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Urteil

34 K 254.13 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die derzeit bestehenden Ausreisebeschränkungen für Palästinenser aus dem Gazastreifen stellen noch keinen Eingriff in den Kernbereich einer als grundlegend anerkannten Menschenrechtsgarantie dar und begründen daher kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.(Rn.16) Für einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen und bei dem UNRWA registrierten Palästinenser, der im Gazastreifen über ein Obdach und familiäre Anbindung verfügt, begründen die dortigen humanitären Verhältnisse derzeit weder nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot.(Rn.25) (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird, soweit noch nicht mit Teilurteil vom 22. Juni 2017 entschieden wurde, abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die derzeit bestehenden Ausreisebeschränkungen für Palästinenser aus dem Gazastreifen stellen noch keinen Eingriff in den Kernbereich einer als grundlegend anerkannten Menschenrechtsgarantie dar und begründen daher kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.(Rn.16) Für einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen und bei dem UNRWA registrierten Palästinenser, der im Gazastreifen über ein Obdach und familiäre Anbindung verfügt, begründen die dortigen humanitären Verhältnisse derzeit weder nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot.(Rn.25) (Rn.27) Die Klage wird, soweit noch nicht mit Teilurteil vom 22. Juni 2017 entschieden wurde, abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht ohne (erneute) mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten – die Beklagte mit Generalprozesserklärung vom 27. Juni 2017, der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2017 – gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (nationaler subsidiärer Schutz) begehrt. Der Kläger hat auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes weder nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu unter A) noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu unter B) einen Anspruch. Der angegriffene ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14. Oktober 2013 ist auch diesbezüglich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). A) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11. Diese Voraussetzungen sind für den gesunden, arbeitsfähigen und im Gazastreifen familiär verwurzelten Kläger derzeit weder allein unter den Gesichtspunkt einer Verletzung der Ausreisefreiheit (dazu unter I) noch unter zusätzlicher Berücksichtigung der derzeitigen humanitären Lage im Gazastreifen (dazu unter II) erfüllt. I) Ein Abschiebungsverbot folgt insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der in Art. 2 des vierten Zusatzprotokolls zur EMRK (im Folgenden: Prot. 4 EMRK) verankerten Freizügigkeit, insbesondere der in Art. 2 Abs. 2 genannten Ausreisefreiheit. Zwar wäre es für den Kläger im Falle der Rückkehr in den Gazastreifen aufgrund israelischer und ägyptischer Einreise- bzw. Durchreisebeschränkungen, insbesondere der seit 2014 anhaltenden weitgehenden Schließung des Übergangs Rafah für Reisen nach Ägypten (mit nur sporadischen Öffnungen), der seit der Zweiten Intifada im Jahr 2000 und weiter seit Machtübernahme der Hamas im Jahr 2007 fortlaufend verschärften Beschränkung des Personenverkehrs nach Israel über den Grenzübergang Erez, der im Übrigen geschlossenen Grenzanlagen, dem Nichtvorhandensein eines funktionstüchtigen Flughafens und der Kontrolle auch des Seeweges durch Israel derzeit, wie für die große Mehrheit der palästinensischen Bewohner von Gaza, für welche Israel auch keine Sondergenehmigungen aus humanitären Gründen erteilt, praktisch ausgeschlossen, sein Heimatgebiet legal zu verlassen, und selbst illegale Ausreisen über das Tunnelsystem scheinen nach weitgehender Zerstörung der Tunnel nach Ägypten kaum noch möglich (vgl. Bericht des „United Nations Country Team in the occupied Palestinian Territory“ [im Folgenden: UNCToPT] vom 11. Juli 2017 “Gaza -Ten Years Later”, S. 7 f., vgl. auch OCHA, Gaza Crossings Operations Status: Monthly Update April 2017). Ob hierin eine Verletzung der außer in Art. 2 Abs. 2 Prot. 4 EMRK auch in Art. 12 des Internationalen Paktes über politische und bürgerliche Rechte (IPpbR) und Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamierten Ausreisefreiheit insbesondere durch Israel, das als Besatzungsmacht mit faktischer territorialer Kontrolle unabhängig vom Status Palästinas (Mit-)Verantwortung für die Bewohner des Gazastreifens trägt, gesehen werden kann (in diesem Sinne z.B. Amnesty International, Amnesty Report, Israel und besetzte palästinensische Gebiete 2017, S. 4: „Kollektivstrafe“; UNCToPT, “Gaza-Ten Year Later”, S. 7: „measures contrary to international law in that they penalize the entire population of Gaza“ [Maßnahmen widersprächen internationalem Recht, da hierdurch die Gesamtbevölkerung Gazas bestraft werde]) bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Insofern kann offen bleiben, ob bereits die mittelbaren Auswirkungen der zunächst auf die Verhinderung einer Einreise nach Ägypten und Israel abzielenden Grenzschutzmaßnahmen auf die Ausreisemöglichkeiten der Bewohner des Gazastreifen in den Schutzbereich dieses Rechtes fallen und inwieweit die genannten Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Art. 2 Abs. 3 Prot. 4 EMRK, Abs. 3 zu Art. 12 des IPpbR) gerechtfertigt sind oder nicht. Denn selbst wenn ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich dieses Rechts anzunehmen wäre, würde jedenfalls nicht der Kern eines absolut geschützten Menschenrechts verletzt. Die EMRK bezweckt, wie es auch in § 60 Abs. 5 AufenthG zum Ausdruck kommt, grundsätzlich nur die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000, a.a.O., Rn. 8, m.w.N.). Die EMRK soll durch die Bezugnahme im Aufenthaltsgesetz keine extraterritoriale Anwendung finden. Entsprechend begründet nicht jede Gefahr, im Zielstaat durch dortige staatliche oder nichtstaatliche Akteure einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die nach hiesiger Wertung eine Verletzung einer Bestimmung der EMRK bedeuten würde, ein Abschiebungsverbot für den deutschen Staat. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000, a.a.O., juris Rn. 8-11, zu § 53 Abs. 4 AuslG a.F., der mit dem heutigen § 60 Abs. 5 AufenthG gleichlautend ist) ausgeführt: „Demgemäß bindet die Konvention in erster Linie die Ausübung aller Staatsgewalt auf dem Territorium der Vertragsstaaten. Dagegen ist die Konvention auf Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten, die nicht Mitglied des Europarats und Unterzeichner der EMRK sind, nicht anwendbar; für sie sind die Signatarstaaten der EMRK völkerrechtlich nicht verantwortlich. […] Schutz vor der Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit der EMRK kommt danach nicht schon dann in Betracht, wenn der hohe Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung außerhalb des Konventionsgebiets nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheint. […] Weder der EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht haben […] bisher entschieden, ob sich aus anderen Konventionsbestimmungen als Art. 3 EMRK ein Verbot der Abschiebung wegen der Verhältnisse in einem Nicht- Vertragsstaat ergeben kann. Der EGMR hat dies lediglich im Hinblick auf einige Menschenrechtsgarantien erwogen (vgl. bezüglich Art. 6 Abs. 1 EMRK das Soering-Urteil vom 7. Juli 1989 a.a.O. Nr. 113 zur offenkundigen Verweigerung eines fairen Strafverfahrens; zu Art. 8 EMRK vgl. Urteil vom 20. März 1991 EuGRZ 1991, 203 = NJW 1991, 3079 Nr. 88 f. ; die übrigen Entscheidungen des EGMR zu Art. 8 EMRK betreffen Fälle, in denen Schutz für das in einem Signatarstaat geführte Familienleben vor Ausweisung oder Abschiebung einzelner Familienmitglieder begehrt wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 9 Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13, 21 ff. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 276). Der Senat entscheidet sie in Übereinstimmung mit den Auslegungsgrundsätzen des Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl 1985 II S. 926; vgl. Rojahn in: Geiger, Völkerrechtlicher Vertrag und staatliches Recht vor dem Hintergrund zunehmender Verdichtung der internationalen Beziehungen, S. 123 ff.) nach den vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie nach ihrem Ziel und Zweck unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der bisherigen Rechtsprechung der Konventionsorgane (vgl. auch Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 269 f.). Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach nicht nur unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht; ein Abschiebungsverbot kommt auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Die in der Soering-Entscheidung des EGMR vom 7. Juli 1989 a.a.O. hervorgehobenen, für die demokratischen Mitgliedstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden "Grundwerte", zu denen über Art. 3 EMRK hinaus ein Kernbestand weiterer spezieller menschenrechtlicher Garantien der EMRK gehört, verkörpern einen "menschenrechtlichen Ordre public" aller Signatarstaaten der EMRK (vgl. Isensee a.a.O Rn. 99). Dessen Beachtung kann die Abschiebung eines Ausländers in solche Nicht-Vertragsstaaten verbieten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien - wie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK - ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Welche Gewährleistungen der EMRK in diesem Sinne zum gemeinsamen menschenrechtlichen Ordre public aller Unterzeichnerstaaten zu zählen sind, bedarf hier keiner umfassenden Prüfung und Entscheidung. Der Senat bemerkt jedoch, dass nicht alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern aufweisen müssen und dass der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte regelmäßig enger ist als deren Schutzbereich. Was schon nicht den Tatbestand einer einfachen Konventionsverletzung im Konventionsgebiet erfüllen würde, kann erst recht keinen qualifizierten Eingriff in den von der Konvention absolut geschützten menschenrechtlichen Mindeststandard darstellen.“ Nach diesen Grundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, käme ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Palästinenser aus dem Gazastreifen wegen der Erschwerungen der Wiederausreise allenfalls dann in Betracht, wenn die Ausreisefreiheit erstens eine als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantie darstellte und zweitens im Einzelfall ein Eingriff in den Kernbereich dieser Garantie vorläge, der von der Schwere her mit dem vergleichbar ist, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt. Dies lässt sich nicht feststellen. Die Ausreisefreiheit zählt schon nicht zu den als grundlegend anerkannten Menschenrechtsgarantien (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2014 – A 12 K 4301/12 –, juris Rn. 43; a.A. aber VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 – und Urteil vom 28. Mai 2014 – A 11 K 1996/14 –, jeweils juris Rn. 33), auch wenn ihr innerhalb des territorialen Anwendungsbereiches großes Gewicht zukommt (vgl. z. B. Entscheidung des EGMR - Fourth Section vom 27.11.2012 - Case of Stamose v. Bulgaria - Appl. no. 29713/05, verfügbar in Englischer Originalfassung u.a. unter http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115160, abgerufen am 21. Juli 2017). Sie ist durch den Ursprungstext der EMRK, auf den § 60 Abs. 5 AufenthG explizit verweist (zu diesem systematischen Argument vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2012 – 11 LB 97/11 –, juris Rn. 57), nicht, auch nicht mittelbar geschützt (vgl. Präambel zu Prot. 4 EMRK: „Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten […] die in der […] Konvention […] noch nicht enthalten sind“). Vielmehr wird sie erst in Absatz 2 des Artikels 2 des vierten Zusatzprotokolls der EMRK genannt, welches zudem nicht von allen EMRK-Vertragsstaaten ratifiziert worden ist. Die Schweiz, die Türkei und das Vereinigte Königreich haben das vierte Zusatzprotokoll bisher nicht ratifiziert, die Schweiz hat es zudem auch nicht unterzeichnet (vgl. http://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/046/signatures?p_auth=HAFa2sYC, abgerufen am 21. Juli 2017). Das Recht ist weder notstandsfest nach Art. 15 EMRK, noch unbeschränkbar (vgl. Art. 2 Abs. 3 Prot. 4 EMRK). Zudem ist die Ausreisefreiheit durch die beschriebenen Beschränkungen für die Bevölkerung des Gazastreifens – obwohl diese durch die langfristigen Grenzschließungen des Überganges in Rafah weiter verschärft worden sind, so dass für die Mehrheit der Palästinenser im Gazastreifens inzwischen von einem praktischen Ausschluss der Ausreisemöglichkeit auszugehen ist (Differenzierung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2012, a.a.O., Rn. 57) – nicht in ihrem Kernbereich betroffen. Denn Art. 2 Abs. 2 Prot. 4 EMRK schützt allein das Recht einer Person, jedes Land in ein Land ihrer Wahl zu verlassen, welches bereit ist, die Person aufzunehmen (vgl. EGMR, Stamose v. Bulgaria, a.a.O, Rn. 30). Ein „klassischer“ Eingriff wäre ein durch die Behörden des Heimatlandes verhängtes Ausreiseverbot. Ein solches Ausreiseverbot für Palästinenser aus dem Gazastreifen seitens der faktischen Machthaber der Hamas lässt sich nach der Erkenntnislage nicht feststellen. Die Grenzschutzmaßnahmen und Einreisebeschränkungen sowohl Israels als auch Ägyptens dienen dagegen zunächst nur dazu, das Betreten ägyptischen Staatsgebietes – insbesondere der Sinai-Halbinsel – und des israelischen Staatsgebietes, jeweils offiziell aus Sicherheitsgründen, durch Palästinenser aus dem Gazastreifen zu verhindern. Israel und Ägypten sind derzeit keine Länder, die im Sinne der vorgenannten Definition des EGMR bereit sind, die Bewohner des Gazastreifens aufzunehmen. Nur mittelbar ergibt sich daraus eine Beschränkung der Ausreisefreiheit in dem Sinne, dass die Bewohner des Gazastreifens aufgrund des Nichtvorhandenseins von Grenzen zu anderen Ländern, eines Flughafens oder Hafens und unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle auch der Luft- und Seewege durch Israel auch nicht in andere Länder, die sie aufnehmen würden, reisen können. Dies mag unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle auch der Luft- und Seewege durch Israel ein Eingriff in die Freizügigkeit darstellen, angesichts der Zielrichtung aber keinen schwerwiegenden Eingriff in den Kern derselben. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Prot. 4 EMRK, wonach jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht hat, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Sofern man den Gazastreifen als faktisches Hoheitsgebiet Israels betrachtet, was hier offen bleiben kann, greifen die bestehenden Grenzschutzmaßnahmen und Wohnsitzbeschränkungen – Palästinenser aus Gaza können derzeit prinzipiell, mit einigen Ausnahmen aus insbesondere humanitären Gründen, weder nach Israel noch ins Westjordanland reisen oder umziehen (vgl. BFA, Anfragebeantwortung vom 28. Oktober 2016, S. 4) – zwar die dort verankerte Bewegungsfreiheit ein, es liegt aber schon deshalb keine schwerwiegende Kernbereichsverletzung vor, weil die Bewegungsfreiheit zumindest innerhalb des Gazastreifens gewährleistet ist. II) Des Weiteren ist auch unter Berücksichtigung der humanitären Lage im Gazastreifen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen, insbesondere droht im Falle der Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsgebiet trotz der dortigen schwierigen Lebensbedingungen keine Verletzung des Verbotes unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK. Eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse im Zielstaat verletzt Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Dieses Kriterium ist angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf Armut zurückzuführen sind oder auf fehlende staatliche Mittel, um zum Beispiel mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen kann - wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten - eine Verletzung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits darin zu sehen seien, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelingt, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 [M.S.S./Belgien und Griechenland] – 30696/09 –, Rz. 250 ff.). Auch wenn vorliegend der letztere, weniger strenge Maßstab anzuwenden sein dürfte – hierfür spricht entscheidend, dass die eingeschränkte Versorgungslage in Gaza unmittelbar auf dem Konflikt zwischen der Hamas und Israel beruht bzw. zum Teil auf dem Konflikt zwischen der Fatah/PA und der Hamas –, ergibt sich nach der Erkenntnislage derzeit im Falle der Abschiebung des Klägers für diesen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) noch nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach der Erkenntnislage ist es trotz der erheblichen Einschränkungen der Lebensqualität auch im Gazastreifen noch möglich, sofern keine besondere Schutzbedürftigkeit z.B. aus Krankheitsgründen anzunehmen ist, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu stillen. Das gilt insbesondere für den Kläger, denn dieser ist gesund, hat nach eigenen Angaben im Gazastreifen noch Familienangehörige, kann im Haus der Familie unterkommen und konnte vor seiner Ausreise dort mit verschiedenen Arbeiten sowie mit Unterstützung seiner Familie seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Lebensbedingungen mit Blick auf die mit der Blockade und den Ein- und Ausreisebeschränkungen einhergehende Perspektivlosigkeit und die erheblichen Komforteinschränkungen insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Versorgung mit Elektrizität und Leitungswasser, sehr beschwerlich sind. So lebt ein Großteil der Bevölkerung Gazas unterhalb der Armutsgrenze, die Versorgung mit Treibstoff, Baumaterialien, Konsumgütern und nunmehr auch Strom ist in Folge der Blockade durch Israel und der Kontrolle des Warenverkehrs auch durch Ägypten (das zuletzt hart gegen den Schmuggel über die Tunnel vorging, BFA, Länderinformationsblatt 2016, S. 22) unzureichend. Auch droht der medizinischen Versorgung der Kollaps (ebenda, S. 23); aktuelle Presseberichte beschreiben viele Krankenhäuser als nicht mehr funktionstüchtig, auch in Folge der Stromblockade (z.B. http://www.fr.de/politik/nahost-konflikt-israel-liefert-weniger-strom-nach-gaza-a-1295989, zuletzt abgerufen am 21. Juli 2017). Wohnhäuser und Infrastruktur (einschließlich Schulen, Abwassersystemen, medizinischen Einrichtungen, Geschäften; siehe BFA, Länderinformationsblatt 2016, S. 9) wurden bei vergangenen Konflikten mit Israel (insbesondere dem Krieg von 2014) stark zerstört, Der Wiederaufbau verlief aufgrund der Blockade und damit fehlenden Baumaterials zunächst schleppend (vgl. z.B. Amnesty Report 2017 - Palestina, S. 3; USDoS Country Report 2016, S. 110: „Essential infrastructure in the Gaza strip, including water and sanitation services, continues in a state of severe disrepair.“; BFA, Länderinformationsblatt 2016, S. 9: „Gaza liegt in Trümmern“), ist aber inzwischen signifikant vorangeschritten (UNCToPT, “Gaza-Ten Year Later”, S. 12). Die Wirtschaft bleibt gelähmt, die Bevölkerung ist größtenteils verarmt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt 2016, S. 9, 22: ca. 80 % lebten unterhalb der Armutsgrenze; abweichend: UNCToPT, “Gaza-Ten Year Later”, S. 13: Armutslevel bei rund 40 %). Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 40-42 %, die Mehrheit der Einwohner ist von humanitären Hilfsleistungen abhängig (vgl. UNCToPT, “Gaza-Ten Year Later”, S. 13 f.; BFA, Länderinformationsblatt 2016, S. 22). Die Versorgung mit Nahrungsmitteln verschlechtere sich (USDoS Country Report 2016, S. 111, 118 unter Bezug auf das UNRWA: „food security conitued to deteriorate“). Potentielle landwirtschaftliche Flächen und Fischereigründe liegen weitgehend in von Israel kontrolliertem militärischen Sperrgebiet, zu dem kein Zugang besteht (USDoS Country Report 2016, S. 113 f.). Das einzige Kraftwerk im Gazastreifen ist derzeit mangels Treibstoffs nicht funktionstüchtig. Nachdem die im Westjordanland regierende palästinensische Autonomiebehörde erklärte, die Stromkosten für den Gazastreifen nicht mehr wie bisher mitzutragen, stellte Israel die Stromversorgung nunmehr weitgehend ein (Reduzierung von 3-4 Stunden Strom pro Tag auf ca. 2 Stunden, vgl. UNCToPT, “Gaza-Ten Year Later”, S. 18 f., vgl. dazu auch diverse aktuelle Zeitungsberichte, u.a. Berliner Zeitung vom 19. Juni 2017, http://www.berliner-zeitung.de/politik/streit-zwischen-fatah-und-hamas-israel-dreht-dem-gazastreifen-den-strom-ab-27820498; Frankfurter Rundschau vom 14. Juni 2017, http://www.fr.de/politik/nahost-konflikt-israel-liefert-weniger-strom-nach-gaza-a-1295989, Zeit Online vom 27 Mai 2017, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-05/nahost-gazastreifen-strom-versorgung-israel-konflikt, zuletzt abgerufen am 21. Juli 2017), was derzeit nur geringfügig durch Treibstoffimporte aus Ägypten ausgeglichen wird (UNCToPT, “Gaza-Ten Year Later”, S. 18). Der Treibstoff- und Strommangel wirkt sich auf die Wasserversorgung aus. Ca. 30 % der Bewohner haben keinen Zugang zu sauberem Leitungswasser (vgl. BFA, Länderinformationsblatt 2016, S. 22 m.w.N.); Abwässer fließen direkt ins Meer, was Umwelt- und Gesundheitsrisiken mit sich bringt. Insbesondere aus diesem Grund wird – sollten keine signifikanten Verbesserungen insbesondere durch Lockerung der Blockade eintreten – prognostiziert, dass spätestens im Jahr 2020 der Gazastreifen nicht mehr – menschenwürdig – bewohnbar ist (so das Fazit des Berichts des UNCToPT, “Gaza-Ten Year Later”, S. 28). Dennoch sind die Versorgung mit Nahrung und der Zugang zu Hygieneeinrichtungen und Unterkunft überwiegend gewährleistet. Die Grundversorgung ist insbesondere über das UNRWA, welches Krankenhäuser, Schulen und andere Bildungseinrichtungen unterhält, Notunterkünfte und Aufbauhilfen bereitstellt, gegeben. Laut dem „Annual Operational Report 2016“ des UNRWA (dort S. 52) wurden zuletzt 79 % des Kalorienbedarfs der von schwerster Armut (Einkommen unter USD 1,74/Tag) betroffenen Bevölkerung durch Nahrungsmittelzuteilungen gedeckt (Ziel 80%) sowie 42 % des Kalorienbedarfs der weiteren armen Bevölkerung (mit Einkommen unter USD 3,87/Tag, Ziel 40 %). 874,000 Einwohner erhalten Lebensmittelrationen des UNRWA. Zusätzliche Snacks für Schulkinder und Nahrungsergänzungsmittel für schwangere Frauen konnten – entgegen der Zielsetzung – wegen Finanzierungsproblemen allerdings nicht verteilt werden. Notfallbeihilfen an Bedürftige zum Übergang von der Lebensmittelversorgung durch das UNRWA zur Selbstversorgung („emergency cash assistance“) konnten ebenfalls mangels ausreichender Finanzierung nicht gewährt werden (ebenda S. 53 oben). Es gab aber sogenannte „Cash-for-Work“ Programme („Job-Creation“-Programme), bei denen die Zielvorgaben erfüllt werden konnten (S. 53). Insgesamt beschreibt das UNRWA die Erfüllung seiner Mission in Gaza noch als hinreichend (ebenda S. 7: „met the needs“). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass – wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung vermutete – ein Großteil der finanziellen Mittel des UNRWA durch die Organisation selbst oder durch Vertreter der Hamas oder andere lokale Kräfte veruntreut wird, bestehen nicht. Konkrete Erkenntnisse dafür, dass es bereits heute aufgrund der kritischen Versorgungslage generell zu Gefahren für Leib oder Leben kommt, liegen dem Gericht nicht vor. Berichte über Hungersnot, Ausbreitung von Infektionskrankheiten oder dergleichen gibt es bisher nicht. In einer Erklärung vom Februar 2015 empfiehlt der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) zwar, von Abschiebungen in den Gaza-Streifen bis zu einer Besserung der humanitären Lage, insbesondere der Wohn- und Lebensbedingungen, abzusehen (vgl. UNHCR Position on Deportations to Gaza, Februar 2015). Gegenüber der in dieser Empfehlung beschriebenen Situation relativ kurz nach der Offensive Israels im Jahr 2014 ist aber in vielen Bereichen durch Wiederaufbau und Wiedererrichtung essentieller Infrastruktur eine Verbesserung erreicht worden. Insbesondere war für die UNHCR-Empfehlung ausweislich der Begründung maßgeblich, dass die Kriegshandlungen zur Obdachlosigkeit von zehntausenden Familien, die teilweise in provisorischen Massenunterkünften unterkommen mussten, geführt hatten. Von Obdachlosigkeit sind aber von ursprünglich etwa 500.000 Personen zu Hochzeiten des Konflikts durch die Hilfen des UNRWA inzwischen nur noch etwa 75.000 Menschen betroffen. Alle UNRWA-Schulen und Krankenhäuser des Hilfswerks wurden wiederaufgebaut (vgl. www.unrwa.org/gaza-emergency, zuletzt abgerufen am 21. Juli 2017). Zudem wird den Kläger das Problem der Obdachlosigkeit nicht persönlich treffen, da zu erwarten ist, dass er im Haus der Familie, welches nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch intakt ist, unterkommen kann. B) Der Kläger kann sich ferner nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Systematik und Regelungsgehalt ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immer, aber auch nur dann zu gewähren, wenn individuelle Gefahren bestehen. Beruft sich ein Ausländer dagegen lediglich auf allgemeine Gefahren, die nicht nur für ihn persönlich, sondern zugleich für die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielland bestehen, soll der Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gewährt werden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. mit § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, BVerwGE 99, 324, 327). Allerdings kann es ausnahmsweise geboten sein, dem Ausländer im Einzelfall Schutz vor Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn im Zielland landesweit eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, in der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 – 1 C 6/95 –, BVerwGE 102, 249, 258). Dafür, dass der Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Gaza erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, sind angesichts der obigen Ausführungen Anhaltspunkte nicht erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der von gesundheitlichen Einschränkungen nach eigenen Angaben nicht betroffene Kläger in der Lage sein wird, sich in Gaza auch mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen wieder eine Existenz aufzubauen. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Das Fehlen der von Amts wegen vorzunehmenden Befristung des Einreiseverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. der Abschiebungsandrohung. Denn diese kann noch in zulässiger Weise bis einige Wochen vor der tatsächlichen Abschiebung nachgeholt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2016 – OVG 12 S 84.16 –, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der 1987 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Gazastreifen. Er begehrte mit seiner am 7. November 2013 erhobenen Klage ursprünglich seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hilfsweise die Feststellung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Mit Teilurteil vom 22. Juni 2017 wurde die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes begehrte. Die Entscheidung über den Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde dem Schlussurteil vorbehalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Teilurteils vom 22. Juni 2017 Bezug genommen. Der Kläger macht im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten geltend, dass die Zustände im Gazastreifen derart schlecht seien und eine weitere Verschlechterung unmittelbar drohe, dass er im Falle seiner Rückkehr erhebliche Einschränkungen seiner Grundfreiheiten erleiden würde. Er fürchte weiterhin Zwangsmaßnahmen der Hamas. Im Übrigen sei es für ihn im Gazastreifen unmöglich, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu erwirtschaften, ein Recht auf Bildung für sich und seine Kinder in Anspruch zu nehmen und sich frei zu bewegen, insbesondere diesen Teil der palästinensischen Autonomiegebiete wieder zu verlassen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, einschließlich der Niederschrift der am 22. Juli 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung und der Beiakten, verwiesen.