Urteil
34 K 63.17 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0621.VG34K63.17A.00
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Leitsätze
Bei einem Staatenlosen, der nacheinander in verschiedenen Ländern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist jedes dieser Länder als dessen Herkunftsland anzusehen, das zu seiner Wiederaufnahme bereit ist. Der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2a) AsylG meint nicht nur den zeitlich letzten
gewöhnlichen Aufenthalt.(Rn.28)
(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Staatenlosen, der nacheinander in verschiedenen Ländern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist jedes dieser Länder als dessen Herkunftsland anzusehen, das zu seiner Wiederaufnahme bereit ist. Der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2a) AsylG meint nicht nur den zeitlich letzten gewöhnlichen Aufenthalt.(Rn.28) (Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu I.) noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu II.). Auch im Übrigen begegnet der Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (dazu III.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot und seine Befristung sind nicht zu beanstanden (dazu IV.). I. Das Bundesamt hat die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu Recht abgelehnt; dies gilt sowohl hinsichtlich der Klägerin zu 1.) (dazu 1.) als auch hinsichtlich der Klägerin zu 2.) (dazu 2.). Subsidiär Schutzberechtigter ist ein Ausländer gem. § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG), wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Insoweit ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Voraussetzung ist, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. zur Verfolgungswahrscheinlichkeit nach § 3 Abs. 1 AsylG BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; Urteil vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25/10 – juris, Rn. 24; Urteil vom 5. November 1991 – BVerwG 9 C 118/90 –, juris, Rn. 17). 1. Hinsichtlich der Klägerin zu 1.) scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes aus, weil sowohl der Libanon als auch Libyen als ihre Herkunftsländer im Sinne der Vorschrift anzusehen sind und ihr jedenfalls im Libanon im Falle der Rückkehr kein ernsthafter Schaden droht. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 2b) AsylG ist bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts das Herkunftsland. Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) definiert das Herkunftsland in Art. 2 lit. n) als das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Nach Art. 1 A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (sog. Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –) ist bei Staatenlosen maßgebliches Herkunftsland das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Staatenlosen besteht dort, wo er seinen Lebensmit-telpunkt hat und nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 3 AsylG, Rn. 6). Die Klägerin zu 1.) hatte sowohl im Libanon als auch in Libyen für einen Teil ihres Lebens ihren Lebensmittelpunkt. Nach ihren Angaben lebte sie von ihrer Geburt 1963 bis zu ihrer Heirat im Alter von 17 Jahren im Libanon, danach für ca. 30 Jahre in Libyen. Beide Länder sind als vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin zu 1.) anzusehen. Insbesondere sind die Begriffe „vorheriger“ (AsylG) bzw. „früherer“ (Qualifikationsrichtlinie) nicht so zu verstehen, dass sie nur den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Staatenlosen meinen (so aber ohne nähere Begründung Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 10). In diesem Fall wäre nur Libyen Herkunftsland der Klägerin zu 1.). Hiergegen spricht zum einen der Wortlaut des Art. 2 lit. n) der Qualifikationsrichtlinie, wonach Herkunftsland „das Land oder die Länder“ des früheren gewöhnlichen Aufenthalts bezeichnet, es also durchaus mehrere Herkunftsländer geben kann. Hinzu kommt, dass auch bei einer Person mit mehr als einer Staatsangehörigkeit jedes Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, als Herkunftsland betrachtet wird (vgl. etwa Marx, AsylG, a.a.O., Rn. 10; BeckOK Ausländerrecht, § 3 AsylG, Rn. 16 sowie Art. 1 A. Nr. 2 UAbs. 2 GFK). Aufgrund des nachrangigen Charakters des Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzes wird ein Ausländer, der zwar durch einen Staat seiner Staatsangehörigkeit verfolgt wird, aber die Staatsangehörigkeit eines weiteren Staates besitzt, auf diesen verwiesen, sofern er dort nicht ebenfalls verfolgt bzw. von einem ernsthaften Schaden bedroht ist. Unerheblich ist, ob er in dem anderen Staat der Staatsangehörigkeit jemals gelebt oder Bindungen entwickelt hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. November 2015 – VG 33 L 312.15 A –, juris, Rn. 11 ff.). Voraussetzung ist nur, dass der Staat, auf den der Ausländer verwiesen werden soll, aufnahmebereit ist und wirksamen Schutz bieten kann (vgl. Marx, AsylG, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Sofern dies gegeben ist, ist nicht ersichtlich, warum Gleiches nicht auch für einen Staatenlosen hinsichtlich des weiteren Staates, in dem er bisher gelebt hat, gelten sollte. Allein auf den „letzten“ gewöhnlichen Aufenthaltsort abzustellen, bedeutete insoweit eine Besserstellung von Staatenlosen gegenüber Staatsangehörigen. Die Möglichkeit der Bestimmung mehrerer Herkunftsländer gebietet schließlich auch der Grundsatz der Subsidiarität des Asyl- und Flüchtlingsrechts, wonach denjenigen Schutz gewährt werden soll, für die keine andere Zufluchtsmöglichkeit vor Verfolgung oder drohendem ernsthaften Schaden besteht (vgl. zu diesem Grundsatz, der etwa auch in den Bestimmungen zum internen Schutz zum Ausdruck kommt, BVerwG, Beschluss vom 28. November 2003 – BVerwG 1 B 139.03 –, juris, Rn. 3 sowie Urteil vom 1. November 2005 – BVerwG 1 C 21.04 –, BVerwGE 124, 276-292, juris, Rn. 30). Der Klägerin zu 1.) droht jedenfalls im Libanon kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Insoweit kann offen bleiben, ob ihr Vortrag zu der in Libyen bereits erlittenen Inhaftierung, die ihr Ehemann durch die Bestechung staatlicher Behörden herbeigeführt haben soll, glaubhaft ist, denn die Kammer ist jedenfalls nicht davon überzeugt, dass sich Vergleichbares im Libanon wiederholen würde. Nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Nach diesem Maßstab ist – selbst wenn man die Geschehnisse in Libyen als wahr unterstellt – nicht anzunehmen, dass die Klägerin zu 1.) im Libanon erneut von einem solchen Schaden in Gestalt staatlicher Inhaftierung bedroht sein wird, denn hiergegen sprechen stichhaltige Gründe. Die geschilderte Inhaftierung hat sich in Libyen zugetragen, wo ihr geschiedener Ehemann wegen seines Einflusses als erfolgreicher, wohlhabender Bauunternehmer staatliche Stellen habe bestechen können. Auch wenn der geschiedene Ehemann sich inzwischen im Libanon aufhalten sollte, ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass er dort über vergleichbare Kontakte und Einfluss verfügt. Hiergegen spricht zum einen, dass die Klägerin zu 1.) ihre dahingehenden, in der Klageschrift geäußerten Behauptungen in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, geschweige denn substantiiert hat. Zum anderen erscheint dies auch unwahrscheinlich, denn ihr geschiedener Ehemann, der den Großteil seines Lebens in Libyen verbracht und dort seine Geschäfte geführt hat, ist kein Libanese, sondern wie sie staatenloser Palästinenser und gehört damit zu einer Gruppe, die im Libanon erheblichen Diskriminierungen unterliegt und über wenig politischen Einfluss verfügt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018 – VG 34 K 466.16 A –, juris, Rn. 33 ff. m.w.N.). Weiterhin ist nicht ersichtlich, warum seine angebliche bloße Mitgliedschaft in der Fatah, ohne dass es sich um eine hervorgehobene Position handeln würde, zu Einfluss beim libanesischen Staat führen sollte. Die Kammer ist auch nicht der Überzeugung, dass von dem geschiedenen Ehemann selbst Gefahren für die Klägerin zu 1.) ausgehen, vor denen ihr der libanesische Staat keinen Schutz bietet. Zwar hat sie vorgetragen, während der gesamten Ehe von ihm geschlagen worden zu sein, jedoch hat sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht die Befürchtung geäußert, dass ihr dies auch in der Zukunft wiederfahren könne. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, da sie inzwischen von ihm geschieden ist und im Falle der Rückkehr in den Libanon nicht wieder mit ihm zusammenleben würde. Während er nach ihren Angaben bei seiner Familie im Palästinenserlager Rashidieh lebt, ist zu erwarten, dass sie selbst zu ihrer Mutter in das Lager El Bass ziehen würde. Auch hat sie angegeben, er sei inzwischen zum dritten Mal verheiratet. Schließlich spricht gegen einen der Klägerin zu 1.) im Libanon drohenden Schaden, dass ihr geschiedener Ehemann keinen Anlass mehr hat, sie zu schädigen und sein Verhalten in den letzten Jahren seit ihrer Ausreise auch nicht darauf schließen lässt, dass derartiges von ihm zu erwarten ist. Denn die Inhaftierung in Libyen diente nach ihren Angaben dazu, sie davon abzuhalten, der Familie ihres geschiedenen Ehemannes von dessen Verhältnis mit seiner Schwiegertochter zu berichten. Dieses Motiv für weitere Schädigungen ist entfallen, da dessen Familie dem Vortrag der Klägerin zu 1.) zufolge inzwischen von der Affäre weiß. Weiterhin hat der geschiedene Ehemann auch seine zweite Ehefrau nach dem Vortrag der Klägerin zu 1.) in der mündlichen Verhandlung nicht geschädigt, obwohl diese es gewesen sei, die seine Familie von der Affäre in Kenntnis setzte. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Libanon die Klägerin zu 1.) wieder aufnehmen würde. Sie verfügt über eine Identitätskarte für Palästinenser, mit der sie beim libanesischen Staat registriert ist. Darüber hinaus ist sie auch ein beim UNRWA im Libanon registrierter Palästinaflüchtling. Laut UNHCR ist registrierten Palästinensern die Wiedereinreise in den Libanon gestattet (vgl. UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016, S. 5). Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist ferner zu entnehmen, dass beim UNRWA registrierte Palästinenser über einen gesicherten Aufenthaltsstatus im Libanon verfügen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 1. März 2018, S. 12). Schließlich ist nicht erkennbar, dass für im Libanon registrierte Palästinenser, die ihren bisherigen ständigen Wohnsitz in Libyen hatten bzw. in einem EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, vergleichbare Einreisebeschränkungen gelten wie für Palästinenser aus Syrien, für die seit 2015 die syrisch-libanesische Grenze geschlossen wurde (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 521/17 –, juris, Rn. 27 m.w.N. in Fn. 15). Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1.) aus anderen Gründen im Falle der Rückkehr in den Libanon von einem ernsthaften Schaden bedroht ist. Dass ihr die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter droht, ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Auch droht ihr keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Eine möglicherweise auf der schlechten allgemeinen humanitären Lage beruhende Beeinträchtigung ist nicht an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zu messen, da die Vorschrift nur Fälle erfasst, in denen eine notwendige humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten wird, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017, a.a.O., juris, Rn. 54 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Denn unabhängig von der Frage, ob im Libanon derzeit ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, wovon nicht auszugehen ist (vgl. zu den Maßstäben EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 – juris, Rn. 18 ff.), ist jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin zu 1.) gegeben. Es kann nicht angenommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt im Libanon und insbesondere der Region um die Stadt Sour im Südwesten des Landes, aus der die Klägerin zu 1.) stammt, derzeit ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O., juris, Rn. 30). Da in der Person der Klägerin zu 1.) keine besonderen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, würde eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihrer Person hier voraussetzen, dass für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – BVerwG 1 C 15.05 –, juris, Rn. 20). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f.). Dass das Risiko einer Verletzung oder Tötung für die Klägerin zu 1.) höher ist, kann vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnisse nicht angenommen werden (vgl. zur Sicherheitslage im Libanon VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018, a.a.O., juris, Rn. 47 m.w.N.). 2. Die Kammer hat ferner nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Klägerin zu 2.) im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Zwar ist anders als bei der Klägerin zu 1.) Herkunftsland der Klägerin zu 2.) allein Libyen, da sie nach ihrem glaubhaften Vortrag, der durch den Vortrag der Klägerin zu 1.), die vorgelegten Dokumente und das Vorbringen ihrer Geschwister in deren Asylverfahren bestätigt wird, ihr gesamtes Leben in Libyen verbracht hat und dieses Land daher ihr einziger vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt ist. Jedoch geht die Kammer nicht davon aus, dass sie bei Rückkehr nach Libyen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG bedroht wäre. Insoweit kann auch hier offen bleiben, ob der Vortrag der Klägerinnen zu ihrer sechstägigen Inhaftierung glaubhaft ist, denn es ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass sich Vergleichbares bei Rückkehr der Klägerin zu 2.) nach Libyen wiederholen würde. Es sprechen stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie dagegen, dass die Klägerin zu 2.) in Libyen erneut von einem solchen Schaden bedroht sein wird. Ein solcher stichhaltiger Grund ist zum einen, dass sich der Vater der Klägerin zu 2.) nach Angaben der Klägerinnen nunmehr vorwiegend im Libanon aufhält und seinen ständigen Wohnsitz in Libyen aufgegeben hat. Hinzu kommt, dass das vorgetragene Motiv des Vaters für die Schädigung der Klägerinnen entfallen ist (s. oben I.1.). Andere Gründe, aus denen er erneut ihre Inhaftierung veranlassen oder sie in sonstiger Weise schädigen sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich fehlen tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Klägerin zu 2.) überhaupt in der Lage wäre, sie noch einmal festnehmen und inhaftieren zu lassen, nachdem die Unschuld der Klägerinnen – nach ihren Angaben – nach der ersten Inhaftierung in einem Gerichtsverfahren festgestellt worden ist und der Anzeigenerstatter, H..., angeblich seine Bestechung durch den Vater offengelegt hat. Auch unabhängig von Gefahren durch den Vater ist ein der Klägerin zu 2.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender ernsthafter Schaden nicht erkennbar. Eine möglicherweise auf der schlechten allgemeinen humanitären Lage beruhende Beeinträchtigung ist nicht an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zu messen (vgl. oben I.1.). Darüber hinaus ist die allgemeine Sicherheitslage in Tripolis nicht von einem so außergewöhnlich hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass allein deshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllt wären (vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017, a.a.O., juris, Rn. 55 ff.). Nichts anderes ergibt sich vor dem Hintergrund des aktuellen Lageberichtes des Auswärtigen Amtes, wonach der IS weiterhin in Libyen aktiv ist und 2017 vor allem im Süden und in Zentrallibyen Anschläge durchgeführt hat. In Ostlibyen (insbesondere Benghasi und Derna) gehe die LNA unter General Haftar gegen islamistische und djihadistische Gruppen mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor. Eine Verschärfung der Sicherheitslage in der Region um die Stadt Tripolis, aus der die Klägerin zu 2.) stammt, geht daraus jedoch nicht hervor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, 12. Februar 2018, S. 7). II. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind hinsichtlich der Klägerinnen ebenfalls nicht festzustellen. Dabei ist nicht auf das Herkunftsland der Klägerinnen, sondern allein auf den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat, also den Libanon, abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2010 – BVerwG 10 B 8.10 –, juris, Rn. 5). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – BVerwG 9 C 34.99 –, juris, Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass den Klägerinnen im Libanon eine unmenschliche Behandlung durch ihren geschiedenen Ehemann bzw. Vater droht. Hinsichtlich der Klägerin zu 1.) kann insoweit auf die Ausführungen zum subsidiären Schutz (oben I.1.) verwiesen werden. Darüber hinaus sind nach Auffassung der Kammer entgegen der geäußerten Befürchtungen der Klägerin zu 1.) auch keine Gewalttaten und sexueller Missbrauch an der Klägerin zu 2.) durch den Vater zu erwarten. Sofern die Klägerin zu 2.) im Falle der Abschiebung in den Libanon bei der Klägerin zu 1.) bzw. deren Familienangehörigen in Sour wohnen sollte – was wahrscheinlich ist –, bestünden mangels räumlicher Nähe und einem familiären Zusammenleben mit dem Vater, der sich mit seiner dritten Ehefrau im Lager Rashidieh aufhalten soll, bereits keine Gelegenheiten zu derartigen Übergriffen. Dafür dass der Vater der Klägerin zu 2.) von seinem möglicherweise aufgrund muslimischer Vorschriften bestehenden Recht Gebrauch machen würde, die Klägerin zu 2.) bis zur Volljährigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres zu sich zu holen, bestehen keine Anhaltspunkte. Er hat nach den Angaben der Klägerin zu 2.) keinen Kontakt mehr zu dieser und bisher keinerlei Interesse an der Übernahme der Erziehung der Tochter geäußert. Insbesondere hat er die Klägerin zu 2.) in den Monaten nach deren Inhaftierung und vor der Ausreise nicht aufgesucht und diese auch nicht daran gehindert, mit der Mutter das Land zu verlassen, obwohl die Ehe mit der Klägerin zu 1.) bereits zu diesem Zeitpunkt zerrüttet war. Weiterhin ist nicht anzunehmen, dass den Klägerinnen im Libanon aus wirtschaftlichen Gründen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK droht. Zwar können unter bestimmten Umständen auch prekäre Lebensbedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, no. 30696/09 –, Rn. 250 ff.; s. auch VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017, a.a.O., bei juris Rn. 76). Es ist jedoch nicht zu befürchten, dass das Existenzminimum der Klägerinnen im Libanon nicht gedeckt sein wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sie als Palästinenserinnen Einschränkungen bei der Arbeitsplatzsuche unterliegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018, a.a.O., juris, Rn. 39 m.w.N.). Auch verfügen beide Klägerinnen über keine Berufsausbildung und haben zuvor nie gearbeitet. Es ist daher anzunehmen, dass es jedenfalls der Klägerin zu 1.) aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schwerfallen wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Klägerin zu 2.) steht dagegen als junge, gesunde arbeitsfähige Frau voraussichtlich jedenfalls die Möglichkeit offen, eine ungelernte Tätigkeit aufnehmen und damit ihren Lebensunterhalt – wenn auch auf niedrigem Niveau – sicherzustellen. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin zu 2.) zuvor nie im Libanon gelebt hat, da sprachliche oder kulturelle Barrieren die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht behindern dürften, denn Arabisch ist ihre Muttersprache und sie ist durch ihre Familie mit dem Leben der Palästinenser im Libanon bekannt. Ferner ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen auf die Unterstützung ihrer im Libanon lebenden Familienangehörigen, der Mutter und der drei Halbbrüder der Klägerin zu 1.) zurückgreifen können, so dass ihnen keine Obdachlosigkeit droht und ihr Existenzminimum gesichert erscheint. Auch wenn die Mutter der Klägerin zu 1.) krank ist und die Klägerinnen voraussichtlich nicht finanziell unterstützen kann, so ist doch zu erwarten, dass sie ihnen jedenfalls ihre Unterkunft zur Verfügung stellen wird. Überdies können die Klägerinnen voraussichtlich auch von den zehn in Großbritannien lebenden Geschwistern der Klägerin zu 1.) finanzielle Hilfe erhalten, die bereits die Kosten für ihre Ausreise in Höhe von insgesamt 16.000 – 17.000 US-Dollar mitgetragen haben. Schließlich besteht für die Klägerinnen als registrierte Flüchtlinge auch die Möglichkeit, die Leistungen des UNRWA in Anspruch zu nehmen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Klägerinnen können im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage im Libanon, keinen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – BVerwG 10 C 14.10 –, juris, Rn. 22f.). Dabei kann dahinstehen, ob in Anbetracht der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK überhaupt noch eine durch verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht. Denn nach den Umständen des Einzelfalls ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass sie alsbald nach ihrer Rückkehr in den Libanon mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geraten werden, die durch Abschiebungsschutz abzuwenden wäre (vgl. oben). Weitere Gründe für ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. III. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Libanon als Zielstaat der Abschiebung für beide Klägerinnen bestimmt hat. Denn der in der Abschiebungsandrohung benannte Zielstaat muss nicht mit dem Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG identisch sein. Auch ist nicht erforderlich, dass der Ausländer Bindungen zu dem Zielstaat hat. Vielmehr kommt grundsätzlich jeder beliebige Staat als Zielstaat der Abschiebung in Betracht, sofern insoweit keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorliegen und sofern nicht zweifelsfrei feststeht, dass eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 – BVerwG 1 C 21.02 –, BVerwGE 118, 308-313, juris, Leitsatz). Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörden des Zielstaates sich systematisch weigern, Personen bestimmter Herkunft aufzunehmen bzw. einreisen zu lassen (vgl. BeckOK, Ausländerrecht, AsylG, Stand: 1. August 2017, § 34, Rn. 31). Dafür, dass die Einreise der Klägerinnen in den Libanon dauerhaft unmöglich ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, im Libanon registrierten Palästinensern wie den Klägerinnen werde die (Wieder-)einreise verwehrt (s. oben I.1.). IV. Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, juris, Rn. 71 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2018 – OVG 12 S 22.18 –, juris, Rn. 2), und seine Befristung lassen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung in der Praxis generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris, Rn. 4). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihres weiten Ermessensspielraums nicht zugunsten der Klägerinnen berücksichtigt hat, dass weitere Kinder bzw. Geschwister von ihnen im Bundesgebiet leben. Denn diese sind unabhängig davon, ob sie sich noch berechtigt in Deutschland aufhalten, jedenfalls alle volljährig, sodass eine Trennung von ihnen zu keiner vergleichbaren Härte führen würde wie etwa bei Ehepartnern oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen, im Libanon registrierte Palästinenserinnen, begehren die Zuerkennung subsidiären Schutzes und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Klägerin zu 1.) ist nach ihren Angaben im Libanon geboren und aufgewachsen und hatte ihren ständigen Wohnsitz zuletzt in Libyen. Die Klägerin zu 2.), ihre Tochter, ist eigenem Vortrag zufolge in Libyen geboren und verbrachte ihr gesamtes bisheriges Leben dort. Die Klägerinnen reisten am 22. April 2014 in das Bundesgebiet ein und stellten am 25. April 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Da die Klägerin zu 2.) während des Asylverfahrens noch minderjährig war, wurde nur die Klägerin zu 1.) in Anwesenheit der Klägerin zu 2.) beim Bundesamt förmlich angehört. Hier trug die Klägerin zu 1.) am 7. Oktober 2016 vor, im Libanon aufgewachsen zu sein und dort die Schule bis zur 7. Klasse besucht zu haben. Danach habe sie geheiratet und sei mit ihrem Ehemann nach Libyen gezogen, wo sie 30 Jahre in der Stadt Tripolis gelebt habe. Zuletzt habe sie dort gemeinsam mit zweien ihrer Töchter, zu denen die Klägerin zu 2.) zähle, sowie ihrem inzwischen geschiedenen Ehemann zusammengelebt. Sie selbst habe nie gearbeitet; den Lebensunterhalt der Familie habe der geschiedene Ehemann als Bauunternehmer erwirtschaftet. Finanziell sei es ihnen sehr gut gegangen. Ende Januar 2014 habe sie Libyen gemeinsam mit der Klägerin zu 2.) und einer weiteren Tochter verlassen und sei über Syrien, die Türkei und Bulgarien nach Deutschland gereist. Die Reisekosten in Höhe von 16.000 bis 17.000 US-Dollar für alle drei hätten ihre Brüder bezahlt. Grund für die Ausreise seien familiäre Probleme mit dem geschiedenen Ehemann gewesen. Dieser sei Alkoholiker und habe sie geschlagen. Er habe eine Affäre mit seiner Schwiegertochter begonnen, von der sie und ihre Töchter erfahren hätten. Um zu verhindern, dass sie seiner Familie davon berichten, habe er seinen Einfluss genutzt und sie und die gemeinsamen Töchter unter dem Vorwand, die Töchter seien Prostituierte, eines Nachts von der Polizei abholen und inhaftieren lassen. Sie seien sechs Tage ohne eine Gerichtsverhandlung im Gefängnis gewesen bis sie Hilfe erhalten und gegen die Abgabe ihrer Reisepässe entlassen worden seien. Der geschiedene Ehemann habe einem der gemeinsamen Söhne, H..., Geld geboten, gegen sie, die Klägerin zu 1.), auszusagen. Ferner sei nach ihrer Inhaftierung eine der gemeinsamen Töchter entführt und damit bedroht worden, man werde sie und die Klägerin zu 1.) töten, wenn sie gegen ihren Vater aussage. Im Libanon lebten noch ihre Eltern, die beide krank seien, sowie drei verheiratete Brüder. Die Klägerin zu 2.) ergänzte, sie habe noch immer Alpträume aus der Zeit der Inhaftierung und könne diese nicht vergessen. Man habe Hunde in die Zelle zu ihnen gelassen. Die Klägerinnen legten dem Bundesamt Identitätskarten für Palästinaflüchtlinge im Libanon vor. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Libanon fest (Ziffer 4). Es forderte die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung in den Libanon zur Ausreise binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf (Ziffer 5). Weiterhin verhängte es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerinnen hätten nicht glaubhaft gemacht, ihnen drohe im Libanon Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden. Die wahrgenommenen Verfolgungshandlungen hätten sich ausschließlich auf Libyen bezogen. Auch könne aufgrund der im Libanon vorhandenen familiären Unterstützung davon ausgegangen werden, dass sie dort ihr Existenzminimum sichern könnten. Krankheiten, die an einer Abschiebung in den Libanon hindern könnten, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien keine besonderen schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen gewesen, insbesondere verfügten die Klägerinnen über keine wesentlichen Bindungen im Bundesgebiet. Gegen den am 16. Dezember 2016 zugestellten Bescheid haben die Klägerinnen am 27. Dezember 2016 Klage erhoben. Sie tragen unter anderem vor, nicht nur in Libyen, wo sie bereits im Gefängnis gewesen seien, sondern auch im Libanon drohe ihnen schwerer Schaden, da der geschiedene Ehemann bzw. Vater Mitglied der Fatah sei und über sehr gute Verbindungen zu den libanesischen Behörden verfüge. Er habe sie auch im Libanon der Prostitution bezichtigt und sie könnten dort ebenfalls inhaftiert oder durch ihn selbst ernsthaft geschädigt werden. Ferner haben sie zum Nachweis ihres ständigen Aufenthaltes in Libyen vor Ausreise Ablichtungen verschiedener Dokumente vorgelegt; dazu zählen die Geburtsurkunden der Klägerin zu 2.) und ihrer drei 1984, 1985 und 1992 geborenen Geschwister, aus denen hervorgeht, dass alle in der Stadt Tripolis in Libyen geboren wurden, eine Schulbescheinigung der Klägerin zu 2.) von einer Schule in Tripolis für die zweite Klasse und Auszüge aus einem 2012 von der libanesischen Botschaft in Tripolis für die Klägerin zu 1.) ausgestellten Reisedokument für Palästinenser. Außerdem haben sie die Kopie einer Familienregistrierungskarte des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA –) im Libanon vorgelegt, die auf den geschiedenen Ehemann bzw. Vater, Herrn N..., als Familienoberhaupt ausgestellt ist und auf der sie beide genannt sind. Eine durch die Kammer gestellte Anfrage beim UNRWA hat bestätigt, dass die Klägerinnen dort registriert sind. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 2. März 2018 hat die Kammer den Klägerinnen auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 24. Mai 2018 auf die Kammer zurückübertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Asylakte und der die Klägerinnen betreffenden Ausländerakten sowie auf den Inhalt der Asylakten der weiteren Familienangehörigen der Klägerinnen, Herrn H... und Frau N..., verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.