Beschluss
35 KE 10.11, 37 A 31.08
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0104.35KE10.11.0A
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Leitsätze
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die es ermöglichen würde, im Fall unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht entstandene außergerichtliche Kosten eines Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.(Rn.2)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Ergänzungsbeschluss vom 23. März 2011 zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 32,13 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die es ermöglichen würde, im Fall unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht entstandene außergerichtliche Kosten eines Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.(Rn.2) Die Erinnerung gegen den Ergänzungsbeschluss vom 23. März 2011 zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 32,13 Euro festgesetzt. Die zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) hat keinen Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Ergänzungsbeschluss zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2011 die Kosten des von der jetzigen Erinnerungsgegnerin (und damaligen Erinnerungsführerin) eingeleiteten Erinnerungsverfahrens betreffend den Beschluss vom 8. Dezember 2010 zu Recht dem jetzigen Erinnerungsführer (und damaligen Erinnerungsgegner) auferlegt. Der damalige Erinnerungsgegner (und jetzige Erinnerungsführer) war als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO kostenpflichtig. Für das Erinnerungsverfahren waren Gerichtskosten nicht zu erheben (vgl. VG München, Beschluss vom 8. August 2011 - M 1 M 11.2908 -, Rn. 13 -; juris; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 165 Rn. 10); eine Anwendung von § 21 GKG, wonach Kosten, die bei unrichtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, kam daher von vornherein nicht in Betracht. Eine gesetzliche Vorschrift, die es ermöglichen würde, im Fall unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht entstandene außergerichtliche Kosten der Staatskasse zu überbürden, besteht nicht. Auch eine entsprechende Anwendung von § 21 GKG oder §§ 154 Abs. 4, 155 Abs. 5 und 162 Abs. 3 VwGO scheidet angesichts des Ausnahmecharakters dieser Bestimmungen aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1999 - 4 B 30/99 -, Rn. 10, und vom 4. Juni 1991 - 4 B 189/90 -, Rn. 2; juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 OA 234/05 -, Rn. 3; juris; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 S 4/97 -, NVwZ-RR 1998, 405 ; OVG Koblenz, Beschluss vom 22. November 1994 - 13 E 11732/94 -, NVwZ-RR 1995, 362; Kothe, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2010, § 155 Rn. 7a; Rennert, in: Eyermann, a.a.O., § 155 Rn. 14; a.A.: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Aufl. 2011, § 155 Rn. 24). Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch (z.B. aus Amtshaftung) besteht (vgl. Rennert, a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.