Beschluss
35 L 416.11
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0229.35L416.11.0A
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Leitsätze
1. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestehen gegen das SpielhG Bln (juris: SpielhG BE) im Grundsatz weder europarechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken.(Rn.22)
2. Eine Bestätigung nach § 33c Abs. 3 S. 1 GewO steht einer Anordnung, die Geldspielgeräte einzeln, mit einer Wand voneinander getrennt aufzustellen nicht entgegen.(Rn.25)
3. Das uneingeschränkte Rauchverbot in Spielhallen ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden.(Rn.42)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestehen gegen das SpielhG Bln (juris: SpielhG BE) im Grundsatz weder europarechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken.(Rn.22) 2. Eine Bestätigung nach § 33c Abs. 3 S. 1 GewO steht einer Anordnung, die Geldspielgeräte einzeln, mit einer Wand voneinander getrennt aufzustellen nicht entgegen.(Rn.25) 3. Das uneingeschränkte Rauchverbot in Spielhallen ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden.(Rn.42) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt aufgrund einer unbefristeten Spielhallenerlaubnis gemäß § 33 i GewO vom 29. Mai 1997 unter der Anschrift L... in 1... eine Spielhalle. Die Spielhalle hat eine Nutzfläche von 135 m², auf der derzeit insgesamt elf Geldspielgeräte in Zweiergruppen mit Trennwänden aufgestellt sind. Mit Bestätigung vom 29. Mai 1997 erklärte der Antragsgegner, dass die Spielhalle der Antragstellerin den damals geltenden Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. des § 2 Nr. 1 bis 3 der Spielverordnung (§ 33 c Abs. 3 GewO) entsprach. Danach waren ursprünglich höchstens neun Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zulässig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Januar 2009 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter anderem auf, die inzwischen geänderten Vorschriften der Spielverordnung einzuhalten, indem die danach zulässige Anzahl von elf Geldspielgeräten einzeln oder in Gruppen mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens einem Meter aufgestellt werden, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass nach der Änderung des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes am 28. Mai 2009 das Rauchverbot auch auf Freizeiteinrichtungen erstreckt worden sei und hiervon auch Spielhallen erfasst seien. Mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 2011 informierte er die Antragstellerin über das Inkrafttreten und über die Regelungen des Berliner Spielhallengesetzes am 2. Juni 2011. Am 9. November 2011 überprüfte der Antragsgegner die Spielhalle und stellte fest, dass in der Spielhalle jeweils zwei der insgesamt elf Spielautomaten durch eine Wand voneinander getrennt aufgestellt waren. Ferner ermittelte er, dass die Gäste der Spielhalle sich an einem Getränkeautomaten Getränke für 50 Cent kaufen und an einem Kaffeeautomaten Kaffee für 1 Euro erwerben konnten. An den Plätzen der Gäste standen benutzte Kaffeetassen. Ferner fand er einen abgetrennten Raucherraum in der Spielhalle vor, in dem sich auch rauchende Personen aufhielten. Mit Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 11. November 2011 ordnete der Antragsgegner an, bis zum 30. November 2011 1. die Geräte einzeln in einem Abstand von mindestens 1,00 m aufzustellen, jeweils getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 m gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, 2. die unentgeltliche Abgabe von Speisen oder Getränken an Gäste der Spielhalle einzustellen, indem der aufgestellte Mineralwasserautomat ersatzlos entfernt werde und keine weiteren Speisen oder Getränke kostenfrei an Gäste abgegeben werden, 3. die Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte auf maximal drei zu reduzieren oder wahlweise die Verabreichung von kostenpflichtigen Speisen oder Getränken an Gäste an Ort und Stelle vollständig einzustellen sowie 4. die in der Spielhalle für Gäste eingerichtete Rauchermöglichkeit (zwei Stühle und ein Tisch hinter einer Glasabtrennung) ersatzlos zu entfernen. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an und führte zur Begründung aus, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich sei, weil nicht hingenommen werden könne, dass sich die Antragstellerin über geltendes Recht hinwegsetze und sich fortgesetzt ordnungswidrig verhalte. Ferner drohte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Fall, dass sie die Anordnungen bis zum 2. Dezember 2011 nicht erfülle, Zwangsgelder an, und zwar hinsichtlich der Anordnung zu 1. jeweils 500,00 Euro pro fehlender Sichtblende oder nicht eingehaltenem Mindestabstand, hinsichtlich der Aufforderung zu 2. in Höhe von 1.000,00 Euro, hinsichtlich der Anordnung zu 3. in Höhe von 2.000,00 Euro und hinsichtlich der Aufforderung zu 4. in Höhe von 1.000,00 Euro. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 18. November 2011 ist bislang nicht entschieden. II. Der Antrag vom 29. November 2011, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. November 2011 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 11. November 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. und 2. Alternative VwGO zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich angeordnet und begründet. Zwar ist die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung lediglich formelhaft, soweit darin nur ausgeführt wird, dass nicht hingenommen werden könne, dass die Antragstellerin sich über geltendes Recht hinwegsetze und sich fortgesetzt ordnungswidrig verhalte. Der Antragsgegner hat die Begründung der sofortigen Vollziehung indessen mit dem Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 dahingehend ergänzt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse liege, um einer negativen Vorbildwirkung gegenüber anderen Spielhallenbetreibern entgegenzutreten. Andernfalls bestünde ein wirtschaftlicher Anreiz, durch Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst lange einen rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten und die wirtschaftlichen Vorteile abzuschöpfen. Gegen diese einzelfallbezogene Begründung ist nichts zu erinnern. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine ernstlichen Zweifel. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar hat es der Antragsgegner versäumt, die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG anzuhören. Dieser Fehler kann indessen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als geheilt angesehen werden, weil die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag vom 29. November 2011 Gelegenheit hatte, ihre Bedenken gegen die angeordneten Maßnahmen vorzutragen und sich der Antragsgegner damit inhaltlich auseinandergesetzt hat. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Zweifel. Die Anordnungen des angefochtenen Bescheides finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 ASOG (vgl. zur Anwendbarkeit der polizeilichen Generalklausel BVerwG, Beschluss vom 17. März 1993 – 1 B 33.93 –, GewArch 1995, S. 111f.). Danach kann die Ordnungsbehörde zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit die notwendigen Maßnahmen treffen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, da die Antragsstellerin nach den Feststellungen des Antragsgegners vom 9. November 2011 gegen die Regelungen des Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln) und gegen das Nichtraucherschutzgesetz Berlin (NRSG) verstößt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestehen gegen das Spielhallengesetz Berlin keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat nicht gegen die Notifizierungspflichten aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (Informationsrichtlinie) verstoßen. Das Spielhallengesetz Berlin trifft keinerlei Regelungen zum In-Verkehr-Bringen von Geldspielgeräten und enthält auch ansonsten keine Vorschriften mit Auslandsbezug, so dass es auch nicht notifizierungspflichtig gewesen ist (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 – 5 V 514.11 –, Juris, Rn. 31 ff.). Das Land Berlin hat – im Zuge der Föderalismusreform I – nach Art. 70 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Spielhallen“ als ausgenommenen Teilbereich des „Rechts der Wirtschaft“ und kann nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG das insoweit bestehende Bundesrecht ersetzen. Zum Recht der Spielhallen gehören – in Abgrenzung zu dem weiterhin durch Bundesrecht determinierten gewerblichen Recht der Spielautomaten – nach Auffassung der Kammer jedenfalls alle Regelungen, die einen spezifischen Bezug zu Spielhallen aufweisen, diese näher ausgestalten, ohne dass hierfür ein Bedürfnis einer bundeseinheitlichen Regelung besteht (vgl. Dietlein, Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Spielhallenwesen – Kompetenzielle und materielle Fragen des neuen Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, ZfWG 2008, Teil 1 S. 12 bis 19; Teil 2 S. 77 bis 83; a. A. Pieroth, Lammers, Das Berliner Spielhallengesetz und die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, GewArch 2012, S. 1, S. 2 f.; Schneider, Das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform, 2009; ders., Bestandsschutz im Rechtsstaat, GewArch 2011, S. 457 ff.). Es spricht einiges dafür, dass sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht allein auf die Änderung des § 33 i GewO, sondern auch auf den gesamten Bereich des Spielhallenrechts bezieht. Zwar hat sich der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „Recht der Spielhallen“ an dem Wortlaut des § 33 i GewO orientiert (vgl. zum Zusammenhang zwischen § 33 i GewO und der SpielV: BVerwG, Urteil vom 30. März 1993 – 1 C 16/91 –, Juris). Die Vorschrift des § 33 i GewO regelt das Recht der Spielhallen aber nicht abschließend. Vielmehr wird das Recht der Spielhallen auch durch weitere Regelungen bestimmt. So betreffen auch die Vorschriften der §§ 33 c bis d GewO und die auf der Grundlage des § 33 f GewO erlassene Spielverordnung spezielle Regelungen für Spielhallen, die durch Landesrecht ersetzt werden können. So enthält die Spielverordnung im Abschnitt I „Aufstellung von Geldspielgeräten“ spezielle Anforderungen für das Aufstellen von Spielgeräten in Spielhallen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV hat der Aufsteller die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Nach § 3 Abs. 3 SpielV dürfen in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, höchstens drei Geld - oder Warenspielautomaten aufgestellt werden. Diese Regelungen der Spielverordnung sind spielhallenspezifisch und nicht automatenspezifisch, weil sie die räumliche Gestaltung und die Nebenleistungen einer Spielhalle regeln. Daher konnte der Antragsgegner diese Regelungen nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG durch das am 2. Juni 2011 in Kraft getretene Spielhallengesetz Berlin ersetzen (vgl. zur Gesetzesbegründung Abgh. - Drucksache 16, 4027, S. 12 und 17). Die Anordnung zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides stützt der Antragsgegner auf § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln. Danach sind die Geräte nunmehr einzeln in einem Abstand von mindestens 1,00 m aufzustellen, jeweils getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 m gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Dieser Anordnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin über die Bestätigung vom 29. Mai 1997 verfügt, mit der der Antragsgegner erklärt hat, dass die Spielhalle den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. des § 2 Nr. 1 bis 3 der Spielverordnung (§ 33 c Abs. 3 GewO) entspreche. Die Aufstellungsbestätigung hat zwar als feststellender Verwaltungsakt eine Feststellungswirkung (allg. Meinung; etwa Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 33c Rn. 50; Pielow [Hrsg.], GewO, 2009, § 33c Rn. 24; Friauf, GewO 2009, § 33c Rn. 46; Landmann/Rohmer, GewO, 2007, § 33c Rn. 35; OVG Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – OVG 1 S 224.10 –, Juris, Rn. 8). Die Geeignetheitsbestätigung des § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO erschöpft sich jedoch in der Feststellung, dass der gewählte Aufstellungsort „Spielhalle“ den Vorschriften der Spielverordnung entspricht. Damit schafft sie für den Aufsteller Klarheit in Bezug auf den Aufstellungsort und dient der zuständigen Behörde dazu, die Überwachung zu erleichtern. Sie hat jedoch keine darüber hinausgehende Feststellungswirkung hinsichtlich der Größe der Spielhalle, der zulässigen Anzahl der Spielgeräte oder ihrer Aufstellungsweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1991 – 1 C 1/91 –, Juris). Diese Bestätigung war hier auch lediglich mit dem „Hinweis“ verbunden, dass gemäß § 3 Abs. 2 der damaligen Spielverordnung höchstens neun Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden dürfen. Diesem Hinweis kommt keine eigenständige Regelungswirkung gegenüber der Antragstellerin zu, die einer weitergehenden Anordnung hinsichtlich der Aufstellungsweise entgegen stünde. Die zuständige Behörde kann jedoch nach § 33 c Abs. 3 Satz 3 GewO Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 treffen. Danach ist sie befugt, im Wege einer Auflage auch nähere Einzelheiten zum Aufstellungsort, zur Anzahl der Spielgeräte und zu ihrer Aufstellungsweise zu treffen. Hiervon hat der Antragsgegner auch mit Bescheid vom 22. Januar 2009 Gebrauch gemacht, in dem er der Antragstellerin aufgegeben hat, die zulässige Anzahl von elf Geldspielgeräten einzeln oder in Gruppen mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Zwar gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, demzufolge ein bindend erlassener Verwaltungsakt gegenstandslos wird, wenn sich die bei seinem Erlass maßgebliche Rechtslage ändert (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 39.82 –, Juris, Rn. 12). Der Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts wird durch eine spätere Änderung der bei seinem Erlass maßgebenden Rechtslage nicht berührt, sondern kann allenfalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen und einer möglichen Entschädigungsfolge widerrufen werden. Aus der für die Antragstellerin belastenden Anordnung vom 22. Januar 2009 lässt sich indessen nicht schließen, dass die Antragstellerin im Umkehrschluss darauf vertrauen konnte, dass ihr im Falle einer Änderung der Rechtslage keine weitergehende Anordnung erteilt werden kann. Nicht jeder belastende Verwaltungsakt ist schon aus der Natur der Sache tragfähig für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden solle. Im Gegenteil ist ein solcher Schluss in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich (zumal aus verfassungsrechtlichen Gründen) dennoch rechtfertigen soll (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 170/81, Juris, Rn. 25). An solchen Umständen fehlt es hier. Der Tenor des Bescheides vom 22. Januar 2009 und die Begründung enthalten keine Erklärung des Inhalts, eine weitergehende Anordnung werde - auch im Falle einer Rechtsänderung - nicht mehr getroffen werden. Nach Auffassung der Kammer bestehen gegen diese Anordnung zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides auch im Übrigen keinen rechtlichen Zweifel. Die damit verbundene Einschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG dient einem legitimen Zweck und ist auch ohne eine besondere Übergangsfrist verhältnismäßig. Die Regelung trägt dazu bei, die Spielsucht zu bekämpfen, weil insbesondere das gleichzeitige Spielen an zwei Spielgeräten in einer Spielhalle typisch für eine pathologische Spielsucht ist. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die hierfür erforderlichen Investitionen für den Umbau für die Antragstellerin unzumutbar sind. Die Anordnungen zu Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides stützt der Antragsgegner auf § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 SpielhG Bln. Danach dürfen in Spielhallen, in denen Speisen oder Getränke an Ort und Stelle verabreicht werden, höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist verboten. Es spricht viel dafür, dass diese Regelungen aus den bereits genannten Gründen ebenso von der Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin nach Art. 70 GG i.V.m. § 74 Nr. 11 GG gedeckt sind. Das Land Berlin trifft damit inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Spielhallen und ersetzt nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG die Regelung des § 3 Abs. 3 SpielV, die lediglich im Falle des Verabreichens alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle eine Beschränkung auf höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte vorsieht. Nach Auffassung der Kammer spricht auch viel dafür, dass die Bereitstellung von entgeltlichen Getränkeautomaten ein „Verabreichen“ im Sinne des Spielhallengesetzes Berlin ist. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass sich aus der Aufstellungsbestätigung vom 29. Mai 1997 ergebe, dass der Ausschank nicht-alkoholischer Getränke genehmigt worden sei. Nach dem Wortlaut der Bestätigung ist lediglich eine Spielhalle „ohne Ausschank alkoholischer Getränke“ genehmigt worden. Hieraus ergibt sich nicht im Umkehrschluss, dass die Abgabe nicht-alkoholischer Getränke genehmigt worden ist. Sie war bis zum Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin nur nicht verboten. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass sie die Spielhallennutzer mit Getränken und Kaffee versorgt, stehen dem die Feststellungen des Antragsgegners im Tätigkeitsbericht vom 9. November 2011 entgegen. Danach bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin vor Ort Getränke verabreicht. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Nutzer einer Spielhalle die vorgefundenen Kaffeetassen selbst in die Spielhalle mitgebracht hätten. Die Regelungen des § 6 Abs. 1 SpielhG Bln sind als Einschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Zweck der Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 SpielhG Bln ist es, die Spielsucht zu bekämpfen, indem die Verweildauer der Spielerinnen und Spieler nicht durch zusätzliche Angebote von unentgeltlichen oder entgeltlichen Speisen und Getränken unterstützt und verlängert wird (vgl. Abgh. - Drucksache 16/4027, S. 15). § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln dient auch der Abgrenzung einer Spielhalle von einem anderen Unternehmen wie z.B. Gaststätten, in dem ebenso nur eine beschränkte Anzahl von Geldspielgeräten zulässig ist. Der Antragstellerin steht es frei, statt der Reduzierung der Geldspielgeräte auf die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste an Ort und Stelle zu verzichten. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein Verzicht der Abgabe von Getränken an Ort und Stelle für die Antragstellerin eine existenzbedrohende Wirkung hätte. Die Anordnung zu Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides trägt der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 NRSG Rechnung. Danach ist das Tabakrauchen nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 4 NRSG in Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 3 verboten. Freizeiteinrichtungen sind nach § 3 Abs. 3 NRSG Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Nach Auffassung der Kammer fallen unter Freizeiteinrichtungen insbesondere Theater, Kinos, Museen, Spielhallen, Spielcasinos und Internetcafés (vgl. www.berlin.de/lb/drogen_sucht/infos/nrsg.html; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. November 2011 – 9 ZB 11.2373 –, Juris). Es muss hier offen bleiben, ob das Nichtraucherschutzgesetz verfassungsgemäß ist, obwohl es - anders als bei Gaststätten (§ 4 Abs. 3 NRSG) - keine Möglichkeit vorsieht, in Spielhallen abgetrennte Nebenräume einzurichten, in denen das Rauchen zugelassen ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 20. November 2008 – Vf. 63 - IV-08-, Juris; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 26/08, 34/08 –, Juris; a. A. VG Cottbus, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 L 251/11 – Juris; offen gelassen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2009 – OVG 1 S 8.09 –, Juris, Rn. 8). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Charakter einer Spielhalle von dem einer Gaststätte unterscheidet und dass auch in anderen Freizeiteinrichtungen nicht geraucht werden darf. Es spricht einiges dafür, dass in Gaststätten traditionell die Pflege sozialer Kontakte als menschliches Grundbedürfnis eine weitaus größere Bedeutung hat als in Spielhallen, die eher von vereinzelten Spielern geprägt sind. Im vorliegenden Eilverfahren ist jedoch keine abschließende verfassungsrechtliche Prüfung möglich. Von einer offenkundigen Verfassungswidrigkeit kann jedenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. zu den hohen Anforderungen, von einer gesetzlichen Regelung im Eilverfahren abzusehen, VGH Kassel, Beschluss vom 26. März 2008 – 8 TG 2493/07 –, Juris, Rn. 32 ff.). Der Antragstellerin ist es auch zuzumuten, bis zur Klärung der verfassungsrechtlichen Rechtsfrage auf einen Nebenraum für Raucher zu verzichten. Für die sofortige Vollziehung der angeordneten Maßnahmen besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Es kann nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin für die Dauer des Widerspruchsverfahrens und des gegebenenfalls anschließenden Hauptsacheverfahrens die Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin und des Nichtraucherschutzgesetzes missachtet und damit negative Vorbildwirkung für andere Spielhallen in Berlin erzeugt. Die Androhung der Zwangsgelder des angefochtenen Bescheides ist ebenso nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 VwVG i. V. m. § 5 a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Die angedrohten Zwangsgelder sind tunlich und der Höhe nach differenziert und angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 und 52 GKG. Die Kammer geht davon aus, dass von der Antragstellerin die Aufstellung von insgesamt zehn Trennwänden verlangt wird, so dass die Anordnung zu Ziffer 1 mit 5.000,00 Euro zu bewerten war. Rechnet man die angedrohten Zwangsgelder hinsichtlich der Anordnungen zu Ziffer 2 bis 4 hinzu, ergibt sich ein Wert von 9.000,00 Euro, von dem im Eilverfahren die Hälfte anzusetzen ist.