Urteil
35 K 253.10 V
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0715.35K253.10V.0A
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Leitsätze
Keine Erledigung durch Zeitablauf des geplanten Sprachkurses, Nachschieben von Ermessen, Abgrenzung zwischen studienvorbereitenden und "isolierten" Sprachkurs, ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zum AufenthG (Ziffer 16.5.1.2.), Ermessenserwägungen bei Visa für Sprachkurse(Rn.15)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der die Bundesrepublik Deutschland Havanna vom 29. März 2010 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 18. Januar 2011 auf Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch die Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Erledigung durch Zeitablauf des geplanten Sprachkurses, Nachschieben von Ermessen, Abgrenzung zwischen studienvorbereitenden und "isolierten" Sprachkurs, ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zum AufenthG (Ziffer 16.5.1.2.), Ermessenserwägungen bei Visa für Sprachkurse(Rn.15) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der die Bundesrepublik Deutschland Havanna vom 29. März 2010 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 18. Januar 2011 auf Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch die Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten. Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Berichterstatter konnte über die Klage entscheiden, nachdem ihm die Kammer mit Beschluss vom 8. Februar 2011 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Zwar hat die Klägerin in ihrem Antrag vom 18. Januar 2010 angegeben, ein Visum für den Zeitraum vom 22. Februar 2010 bis zum 30. Juli 2010 für den Aufbausprachkurs Deutsch-Intensiv-B1 bei der Volkshochschule N... zu erhalten. Dieser Zeitraum ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen. Hierdurch hat sich jedoch das Verpflichtungsbegehren der Klägerin, ein Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs zu erhalten, nicht durch Zeitablauf erledigt. Das Begehren der Klägerin ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sie auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an ihrem Wunsch festhält, an einem Sprachkurs in Deutschland teilnehmen zu können. Es handelt sich insoweit nicht um ein Visum, dass in zeitlicher Hinsicht anlassbezogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 – Juris, Rdnr. 14 ff.). Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Havanna vom 29. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Die Verpflichtung, der Klägerin ein Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs zu erteilen, ist jedoch nicht spruchreif, sodass auszusprechen war, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums ist § 6 Abs. 4 AufenthG. Danach ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (Nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG geltenden Vorschriften. Die Erteilung des beantragten Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs richtet sich daher nach § 16 Abs. 5 AufenthG und § 5 Abs. 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden. Ferner müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat durch die Verpflichtungserklärung des Herrn vom 13. November 2009 nachgewiesen, dass der Lebensunterhalt für die Dauer des Sprachkurses gesichert ist. Der Umstand, dass in der Verpflichtungserklärung die voraussichtliche Gültigkeit des Visums auf den 15. Februar 2010 datiert, ist unerheblich. Vielmehr kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Herr auch für einen künftigen Zeitraum bereit und auch finanziell in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Klägerin, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit, zu sichern. Es kann unterstellt werden, dass die Klägerin die erforderliche Krankenversicherung für den Zeitraum des geplanten Sprachkurses nachreichen wird, soweit die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens die Erteilung des Visums zusichert. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 AufenthG gegeben. In Abgrenzung zu § 16 Abs. 1 AufenthG regelt § 16 Abs. 5 AufenthG einen „isolierten“ Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient. Ein studienvorbereitender Sprachkurs i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst nur solche Sprachkurse, die unmittelbar einem entsprechenden Studium vorausgehen und hierfür erforderlich sind. Dies ist für den Aufbausprachkurs Deutsch-Intensiv-B1 der Volkshochschule N... nicht der Fall. Der Sprachkurs soll lediglich dazu dienen, die Deutschkenntnisse der Klägerin zu verbessern, um im Anschluss einen studienvorbereitenden Sprachkurs absolvieren zu können, der mit der Sprachqualifikation C2 als Studienvoraussetzung abschließt. Für einen „isolierten“ Sprachkurs kommt es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits alle Voraussetzungen für ein beabsichtigtes anschließendes Studium vorliegen. Denn es fehlt gerade bei einem „isolierten“ Sprachkurs an der notwendigen inneren Verknüpfung zwischen Sprachkurs und Studium. Dass die verbesserten Deutschkenntnisse perspektivisch einem beabsichtigten Studium in der Zukunft dienen können, ist insoweit nicht erheblich. Die Erteilung eines Visums zur Teilnahme an Sprachkursen steht nach § 16 Abs. 5 AufenthG im Ermessen der Beklagten. Nach § 114 VwGO ist das Gericht daher nur ermächtigt, zu prüfen, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Havanna vom 29. März 2010 ermessensfehlerhaft, weil schon nicht erkennbar ist, dass die Beklagte ihr zustehendes Ermessen überhaupt ausgeübt hat. Der Bescheid enthält keinerlei Begründung und keine Ermessenserwägungen. Dieser Ermessensausfall wird auch nicht durch die nachgeschobenen Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde zwar ihre Ermessenserwägungen ergänzen, sie kann jedoch einen vollständigen Ermessensausfall nicht durch nachgeschobene Ermessenserwägungen heilen (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 – 9 B 42/10 – juris, Rn. 4 m.w.N.). Das Ermessen der Beklagte wird über Art. 3 Abs. 1 GG und der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zum AufenthG gebunden. Nach Ziffer 16.5.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt werden, die lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben, wenn sie über ausreichende Mittel für ihre Lebensunterhalt während ihres voraussichtlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügen. Die Voraussetzungen für einen Intensivsprachkurs (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche) sind im vorliegenden Fall gegeben. Das Ermessen der Beklagten ist insoweit durch die Selbstbindung der Verwaltung intendiert, als ein Visum zum Sprachkurs in der Regel zu erteilen ist, wenn der angestrebte Aufenthaltszweck mit dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung der deutschen Sprache in Einklang steht und das Motiv des Ausländers nachvollziehbar und plausibel ist, kein anderer Aufenthaltszweck mit dem angestrebten Visum angestrebt wird und wenn das Risiko einer illegalen Einwanderung gering ist. Nach Auffassung des Gerichts ist im Rahmen des § 16 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, dass Ausländer die deutsche Sprache erlernen, um damit der Förderung der deutschen Kultur Rechnung zu tragen. Dabei ist im Rahmen der Ermessenserwägungen die Motivation für den beabsichtigten Sprachkurs zu berücksichtigen, insbesondere sind Voraufenthalte und bereits erfolgreich absolvierte Sprachkurse einzubeziehen. Ferner sind im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls die bisherigen beruflichen Qualifikationen und der angestrebte Zweck des beabsichtigten Sprachkurses im Hinblick auf die Berufs- und Lebensplanung und der anstrebten Qualifizierung in die Abwägung einzustellen. Zudem sind auch die sonstigen Umstände, insbesondere persönliche und familiäre Bindungen des Antragsstellers in Deutschland zu würdigen. So können auch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die dafür sprechen, dass der beabsichtigte Sprachkurs lediglich vorgeschoben wird, um einen anderen Aufenthaltszweck, für den ein entsprechendes Visum nicht erteilt werden könnte, zu verschleiern. Schließlich sind die wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung des Ausländers und das Risiko einer illegalen Einwanderung in die Gesamtabwägung einzustellen. Nach diesen Maßstäben wird die Beklagte im Rahmen einer erneuten Ermessensentscheidung die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten haben. Im vorliegenden Fall spricht zwar einiges dafür, der Klägerin das begehrte Visum zu erteilen. Die geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten ließe sich jedoch nur rechtfertigen, wenn das Ermessen der Beklagten auf null reduziert wäre und eine Ablehnung stets ermessensfehlerhaft wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Aus der Tatsache, dass Herr den Aufenthalt der Klägerin finanziert, lässt sich nicht schließen, dass der beabsichtigte Sprachkurs lediglich vorgeschoben ist, um einen längeren Besuchsaufenthalt zu realisieren. Die Klägerin hat bei ihrem letzten Aufenthalt den Sprachkurs erfolgreich absolviert. Das Risiko einer illegalen Einwanderung ist bei der Klägerin ebenso eher gering einzuschätzen, da die Klägerin auch in der Vergangenheit jeweils fristgerecht wieder ausgereist ist. Andererseits ist aber zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie erst nach der ersten Ablehnung des Visums ihre späteren Studienabsichten in Deutschland konkretisiert und das Motiv für einen weiterführenden Sprachkurs nachvollziehbar gemacht hat, während in dem Schreiben der Klägerin vom 17. Januar 2010 von dem beabsichtigtem Studium in Deutschland noch keine Rede war. Zudem kann die Beklagte bei dem angestrebten weiterführenden Sprachkurs und der nunmehr angegebenen Motivation der Klägerin auch berücksichtigen, ob die Klägerin überhaupt die erforderlichen Hochschulzugangsvoraussetzungen für das angestrebte Studium in Deutschland hat und ob sie dieses Studium auch in Kuba absolvieren könnte. Soweit die Klägerin in Kuba über keine ausreichenden Informationsquellen und -zugänge zum deutschen Studium verfügt, obliegt es ihr, eine Person in Deutschland zu bevollmächtigen und zu beauftragen, die erforderlichen Erkundigungen und Anerkennungen einzuholen. Die Beklagte kann dabei auch das Alter der Klägerin, ihre bisherige berufliche Ausbildung und Situation und die Dauer des angestrebten Sprachkurses berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO und 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Prozessrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen, lag nicht vor (§ 124 a VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5000,- Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs. Die am 1... 1980 geborene Klägerin ist kubanische Staatsangehörige. Nachdem sie in Kuba ihr Abitur abgelegt hatte, absolvierte sie eine Ausbildung zur Fachangestellten im Hotel- und Gaststättengewerbe. Sie arbeitet in Kuba in der Gastronomie. Im Jahr 2003 lernte sie den am 22. August 1954 geborenen deutschen Staatsangehörigen kennen, der in Deutschland als Selbstständiger Zahnarzt tätig ist. In der Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2005 sowie von Juli 2006 bis Oktober 2006 hielt sich die Klägerin jeweils mit gültigen Besuchsvisa in der die Bundesrepublik Deutschland auf. Von September 2007 bis August 2008 absolvierte sie in Deutschland einen Sprachkurs und erhielt am 18. September 2008 das Zertifikat „START DEUTSCH 2“ mit dem Prädikat „gut“. Der Lebensunterhalt wurde jeweils von Herrn finanziert. Am 18. Januar 2010 beantragte die Klägerin bei der deutschen Botschaft in Havanna erneut die Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs bei der Volkshochschule N..., der in der Zeit vom 22. Februar 2010 bis zum 30. Juli 2010 mit jeweils 20 Unterrichtsstunden pro Woche anberaumt war und zu dem sich die Klägerin angemeldet hatte. Dabei handelte es sich um einen Aufbausprachkurs Deutsch-Intensiv-B1 in drei Modulen mit je 100 Unterrichtseinheiten und einem Prüfungstermin am 30. Juli 2010. In einer ergänzenden Erklärung vom 17. Januar 2010 gab die Klägerin gegenüber der Botschaft an, ihre Deutschkenntnisse weiter verbessern zu wollen, um später eine Stelle im Tourismus finden zu können. Der Beigeladene lehnte die Zustimmung zur Erteilung des Visums mit Schreiben vom 17. Februar 2010 mit der Begründung ab, dass die Klägerin für ihren Beruf als Kellnerin in Kuba über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge und auch Herr hinreichend Spanisch spreche. Mit Formularbescheid vom 18. Februar 2010 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Havanna den Antrag der Klägerin ohne nähere Begründung ab. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 wandte sich Herr an den Beigeladenen und teilte telefonisch mit, dass die Klägerin beabsichtige, in Deutschland ein Studium aufzunehmen. Daraufhin wurde die Klägerin am 22. März 2010 in der Botschaft zu dem beabsichtigten Aufenthaltszweck befragt. Hierzu gab sie an, dass sie weiterhin Deutsch lernen möchte, um das Niveau C1 zu erreichen, damit sie im Anschluss in Deutschland Tourismus studieren könne. Sie habe sich noch nicht über einzelne mögliche Studiengänge informiert oder zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs angemeldet. Mit Mail des Beigeladenen an den Beklagten vom 29. März 2010 teilte dieser mit, dass die Zustimmung zur Erteilung eines Visums nicht erteilt werde, weil die Bedenken der deutschen Botschaft in Havanna bezüglich des Fehlens der ernsthaften Studienabsicht geteilt würden. Mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Havanna vom 29. März 2010 lehnte der Beklagte sodann die Erteilung eines Visums zum Zwecke eines Sprachkurses erneut ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung ab. Mit der am 4. Juni 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten rechtswidrig sei und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletze. Sie habe bereits erfolgreich an einem Sprachkurs in Deutschland teilgenommen und sei fristgerecht nach Kuba zurückgereist. Sie möchte ihre Sprachkenntnisse verbessern und strebe ein Bachelorstudium in Gesundheit und Tourismusmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen an. Hierfür seien die Anerkennung ihres kubanischen Abiturs und das kleine deutsche Sprachdiplom des Goetheinstituts (Stufe C2) erforderlich. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Havanna vom 29. März 2010 zu verpflichten, ihr ein Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend, dass die Erteilung eines studienvorbereitenden Sprachkurses nach § 16 Abs. 1 AufenthG im Ermessen der Beklagten stehe. Ebenso stehe die Erteilung eines Visums für die Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung diene, nach § 16 Abs. 5 AufenthG im Ermessen der Beklagten. Es liege grundsätzlich im deutschen öffentlichen Interesse, dass Ausländer die deutsche Sprache erlernen. Im Rahmen der Visumserteilung an Sprachschüler sei deshalb dem öffentlichen Interesse an der Förderung deutscher Kultur und Sprache Rechnung zu tragen. Dies setze allerdings voraus, dass ernsthafte Studienabsichten vorlägen und keine zweckfremden Ziele verfolgt würden. Nach der bisherigen und zukünftigen Lebensplanung müsse plausibel gemacht werden, welche konkreten Schritte bereits zur Vorbereitung des Studiums in Deutschland eingeleitet wurden und inwieweit die Hochschulzulassungsvoraussetzungen für Deutschland erfüllt seien. Die Klägerin habe in ihrem ergänzenden Schreiben vom 17. Januar 2010 lediglich angegeben, durch einen weiteren Sprachkurs ihre Berufschancen in Kuba verbessern zu wollen. Ihre Studienabsichten seien erst durch das Schreiben des Herrn geltend gemacht worden. Ernsthafte Absichten, in absehbarer Zeit ein Studium in Deutschland aufzunehmen, habe die Klägerin aber nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei ungewiss, ob die Klägerin die sonstigen Hochschulzugangsvoraussetzungen für ein Studium in Deutschland erfülle. Angesichts dieser Bedenken sei die Versagung des Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs ermessensfehlerfrei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen (jeweils 1 Band) ergänzend Bezug genommen.