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Urteil

34 K 282.14 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1023.VG34K282.14A.00
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Leitsätze
1. Wer sich als Anhänger Gaddafis an einer Leben gefährdenden Explosion im Vereinigten Königreich beteiligt hat, ist von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen.(Rn.32) 2. Der Berücksichtigung einer solchen Tat steht kein Verwertungsverbot, etwa aus § 58 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG entgegen.(Rn.36)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2014 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Libyen festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer sich als Anhänger Gaddafis an einer Leben gefährdenden Explosion im Vereinigten Königreich beteiligt hat, ist von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen.(Rn.32) 2. Der Berücksichtigung einer solchen Tat steht kein Verwertungsverbot, etwa aus § 58 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG entgegen.(Rn.36) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2014 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Libyen festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat – nämlich hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter –, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. II. Die Entscheidung konnte gem. § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. III. Die zulässige Klage ist, soweit sie der Kläger nicht zurückgenommen hat, nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes nicht zu (dazu 1.), er hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes (dazu 2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes, weil er von der Zuerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen ist. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Allerdings ist ein Ausländer gemäß § 3 Abs. 2 AsylG nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG), wenn er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG), oder wenn er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Gemäß § 4 Abs. 2 AsylG gelten die genannten Ausschlussgründe auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der Kläger ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weil er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat. Aufgrund seiner Beteiligung an einem Bombenanschlag in Großbritannien im Jahr 1984 kann sich der Kläger nicht auf internationalen Schutz berufen: a) Nach den Erkenntnissen der Kammer wirkte der Kläger bei einem am 11. März 1984 ausgeführten Bombenanschlag auf den libyschen Oppositionellen Hisham Ben Ghalbon im Whalley Range District in Manchester, Vereinigtes Königreich, mit. Bei dem Anschlag wurde eine Autobombe außerhalb eines von Libyern bewohnten Hauses platziert und durch die Detonation erheblicher Schaden an zwei Fahrzeugen sowie geringerer Schaden am Haus verursacht (vgl. die Meldung der Nachrichtenagentur United Press International (UPI) vom 11. März 1984, „A car bomb exploded outside a house occupied by…”, abrufbar unter https://www.upi.com/Archives/1984/03/11/A-car-bomb-exploded-outside-a-house-occupied-by/2787447829200). Wie der Kläger selbst ausführt (vgl. Schriftsatz vom 21. Oktober 2014, S. 3, Bl. 35 d. Streitakte), richtete sich die Tat gegen die libysche Opposition in England und bezweckte die Tötung des Gründers der Libyan Constitutional Union sowie dessen Bruders; beide blieben bei dem Anschlag unverletzt. Die Rolle des Klägers bestand nach dessen eigenen Angaben darin, dass er die Bombe trug (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015, Bl. 138 der Streitakte) bzw. dass er das Fahrzeug der Täter fuhr (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2017, Bl. 271 der Streitakte). Die Angaben des Klägers zu der Beteiligung an der Tat werden belegt durch ein vom Kläger eingereichtes „Basic Disclosure Certificate“ der britischen Behörden, dem zufolge er am 20. Februar 1985 vom Manchester Crown Court wegen Verabredung zur Herbeiführung einer Leben gefährdenden Explosion sowie wegen Herbeiführung einer Leben gefährdenden Explosion zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde („Conspire/causing explosion likely to endanger life; causing explosion likely to endanger life“, Bl. 229 der Streitakte), sowie durch eine vom Kläger übersandte E-Mail einer Mitarbeiterin des Manchester Crown Courts vom 7. März 2016 (Bl. 175 der Streitakte; die zeitweise Angabe des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Kläger sei zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt worden, erklärt sich aus der Verurteilung zu zwei Strafen à 5 Jahren „concurrent“, aus welchen eine Gesamtstrafe von 5 Jahren gebildet wurde). Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht eine Beteiligung des Klägers an dem Anschlag als erwiesen an. Der Würdigung der von den britischen Behörden übermittelten weiteren Dokumente (Certificate of Conviction, Bl. 201 d. Streitakte, sowie Microfiche-Auszüge aus der Polizeiakte, Bl. 237 ff. der Streitakte; ebenso: Auszug aus dem britischen Strafregister, Bl. 195 ff. der Streitakte) bedarf es daher nicht mehr. Aus ihnen ergibt sich nur die zusätzliche Information, dass die Haftstrafe bis zum 14. Juli 1987 auch tatsächlich vollstreckt wurde, was jedoch bereits aufgrund der Angaben des Klägers zu dessen Gunsten angenommen wird (s. näher unten). Vor diesem Hintergrund war auch dem Hilfsbeweisantrag des Klägers, „zum Beweis der Tatsache, dass die mit E-Mail vom 01.06.2017 durch die britischen Behörden überlassenen Dokumente in Großbritannien einem Bewertungsverbot (sic) unterliegen“, ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht weiter nachzugehen. Die Beweiserhebung war nicht durchzuführen, da die Frage des Verwertungsverbots der genannten Dokumente angesichts der übrigen Beweismittel nicht erheblich ist, denn der Würdigung der möglicherweise nicht verwertbaren Dokumente bedarf es nach den obigen Ausführungen nicht. Zudem bedurfte es keiner Vorabentscheidung über den Beweisantrag, nachdem der Kläger im Termin den Antrag als bedingten Beweisantrag gestellt hat. Ein solcher Hilfsbeweisantrag fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 86 Abs. 2 VwGO und ist nicht in der Form des § 86 Abs. 2 VwGO zu bescheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 – 5 C 111.67 –, juris Rn. 10 f.). Der Berücksichtigung der Tat des Klägers steht auch im Übrigen kein Verwertungsverbot entgegen. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 58 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG. Zwar dürfen bei getilgten und tilgungsreifen (vgl. §§ 45 und 46 BZRG) Eintragungen über eine Verurteilung im Bundeszentralregister die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person vorbehaltlich der in § 52 BZRG genannten Ausnahmen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Vorliegend hat sich der Kläger jedoch von sich aus auf seine Verurteilung in Großbritannien bezogen, nämlich bereits in seinem schriftlichen Asylantrag vom 25. September 2012, in der Klagebegründung vom 21. Oktober 2014 sowie im weiteren Verfahren durch Anforderung und Übersendung der genannten Dokumente. Dass er die zuvor zum Beleg seiner Funktion im Gaddafi-Regime („privilegierte Stellung“, Bl. 35 d. Streitakte) eingeräumte Beteiligung an der Tat zwar zu seinen Gunsten, nicht aber zu seinen Lasten für verwertbar hält, ist widersprüchlich. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Zeitablauf seit Begehung der Tat beruft, ist dies im Rahmen des § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen (dazu sogleich). b) Bei der Tat handelt es sich um eine schwere nichtpolitische Straftat i.S.d. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 AsylG. (1) Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. vom 4. September 2012 – 10 C 13/11 –, BVerwGE 144, 127-141, Rn. 20, 21) führt zu dem Tatbestandsmerkmal aus: [20] § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG dient wie Art. 1 F Buchst. b GFK dem Ausschluss "gemeiner Straftäter", denen man den Flüchtlingsschutz vorenthalten wollte, um den Status eines "bona fide refugee" aus Gründen der Akzeptanz in der internationalen Gemeinschaft nicht in Misskredit zu bringen. Daher rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Vielmehr muss der Straftat zunächst ein gewisses Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht lokale Standards maßgeblich sind. Es muss sich also um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. [21] Zugleich muss die Tat nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die der konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke abzustellen. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Motiv bzw. Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nichtpolitisch. So hat der Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b letzter Halbsatz der Richtlinie 2004/83/EG insbesondere grausame Handlungen beispielhaft als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft, auch wenn mit ihnen vornehmlich politische Ziele verfolgt werden. Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, regelmäßig der Fall (Urteil vom 24. November 2009 a.a.O. Rn. 42), insbesondere, wenn sie durch Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und 101/09 - NVwZ 2011, 285 Rn. 81; dem folgend Urteil vom 7. Juli 2011 - BVerwG 10 C 26.10 - BVerwGE 140, 114 Rn. 35). Letzteres ist aber - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine notwendige, sondern eine bereits hinreichende Voraussetzung für das Vorliegen einer nichtpolitischen Straftat. Die vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen erweist sich in Bezug auf das behauptete politische Ziel grundsätzlich als unverhältnismäßig und ist daher in aller Regel eine schwere nichtpolitische Straftat unabhängig davon, ob das Opfer ein Angehöriger der staatlichen Sicherheitskräfte, der Zivilbevölkerung oder ein abtrünniges Mitglied der eigenen Organisation ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 9. November 2010 – C-57 101/09 –, juris Rn. 81) betont, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, als schwere nicht-politische Straftaten in diesem Sinne angesehen werden müssen. Nach diesen Maßstäben ist die Tat sowohl „nichtpolitisch“ als auch schwer. Die Bewertung der Tat als nichtpolitisch ergibt sich schon daraus, dass sich die versuchte Tötung eines Oppositionspolitikers unter Inkaufnahme weiterer Opfer als unverhältnismäßig gegenüber dem verfolgten politischen Ziel – hier: der Stabilisierung des libyschen Regimes – darstellt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Anschlag auch um eine terroristische Tat. Nach Resolution 1566 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Oktober 2004 sind terroristische Taten namentlich gegen Zivilpersonen gerichtete Straftaten, die mit der Absicht begangen werden, den Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen, oder Geiselnahmen, die mit dem Ziel begangen werden, die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen. Die Tat wurde vorliegend mit der Absicht der Einschüchterung der libyschen Opposition begangen und wurde bereits zum Zeitpunkt ihrer Bewertung als terroristisch bewertet (dazu sogleich). Bei dem Bombenanschlag handelt es sich auch um eine schwere Tat. Dies ergibt sich schon aus der allgemeingefährlichen Begehungsweise mittels einer Bombe. Für die Schwere der Tat spricht auch die nicht unerhebliche Strafe von fünf Jahren Haft. Ist die Tat als solche bereits als schwere nichtpolitische Straftat zu werten, so ergibt sich dies umso mehr aus dem Kontext, in welchem diese begangen wurde, und welcher eine breiter angelegte terroristische Dimension aufweist: Bereits in der Meldung der Nachrichtenagentur United Press International (UPI, a.a.o.) wird erwähnt, dass nach Räumung des betroffenen Hauses dort eine weitere Bombe gefunden wurde, welche gesprengt wurde. Die Tat wird sodann als terroristische Aktivität bezeichnet und in Zusammenhang mit einer am Vortag im Londoner „L’Auberg“-Nachtklub platzierten Zeitbombe gebracht. Bei diesem Anschlag in einem von Arabern frequentierten Club waren 23 Personen verletzt worden. Vier weitere Bomben wurden am selben Wochenende in London platziert; eine davon explodierte nahe eines arabischen Zeitungskiosks, die anderen wurden vor ihrer Detonation entdeckt und unschädlich gemacht. Nach den Anschlägen übermittelte der britische Außenminister an die libysche Regierung eine Note, in welcher er äußerte, die britische Regierung toleriere keine ausländischen terroristischen Aktivitäten auf ihrem Boden. In einem Bericht des CIA, „Terrorism Review“, vom 15. März 1984 (S. 7f, s. https://www.cia.gov/library/readingroom/docs/CIA-RDP84-00893R000100380001-9.pdf) heißt es unter der Überschrift „Libyen setzt terroristische Operationen fort“, libysche Terroristen seien beinahe sicher („almost certainly“) verantwortlich für vier Bombenexplosionen in London und Manchester am 10. und 11. März 1984 gewesen, bei denen mindestens 25 Menschen verletzt worden seien. Alle Bomben seien nahe der Häuser von libyschen Exilanten oder nahe von deren Geschäftsräumen explodiert. Die Presse habe berichtetet, dass vier weitere Bomben, die nahe von Verkaufskiosks arabischer Zeitungen platziert wurden, von der Polizei zur Explosion gebracht worden seien. Nach Ansicht des CIA waren die Anschläge Teil einer organisierten Kampagne Gaddafis, die erstarkende libysche Opposition zu eliminieren. Auch die „Middle East Contemporary Survey“, Band 8, 1983-1984 (Haim Shaked/ Daniel Dishon (Hrsg.), Tel Aviv 1986, S. 584 und 592), rückt die Vorkommnisse in Manchester in einen Kontext mit den Anschlägen in London. Weiterhin stellt sie einen Bezug her zu den Vorkommnissen vor der libyschen Botschaft in London am 17. April 1984. Dort wurde aus dem Botschaftsgebäude auf eine Demonstration libyscher Oppositioneller geschossen, wobei 11 Menschen verletzt und eine Polizistin getötet wurden; britische Stellen machten das libysche Botschaftspersonal dafür verantwortlich, welches sodann ausgewiesen wurde. Schließlich verweist auch der Kläger selbst auf einen Artikel „Gaddafi and the UK – a troubled history“ (20. Juni 2011, abrufbar unter https://uklibyafocus.wordpress.com/2011/06/20/gaddafi-and-the-uk-%e2%80%93-a-turbulent-history/), welcher die von ihm begangene Tat als von einem libyschen Killerkommando begangenen Anschlag bezeichnet und als mit den übrigen genannten Anschlägen zusammenhängend einordnet. Aus dem Artikel ergibt sich, dass Gaddafi den Oppositionellen Ben Ghalbon auf eine Todesliste gesetzt habe und dieser nach dem Anschlag über mehrere Monate unter Polizeischutz stehen musste. (2) Der Beurteilung der vorliegenden Tat als schwer stehen weder Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes, noch die erfolgte Vollstreckung sowie der seitdem eingetretene Zeitablauf entgegen. Diese sind allerdings bei der Frage der Schwere der Straftat zu berücksichtigen, da der Ausschluss von dem internationalen Schutz eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010, a.a.O., Rn. 109). Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 9. November 2010, a.a.O., Rn. 104) ist Zweck des Ausschlussgrundes, „von der Flüchtlingsanerkennung Personen auszuschließen, die als des sich aus ihr ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen.“ Eine anhaltende Gefährlichkeit des Ausländers sei hingegen nicht erforderlich. Sowohl Zeitablauf als auch erfolgte Strafvollstreckung sind bei der Bewertung der Schwere der Tat einzubeziehen. Sie können dazu führen, dass der Ausschlussgrund nicht weiter besteht, jedoch kann im Einzelfall der Charakter der Tat auch dergestalt fortwirken, dass ein Ausschluss weiterhin erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2015 – A 9 S 314/12 –, juris Rn. 50; Richtlinien zum Internationalen Schutz des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Application of the Exclusion Clauses: Article 1F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/03/05, vom 4. September 2003), II. E. Nr. 23; Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 9. Auflage 2017, § 3 Rn. 30 f). Vorliegend wurde der Kläger wegen der Tat verurteilt und wurde die Haftstrafe bereits vollstreckt. Auch konnte der Kläger nach eigenen Angaben in der Folgezeit ungehindert in das Vereinigte Königreich einreisen. Daraus ergibt sich, dass der Zweck des Ausschlussgrundes zu verhindern, dass sich Straftäter ihrer strafrechtlichen Verantwortung entziehen, nicht mehr von Bedeutung ist. Folglich ist nur noch auf die Asyl(un)würdigkeit des Klägers abzustellen. Diese dauert zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG; s. zum Zeitpunkt auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2015, a.a.O., Rn. 54) fort: Für den Kläger spricht zwar, dass seit der Begehung der Tat – für welche er zu einer im mittleren Bereich anzusiedelnden Strafe verurteilt wurde – bereits 33 Jahre vergangen sind und er für die Tat eine Strafe verbüßt hat. Weitere Straftaten sind nicht bekannt. Zudem hat er die Tatbegehung aus freien Stücken – wenn auch mit anderer Zielrichtung (s.o.) – eingeräumt. Zulasten des Klägers wirkt sich jedoch aus, dass die Tat einen Terrorakt darstellt, welcher – bereits isoliert betrachtet, umso mehr jedoch in Zusammenschau mit den weiteren durch die libysche Regierung in Großbritannien im Jahr 1984 veranlassten Taten – das Ziel verfolgte, diejenigen, die im Ausland Flüchtlingsschutz wegen der Verfolgung durch das Gaddafi-Regime in Anspruch nahmen, in den Aufnahmestaaten weiter zu verfolgen. Es ist treuwidrig, wenn sich der Kläger nunmehr selbst auf den Flüchtlingsschutz beruft, welchen er durch seine Taten zu durchbrechen versuchte. Hinzu kommt, dass für den Kläger die Früchte seiner Tat bis ins Jahr 2011 fortwirkten. Nach seinen nachvollziehbaren Angaben hat dieser von der Tatbegehung profitiert, indem er in den folgenden Jahren als Geheimdienstmitarbeiter in Brasilien und Schweden zum Einsatz kam und schließlich als Flughafendirektor des Tripoli International Airports eine bedeutende berufliche Position erhielt, welche das Vertrauen des Regimes voraussetzte. Das Gericht kann nicht erkennen, dass der Kläger dem für die Tat verantwortlichen Regime – das bis zu seinem Sturz völker- und menschenrechtswidrig agierte – den Rücken gekehrt hätte, wäre dieses nicht gewaltsam abgesetzt worden. Auch im laufenden Verfahren gelang es dem Kläger nicht, sich von seinem Tatbeitrag ernsthaft zu distanzieren. Er äußerte lediglich, er sei jetzt älter und Familienvater, während er bei der Tat jung gewesen sei; er habe gegen Islamisten gekämpft und sei gegenüber diesen auch heute noch sehr streng eingestellt; es habe sich bei der Tat um eine nachrichtendienstliche Aktion gegen Terroristen, nicht aber um ein Vorgehen gegen Dissidenten gehandelt; er habe damals seinen Job gemacht und sei noch niemals in illegale Aktivitäten verwickelt gewesen. Seine mit dem Ziel der Genfer Flüchtlingskonvention kollidierende Gesinnung hat der Kläger bis heute nicht abgelegt, sodass seine Asylunwürdigkeit fortdauert. Vor diesem Hintergrund ist die Tat auch heute noch als schwer zu bewerten. 2. Soweit die Beklagte festgestellt hat, es lägen keine Abschiebungsverbote vor, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Dem Kläger droht im Fall seiner Rückkehr nach Libyen als hochrangigem Angehörigen des Gaddafi-Regimes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Gaddafi-Gegner. In dem nach dem Sturz Gaddafis 2011 entstanden Machtvakuum haben sich eine Vielzahl von Milizen – nach Schätzungen von BBC bestehen ca. 2.000 verschiedene bewaffnete Gruppen (vgl. BBC, Guide to key Libyan militias, 11. Januar 2016, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-19744533) – etabliert und drei verschiedene Regierungen herausgebildet (House of Representatives [HoR] in Tobruk und Beida/Bayda mit Unterstützung von General Khalifa Haftar; General National Congress [GNC] in Tripolis und Regierung Nationaler Einheit [Government of National Accord – GNA] unter Führung vom Premierminister Fayez Serra in Tripolis; vgl. zu alledem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länder Informationsblatt der Staatendokumentation – Libyen, 23. Januar 2017, Seite 6 f.; s.a. United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note, Libya: Security and humanitarian situation, Januar 2017, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/publications/libya-country-policy-and-information-notes, S. 11; United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya, S/2017/283, 4. April 2017, abrufbar unter http://unsmil.unmissions.org/Default.aspx?tabid=3549&language=en-US, S. 1ff, 15). Die große Mehrheit der lokalen Machthaber zeichnet sich durch eine allgemeine Ablehnung des ehemaligen Gaddafi-Regimes aus. In der Folge kam es zu willkürlichen Inhaftierungen, Folter und Tötungen von Personen, die als Gaddafi-Unterstützer wahrgenommen wurden, ohne dass diese Taten geahndet wurden. Es ist auch aktuell davon auszugehen, dass Personen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Gaddafi-Regime standen – insbesondere Minister, hohe Beamte und Diplomaten – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer ernsthafter Schädigungen werden. Aufgrund der fragilen und fragmentierten Sicherheitslage ist weder davon auszugehen, dass Schutz staatlicher Stellen in Anspruch genommen werden kann, noch bestehen innerstaatliche Fluchtalternativen (vgl. zu alledem UK Home Office, Country Policy and Information Note, Libya: Actual or perceived supporters of former President Gaddafi, März 2017, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/publications/libya-country-policy-and-information-notes, S. 6ff mit Verweis auf UK Upper Tribunal und einen Länderbericht der australischen Regierung). Nach Auffassung der Kammer gehört der Kläger der Gruppe der als Gaddafi-Anhänger gefährdeten Personen an. Unter Würdigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat sie die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger eine hinreichend exponierte Stellung im Gaddafi-Regime innehatte. Die Angaben des Klägers zu seinem Aufstieg unter Gaddafi waren so ungewöhnlich und gleichzeitig detail- und kenntnisreich, dass die Kammer jedenfalls annimmt, dass der Kläger spätestens seit seiner Studienzeit für die libysche Regierung arbeitete und – auch als Folge seiner Beteiligung an dem Attentat in Großbritannien im Jahr 1984 – schließlich die Position des Flughafenchefs des Tripolis International Airports innehatte. Die glaubhaften Angaben des Klägers lassen bestehende Widersprüche zu der Aussage seiner Ehefrau in den Hintergrund treten. Das Gericht sieht es nach Anhörung der Ehefrau als überwiegend wahrscheinlich an, dass diese sich aus den Geschäften des Klägers heraushielt und aus diesem Grund keine vertieften Kenntnisse von dessen jeweiligen Aufgaben hatte. Die Kammer geht weiterhin aufgrund der geheimdienstlichen und Sicherheitsrelevanz des Flughafens davon aus, dass mit einer Position wie der des Klägers nur Personen betraut wurden, die ein hohes Maß an Vertrauen durch die oberste Regierungsebene genossen. Gleichzeitig macht es diese exponierte Position des Klägers überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger schon aufgrund seines Namens im Falle seiner Rückkehr nach Libyen von möglichen Verfolgungsakteuren als Anhänger des Gaddafi-Regimes identifiziert und – entsprechend der o.g. Erkenntnisse – verfolgt würde. Mit der Feststellung des Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung mehr über das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 11). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (vgl. § 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt (nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter) die Zuerkennung internationalen Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge libyscher Staatsangehöriger und reiste am 29. Juni 2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kindern – allesamt Kläger im Verfahren VG 34 K 281.14 A – in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben vom 25. September 2012 stellte sein damaliger Prozessbevollmächtigter für die Familie des Klägers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In diesem Zusammenhang brachte der Kläger vor, er sei im Jahre 1984 in England als 21-jähriger Student in einen Terrorangriff auf einen Gegner Gaddafis involviert gewesen und zu einer Haftstrafe verurteilt worden, die er zum überwiegenden Teil abgesessen habe. Wegen dieser Verwicklungen sehe man ihn als Anhänger des getöteten Machthabers Gaddafi an. Außerdem habe er während des alten Regimes als Direktor des Flughafens in Tripolis gearbeitet. Er sei als Ingenieur zudem für ein großes portugiesisch-libysches Unternehmen verantwortlich gewesen, das sämtliche Flughäfen in Libyen gebaut und betreut habe. Vor seiner Einreise nach Deutschland habe er über ein zwei Jahre gültiges Long-Term-Schengenvisum verfügt, weil er seit vielen Jahren als Geschäftsmann im Schengenraum unterwegs gewesen sei. Am 9. September 2011 habe er für die ganze Familie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, die erteilt worden sei. Er habe zunächst keinen Asylantrag gestellt, weil er seiner Familie keinen Heimaufenthalt habe zumuten wollen und außerdem damit gerechnet habe, dass sich die politische Situation in Libyen innerhalb eines Jahres beruhigen werde. Die Milizen seien im Übrigen bereits bei seiner Mutter und seinem Bruder erschienen, hätten nach ihm gefragt und mit seiner Bestrafung gedroht. Familienangehörige und Kollegen seien bereits von den Milizen ohne Prozess zu Tode gefoltert worden. Ebenso sei von den Milizen sein Haus verwüstet und sein Landhaus beschlagnahmt worden. Zur Vorbereitung der Anhörung des Klägers übersandte sein damaliger Prozessbevollmächtigter dem Bundesamt dessen Lebenslauf. Danach sei der Kläger 1980 zu Studienzwecken nach Großbritannien gereist, wo er im März 1983 wegen der vermeintlichen Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag festgenommen und zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. 1987 sei er nach Libyen abgeschoben worden, wo er vom Geheimdienst verhört worden sei. 1988 habe er sich mit falscher Identität nach Brasilien begeben, um dort sein Studium fortzusetzen. Die von den libyschen Behörden verschaffte Legende sei 1990 aufgedeckt worden. Daraufhin habe man ihn im selben Jahr nach Libyen abgeschoben. Ende 1991 sei er nach Schweden gegangen, wo sein Asylantrag positiv beschieden worden sei. Im August 1992 sei sein Vater, der sich als Diplomat in Frankreich aufgehalten habe, gestorben. Der Kläger sei deshalb nach Frankreich gereist und anschließend nach Libyen zurückgekehrt. Im November 1992 habe er seine Tätigkeit im staatlichen Pressebüro des Präsidenten begonnen. Er habe ausländische Pressemitteilungen über die libysche Regierung sowie Informationen der Botschaften gesammelt und den libyschen Präsidenten dreimal täglich in Form eines Bulletins informiert. Diese Tätigkeit habe er bis Ende 1994 ausgeübt. Anschließend habe er ein Datenzentrum, in dem Daten der libyschen Bevölkerung zusammengefasst worden seien, eröffnet. Mitte 1995 sei er Medienverantwortlicher des „Great-Man-Made-River-Projekts“ Gaddafis geworden. 1997 habe er seine Ehefrau La... geheiratet. Ab 1999 sei er im Bereich des Informationsmanagements bei der Civil Aviation Authority tätig gewesen. Ab 2002 habe er den Mitiga-Flughafen in Tripolis gemanagt, bei dem es sich um den zivilen „Landeflughafen für VIP’s“ gehandelt habe und auf dem streng geheime Rüstungsgeschäfte abgewickelt worden seien. Ab 2006 sei der Kläger Direktor des Tripoli International Airports gewesen und habe in diesem Zusammenhang im März 2007 einen Diplomatenpass erhalten. Daneben sei er von 2008 bis 2010 Berater des Büros des Präsidenten in Luftfahrtfragen gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die Tätigkeit als Direktor des Tripoli International Airports 2010 aufgegeben, habe aber eine Beraterfunktion behalten. 2010 sei er darüber hinaus Chairman der FMLIDGO, eines libysch-portugiesischen Baukonzerns, geworden. Ende April 2011 sei er nach Tunesien, im Juli 2011 weiter nach Deutschland geflohen. In Tripolis habe der Wohnort seiner Familie in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Haus Gaddafis gelegen. Die Familien hätten sich gut gekannt. Aufgrund seiner hochrangigen Tätigkeiten werde der Kläger unauflösbar mit dem „System Gaddafi“ in Verbindung gebracht. Am 13. März 2013 hörte das Bundesamt den Kläger an. Dabei brachte er vor, er habe drei Jahre lang in Großbritannien Kommunikation und Technik studiert. Zum Schluss sei er in Libyen bei der Firma „Libya Invest Company“ beschäftigt gewesen, die Bau- und Entwicklungsprojekte betreut habe. In der Vergangenheit habe er sich öfter beruflich in Deutschland aufgehalten. 1991 sei ihm in Schweden Asyl zuerkannt worden. Letztlich sei er aufgrund von Problemen mit dem schwedischen Geheimdienst aber ausgereist. Aus Libyen sei er mit seiner Familie 2011 wegen der dortigen schlechten Lage ausgereist. Der Geheimdienstchef Abdullah Sinusi habe der Ausreise zugestimmt, ihn aber darauf hingewiesen, dass er im Ausland nicht gegen das Regime aussagen dürfe. Er selbst, der Kläger, habe Gaddafi und dessen Umfeld gut gekannt. Auf die Frage, ob er sich einmal im Haus von Gaddafi aufgehalten habe, antwortete er, Gaddafi habe lediglich ein Zelt besessen. Auf den Vorhalt, dass seine Ehefrau bei deren Anhörung das Haus Gaddafis beschrieben habe, führte der Kläger aus, die Frau von Gaddafi habe ein Haus gehabt, es habe sich aber nicht um Gaddafis Haus gehandelt. Das Haus habe sich weniger als einen halben Kilometer von seinem, des Klägers, Haus befunden. Er selbst sei einige Male in diesem Haus gewesen. Auch seine Frau sei des Öfteren alleine dorthin gegangen. Sie hätten dort am Zuckerfest teilgenommen und auch Gaddafi sei einmal dort gewesen. Er habe sie auch einmal in ihrem Landhaus besucht. In Tripolis sei es zuletzt unerträglich geworden; es habe kein Wasser gegeben und überall hätten sich Scharfschützen aufgehalten. Abgesehen von der allgemeinen Gefahrenlage habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil er als Teil des Gaddafi-Regimes gefährdet gewesen sei. Die letzte Woche vor der Ausreise Ende April/Anfang Mai 2011 hätten sich er und seine Familie in dem Landhaus aufgehalten, weil es in Gargur, wo sie in Tripolis gewohnt hätten, wegen des Bombardements zu gefährlich geworden sei. Auch in dem Landhaus sei es jedoch gefährlich gewesen, nachdem ihre afrikanischen Wachmänner sie verlassen hätten. Außerdem habe es kein Benzin und keinen Strom mehr gegeben. Die Kinder hätten sich wegen der vielen Scharfschützen gefürchtet. Ende April/Anfang Mai seien sie früh morgens mit zwei Autos losgefahren, zunächst er und sein Sohn, sodann seine Frau. Von Tunesien aus seien sie dann mit einem Schiff nach Genua und von dort nach Deutschland gereist. Die Ausreise habe insgesamt 250.000 € gekostet. Diese Summe habe er aufbringen können, weil er immer sehr gut verdient habe. Am 13. März 2013 wurde die Ehefrau des Klägers ebenfalls durch das Bundesamt angehört; für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen. Der Kläger reichte bei dem Bundesamt verschiedene arabischsprachige Unterlagen nebst Übersetzung ein: Eine „Mitgliedskarte der revolutionären Komiteen“, eine Bescheinigung des Amtes für Waffenausbildung und Waffenbesitz, eine Waffenbesitzerlaubnis für ein Kalaschnikow-Gewehr sowie einen Diplomaten-Pass. Am 31. Juli 2014 erhob der Kläger zunächst eine Untätigkeitsklage (VG 34 K 247.14 A), die jedoch nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 29. August 2014 für erledigt erklärt wurde. In diesem Bescheid lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft ebenso wenig zuerkannt werde wie der subsidiären Schutzstatus. Darüber hinaus stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – vorlägen und forderte den Kläger dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Außerdem drohte es ihm die Abschiebung nach Libyen an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung in Libyen nicht glaubhaft gemacht. Seine unsubstantiierten Angaben ließen individuelle und konkrete Bedrohungen nicht erkennen. Nicht nachvollziehbar sei, dass er eine hohe Position im Regime innegehabt haben wolle, das Unternehmen, für das er tätig gewesen sei, aber angeblich keinen Bezug zum Regime gehabt habe. Nicht mit seinem Vorbringen zu vereinbaren sei zudem die Aussage seiner Ehefrau, er habe im Wachschutz gearbeitet. Nicht nachvollziehbar sei außerdem, dass er als Mitglied des Geheimdienstes mit Kenntnissen des Umfelds von Gaddafi weder dessen Sicherheitschef noch seinen Fahrer habe benennen können. Das Vorbringen des Klägers widerspreche auch an anderen Stellen dem seiner Ehefrau. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen ebenso wenig vor nationale Abschiebungsverbote. Dem gesunden und arbeitsfähigen Kläger sei es zuzumuten, sich in Libyen angesichts seines abgeschlossenen Hochschulstudiums eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er im Verbund mit seiner Ehefrau über erhebliche finanzielle Mittel verfüge. Nach Libyen zurückkehrende Libyer könnten zudem auf die Unterstützung ihrer Kernfamilie bzw. ihres Zweigstammes oder Stammes bauen. Gegen diesen am 3. September 2014 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 15. September 2014 Klage erhoben. Seine Begründung entspricht zum Teil seinem vorprozessualen Vorbringen. Vertiefend trägt er vor, er habe seit dem Beginn der achtziger Jahre bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges im Februar 2011 im Zuge des Arabischen Frühlings dem Gaddafi-Regime angehört. Der Ausbruch des Bürgerkrieges habe zur Folge gehabt, dass Gaddafi-Getreue in Libyen verfolgt, willkürlich verhaftet, misshandelt, gefoltert und getötet worden seien. Dieser Zustand halte unverändert an und werde auf unabsehbare Zeit fortdauern. Bereits sein Studium in Großbritannien belege seine privilegierte Stellung in Libyen. Nach dem Abschluss der Hochschule in Libyen sei er in den libyschen Auslandsgeheimdienst aufgenommen und dann nach Großbritannien gesandt worden, wo er mit anderen Geheimdienstmitarbeitern an einem Anschlag beteiligt gewesen sei: Am 11. März 1984 hätten der libysche Oppositionelle Hisham Ben Ghalbon und dessen Bruder durch eine Bombe getötet werden sollen. Er, der Kläger, sei nach dem Anschlag zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt und 1987 nach Libyen abgeschoben worden. Dort sei er vom Inlandsgeheimdienst vernommen und nach Feststellung seiner Regimetreue mit einer neuen Identität für weitere nachrichtendienstliche Aufgaben ausgestattet worden. Der Anschlag sei nach Ausbruch des Bürgerkrieges durch die libyschen Revolutionäre wieder aufgegriffen worden. Nach seinem Aufenthalt in Brasilien sei er in Libyen bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs u.a. als „Offizier im besonderen Einsatz“ in den Bereichen Abwehr und Aufklärung eingesetzt worden. Darüber hinaus trug der Kläger vor, seine Wohnanschrift in Gargor Bab Akkarah dokumentiere ebenfalls seine privilegierte Stellung, da dort der gesamte libysche Führungszirkel wohnhaft gewesen sei. Diese besondere Stellung werde darüber hinaus dadurch belegt, dass Geheimdienste und Justizbehörden gegenwärtig Interesse an seinen Informationen bekundeten. Zum Beleg hat der Kläger eine Vorladung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 11. August 2014 zur Vernehmung als Zeuge vorgelegt mit dem Betreff „Rechtshilfeersuchen des Justizministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika vom 3. August 2014 in einer Strafsache betreffend PAN AM Flug 103“. Belegt werde seine Tätigkeit beim Geheimdienst auch durch das Schreiben der Großen Arabischen Volksrepublik Libyen, Nationale Streitkräfte, Aufsichtskommission, Direktion Nachrichtendienst vom 18. März 2011, demzufolge er „bezugnehmend auf Ihre Aufgaben in der libyschen Gesellschaft für Entwicklung und Investition und Ihre Aufgaben im Außensicherheitsdienst“ dazu aufgefordert worden sei, die in seinem Zuständigkeitskreis befindlichen Firmen an den libyschen Nachrichtendienst, Außen- und Innensicherheitsdienst, an die Revolutionsgarde und an die Nationale Sicherheitsgarde abzutreten (Anlage K6). Seine Verfolgung nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs werde überdies durch einen gegen ihn wegen des Vorgehens des Gaddafi-Regimes gegen libysche Oppositionelle ausgestellten Haftbefehl vom 26. März 2012 dokumentiert, in dem von Verbrechen gegen die „17. Feb. Revolution“ die Rede sei (Anlage K7). Ein weiterer Haftbefehl wegen des Vorwurfs des Bombenanschlags gegen den libyschen Oppositionellen Hisham Ben Ghalbon in Manchester am 11. März 1984 sei gegen ihn am 17. August 2013 erlassen bzw. erweitert worden (Anlage K8). Außerdem sei sein in Gargor Bab Akkarah gelegenes Haus ausweislich eines Schreibens des Verteidigungsministeriums vom 17. November 2013 zerstört worden (Anlage K 9). Aus alledem ergibt sich nach Auffassung des Klägers, dass er im Rahmen seiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit Zugang zur Leitungsebene Gaddafis gehabt habe, so dass er als Repräsentant des Regimes nach Ausbruch der Revolution nunmehr in persönliche Haftung genommen werde. Spätestens nach dem Beschuss des Wohnhauses von Gaddafi am 1. Mai 2011 und dem Tod dessen Sohnes Saif al-Arab und dreier Enkelkinder sei der Fall des Regimes absehbar gewesen, so dass er und seine Familie wegen der erheblichen Risiken für Leib und Leben das Land verlassen hätten. Die Bedrohungslage, die 2011 zu verzeichnen gewesen sei, bestehe unverändert fort, zumal ein effektiver Menschenrechtsschutz wegen des fehlenden staatlichen Gewaltmonopols und schwacher Institutionen nicht ausreichend gewährleistet sei. Für Gaddafi-Anhänger bestehe weiterhin die Gefahr, durch rivalisierende Milizen willkürlich inhaftiert, gefoltert oder ermordet zu werden. Diese Gefahr habe sich bereits in Gestalt der Besuche von Milizen bei seiner Mutter und seinem Bruder und der Zerstörung seiner Häuser manifestiert. Seine Rückkehr sei vor dem Hintergrund der in Libyen herrschenden willkürlichen innerstaatlichen Gewalt unzumutbar. Die fehlende Übereinstimmung bestimmter Angaben seiner Ehefrau im Vergleich zu seinen Ausführungen sei im Übrigen darauf zurückzuführen, dass der Kenntnisstand seiner Ehefrau zur Vermeidung nicht kalkulierbarer Sicherheitsrisiken im Falle einer Mitwisserschaft begrenzt worden sei. Das Gericht hat am 16. November 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, den Kläger angehört und die Sache zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der Straftat vertagt. Zum Beleg seiner Beteiligung an dem Bombenanschlag in Manchester wandte sich der Kläger sodann persönlich an den Manchester Crown Court, welcher ihm mit E-Mail vom 7. März 2016 bestätigte, dass er am 20. Februar 1985 wegen „conspiracy to cause an explosion“ und „causing an explosion“ zu jeweils 5 Jahren Freiheitsstrafe und damit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei. Über das Bundesamt für Justiz hat das Gericht von den britischen Behörden weitere Belege zu Einzelheiten über die Verurteilung des Klägers und die der Verurteilung zugrunde liegende Tat angefordert. Die britischen Behörden übersandten in der Folge ein „Certificate of Conviction“, welches die Angaben in der E-Mail vom 7. März 2016 bestätigte, sowie Auszüge aus der Polizeiakte, aus denen sich der Tatvorwurf sowie die Information „placed bomb against dwelling house with intent to endanger life“ und die Haftentlassung am 14. Juli 1987 zum Zwecke der Abschiebung ergibt. Nach Mitteilung des Bundesamtes für Justiz ist nicht davon auszugehen, dass in England nach so langer Zeit noch weiteres Material vorliege, zumal nach Mitteilung des ACRO Criminal Records Office das Urteil nicht mehr archiviert sei. Zur Verurteilung hat der Kläger sodann wie folgt ausgeführt: Der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 Asylgesetz – AsylG – diene dazu, Straftäter, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellten, vom Staatsgebiet der Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention fernzuhalten und zu verhindern, dass der Flüchtlingsstatus die Verfolgung schwerwiegender Taten behindere. Da er sich aber seit 1985 der Begehung einer Straftat nicht mehr schuldig gemacht habe und darüber hinaus die ihm auferlegte Strafe verbüßt habe, sei diesen Zwecken genüge getan. Die Tat liege bereits Jahrzehnte zurück und sei von ihm selbst offenbart worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine schwere nichtpolitische Straftat vorliege. Zwar sei das Strafmaß nicht im unteren Bereich der Kriminalität anzusiedeln. Er habe nach seinen eigenen Einlassungen die Tat jedoch weder geplant, noch sei diese allgemein als terroristische Tat gegen Zivilisten gerichtet gewesen. Auch nach den UNHCR-Richtlinien führe eine Tat, die lange zurückliege bzw. bereits verbüßt sei, nicht zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft. Darüber hinaus bestünden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der durch das Bundesamt für Justiz überlassenen Mitteilung aus dem britischen Strafregister, weil die Voraussetzungen für die Mitteilung nach § 56a Bundeszentralregistergesetz – BZRG – nicht gegeben seien und weil die Tat nach deutschem Recht tilgungsreif sei. Der Kläger hat sodann allerdings eine online von ihm beantragte Auskunft („Basic Disclosure“) über seine strafrechtlichen Verurteilungen eingereicht, der zufolge er am 20. Februar 1985 vom Manchester Crown Court wegen „Conspiracy/Causing Explosion Likely to Endanger Life“ zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und wegen “Cousing Explosion Likely to Endanger Life“ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren „concurrent“, d.h. zur gleichzeitigen Verbüßung, verurteilt wurde. Schließlich macht der Kläger geltend, er könne wegen seines schlechten Gesundheitszustands nicht nach Libyen zurückkehren. Er hat ein allgemeinärztliches und internistisches Attest vom 9. April 2015 vorgelegt, wonach er unter einer Hypothyreose, Adipositas mit BMI von 40 und mehr, Hämorrhoidalbeschwerden, Metabolischem Syndrom, Prostatahyerplasie, Schlafapnoesyndrom, Diabetes mellitus Typ II, arterieller Hypertonie, Hyperlipoproteinämie und intermittierendem Vorhofflimmern leidet. Ohne regelmäßige Kontrollen und fachärztliche Verlaufsuntersuchungen sei eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorauszusehen. Laut einem lungenfachärztlichem Attest vom 10. Januar 2017 leidet der Kläger unter einer chronisch-ventilatorischen Insuffizienz bei Adipositas Grad 3 und obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, welche mit NIV-Therapie (Atemmaske) behandelt wird. Wegen „Nikotinabuses“ leide der Kläger unter COPD („chronic obstructive pulmonary disease“), was mit dem Medikament Seebri sowie nach Bedarf mit Salbutamolspray behandelt werde. Insgesamt nehme der Kläger 13 verschiedene medizinische Substanzen ein. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2014 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Libyens festzustellen sowie hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Libyens festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt weiterhin aus, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft stünden die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG entgegen. Eine Wiederholungsgefahr setzten diese nicht voraus. Ziel der Ausschlussgründe sei, die Bevölkerung des Aufnahmestaates wegen der Art des begangenen Verbrechens zu schützen. Sie sei aber zur Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegen Rücknahme der Klage bereit. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2017 hat die Kammer den Kläger sowie seine Ehefrau angehört; für die Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte des Klägers sowie seiner Familie (VG 34 K 281.14 A) und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Asylakten 5578441 - 248 und 5578441-1 - 248) sowie der den Kläger und seine Familie betreffenden Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.