG 12 K 1544.10 V -, Rn. 15, und vom 17. Juni 2011 - VG 14 K 275.10 V -, Rn. 15; alle zit. nach juris). Solche gegenteiligen Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. b. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Remonstrationsbescheid vom 29. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts nur BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 -, Rn. 11, und vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 -, Rn. 40; beide zit. nach juris) hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums. aa. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung des von dem Kläger begehrten Visums ist § 6 AufenthG i.d.F. von Art. 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. EU vom 15. September 2009 Nr. L 243 S. 1), sog. Visakodex (VK). Diese Verordnung regelt seit dem 5. April 2010 (Art. 58 Abs. 2 VK) u.a. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 1 VK). Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. den entsprechenden Hinweis am Ende der Verordnung; s. ferner BVerwG, Urteile vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 8, und vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 11). Zudem wird in § 6 AufenthG nach Änderung der bisherigen Regelung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) nunmehr auch ausdrücklich auf die Verordnung Bezug genommen. bb. Der Kläger erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen einheitlichen Visums gemäß Art. 24 VK. Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und 32 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums - neben der Zuständigkeit der Auslandsvertretung (Art. 18 VK) und der Zulässigkeit des Antrags (Art. 19 VK) - voraus, dass der Antragsteller die materiellen Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Versagungsgrund vorliegt (Art. 21, 32 VK). Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. EU 2006 Nr. L 105 S. 1), sog. Schengener Grenzkodex (SGK), erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1, 2. Hs. VK). Sie hat das Visum nach den spiegelbildlichen Versagungsgründen in Art. 32 Abs. 1 VK u.a. zu verweigern, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchst. a Nr. vi) oder begründete Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (Buchst. b). Aufgrund dieser materiellen Vorgaben darf dem Kläger kein einheitliches Visum erteilt werden. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, die gegen die von dem Kläger behauptete Rückkehrbereitschaft sprechen. Zwar dürfte entgegen der in dem angegriffenen Remonstrationsbescheid vom 29. Oktober 2010 dargelegten Auffassung des Beklagten von einer gewissen wirtschaftlichen Verwurzelung des Klägers in Pakistan auszugehen sein. Denn der Kläger verfügt über Vermögensanlagen und über ein regelmäßiges monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Zutreffend geht der Beklagte jedoch davon aus, dass der Kläger sich - anders als er meint - nicht auf eine ausreichende familiäre Verwurzelung in seinem Heimatland berufen kann. Wie in dem Remonstrationsbescheid vom 29. Oktober 2010 ausgeführt ist, leben mit dem Vater und dem jüngeren Bruder des - ledigen und kinderlosen - Klägers Teile der Kernfamilie bereits in Deutschland. Ein weiterer Bruder lebt zwar noch in Pakistan, dieser hat aber bereits eine eigene Familie gegründet. Soweit der Kläger zum Beleg seiner Rückkehrbereitschaft insbesondere geltend macht, dass seine Mutter noch in Pakistan lebe und er sich um sie wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weiter kümmern müsse, vermag er damit nicht durchzudringen. In dem Remonstrationsbescheid vom 29. Oktober 2010 ist hierzu bereits auf das Bestreben der Mutter hingewiesen worden, ihrerseits im Wege der Familienzusammenführung (dauerhaft) nach Deutschland zu kommen. Dieses Bestreben wird im laufenden Klageverfahren VG 4 K 319.10 V auch weiterverfolgt. Unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten dieses Verfahrens lässt das Bestreben der Mutter, nach Deutschland zu gelangen, begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers aufkommen. Dass dieses Bestreben weiterhin in starkem Maße besteht, legen die jüngsten Ausführungen der gemeinsamen Bevollmächtigten des Klägers und seiner Mutter im Verfahren VG 4 K 319.10 V nahe. Diese tragen im Schriftsatz vom 15. Februar 2012 nochmals nachdrücklich vor: „In psychischer Hinsicht ist es notwendig, dass der Familiennachzug gestattet wird. Erst dann wird sich durch die Nähe zu ihrem Ehemann und zu ihrem Sohn die psychische Situation verbessern (…).“ Die Verpflichtungserklärung des Vaters des Klägers hinsichtlich der Lebensunterhaltskosten während des Aufenthalts in Deutschland und der Rückreisekosten ändert an den begründeten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft nichts (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 22). Schließlich kommt es auch auf den durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. EU 2010 Nr. C 83 S. 389; im Folgenden: GR-Charta) gewährten Schutz von Ehe und Familie in diesem Zusammenhang nicht an. Denn für eine entsprechende Abwägung ist bei der Entscheidung über die Erteilung eines einheitlichen Visums kein Raum. Vielmehr ist der Schutz von Ehe und Familie allein bei der Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nach Art. 25 VK zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 19). bb. Auch die Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines solchen Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind vorliegend indes nicht gegeben. Das Begehren auf Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nach Art. 25 VK ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit enthalten, da es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visum ein „Minus“ darstellt. Liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist daher zu prüfen, ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt. Denn Art. 32 Abs. 1 VK steht nach seinem Wortlaut der Erteilung eines räumlich nur für das Bundesgebiet gültigen Visums nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 21, und vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 27 f.). Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i VK wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Wie dargelegt, ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK Voraussetzung für eine Einreise (u.a.), dass von dem Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen. Denn es besteht ein erhebliches Interesse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an der Verhinderung illegaler Einwanderungen (BVerwG, Urteile vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 22, und vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 29). Auch bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung verbleibt den Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit, ausnahmsweise aus den in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a VK genannten Gründen ein auf das eigene Hoheitsgebiet beschränktes Visum zu erteilen. Hierbei können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung ungesteuerter Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist (BVerwG, Urteile vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 23, und vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 30). Bei der Konkretisierung des Maßstabs der Erforderlichkeit, die in Art. 25 Abs. 1 VK den Mitgliedstaaten zugewiesen wird, ist zu berücksichtigen, dass weder der Schutz der Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewähren. Dies gilt über Art. 52 Abs. 3 GR-Charta auch für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 GR-Charta. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Behörden, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen; damit korrespondiert ein Anspruch des Grundrechtsträgers auf angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen. Auch Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta verpflichten im Ergebnis zu einer solchen Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 24, und vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 31). Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unterbindung rechtswidriger Einwanderungen besteht. Bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers kommt daher auch die Erteilung eines Besuchsvisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 25, und vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 32). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar fällt der erstrebte Besuchsaufenthalt im Hinblick auf die Beziehung des Klägers sowohl zu seinem Vater als auch zu seinem jüngeren Bruder in den Schutzbereich von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta. Die Ablehnung der Erteilung eines Besuchsvisums im vorliegenden Fall ist jedoch nicht unverhältnismäßig. Der Vater des Klägers hat die räumliche Trennung von seinem Sohn selbst dadurch herbeigeführt, dass er seinerzeit in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Der Kläger ist zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch des Vaters und Bruders in Deutschland angewiesen. Denn diese haben die Möglichkeit, ihn in Pakistan zu besuchen und zudem den Kontakt auf andere Weise (Briefe, Telefon und Internet) aufrechtzuerhalten. Beides ist der Familie - auch angesichts des Alters des volljährigen Klägers und seines ebenfalls bereits volljährigen jüngeren Bruders - zumutbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 26, und vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 34). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch seines im Bundesgebiet lebenden Vaters und dessen Sohns, seinem jüngeren Bruder. Der 1986 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Seit 2009 arbeitet er in der Verwaltung eines privaten Unternehmens. Aus dieser Tätigkeit erzielt er nach eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von 18.000,00 PKR (nach aktuellem Wechselkurs rd. 150,00 Euro). An Vermögen verfügt er in seinem Heimatland insbesondere über zwei Festgeldkonten mit einem Betrag von jeweils 400.000,00 PKR (nach aktuellem Wechselkurs rd. 3.350,00 Euro). Der 1958 geborene Vater des Klägers lebt bereits seit mehreren Jahren in Deutschland und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der 1993 geborene jüngere Bruder des Klägers kam 2009 im Rahmen der Familienzusammenführung zu dem Vater. In Pakistan leben noch die 1960 geborene Mutter des Klägers und ein weiterer Bruder mit seiner Familie. Die Mutter des Klägers ist gesundheitlich eingeschränkt. Sie stellte ihrerseits im August 2009 bei der Botschaft der Beklagten in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug, der im Februar 2010 abgelehnt wurde. Das hiergegen angestrengte Remonstrationsverfahren blieb ohne Erfolg. Gegen den Remonstrationsbescheid (aus April 2010) erhob sie im Juni 2010 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin, über die bislang noch nicht entschieden wurde; die Klage ist unter dem Aktenzeichen VG 4 K 319.10 V anhängig. Am 11. Juni 2010 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Islamabad, ihm ein Schengen-Visum zu erteilen. Als beabsichtigten Besuchszeitraum gab der Kläger die Zeit vom 25. Juni 2010 bis 25. Juli 2010 an. Dem Antrag fügte er eine Verpflichtungserklärung seines Vaters bei, wonach dieser sich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt sowie für die Ausreise zu tragen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 lehnte die Botschaft den Antrag des Klägers ab. Das hiergegen angestrengte Remonstrationsverfahren blieb ohne Erfolg. In dem Remonstrationsbescheid vom 29. Oktober 2010 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der nicht ausreichenden familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung des Klägers in Pakistan begründete Zweifel an seiner Rückkehrbereitschaft bestünden. Die überwiegenden Bindungen des Klägers bestünden zum Vater und Bruder in Deutschland. Auch die von seinem Vater abgegebene Verpflichtungserklärung sei nicht geeignet, die Rückkehr nach Pakistan sicherzustellen. Am 6. Dezember 2010 hat der Kläger gegen den Remonstrationsbescheid vom 29. Oktober 2010 bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass er keine Veranlassung habe, einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu begründen. Aufgrund seines Alters, seiner Arbeitsstelle sowie seiner familiären und sozialen Bindungen sei er in seinem Heimatland fest verwurzelt. Insbesondere müsse er sich dort nach wie vor um seine kranke Mutter kümmern. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Verfügung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 29. Oktober 2010 dem Kläger ein Visum für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu Besuchszwecken zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Remonstrationsbescheid sowie den Verwaltungsvorgang. Ergänzend verweist sie auf das laufende Klageverfahren VG 4 K 319.10 V der Mutter des Klägers. Der familiäre Hintergrund des Klägers zeige, dass ausschließlich die Familienzusammenführung in Deutschland im Vordergrund stehe. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Streitakte zum Verfahren VG 4 K 319.10 V Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.