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Beschluss

34 L 1592.17 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0427.VG34L1592.17A.00
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Leitsätze
1. Für junge Menschen mit einem bestimmten Lebensstil, in diesem Fall einer westlichen Lebensart, besteht in Tunesien keine Gefahr von Übergriffen allein wegen des Lebensstils. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei die Bevölkerung nicht vor Übergriffen schützen kann.(Rn.10) 2. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Insbesondere liegt dann eine solche Unbegründetheit vor, wenn offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder einer allgemeinen Notlage im Bundesgebiet aufhält.(Rn.16) 3. Jedoch kann ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn einer der gesetzlich aufgeführten Umstände vorliegt.(Rn.17) Eine solche Unbegründetheit kann jedoch nicht auf einer Täuschung über das Geburtsdatum beruhen, wenn der Asylsuchende zwar in einem Mitgliedstaat andere Angaben gemacht hat als in Deutschland, es sich aber nicht aufklären lässt, welche Angabe falsch ist.(Rn.18) Jedoch ist die Behörde berechtigt, die Begründung für die Offensichtlichkeit nachträglich zu ändern.(Rn.19) Der Austausch der Offensichtlichkeitsgründe begegnet dabei keinen überwiegenden rechtlichen Bedenken.(Rn.20) 4. Für einen jungen gesunden Mann ist für Tunesien grundsätzlich kein Abschiebungshindernis anzunehmen.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für junge Menschen mit einem bestimmten Lebensstil, in diesem Fall einer westlichen Lebensart, besteht in Tunesien keine Gefahr von Übergriffen allein wegen des Lebensstils. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei die Bevölkerung nicht vor Übergriffen schützen kann.(Rn.10) 2. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Insbesondere liegt dann eine solche Unbegründetheit vor, wenn offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder einer allgemeinen Notlage im Bundesgebiet aufhält.(Rn.16) 3. Jedoch kann ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn einer der gesetzlich aufgeführten Umstände vorliegt.(Rn.17) Eine solche Unbegründetheit kann jedoch nicht auf einer Täuschung über das Geburtsdatum beruhen, wenn der Asylsuchende zwar in einem Mitgliedstaat andere Angaben gemacht hat als in Deutschland, es sich aber nicht aufklären lässt, welche Angabe falsch ist.(Rn.18) Jedoch ist die Behörde berechtigt, die Begründung für die Offensichtlichkeit nachträglich zu ändern.(Rn.19) Der Austausch der Offensichtlichkeitsgründe begegnet dabei keinen überwiegenden rechtlichen Bedenken.(Rn.20) 4. Für einen jungen gesunden Mann ist für Tunesien grundsätzlich kein Abschiebungshindernis anzunehmen.(Rn.24) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin ihr den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 27. April 2018 zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag des zur Person nicht ausgewiesenen, nach eigenen Angaben am 3... 2000 geborenen und aus Tunesien stammenden Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 34 K 1593.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Dezember 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 11. Dezember 2017 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn an der Rechtmäßigkeit der auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützten Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Nach Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass sich die Bewertung des Bundesamtes, ein Asylanspruch bestehe offensichtlich nicht, im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als unzutreffend erweisen wird, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - BVerfG 2 BvR 1516/93 -, bei juris Rn. 99). Vorliegend hat das Bundesamt den unbegründeten Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Asylantrag ist zunächst unbegründet, soweit der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG begehrt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, Tunesien wegen erlittener oder drohender flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter verlassen zu haben. Ebenso wenig hat er glaubhaft gemacht, dass ihm eine derartige Verfolgung im Falle der Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Soweit der Antragsteller in der Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Juli 2017 vorgetragen hat, er sei im Alter von zwölf Jahren von Männern „mit großen Bärten, die wollen, dass man betet“ entführt und misshandelt worden, weil er zusammen mit einem Freund versucht habe, eine Zigarette zu rauchen, teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamtes, dass dieser Vortrag vage, substanzlos und oberflächlich geblieben ist. Dies gilt auch hinsichtlich seiner weitergehenden Ausführungen, er habe einen Drohbrief mit einer Todesdrohung erhalten und sein Vater sei nachts zusammengeschlagen worden, nachdem er bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Die auch auf wiederholte Nachfragen nicht konkretisierten Angaben lassen nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller von eigenen Erlebnissen berichtet. Vielmehr erscheint sein Vortrag in den wesentlichen Punkten übertrieben und gesteigert, um ihm den Anschein der Glaubhaftigkeit zu verleihen. Auf die bereits im Bescheid vom 11. Dezember 2017 aufgezeigten gehäuften Widersprüche, mit denen sich der Antragsteller auch in der Antragsbegründung vom 10. Januar 2018 nicht substantiiert auseinandergesetzt hat, wird Bezug genommen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers ergeben sich überdies daraus, dass er bei einer Befragung durch die Ausländerbehörde am 10. September 2015 angegeben hat, er habe sein Herkunftsland „wegen Armut“ verlassen (vgl. Bl. 13 d. Ausländerakte). Diese kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet getätigte Äußerung spricht dagegen, dass er Tunesien unter dem Eindruck einer Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität im Sinne der §§ 3a, 3b AsylG verlassen hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, im Falle der Rückkehr drohe ihm Verfolgung, weil er rauche, trinke, Jeans und ein Tattoo trage, ist er darauf zu verweisen, sich in den liberaleren Städten bzw. Touristenregionen niederzulassen, in denen dies zum alltäglichen Erscheinungsbild gehören dürfte. Der Erkenntnislage ist aber auch für die übrigen Regionen Tunesiens nicht zu entnehmen, dass für junge Männer dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Repressionen aufgrund eines bestimmten Lebensstils besteht. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die tunesische Polizei keinen Schutz vor derartigen Übergriffen bieten würde (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien vom 19. März 2018, Stand: Dezember 2017). Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter war ebenfalls als unbegründet abzulehnen, da der Antragsteller angegeben hat, auf dem Landweg und damit zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 AsylG in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Er kann sich daher gemäß Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG nicht auf das Asylgrundrecht aus Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Des Weiteren hat das Bundesamt den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes zutreffend als unbegründet abgelehnt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dem Antragsteller droht insbesondere kein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Beeinträchtigungen des Antragstellers, die sich möglicherweise aus den allgemeinen Lebensbedingungen in Tunesien ergeben, sind grundsätzlich nicht an § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu messen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, bei juris Rn. 32; s. auch VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 - VG 34 K 197.16 A -, bei juris Rn. 54). Anhaltspunkte dafür, dass dem jungen und gesunden Antragsteller - im Unterschied zur übrigen Bevölkerung Tunesiens - eine notwendige humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde, liegen nicht vor (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 -, bei juris Rn. 41). Ferner ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller im Falle der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch „religiöse Fanatiker“ droht, auf die er sich in seiner Anhörung sinngemäß bezogen hat. Auf die Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird verwiesen. Der insoweit unbegründete Asylantrag des Antragstellers ist auch zutreffend als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, bei juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, bei juris Rn 27). Nach § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notlage zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, auf den sich das Bundesamt im Bescheid vom 11. Dezember 2017 stützt, ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Die Vorschriften des § 30 AsylG sind allerdings entsprechend der Vorgaben der Artt. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g), i) oder j) aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. September 2017 - VG 34 L 662.17 A -, Entsch.-Abdr. S. 3, unter Verweis auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 5 L 3947/15.A -, bei juris, Rn. 20 ff. sowie VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 L 898/16.A -, bei juris, Rn. 23 ff.). Zu beachten ist dabei, dass der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie eine der Vorschrift des § 30 Abs. 1 AsylG entsprechende Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/85/EG enthalten war, nicht mehr zu entnehmen ist. Unter § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden. Dazu gehört insbesondere die Fallgruppe, in der der Vortrag eines Antragsstellers „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang“ ist (vgl. Art. 31 Abs. 8 lit. a] der Asylverfahrensrichtlinie; dabei handelt es sich um eine Einschränkung gegenüber Art. 23 Abs. 4 lit a] der Richtlinie 2005/85/EG, wo es noch hieß „nicht oder nur geringfügig von Belang“). Erfasst wird des Weiteren auch die Konstellation, in der ein Antragsteller „eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist“ (vgl. Art. 31 Abs. 8 lit. e] der Asylverfahrensrichtlinie). Art. 31 Abs. 8 lit. c) der Asylverfahrensrichtlinie nennt zudem den Fall, dass der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet sind vorliegend erfüllt. Die Ablehnung durfte jedoch nicht - wie im Bescheid vom 11. Dezember 2017 geschehen - auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Aus dem Gebot der restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften, der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AsylG sowie mit Blick auf die aufenthaltsrechtliche Folge des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt sich, dass nicht eine einfache, sondern nur eine grobe Verletzung von Mitwirkungspflichten die qualifizierte Antragsablehnung rechtfertigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. September 2016 - VG 6 L 469.16 A -, Entsch.-Abdr. S. 3 m. w. Nachw.). Zwar hat der Antragsteller gegenüber den österreichischen Behörden ein anderes Geburtsdatum angegeben (30. Januar 1995) als bei seiner Einreise in das Bundesgebiet (30. Januar 2000) und sein wahres Geburtsdatum lässt sich mangels Vorlage von Personalpapieren nicht ermitteln. Bei dieser Sachlage bleibt jedoch offen, gegenüber welcher Behörde der Antragsteller durch Angabe eines unrichtigen Geburtsdatums getäuscht hat. Hat er - wovon offenbar das Bundesamt ausgeht - nur in Österreich ein falsches Alter angegeben, liegt keine Täuschung im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vor, weil er diese dann unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgeklärt hätte (vgl. Bl. 1 d. Ausländerakte). Die Täuschung war daher nicht geeignet, sich auf die Entscheidung des Bundesamtes auszuwirken (vgl. Art. 31 Abs. 8 c] der Asylverfahrensrichtlinie). Hat er hingegen nur gegenüber den deutschen Behörden über sein Alter getäuscht, um als Minderjähriger behandelt zu werden, könnte dies zwar möglicherweise eine Täuschung im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG begründen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht hinreichend sicher feststellbar, ob eine solche Täuschungshandlung vorliegt. Es sprechen jedenfalls keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür. In der Anhörung hat er erklärt, er habe in Österreich bezüglich seines Alters gelogen und sich als volljährig ausgegeben, um weiterreisen zu dürfen. Andernfalls hätte man ihn dort weiter festgehalten. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin hat festgestellt, dass von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen ist (vgl. Bl. 1 d. Ausländerakte). Das Amtsgericht Schöneberg - Abteilung für Familiensachen - hat mit Beschluss vom 23. Mai 2016 aufgrund seiner Minderjährigkeit einen Vormund für ihn bestellt (vgl. Bl. 44 f. d. Ausländerakte). Im Ergebnis ist damit die Annahme einer Täuschung nach keiner Betrachtungsweise gerechtfertigt. Allein der Vorwurf, der Antragsteller habe sein wahres Alter nicht durch die Vorlage von Personalpapieren belegt, führt ebenfalls nicht zur Bejahung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Denn die fehlende Glaubhaftmachung stellt keine Täuschungshandlung dar, sondern betrifft die Aufklärung einer (mutmaßlichen) früheren Täuschung. Das Offensichtlichkeitsverdikt lässt sich jedoch auf § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG stützen. Nach den dargelegten Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Feststellung subsidiären Schutzes hat. Denn er beruft sich allein auf Gründe, die für die von ihm geltend gemachten Ansprüche ohne Belang sind (vgl. Art. 31 Abs. 8 lit. a] der Asylverfahrensrichtlinie). Im Übrigen sind seine Angaben - wie oben dargelegt - eindeutig unstimmig und widersprüchlich, weshalb die Begründung für seine Behauptung, dass er als eine Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist (vgl. Art. 31 Abs. 8 lit e] der Asylverfahrensrichtlinie). Dass er bei einer Befragung durch die Ausländerbehörde am 10. September 2015 und damit kurz nach seiner Einreise angegeben hat, er habe sein Herkunftsland „wegen Armut“ verlassen (vgl. Bl. 13 d. Ausländerakte), spricht dafür, dass er aus wirtschaftlichen Gründen aus Tunesien ausgereist ist. Auch in der Anhörung vor dem Bundesamt hat er mehrfach seine schlechte wirtschaftliche Situation in Tunesien hervorgehoben. Der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe begegnet nach Auffassung der Kammer auch keinen überwiegenden rechtlichen Bedenken (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2018 - VG 34 L 1553.17 A -, Entsch.-Abdr. S. 8; ebenso VG München, Beschluss vom 9. November 2012 - M 24 S 12.30733 -, bei juris Rn. 24 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 7. Mai 2001 - A 1 K 10311/01 -, bei juris Rn. 4; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 16. Edition 2017, AsylG § 30 Rn. 64; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 30 AsylVfG Rn. 45; a. A. VG Berlin, Beschluss vom 1. September 2016 - VG 6 L 469.16 A -, Entsch.-Abdr. S. 5 f.; VG Leipzig, Beschluss vom 26. September 2011 - A 1 L 451/11 -, bei juris Rn. 15). Zwar hat der Asylsuchende, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, im Klageverfahren ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der isolierten Anfechtung dieses Offensichtlichkeitsausspruchs, weil sich aus der auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG gestützten Ablehnung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10/06 -, bei juris Rn. 20 ff.). Eine Stattgabe im Eilverfahren würde an den weitergehenden Rechtsfolgen, die sich aus der Ablehnung nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG gegenüber der Ablehnung nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG ergeben, jedoch nichts ändern. Die gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels entfällt nämlich nicht bereits dann, wenn auf einen erfolgreichen Eilantrag des Ausländers die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist; denn hierfür gibt es keine dem § 37 Abs. 2 AsylG für die Verlängerung der Ausreisefrist entsprechende Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006, a.a.O., bei juris Rn. 22). Gegenstand der Prüfung im Eilverfahren ist allein die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, für die es ohne rechtliche Bedeutung ist, auf welchem Absatz des § 30 AsylG die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ beruht, sofern der Offensichtlichkeitsausspruch als solcher trägt und die Folgen der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG rechtfertigt. Darüber hinaus ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG konkret betroffen sein könnte. Diese greift ohnehin nicht ein, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt sind (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Hinzu kommt, dass der Asylsuchende, dessen Asylantrag zu Unrecht nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt worden ist, auch nicht rechtsschutzlos gestellt ist, wenn eine Aussetzung der Abschiebung im Eilverfahren gleichwohl unterbleibt, weil sich das Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG stützen lässt. Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels in diesem Fall wegen der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ab, kann der Antragsteller unter Hinweis auf die im hiesigen Beschluss getroffenen Feststellungen gegen die Versagung im Wege der Verpflichtungsklage, ggf. in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen. Ferner wird die Kammer der Ausländerbehörde im Rahmen der verpflichtenden Mitteilung nach § 83a Satz 2 AsylG mitteilen, dass sich der Offensichtlichkeitsausspruch nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG stützen lässt, so dass dies auch dort bereits aktenkundig ist. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Zwar können unter bestimmten Umständen auch prekäre Lebensbedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, no. 30696/09 -, Rn. 250 ff.; s. auch VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017, a.a.O., bei juris Rn. 76). Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Tunesien ist aber nicht zu befürchten, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes, denen das Gericht folgt, wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Danach ist davon auszugehen, dass der junge und gesunde Antragsteller in der Lage sein wird, sein Existenzminimum durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Er hat nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise bis zur 6. Klasse die Schule besucht. Zudem wird er auf die Unterstützung seiner noch in Tunesien lebenden Familienangehörigen zählen können. In den Anhörungen vor dem Bundesamt gab er an, seine Eltern seien verstorben, seine drei älteren Schwestern würden jedoch bei seinem Onkel im Heimatland leben. Er habe mit seiner Familie „übers Handy“ telefoniert und auch einen Facebook-Account aufgemacht. Zwar mag der Kontakt - wie er behauptet - abgebrochen sein, als er in der Türkei zeitweise auf der Straße schlief und sein Handy verlor. Anhaltspunkte dafür, dass seine Familie ihn im Falle der Rückkehr nicht wieder unterstützen würde, ergeben sich daraus jedoch nicht. Hinzu kommt, dass er sich auch während seines mehrmonatigen Aufenthaltes in der Türkei mit Gelegenheitsarbeiten hat durchschlagen können. Im Übrigen gilt die soziale Grundversorgung der Bevölkerung in Tunesien als gut (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 19 f.). Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erstmals geltend gemacht hat, er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung durch Vorlage eines aussagekräftigen fachärztlichen Attests. Die „Sozialpädagogische Einschätzung“ eines Mitarbeiters der „Z...“ vom 9. Januar 2018 genügt diesen Anforderungen nicht. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Antragsteller kann im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage in Tunesien, keinen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14/10 -, bei juris Rn. 22f.). Dabei kann dahinstehen, ob in Anbetracht der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK überhaupt noch eine durch verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht. Denn nach den Umständen des Einzelfalls ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass der Antragsteller alsbald nach seiner Rückkehr nach Tunesien mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geraten wird, die durch Abschiebungsschutz abzuwenden wäre (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 A 163/15.A -, bei juris Rn. 11). Auf die obigen Ausführungen sowie auch auf die Begründung des Bescheides, der das Gericht folgt, wird nach § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG liegen ebenfalls vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.