Urteil
35 K 325.11 V
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0309.35K325.11V.0A
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Leitsätze
1. Gewisse Zweifel an der Rückkehrbereitschaft sind angesichts überwiegender humanitärer Gründe hinzunehmen, wenn der persönliche Kontakt nur in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Drittstaat möglich ist.(Rn.23)
2. Dem Auswärtigen Amt steht bei Vorliegen der gerichtlich vollumfänglich überprüfbaren Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 a Visakodex kein Versagungsermessen zu.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 28. Juni 2011 (1. Juli 2011) verpflichtet, dem Kläger ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gewisse Zweifel an der Rückkehrbereitschaft sind angesichts überwiegender humanitärer Gründe hinzunehmen, wenn der persönliche Kontakt nur in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Drittstaat möglich ist.(Rn.23) 2. Dem Auswärtigen Amt steht bei Vorliegen der gerichtlich vollumfänglich überprüfbaren Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 a Visakodex kein Versagungsermessen zu.(Rn.24) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 28. Juni 2011 (1. Juli 2011) verpflichtet, dem Kläger ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Der Berichterstatter hatte als Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Februar 2012 zur Entscheidung übertragen hat. Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage hat in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach Art. 25 Abs. 1 a Visakodex Anspruch auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Die Erteilung eines Visums mit beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit enthalten, da es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gültigen Visum in räumlicher Hinsicht ein Minus darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -, Juris, Rn. 27). Danach wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Ausnahmefällen erteilt, wenn u.a. der betreffende Mitgliedsstaat es aus humanitären Gründen für erforderlich hält. In diesen Fällen kann der Mitgliedsstaat von den Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e des Schengener-Grenzkodex abweichen. Die Vorschrift des Art. 32 Visa-Kodex steht der Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht entgegen, wie sich aus dem Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 („unbeschadet“ des Art. 25 Abs. 1) unzweifelhaft ergibt. Daher können auch begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage oder der von dem Antragsteller bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 b Visa-Kodex), im Hinblick auf vorrangige humanitäre Gründe zurückgestellt werden. Ein solcher Ausnahmefall, der vollumfänglich gerichtlich überprüfbar ist, liegt hier vor. Die humanitären Gründe ergeben sich insbesondere aus der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta. Der Schutz der Familie und das Recht auf Achtung des Familienlebens begründen zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, sie sind aber im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen und zu gewichten. Insbesondere gilt dies auch bei der Entscheidung über die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Besuchs der in Deutschland lebenden Angehörigen. Hierzu bedarf es einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen den familiären Belangen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es insoweit nicht auf die formal-rechtlichen familiären Bindungen an, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist auch der persönliche Kontakt zwischen den Familienmitgliedern, der über den bloßen Brief- und Telefonkontakt hinausgeht, besonders zu berücksichtigen und gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Zuwanderung und der Vermeidung einer illegalen Einwanderung zu beachten. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Visa-Kodex vor. Den in Deutschland lebenden Söhnen ist es nämlich aufgrund ihrer Weigerung des Wehrdienstes bzw. der Anerkennung als Asylberechtigten nicht möglich, den Kläger in Türkei zu besuchen. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, den persönlichen Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Söhnen nur durch Briefe, Telefonate oder Treffen in einem Drittstaat aufrecht zu erhalten. Die von der Beklagten geltend gemachten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers wiegen dagegen nicht so schwer. Zwar hat sich der Kläger bislang noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und verfügt nur über eine Rente. Gegen eine dauerhafte Einreise des Klägers in das Bundesgebiet sprechen jedoch gewichtige Indizien. So ist der Kläger in der Türkei familiär verwurzelt, er lebt im Haus seines Sohnes und hat regelmäßig Kontakt zu seinen in der Türkei lebenden Kindern. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der seit 2006 verwitwete Kläger das Grab seiner Ehefrau in der Türkei zurücklässt und den Kontakt zu seinen Kindern in der Türkei aufgibt. Soweit die Beklagte auf die bessere gesundheitliche Versorgung in Deutschland rekurriert, bleibt das Vorbringen spekulativ. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft in die Bundesrepublik Deutschland einreisen will. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in ihrem Ermessen stünde. Schon der Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Visa-Kodex („wird erteilt“) steht einer Ermessensentscheidung entgegen. Im Übrigen sprechen Sinn und Zweck der Regelung wie auch die Systematik des Visakodex angesichts der eng begrenzten Tatbestandsmerkmale gegen ein Ermessen der Beklagten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 – OVG 2 B 16.09 –, Juris, Rn. 23). Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine nationalstaatliche Regelung kann eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nicht einschränken. Der Umstand, dass die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 10. Februar 2012 (VG 4 K 35.11 V) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die von der 4. Kammer aufgeworfene Frage der Rechtsfolge des Art. 21 Visakodex ist für den hier vorliegenden Fall des Art. 25 Visakodex ohne Belang. Im Übrigen hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines einheitlichen Visums (Schengen-Visums) nach Art. 21 und 24 Visa-Kodex. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Angesichts der fehlenden wirtschaftlichen Verwurzelung des Klägers in der Türkei bestehen begründete Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 b Visa-Kodex). Diese Zweifel können nicht durch die gewichtigen humanitären Gründe, wie den eines persönlichen familiären Kontakts, ausgeglichen werden. Das Motiv einer Besuchsreise spielt für die Erteilung eines Schengen-Visums keine Rolle. Auf die Frage, ob der türkische Kläger visumsfrei zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen für drei Monate einreisen kann, kommt es nicht an, zumal hier der Besuch von Familienangehörigen und nicht der Bezug von Dienstleistungen im Vordergrund steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen, lag nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken. Der am 1. Januar 1949 geborene türkische Kläger ist seit 2006 verwitwet und bezieht in der Türkei eine Rente lebt. Er wohnt mietfrei in einer Eigentumswohnung im Haus seines Sohnes H... in der Türkei. Zu drei weiteren Kindern in der Türkei unterhält er intensive Kontakte. In unmittelbarer Umgebung betreibt sein Schwiegersohn ein Uhrengeschäft, in dem der Kläger Aushilfstätigkeiten wahrnimmt. Weitere Verwandte des Klägers leben in unmittelbarer Nachbarschaft. Zwei seiner Kinder leben in Deutschland. Sein Sohn H... hält sich in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auf. Er hat sich in der Türkei dem Wehrdienst entzogen und stand wegen früherer politischer Tätigkeiten in der Türkei unter Beobachtung. Sein weiterer Sohn R... ist in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Der Kläger beantragte am 16. Mai 2011 die Erteilung eines Visums zum Besuch seines Sohnes R... für den Zeitraum vom 25. Mai 2011 bis zum 24. August 2011. Dem Antrag fügte er eine Verpflichtungserklärung seines Sohnes R... vom 18. Mai 2011 bei. Die Ausländerbehörde Tübingen hat der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden am 18. Mai 2011 bestätigt. Ferner fügte er einen Krankenversicherungsnachweis und Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei. Mit Bescheid vom 24. Mai 2011 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara den Antrag ohne Begründung ab. Die hiergegen erhobene Remonstration vom 8. Juni 2011 wies die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2011 (in der Akte der Beklagten ist der Bescheid unter dem 1. Juli 2011 datiert) den angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2011 auf und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums erneut mit der Begründung ab, dass bei dem Kläger Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestünden. Er übe in der Türkei keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus, sondern beziehe lediglich eine Rente, die auch nach Deutschland übertragen werden könne. Er besitze in der Türkei keine eigenen Immobilien, sondern wohne mietfrei in der Wohnung seines Sohnes. Zwar sei er auch in der Türkei familiär verwurzelt, allerdings verfüge er auch über eine familiäre Kontakte zu seinen in Deutschland lebenden Söhnen. Mit der am 11. August 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die behaupteten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft seien nicht berechtigt. Der Kläger habe keinerlei Interesse an einem dauerhaften Verbleib in Deutschland, sondern wolle lediglich seine hier lebenden Kinder sehen. Diese habe er sei 2002 nicht mehr persönlich treffen können, da es ihnen nicht möglich sei, den Kläger in der Türkei zu besuchen. Hilfsweise macht er geltend, dass türkische Staatsangehörige für drei Monate visumsfrei zur Wahrnehmung der passiven Dienstleistungsfreiheit in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürften. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 28. Juni (1. Juli) 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein einheitliches Visum zum Besuch seines Sohnes hilfsweise, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen, weiter hilfsweise festzustellen, dass er zu einem Besuchsaufenthalt bis zu 3 Monaten visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen darf. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Remonstrationsbescheides und macht ergänzend geltend, dass Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers bestünden. Er sei bereits 62 Jahre alt und beziehe lediglich eine Rente. Die von ihm genutzte Wohnung könnte im Falle einer Einwanderung nach Deutschland in der Türkei anderweitig vermietet werden. Im Übrigen sei der Kläger aufgrund seines Alters gesundheitlich nicht mehr so belastbar und es bestünde die Gefahr, dass er wegen der besseren medizinischen Versorgung in Deutschland verbleibe. Der Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Söhnen könne auch durch Briefe, Telefonate und Treffen in Drittstaaten aufrecht erhalten bleiben. Ein Visum mit räumlicher beschränkter Gültigkeit nach Art. 25 Abs. 1 Visakodex komme ebenso nicht in Betracht, da auch unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GR-Charta ein solches Visum nur in Ausnahmefällen erteilt werde. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor, da der Kläger den Kontakt zu seinen Söhnen auf andere Weise aufrecht erhalten könne. Im Übrigen stehe die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken nach Auffassung der Beklagten in deren Ermessen, das zu Ungunsten des Klägers ausgeübt werde. Neben den weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Band) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.