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Urteil

34 K 376/22 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1205.34K376.22A.00
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Leitsätze
1. Ob einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Mandats-/Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, oder zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung der Behörde oder des Gerichts (Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 75, 87).(Rn.95) 2. Die Prüfung des Wegfalls von Schutz oder Beistand des UNRWA in räumlicher Hinsicht und die materielle Darlegungslast unterscheiden sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird.(Rn.96) 3. Die Kammer kann nicht feststellen, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Libanon generell nicht mehr ausreichend gewährt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dort menschenunwürdige Bedingungen für alle originär im Operationsgebiet Libanon registrierten Palästinenser vorliegen. Dies folgt auch nicht aus der Sicherheitslage, da zwar im Gouvernement South eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des internationalen bewaffneten Konflikts zwischen der Hisbollah und Israel besteht, nicht jedoch im gesamten Libanon.(Rn.103) 4. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass jungen, gesunden Staatenlosen palästinensischer Herkunft ohne besondere Ausbildung oder Kenntnisse, die nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk in einem anderen Landesteil des Libanons verfügen, Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, soweit diese nicht einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören oder individuelle Gründe für den Wegfall von Schutz oder Beistand des UNRWA nachweisen. (Rn.111) 5. Zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) für aus dem Gouvernement South des Libanons stammende Kläger (siehe auch Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2024 – VG 34 K 37/24 A –, juris, in Bezug auf libanesische Staatsangehörige)(Rn.58)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides vom 24. November 2022 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Mandats-/Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, oder zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung der Behörde oder des Gerichts (Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 75, 87).(Rn.95) 2. Die Prüfung des Wegfalls von Schutz oder Beistand des UNRWA in räumlicher Hinsicht und die materielle Darlegungslast unterscheiden sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird.(Rn.96) 3. Die Kammer kann nicht feststellen, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Libanon generell nicht mehr ausreichend gewährt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dort menschenunwürdige Bedingungen für alle originär im Operationsgebiet Libanon registrierten Palästinenser vorliegen. Dies folgt auch nicht aus der Sicherheitslage, da zwar im Gouvernement South eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des internationalen bewaffneten Konflikts zwischen der Hisbollah und Israel besteht, nicht jedoch im gesamten Libanon.(Rn.103) 4. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass jungen, gesunden Staatenlosen palästinensischer Herkunft ohne besondere Ausbildung oder Kenntnisse, die nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk in einem anderen Landesteil des Libanons verfügen, Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, soweit diese nicht einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören oder individuelle Gründe für den Wegfall von Schutz oder Beistand des UNRWA nachweisen. (Rn.111) 5. Zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) für aus dem Gouvernement South des Libanons stammende Kläger (siehe auch Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2024 – VG 34 K 37/24 A –, juris, in Bezug auf libanesische Staatsangehörige)(Rn.58) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides vom 24. November 2022 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und teilweise begründet. Die Entscheidungen zu Ziffern 2 bis 5 des Bescheides vom 24. November 2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Asylgesetz [AsylG]) Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (s. I.). Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht hingegen nicht (dazu II.). Aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes waren Ziffern 3 bis 5 des Bescheides ebenfalls aufzuheben (s. III.). Über den Offensichtlichkeitsausspruch, den die Beklagte auf § 30 Abs. 2 AsylG a.F. gestützt hat, ist nicht zu entscheiden, da der Kläger dessen isolierte Aufhebung nicht beantragt hat. Für einen solchen Antrag hätte überdies kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis der isolierten Anfechtung in den Fällen des § 30 Abs. 3 AsylG a.F.: BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, juris Rn. 21). I. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Asylantrags nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 3 AsylG, die von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 13), bestehen auch im Hinblick auf den weniger als dreimonatigen Aufenthalt des Klägers in Belarus nicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 34). Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind erfüllt. Das Gericht ist überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion im Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts infolge willkürlicher Gewalt droht. Der Kläger kann nicht auf internen Schutz verwiesen werden. 1. Im Libanon herrscht ein internationaler bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen der dort agierenden bewaffneten Gruppe Hisbollah, die in Teilen des Libanons als Staat-im-Staat agiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon [Stand: 14. Januar 2024], 13. März 2024, S. 5 und 7), und den israelischen Streitkräften. Seit dem 8. Oktober 2023 gab es tägliche Gefechte zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, die sich schwerpunktmäßig auf den Südlibanon konzentrierten, im Verlauf des Jahres 2024 jedoch an Intensität zunahmen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon [Stand: 14. Januar 2024], 13. März 2024, S. 5; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Libanon – Januar bis Juni 2024, 30. Juni 2024, S. 1 ff.). Ende September 2024 eskalierte der bewaffnete Konflikt und dehnte sich zunehmend auf den gesamten Libanon aus. Am 17. und 18. September 2024 wurden mehrere tausend von der Hisbollah herausgegebene Pager und Funkgeräte zur Explosion gebracht, wodurch es im Libanon und Syrien zu dutzenden Toten und tausenden Verletzten kam, bei denen es sich überwiegend um Hisbollah-Mitglieder gehandelt haben soll. Es befanden sich bereits über 100.000 Personen auf der Flucht (vgl. OCHA, Lebanon: Flash Update #27, 20. September 2024, S. 1; BAMF, Briefing Notes # 39, 23. September 2024, S. 4). Seit dem 21. September 2024 führte die israelische Luftwaffe täglich eine bis vierstellige Anzahl Luftangriffe auf dutzende Ortschaften schwerpunktmäßig im Südlibanon, der Bekaa-Ebene und den südlichen Vororten von Beirut durch. Am 23. September 2024 weiteten die israelischen Streitkräfte ihre militärischen Operationen aus. Hierbei wurden auch Luftschläge auf bisher von dem Konflikt nicht betroffene Regionen durchgeführt, insbesondere das Stadtgebiet von Beirut und palästinensische Flüchtlingslager (vgl. OCHA, Lebanon: Flash Update #28, 25. September 2024, S. 1; OCHA, Lebanon: Flash Update #31, 2. Oktober 2024, S. 1; BAMF, Briefing Notes #40, 30. September 2024, S. 5). Anfang Oktober 2024 begannen die israelischen Streitkräfte eine Bodenoffensive im Südlibanon. Bis Mitte Oktober 2024 weiteten sich die Luftangriffe zunehmend über diese mehrheitlich schiitischen Gebiete hinaus aus (vgl. BAMF, Briefing Notes #41, 7. Oktober 2024, S. 4; BAMF, Briefing Notes #42, 14. Oktober 2024, S. 3 f.). Nach Daten der Nichtregierungsorganisation Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) führten die israelischen Streitkräfte zwischen dem 16. September 2024 und dem 25. Oktober 2024 3.250 Luftschläge durch (ACLED, Q&A: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, 1. November 2024, abrufbar unter https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israel-hezbollah-war). Im weiteren Verlauf des Oktobers und Novembers führten die israelischen Streitkräfte weiterhin täglich eine dreistellige Zahl von militärischen Operationen aus, die auch bisher nicht betroffene Orte trafen, insbesondere ein Luftschlag im Dorf Akroum im nördlichsten Gouvernement Akkar sowie Luftschläge auf Grenzübergänge im Distrikt Hermel im Gouvernement Baalbek-Hermel, im Gouvernement Bekaa und im Gouvernement Akkar (OCHA, Lebanon: Flash Update #41, 6. November 2024; BAMF, Briefing Notes #47, 18. November 2024, S. 3 f.; BAMF, Briefing Notes #48, 25. November 2024, S. 4). Alle Landesteile des Libanons sind jedenfalls seit Ende September 2024 zumindest von gelegentlichen Angriffen der israelischen Streitkräfte betroffen, wobei auch bereits zuvor vereinzelte Vorfälle außerhalb der schwerpunktmäßig betroffenen Regionen verzeichnet worden sind (vgl. OCHA, Lebanon: Conflict Intensity, October 2023 – 25 November 2024, 26. November 2024; OCHA, Lebanon: Conflict Intensity, 23 September 2024 – 25 November 2024, 26. November 2024; ACCORD, Libanon, 2. Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict & Event Data Project [ACLED], 7. August 2024, S. 1 und 4). Die Hisbollah feuerte ihrerseits seit dem 7. Oktober 2023 täglich teils hunderte Raketen und Drohnen auf das israelische Staatsgebiet. Im September 2024 weitete die Hisbollah die Nutzung höherentwickelter Systeme aus, um Regionen immer weiter von der Grenze zum Libanon entfernt zu treffen (vgl. ACLED, Q&A: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, 1. November 2024, Zwischenüberschrift „Has Hezbollah increased its rocket, missile, and drone attacks on Israel?“, abrufbar unter https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israel-hezbollah-war/). Die am 27. November 2024 in Kraft getretene Waffenruhe führt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nach Überzeugung der Kammer noch nicht dazu, dass von einem Ende des bewaffneten Konflikts auszugehen ist. Ihr gingen noch am 26. November 2024 schwere Luftschläge der israelischen Luftwaffe voraus, bei denen mindestens 340 Personen insbesondere in Beirut, der Bekaa-Ebene und im Gouvernement South getötet oder verwundet wurden. Die Waffenruhe sieht zunächst eine Übergangsfrist von 60 Tagen vor, die insbesondere den Abzug der israelischen Bodentruppen aus dem Südlibanon und einen Rückzug der Kräfte und militärischen Infrastruktur der Hisbollah südlich des Flusses Litani vorsieht. Es gab mehrere Brüche der Waffenruhe. Israel behält sich das Recht vor, jederzeit einzugreifen. Die Waffenruhe wird als fragil angesehen (vgl. BAMF, Briefing Notes #49, 2. Dezember 2024, S. 4; OCHA, Lebanon: Flash Update #48, 28. November 2024, S. 1 f.). Bis zum 3. Dezember 2024 bombardierte die israelische Luftwaffe weiterhin vereinzelt Ziele im Südlibanon (vgl. Tagesschau, „Bröckelt die Waffenruhe im Libanon?“, vom 3. Dezember 2024, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/asien/libanon-waffenruhe-israel-100.html). Aufgrund der zweimonatigen Übergangsfrist, der Intensität des bewaffneten Konflikts unmittelbar vor Inkrafttreten der Waffenruhe und der Verstöße gegen die Waffenruhe sieht die Kammer hierin noch keine ausreichende Zäsurwirkung. 2. Als Folge der mit diesem Konflikt verbundenen willkürlichen Gewalt besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit. Zwar besteht nicht im gesamten Libanon die erforderliche Gefahrendichte (siehe a)). In der Herkunftsregion des Klägers erreicht die Gefahrendichte jedoch das erforderliche Ausmaß (siehe b)). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2004/83/EG), der sich inzwischen im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU wiederfindet, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der Gerichtshof der Europäischen Union dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 39). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 15). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es – in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, juris Rn. 20 ff.) – zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33; vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes a. F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 1 B 7.18 –, juris Rn. 3). Dabei ist die zahlenmäßige Ermittlung der Opfer nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, Rn. 44). Vielmehr ist in einem nächsten Schritt auf Grundlage der quantitativen Ermittlung der Opferzahlen eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Einzelnen vorzunehmen (vgl. Berlit, ZAR 2021, 289, 290). Bei dieser Gesamtbetrachtung können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen sein wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, Rn. 43). Auch eine Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet ist einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23). a) Nach diesen Maßstäben herrscht nicht im gesamten Libanon ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt gegenüber der dortigen Zivilbevölkerung, dass jede Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt ist. In einigen Landesteilen des Libanons besteht nur eine geringe Gefahrendichte. Aus der Möglichkeit des Verweises auf internen Schutz in einem Teil des Herkunftslandes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG, mit dem Artikel 8 der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt worden ist, folgt, dass ein bewaffneter Konflikt oder, sofern der bewaffnete Konflikt sich auf das gesamte Herkunftsland erstreckt, jedenfalls die erforderliche Gefahrendichte auch in der Herkunftsregion des Ausländers bestehen muss. Auf das Bestehen eines bewaffneten Konflikts bzw. eine hohe Gefahrendichte außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es grundsätzlich nur ankommen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringt, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 40: „tatsächlicher Zielort“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris). Hinsichtlich der Anforderungen an die Größe des Landesteils bzw. entsprechend die Herkunftsregion macht das Gesetz keine Vorgaben (vgl. Kluth, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2024, AsylG § 3e Rn. 2). Die Kammer geht bei der quantitativen Ermittlung von Folgendem aus: Nach Angaben der libanesischen Behörden ist für den gesamten Libanon seit Oktober 2023 von insgesamt mindestens 20.481 Opfern (3.961 Getöteten und 16.520 Verwundeten) auszugehen, wobei Männer hierunter ca. jeweils 75 Prozent der Opfer ausmachen (OCHA, Lebanon: Flash Update # 48, 1. Dezember 2024, abrufbar unter https://www.unocha.org/publications/report/lebanon/lebanon-flash-update-48-escalation-hostilities-lebanon-28-november-2024; OCHA, Lebanon: At a Glance, as of 28 November 2024, 1. Dezember 2024, abrufbar unter https://www.unocha.org/publications/report/lebanon/lebanon-glance-escalation-hostilities-lebanon-28-november-2024; BAMF, Briefing Notes #45, 4. November 2024, S. 4). Ein Großteil der Opfer entfällt auf den Zeitraum seit dem 23. September 2024. Bis zum 20. September 2024 wurde über 613 Getötete und 3.112 Verwundete berichtet (vgl. OCHA, Lebanon: Flash Update #27, 20. September 2024, abrufbar unter https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-flash-update-27-escalation-hostilities-south-lebanon-20-september-2024). Es ist also davon auszugehen, dass auf den Zeitraum seit dem 23. September 2024 ca. 3.300 Getötete und 13.500 Verwundete, insgesamt ca. 16.800 Opfer entfallen. Bei diesen Angaben muss jedoch berücksichtigt werden, dass nicht alle genannten Opfer Zivilpersonen sind. Die von der Kammer zugrunde gelegten Opferzahlen, die auch von den Organisationen der Vereinten Nationen wiedergegeben werden, stammen vom libanesischen Gesundheitsministerium, das alle Getöteten als „Märtyrer“ führt und nicht zwischen Kämpfern und Zivilpersonen unterscheidet (vgl. Republic of Lebanon, Ministry of Public Health, Meldung vom 28. November 2024, abrufbar unter https://www.moph.gov.lb/userfiles/images/Prevention/PHEOC/Cumulative%20Report%20on%20the%20Total%20Number%20of%20Martyrs%20and%20Wounded%20since%20the%20Start%20of%20the%20Aggression/28-11-2024-2-eng.jpg). Die Kammer nimmt aufgrund der deutlichen Überproportionalität männlicher Opfer (siehe oben) zu Lasten des für die Gefahrendichte materiell beweisbelasteten Klägers in der quantitativen Ermittlung an, dass zwei Drittel der männlichen Opfer Kämpfer der Hisbollah und anderer bewaffneter Gruppen im Libanon waren. Das Gericht geht damit von einem Anteil betroffener Zivilpersonen von 50 Prozent aus (Frauen und Kinder zusammen 25 Prozent und 25 Prozent männliche Zivilpersonen), d. h. es gab insgesamt ca. 10.250 getötete und verwundete Zivilpersonen seit dem 8. Oktober 2023. Die Annahme, dass nur ein Drittel der getöteten Männer Zivilisten waren, beruht insbesondere auf einer Angleichung ihres Anteils unter den Gesamtopfern an den Anteil, der auf Frauen und Kinder entfällt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Anteil der Hisbollah-Kämpfer unter den männlichen Opfern noch größer ist. Auch die Beklagte geht vielmehr davon aus, dass in den offiziellen Angaben viele gefallene Kämpfer der Hisbollah nicht enthalten sind, die ihre eigenen Gefallenen auf 4.000 Kämpfer beziffert (vgl. BAMF, Briefing Notes #49, 2. Dezember 2024, S. 4). Die Kammer legt eine Gesamtbevölkerungszahl von 5,3 Millionen zugrunde (vgl. United States Department of State [US DoS], 2023 Report on International Religious Freedom: Lebanon, 26. Juni 2024, S. 3; Statistisches Bundesamt [Destatis], Libanon, Statistisches Länderprofil, 5. August 2024, S. 3, abrufbar unter https://www.destatis.de/). Hieraus folgt für den Zeitraum seit dem 8. Oktober 2023 eine Wahrscheinlichkeit von ca. 0,2 Prozent bzw. 1 zu 517 (5.300.000 / 10.250), als Zivilperson im Libanon aufgrund des bewaffneten Konflikts getötet oder verwundet zu werden. Dieser Wert liegt zwar oberhalb des nach früherer Rechtsprechung angenommenen Schwellenwertes von 1:800 bzw. 0,125 Prozent (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22). Bei wertender Betrachtung besteht hiernach bezogen auf den gesamten Libanon jedoch nicht für jede Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit eine hinreichende Gefahrendichte. Die Gefahrendichte für eine Zivilperson unterscheidet sich erheblich danach, welche Herkunftsregion innerhalb des Libanons für den Ausländer bei seiner Rückkehr zugrunde zu legen ist, weil das geographische Ausmaß der willkürlichen Gewalt regional sehr unterschiedlich ist. In einigen Regionen beschränkt sich die Konfliktintensität seit dem 8. Oktober 2023 auf Einzelfälle (siehe oben). Aufgrund dessen ist eine ausreichende Gefahrendichte für den gesamten Libanon auch dann nicht anzunehmen, wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass ausschließlich Zivilpersonen getötet und verletzt wurden. Hintergrund für die regionalen Schwerpunkte der Konfliktintensität ist die konfessionelle Zusammensetzung der libanesischen Bevölkerung (vgl. die in der mündlichen Verhandlung gezeigte Grafik aus Andari et. al., American University of Science and Technology, Beirut – Assessing population substructure in the Lebanese population: A population study using data on 23 autosomal short tandem repeats, 19. Januar 2023, Figure 1, abrufbar unter: https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/mgg3.2118). Die Hisbollah hat ihre Hochburgen in den mehrheitlich schiitisch bevölkerten Teilen der Bekaa-Ebene, den südliche Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 13. März 2024, S. 7). Im nördlichen Libanon hat die Hisbollah traditionell keine Unterstützungsbasis in der überwiegend sunnitischen und christlichen Bevölkerung. Dies stimmt mit der weit überwiegenden Anzahl der militärischen Operationen der israelischen Streitkräfte in den überwiegend von Schiiten bewohnten Gebieten überein. b) Der Kläger ist in seiner Herkunftsregion im Libanon, dem Gouvernement South, willkürlicher Gewalt in besonderem Maße ausgesetzt. Nach Überzeugung der Kammer ist es sachgerecht, zur Bestimmung der Gefahrendichte einzelne Landesteile und nicht den Libanon insgesamt zu betrachten. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Libanon flächenmäßig zu den kleinen Ländern gehört (vgl. Statistisches Bundesamt, Internationales, Basistabelle Landfläche, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_Flaeche.html). Er weist lediglich eine Fläche von ca. 10.500 km² auf und ist damit um ein Vielfaches kleiner als die ca. 350.000 km² große Bundesrepublik Deutschland (vgl. Munzinger, Länderprofil Libanon, 5. Februar 2024, S. 2). Dies entspricht in etwa der Hälfte der jeweiligen Fläche von Hessen, Sachsen oder Sachsen-Anhalt (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Gemeinsames Statistikportal, abrufbar unter https://www.statistikportal.de/de/bevoelkerung/flaeche-und-bevoelkerung). Aufgrund der spezifischen Umstände des bewaffneten Konflikts ist der Libanon zur Bestimmung der Gefahrendichte dennoch anhand seiner Gouvernements aufzuteilen. Entlang deren Verwaltungsgrenzen besteht eine abgrenzbare Konfliktintensität und in der Folge ein sehr unterschiedliches Risiko, durch den bewaffneten Konflikt als Zivilperson getötet oder verletzt zu werden (vgl. OCHA, Lebanon: Conflict Intensity, October 2023 – 25 November 2024, 26. November 2024; ACCORD, Libanon, 2. Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict & Event Data Project [ACLED], 7. August 2024, S. 1 und 4; ACLED, Q&A: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, 1. November 2024, Zwischenüberschrift „Where are Israel’s airstrikes targeting?“, abrufbar unter https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israel-hezbollah-war/). Das libanesische Gesundheitsministerium weist Opferzahlen für acht Gouvernements aus (vgl. Republic of Lebanon, Ministry of Public Health, Meldung vom 28. November 2024, abrufbar unter https://www.moph.gov.lb/userfiles/images/Prevention/PHEOC/Cumulative%20Report%20on%20the%20Total%20Number%20of%20Martyrs%20and%20Wounded%20since%20the%20Start%20of%20the%20Aggression/28-11-2024-2-eng.jpg). In anderen Erkenntnismitteln wird der Libanon in neun Gouvernements gegliedert, da 2017 der nördliche Teil des Gouvernements Mount Lebanon als das Gouvernement Keserwan-Jbeil ausgegliedert wurde (vgl. Munzinger, Länderprofil Libanon, 5. Februar 2024, S. 14). Die Kammer erachtet es jedoch als zweckmäßig, die von den Organisationen der Vereinten Nationen und der libanesischen Regierung verwendete Gliederung zugrunde zu legen. Das Gouvernement South hat eine Fläche von ca. 930 km² und eine Bevölkerung von ca. 600.000 Personen (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/South_Governorate). Die Fläche entspricht in etwa der Fläche Berlins von 891 km² (vgl. Statische Ämter des Bundes und der Länder, Gemeinsames Statistikportal, abrufbar unter https://www.statistikportal.de/de/bevoelkerung/flaeche-und-bevoelkerung). Für die quantitative Ermittlung des Risikos, als Zivilperson getötet oder verwundet zu werden, stützt sich die Kammer auf folgende Berechnung: Eine vorgenommene Auswertung der täglich durch das libanesische Gesundheitsministerium (abrufbar unter https://www.moph.gov.lb/en/Media/news) veröffentlichten Übersichten für den Zeitraum vom 27. Oktober 2024 bis 26. November 2024 ergibt bei Zusammenrechnung der täglichen Angaben insgesamt 1.252 Getötete und 3.687 Verwundete, also 4.939 Opfer des bewaffneten Konflikts im genannten Zeitraum: Wie aus der Tabelle ersichtlich entfallen auf das Gouvernement South 364 Getötete und 1.496 Verwundete, also 1.860 Opfer. Der Anteil der im Gouvernement South Getöteten und Verwundeten in diesem Zeitraum beträgt damit 37,6 Prozent. Dieser Anteil ist für eine Hochrechnung für den Zeitraum seit Oktober 2023 heranzuziehen. Die Daten der OCHA zeigen nämlich, dass sich die regionale Verteilung der Konfliktintensität im Zeitraum Oktober 2023 bis 25. November 2024 einerseits und vom 23. September 2024 bis 25. November 2024 andererseits kaum verändert hat (vgl. OCHA, Lebanon: Conflict Intensity, October 2023 – 25 November 2024, 26. November 2024; OCHA, Lebanon: Conflict Intensity, 23 September 2024 – 25 November 2024, 26. November 2024). Dies stimmt auch mit der sonstigen Erkenntnislage überein, die vor der Eskalation ab dem 23. September 2024 einen deutlichen Schwerpunkt der Vorfälle in den südlichen Gouvernements South und Nabatiyeh aufzeigt und erst ab September 2024 vermehrte Vorfälle in den nördlichen Landesteilen (vgl. ACCORD, Libanon, 2. Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict & Event Data Project [ACLED], 7. August 2024, S. 1 und 4; ACLED, Q&A: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, 1. November 2024, Zwischenüberschrift „Where are Israel’s airstrikes targeting?“, abrufbar unter https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israel-hezbollah-war/). Auch die Beklagte geht in ihren Briefing Notes durchgängig von schwerpunktmäßigen Luftangriffen auf Ziele im Südlibanon, der Bekaa-Ebene und den südlichen Vororten von Beirut aus (siehe oben). Das Gericht legt daher zugrunde, dass der Anteil der auf das Gouvernement South entfallenden Opfer während der gesamten Dauer des Konflikts annähernd gleich geblieben ist. Damit entfällt ein Anteil von 37,6 Prozent der gesamten zivilen Opfer (ca. 10.250, s. oben a) auf das Gouvernement South. Der Anteil der getöteten und verletzten Zivilpersonen im Gouvernement South beträgt damit hochgerechnet 3.854 Personen im Zeitraum 8. Oktober 2023 bis November 2024. Hieraus folgt für diesen Zeitraum eine Wahrscheinlichkeit von mindestens ca. 0,64 Prozent bzw. 1 zu 157 (600.000 / 3.854), als Zivilperson im Gouvernement South aufgrund des bewaffneten Konflikts getötet oder verwundet zu werden. In der wertenden Betrachtung berücksichtigt die Kammer gefahrerhöhend, dass die zugrunde gelegte Bevölkerungszahl im Gouvernement South die Binnenflucht in einer Phase der besonders hohen Konfliktintensität nicht wiederspiegelt. Nach Daten der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gab es beginnend vom 23. September 2024 einen enormen Anstieg der Binnenflüchtlinge, der seit Ende Oktober 2024 stagnierte (vgl. IOM, Lebanon: Displacement Tracking Matrix: Mobility Snapshot – Round 64 (21 November 2024) [im Folgenden: „IOM DTM“], S. 1, abrufbar auf: https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-displacement-tracking-matrix-mobility-snapshot-round-64-21-november-2024). In dem Zeitraum seit dem 23. September 2024, und insbesondere in dem Zeitraum seit dem 27. Oktober 2024, für den die Kammer die Zahlen des libanesischen Gesundheitsministeriums herangezogen hat, sind ca. 200.000 Personen aus dem Gouvernement South geflohen (80 Prozent von 250.000 Binnenflüchtlingen, vgl. IOM DTM, S. 2, S. 4). Bei Berücksichtigung einer Bevölkerungszahl von nur 400.000 Personen, die sich tatsächlich im Zeitraum vom 27. Oktober 2024 bis zum 26. November 2024 im Gouvernement aufgehalten haben, erhöht sich das verwirklichte statistische Risiko bei einer Hochrechnung auf den Zeitraum seit dem 8. Oktober 2023 auf ca. 0,96 Prozent bzw. 1 zu 103 (400.000 / 3.854), als Zivilperson im Gouvernement South aufgrund des bewaffneten Konflikts getötet oder verwundet zu werden. Das für den Gesamtzeitraum verwirklichte statistische Risiko beträgt bei wertender Betrachtung im Gouvernement South damit zwischen 0,64 und 0,96 Prozent bzw. 1 zu 157 und 1 zu 103. Gefahrerhöhend wirkt zudem eine Betrachtung des bisherigen Konfliktverlaufs, der vor dem Hintergrund der Konflikte in der gesamten Region und besonders seit dem 23. September 2024 zu betrachten ist. Der größte Teil der Opfer ist innerhalb des kurzen Zeitraums von ca. zwei Monaten getötet oder verwundet worden. Hinsichtlich des Organisationsgrades der beteiligten Streitkräfte ist zu berücksichtigen, dass das israelische Militär über ein großes Arsenal an von Kampfflugzeugen eingesetzten Luft-Boden-Waffen verfügt, die in der großen Mehrheit der Vorfälle eingesetzt werden. Bodenoperationen wurden durch die israelischen Streitkräfte nur in Grenznähe durchgeführt (vgl. OCHA, Lebanon: Flash Update #46, 21. November 2024, S. 2; OCHA, Lebanon: Flash Update #45, 18. November 2024, S. 2; OCHA, Lebanon: Flash Update #42, S. 1; ACLED, Q&A: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, Zwischenüberschrift „What do we know about Israel’s ground operation in Lebanon?“, 1. November 2024, abrufbar unter https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israel-hezbollah-war/). Die israelischen Streitkräfte sind in der Lage, jedes beliebige Ziel innerhalb des Libanons zu erreichen und anzugreifen. Den Erkenntnismitteln ist nichts über in relevanter Anzahl vorhandene Schutzeinrichtungen für die Zivilbevölkerung (z. B. Luftschutzbunker oder Ähnliches) im Libanon zu entnehmen. Der Einsatz von Luft-Boden-Waffen, also in der Regel Luft-Boden-Raketen oder Bomben, ist dadurch geprägt, dass sie beliebige Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im jeweiligen Zielgebiet erheblich gefährden können. Durch den Einsatz erheblicher Sprengmittel wird trotz moderner Militärtechnik und der durch die israelischen Streitkräfte jedenfalls teilweise ausgegebenen Warnungen im Vorfeld weder erreicht, dass durch die Explosionswirkung und Trümmerteile, zum Beispiel durch den Einsturz von Gebäuden, keine Zivilisten zu Schaden kommen, noch dass die Abwesenheit von Zivilisten im Zielgebiet möglichst sichergestellt ist. Das gilt ebenso für den Einsatz von Panzergranaten und Artillerie in Grenznähe. Die medizinische Versorgungslage erhöht das Risiko der Verletzungsopfer, dauerhaft verbleibende Verletzungsfolgen oder gar Todesfolgen zu erleiden. Die Gesundheitsversorgung war bereits vor Ausbruch des internationalen Konflikts sehr schlecht. Die allgemeine Krise im Libanon hat erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung. Eine verlässliche Versorgung mit Medikamenten ist seit Jahren nicht sichergestellt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 53; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 5. Dezember 2022 [Stand: 7. Oktober 2022], S. 24). Schon einfache Schmerzmittel sind häufig nur schwer erhältlich. Seit November 2021 sind Subventionen auf Medikamente praktisch weggefallen, viele Medikamente sind daher nicht mehr erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 13. März 2024 [Stand: 14. Januar 2024], S. 25; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, vom 23. März 2022, S. 7). Ärztliche Untersuchungen und Operationen in Krankenhäuser sind auf Notfälle beschränkt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 52). Diese Situation hat sich durch die militärischen Operationen weiter verschlechtert. Nach Angaben des UNHCR mussten von 15 Krankenhäusern in seinem Netzwerk drei schließen, vier sind teilweise in Betrieb und acht sind in Betrieb, jedoch hauptsächlich auf die Notversorgung bei Kriegsverletzungen beschränkt. Der Zugang zu diesen Einrichtungen sei aufgrund der Konfliktlage unsicher (vgl. UNHCR, Lebanon Emergency Flash Update, 19. November 2024, S. 2). Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) haben 13 Prozent der 178 Krankenhäuser im Libanon ihren Betrieb eingestellt, sind beschädigt worden oder mussten ihr Angebot einschränken. Zudem mussten 133 Gesundheitszentren der Primärversorgung und Arzneiausgabestellen schließen. Dies habe zerstörerische Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheitssorge, wie sich durch akute Mangelernährung mit gravierenden Konsequenzen für eine gesunde Entwicklung von Kindern zeige (vgl. OCHA, Lebanon: Flash Update #45, 18. November 2024, S. 2). Im Libanon sind viele Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge der Hisbollah oder der Amal-Bewegung zugeordnet, wodurch sie in dutzenden Fällen Ziel israelischer Luftangriffe geworden sind (vgl. ACLED, Q&A: Behind the data on the Israel-Hezbollah war, 1. November 2024, abrufbar unter https://acleddata.com/2024/11/01/qa-behind-the-data-on-the-israel-hezbollah-war). Die am 27. November 2024 in Kraft getretene Waffenruhe (siehe oben) führt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht zu einer anderen Beurteilung der Gefahrendichte. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die israelischen Streitkräfte die libanesische Bevölkerung auffordern, bis auf Weiteres nicht in eine ca. zehn Kilometer breite Region entlang der israelischen Grenze zurückzukehren. Andernfalls begebe man sich in Gefahr (vgl. BBC, „Israel warns against returning to 60 Lebanon villages“, 29. November 2024, abrufbar unter: https://www.bbc.com/news/articles/cdxv1727g5lo). Bereits am Tag des Eintritts der Waffenruhe gab es Berichte über einen Waffeneinsatz der israelischen Armee gegen zurückkehrende Bewohner, die sich in bestimmte Zonen bewegten (vgl. Tagesschau, „Waffenruhe hält – Bewohner kehren zurück“, 27. November 2024, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/asien/waffenruhe-israel-hisbollah-108.html). In der Gesamtschau droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr in das Gouvernement South ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. 3. Für den Kläger besteht nicht in einem anderen Landesteil des Libanons die Möglichkeit, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG zu erlangen. Der subsidiäre Schutzstatus wird gemäß §§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 3 AsylG nicht zuerkannt, wenn einem Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er dort Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, er dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 14 ff.). Nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Nach § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG (vgl. auch Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU) sind zu diesem Zweck genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen einzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 16). Erforderlich für die gerichtliche Überzeugungsbildung zum Vorliegen der Voraussetzungen des internen Schutzes sind ausreichend belastbare Erkenntnisse zu den maßgeblichen Umständen, insbesondere ob der Ausländer dort eine wirtschaftliche und finanzielle Absicherung finden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2023 – 4 A 2467/15.A –, juris Rn. 202 ff., Rn. 235). Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Merkmale. Hierbei ist der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Insoweit erforderliche und hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 27/20 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 27 ff.). In der konkret-individuellen Betrachtung ist zu berücksichtigen, ob es am Ort des internen Schutzes auch bei Schwierigkeiten bei der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, die angesichts der Entwurzelung etwa aus der Fremdheit am Ort des internen Schutzes, der unzureichenden Vernetzung dort oder ausbleibender Unterstützung durch Familie, Clan oder Volksgruppe folgen können, gelingen wird, das durch Art. 3 EMRK garantierte Existenzminimum aus eigener Kraft oder durch die gesicherte Unterstützung Dritter zu erlangen. In zeitlicher Hinsicht muss die Mindestsicherung auf dem durch Art. 3 EMRK gebotenen Niveau zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch für den zeitlich erweiterten Prognosespielraum, der aus dem Begriff der Niederlassung als mehr als kurzfristiger Aufenthaltsnahme beziehungsweise der Begründung eines perspektivisch dauerhaften Unterhalts folgt, feststehen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 24: Abgrenzung zum Maßstab nationaler Abschiebungsverbote; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 45). Dabei ist zudem sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Existenz auf dem durch Art. 3 EMRK geforderten Niveau auch in der ersten Phase des Aufenthalts am Ort des internen Schutzes prognostisch gesichert sein muss; eine auch nur zeitweilige Unterschreitung dieses Niveaus ist selbst in einer Phase allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten auszuschließen. Ein wie auch immer bestimmter „Sicherheitsaufschlag“ auf das durch Art. 3 EMRK gewährleistete wirtschaftliche Existenzminimum als Zumutbarkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme internen Schutzes hingegen ist auch nicht zur „Abfederung“ von Prognoseschwierigkeiten oder -unsicherheit zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 46). Die Darlegungs- und materielle Beweislast für die Sicherung des Existenzminimums am Ort des internen Schutzes liegt bei der Beklagten. Es entspricht auch der UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz Nr. 4 vom 23. Juli 2003, dass der Verweis auf internen Schutz keine zusätzliche Belastung für den Schutzsuchenden darstellen soll. Es liegt nicht am Schutzsuchenden darzulegen und zu beweisen, dass er seine Existenzgrundlage nicht wird sichern können und deswegen der realen, nicht durch ihm zumutbare Bemühungen zur eigenen Existenzsicherung abwendbaren Gefahr nicht mit Art. 3 EMRK vereinbarer Lebensbedingungen ausgesetzt sein wird. (vgl. dort Rz. 33 f. der o. g. UNHCR-Richtlinie und BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 46). Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in einem anderen Landesteil des Libanons niederlässt. Es kann offen bleiben, in welchen Landesteilen der Kläger sicher hinsichtlich einer individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt ist. Das Gericht kann sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht überzeugen, dass der Kläger einen perspektivisch dauerhaften Aufenthalt außerhalb seiner Herkunftsregion bei Sicherung des Existenzminimums, das prognostisch das nach Art. 3 EMRK erforderliche Niveau nicht unterschreitet, begründen kann. Es verbleiben hieran überwiegende Zweifel, die nach den materiellen Beweislastregeln zu Lasten der Beklagten gehen, die zu den Voraussetzungen internen Schutzes schon nicht substantiiert ihrer Darlegungsobliegenheit nachgekommen ist. Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Libanon stellt sich wie folgt dar: Der Libanon befindet sich seit dem Jahr 2019 in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise, die als eine der schwersten Krisen weltweit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bezeichnet werden kann (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4). Die wirtschaftliche Lage in Libanon verschlechterte sich seitdem bereits vor Beginn des internationalen bewaffneten Konflikts zusehends dramatisch. Im Human Development Index belegte der Libanon im Jahr 2022 nur noch Platz 112 von 189 Staaten. Die jährliche Inflation lag bei mehr als 160 Prozent. Die Währung hat erheblich an Wert verloren. Fast alle Subventionen auf Treibstoff und Nahrungsmittel sind abgebaut. Die wirtschaftliche Krise beeinträchtigte die Möglichkeit von im Libanon lebenden Personen, sich ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Eine durchgehende Versorgung mit Strom und sauberem Wasser war nicht mehr gewährleistet. Rund drei Viertel der libanesischen Bevölkerung lebten an oder unter der Armutsgrenze. Die Erwerbstätigenquote lag im Jahr 2022 bei nur noch 30 Prozent. Über 3,5 Millionen Menschen benötigten Unterstützung des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen. Für arme Libanesen besteht ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP). Daneben leistet das Emergency Social Security Nets Programm der Weltbank (ESSN) Hilfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon [Stand: 14. Januar 2024], 13. März 2024, S. 25; HRW, Lebanon: Rising Poverty, Hunger Amid Economic Crisis, 12. Dezember 2022; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Libanon, 16. März 2023). Die Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen war schon zuvor besonders hoch und erreichte schätzungsweise 50 Prozent. Die Löhne lagen aufgrund der Währungsabwertung ausgehend vom Mindestlohn bei 50 USD oder weniger. Arbeitsstellen wurden selten ausgeschrieben (vgl. IOM, Länderinformation Libanon, 14. Januar 2024, S. 4; USDOS, Lebanon 2023 Human Rights Report, S. 60). Angesichts der Ereignisse seit dem 23. September 2024 und den ausgelösten Fluchtbewegungen kann nur davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt nochmals verschlechtert haben. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird die Massenflucht die wirtschaftliche Lage und Ernährungssituation weiter verschlimmern. Im Süden und Osten des Landes falle die anstehende Ernte aus. Viele von Vertreibung betroffene Menschen wendeten ihre Ersparnisse auf, um Zuflucht zu finden und Essen zu erhalten (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Libanon, Wirtschaftliche Situation, abrufbar unter https://www.bmz.de/de/laender/libanon/wirtschaftliche-situation-11890). Nach Schätzung der Weltbank betragen der ökonomische Schaden ca. 5,1 Milliarden USD und die Schäden an der Infrastruktur 3,5 Milliarden USD (BAMF, Briefing Notes #47, 18. November 2024, S. 4). Das libanesische Bruttoinlandsprodukt soll im Jahr 2024 nach Prognosen um 6,6 Prozent sinken, wodurch sich die Einbuße um 34 Prozent in den letzten fünf Jahren weiter vertieft. Dies entspricht einem Verlust des Wachstums von fünfzehn Jahren. Die Nahrungsunsicherheit wird sich weiter verschlechtern. Die Unterbrechung des Handels, Tourismus und der Agrarproduktion hat viele kleine Unternehmen zur Schließung gezwungen (World Food Programme, Lebanon Emergency Response, External Situation Report 9, 21. November, und External Situation Report 10, 28. November 2024). Über Teile des Landes, die als sicher im Sinne des internen Schutzes erachtet werden könnten, liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine belastbaren Erkenntnisse vor, die eine positivere Prognose gegenüber der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage im Libanon erlauben. Insoweit hat die nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darlegungs- und materiell beweisbelastete Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt, an welchen Orten der Kläger sich niederlassen, insbesondere sein Existenzminimum perspektivisch dauerhaft sichern kann. Die Auswirkungen der Waffenruhe, insbesondere sofern sie gebrochen wird, auf die wirtschaftliche Lage, sind aufgrund ihrer Fragilität nicht absehbar. Von der allgemein schwierigen sozioökonomischen Lage sind die rund 200.000 staatenlosen Palästinenser im Libanon (vgl. Amnesty International, Libanon, 7. April 2021, S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 13. März 2024, S. 13) spezifisch betroffen. Etwa die Hälfte der Palästinenser lebte bereits vor Ausbruch des bewaffneten Konflikts am 8. Oktober 2023 unter sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern, die der Kontrolle staatlicher Gewalt grundsätzlich entzogen sind und in denen das UNRWA Leistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung zur Verfügung stellt. Die Lager sind überfüllt und die Infrastruktur ist stark überlastet. Ihre Fläche hat sich seit dem Jahr 1948 nur leicht verändert, während sich die Zahl der Bewohner vervierfacht hat (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 13. März 2024, S. 14; Asylos, Lebanon: Stateless Palestinians, März 2023, S. 115 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 4). Palästinensischen Flüchtlingen im Libanon werden politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt. Sie dürfen seit 2001 keinen Grund und Boden erwerben. Auch wenn nach verstärkter Abwanderung libanesischer Fachkräfte einige Berufe den Palästinensern zugänglich gemacht wurden (etwa in der Krankenpflege), bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung fort. So wird von Palästinensern stets eine Arbeitserlaubnis verlangt; freie Berufe können nicht ausgeübt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 13. März 2024, S. 14; US Department of State, Human Rights Report Lebanon 2023, 22. April 2024, S. 55; UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016, S. 9). Insgesamt verfügen nur wenige Palästinenser im Libanon über eine offizielle Arbeitserlaubnis und einen offiziellen Arbeitsvertrag. Die Mehrheit arbeitet illegal, ganz überwiegend in ungelernten Berufen und Hilfsarbeiterjobs (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 2; US Department of State, Human Rights Report Lebanon 2023, 22. April 2024, S. 28; UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights – visit to Lebanon, 11. April 2022, S. 9). Vor Ausbruch des bewaffneten Konflikts mit Israel am 8. Oktober 2023 waren zahlreiche staatenlose Palästinenser im Libanon bereits auf Hilfeleistung des UNRWA angewiesen, um eine Lage extremer materieller Not zu verhindern (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 4). Für besonders bedürftige Haushalte stellte das UNRWA neben Schulen, medizinischer Versorgung, Infrastruktur- und Gefahrenabwehrleistungen auch soziale Leistungen zur Verfügung. Über das Relief and Social Service Programme (RSS) unterstützte das UNRWA verarmte palästinensische Flüchtlinge und förderte die Entwicklung und Eigenständigkeit benachteiligter Personen, insbesondere von Frauen, Kindern, Jugendlichen, Menschen mit Behinderung und älteren Menschen. Im Rahmen des Social Safety Net Programmes (SSNP) stellte das UNRWA vierteljährlich Sachleistungen in Form von Nahrungsmitteln und Bargeld zur Verfügung. Daneben gab es Mikrokredit-Programme für den Auf- oder Ausbau von Unternehmen sowie Wohnkredite (ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von palästinensischen Flüchtlingen, 29. Juni 2021, S. 8). Im ersten Halbjahr 2023 erhielten 138.345 originär aus dem Libanon stammende Palästinenser, von denen insgesamt 80 Prozent unter der Armutsgrenze lebten, irgendeine UNRWA-Hilfe ausgezahlt. Aufgrund der massiven Verschlechterung der ökonomischen Lage palästinensischer Flüchtlinge plante das UNRWA im Jahr 2023 erstmals, allen beim UNRWA registrierten Palästinensern im Libanon „Essential Cash Assistance“ in Höhe von 25 US-Dollar monatlich zur Verfügung zu stellen (vgl. UNRWA, syria, lebanon and jordan, emergency appeal 2023, 19. Januar 2023, S. 30). Anders als ursprünglich vorgesehen wurde die Essential Cash Assistance jedoch nicht monatlich, sondern unregelmäßig ausschließlich vulnerablen Personengruppen zur Verfügung gestellt (vgl. UNRWA, syria, lebanon and jordan, emergency appeal 2023 – progress report, 20. Dezember 2023, S. 5, 7, 28). Durch den bewaffneten Konflikt mit Israel, insbesondere seit der Eskalation ab dem 23. September 2024, hat sich die Lage staatenloser Palästinenser weiter verschlechtert. Für nicht auf der Flucht befindliche Palästinenser geht die Kammer ebenfalls von einer erhöhten Ernährungsunsicherheit aus, wie dies auch für libanesische Staatsangehörige der Fall ist. Zudem ist die Gesundheitsversorgung durch das UNRWA eingeschränkt: Bis zum 26. November 2024 waren von 27 UNRWA-Gesundheitseinrichtungen 14 in Betrieb und aufgrund der Sicherheitslage 13 geschlossen (vgl. UNRWA Situation Report #15 on the Lebanon Emergency Response, veröffentlicht am 2. Dezember 2024, S. 4). Für vor dem bewaffneten Konflikt fliehende Palästinenser hat das UNRWA elf Notunterkünfte eingerichtet, bei denen 990 Haushalte mit insgesamt 3.316 Menschen als Binnenflüchtlinge registriert wurden. Für die Versorgung der Binnenflüchtlinge im Norden des Libanons wurde eine Küche eingerichtet, die ab dem 1. Dezember 2024 in Betrieb gehen soll, zuvor wurde die Versorgung durch das World Food Programm sichergestellt (vgl. UNRWA Situation Report #15 on the Lebanon Emergency Response, veröffentlicht am 2. Dezember 2024, S. 6). Für südliche Notunterkünfte erfolgt die Versorgung nach wie vor über Hilfsorganisationen. Eine Gesundheitsversorgung und Wartung der sanitären Anlagen ist auf rudimentärem Niveau in den Notunterkünften vorhanden (UNRWA Situation Report #15 on the Lebanon Emergency Response, veröffentlicht am 2. Dezember 2024). Daneben bestehen Notunterkünfte von internationalen Organisationen (vgl. OCHA, Lebanon: Flash Update #48, 2. Dezember 2024, S. 2). Hilfsorganisationen ist die sehr schwierige Lage im Libanon bekannt und sie beantworten sie mit umfangreichen Hilfsangeboten. Der Kammer liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass diese die Aufnahme in eine Notunterkunft an die Staatsangehörigkeit knüpfen, so dass binnenflüchtige Palästinenser in großer Zahl auch durch Hilfsangebote internationaler Organisationen versorgt werden. Aufgrund der den Kläger begünstigenden Beweislast kann damit nicht von einer perspektivisch dauerhaften Existenzsicherung in der Weise, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu befürchten ist, in einem anderen Landesteil des Libanons ausgegangen werden. Es fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger angesichts der wirtschaftlichen Lage im Libanon und der Auswirkungen des bewaffneten Konflikts ohne ein soziales oder familiäres Netzwerk in irgendeinem Landesteil als Staatenlosem palästinensischer Herkunft gelingen kann, sein Existenzminimum perspektivisch dauerhaft zu sichern. Hierfür fehlt es an ausreichend gesicherten Erkenntnissen, die aufzeigen, an welchen Orten ihm als jungem, gesundem Mann, der aktuell eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker absolviert, die Aufnahme einer wenn auch nur geringfügig vergüteten Beschäftigung und die Finanzierung von Obdach so möglich wäre, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit längerfristig nicht zu einer Unterschreitung des Niveaus kommt, das Art. 3 EMRK voraussetzt. Ein Obdach des Klägers ist außerhalb des Gouvernement South perspektivisch nicht dauerhaft gesichert. Die Familie des Klägers war nach dessen Angaben während der Eskalation in einer Zwei-Zimmer-Wohnung eines entfernten Bekannten der Familie gemeinsam mit mehreren Familien in O..., gelegen zwischen Saida und Beirut im Gouvernement Mount Lebanon, untergekommen und ist einen Tag nach Eintritt der Waffenruhe in die nicht zerstörte Familienwohnung nach V... zurückgekehrt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Kläger in der Wohnung eines Bekannten seines Bruders dauerhaft und finanzierbar unterkommen könnte. Auch reicht eine zeitlich begrenzte Unterbringung in einer Notunterkunft im Hinblick auf den Zeitraum, den das Gericht in den Blick zu nehmen hat, nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften Versorgung des Klägers mit Wohnraum auszugehen. Eine Unterbringung in einem UNRWA-Lager ist für den Kläger ohne familiäre Verbindungen in einem sicheren Landesteil gesichert nicht möglich, da bereits vor Ausbruch des Krieges das UNRWA mindestens einen Übergangszeitraum zur dauerhaften Unterbringung benötigte und Antragsteller auf vorübergehendes Obdach durch Dritte angewiesen waren (vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 24. November 2021 – 34 K 326.18 A –, juris Rn. 76), das im vorliegenden Fall außerhalb des Gouvernement South nicht gegeben ist. Zudem kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger sein Existenzminimum durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaften könnte. Zwar ist der Kläger nicht ungebildet. Aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage im Libanon im Allgemeinen und verschärft noch für staatenlose Palästinenser kann das Gericht jedoch nicht die notwendige Überzeugung gewinnen, dass er in einem sicheren Gebiet außerhalb des Gouvernement South ohne familiäre Anbindung vor Ort seine Existenz langfristig sichern könnte. Familiäre Verbindungen in andere Landesteile bestehen nach seinen auch von der Beklagten nicht bezweifelten Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er finanzielle oder sonstige Unterstützung aus dem Kreis der Familie erhalten könnte, um sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Vielmehr unterstützt der Kläger bislang seine Familie im Libanon mit 200 Euro monatlich aus seinem Verdienst in Deutschland, was ungefähr 70 Prozent des Einkommens seiner Familie ausmache. Auch eine Einbeziehung von UNRWA-Hilfen verbessert die Prognose kaum, da der Kläger als alleinstehender, junger, gesunder Mann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anspruchsberechtigt für dauerhafte Hilfen ist. 4. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 4 Abs. 2 AsylG, insbesondere Nr. 3, sind dem Gericht nicht bekannt. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere weder aus dem Vorbringen des Klägers im Asyl- oder Klageverfahren noch aus dem Inhalt der beigezogenen Ausländerakte. II. Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, genannt Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK), genießt. Wird ihm aber ein solcher Schutz nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG anwendbar (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Der Kläger ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen (siehe 1.). Er ist auch nicht ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (siehe 2.). 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG. Er genoss Schutz und Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D GFK. Das UNRWA fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09 [Bolbol] –, juris Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 [El Kott] –, juris Rn. 48). Sein Mandat endet am 30. Juni 2026 (vgl. Ziffer 6 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2022 – A/RES/77/123 – S. 3). Die konkrete Bedeutung der alternativen Betreuungsformen „Schutz“ und „Beistand“ bestimmt sich nach der im Rahmen seines Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit des UNRWA. Maßgebend ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die als Palästina-Flüchtlinge bei dem UNRWA (weiterhin) registriert sind. Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten, der palästinensischen Flüchtlinge annehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 –, juris Rn. 14). Von der Ausschlussklausel sind nur die Palästina-Flüchtlinge erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. März 2022 – C-349/20 –, juris Rn. 47 und vom 13. Januar 2021 – C-507/19 –, juris Rn. 48). Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 –C-364/11–, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 –, juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anwendung von § 3 Abs. 3 AsylG ist zudem, dass das Herkunftsland des staatenlosen Ausländers i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b nicht ein Staat ist, der außerhalb des Einsatzgebietes liegt, dass die Operationsgebiete in Syrien, Libanon, Jordanien, Gazastreifen und Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalem umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 –, juris Rn. 19; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 153/21 –, juris S. 16 ff.). Nach diesen Maßstäben genoss der Kläger in seinem Herkunftsland Libanon Schutz oder Beistand des UNRWA kurz vor Einreichung seines Asylantrags. Herkunftsland ist bei Staatenlosen, wie dem Kläger, das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG; vgl. auch Art. 2 Buchst. d und n Richtlinie 2011/95/EU sowie Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU). Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, und die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben; rechtmäßig muss der Aufenthalt hingegen nicht sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 14, sowie Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 –, juris Rn. 31 ff.). Vielmehr muss der Aufenthalt von einer gewissen Dauerhaftigkeit geprägt sein; für eine Verfestigung spricht regelmäßig ein Aufenthalt von einem Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07–, juris Rn. 33). Eine Rückkehrmöglichkeit muss hingegen nicht bestehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. April 2021 – VG 34 K 69/21–, juris Rn. 38.; a.A. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Der Kläger ist im Libanon geboren, hat dort bis zu seiner Ausreise im Oktober 2021 gelebt und sich damit in einem Operationsgebiet des UNRWA aufgehalten. Eine Rückkehrmöglichkeit in den Libanon besteht für ihn als staatenlosem Palästinenser nicht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 1. März 2023, S. 69; VG Berlin, Urteil vom 27. April 2023 – VG 34 K 69/21 A –, juris Rn. 37). Der Kläger genoss zudem vor seiner Ausreise 2021 im Libanon Schutz oder Beistand des UNRWA. Er gibt präzise an, welche Hilfen er von dem UNRWA bezogen hat. Er besuchte nach seinen Angaben eine UNRWA-Schule in dem UNRWA-Camp El-Buss, erhielt eine Gesundheitsversorgung durch das UNRWA und gelegentlich Lebensmittelhilfen. Zudem legte er im Gerichtsverfahren zwei Bescheinigungen über seine UNRWA-Registrierung für das Operationsgebiet Libanon vor. 2. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Einschlussklausel gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, ihm ist nicht ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG sind § 3 Absätze 1 und 2 AsylG anwendbar, sofern einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft Schutz oder Beistand nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist. Schutz oder Beistand des UNRWA wird nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht auszureisen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 68 und Urteil vom 5. Oktober 2023 – C-294/22 –, juris Rn. 34). Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Richtlinie 2011/95/EU) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchst. c – Richtlinie 2011/95/EU). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 – C-585/16 –, juris Rn. 45). Es genügt der Nachweis, dass Schutz oder Beistand tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, so dass das UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation, insbesondere dem Alter oder dem Gesundheitszustand der besagten Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2023 – C-294/22 –, juris Rn. 38 und Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 –, juris Rn. 72). Dies ist bezogen auf die Gesundheitsversorgung eines Antragstellers insbesondere dann der Fall, sofern das UNRWA die für seinen Gesundheitszustand erforderliche Versorgung nicht bereitstellen kann, so dass eine tatsächliche unmittelbare Lebensgefahr oder die tatsächliche Gefahr einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung besteht (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2023 – C-294/22 –, juris Rn. 46). Ist die allgemeine Lage derart, dass das UNRWA entweder keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft oder keinem Staatenlosen, der nachgewiesen zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehört, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit gewährleisten kann, ist Schutz oder Beistand ebenfalls nicht länger gewährt (bzgl. palästinensischen Antragstellern aus dem Gazastreifen: EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 83, 87; Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 77 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 28). Ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Mandats-/Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, oder zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung der Behörde oder des Gerichts (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 75, 87). Aufgrund der eindeutigen Formulierung des Gerichtshofes der Europäischen Union hält die Kammer nicht länger an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass es vorrangig auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes ankommt und es nur dann einer Doppelprüfung bedarf, inwieweit Schutz oder Beistand auch aktuell nicht länger gewährt wird (umfassend VG Berlin, Urteil vom 27. April 2023 – 34 K 92/22 A –, juris Rn. 35 ff. m.w.N.). Vielmehr ist auch bei einer maßgeblichen Verschlechterung der allgemeinen oder individuellen Umstände seit dem Verlassen des Mandatsgebietes des UNRWA eine umfassende ex nunc-Prüfung durch das Gericht oder die Behörden durchzuführen. Die Prüfung in räumlicher Hinsicht und die materielle Darlegungslast unterscheiden sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird. Um die Voraussetzungen der Einschlussklausel zum Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes zu bejahen und somit anzunehmen, dass ein Staatenloser mit palästinensischer Herkunft bereits unfreiwillig ausgereist ist, ist in räumlicher Hinsicht bei der Prüfung, ob Schutz oder Beistand nach den oben genannten Kriterien nicht länger gewährt wurde, nicht nur das jeweilige Operationsgebiet, sondern das vollständige Mandatsgebiet des UNRWA in den Blick zu nehmen, jedenfalls sofern eine tatsächliche Einreisemöglichkeit für einen Staatenlosen palästinensischer Herkunft in ein anderes Operationsgebiet bestand (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 –, juris Rn. 44, 50; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 –, juris Rn. 72). Diese Einreisemöglichkeit liegt in den Fällen nahe, sofern der Staatenlose in einem anderem Operationsgebiet Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, dort familiäre Beziehungen unterhält oder dort vorher seinen tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2.21 –, juris Rn. 19 f.). Hat der Staatenlose nach diesen Maßstäben bereits unfreiwillig das Mandatsgebiet verlassen, obliegt es bei der sich anschließenden ex nunc-Prüfung dem Mitgliedstaat nachzuweisen, dass sich die Umstände im betreffenden Einsatzgebiet, in dem der Staatenlose seinen (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalt hatte, inzwischen geändert haben und der Staatenlose palästinensischer Herkunft Schutz oder Beistand des UNRWA nunmehr in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 –, juris Rn. 65). Lagen die Voraussetzung der Einschlussklausel zum Ausreisezeitpunkt hingegen nicht vor und haben sich die allgemeinen oder individuellen Umstände maßgeblich verschlechtert, ist eine umfassende ex nunc-Prüfung vorzunehmen. Grundlage dieser Prüfung ist in räumlicher Hinsicht, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft zum Zeitpunkt der Entscheidung daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA in dem Operationsgebiet des Einsatzgebietes des UNRWA zu erhalten, in dem er seinen (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalt hatte (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 78, 83, 87). Bei dieser Prüfung ist grundsätzlich der einzelne Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig, soweit er individuelle Gründe seiner Schutzbedürftigkeit geltend macht (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2023 – C-294/22 –, juris Rn. 46; Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 90 ff.). Ist hingegen die Lage in dem Operationsgebiet derart, dass das UNRWA nicht in der Lage ist, menschenwürdige Lebensbedingungen für irgendeinen Staatenlosen oder irgendeinen Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der nachgewiesen zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehört, zu gewährleisten, muss ein Antragsteller ausnahmsweise nicht nachweisen, dass er von dieser allgemeinen Lage im Falle seiner Rückkehr in das Operationsgebiet des UNRWA spezifisch betroffen wäre (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 28). Ausgehend von diesen Maßstäben erfüllt der Kläger die Einschlussklausel gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise (siehe lit. a) noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (siehe lit. b). a) Zum Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes im Oktober 2021 erfüllte der Kläger die Einschlussklausel nicht. Schutz oder Beistand des UNRWA war insbesondere im Libanon als Teil des Mandatsgebietes des UNRWA gegeben. Der Kläger gab in seiner Anhörung beim Bundesamt an, dass es in seiner Familie immer genügend Nahrungsmittel gab und nur die wirtschaftliche Lage allgemein schwierig war. Von etwaigen Bedrohungen oder einer sehr angespannten Sicherheitslage berichtete er nichts. Hinweise auf eingeschränkte UNRWA-Leistungen zum Zeitpunkt des Verlassens des Libanons sind nicht ersichtlich. Die sehr schwierige finanzielle Lage des UNRWA im Winter 2020/2021 ist hier nicht entscheidungserheblich. Vielmehr verließ der Kläger das Mandatsgebiet, als die Finanzierung des UNRWA durch die Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Vereinigten Staaten erfolgt war (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 24. November 2021 – VG 34 K 326.18 A –, juris Rn. 74). Bezugspunkte des Klägers zu weiteren Operationsgebieten des UNRWA sind nicht ersichtlich. b) Der Kläger erfüllt die Einschlussklausel auch nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dies folgt nicht aus der allgemeinen Lage für alle originär aus dem Libanon stammenden Palästinenser im Libanon (siehe aa). Auch gehört der Kläger keiner schutzbedürftigen Gruppe an (siehe bb) und es liegen keine individuellen Gründe vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigten (siehe cc). aa) Die allgemeine Lage im Operationsgebiet Libanon als Teil des Mandatsgebietes des UNRWA ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung der Kammer nicht derart katastrophal, dass das UNRWA für alle Staatenlosen palästinensischer Herkunft keine menschenwürdigen Bedingungen mehr gewährleisten kann. Dies folgt weder aus der allgemeinen humanitären Situation (siehe (1)) noch aus der Sicherheitslage (siehe (2)) im gesamten Libanon. (1) Aufgrund des dargestellten Maßstabs und des räumlichen Bezugs auf das Operationsgebiet Libanon in seiner Gesamtheit kann die Kammer bei Auswertung der vorliegenden Erkenntnismitteln nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Lebensbedingungen aller aus dem Libanon stammenden Palästinenser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass das UNRWA nicht ausreichend Schutz oder Beistand im gesamten Libanon leistet. Aufgrund der schwierigen Lage vor Ausbruch des bewaffneten Konflikts am 8. Oktober 2023 zahlte es besonders schutzbedürftigen originär aus dem Libanon stammenden Palästinensern finanzielle Hilfen aus (siehe oben I. 3.). Nach der Eskalation seit dem 23. September 2024 richtete es Notunterkünfte für binnenvertriebene Palästinenser ein, wenn auch in geringem Ausmaß, da die weitüberwiegende Mehrzahl von Hilfsorganisationen betrieben wird. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln in den UNRWA-Notunterkünften erfolgte bis Dezember 2024 durch Hilfsorganisationen, bevor dies durch neu errichtete Küchen des UNRWA übernommen worden ist (siehe oben I. 3.). Dass diese Unterstützung nicht durch das UNRWA, sondern durch andere Hilfsorganisationen erfolgt, führt nicht zwangsläufig zur Annahme mangelnden Beistandes durch das UNRWA (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 –, Rn. 44, 50; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 –, juris Rn. 84). Zwar lag im Gouvernement South, der Herkunftsregion des Klägers im Libanon (siehe oben I. 2. b), nicht durchgängig Schutz oder Beistand des UNRWA vor. So ist die Infrastruktur gerade dort massiv beeinträchtigt. Die Gesundheitseinrichtungen sind in Tyros geschlossen (UNRWA Situation Report #13 on the Lebanon Emergency Response, veröffentlicht am 17. November 2024, S. 2). Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich aber nicht, dass das UNRWA generell im gesamten Libanon nicht mehr in der Lage ist, irgendeinem staatenlosen Palästinenser menschenwürdige Bedingungen zu gewährleisten. Gerade in Bezug auf Palästinenser, die bereits vor Konfliktbeginn in den nördlich gelegenen Gouvernements wohnhaft waren und dies weiterhin mit ihrem Familienverband sind, gibt es bislang keine tragfähigen Belege dafür, dass das UNRWA seine Aufgaben nicht mehr in ausreichender Weise wahrnimmt. Das UNRWA ist auch nicht aus finanziellen Gründen gehindert, staatenlose Palästinenser im Libanon zu unterstützen. Die finanzielle Lage des UNRWA ist zwar seit Jahren angespannt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. November 2021 – 34 K 326.18 A–, juris Rn. 74). Die Finanzierung seiner Leistungen war jedoch bis Ende September 2024 gesichert (Ärzteblatt, Finanzierung von UNRWA bis September gesichert, 15. Juli 2024). Den aktuellen Erkenntnismitteln ist ebenfalls kein Finanzierungsstopp zu entnehmen. (2) Die Sicherheitslage führt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass das UNRWA Schutz oder Beistand im gesamten Libanon nicht mehr gewährt. Ein Indiz für menschenunwürdige Bedingungen liegt grundsätzlich vor, wenn Ausländern mit diesem Herkunftsland subsidiärer Schutz zu gewähren ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 28). Jedoch ist nicht allen Antragstellern mit dem Herkunftsland Libanon subsidiärer Schutz aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im gesamten Libanon zu gewähren, da die Gefahrendichte nicht im gesamten Libanon derart hoch ist (s.o. I.2.a). Das Bejahen eines Anspruchs des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Gouvernement South führt hier nicht zur Bejahung der Einschlussklausel. Die vom Bundesverwaltungsgericht genannte Indizwirkung greift nur, sofern ein Operationsgebiet insgesamt eine unsichere Sicherheitslage oder insgesamt für Staatenlose palästinensischen Ursprungs menschenunwürdige Lebensbedingungen aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 28 in Bezug auf Syrien). Ist dies hingegen – wie im vorliegenden Fall – nur für einzelne Gouvernements der Fall, liegt das Indiz nicht vor. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen je nach Art der Gewährung subsidiären Schutzes sind Folge eines nach Anspruchsgrundlagen differenzierten Prüfprogramms mit verschiedenen Beweislastregelungen. bb) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Kläger einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehört, für die Beweiserleichterungen greift. Eine besondere Schutzbedürftigkeit kann sich insbesondere aus dem Alter ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 85), möglicherweise auch aus dem Geschlecht, dem Zustand oder einer Behinderung (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 89). Der volljährige, gesunde, alleinstehende Kläger gehört jedoch keiner dieser genannten Gruppen an. cc) Das Gericht ist schließlich nicht davon überzeugt, dass dem Kläger aus individuellen Gründen Schutz oder Beistand des UNRWA nicht mehr gewährt wird. Insoweit liegt die objektive Beweislast beim Kläger (s. oben II. 2.). Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Klägers bestehen nicht. Es sind auch sonst keine individuellen Umstände ersichtlich, dass der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr in den Libanon außerhalb seines Heimatgouvernements South menschenunwürdigen Lebensbedingungen ausgesetzt wäre. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger sein Existenzminimum nicht jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum nach seiner (fiktiven) Rückkehr sichern könnte. Einer dauerhaften Perspektive bedarf es hier anders als bei der Prüfung des internen Schutzes (siehe oben I.3.) nicht. Vielmehr reicht aus, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls noch bestehenden Notunterkünfte, einschließlich derer des UNRWA, in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr unterkommen könnte. Zudem ist der Kläger jung, gesund und erwerbsfähig. Zusammen mit der vom UNRWA jedenfalls gelegentlich geleisteten finanziellen Unterstützung sowie den Lebensmittelhilfen ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr menschenunwürdige Lebensumstände erfährt. III. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten über die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind auch die behördlichen Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbotes, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision folgt aus § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da das Verhältnis zwischen der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG und der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie die jeweilige Beweislast nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13. Juni 2024 (C-563/22) nicht höchstrichterlich geklärt ist. Dies betrifft eine Vielzahl von Staatenlosen palästinensischer Herkunft und ist im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Zudem weicht das Urteil hinsichtlich der Feststellung, dass es einer Rückkehrmöglichkeit für die Feststellung des Herkunftslandes nicht bedarf, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ab und beruht auf dieser Abweichung. Der im Libanon geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser und begehrt internationalen Schutz. Er lebte mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise bei Tyros / Sour in dem Ort V..., verließ den Libanon im Oktober 2021 und reiste über Belarus und Polen im Dezember 2021 in Deutschland ein. Der Kläger stellte am 10. Oktober 2022 bei der Beklagten einen auf internationalen Schutz beschränkten Asylantrag und wurde am 17. November 2022 persönlich angehört. Er gab an, den Libanon wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage und der fehlenden Sicherheit verlassen zu haben. Auch sei er als Palästinenser diskriminiert worden. Er habe sechs Jahre eine UNRWA-Schule im Flüchtlingslager El-Buss besucht und sei zuletzt in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen. Seine übrige Familie befände sich noch in Tyros. Sein Vater sei Bauer, Nahrungsmittel habe es immer ausreichend für die Familie gegeben. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und nicht bedroht worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. November 2022, zugestellt am 6. Dezember 2022, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie des subsidiären Schutzes (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 3), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Libanon zur Ausreise innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf (Ziffer 4) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine flüchtlingsschutzrelevante Vorverfolgung erlitten. Auch drohe ihm kein ernsthafter Schaden. Der Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da er bei seinen Asylgründen kein nennenswertes Ausreisemotiv benannt habe, vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sei. Abschiebungsverbote lägen für den gesunden erwerbsfähigen Kläger, der über familiäre Bindungen in den Libanon verfüge, nicht vor. Mit seiner bei Gericht am 12. Dezember 2022 eingegangenen Klage, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat zwei Bescheinigungen des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten, englisch „United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East“ (im Folgenden: UNRWA) eingereicht, auf denen er jeweils verzeichnet ist. Er macht zur Begründung geltend, der Bescheid sei rechtsfehlerhaft. Aufgrund aktueller Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei nunmehr geklärt, dass es bei Prüfung der ipso facto Flüchtlingszuerkennung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Diese Voraussetzungen lägen vor, da es keinen ausreichenden Schutz und Beistand durch das UNRWA im Libanon wegen des Krieges mit Israel gebe. Der Kläger stamme aus V..., einem Dorf nördlich von Sour, das stark von israelischen Kampfhandlungen betroffen sei. Kriegsbedingt habe seine Familie den Wohnort verlassen müssen und sei bei Bekannten untergekommen. Der Vater gehe keiner Arbeit mehr nach, die Familie werde vom Kläger finanziell unterstützt. Das UNRWA sei derzeit nicht in der Lage, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit im Libanon zu gewährleisten. Hieran ändere auch die mittlerweile eingetretene Waffenruhe mit Israel nichts. Zwar sei seine Familie nun wieder in die Wohnung in V... zurückgekehrt, jedoch könne sein Vater einer Tätigkeit in der Landwirtschaft wegen der volatilen Sicherheitslage aktuell nicht nachgehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, für ihn ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Libanons festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 24. November 2022 rechtmäßig sei, und verweist auf die Ausführungen des Bescheides. Aufgrund der mit Israel geschlossenen Waffenruhe bestehe für den Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon keine Bedrohungslage mehr. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 (VG 34 L 375/22 A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 24. November 2022 angeordnet. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2024 angehört worden. Wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Asyl- und Ausländerakte des Klägers verwiesen.