Urteil
34 K 28.18 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0927.34K28.18A.00
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Leitsätze
Palästinensern droht bei einer Rückkehr in den Gazastreifen eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Interner Schutz ist nicht möglich.
Tenor
Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2018 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Palästinensern droht bei einer Rückkehr in den Gazastreifen eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Interner Schutz ist nicht möglich. Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2018 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Kläger in Bezug auf die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihre Klage zurückgenommen haben, indem sie in der mündlichen Verhandlung diese Begehren nicht mehr weiterverfolgt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere haben die Kläger die Klagefrist von zwei Wochen beginnend mit der Zustellung des angegriffenen Bescheides nach § 74 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) eingehalten. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2018 ist – soweit ihn die Kläger noch angreifen – rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 34). Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind hier erfüllt. Das Gericht ist überzeugt, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Gazastreifen eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. 1. Im Gazastreifen herrscht ein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden gewaltbereiten palästinensischen Gruppen und den israelischen Streitkräften, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt (so auch schon Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 – VG 34 K 93.17 A – juris Rn. 38 ff.). Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bezieht sich auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 [Diakité] – juris Rn. 28 und 35). Auf die Bedeutung des Begriffes des bewaffneten Konfliktes im humanitären Völkerrecht kommt es dagegen im Zusammenhang mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 [Diakité] – juris Rn. 20 ff.). Ein internationaler bewaffneter Konflikt setzt zumindest zwei Staaten voraus, deren reguläre Streitkräfte oder ihnen zuzurechnende bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 – VG 34 K 93.17 A – juris Rn. 40). Es kann offen bleiben, ob es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen dem israelischen Militär und den bewaffneten palästinensischen Gruppen im Gazastreifen um einen internationalen oder einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt (vgl. zur ungewissen Staatsqualität des Gazastreifens: Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 – VG 34 K 93.17 A – juris Rn. 41). Denn unabhängig von der innerstaatlichen oder internationalen Natur des Konfliktes ist subsidiären Schutz zuzuerkennen, wenn aufgrund dieses Konfliktes eine relevante Gefährdung der Zivilbevölkerung vorliegt. Es existiert jedenfalls seit März 2018 ein andauernder Konflikt zwischen den israelischen Streitkräften und den im Gazastreifen agierenden gewaltbereiten palästinensischen Gruppen. Die Situation im Gazastreifen stellt sich wie folgt dar: Seit dem Jahr 2000 besteht eine Sicherheitsbarriere, mit der Israel eine Pufferzone auf dem Gebiet des Gazastreifens eingerichtet hat. In diese Zone darf nach israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden. Die Breite dieser Zone wird variabel festgelegt. Im Jahr 2005 hat Israel aus dem Gazastreifen sein Militär und die dort angesiedelten israelischen Staatsangehörigen abgezogen, aber die Kontrolle über Wasser- und Landgrenzen sowie über den Luftraum beibehalten. Im Rahmen der Operation „Protective Edge“ kam es im Sommer 2014 zu einer intensiven militärischen Auseinandersetzung in und um den Gazastreifen, wobei palästinensische Raketen- und Mörserangriffe überwiegend die israelischen Ortschaften in der Nähe des Gazastreifens betrafen. Israel führte schwere Angriffe auf Ziele im Gazastreifen aus. Hierbei wurde die öffentliche Infrastruktur, wie Straßen, Strom- und Abwasserversorgung, beschädigt. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung gab es 1.473 zivile palästinensische Todesopfer (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 35). Seit dem 26. August 2014 besteht formell ein unbefristeter Waffenstillstand, der aber immer wieder gebrochen wurde. Die Spannungen nehmen periodisch zu und führen immer wieder zu Raketenbeschüssen auf israelische Gebiete und zu militärischen Aktionen der israelischen Armee im Gazastreifen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 13). Im Jahr 2017 wurden von bewaffneten palästinensischen Gruppen 10 Raketen vom Gazastreifen aus nach Israel abgeschossen. Mit Stand November 2017 wurden 17 Palästinenser von israelischen Militärkräften getötet und mindestens 215 verletzt (vgl. Human Rights Watch: World Report 2018 – Israel/Palästina, S. 3 f.). Ab Ende März 2018 kam es entlang der Grenze zu Israel zu Massenprotesten, wobei die gewaltsamen Konfrontationen zahlreiche Tote und Verletzte gefordert haben. Es ereigneten sich immer wieder massive Zusammenstöße am Grenzzaun und es fanden Kundgebungen und Protestaktionen statt. Vom Gazastreifen aus wurden mit Brandsätzen ausgestattete Drachen eingesetzt, die im Nahbereich des Grenzzauns landen. Vereinzelt schossen palästinensische Scharfschützen auf israelische Sicherheitskräfte und töteten dabei einen israelischen Soldaten. Darüber hinaus wurden allein am 29. Mai 2018 fast 200 Raketen und Mörsergranaten vom Gazastreifen auf Israel abgefeuert. Die israelischen Verteidigungskräfte reagierten hierauf durch Luftangriffe auf Ziele, die der Hamas oder dem Islamischen Jihad zugeschrieben wurden (vgl. UK Home Office: Country Policy and Information Note – Occupied Palestinian Territories: Background information, including actors of protection, and internal relocation, Dezember 2018, S. 15). In den Monaten Juli, August, Oktober und November 2018 sowie März 2019 kam es mehrere kleinere Gewaltausbrüche, die zum Teil zivile Todesopfer zur Folge hatten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 13). Im Jahr 2019 beschossen palästinensische Kämpfer Israel mit mehr als 1.340 Raketen und Mörsergranaten, es wurden laut israelischer Regierung fünf israelische Soldaten getötet. Im Laufe des Jahres 2019 flogen die israelischen Luftstreitkräfte als Reaktion auf diese Angriffe insgesamt 579 Luftangriffe auf Ziele in Gaza und die israelische Armee beschoss den Gazastreifen mit Panzergranaten, wodurch 66 Palästinenser, darunter 10 Minderjährige, getötet wurden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 13). Im Jahr 2020 gingen die Kampfhandlungen und insbesondere die Zahl ziviler Opfer etwas zurück. Palästinensische Gruppen schossen aber immer wieder Raketen in Richtung Israel, worauf israelische Streitkräfte mit Luftschlägen und Panzerbeschuss reagierten. Im August 2020 wurden aus dem Gazastreifen mindestens 63 Raketen und Mörsergranaten sowie über 400 mit Brandsätzen ausgestattete Ballone in Richtung Israel abgeschossen. Israelische Sicherheitskräfte beschossen daraufhin Hamas-Stellungen im Gazastreifen mit über 160 Raketen und Panzergranaten (vgl. EASO, COI Query, Palestine – Gaza Strip, 8. Juni 2021, S. 2 f.; Amnesty International, Palästina 2020, 7. April 2021, S. 6 f.). Die israelischen Streitkräfte gehen von 190 Raketenangriffen aus dem Gazastreifen auf Israel im gesamten Jahr 2020 aus (vgl. United States Department of States (USDOS) – Country Report on Human Rights Practises 2020 – Israel, Golan Hights, West Bank and Gaza, 30. März 2021, S. 2; ähnliche Zahlen Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 1). Zwischen Januar und April 2021 wurden vereinzelt Raketen und Brandballons aus dem Gazastreifen nach Israel abgefeuert. Am 10. Mai 2021 eskalierte die Lage erneut, nachdem mehrere palästinensische Familien in Ost-Jerusalem ihre Wohnungen räumen sollten und israelische Polizisten in die Al-Aqsa-Moschee eindrangen. Während der elf Tage andauernden intensiven Kampfhandlungen schossen die Hamas und andere bewaffnete Gruppen über 4.000 Raketen und Granaten auf Israel. Im gleichen Zeitraum führten israelische Streitkräfte mehr als 1.500 Luft-, Boden- und Seeangriffe auf Ziele im Gazastreifen durch (vgl. EASO, COI Query, Palestine – Gaza Strip, 8. Juni 2021, S. 3 f.). Die Vereinten Nationen sehen die Bombardierung von zivilen Wohnhäusern im Gazastreifen und in Israel sowie von Mediengebäuden und Flüchtlingslagern im Gazastreifen als Kriegsverbrechen an (vgl. EASO, COI Query, Palestine – Gaza Strip, 8. Juni 2021, S. 7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Mai 2021 im Gazastreifen zu 335 gewaltsamen Vorfällen im Zusammenhang mit dem palästinensisch-israelischen Konflikt gekommen ist, wobei Demonstrationen davon nicht umfasst sind (vgl. EASO, COI Query, Palestine – Gaza Strip, 8. Juni 2021, S. 4). Urheber dieser Gewalthandlungen sind reguläre Streitkräfte und bewaffnete Gruppen. Der Einsatz der gegen Israel gerichteten Waffengewalt ist Mitgliedern der Hamas und anderen gewaltbereiten Fraktionen, z.B. dem Palästinensischen Islamischen Dschihad, zuzurechnen (vgl. EASO, COI Query, Palestine – Gaza Strip, 8. Juni 2021, S. 2 ff.; United States Department of States (USDOS) – Country Report on Human Rights Practises 2020 – Israel, Golan Hights, West Bank and Gaza, 30. März 2021, S. 2). Die Hamas hat im Gazastreifen kein konventionelles Militär, sondern unterhält einen bewaffneten Flügel, die Izz al-Din al-Qassam Brigade, und verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften. Daneben gibt es andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Dschihad (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Palästinensische Gebiete, 29. April 2020, S. 16). Die Gegenangriffe auf den Gazastreifen hat die reguläre israelische Armee zu verantworten. Vor diesem Hintergrund existiert jedenfalls seit März 2018 ein andauernder bewaffneter Konflikt zwischen den israelischen Streitkräften und den im Gazastreifen agierenden gewaltbereiten Gruppen. Auch wenn keine ununterbrochenen Gewaltanwendungen vorliegen, besteht ein kontinuierlicher Konflikt, weil die einzelnen gewalttätigen Aufeinandertreffen der Konfliktparteien regelmäßig und in unvorhersehbar kurzen Abständen aufgetreten sind. Dabei treten auch immer wieder Phasen einer vorübergehenden Waffenruhe auf, die zuletzt die Kammer dazu bewogen hat, die Zuerkennung subsidiären Schutzes für Palästinenser aus dem Gazastreifen abzulehnen (Urteil vom 22. Oktober 2020 – 34 K 396.16 A – juris; vgl. auch VG Trier, Urteil vom 28. April 2021 – 1 K 3323/20.TR – juris, UA S. 14 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 10. März 2020 – AN 17 K 17.36034 – juris Rn. 37 ff.). Dabei hat sich die Kammer maßgeblich auch darauf gestützt, dass der deutliche Rückgang der Zahl der Opfer unter Palästinensern im Jahr 2020 keine bloße Momentaufnahme darstelle, sondern Ausdruck einer kontinuierlichen Entwicklung sei (Rn. 39). Diese Annahme lässt sich nach der erneuten Eskalation der Gewalt im Mai 2021 nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr zeigt der eher geringe Anlass für den Ausbruch erneuter massiver Kampfhandlungen (drohende Räumung einiger Wohnungen, Polizeieinsatz in Moschee), wie volatil die Konfliktlage im Gazastreifen ist. Offensichtlich kann eine relativ befriedete Lage jederzeit in eine Phase offener und intensiver Kampfhandlungen umschlagen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch in den friedlicheren Zeitabschnitten ein kontinuierlicher, wenn auch niedrigschwelliger Beschuss Israels und entsprechende Gegenschläge stattfinden. 2. Als Folge der mit diesem Konflikt verbundenen willkürlichen Gewalt droht den Klägern bei einer Rückkehr in den Gazastreifen eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit. Eine ernsthafte individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU), wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der Europäische Gerichtshof dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 39). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Gefahrerhöhende individuelle Umstände haben die Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es – in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.Juli 2006 – 1 C 15.05 – juris Rn. 20 ff.) – zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 1 B 7.18 – juris Rn. 3). Dabei ist die zahlenmäßige Ermittlung der Opfer nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 44). Vielmehr ist in einem nächsten Schritt auf Grundlage der quantitativen Ermittlung der Opferzahlen eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Einzelnen vorzunehmen (vgl. Berlit, ZAR 2021, 289, 290). Bei dieser Gesamtbetrachtung sind die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 43). Nach diesen Maßstäben ist bei dem bewaffneten Konflikt zwischen den israelischen Streitkräften und den gewaltbereiten palästinensischen Gruppen im Gazastreifen ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt für die dortige Zivilbevölkerung zu konstatieren, dass dieser die Zuerkennung subsidiären Schutzes für die Kläger rechtfertigt. Der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos ist eine Bevölkerungsanzahl von rund 1,9 Millionen Palästinensern im Gazastreifen zugrunde zu legen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 29. April 2020, S. 8; UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 47). Innerhalb eines Jahres, nämlich zwischen September 2020 und September 2021, wurden insgesamt 263 Palästinenser getötet und 2.248 verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualties). Demnach liegt das statistische Risiko einer palästinensischen Zivilperson im Gazastreifen, binnen der letzten zwölf Monate verletzt oder getötet zu werden, bei etwa 0,13 Prozent (1:757). Aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger festzustellen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass ein Großteil der palästinensischen Opfer der letzten zwölf Monate in den recht kurzen Zeitraum im Mai 2021 fällt. Wie dargestellt, lässt sich dies aber nicht als nur punktueller Ausbruch von Gewalthandlungen, von denen auch die Zivilbevölkerung betroffen ist, verstehen. Vielmehr ist es Ausdruck eines seit Jahren andauernden bewaffneten Konfliktes zwischen bewaffneten palästinensischen Gruppierungen und israelischen Streitkräften, der von Phasen unterschiedlicher Intensität geprägt ist. Die lange Dauer des Konfliktes, die sich gefahrerhöhend auswirkt, wird auch dadurch anschaulich, wenn man die Opferzahl der letzten fünf Jahre in den Blick nimmt. Zwischen September 2016 und September 2021 wurden durch die Kampfhandlungen 667 Palästinenser getötet und 40.605 verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualties). Damit beträgt das statistische Risiko eines Palästinensers im Gazastreifen, innerhalb der letzten fünf Jahre verletzt oder getötet zu werden, circa zwei Prozent (1:50). Gefahrerhöhend wirkt sich weiter aus, dass ein Großteil der palästinensischen Opfer der letzten zwölf Monate durch Luftangriffe geschädigt wurde (https://www.ochaopt.org/data/casualties). Diese Angriffsmittel zeichnen sich dadurch aus, dass sie beliebige Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im jeweiligen Zielgebiet erheblich gefährden können, weil der genaue Einschlagsort und Wirkradius von Bomben sowie die Abwesenheit von Zivilisten am Zielort nicht hinreichend sicher kontrollierbar ist. So hatten die im Jahr 2014 von israelischen Streitkräften während der Operation Protective Edge eingesetzten Sprengkörper eine so große Sprengkraft, dass sie innerhalb eines Radius von 50 Meter tödlich wirkten und bis zu einer Entfernung von 150 Meter Verletzungen herbeiführen können (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 56). Gleiches gilt für den Beschuss des Gazastreifens mit Panzergranaten. Dieses Gefährdungspotenzial erhöht sich weiter dadurch, dass der Gazastreifen mit rund 5.400 Einwohner je Quadratkilometer das am dichtesten besiedelte Gebiet weltweit ist (vgl. Human Rights Watch, A Treshold Crossed, April 2021, S. 134; UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 47). Hinzu kommt, dass sich die Stellungen und Kommandostützpunkte der Hamas und der anderen bewaffneten palästinensischen Gruppen bewusst in Wohngebieten befinden, so dass israelische Angriffe mit dem Ziel, die militärische Infrastruktur der gewaltbereiten palästinensischen Gruppierungen zu zerstören, fast notgedrungen auch zivile Objekte betreffen müssen (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 133). Bei dem Blick auf die palästinensischen Opfer der letzten fünf Jahre ist gefahrreduzierend zu berücksichtigen, dass rund 90 Prozent der Verletzten im Zusammenhang mit Demonstrationen stehen (https://www.ochaopt.org/data/casualties) und das Risiko, auf einer Demonstration verletzt zu werden, nicht ohne Weiteres ein Risiko für die allgemeine Zivilbevölkerung bedeutet. Doch auch wenn man die Opfer anlässlich von Demonstrationen unberücksichtigt ließe, beträgt das statistische Risiko, in den letzten fünf Jahren im Gazastreifen verletzt oder getötet zu werden, immerhin noch zwei Promille (1:500). Auch die Zahl der in den letzten fünf Jahren durch israelische Luftangriffe verletzte Palästinenser außerhalb der Kampfhandlungen im Mai 2021, nämlich rund 400 (https://www.ochaopt.org/data/casualties), spricht für eine kontinuierliche Gefährdung der palästinensischen Zivilbevölkerung im Gazastreifen. Die katastrophale medizinische Versorgungslage im Gazastreifen erhöht das Risiko der Verletzungsopfer, dauerhaft verbleibende Verletzungsfolgen oder gar Todesfolgen zu erleiden. Die medizinische Versorgung ist im Gazastreifen nicht gewährleistet bzw. das Versorgungsniveau deutlich eingeschränkt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 29. April 2020, S. 37). Die andauernde israelische Blockade, die aufeinander folgenden Konflikte mit Beschädigungen durch die israelischen Luftstreitkräfte und Artillerie sowie der ökonomische Verfall haben den Gesundheitssektor im Gazastreifen an den Rand des Zusammenbruchs gebracht. Es fehlt an medizinischem Personal und Ausrüstung. Stromausfälle und Treibstoffmangel verschärfen diese Lage weiter (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 29. April 2020, S. 38). Auch dringend benötigte Medikamente stehen nicht ausreichend zur Verfügung. Im September 2020 waren nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 47% des Vorrates unverzichtbarer Medikamente aufgebraucht. Hiervon umfasst waren auch Medikamente, die in der Intensivmedizin und anderen kritischen Einheiten verwendet werden (vgl. UNHCR, Country of origin Information on the Situation in the Gaza-Strip, Including on Restrictions on Exit and Return, 23. Februar 2018, S. 12 Fußn. 77). Zudem stehen im Gazastreifen nur 1,4 Krankenhausbetten je 1.000 Personen zur Verfügung (vgl. Euro-Mediterranean Human Rights Monitor, Gaza. The Dead-Zone, 28. Januar 2020, S. 33). Die Kindersterblichkeitsrate liegt im Gazastreifen bei 22,7 von 1.000 Lebendgeburten und ist nicht sinkend; ein alarmierendes Signal hinsichtlich der Gesamtgesundheitslage im Gazastreifen (vgl. UNRWA: Infant Mortality In Gaza No Longer In Decline „Alarming Trend“ According to New Report by UNRWA, 12. Juni 2018). Die medizinische Versorgungslage verschärft sich weiter dadurch, dass israelische Stellen als Antwort auf Angriffe aus dem Gazastreifen die Einfuhr von Medikamenten in den Gazastreifen weiter begrenzen (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 1). Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 29. April 2020, S. 30). Als weiterer Faktor ist die humanitäre Lage im Gazastreifen in die wertende Gesamtbetrachtung für die zu treffende Prognoseentscheidung einzubeziehen. Die humanitäre Lage im Gazastreifen ist nicht lediglich Folge des bewaffneten Konflikts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 35), sondern Ausdruck der ungelösten Palästina-Frage. Die Lebensbedingungen im Gazastreifen sind mit Blick auf die mit der Blockade und den Einreise- und Ausreisebeschränkungen einhergehende Perspektivlosigkeit und die erheblichen Komforteinschränkungen, insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Versorgung mit Elektrizität und Leitungswasser, sehr beschwerlich. Eine selbständige Sicherung des Existenzminimums ist weiten Teilen der Bevölkerung nicht mehr möglich. Von den Bewohnern des Gazastreifens sind 80 Prozent auf humanitäre Leistungen angewiesen (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 1; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 29. April 2020, S. 10). Mehr als 71 Prozent der Familien sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 29. April 2020, S. 36). Die Versorgung der palästinensischen Bevölkerung mit sauberem Wasser ist außerordentlich problematisch. Mehr als 96 % des Grundwassers werden von der WHO als nicht trinkbar eingestuft (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 2). Drei Viertel der Bevölkerung des Gazastreifens haben nur beschränkt täglichen Zugang zu sauberem Wasser. Das Leitungswasser kann nicht zum Kochen oder Trinken verwendet werden. 90 Prozent der Haushalte kaufen daher Wasser von Wasserentsalzungs- und Reinigungsanlagen, das von Tankwägen geliefert wird. Durch die israelische Abriegelung des Gazastreifens ist es schwierig, Geräte und Material für die Wiederinstandsetzung der Wasserinfrastruktur in den Küstenstreifen zu bekommen. Im Jahr 2019 wurde zur Linderung der Versorgungsprobleme eine vierte Wasserleitung von Israel nach Gaza gebaut. Abwässer werden ungefiltert ins Mittelmeer oder auf die Straßen gepumpt, wodurch Befürchtungen vor der Verbreitung von Krankheiten bestehen. Auch durch Überflutungen sind die Abwasserentsorgung und die Versorgung mit sauberem Wasser eingeschränkt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 29. April 2020, S. 34 f.). Auch die Elektrizitätsversorgung des Gazastreifens ist schwierig. Familien steht im Durchschnitt zwölf Stunden am Tag Elektrizität zur Verfügung. Längere Stromausfälle sind an der Tagesordnung. Besonders betroffen davon sind körperlich eingeschränkte Personen, die zur Fortbewegung auf elektrische Rollstühle oder Aufzüge angewiesen sind (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 2). Der anhaltende Elektrizitätsmangel beeinträchtigt die Verfügbarkeit wesentlicher Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Wasser und sanitäre Einrichtungen, stark, und wirkt sich auch negativ auf die Wirtschaft, vor allem in der Produktion und in der Landwirtschaft, aus (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 29. April 2020, S. 34). Die humanitäre Lage verschärft sich weiter dadurch, dass israelische Stellen als Antwort auf Angriffe aus dem Gazastreifen die Einfuhr von Lebensmitteln und Treibstoffen in den Gazastreifen begrenzen sowie palästinensischen Fischereigebiete abriegeln (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 1). Die Wirtschaftsleistung im Gazastreifen ist stark zurückgegangen. In der Folge der periodischen Eskalationen der Feindseligkeiten zwischen Palästinensern aus Gazastreifen und Israel wurden die grundlegende Infrastruktur, die Erbringung von Dienstleistungen und die Lebensgrundlagen weiter zerstört (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 29. April 2020, S. 34; Euro-Mediterranean Human Rights Monitor, Gaza. The Dead-Zone, 28. Januar 2020, S. 22). Durch die zahlreichen israelischen Angriffe auf den Gazastreifen ist die Produktionskapazität auf rund 16 Prozent der früheren Kapazität geschrumpft (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 29. April 2020, S. 35). Aufgrund der israelischen Blockade des Gazastreifens ist der Export von Wirtschaftsgütern stark zurückgegangen. Während bis Juni 2007 noch durchschnittlich 1.064 Lastwagenladungen monatlich exportiert wurden, beträgt die monatliche durchschnittliche Exportleistung nunmehr 256 Lastwagenladungen (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 2). Die Arbeitslosenquote im Gazastreifen liegt bei über 50 Prozent (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 29. April 2020, S. 36). Wegen dieser desolaten wirtschaftlichen Lage besteht für die Bevölkerung des Gazastreifens eine hohe Motivation zur Migration ins Ausland (vgl. UK Home-Office, Country Policy and Information Note – Occupied Palestinian Territories, Dezember 2018, S. 27). Angesichts der eingeschränkten Reisefreiheit für die Bewohner des Gazastreifens sind die Migrationsmöglichkeiten in Nachbarstaaten allerdings nur äußerst schwer realisierbar. Palästinenser aus dem Gazastreifen dürfen grundsätzlich nicht nach Israel einreisen, es sei denn in „außergewöhnlichen humanitären Umständen“. Auch die Ausreisemöglichkeiten nach Ägypten sind stark eingeschränkt (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021 – Israel and Palestine, 13. Januar 2021, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 29. April 2020, S. 29 ff.). Bestehen mithin kaum Ausweichmöglichkeiten für die Bewohner des Gazastreifens im Hinblick auf eine Arbeitsmigration in umliegende Staaten, wächst der hohe Anteil an arbeitsloser und in Armut lebender Bevölkerung dort ständig weiter an, wodurch die katastrophalen Lebensbedingungen weiter verschärft werden. 3. Die Kläger sind nicht auf internen Schutz (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG) zu verweisen. Danach wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn für den Schutzsuchenden in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. a. Die Kläger können keinen internen Schutz im Westjordanland erlangen. Zwar besteht dort für sie keine Gefahr eines ernsthaften Schadens, weil die dargestellten Kampfhandlungen im Wesentlichen auf den Gazastreifen beschränkt sind (vgl. Urteil der Kammer vom 22. September 2021 – VG 34 K 1275.17 A – juris). Die Kläger können aber nicht legal in das Westjordanland reisen und es kann auch nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort niederlassen. Nur Palästinenser, die aus dem Westjordanland stammen und dies mit ihrer ID-Nummer im palästinensischen Reisepass nachweisen können, verfügen über ein unbeschränktes Rückkehrrecht in das Westjordanland. Palästinenser, die – wie die Kläger – hingegen aus dem Gazastreifen stammen und dies mit ihrer ID-Nummer nachweisen können, verfügen zwar über ein unbeschränktes Rückkehrrecht in den Gazastreifen, nicht aber in das Westjordanland (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an BAMF, 10. Juli 2020, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin, 10. Dezember 2018). b. Für die Kläger besteht auch nicht in einem Teil des Gazastreifens die Möglichkeit, internen Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG zu erlangen. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass den Klägern in einem Teil des Gazastreifens keine Gefahr eines ernsthaften Schadens droht. Im Ausgangspunkt ist dabei die geringe Größe des Gazastreifens von nur 360 Quadratkilometern (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 47; zum Vergleich: Berlin 891 Quadratkilometer, Hamburg 755 Quadratkilometer, München 310 Quadratkilometer) in den Blick zu nehmen. Der Gazastreifen ist 41 Kilometer lang und zwischen sechs und zwölf Kilometern breit (vgl. Human Rights Watch, A Treshold Crossed, April 2021, S. 134). Zwar folgt allein aus der geringen Größe nicht schon zwangsläufig, dass interner Schutz prinzipiell ausscheidet. Eine hinreichende Sicherheit am Ort des internen Schutzes erfordert in diesem Fall aber, dass der bewaffnete Konflikt in besonderem Maße lokal begrenzt ist und mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die angrenzenden Gebiete von Kampfhandlungen betroffen sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. September 2018 – 15 ZB 18.32223 – juris Rn. 13, dort sog. „Hot-Spots“ im unmittelbaren Bereich der Binnengrenze). In Bezug auf dem Gazastreifen lässt sich eine lokale Begrenzung des seit Jahren andauernden bewaffneten Konfliktes nicht feststellen. Es spricht nichts dafür, dass die Hamas und die übrigen islamistischen Gruppierungen ihre Angriffe auf Israel mit Raketen und Brandballonen nur von bestimmten Bezirken des Gazastreifens aus vornehmen. Ebenso wenig steht fest, dass deren Kommandostützpunkte auf bestimmte Orte des Gazastreifens beschränkt wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der gesamte Gazastreifen Operationsgebiet dieser Gruppierungen ist. Dementsprechend lässt sich auch nicht feststellen, dass die israelischen Gegenmaßnahmen durch Luftschläge und den Beschuss mit Panzergranaten auf bestimmte Gegenden des Gazastreifens beschränkt wären. Dies hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind auch die behördlichen Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbotes, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kläger sind staatenlose Palästinenser aus dem Gazastreifen und begehren die Zuerkennung internationalen Schutzes. Die 31 Jahre alte Klägerin zu 1. ist die Mutter der beiden weiteren Kläger, die zehn und zwölf Jahre alt sind. Deren Vater betreibt im Bundesgebiet ebenfalls ein Asylverfahren und ist der Kläger des Verfahrens VG 34 K 211.18 A. Die Kläger reisten am 20. Juli 2017 ins Bundesgebiet ein und stellten am 25. Juli 2017 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17. Oktober 2017 erklärte die Klägerin zu 1., sie hätten den Gazastreifen in erster Linie aufgrund der dortigen Kriegsereignisse verlassen. Sie hätten dort vor den Kampfhandlungen keinen Schutz gehabt und in ständiger Unsicherheit gelebt. Vor allen ihren Kindern seien solche Lebensumstände nicht zumutbar. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2018 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung sowie subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Zuerkennung subsidiären Schutzes komme nicht in Betracht, weil in den palästinensischen Autonomiegebieten keine bürgerkriegsähnliche Situation herrsche. Mit ihrer bei Gericht am 15. Januar 2018 eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren gerichtet auf die Zuerkennung internationalen Schutzes weiter und machen zur Begründung im Wesentlichen geltend, jedenfalls stehe ihnen aufgrund des bewaffneten Konfliktes zwischen Israel und der Hamas subsidiärer Schutz zu. Zuletzt beantragen sie, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2018 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, für sie ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der palästinensischen Autonomiegebiete festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 23. August 2021 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2021 hat das Gericht die Klägerin zu 1. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.