Urteil
35 K 341.10 V
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0112.35K341.10V.0A
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Leitsätze
Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MRK und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die (seinerzeit rechtswidrige) Ausweisung des Klägers nicht zu seiner dauerhaften Entfernung aus dem Bundesgebiet führen darf, sondern eine Rückkehroption jedenfalls deshalb offenstehen muss, weil die familiären und privaten Bindungen sich seit der Ausreise nicht verändert haben, insbesondere eine Integration in die neuen Lebensverhältnisse im Ausland nicht stattgefunden hat und die Wirkungen der Ausweisung aufgrund einer günstigen Prognose mangels Rückfallgefahr befristet worden sind.(Rn.32)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des deutschen Generalkonsulats in Istanbul vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Remonstrationsbescheides vom 19. Juli 2010 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zur Rückkehr zu seiner Familie in Deutschland zu erteilen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MRK und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die (seinerzeit rechtswidrige) Ausweisung des Klägers nicht zu seiner dauerhaften Entfernung aus dem Bundesgebiet führen darf, sondern eine Rückkehroption jedenfalls deshalb offenstehen muss, weil die familiären und privaten Bindungen sich seit der Ausreise nicht verändert haben, insbesondere eine Integration in die neuen Lebensverhältnisse im Ausland nicht stattgefunden hat und die Wirkungen der Ausweisung aufgrund einer günstigen Prognose mangels Rückfallgefahr befristet worden sind.(Rn.32) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des deutschen Generalkonsulats in Istanbul vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Remonstrationsbescheides vom 19. Juli 2010 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zur Rückkehr zu seiner Familie in Deutschland zu erteilen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte durch den Einzelrichter (Übertragungsbeschluss vom 21. Dezember 2010, Bl. 54 d.A.) ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2011 ihr Einverständnis hierzu erklärt hatten. Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide des deutschen Generalkonsulats in Istanbul vom 17. Juni 2010 und vom 19. Juli 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zur Rückkehr zu seiner Familie in Berlin (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind § 36 Abs. 2 AufenthG (1.) und § 37 Abs. 1 und 2 AufenthG (2.), jeweils i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 6 Abs. 4 AufenthG. Die nach diesen Vorschriften gebotene Ermessensausübung ist zu seinen Gunsten auf Null reduziert (3.). 1. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann „sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers“, die nicht bereits von den §§ 29 bis 33 AufenthG erfasst werden, eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar wäre. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann; hieraus folgt beispielsweise auch, dass Nachteile im Heimatland, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden können (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/96 -, juris, Rn. 8 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 - OVG 3 B 22.09 -, juris, Rn. 32 m.w.N.). Im vorgenannten Sinn ist der Kläger als erwachsener Sohn bzw. Bruder seiner in Deutschland lebenden Mutter und Geschwister ein „sonstiger Familienangehöriger“, und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn ist zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Dem in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger ist es seit seiner Abschiebung im November 1995 (im Alter von 22 Jahren) bis heute nicht gelungen, in der Türkei sozial und beruflich Fuß zu fassen und sich an die dortigen Lebensbedingungen zu gewöhnen. Nach wie vor lebt seine gesamte Kernfamilie (Mutter und Geschwister) in Deutschland, wo auch er sich verwurzelt fühlt, während er in der Türkei vereinsamt ist und nach einem psychologischen Attest vom 17. Februar 2011 nach wie vor unter Anpassungsschwierigkeiten und depressiven Symptomen leidet. Wie seine an Gerichtsstelle anwesende Schwester in der mündlichen Verhandlung bestätigte, wohnt er in einer Kleinstadt im geerbten Hause des 2009 in Deutschland verstorbenen Vaters. In dem Ort selbst wohnen keine Verwandten (nur an der entfernten Schwarzmeerküste leben noch ein Onkel und eine Tante), und auch die Gründung einer eigenen Familie ist dem Kläger bis heute nicht gelungen. Vielmehr steht er nach Aussage der Schwester in täglichem Telefonkontakt mit ihr, ist also völlig auf Deutschland und seine dort lebende Familie fixiert, und vermittelt auch ihr den Eindruck schwerer Depressivität. Aus Untervermietung und gelegentlichen Aushilfsarbeiten als Gärtner oder Polsterer bezieht der Kläger zwar geringe Einkünfte, ist aber laut Klagebegründung ergänzend auf finanzielle Unterstützung durch seine Familie in Deutschland angewiesen. Ferner beherrscht er nach Aussage seiner Schwester die deutsche Sprache weiterhin besser als die türkische. Der Mangel an Verwurzelung in der Türkei und die unveränderte Bindung an die Familie in Deutschland kommen schließlich auch darin zum Ausdruck, dass der Kläger aus Sorge um seinen schwer erkrankten Vater im Herbst 2002 (illegal) für längere Zeit nach Deutschland zurückkehrte, wo er nach seiner Festnahme im Juli 2003 bis zu seiner erneuten Abschiebung im Oktober 2004 einen weiteren Teil seiner Restfreiheitsstrafe verbüßte, und dass er sich erneut im Jahr 2009 zu einem (diesmal legalen) dreimonatigen Besuch seiner Familie in Deutschland aufhielt. Nach alledem ist der Kläger im weitesten Sinne auf die (persönliche und finanzielle) Lebenshilfe durch seine in Deutschland wohnhafte Kernfamilie (Mutter und Geschwister) angewiesen, nachdem es ihm nicht gelungen ist, sich in die ihm unverändert fremd gebliebene türkische Gesellschaft zu integrieren und dort ein sozial und wirtschaftlich selbstbestimmtes Leben zu führen. Diese zur Heilung seiner Depressionen dringend erforderliche Lebenshilfe kann ihm (unabhängig von der rein technisch gegebenen Möglichkeit von Geldüberweisungen in die Türkei) nur in Deutschland zuteilwerden, wo die Familie, von deren physischer Nähe und seelischer Unterstützung er abhängt, wohnhaft ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist folglich zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlich. Auf die Frage, ob dieses Ergebnis auch durch Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 vorgegeben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2011 - OVG 2 S 100.10 -, juris, Rn. 3), braucht insoweit nicht näher eingegangen zu werden. Der Lebensunterhalt im Sinne des Erfordernisses von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist zum einen durch die Arbeitsplatzzusagen vom 2. Juni / 18. November 2009 und zum anderen auch durch die von der Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgezeigte Möglichkeit, eine sozial wertvolle und dringend benötigte Tätigkeit in einem ambulanten türkischen Pflegedienst aufzunehmen, bei dem großer Bedarf gerade an männlichem Personal bestehe, prognostisch gesichert. 2. Der Kläger hat, selbst wenn die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verneint würden, jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung eines Visums aus § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ein Visum zu erteilen, wenn (1.) der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat, (2.) sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für ein Recht auf Wiederkehr erfüllt der Kläger nur teilweise. Zwar genügt er unstreitig den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, denn er hatte sich bis zur Bestandskraft der Ausweisungsverfügung im Juni 1995 insgesamt mehr als 22 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und den Hauptschulabschluss erzielt. Auch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, weil sein Lebensunterhalt - wie dargelegt - voraussichtlich aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. Allerdings hat der Kläger den Sichtvermerksantrag entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahrs gestellt; vielmehr war er zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2009 bereits 38 Jahre alt. Es kann jedoch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte auch von der in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezeichneten Voraussetzung abgewichen werden. Diese Ausnahmeregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass klare zeitliche Grenzen, wie die in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bestimmten, den Nachteil haben, in der Lebenswirklichkeit nicht immer zu angemessenen Ergebnissen zu führen. Zweck der Härteklausel ist es somit, auch in von dem Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Norm erfordert somit den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er durch § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG umrissen wird. Dieser Typus ist zum einen durch eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung und zum anderen durch die Integration und Integrationsfähigkeit gekennzeichnet. Entspricht der Ausländer nach einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19/01 -, juris, zum gleichlautenden § 16 Abs. 2 S. 1 AuslG; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2011 - VG 16 K 186.11 V -, juris). Insgesamt ist darauf abzustellen, ob der Ausländer von den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so entscheidend geprägt ist, dass es eine besondere Härte darstellen würde, wenn er keine Möglichkeit hätte, dauerhaft in das Bundesgebiet zurückzukehren (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 37, Ziff. 37.2.1.1 Satz 3). Bei der danach vorzunehmenden Gesamtschau entspricht der Kläger dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers. Zum einen war sein Aufenthalt in Deutschland zum Zeitpunkt der erzwungenen Ausreise im Jahr 1995 nach 22 ausschließlich hier verbrachten Lebensjahren erheblich verfestigt. Damit ist die Voraussetzung des achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) deutlich übererfüllt. Darüber hinaus ist maßgeblich darauf abzustellen, dass der Kläger besser Deutsch als Türkisch spricht, hier den Hauptschulabschluss absolviert hat und seine gesamte Kernfamilie (Mutter und Geschwister) in Deutschland lebt, während in der Türkei mit Ausnahme eines Onkels und einer Tante (allerdings an der Schwarzmeerküste weit außerhalb seines Wohnortes) keine engeren Verwandten leben. Mit Ausnahme der lange zurückliegenden Straffälligkeit als Jugendlicher bzw. Heranwachsender, die zur Verhängung von Jugendstrafen führte, lagen damit schon 1995 alle Voraussetzungen für die Einordnung des Klägers in den Status eines faktischen Inländers vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K… vom 22. Juni 2009, das den Beschlüssen des Landgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2009 über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung zugrunde gelegen hat, ist bei dem Kläger davon auszugehen, dass er zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird, so dass die durch die früheren Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit keinen Bestand mehr haben. Konsequenterweise hat daraufhin das Landgericht Oldenburg unter dem 10. November 2009 dem Bundesverwaltungsamt erklärt, dass keine Bedenken gegen die beantragte Visumserteilung bestünden. Diese günstige Prognose wird auch durch die Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Yalova vom 8. Januar 2010 über die durchgehende Straffreiheit in der Türkei und durch das Ergebnis der auf Verlangen des Generalkonsulats in Istanbul vom Kläger veranlassten Haaranalyse der Medizinischen Hochschule Hannover vom 13. April 2010 bestätigt, derzufolge keine Drogenwirkstoffe nachgewiesen werden konnten, so dass keine Anhaltspunkte für Rauschmittelabhängigkeit und die Gefahr eines (erneuten) Abgleitens in eine damit zusammenhängende Kriminalität bestehen. Der kurzfristig aufgekommene Verdacht, der Kläger sei nach seiner illegalen Einreise im Jahr 2002 in erwerbsmäßigen Diebstahl verwickelt gewesen, hat sich ebenfalls nicht bestätigt; vielmehr mussten die diesbezüglichen Ermittlungen seinerzeit mangels Tatverdachts eingestellt werden. Nach alledem besteht heute auch nicht ansatzweise die Gefahr eines Rückfalls des Klägers in das kriminelle Umfeld der Vergangenheit als Jugendlicher bzw. Heranwachsender. Schließlich kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, er habe den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks von sich aus zu spät gestellt; denn zunächst musste er die Befristung der Wirkungen der Abschiebungen und der Ausweisung erwirken, was erst zum 7. September 2008 gelang, und anschließend nutzte er seinen Besuchsaufenthalt in Deutschland im Sommer 2009 zur Erstellung des genannten Prognose-Gutachtens vom 22. Juni 2009, aufgrund dessen die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde; der Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks zur Rückkehr nach Deutschland im Oktober 2009 war insofern ohne schuldhaftes Zögern, mithin unverzüglich nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen gestellt. Demzufolge kann zur Vermeidung einer anderenfalls gegebenen besonderen Härte von dem Erfordernis der Fristen in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abgewichen werden. 3. Die nach den §§ 36 Abs. 2 Satz 1 und 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in gleicher Weise vorzunehmende Ermessensausübung ist zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert. Insoweit ist zunächst darauf abzustellen, dass seinerzeit bei der Ausweisung des Klägers zu Unrecht davon ausgegangen worden war, er sei nicht Begünstigter nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei. Es hätte mithin eine individuelle Wiederholungsgefahr geprüft werden müssen (BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/9 - juris, Rn. 15 m.w.N.), anstatt - wie geschehen - lediglich auf generalpräventive Gesichtspunkte abzustellen. Insoweit könnte der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung nach § 48 VwVfG haben, da seine individuelle Prognose, wie die spätere Entwicklung bestätigt hat, seinerzeit hätte positiv ausfallen müssen und bei einer Gesamtbeurteilung der dargestellten aktuellen Lebensverhältnisse die Aufrechterhaltung der Ausweisung wohl schlechthin unerträglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2009 - 11 S 2472/08 -, juris; InfAuslR 2010, 103 ff.; NVwZ-RR 2010, 496 ff.; die Sperrwirkung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung [vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15/08 -, juris, Rn. 16] steht der Rücknahme nicht entgegen, weil der Kläger seinen ursprünglich gegen die Ausweisung erhobenen Widerspruch zurückgenommen, also entgegen der Auffassung des Beigeladenen [AA, Bl. 578] das zuständige Verwaltungsgericht Hannover gar nicht angerufen hat). Jedenfalls bestehen aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers und seiner Lebensgeschichte keine begründeten Zweifel an seiner Wieder-Eingliederung in die sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, so dass ihm die aufgrund seiner Verfehlungen als Jugendlicher bzw. Heranwachsender verfügte Ausweisung aus dem Jahr 1994 heute nicht mehr gemäß § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen gehalten werden kann (vgl. zu diesem Ermessenskriterium: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 37, Ziff. 37.3.1.2). Deshalb ist im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes davon auszugehen, dass die (seinerzeit rechtswidrige) Ausweisung des Klägers nicht zu seiner dauerhaften Entfernung aus dem Bundesgebiet führen darf, sondern eine Rückkehroption jedenfalls deshalb offenstehen muss, weil die familiären und privaten Bindungen sich seit der Ausreise nicht verändert haben, insbesondere eine Integration in die neuen Lebensverhältnisse im Ausland nicht stattgefunden hat und die Wirkungen der Ausweisung aufgrund einer günstigen Prognose mangels Rückfallgefahr befristet worden sind. Insofern hat die Beklagte über ihr Generalkonsulat in Istanbul zu Recht darauf bestanden, dass der Kläger ein Führungszeugnis der türkischen Strafverfolgungsbehörden und ein Gutachten bezüglich einer Haaranalyse auf Drogenwirkstoffe beibringen möge, was er dementsprechend mit hohem Kostenaufwand getan hat. Nachdem darüber hinaus auch das Landgericht Oldenburg aufgrund eines günstigen Prognose-Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Kruse die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und keine Bedenken gegen die Visumserteilung erhoben hat, ist kein sachlicher Grund mehr für eine Verweigerung der Rückkehr des Klägers nach Deutschland erkennbar. Die Beklagte ist deshalb auch aufgrund des beim Kläger durch die Anforderung von prognostischen Gutachten für den Fall eines für ihn günstigen Ergebnisses geschaffenen Vertrauenstatbestandes und der daraus abzuleitenden Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten auf Null nunmehr zur Erteilung des begehrten Visums bereit und daran ausschließlich wegen der (nicht tragfähigen) Verweigerung der gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV erforderlichen Zustimmung des Beigeladenen gehindert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach waren dem Beigeladenen die Kosten aufzuerlegen, weil er - trotz Bereitschaft der Beklagten zur Erteilung des Visums - durch die rechtswidrige Versagung seiner nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV erforderlichen Zustimmung das Entstehen der Verfahrenskosten verschuldet hat. Zwar hat der Beigeladene keinen Antrag gestellt, so dass ihm formal nach § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO die Kosten nicht auferlegt werden könnten. Allerdings bestehen bereits Zweifel, ob der Beigeladene sich vorliegend überhaupt auf dieses Privileg berufen kann; denn er verfügt aufgrund des zwingenden Zustimmungserfordernisses gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV über eine der Beklagten gleiche, also weitaus stärkere Beteiligtenstellung als „normale“ Beigeladene, die allenfalls durch ihre Anträge auf das Verfahren Einfluss nehmen können. Unabhängig davon geht jedoch gem. § 154 Abs. 3, 2. Halbsatz VwGO die Regelung in § 155 Abs. 4 VwGO derjenigen in § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO vor (vgl. für den Parallelfall, dass eine Gemeinde sich schuldhaft weigert, ihr Einvernehmen zu einer Baugenehmigung zu erklären: Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Oktober 2005, § 154, Rn. 17, und § 155, Rn. 26; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 154, Rn. 9, und § 155, Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 154, Rn. 8, und § 155, Rn. 20). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der 1973 als jüngstes von sieben Kindern eines türkischen Zuwanderer-Ehepaares in Hannover geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zur Rückkehr zu seiner in Berlin lebenden Familie. Der Kläger wuchs zunächst in Hannover auf und besuchte dort die Schule; später (im Januar 1994, AA Bl. 562) erlangte er den Hauptschulabschluss, absolvierte aber keine Berufsausbildung. Nach dem Umzug seiner Familie nach Berlin zwischen 1984 (Vater) und 1986 (Mutter mit sechs Kindern) zog es ihn wegen seiner Freunde und einer Freundin immer wieder zurück nach Hannover, wo er bei seiner dort zurückgebliebenen ältesten Schwester wohnen konnte. Aufgrund der sich daraus ergebenden familiären Spannungen wurde er für kriminelle Kreise empfänglich und begann bereits im strafunmündigen Alter, Straftaten zu begehen. Nachdem er deshalb vorübergehend in Hannover in einer Jugendhilfestelle aufgenommen worden war, beging er in Berlin weitere Straftaten (vorwiegend Diebstähle aus PKW, aber auch z.B. Raub und Körperverletzung). Daraufhin brachte man ihn im März 1987 in der geschlossenen Einrichtung „Haus Kieferngrund“ unter, und am 2. Juni 1987 ordnete das Jugendgericht Berlin-Tiergarten Fürsorgeerziehung an. Auch nach seiner auf eigenen Wunsch am 4. Januar 1988 erfolgten Einweisung in ein Heim der Diakonie – Stephansstift – in Hannover (in dessen Nähe seine Schwester wohnhaft war) trat der Kläger ab 1988 erneut mit Diebstählen (teilweise mit Waffen) und gemeinschaftlichem schweren Raub strafrechtlich in Erscheinung. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Hannover (Urteil vom 3. Juli 1989 – 322 - 152/89 –, Bl. 77 ff. der Ausländerakte – AA –) hatte der Kläger bis dahin nur geringe Verbindung zu seiner türkischen Heimat und kannte sie nur aus gelegentlichen Besuchen. Am 4. Juli 1989 erhielt der Kläger in Hannover eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Noch vor deren Verlängerung geriet er in die Rauschgiftszene, veräußerte am 12. März 1990 in Berlin 1,53 g Haschisch und bot am 14. Juni 1990 in Hannover einer Zivilstreife Heroin zum Kauf an. Unter Einbeziehung der Verurteilung vom 3. Juli 1989 erhielt er dafür eine Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung (Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 1989 – 316-399/90 –, AA Bl. 104). Am 1. November 1991 wurde er wegen dringenden Tatverdachts des Heroinhandels festgenommen und am 25. September 1992 wegen Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Verurteilung vom 23. November 1989 zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt (Landgericht Hannover – 34 a 12/92 –). Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 4. Mai 1992 vor dem Standesbeamten von Hameln in der dortigen Jugendanstalt eine deutsche Staatsangehörige (Schwester eines Mitangeklagten) geheiratet (AA Bl. 150); die Beziehung zu ihr brach jedoch schon wenig später ab. Mit Bescheid der Stadt Hameln vom 1. Dezember 1994 wurde der Kläger wegen der letzten Verurteilung, ohne dass eine Wiederholungsgefahr geprüft worden war, ausgewiesen („Ist-Ausweisung“), die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung angeordnet; da der Kläger nie gearbeitet habe, könne er sich nicht auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) berufen; eine eheliche Gemeinschaft mit seiner deutschen Frau bestehe nicht. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch ließ der Kläger damit begründen, dass er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei. Deutsch sei seine Muttersprache, die türkische Sprache beherrsche er lediglich ein wenig. Das Unrecht seines Verhaltens habe er eingesehen und wolle künftig ein straffreies Leben führen. Nach dreijähriger Haft beabsichtige die Jugendanstalt Hameln, jetzt auch Vollzugslockerungen zu gewähren. Unter dem 2. Juni 1995 ließ der Kläger mitteilen, dass er nun bereit sei, sich freiwillig abschieben zu lassen (AA Bl. 274), und unter dem 21. Juni 1995 nahm er den Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 1. Dezember 1994 zurück (AA Bl. 280), nachdem seine Ehe rechtskräftig seit dem 7. Juni 1995 geschieden war (AA Bl. 288). Durch Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 8. Juni 1995 wurde im Hinblick auf die von der zuständigen Ausländerbehörde beabsichtigte Abschiebung des Klägers gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. September 1992 frühestens mit Wirkung vom 1. November 1995 abgesehen. Am 3. November 1995 erfolgte sodann die Abschiebung des Klägers in die Türkei. Mit Schreiben vom 21. August 2000 beantragte der damalige Klägervertreter, die Wirkungen der Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung vom 1. Dezember 1994 nachträglich zu befristen. Der Kläger habe sich seit seiner Einreise in die Türkei einwandfrei geführt. Die gesamte Familie des Klägers lebe in Deutschland, die Eltern sowie drei Geschwister in Berlin und zwei weitere Geschwister in Hannover. Er sei inzwischen auch sittlich insoweit gereift, dass die erneute Begehung von Straftaten in Deutschland nicht erwartet werden könne. Vielmehr sei es ihm gelungen, in der Türkei für seinen Unterhalt im Wesentlichen selbst zu sorgen. Mit Bescheid der Stadt Hameln - Der Oberbürgermeister - vom 28. November 2000 wurden die Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 1. Dezember 1994 sowie der Abschiebung vom 3. November 1995 nachträglich auf den 2. November 2007 unter der Bedingung befristet, dass der Kläger keine weiteren Straftaten nach seiner Abschiebung begangen habe und künftig begehen werde. Die Erfüllung dieser Bedingung sei durch Vorlage eines aktuellen türkischen Führungszeugnisses mit Übersetzung und Legalisationsvermerk der zuständigen deutschen Botschaft nachzuweisen. Hiergegen ließ der Kläger unter dem 14. Juni 2001 Widerspruch mit der Begründung einlegen, dass er inzwischen 5 ½ Jahre gezeigt habe, ein straffreies Leben führen zu können. Er sei in Deutschland sozialisiert worden, wo er auch den größten Teil seines Lebens verbracht habe, und sei nach wie vor nicht mit den Lebensbedingungen in der Türkei vertraut. Sämtliche Bindungen und verwandtschaftlichen Beziehungen bestünden in Deutschland. Mit Bescheid vom 8. November 2001 wies die Bezirksregierung Hannover den Widerspruch zurück. Ein straffreies Leben in der Türkei stelle keine Besonderheit dar, die zu einer Verkürzung der Befristung führen könnte, und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger als inzwischen Volljähriger auf eine besondere Betreuung durch Familienangehörige angewiesen sei. Am 21. September 2002 fiel der inzwischen illegal eingereiste Kläger unter dem Aliasnamen seines Bruders A… in Soltau-Fallingbostel im Zusammenhang mit der Begehung erwerbsmäßigen Diebstahls auf (Bericht der Polizeidirektion Hannover/Polizeiinspektion Ost vom 16. Juli 2003, AA Bl. 348); allerdings stellte die Staatsanwaltschaft Lüneburg (– NZS 202 Js 26193/02 –) das Verfahren später nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage ein (Bl. 99 d.A.). Am 14. Juli 2003 wurde der Kläger in Hannover festgenommen (AA Bl. 347), und zwar zur Vollstreckung der noch offenen Restfreiheitsstrafe von 724 Tagen (AA Bl. 356 f.). Mit Schriftsatz vom 8. September 2003 ließ der Kläger erneut die Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 465 a StPO beantragen. Im Spätsommer des Jahres 2002 sei er nach Deutschland eingereist, weil sein Vater in Berlin schwer herzkrank geworden sei und sein Ableben habe befürchtet werden müssen. Auf Grund der intensiven familiären Bindung habe er zur Stelle sein wollen, wenn es wirklich soweit sein sollte. Allerdings habe er nur in der Zwei-Zimmerwohnung seines Bruders in Hannover unterkommen können, weil sein Vater mit seiner Frau, seiner Mutter und einer weiteren Tochter in Berlin unter sehr beengten Verhältnissen lebe. Da die Verurteilung länger als 10 Jahre zurückliege, dürfte es gerechtfertigt sein, die Strafvollstreckung erneut auszusetzen und die Abschiebung zu verfügen. Am 17. Dezember 2003 verurteilte das Amtsgericht Hannover den Kläger wegen illegalen Aufenthaltes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (244-683/03, AA Bl. 396 ff.). Später wurde er mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hannover am 7. Oktober 2004 wieder in die Türkei abgeschoben (Strafrest nunmehr nur noch 358 Tage). Unter dem 12. Juni 2006 ließ der Kläger erneut die Befristung der Wirkungen der Abschiebungen und der Ausweisung beantragen (AA Bl. 439). Er wolle in Deutschland seinen kranken Vater und seine Mutter sowie seine Geschwister, die teilweise bereits die deutsche Staatsbürgerschaft besäßen, besuchen. Nachdem der Kläger die für die letzte Abschiebung entstandenen Kosten in Höhe von 2.850,82 Euro erstattet und durch Vorlage des Rentenversicherungsverlaufs seiner Eltern nachgewiesen hatte, dass er als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers auf Grund der neueren Rechtsprechung nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 – ARB 1/80 – begünstigt war, befristete die Stadt Hameln die Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 1. Dezember 1994 sowie der Abschiebungen vom 3. November 1995 und vom 7. Oktober 2004 mit Bescheid vom 5. Juli 2007 auf den 7. Dezember 2010 (AA Bl. 471 ff.). Dabei wurde zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei, über zahlreiche persönliche Bindungen verfüge und durch den ARB 1/80 begünstigt werde. Mit Schriftsatz seines heutigen Bevollmächtigten vom 29. Januar 2008 (AA Bl. 484) beantragte der Kläger eine frühere Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebungen. Er habe seinen Lebensunterhalt in der Türkei rechtschaffen verdient; so sei er vom Mai 2005 bis Juni 2006 als Gärtner und von August 2006 bis Dezember 2007 als Polsterer in Istanbul bzw. Bursa tätig gewesen. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht mehr konkret und aktuell gefährdet, weitere Straftaten seien von ihm nicht zu erwarten. Zur Glaubhaftmachung seiner Straffreiheit in der Türkei übersandte der Kläger eine Bescheinigung der Oberstaatsanwaltschaft Yalova vom 3. Dezember 2007 (AA Bl. 487). Mit weiterem Schriftsatz vom 3. April 2008 (AA Bl. 493) verwies der Kläger auf einen Hinweis im Bescheid der Stadt Hameln vom 5. Juli 2007, dass bei Geltendmachung des Rechts auf Wiederkehr drei Jahre vor Fristablauf, also ab Dezember 2007, ein zweiter Befristungsantrag zu stellen sei. Durch die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner Geburt und seinen Schulbesuch in Deutschland sei gewährleistet, dass er in die hiesigen Lebensverhältnisse gut integriert sei. Er werde von einem gefestigten Familienverband aufgenommen werden, der ihm auch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zur Unterhaltssicherung ermöglichen könne. Er wünsche sich nichts dringlicher, als in den Kreis seiner Familie zurückzukehren. Daraufhin befristete die Stadt Hameln mit Bescheid vom 21. Mai 2008 nachträglich die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebungen nunmehr auf den 7. September 2008, weil der Bescheid vom 5. Juli 2007 auf einem offensichtlichen Rechenfehler beruht habe (AA Bl. 498 ff.), und am 10. Mai 2009 reiste der Kläger mit einem bis zum 3. August 2009 für Besuchszwecke gültigen Schengenvisum nach Deutschland ein; fristgemäß kehrte er in die Türkei zurück. Mit Schriftsatz an die Ausländerbehörde in Hameln vom 16. Oktober 2009 (AA Bl. 523 ff.) beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf zwei Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg – Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta – vom 28. Juli 2009, mit denen die Vollstreckung des Restes der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden war (AA Bl. 527 f. und 529 f.), die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Während seines Besuchsaufenthaltes in Deutschland habe er sich von dem Sachverständigen Prof. Dr. G. K… in Langenhagen mit dem Ergebnis begutachten lassen, dass von ihm zukünftig keine Straftaten mehr zu erwarten seien und dass die durch die früheren Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit keinen Bestand mehr habe (vgl. das Prognosegutachten vom 22. Juni 2009, auf das die Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2009 ausdrücklich Bezug nehmen). Das Gericht habe ihn vor seinen Entscheidungen zur Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen persönlich angehört. Dem Antrag beigefügt war eine Arbeitsplatzzusage vom 2. Juni 2009 (AA Bl. 531), die später am 18. November 2009 erneuert wurde (AA Bl. 567). Nach dem Hinweis der Ausländerbehörde in Hameln vom 19. Oktober 2009, dass für einen solchen Antrag die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zuständig sei (AA Bl. 532), beantragte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2009 und erneut persönlich am 23. November 2009 beim deutschen Generalkonsulat in Istanbul die Erteilung eines Sichtvermerks zum Nachzug zu seiner Familie in Deutschland (AA Bl. 548 ff.). Neben verschiedenen anderen Unterlagen fügte er dem Antrag das Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses vom 28. Januar 1994 (AA Bl. 562) sowie ein aktuelles Führungszeugnis der Generalstaatsanwaltschaft Yalova vom 8. Januar 2010 (AA Bl. 571) bei. Das Landgericht Oldenburg erklärte unter dem 10. November 2009 dem Bundesverwaltungsamt auf Anfrage, dass keine Bedenken gegen die beantragte Visumserteilung bestünden. Nach Erteilung des Visums an den Kläger werde um Mitteilung gebeten, damit ein Bewährungshelfer mit der Bewährungsleitung beauftragt werden könne (Verwaltungsvorgang der Beklagten, Bl. 12). Auf Anforderung des deutschen Generalkonsulats in Istanbul fertigte die Medizinische Hochschule Hannover – Institut für Rechtsmedizin – unter dem 13. April 2010 im Auftrag des Klägers ein Gutachten bezüglich einer Haaranalyse auf Drogenwirkstoffe an (AA Bl. 580 ff. und Verwaltungsvorgang der Beklagten, Bl. 75 ff.). Danach verlief die Untersuchung der Haare des Klägers negativ; es ergaben sich somit keine Hinweise auf die Einnahme von Drogen aus der aufgeführten Wirkstoffliste. Unter dem 6. Mai 2010 versagte der Beigeladene gleichwohl seine gemäß § 31 AufenthV für die Erteilung des Sichtvermerks erforderliche Zustimmung (AA Bl. 574 ff.). Mit Bescheid vom 17. Juni 2010 lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul daraufhin den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums ab, weil nach Auskunft der Ausländerbehörde die Voraussetzungen zur Wiederkehr gemäß § 37 AufenthG nicht vorlägen. Auch die gemäß § 36 AufenthG tatbestandlich vorausgesetzte außergewöhnliche Härte liege nach eingehender Würdigung der Sachlage nicht vor. Soweit Ermessen eröffnet gewesen sei, sei dies zu Lasten des Klägers ausgeübt worden. Auf das Schreiben des Klägers vom 1. Juli 2010, mit dem er um eine nachvollziehbare Begründung bat, zumal vorab eine langwierige und kostspielige, aber offenbar nun gar nicht entscheidungserhebliche Haaranalyse gefordert worden sei, erließ das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul unter dem 19. Juli 2010, zugestellt am 28. Juli 2010, nach erneuter Überprüfung einen Remonstrationsbescheid, mit dem die Erteilung eines Visums zur Familien-zusammenführung bzw. zur Wiederkehr weiterhin abgelehnt wurde. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG werde ein Familiennachzug zugelassen, sofern er zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Dabei sei die gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen, dass eine Familienzusammenführung aus zuwanderungspolitischen Gründen auf die Kernfamilie beschränkt bleiben solle. Eine außergewöhnliche Härte könne dann angenommen werden, wenn Gründe vorlägen, die im Hinblick auf das Schutzgebot von Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Einreise zwingend erforderlich erscheinen ließen. Eine Versagung des Aufenthaltstitels müsse also zu Folgen führen, die im Vergleich zu den gesetzlich geregelten Nachzugsfällen der §§ 28 bis 32 AufenthG so atypisch seien, dass eine Verwehrung der Einreise als nicht mehr vertretbar erscheine. Eine außergewöhnliche Härte lasse sich bei volljährigen Familienmitgliedern regelmäßig nur damit begründen, dass entweder die im Bundesgebiet lebenden Angehörigen oder der Antragsteller selbst im besonderen Maße auf familiäre Lebenshilfe angewiesen seien und dass diese Lebenshilfe in Abgrenzung zu § 22 Satz 1 AufenthG nicht nur vorübergehend erforderlich sei. Gemessen an diesem Maßstab liege eine außergewöhnliche Härte nicht vor. Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland geboren sei und hier einen erheblichen Teil seiner Kindheit und seiner Sozialisierung erfahren habe. Der bloße Wunsch, wieder bei der Familie in Deutschland leben zu wollen, vermöge eine außergewöhnliche Härte ebenso wenig zu begründen, wie die schlechten wirtschaftlichen Allgemeinverhältnisse, in denen sich der Kläger in der Türkei befinden möge. Eine wirtschaftliche Unterstützung des Klägers sei bisher durch die Familie aus Deutschland erfolgt und könne auch weiterhin erfolgen. Auch ergebe sich aus seinem Sachvortrag, dass er über Mieteinnahmen verfüge. Ferner liege bei volljährigen Familienangehörigen regelmäßig nur noch eine gelockerte familiäre Bindung vor. Ein Anspruch auf Wiedereinreise in das Bundesgebiet ergebe sich zudem auch nicht aus § 37 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 36. Lebensjahr vollendet, und von dieser Voraussetzung könne gemäß § 37 Abs. 2 AufenthG nur zur Vermeidung einer besonderen Härte abgewichen werden. Eine solche Härte setze voraus, dass die Versagung der Wiederkehr dem Betroffenen wegen individueller Besonderheiten des Falles ungewöhnliche Schwierigkeiten bereite. Der gesetzliche Typus des Wiederkehrers sei dadurch geprägt, dass während des Voraufenthaltes im Bundesgebiet in hohem Maße eine Aufenthaltsverfestigung erreicht worden sei. Von einem dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Ausländer sei namentlich zu erwarten, dass er sich in jungen Jahren bereits weitgehend im Bundesgebiet integriert habe und ungeachtet seines zwischenzeitlichen Auslandsaufenthaltes diese Integration wie auch eine weitergehende Integrationsfähigkeit nicht verloren habe. Eine besondere Härte sei nach alledem dann begründet, wenn sich die Nichtgewährung des Wiederkehrrechts nach den individuellen Verhältnissen als unzumutbar darstelle. Der Kläger habe jedoch die Regelvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG um mehr als 15 Jahre überschritten und sich mit Ausnahme des illegalen Aufenthaltes in Deutschland in der Zeit von Mitte 2002 bis Oktober 2004 nahezu durchgängig in der Türkei aufgehalten, also 13 der letzten 15 Jahre dort verbracht. Mit seiner gegen diesen Bescheid am Montag, dem 30. August 2010, erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Rückkehr zu seiner Familie weiter. Die Beklagte verkenne bei ihrer Ermessensentscheidung, dass er durch seine Ausweisung mit gerade 21 Jahren um sein sicheres Aufenthaltsrecht gebracht worden sei, wobei diese Maßnahme aus heutiger Sicht der Rechtsprechung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger sei unstreitig als Familienangehöriger türkischer Arbeitnehmer nach Art. 7 ARB 1/80 begünstigt, d. h. ein sog. faktischer Inländer. Diesen Status habe er nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dadurch verloren, dass er die gegen ihn verhängte Jugendstrafe teilweise verbüßt habe. Ferner sei zu Unrecht sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt worden. Seit jeher habe er eine ausgeprägte Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern. Nach dem Tode seines Vaters im Dezember 2009 projiziere sich sein Empfinden nach Wiedergutmachung bezüglich der verletzten Ehre der Eltern vor allem auf seine Mutter, der er zu helfen und beizustehen wünsche. Bis heute sei er in der Türkei nicht heimisch geworden, sondern nahezu vereinsamt geblieben. Zwar habe er zum Teil längerfristige Gelegenheitsarbeiten ausgeübt und verfüge auch über Mieteinahmen aus einer Wohnung, werde aber weiter von seiner Familie in Deutschland finanziell unterstützt. Die Verweigerung der Einreise verkenne die tiefe, ja ausschließliche Verwurzelung des Klägers in Deutschland und seine Entwurzelung in der Türkei, von der ihm im Wesentlichen nur die Staatsangehörigkeit, seine Herkunft und Sprachkenntnisse geblieben seien. Auch könnten ihm seine früheren Straftaten nicht entgegengehalten werden. Er habe sie (bis auf den Verstoß gegen das Ausländergesetz) als Jugendlicher und Heranwachsender begangen, dafür eine hohe Jugendstrafe überwiegend verbüßt und sich der Ausweisung unterziehen müssen. Sein Verhalten im Strafvollzug und nach der Haftentlassung habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Auch könne der langjährige unfreiwillige Aufenthalt in der Türkei seiner Wiedereinreise nicht entgegenstehen. Unter Verweis auf ein psychologisches Attest vom 17. Februar 2011 (Bl. 71 d.A.) macht er geltend, dass die Anpassungsschwierigkeiten in der Türkei zu depressiven Symptomen geführt hätten. Der Klägervertreter hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des deutschen Generalkonsulats in Istanbul vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Remonstrations-bescheides vom 19. Juli 2010 zu verpflichten, dem Kläger einen Sichtvermerk zur Rückkehr zu seiner Familie in Deutschland zu erteilen. Der Beklagtenvertreter hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er zunächst auf die angefochtenen Bescheide verwiesen, in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011 jedoch erklärt, dass er nach umfassender Würdigung des Sachverhaltes und der Aussage der Schwester des Klägers nunmehr bereit sei, gegen Klagerücknahme das begehrte Einreisevisum zu erteilen. Da der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beigeladene jedoch fernmündlich seine Zustimmung verweigerte, kam es nicht in diesem Sinne zu einer gütlichen Regelung. Auch die nachträglich zur Sondierung eingeschaltete Ausländerbehörde in Hannover hat sich ohne Prüfung des Sachverhalts einer Aufnahme des Klägers widersetzt, um nicht die Entscheidung des Beigeladenen zu unterlaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2011 (Bl. 61 ff. d.A.) sowie die Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen (3 Bände) und der Beklagten (1 Band Familiennachzug und 2 Bände Besuchervisa) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.