Beschluss
35 KE 38.11, (20 K 152.11)
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0209.35KE38.11.0A
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Leitsätze
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr im Verwaltungsprozess unmittelbar mit der Klageerhebung fällig.(Rn.4)
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 363,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 363,00 Euro festgesetzt. Die nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 23. Juni 2011 in Höhe von 363,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem GKG erhoben. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG). Vorliegend ist nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) eine 3,0-fache Verfahrensgebühr entstanden. Bei einem Streitwert gemäß vorläufiger Streitwertfestsetzung vom 16. Mai 2011 in Höhe von 5.000,00 Euro beträgt die 1,0-fache Gebühr 121,00 Euro (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Mithin beträgt die Verfahrensgebühr hier insgesamt 363,00 Euro (= 3 x 121,00 Euro). Diese Kosten sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG von dem Erinnerungsführer zu tragen, weil er das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr im Verwaltungsprozess unmittelbar mit der Klageerhebung fällig. Dem Vorbringen des Erinnerungsführers lassen sich keine Gründe entnehmen, die die Richtigkeit des Kostenansatzes sonst in Zweifel ziehen könnten. Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. VG München, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - M 5 M 10.4892 -, Rn. 4; zit. nach juris; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ders., Gerichtskostengesetz - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 66 GKG Rn. 41). Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.