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Beschluss

34 L 29/24 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0611.34L29.24A.00
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Leitsätze
1. Ideologisch-propagandistische Unterstützungshandlungen von einigem Gewicht zugunsten einer terroristischen Vereinigung (Hamas), die im maßgeblichen Zeitraum der Unterstützungshandlungen terroristische Handlungen begeht, sind als Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprechen, anzusehen und können zum Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes führen. (Rn.19) 2. Auf eine unmittelbare Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung kommt es nicht an, sondern auf eine individuelle Würdigung aller Umstände im Einzelfall, nach denen die Verantwortung des Betroffenen zu beurteilen ist. Nach der Resolution 1377 (2001) des UN-Sicherheitsrates (juris: UNRes 1377/2001) laufen nicht nur terroristische Handlungen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider, sondern in ähnlicher Weise auch die Finanzierung, Planung, Vorbereitung und jede andere Form der Unterstützung von terroristischen Handlungen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 – C-573/14 –, juris Rn. 46 f.).(Rn.35)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ideologisch-propagandistische Unterstützungshandlungen von einigem Gewicht zugunsten einer terroristischen Vereinigung (Hamas), die im maßgeblichen Zeitraum der Unterstützungshandlungen terroristische Handlungen begeht, sind als Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprechen, anzusehen und können zum Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes führen. (Rn.19) 2. Auf eine unmittelbare Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung kommt es nicht an, sondern auf eine individuelle Würdigung aller Umstände im Einzelfall, nach denen die Verantwortung des Betroffenen zu beurteilen ist. Nach der Resolution 1377 (2001) des UN-Sicherheitsrates (juris: UNRes 1377/2001) laufen nicht nur terroristische Handlungen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider, sondern in ähnlicher Weise auch die Finanzierung, Planung, Vorbereitung und jede andere Form der Unterstützung von terroristischen Handlungen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 – C-573/14 –, juris Rn. 46 f.).(Rn.35) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der 1995 in Syrien geborene palästinensische Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf der Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 30/24 A) gegen den Bescheid vom 10. Januar 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) die Kammer, nachdem der Einzelrichter ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. April 2024 übertragen hat. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat die Klage keine aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („Bundesamt“) – wie hier – die Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG widerrufen oder zurückgenommen hat. Die Statthaftigkeit des Antrages wird nicht dadurch berührt, dass die Antragsgegnerin zusätzlich die Voraussetzungen für eine Rücknahme des subsidiären Schutzes nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) als gegeben ansieht (vgl. Ziff. 1b. der Begründung des Bescheides). Widerruf und Rücknahme sind eigenständige Akte zur Beendigung der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, VwVfG § 48 Rn. 5). Insofern enthält der Bescheid vom 10. Januar 2024 neben der spezialgesetzlichen, gebundenen Widerrufsentscheidung zudem eine Rücknahmeentscheidung im Ermessen des Bundesamtes, die sich nicht ausdrücklich im Bescheidtenor wiederfindet. Diese Aufhebungen der Zuerkennungsentscheidung bestehen unabhängig voneinander. Die für die Rücknahme nach § 48 VwVfG gesetzlich bestehende aufschiebende Wirkung der Klage – da es sich insoweit nicht um einen in § 75 Abs. 2 AsylG genannten Ausnahmefall handelt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG) – erstreckt sich nicht auf die Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 5 AsylG. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag folgt trotz fehlender Abschiebungsandrohung jedenfalls daraus, dass durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller (vorerst) nicht der gesetzlichen Pflicht aus § 73b Abs. 8 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 AsylG unterfiele, den Zuerkennungsbescheid und ggf. einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgeben zu müssen. Soweit die Antragsgegnerin durch den Bescheid vom 10. Januar 2024 den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt (Bescheidtenor Ziff. 2.) und festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Bescheidtenor Ziff. 3.), ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht statthaft. Denn insoweit handelt es sich in der Hauptsache nicht um eine Anfechtungs-, sondern um eine Verpflichtungskonstellation (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Widerrufsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zulasten des Antragstellers aus. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage u.a. anordnen, wenn – wie hier – die aufschiebende Wirkung in einem durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fall gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt. Das Gericht entscheidet auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Aussetzungsinteressen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache aufgrund der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen oder wegen besonderer Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung nicht im Rahmen der Evidenzkontrolle hinreichend klar zu beurteilen, sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Bei der Gewichtung der Interessen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 – 7 VR 5/20 –, juris Rn. 8 f.; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2018 – 1 VR 11/17 –, juris Rn. 15 f.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Widerrufs des subsidiären Schutzes das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. a) Nach der summarischen Prüfung lässt sich jedenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung bestimmen. aa) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gewährung subsidiären Schutzes ist hier § 73 Abs. 5 AsylG. Danach ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. (1) Die Widerrufsverfügung ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde insbesondere – wie von § 73b Abs. 6 AsylG verlangt – zu dem beabsichtigten Widerruf angehört. (2) Die Widerrufsverfügung ist in materieller Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 der Norm ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Dies gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Handlungen angestiftet haben oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Ein Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen Beteiligung an Handlungen, die sich gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen richten, setzt zunächst voraus, dass derartige Zuwiderhandlungen vorliegen. Die dafür maßgeblichen Ziele und Grundsätze sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert. Aus diesen folgt, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus“ und „die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (vgl. Erwägungsgrund 31 zur Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [„Qualifikationsrichtlinie“]). Wie sich aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgert der Gerichtshof der Europäischen Union, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/ GASP (aktuelle Fassung vom 21. Februar 2024 abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/eli/compos/2001/931/deu, zuletzt abgerufen am 11. Juni 2024, [„EU-Terrorliste“]) aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 und C-101/09 –, juris Rn. 82 ff.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb ebenfalls geklärt, dass Zuwiderhandlungen (dort im Hinblick auf die Parallelvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG a. F.) jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden können, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben (BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 26.12 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Des Weiteren ist geklärt, dass allein die Zugehörigkeit zu einer in der sogenannten EU-Terrorliste aufgeführten Organisation und die aktive Unterstützung ihres bewaffneten Kampfes nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund für die Annahme der Beteiligung an Handlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG darstellen. Es bedarf vielmehr der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, ob dem Asylbewerber eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person eine hervorgehobene Position innerhalb einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation innehatte. Daraus kann nach Ansicht des Gerichtshofs zwar eine Vermutung hergeleitet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt, nichtsdestoweniger bedarf es aber auch dann der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände im Einzelfall, um die Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010, a.a.O., Rn. 98 f.). Dabei müssen sich Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Organisation nicht spezifisch auf einzelne terroristische Aktionen beziehen. Denn der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG verlangt – anders als bei der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 AsylG – keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, weil er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld oder gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation den Tatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 AsylG erfüllen, nicht aber etwa das bloße Sprühen von Parolen der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern. Maßgeblich ist das Gewicht des Tatbeitrags, das dem der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG entsprechen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 26.12 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Die Zurechnung bei der Beteiligung an Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen ist allerdings nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Betroffene objektiv die Möglichkeit tatsächlicher Einflussnahme auf die Begehung von Terrorakten hatte oder solche Taten öffentlich gebilligt oder dazu aufgerufen hat. Mangels Notwendigkeit eines spezifischen Bezugs zwischen der Unterstützungshandlung und einem einzelnen Terrorakt bedarf es für eine Beteiligung in sonstiger Weise gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 AsylG weder einer räumlich-organisatorischen Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten noch deren Rechtfertigung in der Öffentlichkeit. Auch ein ideologisch-propagandistischer Beitrag zu terroristischen Taten kann als nicht minder gewichtig als der von unmittelbar Tatbeteiligten erscheinen (BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 26.12 –, juris Rn. 16). Die Beteiligung des Ausländers an Taten, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, muss die Schwelle einer Beteiligung im strafrechtlichen Sinne nicht überschreiten. Es ist jedoch erforderlich, dass es während seiner unterstützenden Tätigkeit für eine Organisation zu konkreten derartigen Taten der Organisation gekommen ist. Andernfalls fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine Verantwortlichkeit des Ausländers, die die Grundlage für seinen Ausschluss vom subsidiären Schutz darstellt. Es ist deshalb konkret festzustellen, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich eine unterstützende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG während des Zeitraums, in dem sie geleistet worden ist, in Handlungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG niedergeschlagen hat (BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 26.12 –, juris Rn. 13). Hierbei ist ein abgesenktes Beweismaß („schwerwiegende Gründe für die Annahme“) anzuwenden. Eine dem Strafrecht bzw. § 108 VwGO entsprechende Überzeugung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in Gestalt von klaren und glaubhaften Indizien vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 10 C 2/10 –, juris Rn. 25 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 2011 – 11 A 1439/07.A –, juris Rn. 52). Die hiernach vorzunehmende Prüfung wirft komplexe Sach- und Rechtsfragen auf, deren Klärung der Hauptsache vorbehalten sind. Es lässt sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei summarischer Prüfung jedoch nicht feststellen, dass die Widerrufsentscheidung offensichtlich rechtswidrig ist. Zunächst ist festzustellen, dass in Bezug auf den Antragsteller, soweit bekannt, ausschließlich individuelle Vorwürfe im Raum stehen, die sich auf eine ideologisch-propagandistische Unterstützung von terroristischen Organisationen beziehen. Ihm wird weder vorgeworfen noch ist anderweitig derzeit ersichtlich, dass er selbst aktiv an terroristischen Handlungen durch Teilnahme als Kämpfer beteiligt war oder sie unmittelbar im Vorfeld gefördert hat, wie zum Beispiel durch die Anwerbung von potentiellen Kämpfern oder finanzielle Unterstützung einschließlich der Einwerbung von Mitteln für terroristische Organisationen oder sonstige logistische Unterstützung. Derartiges ergibt sich weder aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 2024 noch aus den vorgelegten Erkenntnissen und den Verwaltungsvorgängen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Mitglied einer auf der EU-Terrorliste erfassten Organisation ist, auch wenn der Antragsteller mit terroristischen und anderen Gruppierungen in Verbindung gebracht wird, von denen die PFLP und die Hamas auf der EU-Terrorliste stehen (vgl. EU-Terrorliste, Positionen 9 und 17). Es liegen jedoch gewichtige Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller terroristische Organisationen – insbesondere die Hamas – ideologisch-propagandistisch in einem Zeitraum unterstützt hat, in dem diese Organisationen terroristische Akte verübt haben. Die Kammer sieht es als gesichert an, dass die Hamas am 7. Oktober 2023 und in den Folgewochen terroristische Akte gegen israelische Zivilpersonen begangen hat. An diesem Tag drangen Mitglieder der Hamas und anderer palästinensischer Organisationen in Israel ein, begingen massive Verbrechen an Zivilisten, verschleppten rund 240 Geiseln nach Gaza und töteten ca. 1.200 Zivilpersonen (vgl. nur Themenseite des Spiegels, https://www.spiegel.de/thema/angriff-auf-israel-2023/, zuletzt abgerufen am 11. Juni 2024). Auch nach diesem Tag feuerte die Hamas hunderte – nicht gelenkte – Raketen – auf das israelische Staatsgebiet ab (vgl. nur https://www.n-tv.de/politik/Hamas-feuert-weiter-Raketen-Israel-attackiert-300-Ziele-article24500619.html, zuletzt abgerufen am 11. Juni 2024). In diesem Zusammenhang hat der Chefankläger beim Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Anführer der Hamas beantragt (vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/aus-land/israel-netanjahu-haftbefehl-internationaler-strafgerichtshof-100.html, zuletzt abgerufen am 11. Juni 2024). Bei den vorstehenden Feststellungen handelt es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 291 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach bedürfen Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, keines Beweises. Um solche Tatsachen handelt es sich bei den zuvor dargestellten Tatsachen. Sie sind allgemeinkundig, denn jedermann kann sich über sie ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen unterrichten. Sie sind täglicher Gegenstand der Berichterstattung im öffentlichen Rundfunk und den Tageszeitungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1982 – 9 B 429/81 –, juris Rn. 3). Diese Handlungen der Hamas sind als terroristische Handlungen anzusehen, weil es sich um gewaltsame Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 2011 – 11 A 1439/07 –, juris Rn. 54). Es gibt gewichtige Indizien, dass der Antragsteller die terroristischen Akte der Hamas (und anderer palästinensischer Terrororganisationen) am 7. Oktober 2023 und in den Folgewochen verharmlost, gebilligt und legitimiert und hierdurch einen gewichtigen Beitrag geleistet hat, um die Akzeptanz und Unterstützung der Hamas und deren Handlungen jedenfalls innerhalb der palästinensischen Diaspora sowie deren Unterstützerkreis im Bundesgebiet zu beeinflussen. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller der sog. Deutschland-Koordinator der deutschen Teilorganisation Samidoun Deutschland war, die durch sofort vollziehbaren Bescheid des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat vom 2. November 2023 verboten worden ist. Dass er in der Organisation Mitglied war, ergibt sich insbesondere aus seinem Interview mit der „Kommunistischen Organisation“ am 12. November 2023. Dieses Interview führte er unter seinem Aliasnamen U... (vgl. auch Aliasname im Bescheid vom 10. Januar 2024). Seine herausgehobene Stellung als sog. Deutschland-Koordinator ergibt sich ergänzend aus der Kampagne zugunsten des Antragstellers (vgl. https://samidoun.net/ 2023/09/samidoun-coordinator-under-attack-launch-of-the-international-campaign-against-anti-palestinian-repression-in-germany/, zuletzt abgerufen am 11. Juni 2024, Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 2024, Fn. 20). Der Antragsteller hat bekundet, dass er auch terroristische Taten der Hamas für legitime Widerstandshandlungen hält. So bezeichnete er in dem Interview mit der „Kommunistischen Organisation“ am 12. November 2023 den 7. Oktober 2023 als „Wiedergeburt der palästinensischen Revolution“ und dass der palästinensische Widerstand gezeigt habe, in der Lage zu sein, „zu kämpfen und initiativ zu handeln“. Nach der dort aufgezeigten Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei dem Staat Israel nicht um einen legitimen Staat, sondern eine illegale „Kolonie“ der europäischen Staaten. Den Staat Israel bezeichnet er als „die Besatzung“, die zerschlagen werden müsse. Er erachtet die bisherigen diplomatischen Lösungsversuche als nicht zielführend, insbesondere lehnt er ausdrücklich eine Zweistaatenlösung ab. Die verübte Gewalt sieht er erkennbar wenigstens als notwendiges Übel an. Die Mitglieder der Hamas sind nach seiner Ansicht keine Terroristen. Er spricht „dem Westen“ insofern bereits das Recht ab, zu bestimmen, dass es sich bei der Hamas um eine Terrororganisation handelt. Aus seiner Sicht ist eine Distanzierung von der Hamas nicht erforderlich. Denn diese übe legitimen Widerstand gegen die „Bevölkerung der Siedler im besetzten Palästina“ aus. Hiermit meint er offenkundig nicht nur die Bewohner der völkerrechtlich illegalen Siedlungsprojekte im Westjordanland. Unter diesen Siedlern versteht der Antragsteller insbesondere auch die „Arbeiterklasse in Israel“, denn diese „Arbeiter in der Besatzung sind Siedler“. Zwar lehnt der Antragsteller vermeintlich nicht ab, in einem freien Palästina mit der jüdischen Bevölkerung friedlich zusammenzuleben. Dies setzt jedoch nach seinen eigenen Angaben voraus, dass „die Siedler“ auf ein eigenes Land verzichten (d.h. den Staat Israel), sonst hätten sie in Palästina nichts zu suchen, und wenn der deutsche Staat anders denke, könne er „ihnen einfach Sachsen zur Verfügung stellen“. Zusammenfassend unterstützt der Antragsteller auch die terroristischen Handlungen der Hamas als Teil eines legitimen palästinensischen Widerstandes gegen „die Siedler“, d.h. die Bevölkerung Israels, weil diese eine Besatzung Palästinas darstellten. Dieses Interview hat der Antragsteller über einen Monat nach dem 7. Oktober 2023 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Nachrichtenlage über die Ereignisse an und seit diesem Tag nicht unklar. Es ist entsprechend fernliegend, dass der Antragsteller – wie er für Äußerungen direkt am 7. Oktober 2023 behauptet – immer noch nur über unvollständige Informationen verfügt haben will und andernfalls die verübte Gewalt nicht als legitimen und gerechten Widerstand bezeichnet hätte. Die Kammer sieht deshalb bereits gewichtige Anhaltspunkte, dass der Antragsteller die terroristischen Taten der Hamas gebilligt und ideologisch-propagandistisch unterstützt hat. Es drängt sich auf, dass diese Unterstützung in ihrem Gewicht über das bloße Sprühen von Parolen oder das Verteilen von Flyern – also Tätigkeiten, die aus einer gewissen Anonymität ohne eine Bedeutung der einzelnen Person erfolgen – hinausgingen. Dies lässt sich schon daran erkennen, dass der Antragsteller in gewissen Kreisen als Interview-Partner angesehen wird. Als ehemaligem Deutschlandkoordinator von Samidoun kommt dem Antragsteller bei öffentlichen Äußerungen dieser Art zudem besonderes Gewicht zu. Ob dem Antragsteller auch für Zeiträume vor dem 7. Oktober 2023 ein ideologisch-propagandistisches Wirken in zeitlich-inhaltlichem Zusammenhang mit einzelnen terroristischen Taten von palästinensischen Gruppen – insbesondere der Hamas – nachzuweisen ist, bleibt der etwaigen Ermittlung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auf eine unmittelbare Mitgliedschaft des Antragstellers in einer terroristischen Organisation kommt es jedenfalls nicht an. Dieses Erfordernis lässt sich den genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Zwar bestand in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten jeweils eine Mitgliedschaft der dortigen Betroffenen in terroristischen Vereinigungen und es ging darum, ob allein aufgrund dieser Mitgliedschaft oder nach im Einzelnen zu bestimmenden Maßstäben der Zurechnung von Verantwortlichkeit im Rahmen einer Mitgliedschaft ein Ausschluss vom internationalen Schutz zu rechtfertigen war, insbesondere ob z.B. eine herausgehobene Stellung die Vermutung einer individuellen Verantwortlichkeit rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 und C-101/09 –, juris Rn. 88 ff., 98). Dies schließt jedoch gerade nicht aus, dass sich ein Ausländer als Nichtmitglied einer terroristischen Organisation anderweitig an terroristischen Handlungen beteiligt. Dies folgt schon aus der Resolution 1377 (2001) des Sicherheitsrates, wonach nicht nur die terroristischen Handlungen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, sondern in ähnlicher Weise auch die Finanzierung, Planung, Vorbereitung und jede andere Form der Unterstützung von terroristischen Handlungen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 – C-573/14 –, juris Rn. 46 f.). Andernfalls könnten Personen, die als Nichtmitglieder terroristischen Organisationen z.B. Informationen liefern, sie finanzieren oder deren Mitgliedern Unterschlupf gewähren, schon deshalb nicht als asylunwürdig angesehen werden, obwohl sie ggfs. einen gewichtigen Beitrag zur Unterstützung leisten. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass der Ausschlusstatbestand eng auszulegen ist. Die gebotene enge Auslegung erfolgt über die Würdigung aller Umstände im individuellen Einzelfall des Betroffenen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 und C-101/09 –, juris Rn. 87). Für den Ausschluss von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes kommt es schließlich weder auf eine konkrete Wiederholungsgefahr oder eine gegenwärtige Gefahr für die Bundesrepublik an noch bedarf es einer gesonderten Prüfung der Verhältnismäßigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010, a.a.O., Rn. 105 und 111; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. September 2011 – 4 LB 11/10 –, juris Rn. 49). Auch die übrigen Voraussetzungen der Widerrufsentscheidung liegen vor. Insbesondere ist die Entscheidung nicht fristgebunden. Ein Ermessen der Behörde besteht nicht. (3) Ohne Belang für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist, ob – wie in Ziff. 1b. der Begründung des Bescheides angenommen – zusätzlich die Voraussetzungen für eine Rücknahme des subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 48 VwVfG vorliegen, sofern sich, anders als in dem Zuerkennungsbescheid vom 27. September 2017 angenommen, nicht Syrien, sondern die Vereinigten Arabischen Emirate als Herkunftsland des Antragstellers i.S.v. § 4 AsylG erweisen sollten. Selbst wenn das Gericht hypothetisch zu dem Ergebnis käme, dass die Rücknahmeentscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, kann es dem Antragsteller nicht zum Vorteil gereichen, dass hier nicht nur ein Widerruf nach § 73 Abs. 5 AsylG erfolgt, sondern zusätzlich eine Rücknahme nach § 48 VwVfG. Andernfalls wäre er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bessergestellt als Personen, bei denen der Widerruf lediglich auf § 73 Abs. 5 AsylG gestützt wird. bb) Nachdem sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung nicht feststellen lässt, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung demgegenüber offensichtlich rechtmäßig ist. Denn eine Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Unter Berücksichtigung der bei summarischer Prüfung nicht gegebenen offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Widerrufs des subsidiären Schutzes und der gesetzgeberischen Entscheidung, in Fällen des § 73 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 AsylG einen gesetzlichen Sofortvollzug vorzusehen (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 2 AsylG), ergibt die Interessenabwägung im Ergebnis ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug gegenüber dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers. Das Gericht hat im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse durch den gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – wie hier – regelmäßig ein erhebliches Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013 – 9 VR 6/13 –, juris Rn. 3). Das private Interesse des Antragstellers beschränkt sich hingegen auf die vorläufige Beibehaltung des subsidiären Schutzes. Dessen vorläufiger Wegfall ist jedoch gerade Ausfluss der gesetzgeberischen Entscheidung. Zudem ist dieses private Interesse als relativ gering einzuordnen. Durch die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs werden keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen. Sofern der Antragsteller in der Hauptsache mit seiner Anfechtungsklage Erfolg hat, wird die Widerrufsentscheidung vom 10. Januar 2024 rückwirkend zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ex tunc) aufgehoben (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023 VwGO § 113 Rn. 79). Die übrigen Folgen der sofortigen Vollziehbarkeit sind lediglich mittelbar und hängen von Entscheidungen Dritter ab, die nicht am Verfahren beteiligt sind. Ein „Bleibeinteresse“, also das Interesse des Antragstellers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, ist nicht in die Interessenabwägung einzustellen. Hierfür fehlt es entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers bereits an einer Ausreisepflicht allein aufgrund des Widerrufs. Denn die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs des subsidiären Schutzes wirkt sich nur mittelbar auf den Aufenthaltsstatus aus, auch wenn etwa die Möglichkeit des schnelleren Widerrufs des Aufenthaltstitels der gesetzgeberischen Intention entspricht (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 220 in Verbindung mit BR-Drucks. 218/13, S. 34). Dem Antragsteller wird daher durch die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs nicht sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf i.S.v. Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta genommen. Denn unmittelbar durch die vorliegend zu treffende vorläufige gerichtliche Entscheidung ist nicht zu befürchten, dass der Antragsteller abgeschoben würde und ihm hierdurch gegebenenfalls keine effektive Verfolgung des Hauptsachenrechtsschutzes möglich wäre. Aus denselben Gründen kann der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs zum Beispiel auch nicht entgegengehalten werden, die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz des Antragstellers sei durch den Verwaltungsakt unmittelbar bedroht. Weitergehend wird von dem sofort vollziehbaren Widerruf auch sein Bestreben, eingebürgert zu werden, allenfalls mittelbar berührt. Denn nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist nicht das Bestehen des internationalen Schutzes maßgeblich, sondern die Aufenthaltserlaubnis. Ferner hat die vorläufige Entscheidung des Gerichts keinen Einfluss auf die Verbindlichkeit der Gewährung subsidiären Schutzes für ein Einbürgerungsverfahren, weil diese gemäß § 73b Abs. 4 AsylG bis zur Bestandskraft des Widerrufs entfällt. Die gesetzliche Pflicht, den Zuerkennungsbescheid sowie einen Reiseausweis bei der Ausländerbehörde abgeben zu müssen, lässt das private Aussetzungsinteresse ebenfalls nicht überwiegen. Die vorläufige Abgabe lediglich des Zuerkennungsbescheides hat keine schwerwiegenden Folgen und ist durch Aushändigung nach hypothetischem Obsiegen in der Hauptsache ohne weiteres umkehrbar. Demgegenüber kann durch die vorläufige Abgabe ein Rechtsschein nach außen vermieden werden. Die Abgabe eines Reiseausweises vermag den Antragsteller nicht zu belasten. Es ist der Kammer bekannt, dass der Antragsteller bisher erfolglos bemüht war, einen Reiseausweis für Staatenlose bzw. für Ausländer zu erlangen (vgl. beigezogenes Verfahren Q...) und im Übrigen im Rahmen einer Durchsuchung am 23. November 2023 in den Wohnräumen des Antragstellers zwei Reisedokumente eingezogen worden sind (vgl. S. 386 ff. der Widerrufsakte). Dass der Antragsteller noch über weitere Reiseausweise im Sinne des § 72 Abs. 2 AsylG verfügt, ist nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).