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Urteil

35 K 414.10 V

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0823.35K414.10V.0A
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Leitsätze
1. Ein von einem peruanischen Gericht anerkannter Vergleich, mit dem die Custodia y Tenencia auf ein Elternteil übertragen worden ist, ist als Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 32 Abs. 3 AufenthG anzuerkennen.(Rn.19) (Rn.28) 2. Ausländische Sorgerechtsentscheidungen sind nur dann wegen Verstoßes gegen den ordre public unbeachtlich, wenn sie offenkundig mit dem Kindeswohl unvereinbar und die Entscheidung untragbar sind. (Rn.38) 3. Eine fehlende Anhörung eines 11jährigen Kindes im ausländischen Sorgerechtsverfahren ist bei einer einvernehmlichen Sorgerechtsübertragung kein Verstoß gegen den ordre public, wenn keine offenkundige Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegt. (Rn.29) (Rn.43) (Rn.48) 4. Der Lebensunterhalt des nachzugswilligen Kindes muss bei Überschreiten der Altersgrenze auch vorher gesichert gewesen sein. Zwischenzeitliche Einkommensschwankungen sind jedoch unerheblich, solange der Lebensunterhalt jedenfalls auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder gesichert ist.(Rn.55)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Lima vom 8. September 2010 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein von einem peruanischen Gericht anerkannter Vergleich, mit dem die Custodia y Tenencia auf ein Elternteil übertragen worden ist, ist als Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 32 Abs. 3 AufenthG anzuerkennen.(Rn.19) (Rn.28) 2. Ausländische Sorgerechtsentscheidungen sind nur dann wegen Verstoßes gegen den ordre public unbeachtlich, wenn sie offenkundig mit dem Kindeswohl unvereinbar und die Entscheidung untragbar sind. (Rn.38) 3. Eine fehlende Anhörung eines 11jährigen Kindes im ausländischen Sorgerechtsverfahren ist bei einer einvernehmlichen Sorgerechtsübertragung kein Verstoß gegen den ordre public, wenn keine offenkundige Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegt. (Rn.29) (Rn.43) (Rn.48) 4. Der Lebensunterhalt des nachzugswilligen Kindes muss bei Überschreiten der Altersgrenze auch vorher gesichert gewesen sein. Zwischenzeitliche Einkommensschwankungen sind jedoch unerheblich, solange der Lebensunterhalt jedenfalls auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder gesichert ist.(Rn.55) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Lima vom 8. September 2010 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen Die zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg. Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Lima vom 8. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 6 Abs. 4 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, besitzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7 April 2009 – BVerwG 1 C 17/08 – juris, Rn. 11) ist im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung, Kindern unter 16 Jahren die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, anders als bei den sonstigen Erteilungsvoraussetzungen nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Mutter des Klägers ist im Besitz einer Fiktionsbescheinigung, die einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gleichsteht. Sie ist auch allein personensorgeberechtigt im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG. Der Begriff des alleinigen Personensorgerechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 12ff.) gemeinschaftsrechtlich im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie auszulegen. Allein Sorgeberechtigt ist danach ein Elternteil, wenn dem anderen Elternteil keine substanziellen Mitentscheidungsrechte und – pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule, und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. In diesem Fall ist der Richtliniengeber typisierend davon ausgegangen, dass der Nachzug dem Kindeswohl entspricht. Nach Art. 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit ist die Personensorge nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen. Dabei sind ausländische Sorgerechtsentscheidungen grundsätzlich anzuerkennen, soweit die Anerkennung nicht ausdrücklich nach § 16 a FGG ausgeschlossen ist (vgl. Bälz, Ausländerrecht und internationales Familienrecht in ZAR 1999, S. 37, S. 38). Maßgeblich ist also, ob nach der im Ausland geltenden Sorgerechtsentscheidung oder -vereinbarung eine Regelung über das Personensorgerecht getroffen worden ist, die dem nach den o.g. Maßstäben einem alleinigen Personensorgerecht entspricht. Dabei ist allerdings eine Auslegung heranzuziehen, die der ausländischen Sorgerechtsentscheidung am ehesten zugrunde liegt, weil der in der ausländischen Entscheidung maßgebende Wille inhaltlich nicht in Frage zu stellen ist. Zur Übertragung des Personensorgerechts nach peruanischem Recht hat das erkennende Gericht bereits in einem anderen Verfahren für Recht erkannt (VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2008 – 7 V 46.06 –, juris, Rn. 20ff.): „Nach peruanischem Recht umfasst die elterliche Gewalt die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Sie steht bei ehelichen Kindern beiden Eltern gemeinsamen zu, bei nichtehelichen Kindern wird die elterliche Gewalt mit der Anerkennung erlangt und bei Anerkennung durch beide Elternteile vom Familienrichter geregelt (Art. 421 CC) [vgl. Bergmann Ferid, Internationales Ehe- und Familienrecht, Peru, S. 30]. Nach Art. 421 Satz 2 des Zivilgesetzbuches (CC) bestimmt der Jugendrichter, wem die elterliche Gewalt zusteht, wenn beide Eltern das nichteheliche Kind anerkannt haben, wobei auf das Alter und Geschlecht des Kindes, auf den Umstand, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben und in jedem Fall auf die Interessen des Minderjährigen abzustellen ist. Statt des Jugendrichters ist seit 1997 der Familienrichter für diese Entscheidung zuständig. Nach Art. 422 CC haben die Eltern das Recht mit den Kindern, die nicht unter ihrer elterlichen Gewalt stehen, die nach den Umständen angezeigten persönlichen Beziehungen aufrecht zu erhalten. In Art. 418 CC wird ähnlich wie in § 1626 Abs. 1 BGB bei dem Recht und der Pflicht der elterlichen Gewalt Zwischen der Sorge für die Person und für das Vermögen des minderjährigen Kindes unterschieden. Die Pflichten und Rechte der Eltern werden dann weiter in Art. 423 CC beschrieben. Danach haben die Eltern für den Unterhalt und die Erziehung zu sorgen, das Erziehungsverfahren der Kinder und ihre Berufsausbildung gemäß ihrer Begabung und ihrer Anlagen zu leiten, die Kinder mäßig zu bestrafen und wenn das nicht reicht, sich an die Gerichtsbehörde zu wenden und die Einweisung in eine Anstalt zu beantragen, die der Resozialisierung von Minderjährigen gewidmet ist, die Dienste ihrer Kinder zu nutzen, wobei auf ihr Alter und ihre Eigenart abzustellen ist, und ohne ihre Erziehung zu beeinträchtigen, die Kinder um sich zu haben und sie von dem Ort wegzuholen, wo sie ohne ihr Einverständnis sein mögen, wobei sie sich an die Behörde wenden können, falls es notwendig ist, die Kinder in den Handlungen des bürgerlichen Lebens zu vertreten, das Vermögen ihrer Kinder zu verwalten und den Nutzen aus dem Vermögen ihrer Kinder zu ziehen. Die Vorschriften werden durch das Kinder- und Jugendgesetzbuch vom 02. August 2000 (Bergmann-Ferid, a.a.O. S. 74, 77) ergänzt. Im Dritten Buch Titel I Kapitel I wird die elterliche Gewalt durch entsprechende Pflichten und Rechte der Eltern beschrieben. In Kapitel II ist dann das Sorgerecht für das Kind und den Jugendlichen näher bestimmt. Nach Art. 81 dieses Gesetzes wird das Sorgerecht für die Kinder und Jugendlichen im gegenseitigen Einverständnis zwischen ihnen und unter Berücksichtigung der Meinung des Kindes und des Jugendlichen geregelt, wenn die Eltern faktisch getrennt leben. Wenn eine Übereinstimmung nicht vorliegt oder falls diese sich für die Kinder/Jugendlichen als nachteilig erweist, entscheidet der Fachrichter über das Sorgerecht und erlässt die zu seiner Befolgung notwendigen Maßnahmen. In Art. 82 bis 87 sind weitere Vorschriften über die Änderung des Sorgerechts und das gerichtliche Verfahren, Abwägungsgründe, Übertragung auf einen Dritten und das vorläufige Sorgerecht näher bestimmt. In der Fußnote 6 zum Sorgerecht heißt es bei Bergmann-Ferid: „Mit dem Sorgerecht (Tenencia) wird die Ausübung der elterlichen Gewalt übertragen“. Nach diesen Maßstäben spricht alles dafür, dass mit dem vor dem Staatsanwalt für Familienangelegenheiten geschlossenen Vergleich (…) das Personensorgerecht auf die Mutter des Klägers übertragen worden ist. In der von dem Kläger eingereichten offiziellen Übersetzung heißt es insoweit ausdrücklich, dass das elterliche „Personensorgerecht und die Obhut“ des Klägers auf die Mutter übertragen wird. Der in der Originalversion verwendete Begriff Tenencia y Custodia lässt sich auch im juristischen Sprachgebrauch nicht als bloße vorübergehende Obhutnahme verstehen. So wird der Begriff „Custodia“ üblicherweise auch als Personensorgerecht oder Sorgerecht verwendet (vgl. Langenscheidt, Handbuch Spanisch-Deutsch, Deutsch-Spanisch 2006, juristisch: „Sorgerecht“; Pons, Studienausgabe Spanisch 2007 „Personensorgerecht“). Es wird als juristische Autorität verstanden, welcher Elternteil bei der Trennung oder Scheidung das Recht zur Ausübung der Personensorge erhält. Das Recht zur Ausübung lässt sich jedoch nicht vom Recht selbst trennen. Nach § 81 Satz 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes entscheidet der Fachrichter über das Sorgerecht. Wenn nach Art. 421 Satz 2 CC der Familienrichter bei Anerkennung des nichtehelichen Kindes durch beide Eltern entscheiden kann, wem die elterliche Gewalt zusteht, ist nicht ersichtlich, warum diese Entscheidungsbefugnis bei Trennung der Eltern des nichtehelichen Kindes nicht mehr beim Familienrichter liegen sollte. Demgegenüber wird der von der Beklagten verwendete Begriff „Patria potestad“ in den genannten Wörterbüchern allgemein als „Sorgerecht“ oder als „elterliche Gewalt“, also als Oberbegriff bezeichnet. Dafür, dass die Tenencia y Custodia lediglich eine Art untergeordnete Obhutsregelung ohne rechtsverbindlichen Charakter bei fortbestehendem gemeinsamem Personensorgerecht beinhaltet, findet sich in den peruanischen Gesetzen keine Stütze. Dagegen spricht schon, dass es sich um eine gerichtliche Vergleichregelung handelt, die einem vollstreckbarem Urteil gleichsteht und das Personensorgerecht rechtsverbindlich bestimmt. Dafür, dass es sich lediglich um eine gerichtliche Regelung unterhalb des Personensorgerechts handelt, spricht nichts. Selbst wenn in Art. 461 bis 471 CC, ergänzt durch die Bestimmungen in Art. 75 bis 80 des Kinder- und Jugendgesetzbuches, das Entfallen, der Verlust, die Entziehung und die Beschränkung sowie das Ruhen der elterlichen Gewalt bestimmt sind, schließt dies nicht aus, dass das alleinigen Personensorgerecht bei Trennung oder Scheidung auf ein Elternteil übertragen werden kann. Das Nebeneinander beider Regelungen, nämlich einerseits die Befugnis des Familienrichters, bei Trennung, Scheidung oder bei nichtehelichen Kindern zu entscheiden, wer das Personensorgerecht erhält und andererseits die Befugnis, das Recht der elterlichen Gewalt zu entziehen, entsprechen im Wesentlichen auch den in Deutschland bestehenden Regelungen über die Ausübung des Sorgerechts (vgl. § 1626 a BGB) und den gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles (vgl. § 1666 BGB). (…) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 2007 (VG 4 V 40.05) überzeugt nicht. Sie ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte nach Einschaltung eines peruanischen Vertrauensanwaltes unwidersprochen dargelegt habe, dass die „Tenencia“ nur vorübergehender Natur sei, wichtige Entscheidungen, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die rechtliche Vertretung, jedoch nicht alleine ausgeübt werden könnten. Eine rechtliche Grundlage dieser Auffassung wird nicht genannt. Insbesondere zeigt auch der Vergleich zwischen § 81 des Kinder- und Jugendgesetzes und § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB die von der 4. Kammer genannte Parallele nicht auf. Nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Elternteil, bei dem sich das Kind nach Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens bei gemeinsamem Sorgerecht. § 81 des Kinder- und Jugendgesetzes regelt aber schon nach dem Wortlaut nicht allein die Befugnis des Fachrichters darüber, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält, sondern ausdrücklich die Befugnis über das Sorgerecht selbst. Im Übrigen hätte es nach § 81 bzw. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedurft, weil die Einwilligung des Vaters ohnehin vorgelegen hat. Es wäre geradezu unwahrscheinlich, dass ein peruanischer Staatsanwalt einen Vergleich über das Personensorgerecht aufnimmt, der sogar einem vollstreckbarem Urteil gleichsteht, wenn hierfür kein Rechtschutzbedürfnis bestanden hätte.“ An dieser Rechtsauffassung hält das Gericht fest. Danach ist das alleinige Personensorgerecht auf die Mutter des Klägers übertragen worden. Die Beklagte und die Beigeladene sind dieser Auffassung nicht substanziiert entgegen getreten. Die in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2011 anwesende Dolmetscherin Frau A… hat bestätigt, dass der spanische Begriff „Custodia y Tenencia“ auch in gerichtlichen Verfahren als Sorgerecht verstanden wird. Der Vater des Klägers hat auf sein Besuchsrecht verzichtet und der Ausreise des Klägers zugestimmt. Ohne Erfolg machen die Beklagte und die Beigeladene geltend, dass der gerichtliche Vergleich gegen den ordre public verstößt, weil der seinerzeit 11jährige Kläger nicht vor Gericht angehört worden ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zur Anerkennung ausländischer gerichtlicher Sorgerechtsentscheidungen ausgeführt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2010 – OVG 12 B 21.09 –, juris, Rn. 18ff.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2010 – OVG 12 B 11.08 – juris): „Die Voraussetzungen, unter denen eine in der Türkei ergangene Sorgerechtsentscheidung in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, richten sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 – MSA - (BGBl II S: 217), das für die Bundesrepublik Deutschland am 17. September 1971 (BGBl II S. 1150) und im Verhältnis der Bundesrepublik zur Türkei am 16. April 1984 (BGBl. II S. 460) in Kraft getreten ist, bzw. nach dem Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20. Mai 1980 – ESÜ - (BGBl II 1990, 220), das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Februar 1991 (BGBl. II S. 392) und im Verhältnis zur Türkei seit dem 1. Juni 2000 (BGBl II S. 1207) in Kraft ist. Welches der beiden Übereinkommen vorrangig anzuwenden ist (vgl. dazu Art. 18 Abs. 2 MSA, Art. 19 ESÜ) kann offen bleiben, weil die jeweiligen Reglungen, die die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen betreffen, hier zu identischen Ergebnissen führen. Beide völkerrechtliche Vereinbarungen mit dem formalen Rang eines Bundesgesetzes haben grundsätzlich Vorrang vor §§ 108, 109 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), die ebenfalls die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie Anerkennungshindernisse normieren und die die bis zum 31. August 2009 gültige entsprechende Regelung in § 16 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FGG – abgelöst haben. Gleiches gilt in Bezug auf § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der in Fällen wie dem vorliegenden als allgemeine zivilprozessuale Vorschrift nicht mehr anwendbar ist, seitdem speziellere Vorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. in Familiensachen bestehen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 – OVG 7 B 24.05 -, juris Rn. 39). Schließlich erfordert die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch kein besonderes Anerkennungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988, FamRZ 1989, 378, 389). Nach Art. 7 Satz 1 MSA sind Maßnahmen, die die gemäß Art. 1 bis 6 MSA zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden nach innerstaatlichem Recht getroffen haben und zu denen auch die Übertragung der Personensorge für ein minderjähriges Kind zählt, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Diese Regelung darf in den Mitgliedstaaten nur dann unbeachtet bleiben, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist (Art. 16 MSA). Vergleichbare Vorschriften enthalten Art. 7 ESÜ (Anerkennung in einem Vertragsstaat ergangener Sorgerechtsentscheidungen) und Art. 10 Abs. 1 a) ESÜ. Danach können Anerkennung und Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung versagt werden, wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar sind. Aus den angeführten Regelungen ergibt sich, dass ausländische Sorgerechtsentscheidungen wie die des Amtsgerichts B… vom 3. März 2008 grundsätzlich im Bundesgebiet anerkannt werden müssen (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 3. Juni 1996 – 10 CS 98.1074 -, juris Rn. 10). Die Vorbehaltsklausel des ordre public kommt nur im Ausnahmefall zum Tragen, sodass bei der Prüfung, ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, Zurückhaltung geboten ist. Ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public kann danach nicht schon dann angenommen werden, wenn die ausländische Entscheidung nicht überzeugend erscheint oder ein deutsches Gericht nach deutschem Recht anders entschieden hätte. Das Erfordernis einer „offensichtlichen Unvereinbarkeit“ schließt es ferner grundsätzlich aus, dass Gerichte oder Behörden eines Vertragsstaates die ausländische Entscheidung auf ihre materielle Richtigkeit hin („révision au fond“) überprüfen. Ein im Sinne der deutschen oder auch ausländischen Rechtsordnung „falsches“ Ergebnis führt für sich genommen noch nicht zum Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public (daher zweifelhaft VG Berlin, Urteil vom 23. September 2009 – VG 9 K 135.09 V -, juris, und VG Berlin, Urteil vom 1. September 2009 – VG 21 K 126.09 V -, FamRZ 2010, 681, die die ausländische Sorgerechtsentscheidung einer umfassenden inhaltlichen Richtigkeitskontrolle unterziehen). Nach alledem liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public erst vor, wenn das Ergebnis in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1986 - 1 B 20/86 -, juris Rn. 6 ff. = FamRZ 1986, 351; BGH, Beschluss vom 18. September 2001, NJW 2002, 960, 961; BGH, Urteil vom 21. April 1998, BGHZ 138, 331, 334; Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG, 9. Aufl., § 109 Rn. 9). Eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts kommt sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in Betracht. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung dann zu versagen sein, wenn das Verfahren von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen Rechtsordnung nicht mehr von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1986 - 1 B 20/86 -, juris Rn. 10 m.w.N. = FamRZ 1986, 381). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Entscheidung in der Sache selbst gegen rechtliche Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt. Prüfungsmaßstab sind in beiden Fällen vor allem auch die Grundrechte. Überträgt man dies auf ausländische Sorgerechtsentscheidungen, so kann ein Verstoß gegen den ordre public insbesondere dann gegeben sein, wenn das Ergebnis der ausländischen Sorgerechtsentscheidung mit den Grundwerten des deutschen Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist. Hierzu zählt vor allem das Wohl des Kindes, dessen Beachtung einen wesentlichen und unverzichtbaren Grundsatz des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts bei allen Entscheidungen über das Sorgerecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2006 – 2 BvR 2216/05 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09 – NJW 2010, 2333 ff.; s. z.B. auch §§ 1626 Abs. 3, 1666, 1696 Abs. 1, 1697 a BGB). Insoweit handelt es sich im Übrigen nicht nur um einen wesentlichen Grundsatz der deutschen Rechtsordnung, sondern zugleich um ein im Völkervertragsrecht verankertes Prinzip. So gingen z.B. die Konventionsstaaten des ESÜ davon aus, dass ein Anerkennungshindernis im Sinne von Art. 10 Abs. 1 a) ESÜ vor allem dann angenommen werden kann, wenn die Sorgerechtsentscheidung das Wohl des Kindes offensichtlich verletzt (vgl. Erläuternder Bericht zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses, BT-Drs. 11/5314, S. 65 Rn. 47). Schließlich ist die Berücksichtigung des Kindeswohls im Aufenthaltsrecht auch gemeinschaftsrechtlich geboten. Die Regelungen zum Kindernachzug in Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl L 251/12) stellen ausdrücklich und maßgeblich hierauf ab (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - Rs. C-540/03 - NVwZ 2006, 1033). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bedeutet es entgegen der Ansicht der Beklagten für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public, wenn nach türkischem Recht eine Sorgerechtsübertragung auf den mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vater gar nicht möglich sein sollte. Es kommt nicht darauf an, ob das Amtsgericht B… das türkische Recht zutreffend angewandt hat, sondern allein auf die Unangemessenheit des Ergebnisses der Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2010 – 29 K 154.10 V -, juris Rn. 18). Soweit die Beklagte die Vorgehensweise des türkischen Gerichts als Indiz für eine fehlende Kindeswohlprüfung ansieht, lässt sich damit eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung türkischer Sorgerechtsentscheidungen nicht begründen.“ Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Das Ergebnis des peruanischen Gerichts begegnet aber weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begründet die fehlende Anhörung des damals erst 11jährige Klägers keinen Verstoß gegen den ordre public. Zwar handelt es sich bei der Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren um einen Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang, der die Stellung des Kindes als Subjekt im Verfahren, seine Grundrechte und sein rechtliches Gehör schützt (vgl. BVerfG, BVerfGE 64, 180, 191. 55, 171, 180, 182 f., FamRZ 2007, 1078). Durch die Anhörung wird das Gericht in die Lage versetzt, sich einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind, dessen Wohl das Verfahren sichern soll, zu verschaffen (vgl. BVerfG. BVerfGE 171, 180). Das deutsche Recht sieht aber auch in § 159 FamFG (bis zum 31. August 2009 in § 50 b FGG) eine obligatorische Anhörung des Kindes im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren nur dann zwingend vor, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe gegen eine Anhörung sprechen (§ 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FamFG). Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind, oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist (§ 159 Abs. 2 FamFG). Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden (§ 159 Abs. 3 FamFG). Unterbleibt die Anhörung nur wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen (§ 159 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Der Gesetzgeber hat neben der Anhörung auch die Möglichkeit geschaffen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 FamFG), der bei der persönlichen Anhörung anwesend sein soll. Diese differenzierten Regelungen zeigen, dass die Anhörung des Kindes auch nach deutschem Recht nicht in allen Fällen obligatorisch ist, sondern je nach Alter des Kindes und nach den Umständen des Einzelfalls von der Anhörung des Kindes abgesehen werden kann. Bei Kindern unter 14 Jahren hat der Familienrichter zu entscheiden, ob die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder ob die Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren durchaus ambivalent ist (vgl. Stötzel, Prenzlow, Die Kindesanhörung im familienrechtlichen Verfahren, ZKJ 2011, S. 200ff.). Sie dient zwar dem Partizipationsinteresse des Kindes, sie kann aber für das Kind auch eine zusätzliche Belastung sein. So besteht über die konkrete Befragungssituation vor Gericht hinaus die Gefahr, dass im Hinblick auf eine entscheidungserhebliche Anhörung des Kindes im Vorfeld Druck auf das Kind ausgeübt wird, in einer bestimmten Weise auszusagen. Andererseits mag eine Anhörung des Kindes entbehrlich sein, wenn die Eltern das Sorgerecht einvernehmlich übertragen und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese von den Eltern getragene Entscheidung dem Kindeswohl widerspricht. So regelt auch § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass einem Antrag auf Sorgerechtsübertragung bei Zustimmung des anderen Elternteils stattzugeben ist, wenn nicht das Kind, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat, widerspricht. Somit ist auch nach dem deutschen Familienrecht dem Familienrichter ein eigener Bewertungs- und Ermessensspielraum eingeräumt, ob und wie ein Kind im Sorgerechtsverfahren anhört wird, um dem Kindeswohl zu genügen. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O., Rn. 29, 32 ff.), dass eine fehlende Anhörung eines Kindes, auch wenn es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, generell mit dem deutschen Kindschaftsrecht „nicht einmal ansatzweise vereinbar“ sei, überspannt die vom Gesetzgeber gestellten, differenzierten Anforderungen an eine Kindesanhörung und ist auch mit der Praxis der deutschen Familiengerichte nicht in Einklang zu bringen. Dafür, dass unter dem Blickwinkel eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens (oder gar im Interesse einer Zuwanderungsbeschränkung) strengere Anforderungen an eine ausländische Sorgerechtsentscheidung im Hinblick auf eine Kindesanhörung gestellt werden können, als sie nach dem deutschen Familienrecht gelten, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Eine offensichtliche Unvereinbarkeit einer ausländischen Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts liegt erst dann vor, wenn die fehlende Anhörung des Kindes schlechterdings mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist und somit unhaltbar erscheint. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob eine ausländische Sorgerechtsentscheidung - an den einzelnen Maßstäben des ohnehin im Ausland nicht geltenden deutschen Familienrechts gemessen - richtig ist. Eine „révision au fond“ findet gerade nicht statt. Das Ergebnis einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung ist unter ordre-public-Gesichtspunkten erst dann greifbar unangemessen, wenn sie das Wohl des Klägers in einer Art und Weise übergeht, die mit einem tragenden Verfahrensgrundsatz des deutschen Kindschaftsrechts nicht einmal ansatzweise vereinbar ist. An diesem Maßstab ist die Erforderlichkeit der Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren zu prüfen. Dagegen rechtfertigt eine eigene, umfassende Prüfung der Erforderlichkeit einer Anhörung oder gar eine abweichende Tatsachenwürdigung und -bewertung des Kindeswohls ist im aufenthaltsrechtlichen Verfahren noch keinen Verstoß gegen den ordre public. Eine fehlende Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren kann nur dann einen Verstoß gegen den ordre public begründen, wenn der Verzicht auf eine Anhörung schlechterdings und offenkundig mit dem Kindeswohl unvereinbar ist. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die Eltern des erst 11jährigen Klägers haben sich vielmehr einvernehmlich entschieden, dass Sorgerecht auf die Mutter zu übertragen, weil sich der Vater immer weniger um den Kläger gekümmert hat und sein Sorgerecht nicht mehr ausüben wollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Entscheidung dem Kindeswohl offenkundig widersprechen könnte. Die Sorgerechtsentscheidung ist auch in materieller Hinsicht kein Verstoß gegen den ordre public. Zu Recht hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 20. Juli 2010 – 29 K 154.10 V, juris, Rn. 23) erkannt, dass bei derartigen Entscheidungen zwar „unterstellt werden (kann), dass die Entscheidung allein oder jedenfalls entscheidend ausländerrechtlich motiviert bzw. von ökonomischen Gesichtspunkten getragen ist, nämlich dem Zweck dient, den Klägern den Zuzug nach Deutschland zu ermöglichen, weil die Ausbildungssituation und die daran anknüpfenden Berufsaussichten hier besser erscheinen. Ob dies tatsächlich zutrifft und ob die Kläger trotz relativ fortgerückten Alters davon wird profitieren können, ist allein eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Sorgerechtsentscheidung; eine Fehlgewichtung begründet allein keinen Verstoß gegen den ordre public. Es mag zwar sein, dass aus deutscher Sicht wegen einer mit zunehmendem Alter abnehmenden Integrationsfähigkeit es dem Kindeswohl umso mehr zu entsprechen scheint, das Kind in seiner gewohnten Umgebung zu belassen, je stärker es dort integriert ist. Es ist aber nicht einsehbar, weshalb die genannten ausländerrechtlichen und ökonomischen Belange grundsätzlich mit Kindeswohlbelangen inkongruent sein sollen. Es ist zunächst eine autonome Entscheidung der Eltern, wer die Erziehung des Kindes wo wahrnehmen soll. Eine Sorgerechtsentscheidung, die dem Rechnung trägt, ist zunächst hinzunehmen, solange nicht erkennbar ist, dass das Kind dadurch in eine nicht hinnehmbare Situation gebracht wird. Die in § 20 Abs. 3 AuslG noch vorgesehene Möglichkeit, dem im Wege der Ermessenentscheidung einwanderungspolitische Gesichtspunkte entgegenhalten zu können, hat der Gesetzgeber abgeschafft. Es erscheint nicht geboten, ersatzweise im Wege der Ferndiagnose zu mutmaßen, ob der zur Entscheidung berufene türkische Richter bei seiner zugegebenermaßen wenig aufschlussreich begründeten Entscheidung Kindeswohlbelange nicht nur anders gewichtet haben könnte, als dies ein nicht – jedenfalls nicht primär – zur Entscheidung berufener deutscher Richter möglicher Weise getan hätte, sondern sie völlig außer Acht gelassen hat.“ Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Am Rande sei notiert, dass die gesetzgeberische Wertungsentscheidung des § 32 Abs. 3 AufenthG, ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer anzuerkennenden (ausländischen) Sorgerechtsentscheidung zu gewähren, gegenüber der früheren Regelung des § 20 Abs. 3 AuslG, die noch eine eigenständige Kindeswohlbetrachtung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren im Rahmen des Ermessens vorsah, hinzunehmen ist und nicht „durch die Hintertür“ durch zu geringe Anforderungen an den ordre public Vorbehalt wieder eingeführt werden kann. Soweit sich eine gesetzgeberische Entscheidung in der Praxis nicht bewährt, ist es Sache des Gesetzgebers, diese ggf. zu ändern. Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist hier kein Raum. Die aufenthaltsrechtlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die Zuwanderung älterer Kinder nach Deutschland zu beschränken oder zu verhindern, sind im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung ohne Belang und lassen sich auch nicht durch eine eigenständige, aufenthaltsrechtliche Würdigung des „Kindeswohls“ allein nach Aktenlage und ohne Anhörung des Kindes durchsetzen. Zudem entwertet diese Betrachtungsweise die Autorität ausländischer gerichtlicher Entscheidungen. Daher überzeugen auch die abweichenden Entscheidungen anderer Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 9 K 135.09 V, VG 21 K 126.09 V und VG 34 K 448.09 V) nicht - wie selbst schon das OVG Berlin Brandenburg (a.a.O., Rn. 22) zum Ausdruck bringt - die die ausländische Sorgerechtsentscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Überzeugungskraft, die Dauer des Verfahrens und die nach ihrer Auffassung gebotene Sachaufklärung gleichsam einem Revisionsgericht inhaltlich überprüfen. Insbesondere lässt sich über den auch im Familienrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz keine offensichtliche Unvereinbarkeit der ausländischen Sorgerechtsentscheidung ableiten, wenn – wie hier – die Parteien vor Gericht eine einvernehmliche Regelung anstreben. Es ist vielmehr allgemeinkundig, dass auch in deutschen Familiengerichten einvernehmliche Sorgerechtsregelungen der Parteien im Rahmen des nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Elternrechts akzeptiert werden, ohne diese durch ausforschende, weitere Ermittlungen in Frage zu stellen, solange sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ergeben. Die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug sind gegeben. Nach Mitteilung des Beigeladenen vom 7. März 2011 ist der Lebensunterhalt des Klägers gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Soweit die Beklagte und die Beigeladene unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 (BVerwG, – 1 C 17/08 –, juris, Rn. 29ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – 1 C 32/07 –, juris, Rn. 17) geltend machen, dass der Lebensunterhalt nicht nur zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auch spätestens bei Erreichen der Altersgrenze gesichert sein musste, ist dies zutreffend. Denn das Abstellen auf das Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung soll nicht dazu führen, bei länger dauernder Rechtsverfolgung über das angestrebte Ziel der effektiven Rechtsschutzgewährung hinaus die vom Gesetzgeber vorgesehene Altersgrenze zu umgehen. Diese weitere Voraussetzung lag hier jedoch vor. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung am 4. September 2009 war der Lebensunterhalt des Klägers ebenso gesichert. Von einer Umgehung der Altersgrenze kann daher nicht die Rede sein. Auf die Frage, ob der Lebensunterhalt auch während des gesamten Verfahrens gesichert worden wäre, kommt es nicht an. Nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kommt es allein darauf an, dass der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt des beabsichtigten Aufenthalt in Deutschland gesichert ist, um zusätzliche Sozialausgaben durch den Nachzug zu vermeiden. Daher ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Prognose zu treffen, ob der Lebensunterhalt bei unverändertem Sachverhalt gesichert ist. Kurzfristige zwischenzeitliche Schwankungen des Einkommens im Laufe des Verfahrens sind dagegen unerheblich, wenn der Lebensunterhalt jedenfalls vor Erreichen der Altersgrenze bei der Antragstellung gesichert war und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch gesichert ist. Daher kann offen bleiben, ob der Lebensunterhalt in der Zeit von Mai 2010 bis August 2010 gesichert gewesen wäre. Im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze am 16. August 2010 war der Lebensunterhalt ohnehin wieder gesichert, weil die Mutter des Klägers bereits den Arbeitsvertrag bei der Familie L… in Aussicht hatte und nur zwei Wochen nach dem Erreichen der Altersgrenze wieder ausreichendes Einkommen erzielt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung und die Revision waren wegen Divergenz und wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 a VwGO und 134 Abs. 1 VwGO). Die Frage, welche Maßstäbe bei einem Verstoß gegen den ordre public anzulegen sind und inwieweit zwischenzeitliche Einkommensschwankungen im Laufe des Verfahrens erheblich sind, sind von grundsätzlicher Bedeutung. Von einer Rückübertragung auf die Kammer (§ 6 Abs. 3 VwGO) hat der Einzelrichter im Rahmen seines richterlichen Ermessen im Interesse der Beteiligten an einer möglichst baldigen Klärung abgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 8/04 - juris). Ein Rückübertragungsbegehren wurde von den Beteiligten nicht gestellt. Die Beteiligten streiten um ein Visum zum Kindernachzug. Der am 16. August 1994 geborene Kläger ist peruanischer Staatsangehöriger und lebt bei seinen Großeltern in Peru. Seine Mutter reiste im Jahr 2003 nach Deutschland ein und beantragte ohne Erfolg die Anerkennung als Asylberechtigte. Am 9. März 2005 heiratete sie einen deutschen Staatsangehörigen und reiste am 7. Mai 2005 erneut mit einem Visum zum Ehegattennachzug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis und verfügt derzeit über eine bis zum 3. November 2011 befristete Fiktionsbescheinigung. Der Vater des Klägers lebt in Peru, die Eltern des Klägers waren nicht miteinander verheiratet. Mit Beschluss des Dritten Sondergerichts für Familienangelegenheiten des Oberen Gerichtshofs von Lima Nord vom 25. November 2005 (AZ 2005 – 1984-0-0901-JR-FA-03) genehmigte die Richterin Dr. F.R. O… mit Unterstützung des Oberstaatsanwalts D… eine vom Gericht vorgeschlagene und zwischen den Eltern getroffene Schlichtungsvereinbarung, nach welcher der Mutter des Klägers die Obhut und Personensorge für den Kläger („la tenencia y custodia“) übertragen wurde. Der Vater des Klägers wurde angehört und erklärte vor Gericht sein Einverständnis, der Mutter die Obhut zuzusprechen. Ferner vereinbarten die Eltern, dem Vater des Klägers ein Besuchsrecht einzuräumen. Der seinerzeit 11jährige Kläger wurde vom Gericht nicht angehört. Der Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Der Kläger beantragte vor Vollendung des 16. Lebensjahres am 4. September 2009 ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu seiner in Deutschland lebenden Mutter. Sein Vater erklärte bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lima am 2. Dezember 2009, dass er mit dem Nachzug des Klägers zu der in Deutschland lebenden Mutter einverstanden sei und auf sein Besuchsrecht verzichte. Er lebe mit seiner Familie in einer anderen Provinz. Die Beigeladene lehnte die Zustimmung zur Visumserteilung mit Mail vom 13. Januar 2010 mit der Begründung ab, weil nach ihrer Auffassung die Mutter nicht über das alleinige Sorgerecht verfüge und keine Umstände vorlägen, die den Nachzug zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich erscheinen lassen. Die Beklagte lehnte die Erteilung des Visums sodann mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Lima vom 8. Februar 2010 ab. Die hiergegen erhobene Remonstration des Klägers wies sie – unter Aufhebung des genannten Bescheides – mit Remonstrationsbescheid vom 8. September 2010 zurück. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Eltern des Klägers lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht („Custodia y Tenencia“), nicht aber das umfassende Sorgerecht („Patria potestad“) übertragen hätten und keine besondere Härte vorläge. Mit der am 15. Oktober 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er geltend, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach § 32 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vorlägen. Die Mutter des Klägers habe aufgrund der Schlichtungsvereinbarung das alleinige Personensorgerecht. Im Übrigen sei auch der Lebensunterhalt des Klägers sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des Einkommens der Mutter des Klägers gesichert. Dies gelte auch für den Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres (August 2010), weil seine Mutter auch in der Zeit von Mai 2010 bis August 2010 über ein ausreichendes Einkommen verfügt habe und sich bereits im August 2010 abgezeichnet habe, dass sie ab September 2010 als Haushaltshilfe bei der Familie L… arbeiten werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Lima vom 8. September 2010 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass nach peruanischem Recht die „Tenencia y Custodia“ nicht das umfassende Personensorgerecht umfasse und die „patria postestad“ sei als umfassende Sorgerecht nach peruanischem Recht nicht teilbar. Im Übrigen verstoße die Sorgerechtsvereinbarung gegen den ordre public, weil der Kläger nicht vom Gericht angehört worden sei. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen worden, der Lebensunterhalt bereits bei Erreichen der Altersgrenze gesichert gewesen wäre. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AufenthG lägen ebenso nicht vor, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Härte dargetan oder ersichtlich seien. Der Einzelrichter hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Streitakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band) und der Beigeladenen (3 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.