Urteil
34 K 396.16 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1022.VG34K396.16A.00
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Leitsätze
Aufgabe der Kammerrechtsprechung im Urteil vom 27. Februar 2019 - (VG) 34 K 93.17 A - (juris) wegen signifikanten Rückgangs der Opferzahlen im Jahr 2020 (Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgabe der Kammerrechtsprechung im Urteil vom 27. Februar 2019 - (VG) 34 K 93.17 A - (juris) wegen signifikanten Rückgangs der Opferzahlen im Jahr 2020 (Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Einzelrichterin konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Beklagte war in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat als palästinensischer Flüchtling aus dem Gaza-Streifen, der beim UNRWA registriert ist, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Asylgesetz – AsylG –) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.) oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (3.). Die Abschiebungsandrohung (4.) sowie das 30-monatige Einreise- und Aufenthaltsverbot (5.) sind nicht zu beanstanden. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. a) Hier scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb aus, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorliegen und der Kläger damit nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Von diesem Ausschlussgrund sind palästinensische Flüchtlinge betroffen, die – wie der Kläger – dem Mandat des UNRWA unterstehen. Der Kläger ist staatenloser Palästinenser; er hat in einem Auskunftsformular zur Überprüfung der Registrierung durch das UNRWA angegeben, dass er als palästinensischer Flüchtling im Gaza-Streifen registriert war, was das UNRWA auf Nachfrage des Gerichts bestätigt hat, und im dortigen Lager Rafah betreut wurde. Damit steht fest, dass er im Gaza-Streifen als dem Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch genommen hat. b) Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt auch nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG; gleichlautend nunmehr Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU – sog. Qualifikationsrichtlinie). Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG greift der in Satz 1 normierte Ausschlussgrund nicht und ist einem Ausländer (bei – hier unproblematischem – Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG) ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn ein solcher Schutz oder Beistand (nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU: aus irgendeinem Grund) nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 – juris Rn. 24). aa) Für den in § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorausgesetzten Schutzwegfall ist nicht erforderlich, dass die Organisation oder Institution, die den Schutz oder Beistand gewährt, in Gänze wegfällt, indem sie etwa aufgelöst wird. Vielmehr ist schon wegen des – in unionsrechtskonformer Auslegung auch im nationalen Recht beachtlichen – Zusatzes „aus irgendeinem Grund“ davon auszugehen, dass der Grund, aus dem der Beistand nicht länger gewährt wird, auch auf Umständen beruhen kann, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind und ihn dazu zwingen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Der Beistand oder Schutz wird danach im Sinne dieser Bestimmung nicht länger gewährt, wenn der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11, El Kott – Rn. 56 – 61). Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Richtlinie 2011/95/EU) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchst. c – Richtlinie 2011/95/EU). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten etwa infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 28, unter Verweis auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 – C-585/16 – Rn. 45). Dem entspricht der Hinweis des EuGH, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA auch voraussetzt, dass die Person sich „in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen“ in dem Einsatzgebiet aufhalten kann (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16, Alheto – Rn. 134, 140). Wie sich bereits aus dieser Konkretisierung der Anforderungen an einen Wegfall von Schutz oder Beistand ergibt, ist für die Beurteilung dieser Frage grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets abzustellen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Zusätzlich muss es dem Betroffenen aber auch in dem nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich sein, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen. Denn nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU erlischt die Flüchtlingseigenschaft und ist abzuerkennen bzw. zu widerrufen, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11, El Kott – Rn. 77). Daraus folgt, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre, einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16, Alheto – Rn. 110 ff.; BVerwG, a.a.O. Rn. 26). bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Kläger die ipso facto-Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) steht nicht fest, dass der Schutz bzw. Beistand des UNRWA dem Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht länger gewährt wird. (1) Das Gericht ist zunächst nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr in den Gaza-Streifen Maßnahmen durch die Hamas drohen könnten, die Verfolgungshandlungen gleichkämen. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger Fragen nach eigenen politischen Aktivitäten und Problemen mit der Polizei oder anderen Behörden vor seiner Ausreise aus dem Gaza-Streifen ausdrücklich verneint. Erst in der Klagebegründung hat er vortragen lassen, er habe sich bereits als Jugendlicher der „Fatah-Partei (PLO)“ angeschlossen. Seine erste Aufgabe sei es gewesen, den Wachschutz für eine PLO-Veranstaltung zu organisieren. Im Jahr 2012 sei er der Hamas in die Hände gefallen, die ihn verhaftet habe. Er habe sich zwei Monate lang in deren Gefängnis aufgehalten und sei regelmäßig an den Händen gefesselt, geschlagen und gefoltert worden. Nachvollziehbare Gründe für diesen komplett ausgewechselten Vortrag hat der Kläger nicht angegeben. Soweit er sich darauf beruft, dass es Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin beim Bundesamt gegeben habe, findet sich hierauf keinerlei Hinweis im Anhörungsprotokoll vom 17. Februar 2015. Vielmehr hat der Kläger laut der Niederschrift bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er habe die Anhörung vor dem Bundesamt abgebrochen und den Raum verlassen, nachdem ihm klar geworden sei, dass die Dolmetscherin ihn nicht verstanden habe, findet sich auch hierfür keinerlei Beleg in der behördlichen Niederschrift. Die Anhörungsdauer hat demnach 70 Minuten betragen. Auf Nachfrage hat der Kläger vor dem Bundesamt erklärt, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Angesichts dessen können dem Kläger die in der Klagebegründung erstmals behaupteten Verfolgungshandlungen nicht geglaubt werden. Hinzu kommt, dass der sehr pauschale und unsubstantiierte Vortrag im Klageverfahren, der im Einzelnen noch variiert, etwa durch das in der mündlichen Verhandlung behauptete Flugblattverteilen, keineswegs auf eine tatsächliche politische Aktivität des Klägers im Gaza-Streifen schließen lässt, die Anlass für Maßnahmen der Hamas gewesen sein könnte. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht glaubhaft, dass der Kläger im Gaza-Streifen von der palästinensischen Autonomiebehörde mit Haftbefehl gesucht wird. Das in arabischer Sprache und deutscher Übersetzung eingereichte Schriftstück stellt zunächst selbst keinen Haftbefehl dar, sondern verweist allenfalls auf einen solchen Befehl, ohne hierzu nähere und vor allem nachprüfbare Angaben zu machen. Auch insoweit ist der Klägervortrag zudem widersprüchlich. Während er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Oktober 2018 noch hat vortragen lassen, „der Haftbefehl“ sei seinem Vater kurz nach seiner, des Klägers, Ausreise (also im Jahr 2013) „zugestellt“ worden, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, „der Haftbefehl“ sei seinem Vater am 10. Dezember 2017 ausgehändigt worden, nachdem Hamas-Angehörige ihn vor der Haustür aufgeschrieben hätten. Das Schriftstück beinhaltet in deutscher Übersetzung die Aufforderung an den Kläger, am 10. Dezember 2017 um 9:00 Uhr im Büro der Palästinensischen Autonomiebehörde in Rafah zu erscheinen. Diese weit in der Zukunft liegende Aufforderung lässt sich mit einer Übergabe des Schriftstücks an den Vater des Klägers bereits im Jahr 2013, wie zunächst behauptet, offensichtlich nur schwer vereinbaren. Warum zunächst eine Zustellung des Schriftstücks im Jahr 2013, wobei sich der Vater an das genaue Datum nicht erinnern könne, behauptet wurde und später eine Aushändigung unmittelbar nach Erstellung am 10. Dezember 2017, hat der Kläger nicht begründet. Abgesehen davon bestehen auch insgesamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Entgegen seinen Angaben beim Bundesamt reiste der Kläger, wie sich aus den beigezogenen Restvorgängen zu seiner Ausländerakte ergibt, tatsächlich auf dem Luftweg mit einem von der deutschen Botschaft in Tel Aviv am 4. Juni 2013 erteilten Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dies räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar ein, bevor dieser Umstand durch das Gericht angesprochen wurde. Hintergrund war aber offenbar, dass der Kläger dem Standesamt im Jahr 2018 seinen palästinensischen Reiseausweis mit den entsprechenden Eintragungen vorgelegt hatte und ihm dies auch bewusst war. Seine Erklärung, wie er an das Visum gelangt ist, vermochte jedenfalls nicht zu überzeugen. Der am 1...geborene Kläger war, entgegen seiner Angabe, im Zeitpunkt der Visumserteilung nicht mehr minderjährig, so dass nicht glaubhaft ist, dass sein Vater das Visum für ihn erhalten hat. Dass der Kläger bereit ist, falsche Angaben zu machen und hierfür entsprechende Belege einzureichen, wenn er sich daraus einen Vorteil verspricht, ergibt sich auch aus der Vorlage von Ablichtungen palästinensischer Reisepässe mit verschiedenen, um 20 Monate abweichenden Ausstellungs- und Gültigkeitsdaten, wobei in einem Fall das Ausstellungsdatum am 2. September 2014 in Ramallah lautet. Schließlich hat der Kläger bei Asylantragstellung sein Geburtsdatum zunächst mit 1...angegeben, bevor er es in seiner Anhörung auf Februar korrigierte. Nach dem ursprünglich genannten Geburtsdatum wäre der Kläger im Zeitpunkt seiner Einreise tatsächlich noch minderjährig gewesen. (2) Weiter steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Gaza-Streifen Handlungen ausgesetzt sein könnte, die einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind und die Inanspruchnahme des UNRWA-Schutzes ausschließen. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG - vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten und hier nicht einschlägigen Ausschlussgründe - subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: (1.) die - hier nicht in Rede stehende - Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 23). (a) Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK - aufgrund weitgehend identischer Regelungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 36) auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach haben die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi - Rn. 278 und vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H. - Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des EGMR nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05.N. - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi - Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23, 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6). Ob in Anwendung dieses strengen Prüfungsmaßstabs das für eine unmenschliche Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen erforderliche hohe Gefährdungsniveau im Gaza-Streifen angenommen werden kann, das erforderlich ist für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind, bedarf an dieser Stelle noch keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Anwendung des Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU genügt allein eine in der Auslegung des EGMR in Ausnahmefällen drohende Verletzung des Art. 3 EMRK nicht. Vielmehr muss eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 3 AsylG stets von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 – juris Rn. 11 m.w.N.). In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass der mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleiche Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU) dahingehend auszulegen ist, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs bedarf, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 – C-542/13, M'Bodj – Rn. 35, 41, und vom 24. April 2018 - C-353/16, M.P. - Rn. 51). Mithin bedarf es eines zielgerichteten Handelns bzw. Unterlassens eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt. Dies gilt nicht nur, wenn der drohende Schaden auf allgemeine Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems im Herkunftsland zurückzuführen ist, sondern für alle von Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU erfassten Fallkonstellationen einer im Herkunftsland drohenden unmenschlichen Lebenssituation (BVerwG, a.a.O., Rn. 12). In Anwendung dieser Grundsätze sind stichhaltige Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG allein infolge der schlechten humanitären Situation im Gaza-Streifen zu verneinen, weil diese nicht zielgerichtet von einem Akteur ausgeht. Die Situation im Gaza-Streifen ist seit Jahren vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt. Die Verschlechterung der Lebensbedingungen der palästinensischen Bevölkerung im Gaza-Streifen ist Ausdruck der ungelösten Palästina-Frage. Die Maßnahmen der Hamas und der israelischen Behörden und Streitkräfte zielten nicht auf eine Verschlechterung der Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung ab, sondern waren Mittel zum Zweck im Rahmen der politischen und militärischen Auseinandersetzungen. (b) Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit dieser - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden - dritten Fallgruppe erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind. Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kann sich auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Personen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU), wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen "normalerweise" keine individuelle Bedrohung darstellen, "die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre", den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (EuGH, a.a.O., Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der EuGH dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 39). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136,360 Rn. 33). Gefahrerhöhende individuelle Umstände liegen im Fall des Klägers, der vor seiner Ausreise als Bauarbeiter und in Gelegenheitsjobs tätig gewesen ist, nicht vor. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaj). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des BVerwG - in Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.Juli 2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 Rn. 33, vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58 Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 1 B 7.18 – juris Rn. 3). Dieser "quantitative" Ansatz zielt nicht auf einen höchstrichterlich auf alle Konfliktlagen anzuwendenden "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle, sondern lässt durch das Erfordernis einer abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen (vgl. Berlit, ZAR 2017, 110). Die Kammer hat mit Urteil vom 27. Februar 2019 – VG 34 K 93.17 A – (juris) einem Kläger aus dem Gaza-Streifen aufgrund des bewaffneten Konflikts zwischen gewaltbereiten Gruppen in Gaza und den israelischen Streitkräften im Jahr 2018 und der daraus resultierenden Opferzahlen sowie der medizinischen und humanitären Lage der Zivilbevölkerung im Wege einer Gesamtbetrachtung den subsidiären Schutzstatus zugesprochen, weil sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG als erfüllt angesehen hat (bei juris Rn. 35 ff.). Hieran hält das Gericht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung nicht länger fest, wobei dahinstehen kann, ob zurzeit noch ein bewaffneter Konflikt zwischen der Hamas und israelischen Streitkräften besteht. Denn jedenfalls sind die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Gefahrendichte nicht mehr erfüllt. Der Konflikt zwischen Israel und der Hamas weist derzeit kein so hohes Niveau an willkürlicher Gewalt mehr auf, dass der Kläger bereits allein durch seine Anwesenheit im Gaza-Streifen ernsthaft und individuell bedroht wäre und sich die allgemeine Gefahr in seiner Person zum beachtlichen Risiko verdichten würde. Das Risiko, dort durch willkürliche Gewaltakte Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Im Jahr 2019 wurden im Gaza-Streifen nach Angaben des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) 108 Palästinenser getötet und 11.845 verletzt (https://www.ochaopt.org/data/casualities). Im Jahr 2020 wurden bisher 6 Palästinenser getötet und 54 verletzt, wobei es in Rafah, der Herkunftsregion des Klägers, in die er typischerweise zurückkehren wird, keine Opfer zu beklagen gab (OCHA, Data on Casualities, a.a.O., Stand: 21. Oktober 2020). Dieser signifikante Rückgang der Opferzahlen gegenüber jenen aus dem Jahr 2018, in dem 260 getötete und 25.641 verletzte Palästinenser im Gaza-Streifen zu verzeichnen waren (OCHA, a.a.O.), stellt nach Überzeugung des Gerichts keine bloße Momentaufnahme, sondern eine kontinuierliche Entwicklung dar, die auch den Auswirkungen des seit dem 14. November 2019 herrschenden Waffenstillstands, der im Wesentlichen eingehalten wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Palästinensische Gebiete – Gaza, Stand 29. April 2020, S. 13), geschuldet ist. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 1,9 Mio Menschen im Gaza-Streifen (https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip) ergibt sich, wenn man die Opferzahl von 60 (Verletzten und Getöteten) dazu ins Verhältnis setzt, ein Risiko verletzt oder getötet zu werden von 1 : 31.667, wobei zudem nicht feststeht, ob es sich bei den Getöteten und Verletzten um zivile Opfer handelt. Damit liegt das Risiko, im Gaza-Streifen Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, derzeit so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.), dass sich auch unter Hinzunahme der weiterhin prekären medizinischen und humanitären Lage im Gaza-Streifen (BFA, a.a.O., S. 33 ff., 37 ff.) keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Klägers ergibt. Weitere relevante Kriterien, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung unabhängig von einer quantitativen Relationsbetrachtung vorliegen könnte (vgl. VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 29. November 2019 – A 11 S 2374/19 u.a. – juris), sind für den Gaza-Streifen nicht ersichtlich. (3) Der Schutz des UNRWA ist für den Kläger auch nicht deswegen entfallen, weil er sich im Fall der Rückkehr allein aufgrund der humanitären Lage der Palästinenser im Gaza-Streifen in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation wiederfinden würde. Das Gericht verkennt nicht die weiterhin prekäre Lage der Palästinenser im Gaza-Streifen (vgl. Kammerurteil vom 27. Februar 2019 – VG 34 K 93.17 A – juris Rn. 51 ff.; BFA, a.a.O., S. 33 ff.). Das für eine unmenschliche Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen erforderliche hohe Gefährdungsniveau, das erforderlich ist für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles in dem die gegen eine Rückkehr sprechenden humanitären Gründe zwingend sind, weil jedem Rückkehrer eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, lässt sich für den Gaza-Streifen und insbesondere für die Region Rafah, aus der der Kläger stammt, anhand der Erkenntnislage jedoch nicht feststellen. Bei der Beurteilung des Rückkehrrisikos – hier der Frage danach, ob der Kläger mit Hilfe des UNRWA in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse hinsichtlich Ernährung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen – sind zwar neben den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln auch die individuelle Lage der Betroffenen und dessen persönliche Umstände zu beachten (Art. 4 Abs. 3 lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU). Unter gebührender Mitberücksichtigung dieser Faktoren ist in der Gesamtschau aber nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr zu derjenigen Gruppe der Palästinenser gehören würde, die sich in besonders prekären Verhältnissen zurechtfinden müssen. Nach eigenen Angaben war der heute 25-jährige Kläger vor seiner Ausreise als Bauarbeiter und in Gelegenheitsjobs tätig. Zudem lebt die Familie des Klägers weiterhin im Gaza-Streifen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger in seinem Herkunftsland nicht auf die Unterstützung seiner Familie vertrauen könnte. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass sich der Kläger bei einer Rückkehr, auch mit seiner Frau und seinem minderjährigen Kind, wie bereits vor seiner Ausreise, ein ausreichendes Existenzminimum erwirtschaften wird, und zudem, falls nötig, auf die durch das UNRWA gewährleistete Grundversorgung zurückgreifen kann. 2. Dem Kläger steht auch nicht der hilfsweise verfolgte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zur Seite. Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter 1.b)bb)(2) verwiesen. 3. Auch besteht kein nationales Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf der Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zwar nicht von Akteuren im Sinne des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3c AsylG ausgeht, aber dennoch wegen der im Zielstaat herrschenden Zustände tatsächlich droht, sowie im Übrigen dann nicht, wenn sonst eine EMRK-widrige Behandlung zu befürchten steht. Im letztgenannten Fall müssen die von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannten Menschenrechtsgarantien jedoch in ihrem Kern bedroht, das heißt nach ihrer Schwere mit dem vergleichbar sein, was wegen einer menschenunwürdigen Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Entsprechende Anhaltspunkte für einen hier allein infrage kommenden Fall des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK sind indes nicht ersichtlich. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1.b)bb)(3) Bezug. 4. Die im angefochtenen Bescheid ergangene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind gemäß § 38 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG rechtmäßig. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, dass eine Abschiebungsandrohung auch hinsichtlich der Palästinensischen Autonomiegebiete (im Tenor des angefochtenen Bescheides als “Gaza“ konkretisiert) erfolgen kann, obschon deren völkerrechtlicher Status als Staat wenigstens umstritten ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 8 LC 99/17 – juris Rn. 31 ff.). Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die tatsächliche Durchführung der Abschiebung wegen der Restriktionen bei der (Wieder-)Einreise in den Gazastreifen als problematisch erweisen könnte. Zum einen ist die tatsächliche Durchführung der Abschiebung im Asylverfahren nicht durch das Bundesamt, sondern durch die Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 34 AsylG Rn. 31 m.w.N.). Zum anderen ist eine Einreise in den Gaza-Streifen über den Grenzübergang Rafah in Ägypten, wenn auch unter Einschränkungen und Voraussetzungen, mit gültigen Ausweispapieren der palästinensischen Behörden jedenfalls grundsätzlich möglich (vgl. BFA, a.a.O., S. 31). 5. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 6 des angefochtenen Bescheides keinen rechtlichen Bedenken. Auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung eintritt, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 71), bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ziffer 6 des Bescheides. Die nunmehr geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 72). Eine solche hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid wirksam getroffen und in Ausübung des ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens eine Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung vorgesehen. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der 1995 in Rafah geborene Kläger, ein staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen, der beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA –) registriert ist, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach eigenen Angaben verließ er Ende Mai 2013 den Gaza-Streifen und reiste am 14. Juni 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er am 26. Juni 2013 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. Februar 2015 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe in seinem Herkunftsland die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Anschließend sei er als Bauarbeiter tätig gewesen und habe Gelegenheitsjobs angenommen. Seine Eltern, vier Brüder und vier Schwestern sowie eine Großverwandtschaft lebten noch in der Heimat. Er habe den Gaza-Streifen verlassen, weil dort Krieg herrsche und er dort kein Leben habe. Wegen der Auseinandersetzungen zwischen Hamas und Fatah sei es sehr unsicher, sich in Gaza aufzuhalten. Er habe gesehen, wie sein Onkel erschossen wurde, und er wolle nicht so enden. Mit Bescheid vom 12. September 2016, dem Kläger zugestellt am 17. September 2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag insgesamt als unbegründet ab, stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf den Gaza-Streifen nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete (Gaza) dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. – im Fall der Klageerhebung – unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Zusätzlich wurde ein 30-monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot beginnend mit dem Tag der Abschiebung festgesetzt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Eine persönliche Verfolgung habe der Kläger nicht vorgetragen. Im Gaza-Streifen bestehe keine besondere Gefahrenlage. Der Kläger hat am 22. September 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe sich als Jugendlicher der Fatah angeschlossen. Wegen seiner Aktivitäten sei er von der Hamas gefangen genommen und gefoltert worden. Er werde von der palästinensischen Autonomiebehörde mit Haftbefehl gesucht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Sie macht weiter geltend, der Vortrag des Klägers in der Klagebegründung sei gegenüber seinen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt stark gesteigert und deshalb unglaubhaft. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Februar 2017 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 16. März 2020 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Oktober 2020 wird insoweit Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der den Kläger betreffenden Ausländerakten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.