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Beschluss

34 L 313.18 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine angemessene und heilungsfördernde bzw. eine akute Verschlechterung verhindernde Unterbringung dürfte der Antragstellerin nur in einer sog. SPRAR-Einrichtung (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) zukommen. ... Nach den jüngsten Entwicklungen ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin in solchen Unterkunft untergebracht werden wird.(Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. Juli 2018 (VG 34 K 314.18 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2018 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antragstellerin wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit Wirkung vom 13. Juli 2018 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und Rechtsanwalt …, .., Berlin, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. Juli 2018 (VG 34 K 314.18 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2018 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antragstellerin wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit Wirkung vom 13. Juli 2018 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und Rechtsanwalt …, .., Berlin, beigeordnet. I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg. Der Antrag, mit dem die nach eigenen Angaben libanesische Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid vom 25. Juni 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien begehrt, ist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist erhoben. Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung, weil sich diese bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtswidrig erweist und die Antragstellerin deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, der den insoweit inhaltsgleichen § 27a AsylG ersetzt hat) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Abschiebung der Antragstellerin nach Italien steht nach der im Eilverfahren einzig möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung ein Abschiebungsverbot entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob sich aus der Erkrankung des Antragstellerin eine besondere Schutzbedürftigkeit ergibt, aufgrund welcher sie unter eine Gruppe von Personen fällt, in Bezug auf welche die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, Ziffer 81 ff., juris Rn. 81 ff.), weswegen die Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 unmöglich wäre. Denn aus der Erkrankung der Antragstellerin ergibt sich jedenfalls ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK verbietet die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Für die Beurteilung der Intensität der Behandlung sind bei einem Schutzsuchenden, der völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/09, Rn. 250 ff.). Wie sich aus den Attesten der Fachärztin für Neurologie Scheerschmidt vom 23. August 2018 und vom 16. Oktober 2018 ergibt, leidet die Antragstellerin unter einer schweren depressiven Episode einer depressiven Störung, die mit Agitiertheit und Schlafstörungen einhergeht. Aus den Attesten, die den anwaltlichen Vortrag über den Zustand der Antragstellerin bestätigen, geht für den Maßstab des Eilverfahrens (noch) hinreichend deutlich hervor, dass die Antragstellerin aufgrund ihres ungeklärten Aufenthaltsstatus sowie von Schwierigkeiten während ihres Aufenthalts in Dubai in ihrem Antrieb reduziert und in ihrem Denken eingeengt, dazu psychisch minder belastbar ist, weswegen neben der aktuellen medikamentösen Behandlung mit Opipramol und Promethazin eine psychotherapeutische Mitbehandlung indiziert ist. Zudem werde sie von ihrer in Deutschland lebenden Schwester unterstützt. In Übereinstimmung damit hat die Antragsgegnerin bereits im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt vom 14. Mai 2018 angegeben, sie sei psychisch sehr angespannt und wolle manchmal niemanden sehen; sie sei erschöpft, fange an zu zittern und habe das Gefühl, dass die ganze Welt gegen sie sei. Nach den Erkenntnissen des Einzelrichters ist ernstlich zweifelhaft, dass die Antragstellerin in Italien in angemessener Zeit eine ihrem Gesundheitszustand angemessene Unterbringung und Behandlung erhalten wird, was angesichts ihres Krankheitsbildes vorliegend dazu führen kann, dass die erhebliche Gefahr einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht; auch ohne eine solche gesundheitliche Verschlechterung besteht die Gefahr, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein wird, selbstständig ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu decken oder entsprechende staatliche Hilfe zu erlangen. Zwar besteht zur Überzeugung des Einzelrichters für Antragsteller in Italien grundsätzlich Zugang zum Gesundheitssystem (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96/17 –, juris Rn. 67 ff. m.w.Nachw.). Eine angemessene und heilungsfördernde bzw. eine akute Verschlechterung verhindernde Unterbringung dürfte der Antragstellerin jedoch nur in einer sog. SPRAR-Einrichtung (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) zukommen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2017 – VG 34 L 749.16 A, Entsch-Abdr. S. 6 m.w.Nachw. sowie zu den Einrichtungen OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2018 – 10 LB 109/18 –, juris Rn. 41 f. m.w.Nachw.). Nur diese Einrichtungen garantieren eine medizinische Unterstützung der Bewohner (vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, 2017 Update, März 2018, S. 85), eine Unterbringung mit maximal 4 Personen und auch für psychisch erkrankte Personen angemessene hygienische Verhältnisse (ebd., S. 89). Die ansonsten in Betracht kommenden Erstaufnahmeeinrichtungen sowie die (ursprünglich als temporäre Einrichtungen vorgesehenen, mittlerweile überwiegend längerfristig belegten) CAS (Centro di accoglienza straordinaria) lassen für Schutzbedürftige wie die Antragstellerin deutliche Mängel erkennen. So haben Vor-Ort-Besuche bei einer Vielzahl von Einrichtungen erhebliche Mängel der sanitären Anlagen (z.B. Fehlen von Türen, Heißwasser und ein Mangel an Duschen), Überbelegung (z.B. 9 Räume für 165 Betten) und der allgemeinen Wohnsituation (z.B. Zelte ohne Licht und Heizung; keine Bereitstellung adäquater Winterkleidung etc.) ergeben (vgl. ebd., S. 86 f.). Ungeachtet der Frage, ob hierin bereits systemische Mängel des italienischen Asylsystems zu sehen sind (ablehnend die ganz überwiegende Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 – (VG) 31 L 685.18 A –, juris Rn. 16 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 9 AE 997/18 –, Rn. 25 ff.), besteht für die Antragstellerin jedenfalls die tatsächliche Gefahr, im Falle ihrer Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung bzw. in einem CAS – wenn ihr überhaupt eine Unterbringung zugewiesen werden wird (vgl. zur Situation OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 – 10 LB 92/17 –, Rn. 50 ff. m.w.Nachw.) – für ihre individuelle Situation ungenügende Rahmenbedingungen vorzufinden. Nach den jüngsten Entwicklungen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werden wird. Zwar hat sich im laufenden Jahr die Situation insoweit verbessert, als mehr SPRAR-Plätze als bisher für eine sinkende Anzahl von Asylantragstellern zur Verfügung stehen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018, a.a.O., juris Rn. 32 ff. m.w.Nachw.). Jedoch steht die Nutzung von SPRAR-Einrichtungen mit Inkrafttreten des Gesetzesdekrets (Decreto-Legge) 113.2018 vom 4. Oktober 2018 am 5. Oktober 2018 nur noch Minderjährigen und anerkannten Flüchtlingen zur Verfügung (vgl. ANOLFI, Decreto legge 4 ottobre 2018, n.113 – Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione, 12. Oktober 2018, abrufbar unter http://www.anolf.it/index.php?option=com_content&view=article&id=1303:decreto-legge-4-ottobre-2018-n113-disposizioni-urgenti-in-materia-di-protezione-internazionale-e-immigrazione&catid=40:notizie&Itemid=24 sowie ASGI, Il decreto immigrazione e le implicazioni per la salute, 29. Oktober 2018, abrufbar unter https://www.asgi.it/asilo-e-protezione-internazionale/immigrazione-decreto-sicurezza-salute/). Folglich erscheint es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in Italien in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht werden wird. Ergänzend ist darauf zu hinzuweisen, dass der UN Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture – CAT) mit Entscheidung vom 3. September 2018 (CAT/C/64/D/742/2016, abrufbar unter http://www.refworld.org/pdfid/5b964c664.pdf) festgestellt hat, die Abschiebung eines Folteropfers nach Italien begründe im Lichte der schlechten Unterbringungsbedingungen und angesichts der fraglichen Fortsetzung einer notwendigen psychiatrischen Behandlung eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Misshandlung (vgl. auch Entscheidung des Bezirksgerichts Den Haag vom 28. Oktober 2018 – NL18.17748 –, abrufbar unter https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:RBDHA:2018:12420, welches aufgrund der Auswirkungen des Gesetzesdekrets vom 5. Oktober 2018 auf die übrigen Aufnahmeeinrichtung das Vorliegen systemischer Mängel annimmt). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der Antragstellerin ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der durch die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse herbeigeführten Entscheidungsreife Prozesskostenhilfe für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu bewilligen, da sie nach ihren derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, und ihr Antrag aus den dargelegten Gründen Erfolg hat (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Der Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.