Beschluss
35 L 378.11
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1209.35L378.11.0A
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Leitsätze
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem bestandskräftig ausgewiesenen Vater eines noch nicht geborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen ein aus den Vorwirkungen von Art 6 Abs. 1 GG abgeleiteter Duldungsanspruch zustehen kann.(Rn.8)
Entscheidend für die Beurteilung der aus Art. 6 Abs. 1 GG ableitbaren Vorwirkungen ist letztlich allein, ob bei dem - umgangsberechtigten und -verpflichteten (vgl. § 1684 Abs. 1 BGB) - Ausländer ein tatsächlicher Wille vorhanden ist, die Vaterrolle auszufüllen, und diese nicht lediglich zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken vorgeschoben wird.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem bestandskräftig ausgewiesenen Vater eines noch nicht geborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen ein aus den Vorwirkungen von Art 6 Abs. 1 GG abgeleiteter Duldungsanspruch zustehen kann.(Rn.8) Entscheidend für die Beurteilung der aus Art. 6 Abs. 1 GG ableitbaren Vorwirkungen ist letztlich allein, ob bei dem - umgangsberechtigten und -verpflichteten (vgl. § 1684 Abs. 1 BGB) - Ausländer ein tatsächlicher Wille vorhanden ist, die Vaterrolle auszufüllen, und diese nicht lediglich zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken vorgeschoben wird.(Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des aus Bosnien-Herzegowina stammenden Antragstellers vom 10. Oktober 2011, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung für vier Monate zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass ihm ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung zusteht. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung vorliegend nicht gegeben. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nicht aus der Schwangerschaft seiner deutschen Lebensgefährtin und der für den 2. Januar 2012 errechneten Geburt des gemeinsamen Kindes. Zwar ist die (eheliche oder nichteheliche) Vaterschaft eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich geeignet, einen Umstand darzustellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines (rechtlichen) Abschiebungshindernisses entfaltet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - OVG 12 S 41.11 -, Rn. 3, und vom 30. März 2009 - OVG 12 S 28.09 -, Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, Rn. 4, vom 15. September 2006 - 3 BS 189/06 -, Rn. 2, und vom 25. Januar 2006 - 3 BS 274/05 -, Rn. 3; restriktiver Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 24 CE 06.265 -, Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 8 ME 159/10 -, Rn. 5, und vom 15. September 2008 - 10 ME 328/08 -, Rn. 11; OVG Saarland, Beschlüsse vom 26. Februar 2010 - 2 B 511/09 -, Rn. 24, und vom 24. April 2008 - 2 B 199/08 -, Rn. 22 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. April 2008 - 2 M 84/08 -, Rn. 3, und vom 3. April 2006 - 2 M 82/06 -, Rn. 11 ff.; alle zit. nach juris). Liegen wie im Fall des Antragstellers keine besonderen Umständen vor, wie etwa eine Risikoschwangerschaft (vgl. zuletzt z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2011, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 26. Februar 2010, a.a.O.) oder eine besondere Hilfebedürftigkeit der werdenden Mutter aus anderen Gründen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 6), so kommt ein aus der Vorwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteter Duldungsanspruch indes nur dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Einzelfallabwägung die familiären Belange gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen. Das ist hier zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Allerdings geht die Kammer bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte davon aus, dass eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Gemeinschaft des Antragstellers mit seiner Lebensgefährtin und dem ungeborenen Kind gegeben ist. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Antragstellers, seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter im Erörterungstermin am 2. Dezember 2011 hat die Kammer keine Veranlassung, an der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit der Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin zu zweifeln. Demnach besteht die Beziehung nunmehr bereits seit mehr als fünf Jahren, und es ist beabsichtigt, nach der Entbindung mit dem gemeinsamen Kind eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Letzteres hatte die Lebensgefährtin des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren zuvor auch schon eidesstattlich versichert. Zudem hat der Antragsteller seine bevorstehende Vaterschaft gegenüber dem Jugendamt bereits vorgeburtlich anerkannt. Dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin jedenfalls bislang nicht in einer gemeinsamen Wohnung zusammen gelebt haben, steht der Annahme einer familiären Beistandsgemeinschaft mit aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, Rn. 20; zit. nach juris; s. aber auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. August 2008 - 4 Bs 84/08 -, Rn. 9; zit. nach juris, wo zugunsten des Ausländers positiv in Rechnung gestellt wird, dass eine gemeinsame Wohnung schon seit längerem bestanden hat). Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an - worauf aber der Antragsgegner maßgeblich abgehoben hat -, dass es an einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. September 2006, a.a.O.). Entscheidend für die Beurteilung der aus Art. 6 Abs. 1 GG ableitbaren Vorwirkungen ist letztlich allein, ob bei dem - umgangsberechtigten und -verpflichteten (vgl. § 1684 Abs. 1 BGB) - Ausländer ein tatsächlicher Wille vorhanden ist, die Vaterrolle auszufüllen, und diese nicht lediglich zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken vorgeschoben wird (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. September 2006, a.a.O.; s. auf einfachrechtlicher Ebene für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sowie dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 23). Dafür, dass eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft von dem Antragsteller nicht beabsichtigt ist, ist hier aber nichts ersichtlich. Der aufgrund dieses Sachverhalts gebotene (vorgeburtliche) Schutz der familiären Beziehungen des Antragstellers mit seiner Lebensgefährtin und dem ungeborenen Kind hat zur Überzeugung der Kammer jedoch zurückzustehen, weil dem weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Antragsteller ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Erstmals verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten am 16. Februar 2006 wegen gemeinschaftlichen Raubes sowie gemeinschaftlichen schweren Raubes in fünf Fällen, begangen im Oktober und November 2005, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Im Juli 2006 wurde der Antragsteller dann erneut straffällig. Daraufhin verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten am 21. November 2006 wegen wahlweise begangenen gemeinschaftlichen Diebstahls oder Hehlerei in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Diebstahl mit Waffen in weiterer Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der früheren Bewährungsstrafe zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Dies zog nach sich, dass die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die dem Antragsteller zwischenzeitlich erteilt worden war, nicht mehr verlängert und der Antragsteller mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2007 gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Im Klageverfahren (VG 35 A 558.07) gegen den Bescheid vom 14. November 2007 wurde, um eine gütliche Beilegung der Streitsache vorzubereiten und dem Antragsteller „eine letzte Chance zu geben“, in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2008 zwischen den Beteiligten abgesprochen, dass der Antragsteller nochmals für sechs Monate eine Duldung mit Arbeitserlaubnis erhält und diese verlängert wird, wenn der Antragsteller straffrei bleiben sollte; zu einem späteren Zeitpunkt sollte dann nochmals überprüft werden, ob die erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht kommt. In der Folge wurden dem Antragsteller laufend Duldungen erteilt, zuletzt bis Anfang 2010. Im Sommer 2009 wurde der Antragsteller jedoch abermals straffällig, weswegen er sich bis zum Abschluss des Hauptverfahrens in Untersuchungshaft befand. Am 2. Februar 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Beihilfe zu Wohnungseinbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung. In Anbetracht dieser Umstände hat die Kammer die gegen den Bescheid vom 14. November 2007 gerichtete Klage des Antragstellers durch rechtskräftiges Urteil vom 2. November 2010 abgewiesen. Bei der Abwägung der geschützten Belange des Antragstellers einerseits, der legitimen Ziele der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhinderung von Straftaten andererseits trete das Interesse des Antragstellers an seinem Verbleib im Bundesgebiet zurück. Auf die näheren Ausführungen hierzu im Urteil vom 2. November 2010 wird verwiesen. An dieser Einschätzung hat sich durch die bevorstehende Vaterschaft des Antragstellers nichts geändert. Zwar ist hierdurch eine, auch mit Blick auf die Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG relevante, neue Situation eingetreten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. September 2006, a.a.O.). Angesichts des Vorverhaltens des Antragstellers bestehen die im Urteil vom 2. November 2010 geäußerten Zweifel an der Einsichtsfähigkeit des Antragstellers und dessen Willen, sich künftig rechtstreu zu verhalten, indes fort. Dies umso mehr, als jedenfalls die Verbindung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin seinerzeit schon bestanden hat, was den Antragsteller in der Vergangenheit gleichwohl nicht von der Begehung von Straftaten abhalten konnte. Auch hierauf ist im Urteil vom 2. November 2010 bereits hingewiesen worden. Es spricht nichts dafür, dass die familiäre Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und dem erwarteten Kind nunmehr einen Einschnitt in der Lebensführung des Antragstellers bilden wird, der erwarten lässt, er werde keine weiteren Straftaten mehr begehen (vgl. für das Erfordernis einer solchen „Zäsur“ BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006, 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 23; zit. nach juris). Daneben besteht auch das im Urteil vom 2. November 2010 geäußerte generalpräventive Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin fort. Mit Blick auf die genannten öffentlichen Interessen an einer (wenigstens vorübergehenden) Ausreise des Antragstellers und den Umstand, dass (auch) im Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG die familiären Belange angemessen zu würdigen sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006, a.a.O., m.w.Nachw.), kommt ein Vorrang der für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe zur Überzeugung der Kammer nach alledem nicht in Betracht. Sonstige Gründe, auf die der Antragsteller sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG.