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Urteil

34 K 160/22 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0419.34K160.22A.00
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Leitsätze
Unionsrechtlich ist ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen irrtümlich gewährten subsidiären Schutz zurückzunehmen, auch wenn dem betroffenen Ausländer nicht vorgeworfen werden kann, er habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit getäuscht. (Rn.24) Ein Rücknahmeermessen besteht nicht.(Rn.39)
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unionsrechtlich ist ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen irrtümlich gewährten subsidiären Schutz zurückzunehmen, auch wenn dem betroffenen Ausländer nicht vorgeworfen werden kann, er habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit getäuscht. (Rn.24) Ein Rücknahmeermessen besteht nicht.(Rn.39) Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. April 2023 zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger seine Klage in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte den zuerkannten subsidiären Schutz zurückgenommen (1.). Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.) oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (3.). 1. Die Entscheidung der Beklagten, den mit Bescheid vom 21. März 2017 zuerkannten subsidiären Schutz zurückzunehmen, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG) rechtmäßig. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides bestehen nicht, insbesondere hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24. März 2022 ausreichend im Sinne von § 73b Abs. 6 AsylG angehört. Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des zuerkannten subsidiären Schutzes sind erfüllt. Zwar liegen nicht die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 73 Abs. 3 oder Abs. 4 AsylG vor. Danach ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückzunehmen, wenn er auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und er dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte (Abs. 3) oder wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist (Abs. 4). Dies ist beim Kläger unstreitig nicht der Fall. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, über eine Herkunft aus Syrien getäuscht zu haben. Vielmehr hat er stets wahrheitsgemäß erklärt, bis zum Jahr 2006 in Syrien und anschließend bis zum Jahr 2016 im Westjordanland gelebt zu haben. Ausreichende Rechtsgrundlage der Rücknahme des zuerkannten subsidiären Schutzes ist aber § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. a. Die Anwendung von § 48 Abs. 1 VwVfG ist nicht durch die spezialgesetzliche Regelung in § 73 AsylG gesperrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 – juris Rn. 20; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Aufl., § 73 AsylG Rn. 167). Dafür spricht auch, dass die Vorschrift über das Widerrufs- und Rücknahmeverfahren in § 73b AsylG mehrfach auf § 48 VwVfG Bezug nimmt (Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 Satz 1). b. Unionsrechtlich ist die Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Falle der Rücknahme zuerkannten subsidiären Schutzes zulässig (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 18a K 472/15.A – juris Rn. 58; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. Juli 2021 – A 13 K 1295/19 – juris Rn. 38 ff.). Zwar liegen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Voraussetzungen einer Rücknahme des zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 73 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG nicht gegeben sind, auch nicht die Voraussetzungen einer Aberkennung dieses Schutzes nach Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) vor. Des Weiteren sieht keine andere Bestimmung dieser Richtlinie ausdrücklich vor, dass der Schutzstatus aberkannt werden kann, wenn er auf falscher Tatsachengrundlage ohne Vorliegen einer Täuschung oder eines Verschweigens seitens des Betroffenen zuerkannt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – juris Rn. 41). Aus der allgemeinen Systematik der Qualifikationsrichtlinie sowie ihrer Zielsetzung, subsidiären Schutz nur Personen zuzuerkennen, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, folgt unionsrechtlich aber, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen rechtswidrig gewährten subsidiären Schutz abzuerkennen, wenn er seinen Irrtum feststellt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – juris Rn. 45; EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 – juris Rn. 49). Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR) ist in Bezug auf den Verlust des Flüchtlingsstatus der Auffassung, dass in dem Fall, in dem sich später herausstellt, dass dieser Status niemals hätte verliehen werden dürfen, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich aufzuheben ist (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, September 1979, Neuauflage Dezember 2003, S. 31; EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – juris Rn. 58). Davon ausgehend muss ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutz aberkennen, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – juris Rn. 65). Die in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2023 von der Klägervertreterin geäußerte Ansicht, von dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes sei nur die Konstellation umfasst, in der dem Mitgliedstaat neue Tatsachen bekannt werden (im vorgelegten Fall: die Staatsangehörigkeiten des dortigen Klägers), kann nicht überzeugen. Der Europäische Gerichtshof stellt in dem genannten Urteil entscheidungserheblich nicht darauf ab, dass nach der Zuerkennungsentscheidung neue Tatsachen bekannt wurden, sondern dass die Zuerkennung nicht rechtmäßig erfolgt ist und keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist. Der Gerichtshof differenziert in der Entscheidung nicht danach, ob der behördliche Irrtum sich auf die Feststellung des Sachverhaltes oder auf die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes bezieht. Auch der Irrtum der Asylbehörde über die Staatsangehörigkeit des Schutzsuchenden im vorgelegten Verfahren stellt keinen Tatsachenirrtum im strengen Sinne dar, weil eine Staatsangehörigkeit keine Tatsache ist, sondern das Ergebnis der Würdigung von Tatsachen. Vergleichbares gilt für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes im Verfahren des Klägers. Vor diesem Hintergrund besteht für die von ihm angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof keine Veranlassung. c. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind hier erfüllt. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Kläger durch Bescheid vom 21. März 2017 ist rechtswidrig. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 – juris Rn. 13; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. Juli 2021 – A 13 K 1295/19 – juris Rn. 31) keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anwendbar. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 34). Herkunftsland ist nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG das Land der Staatsangehörigkeit oder bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Dem Kläger durfte nicht subsidiärer Schutz aufgrund der Verhältnisse in Syrien gewährt werden, weil dieses Land nicht sein Herkunftsland im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist. Vielmehr ist Herkunftsland des staatenlosen Klägers das Westjordanland als Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes eines Staatenlosen genügt es, wenn er in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer „gewissen Dauerhaftigkeit“ seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben. Der Aufenthalt muss nicht rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 – juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5.18 – juris Rn. 48; OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 153/21 – juris Rn. 24). Nach diesen Maßstäben hatte der Kläger im Westjordanland seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt. Dort befand sich für viele Jahre sein Lebensmittelpunkt. Er lebte dort ab dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 und hatte einen rechtmäßigen Aufenthalt. Zeitweise hat er dort studiert und zuletzt im Baugewerbe gearbeitet. Anhaltspunkte für einen Aufenthalt von einer gewissen Dauerhaftigkeit in einem anderen Land nach dem Jahr 2006 bestehen nicht. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Kläger vor seinem Aufenthalt im Westjordanland in Syrien lebte. Der Kläger konnte auch nicht in Hinblick auf das Westjordanland die Zuerkennung subsidiären Schutzes beanspruchen. Ihm drohte dort kein ernsthafter Schaden. Es war nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm im Westjordanland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohte, weil ihn sein Onkel und dessen Familienangehörige aufgrund einer Streitigkeit um ein Grundstück schädigen wollten. Zwar konnte der Kläger in seinen Anhörungen vor dem Bundesamt am 9. September 2016 und am 5. August 2021 sowie in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2023 recht konsistent und damit überzeugend schildern, dass er im Westjordanland in einen Familienkonflikt über ein von seinem Großvater vererbtes Grundstück verwickelt war. Es ist aber nicht hinreichend glaubhaft, dass ihm aufgrund dieses Streites ein erheblicher Schaden oder gar die Tötung drohte. Er kann nämlich nicht nachvollziehbar darstellen, aus welchem Grund ihn seine Familienangehörigen schädigen sollten. Soweit sie mit seiner Tötung erreichen wollten, dass ihnen das Grundstück zufällt, hat der Kläger selbst einräumen müssen, dass dies als Tatmotiv ausscheidet, weil die Familienangehörigen, die Anspruch auf das Grundstück erheben, nicht seine Erben sind. Sie könnten demnach auch im Falle des Todes des Klägers nicht rechtmäßig Eigentum an dem Grundstück erwerben. Sofern es ihnen nur darum gehen sollte, das Grundstück tatsächlich in Besitz zu nehmen, ergibt eine Tötung des Klägers ebenfalls keinen Sinn. Für diesen Zweck reichte es nämlich aus, den Kläger von dem Grundstück zu vertreiben, wie es ihnen augenscheinlich auch gelungen ist. Darüber hinaus kann der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er zur Vermeidung einer Schädigung nicht auf seine Ansprüche auf das Grundstück verzichtet hat. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei nicht Alleineigentümer, sondern das Grundstück sei auch auf seine Geschwister registriert, erklärt dies nicht, weshalb er nicht zumindest auf seinen (ideellen) Anteil verzichtet und seinen Onkel für dessen weiteren Ansprüche auf seine Geschwister verwiesen hat. Zudem spricht diese Erklärung des Klägers weiter gegen eine Schädigungsinteresse seines Onkels. Da er nach dieser Fassung nur Miteigentümer des Grundstücks ist und sich die übrigen Eigentümer nicht im Westjordanland aufhalten, brächte die Tötung des Klägers für seinen Onkel erst recht keine Vorteile. Dem Kläger drohte im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21. März 2017, mit dem ihm der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, im Westjordanland auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Eine solche Bedrohung ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU), wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der Europäische Gerichtshof dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 39). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Gefahrerhöhende individuelle Umstände hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es – in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.Juli 2006 – 1 C 15.05 – juris Rn. 20 ff.) – zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 1 B 7.18 – juris Rn. 3). Dabei ist die zahlenmäßige Ermittlung der Opfer nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 44). Vielmehr ist in einem nächsten Schritt auf Grundlage der quantitativen Ermittlung der Opferzahlen eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Einzelnen vorzunehmen (vgl. Berlit, ZAR 2021, 289, 290). Bei dieser Gesamtbetrachtung sind die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 43). Davon ausgehend kann offen bleiben, ob im Westjordanland ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrschte. Jedenfalls war der Kläger aufgrund eines Konflikts nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit betroffen. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Westjordanland erreichten nicht ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt, dass für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestand, ziviles Opfer des Konfliktes zu werden. Der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos ist eine Bevölkerungsanzahl von knapp 2,5 Millionen Menschen im Westjordanland zugrunde zu legen. Hinzu kommen mehr als 400.000 israelische Siedler im Westjordanland, die hier aber unberücksichtigt bleiben (vgl. Human Rights Watch, Born Without Civil Rights, 17. Dezember 2019, S. 9). Innerhalb eines Jahres vor der Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Kläger, nämlich zwischen dem 21. März 2016 und dem 21. März 2017, wurden insgesamt 55 Palästinenser getötet und 2.163 verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualties). Demnach lag das statistische Risiko einer palästinensischen Zivilperson im Westjordanland, binnen der letzten zwölf Monate vor der Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Kläger verletzt oder getötet zu werden, bei etwa 0,09 Prozent (1:1127). Gefahrerhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Gesundheitsversorgung im Westjordanland aufgrund der israelischen Besatzung schwierig war, auch wenn sie nicht mit der katastrophalen medizinischen Versorgungslage im Gazastreifen zu vergleichen ist (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 28 ff.). Gegenläufig ist aber in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass der ganz überwiegende Teil der zivilen Opfer Verletzte waren. Rund zwei Prozent der zivilen Opfer verstarben. Ein Großteil der Verletzten, nämlich über 1.500, wurden durch die Inhalation von Tränengas oder durch Gummigeschosse verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualities), was regelmäßig keine bleibenden Schäden oder Todesgefahr bedeutet und keine aufwendige medizinische Versorgung erfordert. Auch getrennt von diesen Zahlen geben die vorliegenden sonstigen Erkenntnismittel nichts dafür her, dass die allgemeine Bevölkerung des Westjordanlandes verhaltensunabhängig von willkürlicher Gewalt in relevanten Umfang betroffen war. d. Der Rücknahmebescheid vom 9. Mai 2022 ist nicht wegen eines Ermessensfehlers aufzuheben. Der Beklagte ist kein Ermessen eingeräumt, von der Rücknahme abzusehen. Zwar liegt eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Die Beklagte war aber unionsrechtlich zur Rücknahme des rechtswidrig zuerkannten subsidiären Schutzes verpflichtet (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 18a K 472/15.A – juris Rn. 79; VG Schwerin, Urteil vom 23. Mai 2022 – 5 A 994/20 SN – juris UA S. 6; offen gelassen beim Rücknahmeermessen in § 72 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG a.F.: BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 – juris Rn. 24; siehe allgemein zur unionsrechtliche Rücknahmepflicht BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 – 11 C 47.92 – juris Rn. 18). Das fehlende Rücknahmeermessen folgt aus dem Unionsrecht, weil ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil des vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – juris Rn. 65). Anhaltspunkte, dass es sich bei der Formulierung des Gerichtshofs „muss aberkennen“ nur um eine sprachliche Ungenauigkeit, die sich auch in der englischen und französischen Urteilsfassung findet („must revoke“ bzw. „doit révoquer“), handelt, bestehen nicht, zumal er auch an anderer Stelle eine Rücknahmeverpflichtung angenommen hat (Rn. 45). Vielmehr hat der Gerichtshof ausgeführt, dass mögliche schutzwürdige Belange des betroffenen Ausländers, etwa sein in Art. 7 der Grundrechtecharta geschütztes Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, nicht im Rahmen der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen sind. Diese Belange wie auch der Umstand, dass der Ausländer die zuständige Asylbehörde nicht willentlich irregeführt hat, sind in einem nationalen Verfahren gerichtet auf die Gewährung eines nationalen Schutzes zu würdigen (Rn. 60 ff.). Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer asylrechtlichen Rücknahmeentscheidung auf Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ein weites Ermessen besteht (Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 – juris Rn. 26), ist im Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist und dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes überholt. Selbst wenn die Entscheidung über die Rücknahme im Ermessen der Beklagten stehen sollte, läge ein Ermessensfehler nicht vor. Die Ermessensentscheidung ist nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich dahingehend, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat (Ermessensausfall), sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Ein solcher Ermessensfehler besteht hier nicht. Fehlerfrei stellt die Beklagte darauf ab, dass ein öffentliches Interesse an der Beseitigung des rechtswidrig zuerkannten subsidiären Schutzes besteht und darauf zu achten sei, dass nur tatsächlich Verfolgte den Schutz des Asylrechts genießen. Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte keine gleichgewichtigen Belange des Klägers angenommen hat. Insbesondere ist ihre Erwägung, er habe sich bislang nicht in den hiesigen Arbeitsmarkt integriert, nicht zu beanstanden. Er arbeitet zwar weiterhin an seiner Integration, was auch das Bundesamt gesehen und gewürdigt hat. Eine hinreichende Integration in den Arbeitsmarkt lässt sich aber nicht feststellen. Er ist bislang nur gelegentlich erwerbstätig gewesen und hat eine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit nicht aufnehmen können. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Ermessensfehler aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, weil das Bundesamt frühere ablehnende Entscheidungen bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht von Amts wegen zugunsten der Schutzsuchenden aufhebe, kann er damit nicht durchdringen. Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte, weil in der vom Kläger angeführten Konstellation ein Schutzsuchender selbst einen Aufhebungsantrag stellen kann. e. Die Beklagte hat die Frist für die Rücknahme eingehalten. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt hat. Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist. Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 – juris Rn. 31 f.). Davon ausgehend war im Zeitpunkt der Rücknahme des zuerkannten subsidiären Schutzes durch Bescheid vom 9. Mai 2022 die Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Zwar erkannte die Beklagte spätestens im März 2021, dass ihre frühere Entscheidung inhaltlich unzutreffend war, weil sie dabei fälschlicherweise auf Syrien als das Herkunftsland des Klägers abgestellt hatte. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger zunächst dazu persönlich anhörte, ob ihm im Westjordanland ein ernsthafter Schaden droht. Diese Anhörung erfolgte am 5. August 2021 und lag damit weniger als ein Jahr vor Erlass des Rücknahmebescheides. Darüber hinaus war die Beklagte nach § 73b Abs. 6 AsylG verpflichtet, dem Kläger die beabsichtigten Entscheidung über die Rücknahme schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dies erfolgte erst mit Schreiben vom 24. März 2022. 2. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. In Bezug auf die rechtlichen Maßstäbe sowie der geltend gemachten Verfolgung durch Familienangehörige aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen Auch derzeit liegen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor. Zunächst wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Im Wesentlichen stellt sich aktuell die Lage im Westjordanland unverändert dar. Zwar haben die Opferzahlen im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Kläger deutlich zugenommen. Innerhalb des letzten Jahres, nämlich zwischen März 2022 und März 2023, wurden insgesamt 221 Palästinenser getötet und 10.430 verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualties). Demnach liegt das statistische Risiko einer palästinensischen Zivilperson im Westjordanland, binnen der letzten zwölf Monate verletzt oder getötet zu werden, bei etwa 0,4 Prozent (1:235). Aber die übrigen relevanten Umstände sind im Vergleich zur dargestellten Lage im Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Bescheides im Wesentlichen gleich. Die relative Anzahl der Todesopfer ist weiterhin eher gering. Ferner gehen auch aktuell der überwiegende Teil der Verletzungen auf Einwirkungen durch Tränengas oder Gummigeschosse zurück, nämlich 8.391 (https://www.ochaopt.org/data/casualities). Demgegenüber bestehen auch weiterhin keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die palästinensische Bevölkerung des Westjordanlandes allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit im beachtlichen Maße von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Westjordanland, 3. Juni 2022, S. 14). 3. Ferner kann der Kläger nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf das Westjordanland verlangen. Anspruchsgrundlage für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wobei die nationalen Abschiebungsverbote auf dieser Grundlage einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 11). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen – wie hier – ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 15 f. m.w.N.). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in das Herkunftsland einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – juris Rn. 8). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27 [zu § 3 Abs. 1 AsylG]; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 115; siehe auch EGMR, Division de la Recherche / Research Division, Articles 2, 3, 8 and 13 – The concept of a „safe third country“ in the case-law of the Court, Rn. 34). Diese Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf das Westjordanland liegen nicht vor. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass die dortige allgemeine humanitäre und sozio-ökonomische Lage für den Kläger die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründet. Das Gericht kann nicht feststellen, dass es dem Kläger nicht möglich ist, bei einer Abschiebung in das Westjordanland nicht ein von Art. 3 EMRK gebotenes Existenzminimum zu sichern. Zwar ist die wirtschaftliche Lage im Westjordanland maßgeblich von der vollständigen israelischen Besatzung geprägt. Die palästinensische Wirtschaft ist ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, israelische Behörden entscheiden über alle Ex- und Importe, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gibt es nicht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete – Westjordanland, 3. Juni 2022, S. 50). Auch die palästinensische Landwirtschaft ist durch den israelischen Besatzung stark eingeschränkt. Sie leidet u.a. unter Wassermangel, Verschlechterung der Wasserqualität, eingeschränktem Zugang zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen, Einschränkungen bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten, der Konfiszierung von Land und Wasser durch israelische Behörden sowie der Aneignung von Wasserquellen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 50). Die Armutsrate beträgt etwa 25 bis 30 Prozent. Viele Palästinenser arbeiten in Israel und den israelischen Siedlungen. Deren Löhne sind eine der wichtigsten Einkommensquellen für die Wirtschaft des Westjordanlands. Zahlreiche Palästinenser verlieren aber beträchtliche Teile ihres Einkommens an Vermittler, die die Arbeiter mit israelischen Arbeitgebern in Verbindung bringen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 53; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza Strip, 12. April 2022, S. 96). Es liegen jedoch keine Berichte vor, denen sich erhebliche Schwierigkeiten der breiten Bevölkerung entnehmen ließen, eine notwendige Grundversorgung sicherzustellen. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR), dessen Einschätzung angesichts der Rolle, die ihm durch die GFK übertragen worden ist, besondere Bedeutung zu kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – juris Rn. 44), ruft – anders als in Bezug auf Gaza – nicht dazu auf, von Abschiebungen in das Westjordanland abzusehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in das Westjordanland nicht ein Existenzminimum sichern kann. Er hat dort für viele Jahre gelebt und augenscheinlich eine hinreichende Lebensgrundlage geschaffen. Da der wirtschaftliche Rahmen im Wesentlichen unverändert ist, spricht schon dies dafür, dass ihm auch in Zukunft die Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage gelingen kann. Es ist ihm auch weiterhin möglich, im Westjordanland eine Erwerbstätigkeit zur Lebensunterhaltssicherung aufzunehmen. Er ist gesund und arbeitsfähig und weist einen gewissen Bildungsgrad auf, weil er ein Hochschulstudium in Buchhaltung/Rechnungswesen belegt hat. Auch hat er bereits Berufserfahrung gesammelt, was ihm eine Arbeitsplatzsuche erleichtern wird. Vor seiner Ausreise aus dem Westjordanland ist er nach eigenen Angaben zuletzt im Baugewerbe tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund steht auch nicht fest, dass er zur Vermeidung einer extremen Notlage auf familiäre Unterstützung angewiesen ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der 35 Jahre alte Kläger ist staatenloser Palästinenser und wendet sich gegen die Rücknahme des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes. Er reiste am 29. August 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. September 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 9. September 2016 erklärte er, er sei staatenloser Palästinenser. Er sei in Syrien geboren und aufgewachsen. Seit dem Jahr 2006 habe er im Westjordanland, zuletzt in Hebron, gelebt. Von seinem Großvater hätten er und seine Geschwister ein Grundstück im Westjordanland geerbt. Auf dieses Grundstück habe auch ein Onkel Anspruch erhoben, weshalb es seit dem Jahr 2012 zu Streitigkeiten und auch körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Familie des Onkels gekommen sei. Auch habe ihn die Familie des Onkels mit dem Tode bedroht, das letzte Mal im Februar 2016. Im August 2016 sei er aus dem Westjordanland ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Familie seines Onkels getötet zu werden, damit sie das umstrittene Grundstück besetzen könnten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2017 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutz zu und stützte sich dabei darauf, gewöhnlicher Aufenthalt des staatenlosen Klägers sei Syrien. Dort drohe ihm aufgrund des bewaffneten Konfliktes eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit. Das Bundesamt leitete am 17. März 2021 ein Verfahren zur Aufhebung des zuerkannten subsidiären Schutzes mit der Begründung ein, Herkunftsland des Klägers sei nicht Syrien, sondern das Westjordanland. Bei seiner erneuten Befragung am 5. August 2021 erklärte er, er sei in Syrien geboren, dann aber nach Palästina gezogen und habe bis zu seiner Ausreise im September oder Oktober 2016 im Westjordanland gelebt. Dort habe es große Probleme mit seinem Onkel wegen eines Grundstücks gegeben. Dieses habe er geerbt, aber sein Onkel habe es sich aneignen wollen. Da es weiterhin auf seinen Namen eingetragen sei, habe sein Weggang verhindert, dass es ihm jemand wegnehmen könne. Bei einer Rückkehr in das Westjordanland befürchte er, der Streit könne weiter eskalieren. Zudem gebe es Konflikte zwischen der israelischen Regierung und den palästinensischen Autonomiegebieten. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Kläger mit Schreiben vom 24. März 2022 zur beabsichtigten Rücknahme des subsidiären Schutzes angehört hatte, nahm diese Behörde mit Bescheid vom 9. Mai 2022 den mit Bescheid vom 21. März 2017 zuerkannten subsidiären Schutz zurück, lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen sowie dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der zuerkannte subsidiäre Schutz sei im Ermessenswege zurückzunehmen, weil der gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers nicht Syrien, sondern das Westjordanland sei. Im Ermessen sei zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte bestehe. Es sei darauf zu achten, dass nur Verfolgte den Schutz des Asylrechts genössen. Gegenläufig sei einzustellen, dass der Kläger seit fünfeinhalb Jahren in Deutschland lebe und er seither an mehreren Integrationsmaßnahmen teilgenommen habe. In den Arbeitsmarkt sei er aber nicht integriert. Ihm könne nicht aus anderen Gründen subsidiärer Schutz zuerkannt werden. Im Westjordanland bestehe keine hinreichende Gefahrenlage aufgrund eines bewaffneten Konfliktes. Auch aufgrund des angegebenen Streits über ein geerbtes Grundstück drohe ihm kein ernsthafter Schaden. Einen persönlichen Konflikt mit seinem Onkel könne er aus dem Wege gehen. Mit seiner bei Gericht am 7. Juni 2022 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diesen Bescheid. Zunächst ist seine Klage auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet; nachfolgend hat er die Klage insoweit wieder zurückgenommen. Zur Begründung macht er geltend, er habe keinen gewöhnlichen und hinreichend rechtssicheren Aufenthalt im Westjordanland begründet. Zudem sei zumindest zweifelhaft, ob die von der Beklagten angenommene Rücknahme im Ermessenswege unionsrechtlich zulässig sei. Insofern sei die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Er beantragt zuletzt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2022 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, für ihn ein Abschiebungsverbot im Bezug auf das Westjordanland festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2023 hat das Gericht den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.