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Urteil

34 K 540.18 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0114.34K540.18A.00
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Leitsätze
1. Palästinensern, deren Vorfahren väterlicherseits aus dem Westjordanland stammen und die patrilinear die jordanische Staatsangehörigkeit erworben hatten, kann diese Staatsangehörigkeit durch die jordanischen Behörden später wieder entzogen worden sein.(Rn.31) 2. Die Einreise palästinensischer Volkszugehöriger ohne jordanische Staatsangehörigkeit oder - zumindest - Aufenthaltserlaubnis für Jordanien wird vom jordanischen Staat nicht akzeptiert.(Rn.52)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1 sowie der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Palästinensern, deren Vorfahren väterlicherseits aus dem Westjordanland stammen und die patrilinear die jordanische Staatsangehörigkeit erworben hatten, kann diese Staatsangehörigkeit durch die jordanischen Behörden später wieder entzogen worden sein.(Rn.31) 2. Die Einreise palästinensischer Volkszugehöriger ohne jordanische Staatsangehörigkeit oder - zumindest - Aufenthaltserlaubnis für Jordanien wird vom jordanischen Staat nicht akzeptiert.(Rn.52) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1 sowie der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Einzelrichterin konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Beklagte war in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nach Einbeziehung des nach Klageerhebung ergangenen Bescheides zulässig und auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen zu Ziff. 1. und 3. bis 6. aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 7. Dezember 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit auch die weiteren Entscheidungen aus dem Bescheid vom 7. Dezember 2018 – soweit noch streitgegenständlich – ihrer Grundlage entbehren (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 – juris Rn. 11 ff.) bestehen nicht. Dass der Kläger in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährt wird und er von diesem Staat wieder aufgenommen wird (vgl. Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU – sog. Asylverfahrensrichtlinie), ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht länger als drei Monate in einem sonstigen Drittstaat im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylG aufgehalten. 2. Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG; gleichlautend nunmehr Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU – sog. Qualifikationsrichtlinie). Flüchtling ist danach ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GK) genießt, dem aber ein solcher Schutz nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 – C-31/09, Bolbol – juris Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 – C-364/11, El Kott – juris Rn. 48). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 1 Abschn. A GK, Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG/Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 – BVerwGE 88, 254 ). Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 – C-585/16, Alheto – juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 18). Die behördliche und gerichtliche Prüfungsbefugnis sind demnach darauf beschränkt, festzustellen, ob der Ausländer, der einen Asylantrag gemäß § 13 AsylG gestellt hat, tatsächlich den Schutz und den Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG genossen hat und dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 76). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers als staatenloser palästinensischer Volkszugehöriger mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien vor. a) Zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) steht zunächst fest, dass der 1984 nach seinen Angaben in Syrien geborene Kläger die jordanische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt. Hiervon geht offenbar auch das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid aus, wenn es sich dort auf die Auskunft des jordanischen Außenministeriums vom 13. September 2018 bezieht. Danach wurde die Staatsangehörigkeit des Klägers sowie seiner Geschwister im Jahr 2006 von der jordanischen zur palästinensischen geändert. Bestätigt wird der Verlust der jordanischen Staatsangehörigkeit des Klägers durch die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 26. September 2018 auf das Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten des Bundesamtes. Nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes scheint dem Kläger und seinen Geschwistern 2006 wie tausenden anderen Palästinensern die jordanische Staatsangehörigkeit entzogen worden zu sein. Sie seien jetzt als palästinensische Staatsangehörige registriert. Diese Auskünfte decken sich mit den glaubhaften Angaben des Klägers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren sowie den vorliegenden Erkenntnissen. Der Vater des Klägers wurde 1941 im heutigen Westjordanland geboren. Infolge des arabisch-israelischen Konflikts 1948 erfolgte zum einen eine Ausdehnung des ursprünglichen israelischen Territoriums, zugleich wurde das Westjordanland (Westpalästina) von Jordanien besetzt und 1950 annektiert und das bis dahin auf Ostpalästina begrenzte Königreich Transjordanien in das haschemitische Königreich Jordanien umbenannt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Westjordanland - abgerufen am 29. Juli 2020). Mit der Annexion von 1950 wurden auch die in Jordanien lebenden Palästinenser jordanische Staatsbürger, unabhängig davon, ob es sich um Palästinaflüchtlinge handelte, die 1948 aus dem Teil des Mandatsgebiets Palästina, der zu Israel wurde, dorthin vertrieben wurden oder um Palästinenser, die wie die Familie des Klägers väterlicherseits, bereits ursprünglich im Westjordanland siedelten. Hierzu passt die Auskunft des jordanischen Außenministeriums, wonach der Vater des Klägers einen in Jerusalem ausgestellten jordanischen Reisepass erhalten hat. Der Reisepass des Vaters sei gemäß Paragraph 3/2 des JOR Einbürgerungsgesetzes Nr. 6 von 1954 sowie dessen Änderungen ausgestellt worden. Im Sechstagekrieg vom Juni 1967 wurde das Westjordanland von Israel erobert und steht seither unter israelischer Militärverwaltung. Jordanien beanspruchte das Westjordanland über zwanzig Jahre lang weiterhin als sein Staatsgebiet und betrachtete die dort lebenden Menschen palästinensischer Herkunft als jordanische Staatsangehörige. Erst als Jordanien seinen Anspruch auf das Westjordanland im Jahr 1988 aufgab, wurden die dort lebenden Palästinenser staatenlos (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Juli 2020 – 34 K 626.17 A – UA S. 7 unter Hinweis auf: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Zur Staatenlosigkeit von Palästinensern und zur Anerkennung Palästinas und der von seinen Behörden ausgegebenen Reisedokumente, 2018, S. 6 Fn. 11). Es kann dahinstehen, ob der Vater des Klägers, der nach dessen glaubhaften Angaben 1967 mit seiner Familie in das heutige Jordanien und nach dem schwarzen September, dem Konflikt zwischen der PLO und Jordanien, im Jahr 1970 nach Syrien floh, wo die Familie beim UNRWA registriert ist, bis zu seinem Tod 2017 die jordanische Staatsangehörigkeit noch besaß. Denn jedenfalls hat sein Vater die jordanische Staatsangehörigkeit an den 1984 geborenen Kläger patrilinear zunächst weitergegeben. Indes wurde dem Kläger die jordanische Staatsangehörigkeit nach den im hiesigen Verfahren vorliegenden Auskünften – wie bereits ausgeführt – im Jahr 2006 entzogen. Der Kläger ist ein staatenloser Palästinenser bzw. nach arabischer Diktion ein palästinensischer Staatsangehöriger, dessen Vorfahren zu den palästinensischen Flüchtlingen aus dem Westjordanland, ehemals Jordanien gehören. Dies erklärt die Eintragung in dem 2015 ausgestellten Dokument der Palästinensischen Botschaft in Syrien, wonach der Kläger „Palästinenser aus Jordanien“ sei. Die Staaten der Arabischen Liga verfolgen seit 1965 die explizite Politik, palästinensischen Flüchtlingen nicht die jeweilige Staatsangehörigkeit zu verleihen. Damit soll das „Recht auf Rückkehr“ der Betreffenden unterstrichen werden. Die einzige Ausnahme stellt(e) Jordanien dar (VG Berlin, a.a.O., unter Hinweis auf: Wissenschaftliche Dienste, a.a.O., S. 6). Hierzu passt auch die Angabe des Klägers, er habe einen im Jahr 2007 ausgestellten jordanischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge besessen. Denn hierin liegt keineswegs ein Hinweis auf die jordanische Staatsangehörigkeit des Klägers, sondern lediglich ein Beleg für die syrischen Behörden, etwa bei der Immatrikulation an einer Universität, dass es sich bei dem Kläger um einen Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge mit dem Herkunftsland Westjordanland/Jordanien handelt. b) Weiter steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Europäische Union in Syrien hatte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG, Art. 2 Buchst. d und n Richtlinie 2011/95/EU). Der gewöhnliche Aufenthalt setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt des Staatenlosen rechtmäßig sein muss. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 – juris Rn. 31). Nach diesem Maßstab hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien gehabt. Dies ergibt sich neben den während des gesamten Asylverfahrens gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben des Klägers aus der vorgelegten „Family Record Card“ des UNRWA, in der er sowie seine Eltern und Geschwister im Jahr 2015 als im Operationsgebiet Syrien registrierte und wohnhafte Palästinenser aufgeführt sind. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Studentenausweis der Al Baath-Universität in Syrien vorgelegt, wonach er dort von 2008 bis 2013 immatrikuliert war. Schließlich ergibt sich sein nicht nur vorübergehender Aufenthalt in Syrien aus der eingereichten Personenstandsurkunde der Palästinensischen Botschaft in Damaskus vom 9. März 2015. Der Vortrag des Klägers zu seinem dauerhaften Aufenthalt in Syrien ist zudem auch nicht widersprüchlich. Anders als das Bundesamt annimmt, hat der Kläger niemals behauptet, dass ihm im Jahr 2007 ein jordanischer Reisepass ausgestellt worden sei. Er hat lediglich angegeben, dass er einen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge aus Jordanien besessen hat, woraus sich – wie bereits dargelegt – lediglich die Herkunft der Vorverfahren des Klägers als palästinensische Flüchtlinge aus dem Westjordanland/Jordanien ergibt. c) Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass der Kläger in Syrien dem Schutz des UNRWA unterstand. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind von Art. 1 Abschn. D GK, auf den Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie verweist, nur diejenigen Personen erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen (a. A. UNHCR, Note zur Interpretation von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Art. 12 (1) (a) der EU-Qualifikations- und Statusrichtlinie durch UNHCR im Zusammenhang mit palästinensischen Flüchtlingen, die um internationalen Schutz ersuchen, S. 2, wonach auch solche Personen erfasst sind, die den Schutz nicht genießen, aber dazu berechtigt sind). Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes des UNRWA genügt es, wenn die Betroffenen dort förmlich registriert wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 – C-585/16 – juris Rn. 84, vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 76, und vom 17. Juni 2010 – C-31/09, juris Rn. 51 f.). Die Hilfe des UNRWA kann allerdings auch bei fehlender Registrierung geleistet werden; in diesem Fall muss es dem Betroffenen möglich sein, den Nachweis auf andere Weise zu erbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., Rn. 52). Aus den Konsolidierten Anweisungen betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung (Consolidated Eligibility and Registration Instructions, im Folgenden: CERI) des UNRWA, deren derzeit geltende Fassung aus dem Jahr 2009 stammt, geht hervor, dass der Begriff Palästinaflüchtling für die Zwecke des UNRWA definiert ist als „jede Person, deren normaler Wohnort im Zeitraum zwischen 1. Juni 1946 und 15. Mai 1948 Palästina war und die infolge des Konflikts von 1948 ihr Heim und ihre Existenzgrundlage verloren hat“ (Nr. III.A.1 der CERI), doch können auch andere Personen den Beistand oder Schutz des UNRWA beanspruchen. Zu diesen gehören „nichtregistrierte Personen, die infolge der Feindseligkeiten von 1967 und späterer Feindseligkeiten vertrieben sind (Nr. III.B der CERI). Die genannten Gruppen schließen nicht nur Personen ein, die zum Zeitpunkt der Konflikte von 1948 und 1967 vertrieben wurden, sondern auch die Nachkommen dieser Personen (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 3). Der Flüchtlingsstatus der bei UNRWA registrierten Flüchtlinge wird patrilinear an ihre Nachkommen weitergegeben (Nr. III.A.1 CERI). Danach gilt hier Folgendes: Der Vater des Klägers wurde 1967 infolge des Sechstagekrieges aus dem Westjordanland vertrieben. Bei ihm handelte es sich nicht um einen Palästinaflüchtling im eigentlichen Sinne, aber um eine Person, die als Vertriebener (palästinensischer Flüchtling) Schutz und Beistand des UNRWA in Anspruch nehmen konnte. Diesen Status als nichtregistrierter Flüchtling hat sein Vater an den Kläger weitergegeben. Dies wird deutlich aus der vorgelegten „Family Record Card“, in der der „Registration Status“ aller Familienmitglieder mit „Services Only“ benannt ist. Der „Registration Status: Services Only“ gibt den zutreffenden Fakt wieder, dass die Familie des Klägers eben nicht mit dem Flüchtlingsstatus der Palästinaflüchtlinge registriert ist, sondern als Vertriebene infolge der Ereignisse von 1967. Anders als in anderen Operationsgebieten des UNRWA, in denen an diesen Personenkreis keine Registrierungskarten ausgegeben werden, erhalten solche „unregistrierten Palästinenser“ in Syrien Registrierungskarten mit dem Zusatz „Services Only“. Diese Gruppe besteht hauptsächlich aus Palästinensern, die 1967 aus dem Westjordanland und 1970 aus Jordanien nach Syrien gekommen sind (Danish Immigration Service, Palestinian Refugees – Access to registration and UNRWA services, documents, and entry to Jordan, S. 21, Fußn. 88). Ein Grund, weshalb die „Registrierung als nichtregistrierte Person“, die berechtigt ist, Dienste des UNRWA in Syrien in Anspruch zu nehmen, nicht als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes des UNRWA ausreichen sollte, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, vor seiner Ausreise aus Syrien vom UNRWA Leistungen in Form von Lebensmittelrationen in Anspruch genommen zu haben. c) Schutz oder Beistand des UNRWA werden dem Kläger in Syrien nach Überzeugung des Gerichts nicht länger gewährt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O. Rn. 56 bis 61) führt nicht nur die Auflösung der Organisation, die den Schutz gewährt oder die generelle Unmöglichkeit dieser Organisation, ihre Aufgabe zu erfüllen, zum Wegfall des Schutzes. Der Grund, aus dem der Beistand nicht länger gewährt wird, kann vielmehr auch auf Umständen beruhen, die, da sie vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, ihn dazu zwingen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Zwar kann die bloße Abwesenheit vom Einsatzgebiet dieser Organisation oder Einrichtung oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird. Es ist dabei Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Richtlinie 2011/95/EU) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchst. c – Richtlinie 2011/95/EU). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 – juris Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 – C-585/16 – Rn. 45). Dem entspricht der Hinweis des EuGH, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA voraussetzt, dass die Person sich „in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen“ in dem Einsatzgebiet aufhalten kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O., Rn. 134, 140). Wie sich bereits aus dieser Konkretisierung der Anforderungen an einen Wegfall von Schutz oder Beistand ergibt, ist für die Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets abzustellen. Zusätzlich muss es dem Betroffenen aber auch in dem nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich sein, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen. Denn nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU erlischt die Flüchtlingseigenschaft und ist abzuerkennen, bzw. zu widerrufen, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 77). Daraus folgt, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O., Rn. 110 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 24 – 26). aa) Gemessen daran hat der Kläger das Einsatzgebiet des UNRWA in Syrien nicht freiwillig verlassen. Er befand sich im Zeitpunkt seiner Ausreise – im Oktober 2015 – in einer sehr unsicheren persönlichen Lage und dem UNRWA war es nicht möglich, in dieser Situation für ausreichende Sicherheit und menschenwürdige Lebensbedingungen zu sorgen. Hiervon ging auch das Bundesamt in seinem Bescheidentwurf vom 24. August 2016 aus, wonach dem Kläger für den Fall seiner Herkunft aus Syrien subsidiärer Schutz wegen des Bürgerkriegs in Syrien zuerkannt werden sollte. Der Wegfall des Schutzes durch das UNRWA ist jedenfalls bereits dann indiziert, wenn wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien subsidiärer Schutz zu gewähren ist und für den Schutzwegfall in Ermangelung eines substantiellen Bezugs des Ausländers zu anderen Operationsgebieten allein auf Syrien abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 – juris Rn. 28 m.w.Nachw.). Ein Verbleib des Klägers an seinem Wohnort in Da’el war dem Kläger wegen der ständigen Bombardierungen nicht zuzumuten. Auch eine Niederlassung in einem palästinensischen Flüchtlingslager kam nicht in Betracht. Verschiedene Erkenntnisquellen belegen, dass viele palästinensische Flüchtlingslager in Syrien entweder zerstört sind oder verlassen wurden, für das UNRWA unzugänglich sind oder die Bewohner in den Lagern eingeschlossen sind, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aktualisierte Fassung, 11/2017, E. S. 31). Das Flüchtlingslager Yarmouk etwa, das mit ca. 148.000 Flüchtlingen vor Ausbruch des Bürgerkriegs das größte palästinensische Flüchtlingslager in Syrien war, war in besonderer Weise vom syrischen Bürgerkrieg betroffen. Es war nach bereits im Dezember 2012 aufgetretenen schweren Kämpfen im April 2015 nahezu vollständig unter die Kontrolle des sog. Islamischen Staates (IS) gelangt, wobei es infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen zu zahlreichen zivilen Opfern unter den Palästinensern kam und überlebende Flüchtlinge dort offenbar eingeschlossen waren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 26 f. m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. April 2018 – 1 A 593/17 – juris Rn. 30). Nach der Erkenntnislage waren viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien zerstört oder für das UNRWA nicht zugänglich und zu zahlreichen Flüchtlingslagern bestand kein gesicherter Zugang (vgl. BFA, a.a.O., S. 26; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5. Januar 2017, S. 37). Hinzu kommt, dass es nach der Auskunftslage für Palästinenser, z. B. mangels gültiger syrischer Dokumente, schwierig ist, sich durch Checkpoints zu bewegen, und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens wegen der Registrierungspflicht und der Genehmigungspflicht für einen Wohnortwechsel reduziert ist (BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 25, 27). bb) Dem Kläger stand zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien auch keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Mandatsgebiets (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019 – 1 C 5/18 – juris) den Schutz des UNRWA in Anspruch zu nehmen. Nach im Kern übereinstimmender Auskunftslage haben sowohl Jordanien als auch der Libanon als zum Mandatsgebiet des UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen, und zwar bereits vor der im Oktober 2015 erfolgten Ausreise des Klägers aus Syrien (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. April 2018, a.a.O., Rn. 41 m. w. N. in Fn. 17 wonach die Grenzschließung für palästinensische Flüchtlinge im Falle von Jordanien bereits frühzeitig und im Fall des Libanon im Mai 2015 erfolgte). Die von dem UNRWA an berechtigte Personen ausgestellte „registration card“ berechtigt allein zum Erhalt von UNRWA-Leistungen. Sie berechtigt hingegen nicht, von einem Operationsgebiet in ein anderes Operationsgebiet des UNRWA einzureisen. Zur Einreise in ein anderes Operationsgebiet bedarf es vielmehr grundsätzlich entsprechend allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen eines Reisedokuments und der Einreiseerlaubnis der verantwortlichen Stellen des aufnehmenden Staates bzw. Autonomiegebiets (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42.88 – juris; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507,19, XT – juris Rn. 58). Deren Genehmigung unterliegt auch die anschließende Aufenthaltnahme (vgl. Nr. IV.F.3 der CERI). Einreise und Aufenthaltnahme in das bzw. in dem weiteren Operationsgebiet sind dem Betroffenen nur zuzumuten, sofern er erstens die Garantie hat, in dem Operationsgebiet aufgenommen zu werden, zweitens ihm das UNRWA dort tatsächlich einen von den verantwortlichen Stellen zumindest anerkannten Schutz oder Beistand gewährt und drittens er erwarten darf, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten zu dürfen, wie es die in dem Operationsgebiet des letzten tatsächlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O., Rn. 140; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019, a.a.O. Rn. 34 – 35). Nach diesen Maßstäben kann schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger in Jordanien aufgenommen worden wäre. Zwar existiert nach den Auskünften des jordanischen Außenministeriums vom 13. September 2018 und des Auswärtigen Amtes vom 26. September 2018 eine Registereintragung, wonach der Kläger in Zarqa/Jordanien geboren wurde. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Kläger daraus ein Einreise- und Aufenthaltsrecht für Jordanien ableiten könnte. Der jordanische Staat akzeptiert keine Einreise palästinensischer Volkszugehöriger, die – wie der Kläger – nicht über die jordanische Staatsangehörigkeit oder zumindest eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Jordanien verfügen (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 33). Abgesehen davon hat der Kläger, der mit den Mitgliedern seiner Kernfamilie bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 in Syrien gelebt hat, keinen substantiellen Bezug zu einem anderen Operationsgebiet (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. September 2019 – 18a K 4716/16.A – juris Rn. 62 ff.). cc) Der Wegfall des durch das UNRWA gewährten Schutzes oder Beistands besteht auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Palästinensische Flüchtlinge sind weiterhin von der Bürgerkriegssituation in Syrien besonders betroffen und bleiben besonders verletzlich, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 13. Mai 2019, S. 71). Die Menschenrechtslage und humanitäre Situation von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien hat sich kontinuierlich verschlechtert. Aufgrund ihrer Lage in den wichtigsten urbanen, stark umkämpften Zentren, die von den intensiven Kämpfen betroffen waren, waren alle 12 palästinensischen Flüchtlingslager und 23 Gemeinschaften direkt vom Konflikt betroffen. Zahlreiche Wohnhäuser, Geschäfte, Schulen (50%) und Gesundheitseinrichtungen in palästinensischen Lagern und Wohngebieten, darunter auch UN-Gebäude, wurden Berichten zufolge durch den Konflikt zerstört oder beschädigt, was die Tätigkeit des UNRWA in Syrien erheblich beeinträchtigt hat und es palästinensischen Flüchtlingen noch mehr erschwert, Zugang zur Grundversorgung zu erhalten (vgl. UNHCR-Erwägungen, a.a.O., S. 75; BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017 S. 26 f.). Schließlich ist auch weiterhin nicht ersichtlich, dass dem Kläger nunmehr die Einreise in andere Teile des Mandatsgebiets des UNRWA möglich wäre. d) Da die Lage der Palästinenser bis heute nicht gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 24) und im Übrigen auch keine Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, ist dem Kläger der Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG zuzuerkennen. 3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. Abschiebungsverbote festzustellen, bedurfte es aufgrund des Erfolges seines Hauptantrages nicht mehr. Auf den allgemeinen Anfechtungsantrag des Klägers, der auf Aufhebung des gesamten Bescheides zielt, soweit mit ihm nicht die Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt wurde (Ziffer 2 des Bescheides), ist jedoch zunächst die Ablehnung der Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) aufzuheben, weil der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn ihm droht nach den vorstehenden Ausführungen im Gebiet seines gewöhnlichen Aufenthalts ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 AsylG. Ebenso waren die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten (Ziffer 4 des Bescheides) und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) aufzuheben, deren Rechtswidrigkeit aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt, vgl. § 31 Abs. 5 AsylG bzw. § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Aus der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung folgt wiederum die Rechtswidrigkeit der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) von Amts wegen vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6 des Bescheides), die daher ebenfalls aufzuheben ist (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 17. März 2016 – AN 14 K 15.50546 – juris Rn. 39 f.). III. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VWGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 36-jährige Kläger ist Palästinenser. Nach seinen Angaben wurde er in Da‘el, Provinz Dar‘a, Syrien, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 in Syrien. Im November 2015 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 8. Januar 2016 einen förmlichen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 10. August 2016 gab der Kläger an: Seine Familie stamme ursprünglich aus dem Westjordanland. Nach der Besetzung durch Israel sei seine Familie nach Jordanien gegangen. Als der Krieg zwischen Palästinensern und Jordanien ausbrach sei seine Familie nach Syrien geflüchtet. Er habe einen jordanischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge gehabt, der ihm von der jordanischen Botschaft in Damaskus ausgestellt worden sei. Sein Abitur habe er 2004 in Syrien gemacht und anschließend arabische Sprachen an der Universität in Homs studiert. Im Jahr 2014 habe er das Studium aufgegeben. Zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag trug der Kläger vor: Ihm persönlich sei nichts passiert. Durch die allgemeine Lage und den Krieg in Syrien habe er sein Studium nicht beenden können. Die Lebensumstände in Syrien seien schlecht. Dort gebe es nur Raketen und Bomben. In dem Entwurf eines Bescheides des Bundesamtes vom 24. August 2016, der sich in den beigezogenen Asylakten befindet, wurde dem Kläger subsidiärer Schutz wegen des Bürgerkriegs in Syrien zuerkannt. Anschließend hielt das Bundesamt jedoch die Herkunft des Klägers aus Syrien allein aufgrund der eingereichten Personenstandsurkunde der palästinensischen Botschaft in Damaskus für nicht hinreichend belegt und betrieb zunächst eine weitere Sachaufklärung durch eine Anfrage beim Auswärtigen Amt. Am 27. Dezember 2017 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin zum Az. VG 8 K 461.17 A. Der Kläger wurde am 15. Januar 2018 vor dem Bundesamt ergänzend angehört, wobei der Kläger ausführte: Seine Familienangehörigen und er würden in Syrien als Palästinenser aus Jordanien geführt. Er sei staatenlos und habe lediglich ein Aufenthaltsrecht in Syrien. Zuletzt habe er seinen Aufenthalt in Syrien nicht mehr verlängern lassen, weil er befürchtet habe, vernommen zu werden. Er habe einem Freund geholfen, der mit einer europäischen Menschenrechtsorganisation zusammengearbeitet und ohne Genehmigung durch das syrische Regime für die Menschen in Syrien Lebensmittel besorgt und durch Jordanien transportiert habe. Der Kläger reichte eine am 13. April 2015 ausgedruckte „Family Record Card“ des UNRWA ein, in der der Kläger sowie seine Eltern und Geschwister als in Syrien registrierte und wohnhafte Palästinenser aufgeführt sind. Die Untätigkeitsklage wurde durch Urteil vom 23. August 2018 – VG 8 K 461.17 A – als unzulässig abgewiesen. Am 19. November 2018 hat der Kläger erneut Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziff. 1. bis 3.). Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4.), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Jordanien an (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung bezog sich das Bundesamt im Wesentlichen auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11. Juni 2018 und des jordanischen Außenministeriums vom 13. September 2018. Danach sei es zweifelhaft, dass Syrien das Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers gewesen sei. Der Kläger hat – nunmehr im Wege der Verpflichtungsklage – sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt und sich hierfür auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen berufen. Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Januar 2021 wird insoweit Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der den Kläger betreffenden Asylakten der Beklagten, der ihn betreffenden Ausländerakten sowie der Gerichtsakte VG 8 K 461.17 A und auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.