Urteil
34 K 244/22 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1208.34K244.22A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2022 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2022 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten über die Klage entscheiden. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die Klagefrist von zwei Wochen beginnend mit der Zustellung des angegriffenen Bescheides nach § 74 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) eingehalten. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2022 ist – soweit ihn der Kläger angreift – rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der Asylantrag des Klägers ist nicht nach § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als zulässig angesehen hat. Denn die in § 29 Abs. 1 AsylG geregelten Unzulässigkeitsgründe sind zwingendes Recht und demnach vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 13). Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind hier nicht erfüllt. Zwar sind die unmittelbar in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG niedergelegten Voraussetzungen der Unzulässigkeitsentscheidung gegeben. Die griechische Asylbehörde hat dem Kläger am 29. Juli 2020 internationalen Schutz gewährt. Ein Asylantrag darf aber nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, aber das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass der Schutzsuchende tatsächlich der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 – juris Rn. 34 f.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 101; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 15 ff.). So verhält es sich hier. Zu Recht hat die Beklagte angenommen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC drohte. Anhaltspunkte, dass diese Einschätzung nicht zutreffen könnte, sind nicht ersichtlich und haben die Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen entspricht dies der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Lage von Schutzsuchenden in Griechenland (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 54.19 – juris Rn. 19 ff.). Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 34). Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind erfüllt. Das Gericht ist überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Gazastreifen eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Maßgebliches Herkunftsland des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Gazastreifen. Bei einem Staatenlosen ist nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG Herkunftsland das Land, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der staatenlose Kläger im Gazastreifen seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Anhaltspunkte, dass seine entsprechende Behauptung unzutreffend sein könnte, sind nicht ersichtlich und hat auch die Beklagte nicht aufgezeigt. Zudem hat er einen Pass vorgelegt, der von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellt wurde und eine ID-Nummer beginnend mit einer 4 (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 10. Dezember 2018) enthält. 1. Im Gazastreifen herrscht ein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden gewaltbereiten palästinensischen Gruppen und den israelischen Streitkräften, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt (vgl. Urteil der Kammer vom 27. September 2021 – VG 34 K 28.18 A – juris Rn. 19 ff.; VG Saarlouis, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 3 K 648/22 – juris UA S. 4 ff.; VG Dresden, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 11 K 1515/20.A – juris Rn. 46 ff.). Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bezieht sich auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 [Diakité] – juris Rn. 28 und 35). Auf die Bedeutung des Begriffes des bewaffneten Konfliktes im humanitären Völkerrecht kommt es dagegen im Zusammenhang mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 [Diakité] – juris Rn. 20 ff.). Ein internationaler bewaffneter Konflikt setzt zumindest zwei Staaten voraus, deren reguläre Streitkräfte oder ihnen zuzurechnende bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 – VG 34 K 93.17 A – juris Rn. 40). Es kann offen bleiben, ob es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen dem israelischen Militär und den bewaffneten palästinensischen Gruppen im Gazastreifen um einen internationalen oder einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt (vgl. zur ungewissen Staatsqualität des Gazastreifens: Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 – VG 34 K 93.17 A – juris Rn. 41). Denn unabhängig von der innerstaatlichen oder internationalen Natur des Konfliktes ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn aufgrund dieses Konfliktes eine relevante Gefährdung der Zivilbevölkerung vorliegt. Es existiert jedenfalls seit März 2018 ein andauernder Konflikt zwischen den israelischen Streitkräften und den im Gazastreifen agierenden gewaltbereiten palästinensischen Gruppen. Die Situation im Gazastreifen stellt sich wie folgt dar: Seit dem Jahr 2000 besteht eine Sicherheitsbarriere, mit der Israel eine Pufferzone auf dem Gebiet des Gazastreifens eingerichtet hat. In diese Zone darf nach israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden. Die Breite dieser Zone wird variabel festgelegt. Im Jahr 2005 hat Israel aus dem Gazastreifen sein Militär und die dort angesiedelten israelischen Staatsangehörigen abgezogen, aber die Kontrolle über Wasser- und Landgrenzen sowie über den Luftraum beibehalten. Im Rahmen der Operation „Protective Edge“ kam es im Sommer 2014 zu einer intensiven militärischen Auseinandersetzung in und um den Gazastreifen, wobei palästinensische Raketen- und Mörserangriffe überwiegend die israelischen Ortschaften in der Nähe des Gazastreifens betrafen. Israel führte schwere Angriffe auf Ziele im Gazastreifen aus. Hierbei wurde die öffentliche Infrastruktur, wie Straßen, Strom- und Abwasserversorgung, beschädigt. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung gab es 1.473 zivile palästinensische Todesopfer (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 35). Seit dem 26. August 2014 besteht formell ein unbefristeter Waffenstillstand, der aber immer wieder gebrochen wurde. Die Spannungen nehmen periodisch zu und führen immer wieder zu Raketenbeschüssen auf israelische Gebiete und zu militärischen Aktionen der israelischen Armee im Gazastreifen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 13). Im Jahr 2017 wurden von bewaffneten palästinensischen Gruppen zehn Raketen vom Gazastreifen aus nach Israel abgeschossen. Mit Stand November 2017 wurden 17 Palästinenser von israelischen Militärkräften getötet und mindestens 215 verletzt (vgl. Human Rights Watch: World Report 2018 – Israel/Palästina, S. 3 f.). Ab Ende März 2018 kam es entlang der Grenze zu Israel zu Massenprotesten, wobei die gewaltsamen Konfrontationen zahlreiche Tote und Verletzte gefordert haben. Es ereigneten sich immer wieder massive Zusammenstöße am Grenzzaun und es fanden Kundgebungen und Protestaktionen statt. Vom Gazastreifen aus wurden mit Brandsätzen ausgestattete Drachen eingesetzt, die im Nahbereich des Grenzzauns landen. Vereinzelt schossen palästinensische Scharfschützen auf israelische Sicherheitskräfte und töteten dabei einen israelischen Soldaten. Darüber hinaus wurden allein am 29. Mai 2018 fast 200 Raketen und Mörsergranaten vom Gazastreifen auf Israel abgefeuert. Die israelischen Verteidigungskräfte reagierten hierauf durch Luftangriffe auf Ziele, die der Hamas oder dem Islamischen Dschihad zugeschrieben wurden (vgl. UK Home Office: Country Policy and Information Note – Occupied Palestinian Territories: Background information, including actors of protection, and internal relocation, Dezember 2018, S. 15). In den Monaten Juli, August, Oktober und November 2018 sowie März 2019 gab es mehrere kleinere Gewaltausbrüche, die zum Teil zivile Todesopfer zur Folge hatten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 13). Im Jahr 2019 beschossen palästinensische Kämpfer Israel mit mehr als 1.340 Raketen und Mörsergranaten, es wurden laut israelischer Regierung fünf israelische Soldaten getötet. Im Laufe des Jahres 2019 flogen die israelischen Luftstreitkräfte als Reaktion auf diese Angriffe insgesamt 579 Luftangriffe auf Ziele in Gaza und die israelische Armee beschoss den Gazastreifen mit Panzergranaten, wodurch 66 Palästinenser, darunter zehn Minderjährige, getötet wurden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 13). Im Jahr 2020 gingen die Kampfhandlungen und insbesondere die Zahl ziviler Opfer etwas zurück. Palästinensische Gruppen schossen aber immer wieder Raketen in Richtung Israel, worauf israelische Streitkräfte mit Luftschlägen und Panzerbeschuss reagierten. Im August 2020 wurden aus dem Gazastreifen mindestens 63 Raketen und Mörsergranaten sowie über 400 mit Brandsätzen ausgestattete Ballone in Richtung Israel abgeschossen. Israelische Sicherheitskräfte beschossen daraufhin Hamas-Stellungen im Gazastreifen mit über 160 Raketen und Panzergranaten (vgl. EASO, COI Query, Palestine – Gaza Strip, 8. Juni 2021, S. 2 f.; Amnesty International, Palästina 2020, 7. April 2021, S. 6 f.). Die israelischen Streitkräfte gehen von 190 Raketenangriffen aus dem Gazastreifen auf Israel im gesamten Jahr 2020 aus (vgl. United States Department of States (USDOS) – Country Report on Human Rights Practises 2020 – Israel, Golan Hights, West Bank and Gaza, 30. März 2021, S. 2; ähnliche Zahlen Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 1). Zwischen Januar und April 2021 wurden vereinzelt Raketen und Brandballons aus dem Gazastreifen nach Israel abgefeuert. Am 10. Mai 2021 eskalierte die Lage erneut, nachdem mehrere palästinensische Familien in Ost-Jerusalem ihre Wohnungen räumen sollten und israelische Polizisten in die Al-Aqsa-Moschee eindrangen. Während der elf Tage andauernden intensiven Kampfhandlungen schossen die Hamas und andere bewaffnete Gruppen über 4.000 Raketen und Granaten auf Israel. Im gleichen Zeitraum führten israelische Streitkräfte mehr als 1.500 Luft-, Boden- und Seeangriffe auf Ziele im Gazastreifen durch (vgl. EASO, COI Query, Palestine – Gaza Strip, 8. Juni 2021, S. 3 f.). Die Vereinten Nationen sehen die Bombardierung von zivilen Wohnhäusern im Gazastreifen und in Israel sowie von Mediengebäuden und Flüchtlingslagern im Gazastreifen als Kriegsverbrechen an (vgl. EASO, COI Query, Palestine – Gaza Strip, 8. Juni 2021, S. 7). Insgesamt kam es zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Mai 2021 im Gazastreifen zu 335 gewaltsamen Vorfällen im Zusammenhang mit dem palästinensisch-israelischen Konflikt, wobei Demonstrationen davon nicht umfasst sind (vgl. EASO, COI Query, Palestine – Gaza Strip, 8. Juni 2021, S. 4). Nach der Festnahme eines Anführers des Palästinensischen Islamischen Dschihad im Westjordanland am 1. August 2022 eskalierte die Lage abermals. Militante Palästinenser feuerten nach israelischen Militärangaben ab dem 5. August 2022 vom Gazastreifen aus 900 Raketen auf israelische Ortschaften. 160 davon seien im Gazastreifen selbst eingeschlagen. Das israelische Militär startete die Aktion „Morgengrauen“ mit Luftangriffen gegen den Islamischen Dschihad im Gazastreifen. Eine durch Ägypten vermittelte Waffenruhe trat drei Tage später in Kraft (vgl. OCHA, Occupied Palestinian Territory [oPt],: Flash Update #2, Escalation in the Gaza Strip and Israel, 8. August 2022). Urheber der Gewalthandlungen sind reguläre Streitkräfte und bewaffnete Gruppen. Der Einsatz der gegen Israel gerichteten Waffengewalt ist Mitgliedern der Hamas und anderen gewaltbereiten Fraktionen, z.B. dem Palästinensischen Islamischen Dschihad, zuzurechnen (vgl. EASO, COI Query, Palestine – Gaza Strip, 8. Juni 2021, S. 2 ff.; United States Department of States (USDOS) – Country Report on Human Rights Practises 2020 – Israel, Golan Hights, West Bank and Gaza, 30. März 2021, S. 2). Die Hamas hat im Gazastreifen kein konventionelles Militär, sondern unterhält einen bewaffneten Flügel, die Izz al-Din al-Qassam Brigade, und verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften. Daneben gibt es andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Dschihad (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 16). Die Gegenangriffe auf den Gazastreifen hat die reguläre israelische Armee zu verantworten. Vor diesem Hintergrund existiert jedenfalls seit März 2018 ein andauernder bewaffneter Konflikt zwischen den israelischen Streitkräften und den im Gazastreifen agierenden gewaltbereiten Gruppen. Auch wenn keine ununterbrochenen Gewaltanwendungen vorliegen, besteht ein kontinuierlicher Konflikt, weil die einzelnen gewalttätigen Aufeinandertreffen der Konfliktparteien regelmäßig und in unvorhersehbar kurzen Abständen aufgetreten sind. Dabei treten auch immer wieder Phasen einer vorübergehenden Waffenruhe auf, die die Kammer im Jahr 2020 dazu bewogen hat, die Zuerkennung subsidiären Schutzes für Palästinenser aus dem Gazastreifen abzulehnen (Urteil vom 22. Oktober 2020 – 34 K 396.16 A – juris). Dabei hat sich die Kammer maßgeblich auch darauf gestützt, dass der deutliche Rückgang der Zahl der Opfer unter Palästinensern im Jahr 2020 keine bloße Momentaufnahme darstelle, sondern Ausdruck einer kontinuierlichen Entwicklung sei (Rn. 39). Diese Annahme lässt sich nach der erneuten Eskalation der Gewalt im Mai 2021 sowie im August 2022 nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr zeigen die eher geringen Anlässe für den Ausbruch erneuter massiver Kampfhandlungen (drohende Räumung einiger Wohnungen, Polizeieinsatz in Moschee, Festnahme eines Anführers), wie volatil die Konfliktlage im Gazastreifen ist. Offensichtlich kann eine relativ befriedete Lage jederzeit in eine Phase offener und intensiver Kampfhandlungen umschlagen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch in den friedlicheren Zeitabschnitten ein kontinuierlicher, wenn auch niedrigschwelliger Beschuss Israels und entsprechende Gegenschläge stattfinden. Soweit es zwischen Mai 2021 und Ende Juli 2022 kaum zu signifikanten Kampfhandlungen zwischen israelischen Streitkräften und gewaltbereiten Gruppen im Gazastreifen gekommen ist, ist dies nicht als ein nachhaltiger Waffenstillstand anzusehen, sondern Teil der typischen Phasen des seit Jahren andauernden bewaffneten Konfliktes, der – wie dargestellt – immer wieder von Zeitabschnitten geringer Gewaltanwendung geprägt ist. Die Konfliktlinien bestehen im Gazastreifen unverändert fort, eine Zäsur ist nicht eingetreten. 2. Als Folge der mit diesem Konflikt verbundenen willkürlichen Gewalt droht der Klägerin bei einer Rückkehr in den Gazastreifen eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. September 2021 – 34 K 28.18 A – juris Rn. 36 ff.; VG Saarlouis, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 3 K 648/22 – juris UA S. 7 ff.; VG Dresden, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 11 K 1515/20.A – juris Rn. 55 ff.). Eine ernsthafte individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU), wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der Europäische Gerichtshof dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 39). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Gefahrerhöhende individuelle Umstände hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es – in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.Juli 2006 – 1 C 15.05 – juris Rn. 20 ff.) – zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 1 B 7.18 – juris Rn. 3). Dabei ist die zahlenmäßige Ermittlung der Opfer nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 44). Vielmehr ist in einem nächsten Schritt auf Grundlage der quantitativen Ermittlung der Opferzahlen eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Einzelnen vorzunehmen (vgl. Berlit, ZAR 2021, 289, 290). Bei dieser Gesamtbetrachtung sind die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 43). Nach diesen Maßstäben ist bei dem bewaffneten Konflikt zwischen den israelischen Streitkräften und den gewaltbereiten palästinensischen Gruppen im Gazastreifen ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt gegenüber der dortigen Zivilbevölkerung zu konstatieren, dass dieser die Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Kläger rechtfertigt. Der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos ist eine Bevölkerungsanzahl von rund zwei Millionen Palästinensern im Gazastreifen zugrunde zu legen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31. Mai 2022, S. 10, 37). Zwischen April 2021 und dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts wurden nach den für 2022 noch vorläufigen Zahlen insgesamt 297 Palästinenser getötet und 2.522 verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualties; OCHA, Occupied Palestinian Territory [oPt],: Flash Update #2, Escalation in the Gaza Strip and Israel, 8. August 2022). Demnach lag das statistische Risiko einer palästinensischen Zivilperson im Gazastreifen, seit April 2021 verletzt oder getötet zu werden, bei etwa 0,14 Prozent (1:709). Innerhalb eines Jahres, nämlich zwischen Oktober 2021 und Oktober 2022, wurden nach den noch vorläufigen Zahlen von OCHA 32 Palästinenser getötet und 163 verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualties). Allein im Rahmen der Eskalation von August 2022 soll es jedoch 46 Tote und 360 Verletzte gegeben haben. Die Betroffenheit der allgemeinen palästinensischen Zivilbevölkerung von den israelischen Gegenangriffen zeigt sich auch daran, dass sich unter den palästinensischen Opfern der Eskalation von August 2022 mindestens 151 Kinder befanden (vgl. OCHA, Occupied Palestinian Territory [oPt]: Flash Update #2, Escalation in the Gaza Strip and Israel, 8. August 2022). Das statistische Risiko einer palästinensischen Zivilperson im Gazastreifen, binnen der letzten zwölf Monate verletzt oder getötet zu werden, betrug nach diesen vorläufigen Zahlen damit etwa 0,03 Prozent. Aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers festzustellen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Großteil der palästinensischen Opfer der letzten knapp eineinhalb Jahre durch die Ereignisse im Mai 2021 und im August 2022 verursacht wurde. Wie dargestellt, lässt sich dies aber nicht als nur punktuelle Ausbrüche von Gewalthandlungen, von denen auch die Zivilbevölkerung betroffen war, verstehen. Vielmehr ist es Ausdruck eines seit Jahren andauernden bewaffneten Konfliktes zwischen militanten palästinensischen Gruppierungen und israelischen Streitkräften, der von Phasen unterschiedlicher Intensität geprägt ist. Die lange Dauer des Konfliktes, die sich gefahrerhöhend auswirkt, wird auch anschaulich, wenn man die Opferzahl seit März 2018 (dem vom Gericht festgestellten Beginn des andauernden bewaffneten Konfliktes, s.o.) in den Blick nimmt. Zwischen März 2018 und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wurden nach den für das Jahr 2022 noch vorläufigen Zahlen durch Kampfhandlungen 667 Palästinenser getötet und 39.409 verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualties). Damit liegt das statistische Risiko eines Palästinensers im Gazastreifen, im Zuge des seit März 2018 andauernden bewaffneten Konfliktes verletzt oder getötet zu werden, bei ungefähr 2,1 Prozent (1:47). Vor dem Hintergrund des lange andauernden wellenförmig verlaufenden Konflikts entspräche ist nicht der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, maßgeblich allein auf die eher geringe Zahl palästinensischer Kriegsopfer innerhalb der letzten zwölf Monate abzustellen (so aber wohl VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 27. September 2022 – A 10 K 1686/20 – juris Rn. 32 ff.). Erst recht wäre eine feste zeitliche Grenze, ab der die Opferzahlen eines Konfliktes prinzipiell unbeachtlich sind, unionsrechtlich – wie auch ein starrer quantitativer Schwellenwert für die zahlenmäßige Ermittlung der Opfer (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 44) – unzulässig. Gefahrerhöhend wirkt sich weiter aus, dass ein erheblicher Teil der palästinensischen Opfer in Gaza durch Luftangriffe geschädigt wurde (https://www.ochaopt.org/ data/casualties). Diese Angriffsmittel zeichnen sich dadurch aus, dass sie beliebige Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im jeweiligen Zielgebiet erheblich gefährden können, weil der genaue Einschlagsort und Wirkradius von Bomben sowie die Abwesenheit von Zivilisten am Zielort nicht hinreichend sicher kontrollierbar ist. So hatten die im Jahr 2014 von israelischen Streitkräften während der Operation Protective Edge eingesetzten Sprengkörper eine so große Sprengkraft, dass sie innerhalb eines Radius von 50 Meter tödlich wirkten und bis zu einer Entfernung von 150 Metern Verletzungen herbeiführen können (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 56). Gleiches gilt für den Beschuss des Gazastreifens mit Panzergranaten. Dieses Gefährdungspotenzial erhöht sich weiter dadurch, dass der Gazastreifen mit rund 5.400 Einwohner je Quadratkilometer das am dichtesten besiedelte Gebiet weltweit ist (vgl. Human Rights Watch, A Treshold Crossed, April 2021, S. 134; UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 47). Hinzu kommt, dass sich die Stellungen und Kommandostützpunkte der Hamas und der anderen bewaffneten palästinensischen Gruppen bewusst in Wohngebieten befinden, so dass israelische Angriffe mit dem Ziel, die militärische Infrastruktur der gewaltbereiten palästinensischen Gruppierungen zu zerstören, fast notgedrungen auch zivile Objekte betreffen müssen (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 133). Bei dem Blick auf die palästinensischen Opfer seit dem vom Gericht festgestellten Beginn des andauernden bewaffneten Konfliktes im März 2018 ist gefahrreduzierend zu berücksichtigen, dass rund 90 Prozent der Verletzten in Gaza im Zusammenhang mit Demonstrationen stehen (https://www.ochaopt.org/data/casualties) und das Risiko, auf einer Demonstration verletzt zu werden, nicht ohne Weiteres ein Risiko für die allgemeine Zivilbevölkerung bedeutet. Doch auch wenn man die Opfer anlässlich von Demonstrationen unberücksichtigt ließe, beträgt das statistische Risiko, in dem Zeitraum im Gazastreifen verletzt oder getötet zu werden, immerhin noch etwa zwei Promille (1:500). Auch die Zahl der in dem Zeitraum durch israelische Luftangriffe verletzte Palästinenser außerhalb der Kampfhandlungen im Mai 2021 und August 2022, nämlich rund 400 (https://www.ochaopt.org/data/casualties), spricht für eine kontinuierliche Gefährdung der palästinensischen Zivilbevölkerung im Gazastreifen. Die Konfliktlinien bestehen im Gazastreifen unverändert fort, eine Zäsur ist nicht eingetreten. Auch wenn nach der vom israelischen Militär am 5. August 2022 gestarteten Militäraktion „Morgengrauen“ am 7. August 2022 eine Waffenruhe zwischen dem Islamischen Jihad und Israel vereinbart werden konnte (vgl. OCHA, Occupied Palestinian Territory [oPt],: Flash Update #2, Escalation in the Gaza Strip and Israel, 8. August 2022), bleibt die Lage angespannt, zumal die Hamas an diesem Schlagabtausch nicht beteiligt war und so von einer stabilen Waffenruhe keine Rede sein kann (s. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31. Mai 2022, S. 14). Die katastrophale medizinische Versorgungslage im Gazastreifen erhöht das Risiko der Verletzungsopfer, dauerhaft verbleibende Verletzungsfolgen oder gar Todesfolgen zu erleiden. Die medizinische Versorgung ist im Gazastreifen nicht gewährleistet bzw. das Versorgungsniveau deutlich eingeschränkt. Die andauernde israelische Blockade, die aufeinander folgenden Konflikte mit Beschädigungen durch die israelischen Luftstreitkräfte und Artillerie sowie der ökonomische Verfall haben den Gesundheitssektor im Gazastreifen an den Rand des Zusammenbruchs gebracht. Es fehlt an medizinischem Personal und Ausrüstung. Stromausfälle und Treibstoffmangel verschärfen diese Lage weiter (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 3. Juni 2022, S. 47). Auch dringend benötigte Medikamente stehen nicht ausreichend zur Verfügung. Im September 2020 waren nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 47% des Vorrates unverzichtbarer Medikamente aufgebraucht. Hiervon umfasst waren auch Medikamente, die in der Intensivmedizin und anderen kritischen Einheiten verwendet werden (vgl. UNHCR, Country of origin Information on the Situation in the Gaza-Strip, Including on Restrictions on Exit and Return, 23. Februar 2018, S. 12 Fußn. 77). Zudem stehen im Gazastreifen nur 1,4 Krankenhausbetten je 1.000 Personen zur Verfügung (vgl. Euro-Mediterranean Human Rights Monitor, Gaza. The Dead-Zone, 28. Januar 2020, S. 33). Die Kindersterblichkeitsrate liegt im Gazastreifen bei 22,7 von 1.000 Lebendgeburten und ist nicht sinkend; ein alarmierendes Signal hinsichtlich der Gesamtgesundheitslage im Gazastreifen (vgl. UNRWA: Infant Mortality In Gaza No Longer In Decline „Alarming Trend“ According to New Report by UNRWA, 12. Juni 2018). Die medizinische Versorgungslage verschärft sich weiter dadurch, dass israelische Stellen als Antwort auf Angriffe aus dem Gazastreifen die Einfuhr von Medikamenten in den Gazastreifen weiter begrenzen (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 1). Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 3. Juni 2022, S. 34). Als weiterer Faktor ist die humanitäre Lage im Gazastreifen in die wertende Gesamtbetrachtung für die zu treffende Prognoseentscheidung einzubeziehen. Die humanitäre Lage im Gazastreifen ist nicht lediglich Folge des bewaffneten Konflikts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 35), sondern Ausdruck der ungelösten Palästina-Frage. Die Lebensbedingungen im Gazastreifen sind mit Blick auf die mit der Blockade und den Einreise- und Ausreisebeschränkungen einhergehende Perspektivlosigkeit und die erheblichen Komforteinschränkungen, insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Versorgung mit Elektrizität und Leitungswasser, sehr beschwerlich. Eine selbständige Sicherung des Existenzminimums ist weiten Teilen der Bevölkerung nicht mehr möglich. Von den Bewohnern des Gazastreifens sind 80 Prozent auf humanitäre Leistungen angewiesen (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 1; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 3. Juni 2022, S. 43). Rund 40 Prozent der Haushalte sind von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen, weitere etwa 25 Prozent von mittelschwerer Ernährungsunsicherheit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 3. Juni 2022, S. 43). Die Versorgung der palästinensischen Bevölkerung mit sauberem Wasser ist außerordentlich problematisch. Mehr als 96 Prozent des Grundwassers werden von der WHO als nicht trinkbar eingestuft (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 2). Sauberes Wasser ist für 95 Prozent der Bevölkerung nicht verfügbar. Kriegsbedingt ist der Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen weiterhin eingeschränkt. Der reguläre Betrieb aller Anlagen der Wasserversorgung ist gestört, weil die umfangreichen konfliktbedingten Schäden an der Wasserinfrastruktur vom Mai 2021 nicht behoben werden konnten und es an Ersatzteilen, Materialien für die regelmäßige Wartung der Rohre, Pumpen und Strom mangelt. Auch die Qualität des Wassers hat sich verschlechtert, weil der Chloridgehalt erheblich gestiegen ist. Jedoch hat Israel angekündigt, die Wasserversorgung des Gazastreifens zu erhöhen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 3. Juni 2022, S. 43 f.). Auch die Elektrizitätsversorgung des Gazastreifens ist schwierig. Familien steht im Durchschnitt 14 Stunden am Tag Elektrizität zur Verfügung. Längere Stromausfälle sind an der Tagesordnung. Besonders betroffen davon sind körperlich eingeschränkte Personen, die zur Fortbewegung auf elektrische Rollstühle oder Aufzüge angewiesen sind (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 2). Der anhaltende Elektrizitätsmangel beeinträchtigt die Verfügbarkeit wesentlicher Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Wasser und sanitäre Einrichtungen, stark und wirkt sich auch negativ auf die Wirtschaft, vor allem in Produktion und Landwirtschaft, aus (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 3. Juni 2022, S. 44). Die humanitäre Lage verschärft sich weiter dadurch, dass israelische Stellen als Antwort auf Angriffe aus dem Gazastreifen die Einfuhr von Lebensmitteln und Treibstoffen in den Gazastreifen begrenzen sowie palästinensische Fischereigebiete abriegeln (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 1). Die Wirtschaftsleistung im Gazastreifen ist stark zurückgegangen. In der Folge der periodischen Eskalationen der Feindseligkeiten zwischen Palästinensern aus Gazastreifen und Israel wurden die grundlegende Infrastruktur, die Erbringung von Dienstleistungen und die Lebensgrundlagen weiter zerstört (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 3. Juni 2022, S. 42 f.; Euro-Mediterranean Human Rights Monitor, Gaza. The Dead-Zone, 28. Januar 2020, S. 22). Durch die zahlreichen israelischen Angriffe auf den Gazastreifen ist die Produktionskapazität auf rund 16 Prozent der früheren Kapazität geschrumpft (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 3. Juni 2022, S. 42). Das Pro-Kopf-Einkommen liegt aktuell unter dem Wert des Jahres 1996 (vgl. ebenda, S. 43). Die Arbeitslosenquote im Gazastreifen liegt bei 50 Prozent (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 3. Juni2022, S. 43). Wegen dieser desolaten wirtschaftlichen Lage besteht für die Bevölkerung des Gazastreifens eine hohe Motivation zur Migration ins Ausland (vgl. UK Home-Office, Country Policy and Information Note – Occupied Palestinian Territories, Dezember 2018, S. 27). Angesichts der eingeschränkten Reisefreiheit für die Bewohner des Gazastreifens sind die Migrationsmöglichkeiten in Nachbarstaaten allerdings nur äußerst schwer realisierbar. Palästinenser aus dem Gazastreifen dürfen grundsätzlich nicht nach Israel einreisen, es sei denn in „außergewöhnlichen humanitären Umständen“. Auch die Ausreisemöglichkeiten nach Ägypten sind stark eingeschränkt (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 3. Juni 2022, S. 34). Bestehen mithin kaum Ausweichmöglichkeiten für die Bewohner des Gazastreifens im Hinblick auf eine Arbeitsmigration in umliegende Staaten, wächst der hohe Anteil an arbeitsloser und in Armut lebender Bevölkerung dort ständig weiter an, wodurch sich die katastrophalen Lebensbedingungen weiter verschärfen. Die erneute Gewalteskalation im Mai 2021 und im August 2022 hat zu einer weiteren Verschlechterung der humanitären Lage im Gazastreifen geführt (vgl. nur UK Home Office, Occupied Palestinian Territories: the humanitarian situation in Gaza, 19. Juli 2022, S. 19 ff., 22; OCHA, Gaza Strip, The Humanitarian Impact of 15 Years of the Blockade, Juni 2022; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31. Mai 2022, S. 41 ff., 48 ff.). Diese Würdigung der Gefahrenlage sowie der allgemeinen humanitären und sozio-ökonomischen Verhältnisse im Gazastreifen entspricht im Ergebnis dem Standpunkt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR), der dazu aufruft, jedenfalls von Abschiebungen in den Gazastreifen abzusehen (vgl. UNHCR, Position on Returns to Gaza, März 2022, S. 32). 3. Der Kläger ist nicht auf internen Schutz (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG) zu verweisen. Danach wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn für den Schutzsuchenden in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. a. Der Kläger kann keinen internen Schutz im Westjordanland erlangen. Zwar besteht dort für ihn keine Gefahr eines ernsthaften Schadens, weil die dargestellten Kampfhandlungen im Wesentlichen auf den Gazastreifen beschränkt sind. Er kann aber nicht legal in das Westjordanland reisen und es kann auch nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Nur Palästinenser, die aus dem Westjordanland stammen und dies mit ihrer ID-Nummer im palästinensischen Reisepass nachweisen können, verfügen über ein unbeschränktes Rückkehrrecht in das Westjordanland. Palästinenser, die – wie der Kläger – hingegen aus dem Gazastreifen stammen und dies mit ihrer ID-Nummer belegen können, verfügen zwar über ein unbeschränktes Rückkehrrecht in den Gazastreifen, nicht aber in das Westjordanland (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an BAMF, 10. Juli 2020, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin, 10. Dezember 2018). b. Für den Kläger besteht auch nicht in einem Teil des Gazastreifens die Möglichkeit, internen Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG zu erlangen. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass dem Kläger in einem Teil des Gazastreifens keine Gefahr eines ernsthaften Schadens drohte. Im Ausgangspunkt ist dabei die geringe Größe des Gazastreifens von nur 360 Quadratkilometern (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 47; zum Vergleich: Berlin 891 Quadratkilometer, Hamburg 755 Quadratkilometer, München 310 Quadratkilometer) in den Blick zu nehmen. Der Gazastreifen ist 41 Kilometer lang und zwischen sechs und zwölf Kilometern breit (vgl. Human Rights Watch, A Treshold Crossed, April 2021, S. 134). Zwar folgt allein aus der geringen Größe nicht schon zwangsläufig, dass interner Schutz prinzipiell ausscheidet. Eine hinreichende Sicherheit am Ort des internen Schutzes erfordert in diesem Fall aber, dass der bewaffnete Konflikt in besonderem Maße lokal begrenzt ist und mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die angrenzenden Gebiete von Kampfhandlungen betroffen sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. September 2018 – 15 ZB 18.32223 – juris Rn. 13, dort sog. „Hot-Spots“ im unmittelbaren Bereich der Binnengrenze). In Bezug auf den Gazastreifen lässt sich eine lokale Begrenzung des seit Jahren andauernden bewaffneten Konfliktes nicht feststellen (vgl. UK Home, Office Occupied Palestinian Territories: the humanitarian situation in Gaza, 19. Juli 2022, S. 11). Es spricht nichts dafür, dass die Hamas und die übrigen islamistischen Gruppierungen ihre Angriffe auf Israel mit Raketen und Brandballonen nur von bestimmten Bezirken des Gazastreifens aus vornehmen. Ebenso wenig steht fest, dass deren Kommandostützpunkte auf bestimmte Orte des Gazastreifens beschränkt wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der gesamte Gazastreifen Operationsgebiet dieser Gruppierungen ist. Dementsprechend lässt sich auch nicht feststellen, dass die israelischen Gegenmaßnahmen durch Luftschläge und den Beschuss mit Panzergranaten auf bestimmte Gegenden des Gazastreifens beschränkt wären. Vielmehr sind in allen Ortschaften des Gazastreifens Opfer zu verzeichnen (vgl. https://www.ochaopt.org/data/casualties). Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind auch die behördlichen Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbotes, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der 25 Jahre alte Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen und begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Er reiste im August 2019 nach Griechenland ein, stellte dort am 6. Februar 2020 ein Asylantrag und erhielt dort am 29. Juni 2020 internationalen Schutz. Am 14. Dezember 2020 reiste er in das Bundesgebiet weiter und beantragte am 18. Dezember 2020 die Gewährung von Asyl. Bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18. Dezember 2020 und 17. Februar 2022 erklärte er, er habe den Gazastreifen aufgrund der schlechten politischen und wirtschaftlichen Lage verlassen. Auch in Griechenland habe es für ihn keine Lebensgrundlage gegeben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2022 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung sowie subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete (Gaza) zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag des Klägers sei trotz der Schutzgewähr in Griechenland nicht unzulässig, weil ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Subsidiärer Schutz könne ihm aber nicht gewährt werden. Zwar sei davon auszugehen, dass in Gaza ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Zivilperson in Gaza, Opfer eines bewaffneten Konfliktes zu werden, sei aber nicht erreicht. Mit seiner bei Gericht am 29. August 2022 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes weiter und macht zur Begründung geltend, es bestehe im Gazastreifen eine individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes. Er beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2022 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Gaza bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.