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Urteil

34 K 93.17 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0227.34K93.17A.00
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Leitsätze
Bei den Auseinandersetzungen zwischen dem israelischen Militär und den gewaltbereiten palästinensischen Gruppen im Gaza-Streifen handelt es sich um einen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wobei offen bleiben kann, ob ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt.(Rn.38) Der israelisch-palästinensische Konflikt im Gaza-Streifen hat gegenwärtig einen so hohen Gefahrengrad erreicht, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt ist; dies gilt nicht nur für die an der Grenze zu Israel befindlichen Regionen des Gaza-Streifens.(Rn.48) Schutz vor der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens in seinem Herkunftsland kann ein aus dem Gaza-Streifen stammender Palästinenser im Westjordanland nicht erlangen.(Rn.58)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei den Auseinandersetzungen zwischen dem israelischen Militär und den gewaltbereiten palästinensischen Gruppen im Gaza-Streifen handelt es sich um einen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wobei offen bleiben kann, ob ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt.(Rn.38) Der israelisch-palästinensische Konflikt im Gaza-Streifen hat gegenwärtig einen so hohen Gefahrengrad erreicht, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt ist; dies gilt nicht nur für die an der Grenze zu Israel befindlichen Regionen des Gaza-Streifens.(Rn.48) Schutz vor der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens in seinem Herkunftsland kann ein aus dem Gaza-Streifen stammender Palästinenser im Westjordanland nicht erlangen.(Rn.58) Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig (dazu 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu 2.). 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie binnen der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des angefochtenen Bescheides erhoben worden (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 74 Abs. 1 Hs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 4 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG –). Zwar gilt der Bescheid im Fall der von der Beklagten gewählten Zustellung durch die Post mittels Einschreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, die hier laut Aktenvermerk am 9. Dezember 2016 erfolgte, als zugestellt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 und Satz 4 VwZG). Die gesetzliche Zustellungsfiktion ist jedoch – entgegen der Auffassung der Beklagten – widerlegt, wenn das Dokument, soweit hier von Interesse, zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 VwZG). Von einem späteren Zugang des Bescheides, nämlich erst am 19. Dezember 2016, ist angesichts der entsprechenden Eingangsstempel der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dem streitgegenständlichen Bescheid und auf dem ihn enthaltenden Briefumschlag, die von dem Kläger als Beleg eingereicht wurden, auszugehen. Etwaige Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG), von der hierzu keine weiteren Darlegungen erfolgt sind. Die Klageerhebung am 28. Dezember 2016 erfolgte demnach rechtzeitig (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –). 2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt (dazu a). Im Übrigen ist die Klage begründet (dazu b). a) Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II Seite 559, 560) unter anderem, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. aa) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht bereits nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – GFK – genießt. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen im Sinne von Art. 1 D Satz 1 GFK genießt. Hierzu zählen die „Palästina-Flüchtlinge“, die infolge des arabisch-israelischen Konflikts 1948 aus dem Teil des Mandatsgebiets Palästina, der zu Israel wurde, vertrieben wurden und „vertriebene Personen“, die infolge des arabisch-israelischen Konflikts 1967 aus dem von Israel seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiet vertrieben wurden, sowie deren Nachkommen (vgl. UNHCR, Note zur Interpretation von Art. 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Art. 12 (1) (a) der EU-Qualifikation-bzw. Statusrichtlinie durch UNHCR im Zusammenhang mit palästinensischen Flüchtlingen, die um internationalen Schutz ersuchen, Seite 2 f., abrufbar unter http://www.refworld.org; EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – C-31/09 –, juris Rn. 45 ff.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass seine Vorfahren, sein Großvater und auch schon sein Urgroßvater, alle bereits im Gaza-Streifen, in Bait Lahiya, lebten, mithin nicht infolge der arabisch-israelischen Konflikte 1948 und 1967 vertrieben wurden. Handelt es sich demnach bei dem Kläger und seiner Familie nicht um „Palästina-Flüchtlinge“ oder „vertriebene Personen“, hat der Kläger keinen Anspruch auf Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA –). Hierzu passt, dass der Kläger nach eigenen Angaben nicht beim UNRWA registriert ist und dass seine Familie nur für einen vorübergehenden Zeitraum, in den Jahren 2008 bis 2010 zur Abwendung einer akuten, kriegsfolgenbedingten Notlage, Leistungen von den Vereinten Nationen erhalten hat (vgl. zur zusätzlich zur Berechtigung erforderlichen tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe: EuGH, a.a.O., Rn. 51 und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme: EuGH Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris Rn. 52). bb) Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft des § 3 Abs. 1 AsylG. (1) Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer Gewalt gelten. „Akteure“, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG unter anderem der Staat (Nr. 1) und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 Abs. 3 AsylG). Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des vorverfolgt Ausgereisten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift resultiert aus einer bereits erlittenen flüchtlingsrelevanten Verfolgung der ernsthafte Hinweis darauf, dass der Betroffene im Falle der Rückkehr erneut eine entsprechende Verfolgung erleiden würde, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylbewerber erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Betroffenen Verfolgung mit Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris Rn. 8). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, a.a.O. Rn. 32). (2) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststeht, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr in den Gaza-Streifen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. An der Eignung der Hamas als staatlicher oder staatsähnlicher Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG gegenüber der Bevölkerung des Gaza-Streifens bestehen angesichts ihres faktischen Gewaltmonopols keine Zweifel (vgl. Kammerurteil vom 22. Juni 2017 – 34 K 254.13 A –, juris Rn. 26 m. w. Nachw.). Nach den Angaben des Klägers und dem von ihm gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht jedoch nicht davon überzeugt, dass ihm eine individuelle Verfolgung durch die Hamas wegen seiner vermeintlichen politischen Überzeugung vor seiner Ausreise aus dem Gaza-Streifen gedroht hat oder im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist jeder Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Zielrichtung der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris Rn. 9 und Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Die Angaben des Klägers widersprechen sich in wesentlichen Punkten so sehr, dass sie der Glaubhaftigkeit entbehren. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt schilderte der Kläger zunächst in seinem freien, zusammenhängenden Sachvortrag, dass er Hamas-Vertreter öfter darum gebeten habe, den Raketenabschuss in der Nähe des Hauses seiner Familie zu unterlassen. Die Hamas habe ihn und seine Familie bedroht. Einmal sei das Haus seiner Familie von Mitgliedern der Hamas im Zusammenhang mit den Raketenangriffen gestürmt worden. Währenddessen sei er untergetaucht gewesen. Sie hätten seine Familie mehrmals nach ihm befragt und nach ihm gesucht. Daraufhin habe er das Land verlassen. Im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte der Kläger auf Nachfrage nunmehr, die Hamas-Vertreter, die das Haus gestürmt hätten, hätten seinen Vater, wie auch andere Nachbarn aus seinem Viertel, mitgenommen. Zwei Tage nach der Freilassung seines Vaters habe er, der Kläger, das Land verlassen. Auf die Nachfrage, warum er sich versteckt habe, berief sich der Kläger hingegen darauf, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass Mitglieder der Hamas ihr Haus gestürmt hätten. Jedes Mal nach Streitigkeiten mit der Hamas wegen der Raketenabschüsse neben ihrem Haus hätten ihre Vertreter danach ihr Haus gestürmt und sie festgenommen. Dieses Mal habe er zuvor alle Anwohner zusammengerufen, um die Hamas zu vertreiben; auch habe es sich bei der letzten Stürmung ihres Hauses vor seiner Ausreise um eine Art Sicherheitsabteilung der Hamas gehandelt. In seiner Klagebegründung hat der Kläger erstmals vorgetragen, er sei durch Mitglieder der Hamas geschlagen worden. Auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass er bisher keine stimmigen Angaben zu der von ihm erlittenen Verfolgung gemacht habe, hat der Kläger erklärt, das Haus seiner Familie sei während seines Aufenthalts im Gaza-Streifen einmal von der Hamas gestürmt worden. Dabei sei sein Vater festgenommen worden und er, der Kläger, habe daraufhin das Land verlassen. Auf die Frage des Gerichts, was ihn gegenüber den anderen gefährdeten Anwohnern und auch gegenüber seinen Familienangehörigen, insbesondere seinen Brüdern, besonders hervorgehoben habe, hat der Kläger zunächst ausweichend geantwortet, seine Brüder seien jünger als er. Auf den Vorhalt, dass der Altersunterschied jedenfalls zu seinem 1990 geborenen Bruder B... nur gering sei, hat der Kläger sodann ausgeführt, dieser Bruder sei auch festgenommen worden. Kurz darauf hat der Kläger erklärt, sein Vater und seine Brüder seien festgenommen worden, damit er sich stelle. Schließlich hat der Kläger nunmehr behauptet, er habe sich im Zeitpunkt der Freilassung seines Vaters im Gaza-Streifen bereits an der Grenze befunden. Ein in sich stimmiger Sachverhalt, der geeignet ist, das Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu tragen, ist dadurch nicht dargelegt. Weiter fällt auf, dass der Vortrag des Klägers im Hinblick auf das von ihm erlittene Verfolgungsschicksal jeweils vage, unsubstantiiert und detailarm geblieben ist, so dass er nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermittelt. Dies ist umso bemerkenswerter, als der Kläger, der im Gaza-Streifen ein Lehramtsstudium mit den Fächern Geografie und Geschichte absolviert und einen Bachelor-Abschluss erlangt hat, die allgemeine Situation in seinem Herkunftsland durchaus präzise und verständlich schildern kann. Die allgemeine Lage im Gaza-Streifen bzw. in seiner Herkunftsregion ist dem Kläger auch stets präsent. Hier berichtet er offen und umfangreich, während er die behauptete individuelle Verfolgung nur auf ausdrückliche Nachfrage, mit dem geschilderten wechselnden Vortrag, darlegt. Außerdem hat der Kläger sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert, was ebenfalls gegen dessen Glaubhaftigkeit spricht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger behauptet, die Hamas-Vertreter hielten ihn und seine Familie für Agenten Israels und hätten auch seinen Bruder B...bzw. alle seine Brüder festgenommen. Selbst wenn man von der Richtigkeit der – nach den Erkenntnissen der Kammer grundsätzlich durchaus nachvollziehbaren – Kernbehauptung des Klägers ausgeht, dass er wegen der Raketenabschüsse in der Nähe des Wohnhauses seiner Familie in eine Konfrontation mit Vertretern der Hamas geraten ist, so betraf dies die Situation des Klägers als ein Mitglied der palästinensischen Zivilbevölkerung vor Ort. Dass die Mitglieder der Hamas dem Kläger eine über seine Sorge um Leben, Unversehrtheit und Eigentum seiner Familie hinausgehende politische Überzeugung (vgl. § 3b Abs. Abs. Nr. 5 AsylG) zugeschrieben haben, ist angesichts seines Vortrags ebenso wenig ersichtlich wie eine daran anknüpfende zielgerichtete Verfolgung. Der Furcht des Klägers vor Verhaftung, Folter und Hinrichtung im Fall seiner Rückkehr in den Gaza-Streifen fehlt es deshalb an einer objektiven Grundlage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung als Scan-Ausdruck überreichten Vorladung des Klägers vom 21. April 2016, wonach er wegen einer wichtigen Sache zum Polizeiabschnitt in Bait Lahiya kommen solle. Diese Vorladung kann vielfältige Gründe haben. Dass der Kläger dem Dokument – seine Echtheit unterstellt – keine besondere Bedeutung zugemessen hat, ergibt sich bereits daraus, dass er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. September 2016 nichts davon erwähnt hat. Dort erklärte der Kläger vielmehr, dass bereits einen Monat nach seiner Ausreise in seinem Wohnviertel nicht mehr nach ihm gesucht worden sei. Da der Kläger wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass er in Kontakt zu seiner im Gaza-Streifen lebenden Familie, insbesondere zu seinem Vater, steht, ist nicht nachvollziehbar, warum diese Ladung zum Beleg einer drohenden Verfolgung ihm nicht schon vor der Anhörung durch das Bundesamt übermittelt wurde. Die Behauptung des Klägers, sein Vater habe ihn dadurch nicht beunruhigen wollen, ist angesichts der sich aufdrängenden Bedeutung eines erfolgreichen Asylverfahrens nicht glaubhaft. Allein der Umstand, dass sein Name gespeichert sei, wie der Kläger behauptet, ist kein Indiz dafür, er sei bereits vor seiner Ausreise aus dem Gaza-Streifen individuellen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Die „Speicherung“ mag allein darauf beruhen, dass er dort als Einwohner registriert ist. b) Bleibt die Klage mit ihrem Hauptantrag demnach ohne Erfolg, hat das Gericht über den zulässigerweise unter der aufschiebenden (§ 158 Abs. 1 BGB analog), innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrages gestellten Hilfsantrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu entscheiden. Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag begründet. Die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 8. Dezember 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu aa), ohne dass ihm ein Schutz innerhalb der Palästinensischen Autonomiegebiete entgegengehalten werden kann (dazu bb). Deshalb entbehren auch die Ziffern 4 bis 6 des Bescheides ihrer Grundlage (dazu cc). aa) Subsidiär Schutzberechtigter ist ein Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG dann, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt unter anderem eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der „tatsächliche(n) Gefahr eines ernsthaften Schadens“ in § 4 Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 20 m. w. Nachw.). Auch für die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, gilt die Beweisregel des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 31). (1) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt die aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) folgende Verpflichtung auf Gewährung eines subsidiären Schutzstatus bzw. subsidiären Schutzes in nationales Recht um. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist dabei nicht unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht auszulegen (so auch European Asylum Support Office – EASO –: Artikel 15 Buchstabe c der Anerkennungsrichtlinie [2011/95/EU], Dezember 2014, S. 17). Der Unionsgesetzgeber hat den Ausdruck „internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ verwendet, der von den Begriffen abweicht, die dem humanitären Völkerrecht zugrunde liegen, wonach „internationale bewaffnete Konflikte“ einerseits und „bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter aufweisen“, andererseits unterschieden werden. Daher wollte der Unionsgesetzgeber den Betroffenen nicht nur bei internationalen bewaffneten Konflikten und bewaffneten Konflikten, die keinen internationalen Charakter aufweisen, wie sie im humanitären Völkerrecht definiert sind, subsidiären Schutz gewähren, sondern etwa auch bei innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, wenn bei diesen Konflikten willkürliche Gewalt eingesetzt wird. Insoweit brauchen nicht alle Kriterien gegeben zu sein, auf die sich der gemeinsame Art. 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls II vom 8. Juni 1977, der diesen Artikel weiterentwickelt und ergänzt, beziehen. Das humanitäre Völkerrecht sieht es anders als Art. 2 Buchst. f der Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 15 Buchst. c nicht vor, dass bestimmten Zivilpersonen außerhalb des Konfliktgebiets und des Gebiets der am Konflikt beteiligten Parteien internationaler Schutz gewährt wird. Mit den Definitionen des Begriffs des bewaffneten Konflikts im humanitären Völkerrecht sollen nicht die Fälle bestimmt werden, in denen ein solcher Schutz erforderlich wäre und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährt werden sollte. Das humanitäre Völkerrecht und die Regelung des subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie verfolgen vielmehr unterschiedliche Ziele und führen klar voneinander getrennte Schutzmechanismen ein. Das humanitäre Völkerrecht ist zudem sehr eng mit dem internationalen Strafrecht verknüpft, wohingegen bei dem in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Mechanismus subsidiären Schutzes keine solche Beziehung besteht. Nach allem würden die jeweiligen Bereiche jeder der beiden Regelungen, die im humanitären Völkerrecht bzw. in Art. 2 Buchst. f der Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 15 Buchst. c festgelegt sind, verkannt, wenn ein Anspruch nach der letztgenannten Regelung von der Feststellung abhängig gemacht würde, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der erstgenannten Regelung erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris Rn. 20 ff., zum wortgleichen Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG). (2) Die Auseinandersetzungen zwischen den im Gaza-Streifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften erfüllen nach diesem Maßstab die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt. (a) Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bezieht sich auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, a.a.O, juris Rn. 28, 35). Eine entsprechende Auslegung des Begriffs des internationalen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie existiert im Anschluss an die Diakité-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der nationalen höchstrichterlichen bzw. europäischen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher nicht. Nach dem Wortsinn und dem gewöhnlichen Sprachgebrauch setzt ein internationaler bewaffneter Konflikt zumindest zwei Staaten voraus, deren reguläre Streitkräfte oder ihnen zuzurechnende bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. (b) Die Staatsqualität ist zwar für die israelische Konfliktpartei ohne weiteres zu bejahen. Ob jedoch der Gaza-Streifen die Anforderungen an eine Staatlichkeit erfüllt, ist zweifelhaft. Der völkerrechtliche Staatsbegriff ist im Allgemeinen unabhängig von der nationalen verfassungsrechtlichen Determination von Staatlichkeit zu definieren. In seiner Funktion basiert er nicht in gleichem Maße wie nationale Staatsbegriffe auf dem Postulat einer Zwecksetzung der Staatlichkeit in Form eines meist idealisierten Soll-Zustandes, sondern auf der Feststellung einer tatsächlich organisierten Herrschaft. Georg Jellinek formulierte in seiner Drei-Elemente-Lehre Kriterien der Staatlichkeit, an denen die tatsächlich organisierte Herrschaft zu messen ist. Danach werden ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine organisierte Staatsgewalt als die Staatlichkeit konstituierende Kriterien betrachtet (vgl. Dürr/von Maltitz: Die Staatlichkeit Palästinas und ihre Bedeutung für die Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, ZStW 2013, 907 ). Problematisch ist insbesondere, ob der Gaza-Streifen als Teil der Palästinensischen Gebiete das Erfordernis einer eigenständigen organisierten Staatsgewalt erfüllt. Zwar wurde der Gaza-Streifen 2005 vollständig von israelischer Militärbesatzung und Besiedlung geräumt, womit nur noch das Westjordanland und die von Syrien beanspruchten Golanhöhen durch israelisches Militär besetzt sind. Jedoch werden auch in Gaza sowohl Luftraum als auch Land- und Seegrenzen weiterhin von Israel kontrolliert. Im Jahr 2006 gewann die 1987 gegründete Hamas die Legislativwahlen in der Palästinensischen Autonomiebehörde und bildete eine – international weitgehend isolierte – Regierung aus Hamas- und Fatah-Mitgliedern. Ein Jahr später kam es zwischen beiden politischen Gruppierungen zum Bürgerkrieg, infolgedessen die Fatah faktisch nur noch im Westjordanland regierte, während die Hamas den Gaza-Streifen kontrollierte (vgl. Dürr/von Maltitz, a.a.O., S. 915 f.). Auch nach der Bildung einer Einheitsregierung zwischen Hamas und Fatah im Jahr 2014 wird der Gaza-Streifen de facto weiterhin von der Hamas kontrolliert. Die innerpalästinensische Aussöhnung zwischen den Parteien Fatah und Hamas stagniert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Palästinensische Gebiete – Gaza, Stand: 12. September 2018, S. 6 f.) bzw. steht nach dem Rücktrittsgesuch der Einheitsregierung unter Premierminister Hamdallah vom 29. Januar 2019 endgültig in Frage (vgl. Times of Israel: Palestine Authority PM Rami Hamdallah tenders resignation, 29. Januar 2019), so dass weiterhin nicht von einer gemeinsamen Kontrolle des Gaza-Streifens auszugehen ist. Insbesondere in Anbetracht der fortbestehenden israelischen Machtvorbehalte in Gaza erscheint die effektive Kontrolle der Hamas im Sinne einer organisierten Staatsgewalt über dieses Gebiet äußerst fragwürdig (vgl. Dürr/von Maltitz, a.a.O., S. 918). Dass Israel den Gaza-Streifen zwar als besetzt, jedoch nicht als eigenes Staatsgebiet betrachtet (vgl. Dürr/von Maltitz, a.a.O., S. 915 f.), spricht andererseits gegen einen innerstaatlichen Konflikt. (c) Letztlich kann offen bleiben, ob es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen dem israelischen Militär und den bewaffneten Gruppen im Gaza-Streifen um einen internationalen oder einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt. Denn unabhängig von der Zuordnung des hier zu beurteilenden bewaffneten Konflikts zu diesen Tatbestandsmerkmalen sind in beiden Fällen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, insbesondere die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Gefahrendichte erfüllt (vgl. hierzu (3) und zur Problematik Berlit: Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 2017, 110 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 43). Ist dies der Fall, so gebietet der Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O. Rn. 21), unabhängig von der innerstaatlichen oder internationalen Natur des Konfliktes die Gewähr subsidiären Schutzes. (aa) Die Situation im Gaza-Streifen stellt sich wie folgt dar: Seit dem Jahr 2000 besteht eine Sicherheitsbarriere, mit der Israel eine Pufferzone auf dem Gebiet des Gaza-Streifens eingerichtet hat. In diese Zone darf nach israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden. Die Breite dieser Zone wird variabel festgelegt. Im Jahr 2005 hat Israel – wie bereits angesprochen – sein Militär und die im Gaza-Streifen angesiedelten israelischen Staatsangehörigen aus dem Gaza-Streifen abgezogen, aber die Kontrolle über Wasser- und Landgrenzen sowie über den Luftraum beibehalten. Im Rahmen der Operation „Protective Edge“ kam es im Sommer 2014 zu einer intensiven militärischen Auseinandersetzung in und um den Gaza-Streifen, wobei Raketen- und Mörserangriffe überwiegend die Ortschaften in der Nähe des Gaza-Streifens betrafen. Israel führte schwere Angriffe auf Ziele im Gaza-Streifen aus. Hierbei wurde die öffentliche Infrastruktur, wie Straßen, Strom- und Abwasserversorgung, beschädigt. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung gab es 1.462 zivile palästinensische Opfer (vgl. BFA, a.a.O., S. 11). Im Jahr 2017 wurden von bewaffneten palästinensischen Gruppen 10 Raketen vom Gaza-Streifen aus nach Israel abgeschossen. Mit Stand November 2017 wurden 17 Palästinenser von israelischen Militärkräften getötet und mindestens 215 verletzt (vgl. Human Rights Watch: World Report 2018 – Israel/Palästina, S. 3 f.). Seit Ende März 2018 kommt es entlang der Grenze zu Israel zu Massenprotesten, wobei die gewaltsamen Konfrontationen zahlreiche Tote und Verletzte gefordert haben. Es ereignen sich immer wieder massive Zusammenstöße am Grenzzaun und es finden Kundgebungen und Protestaktionen statt, wobei im Rahmen der Berichterstattung über die Proteste davon gesprochen wird, dass diese von „Palästinensern“ erfolgen, ohne zwischen Zivilisten und Mitgliedern z. B. militanter Organisationen zu unterscheiden (so etwa Die Tagesschau, https://www.tagesschau.de/ausland/gaza-chronologie-101.html, Stand: 13. April 2018). Vom Gaza-Streifen aus werden mit Brandsätzen ausgestattete Drachen eingesetzt, die im Nahbereich des Grenzzauns landen. Insbesondere am Tag der Öffnung der US-Botschaft in Jerusalem am 14. Mai 2018 kam es zu heftigen gewalttätigen Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee. Darüber hinaus wurden Berichten zufolge allein am 29. Mai 2018 fast 200 Raketen und Mörsergranaten vom Gaza-Streifen auf Israel abgefeuert. Die israelischen Verteidigungskräfte reagierten hierauf durch Angriffe auf Ziele, die sowohl der Hamas als auch dem Islamischen Jihad zugeschrieben wurden (vgl. UK Home Office: Country Policy and Information Note – Occupied Palestinian Territories: Background information, including actors of protection, and internal relocation, Stand: Dezember 2018, S. 15). Im Juli 2018 verschärfte Israel die Blockade des Gaza-Streifens als Reaktion auf Brandsätze, die vom Gaza-Streifen auf israelisches Gebiet geworfen wurden. Allein im Juli 2018 gab es 21 getötete Palästinenser, davon 14 Zivilisten, sowie einen getöteten israelischen Soldaten. Eine Eskalation wurde durch Vermittlung eines Waffenstillstandes verhindert (vgl. BFA, a.a.O., S. 10 f.). Im August 2018 kam es erneut zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der israelischen Armee, bei denen mindestens 220 Menschen verletzt und ein Palästinenser getötet wurden. Die israelische Armee sprach von 8.000 Palästinensern, die an der Grenze zu Israel versucht hätten, die Sicherheitseinrichtungen zu beschädigen (vgl. BFA, a.a.O., S. 11). Im Zeitraum von September 2017 bis August 2018 wurden 194 Palästinenser im Gaza-Streifen getötet (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 15). Nach einer verdeckten Militäroperation durch die israelische Armee im November 2018 kam es zu einem Beschuss vom Gaza-Streifen aus in Richtung Israel mit rund 400 Raketen und Mörsergranaten (manche Berichte gehen auch von 500 aus). Die israelische Luftwaffe reagierte durch Angriffe auf über 100 Ziele im Gaza-Streifen (vgl. Die Zeit: Warum schließt Netanjahu Waffenstillstand mit Hamas, 21. November 2018; Der Spiegel: Hunderte Raketen auf Israel abgefeuert – Luftwaffe bombardiert Gaza-Streifen, 13. November 2018). Hiernach kam es zu einem erneuten Waffenstillstand. Die Proteste an der Grenze zwischen Israel und dem Gaza-Streifen wurden jedoch auch im Anschluss hieran fortgesetzt, wobei es zu weiteren Tötungen von Palästinensern kam (vgl. The Office of the United Nations Special Coordinator for the Middle East Peace Process – UNSCO –: Briefing on the situation in the Middle East, including the Palestinian question, 22. Januar 2019, S. 4). Nach aktuellen Informationen baut Israel nunmehr einen ca. 6 m hohen Zaun aus verzinktem Stahl mit Stacheldraht, der den gesamten Gaza-Streifen umschließen soll (vgl. Die Zeit: Israel baut neuen Zaun an der Gaza-Streifen-Grenze, 3. Februar 2019; Times of Israel: Israel starts construction on 20-foot-high fence surrounding Gaza-Strip, 3. Februar 2019). In der Nacht vom 6. auf den 7. Januar 2019 sowie am 22. Januar 2019 kam es zu einem erneuten Raketenbeschuss vom Gaza-Streifen aus auf israelisches Staatsgebiet und in diesem Zusammenhang zu israelischen Vergeltungsangriffen (vgl. Auswärtiges Amt, Israel: Reise- und Sicherheitshinweise [Reisewarnung für den Gaza-Streifen], Stand: 5. Februar 2019). Auch am 6. Februar 2019 wurden Raketen aus dem Gaza-Streifen in Richtung Israel abgefeuert, woraufhin die israelische Armee eine Position der Hamas im Süden des Gaza-Streifens angriff (Jerusalem Post: IDF attacks Hamas position in Gaza after rocket lands in Israel, 6. Februar 2019). (bb) Der Abschuss von Raketen und Mörsergranaten auf israelisches Staatsgebiet wird im Gaza-Streifen von Mitgliedern der Hamas und anderen gewaltbereiten Fraktionen, z. B. dem Palestinian Islamic Jihad, vorgenommen (vgl. UNSCO: Security Council Briefing on the situation in the Middle East, including the Palestinian question, 19. November 2018, S. 3; United States Department of States (USDOS) – Country Report on Human Rights Practises 2017 – Israel, Golan Hights, West Bank and Gaza, Stand: 29. Mai 2018, S. 2; International Crisis Group, Rebuilding the Gaza ceasefire, 16. November 2018, S. 2). Dieser Einsatz von Waffengewalt ist dem bewaffneten Konflikt zwischen israelischen Streitkräften und den im Gaza-Streifen agierenden gewaltbereiten Gruppen zuzurechnen. In die quantitative Betrachtung der aktuellen Opferzahlen sind jedoch nicht nur die getöteten und verletzten Zivilpersonen infolge dieser Konfrontationen, sondern zu Recht auch die Verletzungs- und Todesfälle anlässlich der Massenproteste entlang der Grenze zu Israel einbezogen worden (vgl. Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA –: Humanitarian snapshot: casualities in the context of demonstrations and hostilities in Gaza, 30 March – 2 August 2018, Stand: 3. August 2018). Die im Rahmen der Massenproteste an der Grenze zwischen Israel und dem Gaza-Streifen angewandte Gewalt ist dem bewaffneten Konflikt zwischen der israelischen Armee und der Hamas sowie sonstigen bewaffneten Gruppierungen ebenfalls zuzurechnen. Die Berichterstattung über diese Massenproteste spricht in diesem Zusammenhang von „gewaltsamen Konfrontationen“. Es wird von „massiven Zusammenstößen“, von „mit Brandsätzen ausgestatteten Drachen, die vom Gaza-Streifen aus starten und im Nahbereich des Grenzzauns landen“ sowie vom Eindringen einer palästinensischen Gruppe nach Israel und dem damit verbundenen Werfen von Brandbomben und einem Sprengsatz berichtet (vgl. BFA, a.a.O., S. 10 f.). Die Massendemonstrationen stellen einen Protest gegen das politische und militärische Handeln Israels im Gaza-Streifen dar. Es geht letztlich um die – auch, aber nicht nur gewaltsam vorgetragene – Forderung der Protestierenden nach einem palästinensischen Staat und mithin um denselben Konflikt, wie er bewaffnet zwischen den israelischen Streitkräften und der Hamas bzw. anderen gewalttätigen Gruppierungen im Gaza-Streifen ausgetragen wird. Zwar hat die Hamas diese Massenproteste wesentlich mitorganisiert und ist für deren Veranstaltung und Ausmaß mitverantwortlich (vgl. International Crisis Group, a.a.O., S. 1). Wenn vereinzelt in der Berichterstattung unter Berufung auf das Meir Amit Intelligence and Terror Information Center (ITIC) behauptet wird, dass etwa 80% der während der Grenzaufstände Getöteten Terroristen gewesen seien (Audiatur-online: Mehrheit der palästinensischen Todesopfer bei Krawallen an Gaza-Grenze waren Terroristen, 22. Januar 2019), ist dies jedoch im Hinblick auf die Angaben des OCHA zu den zivilen Todesopfern im Jahr 2018 (vgl. hierzu sogleich (3) (a) nicht nachvollziehbar. (cc) Hiernach existiert jedenfalls seit März 2018 ein andauernder Konflikt zwischen den israelischen Streitkräften und den im Gaza-Streifen agierenden gewaltbereiten Gruppen, wobei allein die Anzahl der in diesem Zeitraum eingetretenen zivilen Todes- und Verletzungsfälle auf einen hohen Grad willkürlicher Gewalt hinweisen. Auch wenn keine ununterbrochenen Gewaltanwendungen vorliegen, besteht ein kontinuierlicher Konflikt, da die einzelnen gewalttätigen Aufeinandertreffen der Konfliktparteien regelmäßig und in unvorhersehbar kurzen Abständen aufgetreten sind. (3) Das Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen, sofern diese Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35, 43). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wird umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, a.a.O., juris Rn. 39). Im Anschluss an das Elgafaji-Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben kann, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15 ff.). Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 34). Für die Bestimmung der für den subsidiären Schutz hinreichenden Gefahrendichte ist im Ansatz auf den in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Gruppenverfolgung entwickelten methodischen Ansatz einer „Relationsbetrachtung“ zurückzugreifen. Hierfür bedarf es auch einer quantitativen Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 23). Neben der quantitativen Ermittlung ist jedoch auch eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Hierzu gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bei dem bewaffneten Konflikt zwischen den israelischen Streitkräften und den gewaltbereiten Gruppen im Gaza-Streifen ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt für die dortige Zivilbevölkerung zu konstatieren, dass dieser die Zuerkennung subsidiären Schutzes für den Kläger rechtfertigt. Dies ergibt sich zwar nicht aus individuellen gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Klägers, der angegeben hat, freiberuflich im Bau gearbeitet zu haben. Anders als in dem Zeitpunkt, der dem Teilurteil der Kammer vom 22. Juni 2017 – VG 34 K 254.13 A – (juris Rn. 55) zugrunde lag, hat der israelisch-palästinensische Konflikt im Gaza-Streifen aber gegenwärtig einen so hohen Gefahrengrad erreicht, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt ist. (a) Nach den aktuellen der Kammer vorliegenden Zahlen sind Todesfälle und Verletzungen von Palästinensern durch israelische Streitkräfte im Gaza-Streifen in jüngerer Zeit erheblich gestiegen. Danach wurden im Jahr 2018 204 palästinensische Zivilpersonen getötet und 25.641 Palästinenser verletzt. Für das Jahr 2019 ist zum derzeitigen Stand bereits von 10 Tötungen von Palästinensern (Zivilpersonen) und 2.845 Verletzungen auszugehen (vgl. OCHA, https://www.ochaopt.org/data/casualities, Stand: 26. Februar 2019; soweit bei den aktuellen Verletztenzahlen nicht zwischen zivilen und nichtzivilen Opfern unterschieden wird, ist dies unerheblich, weil diese Zahlen in der Vergangenheit – für den Gaza-Streifen und das Westjordanland von Januar bis November 2018 – nahezu identisch waren, vgl. a.a.O, Monthly Figures). Die erheblich gestiegenen Zahlen der zivilen Tötungs- und Verletzungsopfer im Jahr 2018 werden durch andere Institutionen bestätigt. So ergibt sich aus einer Übersicht des UK Home Office, dass im Gaza-Streifen zwischen dem 30. März 2018 und dem 13. August 2018 auf palästinensischer Seite 175 Menschen getötet und 18.006 verletzt wurden, wobei dort insgesamt nicht zwischen zivilen und nicht zivilen Opfern unterschieden wird (UK Home Office, a.a.O., S. 16). Zwar gelangt das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 8. August 2018 – RN 11 K 18.30504 – unter Zugrundelegung der Angaben des „Palestinian Center for Human Rights“ (PCHR) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2018 zu geringeren Opferzahlen, insbesondere im Hinblick auf die Verletzten (a.a.O., UA S. 9). Die Gründe hierfür, etwa eine abweichende Erhebungsmethode des PCHR, sind für die Kammer jedoch nicht nachvollziehbar. Jedenfalls wird hierdurch die Aussagefähigkeit der Angaben des OCHA, als eines Amtes des Sekretariats der Vereinten Nationen, das dementsprechend über Expertenwissen verfügt und detailgenaue, im Einzelnen erläuterte (vgl. zur Methodik a.a.O., Monthly Figures) Zahlen veröffentlicht, nicht in Frage gestellt. Setzt man die Zahlen des OCHA für das Jahr 2018 ins Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung des Gaza-Streifens von ca. 1,9 Millionen (https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip), ergibt sich ein Verhältnis von etwa 1:74 bzw. 1,36% von auseinandersetzungsbedingt getöteten oder verletzten Zivilisten. Betrachtet man lediglich die Zahlen für die Region Nord-Gaza, in der der Kläger vor seiner Ausreise gelebt hat und die sich im Wesentlichen aus den Orten Jabalia, Beit Hanoun und Bait Lahiya zusammensetzt, ergibt sich Folgendes: Dort hat es im Jahr 2018 34 Tötungen und 6.186 Verletzungen von palästinensischen Zivilpersonen gegeben (OCHA, Data on Casualities, a.a.O.). Bei einer Gesamtbevölkerung der Region Nord-Gaza von 377.126 Einwohnern (United Nations Country Team in the occupied Palestinian territory: Gaza Ten Years Later, 11. Juli 2017, S. 4) ergibt dies ein Verhältnis von etwa 1:61 bzw. 1,65% getöteter oder verletzter palästinensischer Zivilpersonen. (b) Die katastrophale medizinische Versorgungslage im Gaza-Streifen erhöht das Risiko der Verletzungsopfer, dauerhaft verbleibende Verletzungsfolgen oder gar Todesfolgen zu erleiden. Die Kammer hat bereits in ihrem Schlussurteil vom 28. Juli 2017 – VG 34 K 254.13 A – festgestellt, dass der medizinischen Versorgung im Gaza-Streifen der Kollaps droht (juris Rn. 26). Die andauernde israelische Blockade, die aufeinander folgenden Konflikte und der ökonomische Verfall haben den Gesundheitssektor im Gaza-Streifen inzwischen an den Rand des Zusammenbruchs gebracht. Während die Bevölkerung des Gaza-Streifens wächst und ebenso ihre medizinischen Bedürfnisse, sinken die Kapazitäten des medizinischen Sektors. Stromausfälle und Treibstoffmangel tragen weiter zu dieser Lage bei (BFA, a.a.O., S. 29). Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren im Januar 2018 40% von 516 unverzichtbaren Medikamenten aufgebraucht. Hiervon umfasst waren unter anderem Medikamente, die in der Intensivmedizin und anderen kritischen Einheiten verwendet wurden (vgl. UNHCR, Country of origin Information on the Situation in the Gaza-Strip, Including on Restrictions on Exit and Return, Stand: 23. Februar 2018, S. 12 Fußn. 77). Zudem stehen im Gaza-Streifen in insgesamt 13 Krankenhäusern lediglich 2.200 Betten für die Gesamtbevölkerung zur Verfügung. Hiernach kommen 1.000 Patienten auf ein Krankenhausbett (vgl. SRF: Die Not der Spitäler in Gaza – Wir brauchen kein Geld – wir brauchen nur die Freiheit, 9. Februar 2019). Die Kindersterblichkeitsrate liegt im Gaza-Streifen bei 22,7 von 1.000 Lebendgeburten und ist nicht sinkend; ein alarmierendes Signal hinsichtlich der Gesamtgesundheitslage im Gaza-Streifen (vgl. UNRWA: Infant Mortality In Gaza No Longer In Decline „Alarming Trend“ According to New Report by UNRWA, 12. Juni 2018). Zudem wird der Ausbruch einer endemischen Erkrankung im Gaza-Streifen befürchtet (vgl. OCHA, Study warns water sanitation crisis in Gaza may cause disease outbreak and possible epidemic, 16. November 2018). (c) Als weiterer Faktor ist die humanitäre Lage im Gaza-Streifen in die wertende Gesamtbetrachtung für die zu treffende Prognoseentscheidung einzubeziehen. Die humanitäre Lage im Gaza-Streifen ist nicht lediglich Folge des bewaffneten Konflikts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris Rn. 35), sondern Ausdruck der ungelösten Palästina-Frage. Bereits im Schlussurteil vom 28. Juli 2017 – VG 34 K 254.13 A – hat die Kammer erkannt, dass die Lebensbedingungen im Gaza-Streifen mit Blick auf die mit der Blockade und den Einreise- und Ausreisebeschränkungen einhergehende Perspektivlosigkeit und die erheblichen Komforteinschränkungen, insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Versorgung mit Elektrizität und Leitungswasser, sehr beschwerlich sind (juris Rn. 26). Dennoch sah sie es nach der damaligen Erkenntnislage trotz der erheblichen Einschränkungen der Lebensqualität noch als möglich an, sofern keine besondere Schutzbedürftigkeit, z. B. aus Krankheitsgründen, anzunehmen ist, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu stillen (juris Rn. 25). Dies ist nach aktuellen Erkenntnissen heute nicht mehr der Fall. Die Arbeitslosenquote im Gaza-Streifen stieg im 2. Quartal 2018 auf 53,7%. Am stärksten von Arbeitslosigkeit betroffen waren junge Menschen im Alter zwischen 20 und 24 Jahren, von denen 49,9% ohne Arbeit waren (vgl. BFA, a.a.O., S. 27). 80% der Bevölkerung des Gaza-Streifens sind auf internationale Hilfe angewiesen (a.a.O.). Die Versorgung mit Wasser und Strom ist außerordentlich problematisch. Etwa 96 bis 97% des Grundwassers werden von der WHO als nicht trinkbar eingestuft (vgl. OCHA, a.a.O., 16. November 2018; UNHCR, a.a.O., S. 16). Der langfristige Mangel an Elektrizität verbunden mit nur unzureichend vorhandenen Sanitäranlagen hat dazu geführt, dass jeden Tag 100 bis 108 Millionen Liter schlecht gereinigtes Abwasser in das Meer geleitet wurden, woraus sich erhebliche Gesundheits- und Umweltrisiken ergeben (vgl. OCHA: Significant boost in electricity supply across Gaza improves the delivery of basic services, 14. Dezember 2018). Nach dem Bau einer neuen Kläranlage im Norden des Gaza-Streifens gibt es nunmehr zwar eine nachhaltige Wasserwirtschaftslösung für über 400.000 Menschen. Auch hier besteht jedoch die Gefahr, dass es sich nur um eine vorübergehende Verbesserung handelt, sofern es erneut zu drastischen Reduzierungen der zur Verfügung stehenden Elektrizität kommt. Zwar hatte Israel im Januar 2018 die Versorgung des Gaza-Streifens mit Elektrizität wieder aufgenommen (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 15). Darüber hinaus haben Spenden der Regierung von Katar dazu geführt, dass im Oktober 2018 eine elektrische Versorgung der Bevölkerung des Gaza-Streifens für 16 bis 18 Stunden am Tag möglich war (vgl. OCHA, a.a.O.). Jedoch ist davon auszugehen, dass die zur Verfügung stehenden Spenden aus Katar eine Versorgung mit Elektrizität auf diesem Level lediglich bis April 2019 ermöglichen (vgl. i24news: Gaza: Doha ne prolongera pas ses paiements destinés à l’approvisionnement en électricité, 19. Februar 2019). Abgesehen davon bleibt die mangelhafte Stromversorgung im Gaza-Streifen ein allgegenwärtiges Thema (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Wenn es Nacht wird in Gaza, 3. Dezember 2018) und kann der Stromnotstand jederzeit als Druckmittel durch die israelische Konfliktpartei eingesetzt werden. Der Wirtschaft im Gaza-Streifen droht der Zusammenbruch (vgl. Süddeutsche Zeitung: Ohne Spenden droht der Zusammenbruch, 9. Januar 2018). Verschärft wird die schlechte wirtschaftliche Lage durch ein erhebliches Bevölkerungswachstum auf beschränktem Raum. Dieses beträgt 3% pro Jahr (vgl. Süddeutsche Zeitung, a.a.O.). Die Bevölkerungsdichte im Gaza-Streifen ist eine der höchsten der Welt und beträgt 5.479 Personen pro km2 (Stand Mai 2018). Bis zum Jahr 2020 wird ein Anstieg der Bevölkerungsdichte auf 6.197 Personen pro km2 erwartet (vgl. BBC News: Israel-Palestinian conflict: Life in the Gaza-Strip, 15. Mai 2018). Wegen der desolaten wirtschaftlichen Lage und der dadurch bedingten hohen Arbeitslosigkeit besteht für die Bevölkerung des Gaza-Streifens eine hohe Motivation zur Migration ins Ausland (vgl. UK Home-Office, a.a.O., S. 27). Angesichts der eingeschränkten Reisefreiheit für die Bewohner des Gaza-Streifens sind die Migrationsmöglichkeiten in Nachbarstaaten allerdings nur äußerst schwer realisierbar. Der Personenverkehr wird im Gaza-Streifen im Wesentlichen durch die Grenzübergänge Erez und Rafah reguliert. Neben der Hamas, die derzeit den Grenzübergang Rafah kontrolliert, finden die Ein- und Ausreisekontrollen über die beiden Grenzübergänge durch Israel bzw. Ägypten statt. Der Grenzübergang Rafah ist nach aktuellen Angaben des Auswärtigen Amtes grundsätzlich geschlossen und wird in unregelmäßigen Abständen kurzzeitig wenige Tage oder Stunden eingeschränkt für bestimmte Personengruppen geöffnet (vgl. Auswärtiges Amt: Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], Stand: 14. Februar 2019). Hintergrund ist, dass es Anfang Januar 2019 zu Festnahmen von Mitgliedern der Fatah durch Vertreter der Hamas im Gaza-Streifen kam, woraufhin die Palästinensischen Autonomiebehörden – PA – ihr Personal vom Grenzübergang Rafah am 7. Januar 2019 abzogen (vgl. UNSCO, a.a.O., 22. Januar 2019, S. 2). Dadurch wurde der Grenzübergang faktisch geschlossen (BBC News: Palestinian Authority removes staff from Gaza-Egypt crossing, 7. Januar 2019). Der durch Israel kontrollierte Übergang Erez steht wiederum lediglich konkreten Personengruppen, wie medizinischen Notfällen, Ausländern und Angestellten internationaler Hilfsorganisationen, für die zeitweilige Einreise in israelisches Staatsgebiet zur Verfügung. Hierbei ist ein zunehmender Rückgang der von Israel ausgestellten Genehmigungen sowie eine erhebliche Dauer der Bearbeitungszeit von Anträgen für Aus- bzw. Einreisegenehmigungen zu konstatieren (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 23 f.). Bestehen mithin kaum Ausweichmöglichkeiten für die Bewohner des Gaza-Streifens im Hinblick auf eine Arbeitsmigration in umliegende Staaten, wächst der hohe Anteil an arbeitsloser und in Armut lebender Bevölkerung dort ständig weiter an, wodurch die katastrophalen Lebensbedingungen weiter verschärft werden. (4) Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für beachtlich wahrscheinlich, dass der bewaffnete Konflikt zwischen israelischen Streitkräften und den gewaltbereiten Gruppierungen im Gaza-Streifen in absehbarer Zukunft (erneut) weiter eskalieren wird. Nach dem Rücktrittsgesuch der Einheitsregierung unter Premierminister Rami Hamdallah vom 29. Januar 2019 steht die politische Zusammenarbeit von Hamas und Fatah in Frage. Das Zentralkomitee der Fatah hatte zuvor empfohlen, eine Regierung aus Fraktionen der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) und unabhängigen Personen, ohne Beteiligung der Hamas, zu bilden. Dies wird voraussichtlich eine weitere Isolierung und Radikalisierung der Hamas im Gaza-Streifen zur Folge haben, die geschworen hat, den „Jüdischen Staat“ zu zerstören (vgl. Times of Israel: Palestine Authority PM Rami Hamdallah tenders resignation, 29. Januar 2019). Angesichts des Leidensdrucks der palästinensischen Bevölkerung im Gaza-Streifen wird es weiteren Rückhalt für gewalttätige Aktionen an der Grenze zu Israel geben. Israel wird, wie in der Vergangenheit, auf entsprechende Angriffe mit Militärschlägen reagieren. Insbesondere im Zusammenhang mit den am 9. April 2019 stattfindenden israelischen Parlamentswahlen spricht viel für eine Verschärfung des bewaffneten Konflikts bis hin zu erneuten kriegerischen Auseinandersetzungen. Der Kläger, der in seiner Herkunftsregion Bait Lahiya schon bei seiner Ausreise im Sommer 2014 von einem ernsthaften Schaden infolge des bewaffneten Konflikts unmittelbar bedroht war, weil sich das Haus seiner Familie in einer Entfernung von 100 bis 150 m von einer Raketenabschussrampe der Hamas befindet, würde auch im Fall seiner Rückkehr dorthin tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. bb) Der Kläger muss sich schließlich auch nicht auf die Möglichkeit des internen Schutzes (§ 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3e Abs. 1 AsylG) verweisen lassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sich der aus dem Gaza-Streifen stammende Kläger nicht im Westjordanland niederlassen. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Berlin zur Rückkehr von Palästinensern nach Gaza bzw. Westjordanland vom 10. Dezember 2018 verfügen nur Palästinenser, die aus dem Westjordanland stammen und dies mit ihrer ID-Nummer im palästinensischen Reisepass nachweisen können, über ein unbeschränktes Rückkehrrecht in das Westjordanland. Palästinenser, die hingegen aus dem Gaza-Streifen stammen und dies mit ihrer ID-Nummer nachweisen können, verfügen zwar über ein unbeschränktes Rückkehrrecht in den Gaza-Streifen, nicht aber in das Westjordanland. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht für den Kläger im gesamten Gaza-Streifen. Eine Aufschlüsselung der Todes- und Verletzungsfälle auf die einzelnen Regionen im Gaza-Streifen ergibt, dass eine hohe Gefahrendichte nicht nur an der Grenze zu Israel besteht. So ist die Gefahrendichte in der Region Rafah an der südlichen Grenze zu Ägypten ebenfalls hoch. Hier wurden im Jahr 2018 31 palästinensische Zivilpersonen getötet und ca. 3.015 Palästinenser verletzt (vgl. OCHA, Data on Casualities, a.a.O., Stand: 26. Februar 2019). Für diese Region bestand 2018 somit bei 233.490 Einwohnern (vgl. United Nations Country Team in the occupied Palastinian territory, a.a.O., S. 4) eine Verletzungs- bzw. Tötungswahrscheinlichkeit von etwa 1,31% bzw. 1:77. Dies trifft auch auf weitere Regionen zu, die nicht (nur) direkt an der israelischen Grenze liegen. Die Verletzungs- bzw. Tötungswahrscheinlichkeit in der Region Gaza-Stadt liegt für das Jahr 2018 bei etwa 1,02% bzw. 1:98; in diesem Zeitraum wurden bei einer Gesamtbevölkerung von 645.205 Personen (vgl. United Nations Country Team in the occupied Palastinian territory, a.a.O., S. 4) 39 Palästinenser getötet und etwa 6.526 verletzt (vgl. OCHA, Data on Casualities, a.a.O., Stand. 26. Februar 2019). Im Bureij-Flüchtlingscamp ist für denselben Zeitraum von einer Verletzungs- bzw. Tötungswahrscheinlichkeit von 7,4% bzw. 1:14 auszugehen, da dort bei einer Bewohnerzahl von 43.330 Flüchtlingen (vgl. UNRWA, Bureij Camp, quick facts, abrufbar unter: https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip/bureij-camp) im Jahr 2018 35 Zivilpersonen getötet und etwa 3.180 Personen verletzt wurden (vgl. OCHA, Data on Casualities, a.a.O., Stand: 26. Februar 2019). Diese Zahlen werden dadurch bestätigt, dass z. B. der Hafen von Gaza (vgl. ZDF: Hafen von Gaza beschossen, 24. August 2018) und die Stadt Chan Yunis (vgl. BBC News: Israel carries out Gaza strikes as soldier dies from gunshot, 20. Juli 2018, abrufbar unter: https://www.bbc.com/news/world-middle-east-44908358; Die Zeit: Tote bei Gefecht zwischen Palästinensern und Israels Armee, 11. November 2018, abrufbar unter: https://www.zeit.de > Politik) wiederholt von israelischen Angriffen betroffen waren. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg, wonach von einer Gefahrendichte, wie sie § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG voraussetzt, nicht im gesamten Gebiet des Gaza-Streifens ausgegangen werden kann (Urteil vom 1. August 2018 – RN 11 K 18.30504 – n. v., UA S. 10; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 20. September 2018 – 15 ZB 18.32223 – juris Rn. 14), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, weil weder Vergleichszahlen anderer Regionen noch andere Ereignisse als die Ausschreitungen bei den Protesten gegen die Verlegung der US-Botschaft nach Jerusalem in die Beurteilung einbezogen wurden. Abgesehen davon ist bei der zu erwartenden Eskalation des bewaffneten Konflikts, angesichts der israelischen Lufthoheit, der unterschiedlichen Kräfteverhältnisse und der geringen Fläche des Gaza-Streifens ohnehin keine dortige Region von der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgenommen. cc) Aufgrund der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, sind auch die Negativfeststellungen des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) rechtswidrig. Mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes entfallen zudem die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG). In der Folge ist auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG, die das Bundesamt gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG unter anderem im Falle einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG trifft, aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, sowie weiter hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Er ist ein 1989 geborener Palästinenser mit zuletzt ständigem Aufenthalt im Gaza-Streifen. Nach seinen Angaben verließ der Kläger im Juni 2014 den Gaza-Streifen und reiste anschließend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er am 28. Juli 2014 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 15. September 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe in der Stadt Gaza, im Stadtteil Bait Lahiya, gelebt. Die Stadt gleiche einem Gefängnis. Es gebe kein Wasser und keinen Strom. Die Hamas habe seit dem Jahr 2010 viele Raketen in einer Entfernung von etwa 20 m vom Haus seiner Familie in Richtung Israel abgeschossen. Dies sei sehr gefährlich, vor allem wegen der unmittelbaren militärischen Reaktion von israelischer Seite. Er habe Mitglieder der Hamas öfter darum gebeten, den Raketenabschuss zu unterlassen. Die Hamas habe ihn und seine Familie bedroht. Einmal sei auch ihr Haus gestürmt worden. Währenddessen sei er untergetaucht. Nachdem seine Familie mehrfach nach ihm befragt und nach ihm gesucht worden sei, habe er das Land verlassen. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Kläger an, sein Vater sei von Mitgliedern der Hamas mitgenommen und zwei Tage gefangen gehalten worden. Auch andere Bewohner des Viertels seien mitgenommen worden. Zwei Tage nach der Freilassung seines Vaters habe er, der Kläger, den Gaza-Streifen verlassen. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung führte der Kläger aus, die Hamas habe nach jedem Raketenabschuss in der Nähe das Haus der Familie gestürmt und sie festgenommen. Beim letzten Mal sei es anders gewesen, da er, der Kläger, die Bewohner des Viertels zusammengerufen habe, um die Hamas zu vertreiben. Auch habe es sich bei der Stürmung ihres Hauses nicht um die üblichen Hamas-Vertreter, sondern um Repräsentanten einer Art Sicherheitsabteilung, vergleichbar einem Nachrichtendienst, gehandelt, die nach seiner Ausreise noch ungefähr einen Monat in seinem Viertel geblieben seien, um nach ihm zu suchen. Sein Name sei gespeichert und er werde gesucht. Im Fall seiner Rückkehr werde er ganz sicher verhaftet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf die Anhörungsniederschrift (Bl. 53 ff. der Asylakte) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2016, laut Aktenvermerk am 9. Dezember 2016 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag insgesamt als unbegründet ab, stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf die Palästinensischen Autonomiegebiete nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete dazu auf, die Bundesrepublik binnen einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. – im Fall der Klageerhebung – unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Zusätzlich wurde ein dreißigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot beginnend mit dem Tag der Abschiebung festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einer zeitlichen Verknüpfung zwischen den behaupteten Verfolgungshandlungen und der Ausreise des Klägers aus dem Gaza-Streifen. Zudem könne die vorgetragene Verfolgung auch in ihrer Gesamtschau nicht als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte eingestuft werden. Jedenfalls drohe dem Kläger im Westjordanland, das von der Fatah kontrolliert werde, keine Verfolgung. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete ein ernsthafter Schaden drohe, seien nicht erkennbar. Insbesondere bestehe in seinem Herkunftsland kein Konflikt. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in den palästinensischen Autonomiegebieten führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vorliege. Die militärischen Auseinandersetzungen mit Israel oder innerhalb verschiedener palästinensischer Gruppen seien nicht als allgegenwärtige Gefahr für jeden Bewohner des Gaza-Streifens zu bewerten. Ebenso wenig lägen ausreichende Hinweise dafür vor, dass die Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Ernährung und Unterkunft sowie die medizinische Versorgung nicht wie in der Vergangenheit jedenfalls durch die Unterstützung von Hilfsorganisationen auf einem Niveau gesichert sei, das eine generelle Leibes- oder gar Lebensgefahr für die Bevölkerung ausschließe. Mit seiner am 28. Dezember 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, mit Ausnahme seiner Anerkennung als Asylberechtigter, weiter. Er trägt vor, der angefochtene Bescheid sei seiner Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2016 zugestellt worden, wobei die von ihm eingereichten Ablichtungen der Ausfertigung des Bescheides und des ihn enthaltenden Briefumschlages entsprechende Eingangsstempel der Kanzlei aufweisen. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, ihm drohe im Fall seiner Rückkehr in den Gaza-Streifen politisch motivierte Verfolgung durch die Hamas. Weil er mehrfach aktiv versucht habe, die Mitglieder der Hamas von weiteren Raketenangriffen auf Israel in der Nähe seines Hauses abzuhalten, sei er gezielt ins Visier der Hamas geraten. Er sei von Mitgliedern der Hamas zunächst geschlagen und später weiter gezielt verfolgt worden. Darüber hinaus beruft sich der Kläger auf die nach seiner Ansicht desolate Sicherheitslage und die massive Verschlechterung der humanitären Lage im Gaza-Streifen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Dezember 2016, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz, weiter hilfsweise, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sei. Jedenfalls sei das Klagebegehren, wie sich aus den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid ergebe, unbegründet. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 13. Februar 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 2019 (Bl. 73 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend den Kläger und seine Ehefrau S…, die den Kläger betreffenden Ausländerakten sowie die Streitakten des Verwaltungsgerichts Berlin VG 23 L 466.17 A und VG 23 K 467.17 A verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Des Weiteren wird auf die eingeführten Erkenntnisse des Gerichts zu den palästinensischen Autonomiegebieten (vgl. Erkenntnismittelliste mit Stand vom 3. Januar 2019, ergänzt gemäß gerichtlicher Verfügung vom 14. Februar 2019, Bl. 51 ff. d. A., und gemäß Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019, Bl. 82 f. d. A.) Bezug genommen.