Gerichtsbescheid
34 K 1131.17 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. (Rn.17)
2. Die Zuständigkeit kann auf den prüfenden Mitgliedstaat übergehen, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen. (Rn.22)
3. In Italien lassen sich keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber feststellen. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. (Rn.17) 2. Die Zuständigkeit kann auf den prüfenden Mitgliedstaat übergehen, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen. (Rn.22) 3. In Italien lassen sich keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber feststellen. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil das Gericht der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. II. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 24. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. a) Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich vorliegend aus Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dublin III-Verordnung. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180/1, sog. Eurodac-VO) festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet jedoch 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts, wobei maßgeblich die Situation ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, als der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung), vorliegend also am 28. Februar bzw. 3. März 2017. Zu diesem Zeitpunkt lag die nach Angaben des Klägers im August 2014 erfolgte Einreise nach Spanien mehr als 12 Monate zurück. Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung. Der Kläger hat sich nach seinen Angaben, die durch eine eingereichte Krankenversicherungskarte, Gutscheine der italienischen Caritas sowie Zugtickets plausibilisiert werden, zuletzt mehr als 5 Monate in Italien aufgehalten, sodass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach Art. 18 Abs. 1 a) der Dublin III-Verordnung ist Italien verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. Auf das gem. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung fristgerecht gestellte Aufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 20. März 2017 haben die italienischen Behörden nicht in der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung geantwortet, sodass gem. Abs. 7 der Norm die Zustimmung zum Aufnahmegesuch als erteilt gilt. Anders als der Kläger meint, ist nicht ersichtlich, aufgrund des Fehlens welcher Informationen vorliegend die Unwirksamkeit des Aufnahmeersuchens vorliegen sollte. Auch ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass eine wirksame Kollektivablehnung von Übernahmeersuchen nicht vorlag (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 28. März 2018 – 34 L 1494.17 A –, juris Rn. 10). b) Eine abweichende Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung. Danach kann die Zuständigkeit auf den prüfenden Mitgliedstaat übergehen, sofern es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta – GRCh – (bzw. des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK –) mit sich bringen. Es gibt derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien entsprechende systemische Schwachstellen aufweisen. Nur solche Gründe würden die der Dublin III-VO zugrundeliegende Vermutung widerlegen, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat grundsätzlich in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, juris Rn. 75 ff.). Zur Widerlegung der Vermutung genügt in Anbetracht der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen europäischen Asylsystems nicht schon der geringste Rechtsverstoß eines Mitgliedstaates (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 84). Erforderlich sind vielmehr größere Funktionsstörungen, die die ernstzunehmende Gefahr begründen, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 81). Der überstellende Mitgliedstaat hat zu prüfen, ob der aufnehmende Mitgliedstaat trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens seine Verpflichtungen jedenfalls soweit einhält, dass eine Rückführung zumutbar erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – VGH 12 S 675/13 –, juris Rn. 6). Dies erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 –, juris Rn. 11). Das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten dabei nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. April 2013, Hussein u.a. / Niederlande und Italien - no. 27725/10 -, juris Rn. 70 f.). Es begründet auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Die genannten Regelungen gewähren den von einer Überstellung betroffenen Personen grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass im Falle der Überstellung die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen die beiden genannten Vorschriften zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn der betroffene Ausländer vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit seiner Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. / Belgien und Griechenland - no. 30696/09 -, juris Rn. 253). Nach diesen Maßstäben lassen sich anhand der Erkenntnislage in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO feststellen. Dies entsprach für nicht vulnerable Personen bisher der nahezu einheitlichen Rechtsprechung, vgl. für Personen, über deren Antrag in Italien noch nicht abschließend entschieden wurde, etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96.17 –, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 9. August 2018 – M 26 S 18.52225 –, juris Rn. 20 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2018 – A 5 K 15921/17 –, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 14. März 2018 – 3 L 1387.17 A –, juris Rn. 11 ff. sowie st.Rspr. der Kammer; für bereits Anerkannte s. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. April 2018 – 10 LB 109/18 –, juris Rn. 33 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 16. April 2018 – 6 A 99/18 –, juris Rn. 29 ff.). Aufgrund der reduzierten Zahl von in Italien neu ankommenden Flüchtlingen ließen sich in der jüngeren Vergangenheit zudem Verbesserungen der Situation von Asylantragstellern in Italien beobachten (vgl. m.w.Nachw. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2018, a.a.O., juris Rn. 49 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 9 AE 997/18 –, Rn. 25 ff). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den jüngsten Verschärfungen des italienischen Asylrechts (so auch VG Berlin, Beschluss vom 12. November 2018 – VG 34 L 451.18 A – Entsch.abdr. S. 3 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 9. November 2018 – 2 B 589/18 –, juris Rn. 7 ff.; VG München, Urteil vom 7. November 2018 – M 1 K 17.51257 –, juris Rn. 14 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30. Oktober 2018 – Au 6 K 18.50780 –, juris Rn. 33; VG Stade, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 1 B 2047/18 –, juris Rn. 7 ff.). Das sog. Salvini-Dekret Nr. 113/2018 vom 4. Oktober 2018, in Kraft getreten am 5. Oktober 2018, dem mittlerweile beide Kammern des Parlamentes zugestimmt haben, hat für nicht vulnerable Personen keine systemischen Mängel zur Folge (vgl. hierzu und zum Folgenden m.w.Nachw. VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – VG 32 L 438.18 A –, n.V., Entsch.-Abdr. S. 3 ff.; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 1. November 2018 – (VG) 34 L 313.18 A –, juris Rn. 10 m.w.Nachw.; offen gelassen von VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – VG 28 L 539.18 A –, juris Rn. 6). Dessen Art. 12 Abs. 4 sieht vor, dass die sog. SPRAR-Zentren (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) nur noch unbegleiteten Minderjährigen und anerkannten Asylbewerbern zugänglich sind. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln hat die für die Koordination der Aufnahmeeinrichtungen zuständige „Servizio Centrale“ diese mit Rundschreiben vom 25.Oktober 2018 angewiesen, nur noch anerkannte Asylbewerber in SPRAR-Zentren aufzunehmen. Auch besonders schutzbedürftige Personen und Familien mit minderjährigen Kindern sind von der Aufnahme ausgeschlossen, sofern nicht mindestens ein Elternteil einen internationalen Schutzstatus hat (vgl. Informationsverbund Asyl & Migration, Änderungen im italienischen Asylsystem in Kraft getreten, 29. Oktober 2018). Die von der Abgeordnetenkammer des italienischen Parlaments vorgenommenen Änderungen an dem Dekret betreffen ersichtlich nicht die Zugangsbeschränkung von Asylbewerbern zu den SPRAR-Zentren (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – VG 2 L 886.18 A –, S. 4, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Problematisch ist zudem, dass Asylantragstellern nur Zugang zu notfallmedizinischer Behandlung zuteil kommt, da sie mit Inkrafttreten des Dekrets keine Aufenthaltskarte erhalten, welche wiederum Voraussetzung für den Erhalt einer Gesundheitskarte ist (vgl. Danish Refugee Council / Swiss Refugee Council (DRC/SRC), Mutual Trust is Still Not Enough, The situation of persons with special reception needs transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/monitoreringsrapport-2018.pdf, S. 13). Für nicht anerkannte Schutzsuchende kommt nach der derzeitigen gesetzlichen Lage allein eine Unterbringung in den Erstaufnahmezentren (CDA – Centri di Accoglienza, CARA – Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo und CAS – Centri di Accoglienza Straordinaria) in Betracht (vgl. DRC/SRC, a.a.O., S. 12 f.). Im Gegensatz zu den SPRAR-Zentren, die Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung vulnerabler Personen, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten anbieten, stellen Erstaufnahmezentren eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung zur Verfügung. Es handelt sich um große Zentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen. Generell variiert die Qualität zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften und auch innerhalb der jeweiligen Kategorien stark und hängt vom Ausmaß der jeweiligen Überbelegung und dem lokalen Management ab (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand: 6. Juli 2018, S. 19 f.). So haben Vor-Ort-Besuche bei einer Vielzahl von Einrichtungen erhebliche Mängel der sanitären Anlagen (z.B. Fehlen von Türen, Heißwasser und ein Mangel an Duschen), Überbelegung (z.B. neun Räume für 165 Betten) und der allgemeinen Wohnsituation (z.B. Zelte ohne Licht und Heizung, keine Bereitstellung adäquater Winterkleidung etc.) ergeben (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Italy, 2017 Update, März 2018, S. 86 f.). Die Bedingungen in einzelnen Einrichtungen sowie das Problem der Überbelegung geben durchaus Anlass zu Bedenken im Hinblick auf Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller als sog. Dublin-Rückkehrer während der Bearbeitung seines Asylantrags in Italien zunächst auf sich allein gestellt ist und ihm womöglich vorübergehend Obdachlosigkeit droht (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2018, a.a.O., juris Rn. 56). Diese Erkenntnisse, die bislang nur Einzelfälle betreffen dürften (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2018, a.a.O., juris Rn. 56 m.w.N.), rechtfertigen für sich aber noch nicht die Annahme von systemischen Mängeln, die eine Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK begründen könnten. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund der beständig abnehmenden Zahlen neu in Italien eintreffender Asylsuchender (vgl. m.w.Nachw. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2018, a.a.O., juris Rn. 49 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018, a.a.O., Rn. 25 ff; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – VG 32 L 434.18 A –, S. 5). Bereits vor Inkrafttreten der Reform des italienischen Asylrechts waren die für sog. Dublin-Rückkehrer festgestellten Mängel und Defizite im Bereich der Unterkunfts- sowie der Gesundheitsversorgung nicht derart gravierend, dass sie einer Überstellung nach Italien entgegenständen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde erst dann überschritten, wenn – anders als im vorliegenden Verfahren – absehbar wäre, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Zahl von in Italien aufhältlichen Geflüchteten nicht die entsprechenden Maßnahmen zur Bewältigung der aufgezeigten Probleme ergriffen würden und der italienische Staat mit Gleichgültigkeit etwa die Obdachlosigkeit eines erheblichen Teils der Migranten hinnähme (vgl. umfassend und mit zahlreichen Nachweisen Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2018, a.a.O., juris Rn. 40 ff.). Hierfür gibt es nach aktuellen Erkenntnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Schließlich gehört der Kläger auch nicht zu der Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen, für die nach dem bisher gesagten derartige Zweifel an einer angemessenen Unterbringung bzw. medizinischen Weiterbehandlung bestehen, dass eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 4 GRCh zumindest naheliegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – VG 3 L 886.18 A –, Entsch.-Abdr. S. 2 ff.; Beschluss vom 7. Dezember 2018 – VG 25 L 404.18 A, Entsch.-Abdr. S. 2 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2018 – VG 28 L 539.18 A –, Entsch.-Abdr. S. 2 ff.;< Beschluss vom 10. November 2018, a.a.O., juris Rn. 10; VG Braunschweig, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 1 B 251/18 –, asyl.net; VG Magdeburg, Beschluss vom 9. November 2018 – 2 B 589/18 MD –, n.v.). Auch unter Berücksichtigung des Attests vom 22. September 2017 des Facharztes für Neurologie Fabian Müller ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger besonderer medizinischer oder sozialer Betreuung bedarf und nicht in der Lage sein wird, in Italien unter den beschriebenen Zuständen ein menschenwürdiges Leben zu führen. Das Attest ist schon aufgrund seines Datums nicht (mehr) geeignet, eine zuverlässige Aussage über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers zu treffen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Attest, dass bei dem Kläger bis Juni 2017 schon seit längerem keine medizinische Behandlung mehr durchgeführt wurde, sodass der Kläger in der Lage war, auch ohne medizinische Behandlung in Italien zu leben und sodann nach Deutschland einzureisen. Neue Komplikationen waren nach dem 2002 – mithin vor 17 Jahren – erfolgten Verkehrsunfall nicht festzustellen. Das Attest spricht zwar davon, dass physiotherapeutische Maßnahmen verordnet wurden und erforderlich seien; dass solche auch tatsächlich durchgeführt würden, ist jedoch nicht ersichtlich. Warum der Kläger nur eingeschränkt reisefähig sein soll, wird nicht weiter erläutert. Ein aktuelles aussagekräftiges Attest, welches sich insbesondere mit den Einwänden der Beklagten auseinandersetzt, hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht. Gegen eine völlige Abhängigkeit von staatlicher Hilfe, die dem Kläger nicht gewährt würde, spricht, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben bereits 3 Jahre in Italien aufhielt und dort zumindest zeitweise eine medizinische Behandlung erhalten habe (vgl. zu letzterem das Attest vom 22. September 2017). Gegenüber dem Bundesamt hat er jedoch nicht geltend gemacht, in Italien aufgrund der Situation von Migranten oder wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Zwar hat er angegeben, er sei in Deutschland wegen der Sicherheitssituation, wegen der Gesundheit und wegen seiner Konversion vom Islam zum Buddhismus. Allerdings bleibt dabei offen, ob er deswegen in Italien Probleme hatte bzw. dies nach seiner Ansicht seiner Rückkehr nach Italien entgegensteht; hiergegen spricht seine im gleichen Zusammenhang getätigte weitere Angabe, nach Italien könne er nicht zurück, da er Kommunist und Revolutionär sei. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Ungeachtet der Frage, ob sich aus Art. 17 Dublin III-VO überhaupt ein subjektives Recht des Antragstellers herleiten lässt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris Rn. 88; BVerwG, Urteil vom 11. April 2017 – 1 B 39/17 – juris Rn. 5), sind vorliegend jedenfalls keine Umstände ersichtlich, die es dem Bundesamt gebieten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Nichts anderes folgt schließlich aus den Bedingungen, denen der Kläger im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien ausgesetzt wäre. Dabei kann offen bleiben, ob eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung anerkannt Schutzberechtigter überhaupt zu einem Zuständigkeitsübergang im Dublin-Verfahren führen würde (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts beim EUGH Wathelet vom 25. Juli 2018, Rs. C-163/17 „Jawo“, abrufbar unter curia.eu, Rn. 74 ff.). Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der – nach dem oben Gesagten keiner besonders schutzbedürftigen Gruppe zuzurechnende – Kläger im Falle seiner Anerkennung als Flüchtling in Italien einer entsprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. ausführlich und m.w.Nachw. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 10 LB 201/18 –, juris, insbes. Rn. 39 ff. m.w.Nachw.). 2. Auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen (Ziffer 2 des Bescheides) und die die Anordnung der Abschiebung nach Italien (Ziffer 3 des Bescheids) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Es liegen keine Gründe vor, die der Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG entgegenstehen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann in besonderen Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn eine schwerkranke Person ausgewiesen werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in das Bestimmungsland haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung im ausweisenden Staat (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Paposhvili/Belgien, no. 41738/10 -, Rn. 183 ff.). Gemäß § 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Nach dem oben Gesagten liegen zielstaatsbezogene – insbesondere aus dem Gesundheitszustand des Klägers folgende – Abschiebungsverbote nicht vor. Auch liegen keine inlandsbezogenen Abschiebungsverbote, die bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vom Bundesamt zu prüfen sind, vor. 3. Schließlich begegnen das auf Grundlage von § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheids verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, juris Rn. 71 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2018 – OVG 12 S 22.18 –, juris Rn. 2), und seine Befristung keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind insofern nicht zu erkennen. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung in Dublin-Verfahren auf eine Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im unteren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung in der Praxis generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt. Besondere Umstände die hier ausnahmsweise eine kürzere Frist oder den Verzicht auf die Verhängung eines solchen Verbots begründen könnten, hat der Kläger weder geltend gemacht, noch sind diese sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger mit nach eigenen Angaben marokkanischer Staatsangehörigkeit wendet sich gegen die Ablehnung seiner Asylanträge als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Italien. Die Kläger reiste nach eigenen Angaben am 28. Februar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 3. März 2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag stellte. Bei seinem persönlichen Gespräch vom 3. März 2017 gab er folgende Reiseroute an: Marokko / Spanien (2 Tage) / Frankreich (Ende 08/2014 bis Ende 12/2014 3 Monate) / Italien (Anfang 01/2014 bis 26.2.2017) / Schweiz (Transit 1 Tag) / Deutschland. Die Reise habe zweieinhalb Jahre gedauert, in Italien habe er sich ca. 3 Jahre ohne Aufenthaltstitel aufgehalten. Internationalen Schutz habe er in keinem anderen Mitgliedstaat beantragt. Nach gesundheitlichen Einschränkungen befragt, gab er an, auf dem Weg nach Spanien einen Autounfall erlitten zu haben und seitdem auf der linken Seite paralysiert zu sein. In Italien sei er beim Arzt gewesen, in Deutschland noch nicht. In Deutschland wolle er bleiben, weil er sich hier viel sicherer fühle. Auf einem Fragebogen gab er an, Arabisch, Französisch, Italienisch und Englisch zu sprechen. Er habe das Abitur erlangt und zuletzt auf einer Baustelle und als Schuhfabrik-Mitarbeiter gearbeitet. Auf einem weiteren Fragebogen erklärte er, er sei in Deutschland wegen der Sicherheitssituation, wegen der Gesundheit und wegen seiner Konversion vom Islam zum Buddhismus. Nach Italien könne er nicht zurück, da er Kommunist und Revolutionär sei. Das an Italien gerichtete Aufnahmeersuchen des Bundesamts vom 20. März 2017 blieb unbeantwortet. Der Kläger reichte beim Bundesamt Zugtickets von Mailand nach Basel, Dusch- und Mensagutscheine der italienischen Caritas und eine bis zum 29. Oktober 2016 gültige italienische Krankenversicherungskarte zur Akte. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 (Az. 7074215-252), dem Kläger zugestellt am 29. Mai 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten fest, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es aus, es hätten Erkenntnisse für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Dublin III-Verordnung, nämlich Italiens, vorgelegen und die italienischen Behörden seien mangels Ablehnung des Aufnahmeersuchens zuständig geworden. Hiergegen hat der Kläger am 2. Juni 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung von deren aufschiebenden Wirkung gestellt (VG 34 L 1130.17 A). Zur Begründung führt er aus, er sei aufgrund seiner verletzungsbedingten Erkrankung nicht reisefähig. Angesichts der Erkrankung müsse eine Zusicherung Italiens eingeholt werden, dass die Behandlung unmittelbar fortgeführt werde und er entsprechend den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie 2013 untergebracht werde. Anders als bei gesunden jungen Männern sei es ihm nicht zumutbar, sich in Italien „irgendwie durchschlagen“ zu müssen. Ferner sei die Zustimmungsfiktion Italiens nicht wirksam, da das Übernahmeformular nicht vollständig ausgefüllt worden sei. Im Übrigen bezieht er sich auf ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie Fabian Müller vom 22. September 2017, welcher dem Kläger spastische Hemiparese rechts bei Zustand nach rechtshirniger intracerebraler Blutung von 2002 attestiert; für die Einzelheiten wird auf Bl. 14 f. der Streitakte verwiesen. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 hat der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und dies im Wesentlichen mit der unsicheren Fortsetzung einer Behandlung in Italien begründet. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Verfahren fortzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dem Attest lasse sich zwar entnehmen, dass sich das Krankheitsbild nach einem Verkehrsunfall 2002 manifestiert habe, lasse aber offen, ob empfohlene physikalische Maßnahmen unternommen und welchen Erfolg medikamentöse Maßnahmen erbracht hätten. Der Kläger, der seit 16 Jahren mit der Krankheit lebe, habe erst nach Erhalt des Bescheids einen Arzt aufgesucht, sodass von einem erhöhten Leidensdruck nicht auszugehen sei. Eine wesentliche Verschlechterung sei im Falle der Abschiebung nicht zu besorgen, da unter Therapie bisher nur eine leichte Verbesserung attestiert worden sei. Im Übrigen könne eine notwendige Therapie auch in Italien erfolgen. Eine besondere Unterbringung des Klägers sei unter diesen Umständen nicht erforderlich. Auf mehrfache gerichtliche Aufforderungen, zuletzt gem. § 87b Verwaltungsgerichtsordnung, hat der Kläger hierzu weder Stellung genommen noch aktuelle Atteste vorgelegt. Mit Beschluss vom 16. November 2017 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Den Beteiligten wurde mitgeteilt, dass erwogen werde, über die Klage gem. § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.