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Urteil

35 K 416.10 V

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1207.35K416.10V.0A
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Leitsätze
1. Nach Art. 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit ist die Personensorge nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen. Dabei sind ausländische Sorgerechtsentscheidungen grundsätzlich anzuerkennen, soweit die Anerkennung nicht ausdrücklich nach § 16 a FGG ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist also, ob nach der im Ausland geltenden Sorgerechtsentscheidung oder -vereinbarung eine Regelung über das Personensorgerecht getroffen worden ist, die dem nach den o.g. Maßstäben einem alleinigen Personensorgerecht entspricht.(Rn.21) 2. Ein Verstoß gegen den ordre public kann daher nur dann angenommen werden, wenn das Ergebnis der ausländischen Sorgerechtsentscheidung mit Grundwerten des deutschen Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist. Es reicht hingegen nicht aus, die Verfahrensweise des ausländischen Gerichts oder dessen Ergebnis der Bewertung des Kindeswohls in Zweifel zu ziehen oder einer eigene, abweichende Kindeswohlbewertung gegenüber zu stellen.(Rn.30) 3. Das deutsche Recht sieht auch in § 159 FamFG eine obligatorische Anhörung des Kindes im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren nur dann zwingend vor, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe gegen eine Anhörung sprechen (§ 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FamFG).(Rn.33) 4. Eine fehlende Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren kann nur dann einen Verstoß gegen den ordre public begründen, wenn der Verzicht auf eine Anhörung schlechterdings und offenkundig mit dem Kindeswohl unvereinbar ist.(Rn.39) Entgegen OVG 3 B 8.08, Berufung und Sprungrevision zugelassen
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi vom 19. Oktober 2009 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit ist die Personensorge nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen. Dabei sind ausländische Sorgerechtsentscheidungen grundsätzlich anzuerkennen, soweit die Anerkennung nicht ausdrücklich nach § 16 a FGG ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist also, ob nach der im Ausland geltenden Sorgerechtsentscheidung oder -vereinbarung eine Regelung über das Personensorgerecht getroffen worden ist, die dem nach den o.g. Maßstäben einem alleinigen Personensorgerecht entspricht.(Rn.21) 2. Ein Verstoß gegen den ordre public kann daher nur dann angenommen werden, wenn das Ergebnis der ausländischen Sorgerechtsentscheidung mit Grundwerten des deutschen Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist. Es reicht hingegen nicht aus, die Verfahrensweise des ausländischen Gerichts oder dessen Ergebnis der Bewertung des Kindeswohls in Zweifel zu ziehen oder einer eigene, abweichende Kindeswohlbewertung gegenüber zu stellen.(Rn.30) 3. Das deutsche Recht sieht auch in § 159 FamFG eine obligatorische Anhörung des Kindes im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren nur dann zwingend vor, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe gegen eine Anhörung sprechen (§ 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FamFG).(Rn.33) 4. Eine fehlende Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren kann nur dann einen Verstoß gegen den ordre public begründen, wenn der Verzicht auf eine Anhörung schlechterdings und offenkundig mit dem Kindeswohl unvereinbar ist.(Rn.39) Entgegen OVG 3 B 8.08, Berufung und Sprungrevision zugelassen Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi vom 19. Oktober 2009 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg. Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi vom 19. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 6 Abs. 3 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, besitzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mutter des Klägers ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Sie ist auch allein personensorgeberechtigt im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG. Der Begriff des alleinigen Personensorgerechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7 April 2009 – BVerwG 1 C 17/08 – juris, Rn. 12ff.) gemeinschaftsrechtlich im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie auszulegen. Allein sorgeberechtigt ist danach ein Elternteil, wenn dem anderen Elternteil keine substanziellen Mitentscheidungsrechte und – pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule, und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. In diesem Fall ist der Richtliniengeber typisierend davon ausgegangen, dass der Nachzug dem Kindeswohl entspricht. Nach Art. 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit ist die Personensorge nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen. Dabei sind ausländische Sorgerechtsentscheidungen grundsätzlich anzuerkennen, soweit die Anerkennung nicht ausdrücklich nach § 16 a FGG ausgeschlossen ist (vgl. Bälz, Ausländerrecht und internationales Familienrecht in ZAR 1999, S. 37, S. 38). Maßgeblich ist also, ob nach der im Ausland geltenden Sorgerechtsentscheidung oder -vereinbarung eine Regelung über das Personensorgerecht getroffen worden ist, die dem nach den o.g. Maßstäben einem alleinigen Personensorgerecht entspricht. Dabei ist allerdings eine Auslegung heranzuziehen, die der ausländischen Sorgerechtsentscheidung am ehesten zugrunde liegt, weil der in der ausländischen Entscheidung maßgebende Wille inhaltlich nicht in Frage zu stellen ist. Danach ist das alleinige Personensorgerecht auf die Mutter der Klägerin übertragen worden. Ohne Erfolg machen die Beklagte und der Beigeladene geltend, dass das Urteil des Volksgerichts Vietnam vom 14. Juni 2011 gegen den ordre public verstößt, weil die seinerzeit 12jährige Klägerin nicht vor Gericht angehört worden ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu ausgeführt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2010 – OVG 12 B 21.09 –, juris, Rn. 31 ff.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2010 – OVG 12 B 11.08 – juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg. Urteil vom 31. März 2011 – OVG 3 B 8.08 –): „Die Vorbehaltsklausel des ordre public kommt nur im Ausnahmefall zum Tragen, sodass bei der Prüfung, ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, Zurückhaltung geboten ist. Ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public kann danach nicht schon dann angenommen werden, wenn die ausländische Entscheidung nicht überzeugend erscheint oder ein deutsches Gericht nach deutschem Recht anders entschieden hätte. Das Erfordernis einer „offensichtlichen Unvereinbarkeit“ schließt es ferner grundsätzlich aus, dass Gerichte oder Behörden eines Vertragsstaates die ausländische Entscheidung auf ihre materielle Richtigkeit hin („révision au fond“) überprüfen. Ein im Sinne der deutschen oder auch ausländischen Rechtsordnung „falsches“ Ergebnis führt für sich genommen noch nicht zum Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public (daher zweifelhaft VG Berlin, Urteil vom 23. September 2009 – VG 9 K 135.09 V -, juris, und VG Berlin, Urteil vom 1. September 2009 – VG 21 K 126.09 V -, FamRZ 2010, 681, die die ausländische Sorgerechtsentscheidung einer umfassenden inhaltlichen Richtigkeitskontrolle unterziehen). Nach alledem liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public erst vor, wenn das Ergebnis in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1986 - 1 B 20/86 -, juris Rn. 6 ff. = FamRZ 1986, 351; BGH, Beschluss vom 18. September 2001, NJW 2002, 960, 961; BGH, Urteil vom 21. April 1998, BGHZ 138, 331, 334; Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG, 9. Aufl., § 109 Rn. 9). Eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts kommt sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in Betracht. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung dann zu versagen sein, wenn das Verfahren von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen Rechtsordnung nicht mehr von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1986 - 1 B 20/86 -, juris Rn. 10 m.w.N. = FamRZ 1986, 381). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Entscheidung in der Sache selbst gegen rechtliche Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt. Prüfungsmaßstab sind in beiden Fällen vor allem auch die Grundrechte. Überträgt man dies auf ausländische Sorgerechtsentscheidungen, so kann ein Verstoß gegen den ordre public insbesondere dann gegeben sein, wenn das Ergebnis der ausländischen Sorgerechtsentscheidung mit den Grundwerten des deutschen Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist. Hierzu zählt vor allem das Wohl des Kindes, dessen Beachtung einen wesentlichen und unverzichtbaren Grundsatz des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts bei allen Entscheidungen über das Sorgerecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2006 – 2 BvR 2216/05 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09 – NJW 2010, 2333 ff.; s. z.B. auch §§ 1626 Abs. 3, 1666, 1696 Abs. 1, 1697 a BGB).“ Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Ein Verstoß gegen den ordre public kann daher nur dann angenommen werden, wenn das Ergebnis der ausländischen Sorgerechtsentscheidung mit Grundwerten des deutschen Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist. Es reicht hingegen nicht aus, die Verfahrensweise des ausländischen Gerichts oder dessen Ergebnis der Bewertung des Kindeswohls in Zweifel zu ziehen oder einer eigene, abweichende Kindeswohlbewertung gegenüber zu stellen. Das Ergebnis des vietnamesischen Gerichts begegnet hier weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begründet die fehlende Anhörung der damals erst 12jährigen Klägerin keinen Verstoß gegen den ordre public. Zwar handelt es sich bei der Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren um einen Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang, der die Stellung des Kindes als Subjekt im Verfahren, seine Grundrechte und sein rechtliches Gehör schützt (vgl. BVerfGE 64, 180, 191; 55, 171, 180, 182 f., FamRZ 2007, 1078). Durch die Anhörung wird das Gericht in die Lage versetzt, sich einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind, dessen Wohl das Verfahren sichern soll, zu verschaffen (vgl. BVerfGE 171, 180, 182ff.). Das deutsche Recht sieht aber auch in § 159 FamFG (bis zum 31. August 2009 in § 50 b FGG) eine obligatorische Anhörung des Kindes im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren nur dann zwingend vor, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe gegen eine Anhörung sprechen (§ 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FamFG). Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind, oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist (§ 159 Abs. 2 FamFG). Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden (§ 159 Abs. 3 FamFG). Unterbleibt die Anhörung nur wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen (§ 159 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Der Gesetzgeber hat neben der Anhörung auch die Möglichkeit geschaffen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 FamFG), der bei der persönlichen Anhörung anwesend sein soll. Diese differenzierten Regelungen zeigen, dass die Anhörung des Kindes auch nach deutschem Recht nicht in allen Fällen obligatorisch ist, sondern je nach Alter des Kindes und nach den Umständen des Einzelfalls von der Anhörung des Kindes abgesehen werden kann. Bei Kindern unter 14 Jahren hat der Familienrichter zu entscheiden, ob die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder ob die Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren durchaus ambivalent ist (vgl. Stötzel, Prenzlow, Die Kindesanhörung im familienrechtlichen Verfahren, ZKJ 2011, S. 200ff.). Sie dient zwar dem Partizipationsinteresse des Kindes, sie kann aber für das Kind auch eine zusätzliche Belastung sein. So besteht über die konkrete Befragungssituation vor Gericht hinaus die Gefahr, dass im Hinblick auf eine entscheidungserhebliche Anhörung des Kindes im Vorfeld Druck auf das Kind ausgeübt wird, in einer bestimmten Weise auszusagen. Andererseits mag eine Anhörung des Kindes entbehrlich sein, wenn die Eltern das Sorgerecht einvernehmlich übertragen und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese von den Eltern getragene Entscheidung dem Kindeswohl widerspricht. So regelt auch § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass einem Antrag auf Sorgerechtsübertragung bei Zustimmung des anderen Elternteils stattzugeben ist, wenn nicht das Kind, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat, widerspricht. Somit ist auch nach dem deutschen Familienrecht dem Fachgericht ein im Rahmen der gesetzlichen Regelung und im Lichte der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Kindesanhörung eigener Bewertungs- und Ermessensspielraum eingeräumt, ob und wie ein Kind im Sorgerechtsverfahren anhört wird, um dem Kindeswohl zu genügen. Dieser Grundwert ist auch im Rahmen der Prüfung, ob ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, zu beachten. So hat auch das Bundesverfassungsgericht zur Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren in ständiger Rechtsprechung betont, dass es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen bleibt, einen verfahrensrechtlichen Weg zu wählen, um den Willen des Kindes zu ermitteln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 - juris, Rn. 14). Es hat hierzu ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 5. November 1980, - 1 BvR 349/80 - juris, Rn. 28ff.): „§ 50 b FGG entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, bei Sorgerechtsentscheidungen den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist. Eine Entscheidung, die den Belangen des Kindes gerecht wird, kann in der Regel nur ergehen, wenn das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten hat, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen. Um dies zu gewährleisten, haben die Familiengerichte im Einzelfall ihre Verfahrensweise unter Berücksichtigung des Alters des einzelnen Kindes, seines Entwicklungsstandes und vor allem seiner häufig durch die Auseinandersetzung zwischen den Eltern besonders angespannten seelischen Verfassung so zu gestalten, daß sie möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. Welche der vorhandenen verfahrensmäßigen Möglichkeiten sie wählen, ob sie die Kinder einmal oder mehrmals, Geschwister einzeln oder zusammen, an Gerichtsstelle oder in der vertrauten familiären Umgebung, in An- oder Abwesenheit der Eltern und deren Prozeßbevollmächtigten persönlich anhören und ob sie einen Psychologen als Sachverständigen hinzuziehen, muß den Familiengerichten überlassen bleiben. Dem erkennenden Richter muß die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg er innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen.(….). Ihm oblag auch die Beurteilung, ob hier aus schwerwiegenden Gründen von einer Wiederholung der Anhörung des Kindes abzusehen (§ 50 b Abs. 3 FGG) (Unterstreichung nicht im Original) oder die Einholung eines psychologischen Gutachtens angezeigt war. Dabei konnte es für die Entscheidung von Bedeutung sein, daß jüngere Kinder oft nicht in der Lage sind, ihre persönlichen Bindungen zu den Eltern dem Gericht präzise mitzuteilen. Das Kind befindet sich in dem Konflikt, daß es sich mit seiner Entscheidung für den einen Elternteil notwendig gegen den anderen entscheiden muß, etwas, was es nicht leisten kann (vgl. Lempp, Die Ehescheidung und das Kind, S. 22).“ Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O., Rn. 29, 32 ff.), dass eine fehlende Anhörung eines Kindes, selbst wenn es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, generell mit dem deutschen Kindschaftsrecht „nicht einmal ansatzweise vereinbar“ sei, auch wenn sich die Eltern einig sind, überspannt die vom Gesetzgeber und dem Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine Kindesanhörung. Dafür, dass unter dem Blickwinkel eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens (oder gar im Interesse einer Zuwanderungsbeschränkung) strengere Anforderungen an eine ausländische Sorgerechtsentscheidung im Hinblick auf eine Kindesanhörung gestellt werden können, als sie nach dem deutschen Familienrecht gelten, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Eine offensichtliche Unvereinbarkeit einer ausländischen Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts liegt erst dann vor, wenn die fehlende Anhörung des Kindes schlechterdings mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist und somit unhaltbar erscheint. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob eine ausländische Sorgerechtsentscheidung - an den einzelnen Maßstäben des ohnehin im Ausland nicht geltenden deutschen Familienrechts gemessen - richtig ist. Eine „révision au fond“ findet gerade nicht statt. Das Ergebnis einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung ist unter ordre-public-Gesichtspunkten erst dann greifbar unangemessen, wenn sie das Wohl des Klägers in einer Art und Weise übergeht, die mit einem tragenden Verfahrensgrundsatz des deutschen Kindschaftsrechts nicht einmal ansatzweise vereinbar ist. An diesem Maßstab ist die Erforderlichkeit der Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren zu prüfen. Dagegen rechtfertigt eine eigene, umfassende Prüfung der Erforderlichkeit einer Anhörung oder gar eine abweichende Tatsachenwürdigung und -bewertung des Kindeswohls im aufenthaltsrechtlichen Verfahren keinen Verstoß gegen den ordre public. Eine fehlende Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren kann nur dann einen Verstoß gegen den ordre public begründen, wenn der Verzicht auf eine Anhörung schlechterdings und offenkundig mit dem Kindeswohl unvereinbar ist. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Das Volksgericht Vietnam hat seine Entscheidung ausweislich des Urteils vom 14. Juni 2011 maßgeblich darauf gestützt, dass sich der Vater nach der Untersuchung der Staatsanwaltschaft Hanoi nicht um die Klägerin gekümmert hat und sie sogar geschlagen hat. Es hat ausgeführt, dass die Klägerin vor ihrem Vater große Angst hat. Angesichts dieser Umstände ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung dem Kindeswohl offenkundig widersprechen könnte. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass das Gericht aus diesen schwerwiegenden Gründen von der Anhörung der erst 12jährigen Klägerin und der Konfrontation mit dem gewalttätigen Vater abgesehen hat. Die Sorgerechtsentscheidung ist auch in materieller Hinsicht kein Verstoß gegen den ordre public. Zu Recht hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 20. Juli 2010 – 29 K 154.10 V, juris, Rn. 23) erkannt, dass bei derartigen Entscheidungen zwar „unterstellt werden (kann), dass die Entscheidung allein oder jedenfalls entscheidend ausländerrechtlich motiviert bzw. von ökonomischen Gesichtspunkten getragen ist, nämlich dem Zweck dient, den Klägern den Zuzug nach Deutschland zu ermöglichen, weil die Ausbildungssituation und die daran anknüpfenden Berufsaussichten hier besser erscheinen. Ob dies tatsächlich zutrifft und ob die Kläger trotz relativ fortgerückten Alters davon wird profitieren können, ist allein eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Sorgerechtsentscheidung; eine Fehlgewichtung begründet allein keinen Verstoß gegen den ordre public. Es mag zwar sein, dass aus deutscher Sicht wegen einer mit zunehmendem Alter abnehmenden Integrationsfähigkeit es dem Kindeswohl umso mehr zu entsprechen scheint, das Kind in seiner gewohnten Umgebung zu belassen, je stärker es dort integriert ist. Es ist aber nicht einsehbar, weshalb die genannten ausländerrechtlichen und ökonomischen Belange grundsätzlich mit Kindeswohlbelangen inkongruent sein sollen. Es ist zunächst eine autonome Entscheidung der Eltern, wer die Erziehung des Kindes wo wahrnehmen soll. Eine Sorgerechtsentscheidung, die dem Rechnung trägt, ist zunächst hinzunehmen, solange nicht erkennbar ist, dass das Kind dadurch in eine nicht hinnehmbare Situation gebracht wird. Die in § 20 Abs. 3 AuslG noch vorgesehene Möglichkeit, dem im Wege der Ermessenentscheidung einwanderungspolitische Gesichtspunkte entgegenhalten zu können, hat der Gesetzgeber abgeschafft. Es erscheint nicht geboten, ersatzweise im Wege der Ferndiagnose zu mutmaßen, ob der zur Entscheidung berufene türkische Richter bei seiner zugegebenermaßen wenig aufschlussreich begründeten Entscheidung Kindeswohlbelange nicht nur anders gewichtet haben könnte, als dies ein nicht – jedenfalls nicht primär – zur Entscheidung berufener deutscher Richter möglicher Weise getan hätte, sondern sie völlig außer Acht gelassen hat.“ Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Die gesetzgeberische Wertungsentscheidung des § 32 Abs. 3 AufenthG, ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer anzuerkennenden (ausländischen) Sorgerechtsentscheidung zu gewähren, ist gegenüber der früheren Regelung des § 20 Abs. 3 AuslG, die noch eine eigenständige Kindeswohlbetrachtung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren im Rahmen des Ermessens vorsah, hinzunehmen und kann nicht „durch die Hintertür“ durch zu geringe Anforderungen an den ordre public Vorbehalt wieder eingeführt werden. Soweit sich eine gesetzgeberische Entscheidung in der Praxis nicht bewährt, ist es Sache des Gesetzgebers, diese ggf. zu ändern. Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist kein Raum. Die aufenthaltsrechtlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die Zuwanderung älterer Kinder nach Deutschland zu beschränken oder zu verhindern, sind im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung ohne Belang und lassen sich auch nicht durch eine eigenständige, aufenthaltsrechtliche Würdigung des „Kindeswohls“ allein nach Aktenlage und ohne Anhörung des Kindes durchsetzen. Zudem entwertet diese Betrachtungsweise die Autorität ausländischer gerichtlicher Entscheidungen. Daher überzeugen auch die abweichenden Entscheidungen anderer Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 9 K 135.09 V, VG 21 K 126.09 V und VG 34 K 448.09 V) nicht - wie im übrigen auch das OVG Berlin Brandenburg selbst zum Ausdruck bringt - die die ausländische Sorgerechtsentscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Überzeugungskraft, die Dauer des Verfahrens und die nach ihrer Auffassung gebotene Sachaufklärung gleichsam einem Revisionsgericht inhaltlich überprüfen. Insbesondere lässt sich über den auch im Familienrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz keine offensichtliche Unvereinbarkeit der ausländischen Sorgerechtsentscheidung ableiten, wenn – wie hier – zügig zu einer mündlichen Verhandlung geladen und entschieden wird. Die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug sind gegeben. Nach Mitteilung des Beigeladenen vom 22. November 2011 ist der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da er keinen Antrag gestellt hat und somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung und die Revision waren wegen Divergenz und wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 a VwGO und 134 Abs. 1 VwGO). Die Frage, welche Maßstäbe bei einem Verstoß gegen den ordre public anzulegen sind, hat grundsätzliche Bedeutung. Der Berichterstatter hat von seinem Ermessen nach § 87 a Abs. 2 VwGO Gebrauch gemacht, im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 8/04 - juris). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um ein Visum zum Kindernachzug. Die am 1. Juli 1998 geborene Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige und lebt bei ihren Großeltern in Vietnam. Ihre Eltern sind seit 2001 geschieden. Ihre Mutter erhielt das unmittelbare Sorgerecht für die Klägerin und heiratete am 14. August 2002 in Vietnam einen anderen vietnamesischen Staatsangehörigen, der über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte und seit 1995 in Berlin lebt. Sie reiste am 4. März 2003 mit einem Visum zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 21. Februar 2012 verlängert wurde. Die Mutter betreibt in Berlin ein Gourmet-Restaurant. Der inzwischen anderweitig verheiratete Vater der Klägerin lebt mit weiterhin in Vietnam und hat seit 2008 keinerlei Kontakt zu der Klägerin und leistet keinen Unterhalt. Die Klägerin beantragte am 24. Juli 2009 ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter. Zur Begründung gab sie an, dass ihre Großeltern alt seien und sich nicht mehr um sie kümmern könnten. Ihr Onkel und seine Ehefrau seien berufstätig und hätten für sie keine Zeit. Der Vater der Klägerin stimmte am 16. Juni 2009 dem Umzug der Klägerin nach Berlin zu. Der Beigeladene lehnte die Zustimmung zur Visumserteilung mit Mail vom 16. Oktober 2009 mit der Begründung ab, dass die Mutter nicht über das alleinige Sorgerecht verfüge und keine Umstände vorlägen, die den Nachzug zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich erscheinen lassen. Die Beklagte lehnte die Erteilung des Visums sodann mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi vom 19. Oktober 2009 ohne Rechtsmittelbelehrung ab. Mit der am 15. Oktober 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Mit Urteil des Volksgerichts der Stadt Hanoi vom 14. Juni 2011 entzog das Gericht auf Antrag der Mutter der Klägerin vom 17. April 2011 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2011 nach Art. 41 und 42 des vietnamesischen Ehe- und Familiengesetzes dem Vater der Klägerin das Recht, sie zu besuchen, Fürsorge zu tragen und zu erziehen. Der Vater der Klägerin war bei der mündlichen Verhandlung anwesend, die Mutter der Klägerin ließ sich durch ihre Schwester vor Gericht vertreten. Die damals noch 12jährige Klägerin wurde offenbar nicht persönlich vom Gericht angehört. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Klägerin vor ihrem Vater große Angst, weil er sie geschlagen und beschimpft habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 14. Juni 2011 Bezug genommen. Die Klägerin macht er geltend, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach § 32 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vorlägen. Die Mutter der Klägerin habe aufgrund des Urteils vom 14. Juni 2011 das alleinige Personensorgerecht für die Klägerin erworben. Im Übrigen sei auch der Lebensunterhalt des Klägers gesichert. Die Großeltern seien aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die minderjährige Klägerin zu betreuen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi vom 19. Oktober 2009 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass das Urteil des vietnamesischen Volksgerichtsgerichts Hanoi vom 14. Juni 2011 nicht anzuerkennen sei, weil es gegen den ordre public verstoße. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin persönlich vom Gericht angehört worden sei. Zudem sei das Urteil mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht vereinbar, weil das Gericht keine weiteren Ermittlungen vorgenommen habe und weil auf den Antrag der Mutter der Klägerin vom 17. April 2011 bereits am 25. Mai 2011 eine mündliche Verhandlung anberaumt und das Urteil bereits drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung verkündet worden sei. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AufenthG lägen ebenso nicht vor, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Härte dargetan oder ersichtlich seien. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er teilte mit Schreiben vom 22. November 2011 mit, dass der Lebensunterhalt der Klägerin aufgrund des geprüften Einkommens der Mutter der Klägerin zwar gesichert sei, eine besondere Härte, die einen Familiennachzug rechtfertigen könnte, aber nicht vorliege. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Streitakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band) und des Beigeladenen (2 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.