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Urteil

34 K 5/23 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0226.34K5.23A.00
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Leitsätze
Im Gazastreifen herrscht ein bewaffneter Konflikt, in dessen Rahmen jeder dort befindlichen Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit droht. (Rn.21) Es ist allgemeinkundig, dass seit dem 7. Oktober 2023 mehrere tausend palästinensische Zivilpersonen im Rahmen der Kampfverhandlungen zwischen den israelischen Streitkräften und der Hamas sowie anderer palästinensischer Gruppierungen getötet oder verletzt worden sind.(Rn.26) Ein Ende der Kampfhandlungen ist im Zeitpunkt der Entscheidung nicht absehbar.(Rn.32) Eine inländische Fluchtalternative im Gazastreifen, insbesondere in die Großstadt Rafah, besteht nicht. Palästinenser aus dem Gazastreifen können sich auch nicht im Westjordanland niederlassen. (Rn.36)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2022 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Gazastreifen herrscht ein bewaffneter Konflikt, in dessen Rahmen jeder dort befindlichen Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit droht. (Rn.21) Es ist allgemeinkundig, dass seit dem 7. Oktober 2023 mehrere tausend palästinensische Zivilpersonen im Rahmen der Kampfverhandlungen zwischen den israelischen Streitkräften und der Hamas sowie anderer palästinensischer Gruppierungen getötet oder verletzt worden sind.(Rn.26) Ein Ende der Kampfhandlungen ist im Zeitpunkt der Entscheidung nicht absehbar.(Rn.32) Eine inländische Fluchtalternative im Gazastreifen, insbesondere in die Großstadt Rafah, besteht nicht. Palästinenser aus dem Gazastreifen können sich auch nicht im Westjordanland niederlassen. (Rn.36) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2022 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Berichterstatter entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. II. Soweit der Kläger die Klage in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). III. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 14. Dezember 2022 ist – soweit ihn der Kläger noch angreift – rechtswidrig und verletzt ihn dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. 1. Der Asylantrag des Klägers ist nicht nach § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren steht zwar nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als zulässig angesehen hat. Denn die in § 29 Abs. 1 AsylG geregelten Unzulässigkeitsgründe sind zwingendes Recht und demnach vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 13). Jedoch sind die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hier nicht erfüllt. Zu Recht hat die Beklagte angenommen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechte-Charta (GRC) droht. Anhaltspunkte, dass diese Einschätzung nicht zutreffen könnte, sind nicht ersichtlich und haben die Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen entspricht dies der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Lage von Schutzsuchenden in Griechenland (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 54.19 –, juris Rn. 19 ff.). 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 34). Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind erfüllt. Das Gericht ist überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Palästinensischen Autonomiegebiete (Gazastreifen) eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Maßgebliches Herkunftsland des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind hierbei die Palästinensischen Autonomiegebiete, die geografisch getrennt aus dem Gazastreifen und dem Westjordanland bestehen. Bei einem Staatenlosen ist nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG Herkunftsland das Land, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. An seiner Herkunft aus dem Gazastreifen als Teil der Palästinensischen Autonomiegebiete bestehen keine Zweifel. a) Im Gazastreifen herrscht ein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden gewaltbereiten palästinensischen Gruppen und den israelischen Streitkräften, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt (vgl. Urteil der Kammer vom 27. September 2021 – VG 34 K 28.18 A –, juris Rn. 19 ff.; VG Saarlouis, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 3 K 648/22 –, juris UA S. 4 ff.; VG Dresden, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 11 K 1515/20.A –, juris Rn. 46 ff.). Die Kammer geht in ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls seit März 2018 ein andauernder Konflikt zwischen den israelischen Streitkräften und den im Gazastreifen agierenden gewaltbereiten palästinensischen Gruppen und Terrororganisationen herrscht, bei dem es zwischen März 2018 und Mitte 2023 in regelmäßigen, aber dennoch zeitlich unvorhersehbaren Abständen zu bewaffneten Auseinandersetzungen unterschiedlichen Ausmaßes kam (vgl. nur Urteile der Kammer vom 25. September 2023 – VG 34 K 37/23 A –, nicht veröffentlicht; vom 8. Dezember 2022 – VG 34 K 244/22 A –, juris Rn. 23 ff.; vom 6. Mai 2022 – VG 34 K 264/21 A –, juris EA S. 5 ff.; vom 27. Oktober 2021 – VG 34 K 401.19 A –, juris EA S. 5 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27. September 2021 – VG 34 K 28.18 A –, juris Rn. 23 ff.). Auf diese Umstände kommt es jedoch nicht mehr maßgeblich an. Am 7. Oktober 2023 drangen Mitglieder der Hamas und anderer palästinensischer Organisationen in Israel ein, begingen massive Verbrechen an Zivilisten, verschleppten rund 240 Geiseln nach Gaza und töteten ca. 1.200 Zivilpersonen (vgl. Themenseite des Spiegels, https://www.spiegel.de/thema/angriff-auf-israel-2023/, zuletzt abgerufen am 26. Februar 2024 [das Abrufdatum gilt für alle nachfolgenden Hyperlinks, soweit nicht anders angegeben]). Die israelischen Streitkräfte führten bereits an den Folgetagen hunderte Luftangriffe auf Ziele im Gazastreifen durch (vgl. tagesschau, 11. Oktober 2023, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-gaza-hamas-krieg-102.html). Ende Oktober 2023 begannen die israelischen Streitkräfte mit einer Bodenoffensive im nördlichen Teil des Gazastreifens. Auch der südliche Teil des Gazastreifens, insbesondere die Großstadt Khan Younis, ist mittlerweile intensiven Kampfhandlungen ausgesetzt (vgl. tagesschau, 28. Januar 2024, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/gaza-kaempfe-chan-yunis-100.html). Eine Ausweitung der Kampfhandlungen auf die Stadt Rafah an der Grenze zu Ägypten steht absehbar bevor (vgl. Der Spiegel, 26. Februar 2024, https://www.spiegel.de/ausland/israel-armee-legt-einsatzplan-fuer-offensive-in-rafah-vor-a-124be3aa-79d8-4fe0-957c-4486f6685c57). Vermehrte Luftangriffe auf die letzte bisher vergleichsweise wenig betroffene größere Stadt fanden im Februar 2024 statt (vgl. Der Spiegel, 4. Februar 2024, https://www.spiegel.de/ausland/israel-gaza-krieg-behoerde-im-gazastreifen-meldet-angriffe-auf-rafah-a-0021f4f9-33e1-450b-a62b-a261ab1ce498). Nach Angaben des vollständig von der Hamas kontrollierten Gesundheitsministeriums im Gazastreifen sind seit dem 7. Oktober 2023 mehr als 25.000 Palästinenser getötet worden, wobei nicht zwischen getöteten Terroristen und Zivilpersonen unterschieden wird (vgl. tagesschau, 21. Januar 2024, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-gaza-278.html). Hunderttausende Einwohner sind aus dem nördlichen Gazastreifen in den Süden, insbesondere in die Stadt Rafah, geflohen (vgl. Frankfurter Allgemeine, 2. Februar 2024, https://www.faz.net/aktuell/politik/israel-will-militaeroffensive-bis-rafah-fortsetzen-19493165.html). Anhand von Satellitenaufnahmen gehen Analysten zudem davon aus, dass bisher mindestens die Hälfte aller Gebäude im Gazastreifen beschädigt oder zerstört wurden (vgl. Der Spiegel, 31. Januar 2024, https://www.spiegel.de/ausland/israel-gaza-krieg-im-gazastreifen-ist-offenbar-mindestens-die-haelfte-aller-gebaeude-beschaedigt-oder-zerstoert-a-59e96452-27a5-4e0d-a442-49e51a72540f). Bei den vorstehenden Feststellungen handelt es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 291 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach bedürfen Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, keines Beweises. Um solche Tatsachen handelt es sich bei den zuvor dargestellten Tatsachen. Sie sind allgemeinkundig, denn jedermann kann sich über sie ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen unterrichten. Sie sind täglicher Gegenstand der Berichterstattung im öffentlichen Rundfunk und den Tageszeitungen. Ein vorgehender Hinweis auf die für allgemeinkundig gehaltenen, festgestellten Tatsachen durch das Gericht war auch nicht erforderlich, weil die Tatsachen allen Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind und von denen sie auch wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1982 – 9 B 429/81 –, juris Rn. 3). b) Als Folge der mit diesem Konflikt verbundenen willkürlichen Gewalt besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in den Gazastreifen eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU), wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11.19 –, juris Rn. 19 ff.; EuGH, a.a.O., Rn. 36 ff.). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 15). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es – in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.Juli 2006 – 1 C 15.05 –, juris Rn. 20 ff.) – zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33; vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 1 B 7.18 –, juris Rn. 3). Dabei ist die zahlenmäßige Ermittlung der Opfer nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, Rn. 44). Vielmehr ist in einem nächsten Schritt auf Grundlage der quantitativen Ermittlung der Opferzahlen eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Einzelnen vorzunehmen (vgl. Berlit, ZAR 2021, 289, 290). Bei dieser Gesamtbetrachtung sind die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, Rn. 43). Nach diesen Maßstäben ist bei dem bewaffneten Konflikt zwischen den israelischen Streitkräften und den gewaltbereiten palästinensischen Gruppen im Gazastreifen ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt gegenüber der dortigen Zivilbevölkerung zu konstatieren, dass es auf individuelle gefährdungserhöhende Umstände von vorneherein nicht ankommt (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. November 2023 – 3 L 82/23.Z –, juris Rn. 6 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 14. November 2023 – 14 A 3322/20 –, juris EA S. 8). Zwar können die von der Hamas über das von ihr kontrollierte Gesundheitsministerium veröffentlichten Zahlen nicht unabhängig überprüft werden. Diese Zahlen werden jedoch aufgrund früherer Erfahrungen für realistisch gehalten (vgl. tagesschau, 2. November 2023, https://www.tagesschau.de/faktenfinder/gaza-zahlen-tote-100.html). Auch Organisationen der Vereinten Nationen stützen sich hierauf. Das UN-Koordinierungsbüro für Humanitäre Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA) beziffert die Zahl der Todesopfer auf über 29.000 und die Zahl der Verletzten auf mehrere Zehntausend (vgl. z.B. Hostilities in the Gaza Strip and Israel - reported impact | Day 140, vom 23. Februar 2024: https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-reported-impact-day-140). Zwar gibt OCHA an, die Zahlen nicht verifizieren zu können. Jedoch ist das Gericht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt überzeugt, dass angesichts der Bombardierungen durch die israelische Luftwaffe von Stellungen der Hamas und weiterer Organisationen, die sich regelmäßig innerhalb ziviler Wohngebäude und Infrastruktur befinden, und der Zerstörung und Beschädigung von mittlerweile über 50 Prozent aller Gebäude im Gazastreifen, selbst dann von tausenden zivilen Todesopfern auszugehen ist, wenn man die von der Hamas angegebenen Opferzahlen aus propagandistischen Gründen für übertrieben hält und davon ausgeht, dass sich auch hunderte bis tausende Terroristen unter den Todesopfern befinden. So bezifferte Israel die Anzahl der getöteten Terroristen Ende Dezember 2023 auf ca. 8.000, wobei sich auch diese Zahlen nicht verifizieren lassen (vgl. Der Spiegel, 25. Dezember 2023, https://www.spiegel.de/ausland/gaza-palaestinenser-beklagen-viele-tote-nach-israelischem-luftangriff-a-2365b610-93dd-42dd-9601-f733e5dd9339). Im Ergebnis kommt es für die quantitative Betrachtung nämlich nicht darauf an, ob in dem Zeitraum seit dem 7. Oktober 2023 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung 29.000 oder eine erheblich darunter liegende Anzahl ziviler Todesopfer zu beklagen ist. Auch in diesem Fall handelt es sich um weitaus mehr Opfer als in den Vorjahren (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 25. September 2023, a.a.O.; vom 8. Dezember 2022, a.a.O., vom 6. Mai 2022, a.a.O.; vom 27. Oktober 2021, a.a.O. und vom 27. September 2021, a.a.O.). Zudem ist ein Ende der Kampfhandlungen in keiner Weise absehbar. Der gesamte, lediglich 360 Quadratkilometer große Gazastreifen ist von den Kampfhandlungen betroffen. Diese geringe Fläche entspricht in etwa der Größe einer Großstadt und ist nicht mit einem Flächenstaat vergleichbar (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 47; zum Vergleich: Berlin 891 Quadratkilometer, Köln 405 Quadratkilometer, München 310 Quadratkilometer). Entsprechend wenig Möglichkeiten für Zivilisten, den Kampfhandlungen auszuweichen, gibt es. Es besteht bei jedem israelischen Luftangriff, der auf militärische Infrastruktur der Hamas und anderer Gruppen zielt, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der unvermeidlichen Tötung von Zivilisten. Es ist auch nicht mit einem baldigen Ende des Krieges und einer Entspannung der Lage zu rechnen. Der israelische Ministerpräsident Netanjahu lehnte Anfang Februar 2024 eine Waffenruhe zu den Bedingungen der Hamas erneut ab (vgl. ZDF heute, 7. Februar 2024, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/netanjahu-lehnt-hamas-geisel-abkommen-ab-israel-100.html). Die israelische Regierung hat mitgeteilt, dass auch eine Feuerpause das Vorrücken auf Rafah nur etwas verzögern würde (vgl. Der Spiegel, 25. Februar 2024, https://www.spiegel.de/ausland/gaza-moegliche-einigung-auf-feuerpause-wird-laut-benjamin-netanyahu-rafah-offensive-nur-etwas-verzoegern-a-44a1554e-13d1-44f4-9570-0a595b86413f). Eine militärische Niederlage der Hamas und anderer palästinensischer Gruppen ist derzeit ebenso wenig absehbar wie deren Kapitulation. Die Kämpfe zwischen den israelischen Streitkräften und der Hamas und anderer Gruppen gehen auch aktuell noch im gesamten Gazastreifen weiter (vgl. tagesschau, 11. Februar 2024, https://www.tagesschau.de/ausland/gaza-rafah-angriff-100.html). Anhaltspunkte für eine gegenteilige Einschätzung hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie zuletzt in Schriftsätzen in Parallelverfahren darauf hinweist, dass sie nunmehr von § 24 Abs. 5 AsylG Gebrauch mache, wonach das Bundesamt bei einer im Herkunftsstaat vorübergehend ungewissen Lage die Entscheidung über die in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Fristen hinaus aufschieben kann, hat dies keinen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung nicht, dass das Gericht mit einer Entscheidung abzuwarten hätte, bis sich die Situation im Herkunftsland stabilisiert hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., juris Rn. 9). c) Der Kläger ist nicht auf internen Schutz (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG) zu verweisen. Danach wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn für den Schutzsuchenden in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. aa) Für den Kläger besteht nicht in einem anderen Teil des Gazastreifens die Möglichkeit, internen Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG zu erlangen. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass dem Kläger in irgendeinem Teil des Gazastreifens keine Gefahr eines ernsthaften Schadens drohte. Eine hinreichende Sicherheit am Ort des internen Schutzes erfordert in diesem Fall, dass der bewaffnete Konflikt in besonderem Maße lokal begrenzt ist und mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die angrenzenden Gebiete von Kampfhandlungen betroffen sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. September 2018 – 15 ZB 18.32223 – juris Rn. 13, dort sog. „Hot-Spots“ im unmittelbaren Bereich der Binnengrenze). Dies ist im Gazastreifen jedoch nicht der Fall. Die israelische Luftwaffe führt auch Luftschläge in Rafah durch und eine Ausweitung der Bodenoffensive ist absehbar (vgl. oben und auch OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O, juris Rn. 12). Abgesehen davon besteht im gesamten Gazastreifen aktuell eine katastrophale humanitäre Situation (vgl. nur OCHA, Hostilities in the Gaza Strip and Israel, Flash Update #125, 23. Februar 2024, https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-flash-update-125). Es kann daher derzeit vom Kläger für keinen Teil des Gazastreifens vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. bb) Der Kläger kann zudem keinen internen Schutz im Westjordanland erlangen. Er kann schon nicht legal in das Westjordanland reisen und es kann auch nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Nur Palästinenser, die aus dem Westjordanland stammen und dies mit ihrer ID-Nummer im palästinensischen Reisepass nachweisen können, verfügen über ein unbeschränktes Rückkehrrecht in das Westjordanland. Palästinenser, die – wie der Kläger – hingegen aus dem Gazastreifen stammen und dies mit ihrer ID-Nummer belegen können, verfügen zwar über ein unbeschränktes Rückkehrrecht in den Gazastreifen, nicht aber in das Westjordanland (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an BAMF, 10. Juli 2020, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin, 10. Dezember 2018). d) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gem. § 4 Abs. 2 AsylG, insbesondere Nr. 3, sind dem Gericht nicht bekannt. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere weder aus dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren oder Klageverfahren noch aus dem Inhalt der Ausländerakte. 3. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist über den Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht zu entscheiden; die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot waren aufzuheben. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der 42 Jahre alte Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen und begehrt noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Er verließ seinen Angaben zufolge den Gazastreifen am 18. Oktober 2021 und reiste über Ägypten und die Türkei in Griechenland ein. Dort stellte er am 11. November 2021 einen Asylantrag und erhielt am 1. Dezember 2021 internationalen Schutz. Am 9. Mai 2022 reiste er über Italien und weitere Länder in das Bundesgebiet ein und stellte am 30. Mai 2022 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („Bundesamt“) am 30. Juni 2022 erklärte er im Wesentlichen, er habe den Gazastreifen aus Angst vor der Hamas verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2022, zugestellt am 21. Dezember 2022, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung sowie subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete (Gaza) zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es sei nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche Niveau willkürlicher Gewalt erreicht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bezug genommen, S. 173 ff. der Asylakte betreffend den Kläger. Mit der bei Gericht am 4. Januar 2023 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren – mit Ausnahme der Asylanerkennung – zunächst weiter. Nach Klagerücknahme hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt der Kläger sinngemäß noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2022 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Gazastreifens bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Februar 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakten verwiesen.