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Urteil

35 K 209.11 V

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0214.35K209.11V.0A
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Leitsätze
1. Durch die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach visumsfreier Einreise in das Bundesgebiet wird eine begehrte Visumserteilung gegenstandslos und das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage entfällt (Anschluss: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2011, 2 B 14.10).(Rn.20) 2. Den Rechten der Ausländer aus Art. 6 GG und Art. 8 MRK kann - soweit erforderlich - auch im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Rechnung getragen werden; insoweit sieht nämlich § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG vor, dass von dem Regelerteilungserfordernis aus § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach visumsfreier Einreise in das Bundesgebiet wird eine begehrte Visumserteilung gegenstandslos und das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage entfällt (Anschluss: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2011, 2 B 14.10).(Rn.20) 2. Den Rechten der Ausländer aus Art. 6 GG und Art. 8 MRK kann - soweit erforderlich - auch im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Rechnung getragen werden; insoweit sieht nämlich § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG vor, dass von dem Regelerteilungserfordernis aus § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 9. Juni 2011, 20. Juli 2011 und 26. Januar 2012 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ist unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, nachdem der Kläger zu 1. bereits im Dezember 2010 in das Bundesgebiet eingereist ist und hier im März 2011 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Spätestens damit hat der Kläger zu 1. nämlich seine Absicht zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts bekundet. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung kommt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht, da die Zuständigkeit der Auslandsvertretung entfallen ist (vgl. § 71 Abs. 2 AufenthG) und sich der mit dem vom Ausland aus zu betreibenden Visumsverfahren verfolgte Zweck, den Zuzug von Ausländern zu kontrollieren und zu steuern, durch eine nachträgliche Visumserteilung nicht erreichen ließe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2011 - OVG 2 B 14.10 -, Rn. 12 m.w.Nachw.; zit. nach juris). Den Rechten der Kläger aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK kann - soweit erforderlich - auch im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Rechnung getragen werden. Insoweit sieht nämlich § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, dass von dem Regelerteilungserfordernis aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, den Klägern auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Der am 18. Dezember 1995 geborene Kläger zu 1. ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Die am 8. Mai 1976 geborenen Klägerin zu 2. ist die Mutter des Klägers zu 1. und ebenfalls bosnische Staatsangehörige. Im Juli 2009 stellten die Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit dem Stiefvater des Klägers zu 1. und Ehemann der Klägerin zu 2. Beide Anträge wurden zunächst abgelehnt. Im Rahmen des hiergegen angestrengten Remonstrationsverfahrens wurde der Klägerin zu 2. sodann das von ihr begehrte Visum erteilt; die Klägerin zu 2. reiste daraufhin im Mai 2010 in das Bundesgebiet ein und erhielt hier im August 2010 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Demgegenüber wurde der Antrag des Klägers zu 1. mit Remonstrationsbescheid vom 11. April 2011 erneut abgelehnt. Unterdessen war der Kläger zu 1. bereits im Dezember 2010 visumsfrei in das Bundesgebiet eingereist, nachdem zwischenzeitlich die Visumspflicht für bosnische Staatsangehörige bei Kurzaufenthalten weggefallen war. Der Kläger zu 1. lebt hier seither bei der Klägerin zu 2. und seinem Stiefvater. Im März 2011 beantragte er bei dem Beigeladenen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden. Am 2. Mai 2011 haben die Kläger gegen den ablehnenden Remonstrationsbescheid vom 11. April 2011 bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, dass die durch den angegriffenen Remonstrationsbescheid bewirkte Trennung von Mutter und Kind ihren Anspruch auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verletze. Dass der Kläger zu 1. zwischenzeitlich bereits in das Bundesgebiet eingereist sei und hier eine Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, stehe der Klage und Visumserteilung nicht entgegen. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes müsse der Rechtsweg eröffnet sein. Das Grundrecht aus Art. 6 GG stehe über dem Interesse, den Zuzug von Ausländern zu kontrollieren und zu steuern. Die Kläger beantragen: Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajewo vom 11. April 2011 - GZ: RK-Visa-10516 SE Suljkic 263258 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Kindernachzuges zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass es für die Klage an einem Rechtschutzbedürfnis fehle, nachdem der Kläger zu 1. sich bereits seit längerer Zeit in Deutschland aufhalte und nicht beabsichtige, wieder in sein Heimatland auszureisen. Mit der Einreise des Klägers zu 1. in das Bundesgebiet und seinem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe sich das Klagebegehren „konsumiert“. Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach Einreise stehe nach § 71 Abs. 1 AufenthG in der ausschließlichen Zuständigkeit der Beigeladenen. Einer Mitwirkung des Beklagten bedürfe es hierbei nicht. Zudem sei die Ablehnung des begehrten Visums rechtmäßig. Die Beigeladene geht ebenfalls davon aus, dass eine Visumserteilung im Inland nicht in Betracht komme. Mit Beschluss vom 27. Januar 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.