Beschluss
34 L 1494.17 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0118.VG8K75.16.00
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Leitsätze
1. Der Zuständigkeit Italiens im Dublin-Verfahren steht nicht eine im August 2016 erklärte bzw. angekündigte Kollektivablehnung entgegen.(Rn.10)
2. Bei einer Familie mit einem sechs- und einem neunjährigen Kind bedarf es einer konkreten und einzelfallbezogenen Zusicherung der italienischen Behörden, die sicherstellt, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhält und das Kindeswohl gewährleistet ist.(Rn.14)
3. Die Erstellung einer Liste in Betracht kommender Aufnahmeeinrichtungen durch die italienischen Behörden im April 2015 erfüllt nicht die an eine Zusicherung zu stellenden Anforderungen.(Rn.18)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 1495.17 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. November 2017 wird angeordnet.
Den Antragstellern wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit Wirkung zum 19. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und R..., beigeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zuständigkeit Italiens im Dublin-Verfahren steht nicht eine im August 2016 erklärte bzw. angekündigte Kollektivablehnung entgegen.(Rn.10) 2. Bei einer Familie mit einem sechs- und einem neunjährigen Kind bedarf es einer konkreten und einzelfallbezogenen Zusicherung der italienischen Behörden, die sicherstellt, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhält und das Kindeswohl gewährleistet ist.(Rn.14) 3. Die Erstellung einer Liste in Betracht kommender Aufnahmeeinrichtungen durch die italienischen Behörden im April 2015 erfüllt nicht die an eine Zusicherung zu stellenden Anforderungen.(Rn.18) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 1495.17 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. November 2017 wird angeordnet. Den Antragstellern wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit Wirkung zum 19. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und R..., beigeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Der Antrag hat Erfolg. Der statthafte Antrag ist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der angegriffene Bescheid wurde am 4. November 2017 zugestellt und der Antrag am 9. November 2017 innerhalb der Wochenfrist gestellt. Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung, weil sich diese bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtswidrig erweist und die Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, der den insoweit inhaltsgleichen § 27a AsylG ersetzt hat) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar ist die Republik Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig (dazu 1.). Es bedarf jedoch weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob aufgrund der aktuellen behördlichen Praxis (wieder) davon auszugehen ist, dass die Antragsteller in Italien eine angemessene, die Familieneinheit wahrende Unterkunft erhalten würden (dazu 2.). 1. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich vorliegend aus Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 b) der Dublin III-Verordnung. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180/1, sog. Eurodac-VO) festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Der Aufenthalt in Italien wird durch Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 14. September 2017 bezüglich der Antragsteller zu 1. und 2. (IT1RM2HU05 bzw. IT1RM2HU01: Die Ziffer „1“ steht gemäß Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Eurodac-VO für Personen, die internationalen Schutz beantragen). Dem Eurodac-Trefferkommt gem. Anhang II Verzeichnis A II Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 Beweiskraft zu, welche vorliegend nicht widerlegt wurde. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Dublin III-Verordnung erloschen, wonach die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet. Maßgeblich ist dabei gemäß Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung die Situation, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, als der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. VG München, Beschluss vom 7. Juni 2016 - M 1 S 16.50004 -, zit. nach juris Rn. 11 m. w. Nachw.). Dies erfolgte ausweislich des Eurodac-Treffers am 14. September 2017, nachdem die Antragsteller kurz zuvor Syrien verlassen hatten, und damit vor Ablauf von zwölf Monaten seit der illegalen Einreise nach Italien. Nach Art. 18 Abs. 1 b) der Dublin III-VO ist Italien verpflichtet, die Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Auf das gem. Art. 23 Abs. 2 der Dublin III-VO fristgerecht gestellte Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 17. Oktober 2017 haben die italienischen Behörden nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO reagiert, sodass das Ersuchen gem. Absatz 2 der Vorschrift als angenommen gilt. Die nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 der Dublin III-VO zu beachtende Überstellungsfrist ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Der stillschweigenden Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien steht nicht entgegen, dass die zuständige Dublin-Einheit des Ministero dell‘Interno der Republik Italien mit Rundschreiben vom 9. August 2016 an die deutsche Dublin-Einheit erklärte, in Zukunft alle ab dem 6. Juni 2016 eingegangenen oder eingehenden Übernahmeersuchen nach Art. 21 Abs. 1 bzw. 23. Abs. 3 Dublin III-VO kollektiv zurückweisen zu wollen („Collective rejection for all cases under 21.1 and 23.3.“: „... from June 6, we inform you that we will make a collective rejection for all cases under articles 21.1. and 23.3”), wobei bereits der Wortlaut der Erklärung nahelegt, dass eine solche Kollektivablehnung erst noch ausgesprochen werden soll (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2017 - VG 34 L 611.16 A, Entsch.-Abdr. S. 4). Dem Gericht ist aber kein Fall bekannt, in dem nach fingierter Zustimmung zur Übernahme die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern durch italienische Stellen später verweigert worden wäre, sodass davon auszugehen ist, dass die angekündigte Kollektivablehnung seitens Italien nicht ausgesprochen wurde bzw. umgesetzt wird (vgl. VG Berlin, Be-schluss vom 24. April 2017, a.a.O., wobei die Kammer im dortigen Verfahren am 28. März 2017 beim Bundesamt nachgefragt hatte, ob entsprechende Aufnahmeverweigerungen Italiens bekannt seien). Zudem soll sich nach Auskunft des Bundesamtes die Kollektivablehnung laut Erklärung der italienischen Liaisonbeamtin lediglich auf Aufnahmegesuche beziehen, bei denen die deutsche Eurodac-Nummer fehlt sowie auf Wiederaufnahmegesuche, bei welchen die Frist nach § 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung abgelaufen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2017, a.a.O.). Keine dieser Fallgruppen ist vorliegend einschlägig. Schließlich wäre eine solche pauschale Ablehnung auch nicht mit den Grundsätzen der Dublin III-Verordnung vereinbar, gemäß deren Art. 21 Abs. 1, 3 und 5 und Art. 23 Abs. 1 und 4 die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats im Einzelfall prüfen, ob der Staat gemäß den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist, sodass die deutsche Dublin-Einheit die Kollektivablehnung zu Recht mit Schreiben vom 19. August 2016 zurückgewiesen hat. Weiterhin geht der Einzelrichter in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung auch davon aus, dass das Asylverfahren in Italien grundsätzlich keine systemischen Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa VG Bremen, Beschluss vom 8. März 2018 – 6 V 3786/17 –, juris Rn. 17 ff.; VG München, Beschluss vom 7. März 2018 – M 9 S 17.52290 –, juris Rn. 27 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 9 AE 5887/16 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 12 L 3754/16.A -, juris Rn. 15 ff.; OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 2016 - 13 A 1018/15 A -, juris Rn. 39 ff. und vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15 A -, juris Rn. 60 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris). Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Kammer und gilt auch trotz möglicher Probleme, denen anerkannte Asylsuchende in Italien ausgesetzt sind (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – VG 34 L 1488.17 A – und Beschlüsse vom 26. Juni 2017 – VG 34 L 197.17 A – und – VG 34 L 181.17 A –, alle n.v.). 2. Allerdings begegnet die Unterbringung von Familien mit kleinen Kindern in Italien durchgreifenden Bedenken. Da aus diesem Grund nach summarischer Prüfung jedenfalls die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots vorliegen, kann offen bleiben, ob es sich bei der möglicherweise menschenrechtswidrigen Unterbringung von Familien mit kleinen Kindern zugleich um einen systemischen Mangel im italienischen Asylsystem handelt. Die Abschiebungsanordnung darf nämlich erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt sowie dem Gericht obliegen in diesem Zusammenhang sowohl die Prüfung von zielstaats- als auch von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Hinblick auf Art. 3 EMRK, wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf, sowie im Hinblick auf das Recht der Antragsteller auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK war vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. In der Tarakhel-Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz (NVwZ 2015, 127, 131) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Vereinbarkeit der Rückführung einer Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien mit Art. 3 EMRK von einer vorherigen individuellen Zusicherung der italienischen Behörden abhängig gemacht, um sicherzustellen, dass die Familieneinheit erhalten bleibt und die Asylbewerber in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen. In dieser Entscheidung hatte der EGMR über eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern zwischen zwei und 15 Jahren zu befinden. Im Einzelnen führt er aus (s. NVwZ 2015, 127, 131 [Rz. 118 f., 122]): „Wie schon erwähnt, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. (weiter ... o. Nr. 94). Als besonders benachteiligte und verwundbare Bevölkerungsgruppe benötigen Asylbewerber besonderen Schutz nach dieser Vorschrift (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 251, insoweit in NVwZ 2011, 413, nicht abgedruckt – M. S. S./Bulgarien u. Griechenland). Dieser besondere Schutz für Asylbewerber ist umso wichtiger, wenn die Betroffenen Kinder sind, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Das gilt auch, wenn die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet sind, wie im vorliegenden Fall. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber müssen also an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht (s. mutatis mutandis EGMR, Urt. v. 19.1.2012 – 39472/07 Nr. 91, 102 – Popov/Frankreich). Anderenfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen.[...] Aus diesen Gründen würde Art. 3 EMRK verletzt, wenn die Schweizer Behörden die Bf. ohne solche vorherigen individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden nach Italien überstellen.“ Im Anschluss daran hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Bundesamt „jedenfalls“ bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren nach Italien eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einholen muss, die sicherstellt, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhält und das Kindeswohl gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 –, juris Rn. 16 sowie Einstweilige Anordnung vom 17. April 2015 – 2 BvR 602/15 –, juris Rn. 5). Nichts anderes kann für die vorliegend sechs und acht Jahre alten Kinder der Antragsteller gelten. Denn auch für minderjährige Kinder oberhalb der der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Altersgrenze ist es unzumutbar, getrennt von den Eltern oder Geschwistern oder altersunangemessen untergebracht zu werden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Grundsatz der Familieneinheit nur für Eltern mit Kindern bis drei Jahren gelten sollte. Entsprechend hat der EGMR in seiner Tarakhel-Entscheidung auch keine Unterscheidung zwischen den dortigen sechs minderjährigen Beschwerdeführern unterschiedlichen Alters zwischen zwei und 15 Jahren gemacht und entschieden, dass die gesamte Familie gemeinsam untergebracht werden muss (so bereits VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – VG 34 L 1486.17 A –, n.v.). Es lässt sich auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Eilverfahren nicht feststellen, dass sich die Verhältnisse in Italien für Familien seit der Tarakhel-Entscheidung des EGMR 2014 und den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wesentlich verbessert haben. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 (abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, S. 62 ff.) ist zu entnehmen, dass es keineswegs in allen Fällen gewährleistet ist, dass Familien gemeinsam untergebracht werden. Aus dem aktuellen aida-Bericht zur Lage in Italien (aida, Country-Report: Italy, 2017 Update, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf) ergibt sich zwar, dass die Zahl der Plätze in den für verletzliche Gruppen vorgesehenen SPRAR-Einrichtungen wesentlich erhöht wurden (nämlich auf 35.000, vgl. S. 14). Jedoch waren 2017 von diesen lediglich 70 Plätze für verletzliche Dublinrückkehrer vorgesehen, was angesichts von ca. 65.000 im Jahr 2016 gestellten Rück- bzw. Wiederaufnahmeersuchen nur einem Bruchteil der vorgesehenen Rückführungen entspricht (vgl. zur Statistik ebd., S. 41). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht ausreichend, dass die Antragsgegnerin auf eine von den italienischen Behörden im April 2015 und mittlerweile aufgrund einer Neuausschreibung mutmaßlich überholte Liste von möglichen Aufnahmeeinrichtungen verweist, deren Inhalt sie im vorliegenden Verfahren nicht weiter konkretisiert hat. Denn bei diesen handelt es sich nicht um eine konkrete Zusicherung dahingehend, dass bestimmte Antragsteller auch tatsächlich einen Platz in einer dieser Einrichtungen erhalten würden. Auch die zitierte Rechtsprechung des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Juli 2015 – D-4394/2015), in der eine entsprechende Liste noch als tragfähig angenommen wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (E-6261/2015, Rn. 4.5.1. f.) hat das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Aus der vorausgesetzten Individualität der Zusicherung ergibt sich, dass eine solche auch aktuell sein muss. Indem sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall bezüglich den erwähnten 87 freien Plätzen auf ein Rundschreiben vom 8. Juni 2015 stützt – wobei dem Bundesverwaltungsgericht keine Kopie dieses Schreibens vorliegt und die Vorinstanz es unterlassen hat, die dieses Schreiben ausstellende italienische Behörde zu erwähnen –, kann nicht bestätigt werden, dass diese Angaben aktuell sind. Im Gegenteil sind diese Zahlen – und dies in einer Region, von welcher aufgrund ihrer geografischen Lage von einem regen Betrieb in den Aufnahmezentren auszugehen ist – beinahe sechs Monate alt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4394/2015 die Angaben im erwähnten Rundschreiben als genügend bezeichnet; doch wurde dieses Urteil am 27. Juli 2015 – also weniger als zwei Monate nach Publikation des Rundschreibens – gefällt und hatte zu diesem Zeitpunkt durchaus seine Berechtigung.“ Ebenso wenig genügt die Aussage der Antragsgegnerin, „im Allgemeinen sei laut Auskunft der deutschen Liaisonbeamtin eine Unterbringung von Familien mit Kindern in Italien gewährleistet“, weil „in der Regel“ innerhalb von zwei Wochen ein geeignetes SPRAR-Projekt, eine familiengerechte Unterkunft sowie die Flughafenabholung organisiert werde. Dass in jedem – und damit auch im vorliegenden – Fall eine solche Unterkunft gefunden wird, ist diesen Angaben nicht zu entnehmen. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin zugesichert, dass die Abschiebung der Antragsteller erst dann erfolgen werde, wenn auch in ihrem Fall eine konkrete Unterkunft gefunden wurde, und die Abschiebung andernfalls unterbleiben werde. Dem widerspricht auch, dass die Antragsgegnerin in ihrer Antragsgegnerin selbst mit den Worten schließt, Familien mit Säuglingen und Kleinstkindern würden nicht nach Italien überstellt. II. Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu bewilligen, da sie nach ihren derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, und ihr Antrag aus den dargelegten Gründen Erfolg hat (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Bewilligung erfolgte ab dem 28. Dezember 2016, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Eingang der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.