Urteil
34 K 181.15 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0125.34K181.15A.0A
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Leitsätze
1. Ist der Asylsuchende aus Italien in die Bundesrepublik eingereist, so kann er sich grundsätzlich nicht auf sein Asylgrundrecht aus Art. 16a GG berufen. Italien ist insoweit als sicherer Drittstaat einzustufen.(Rn.25)
Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig abgelehnt hat und nicht ausgesprochen hat, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe.(Rn.26)
2. Die Dublin III-Verordnung findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn dem Asylsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist.(Rn.27)
3. In Italien ist grundsätzlich sichergestellt, dass Personen mit einem Anspruch auf subsidiären Schutz gegen die Entscheidung der Asylbehörde, ihren Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können.(Rn.34)
4. Ist die Dublin-II-Verordnung auf das Asylverfahren eines Asylsuchenden nicht anwendbar, kann sich dieser grundsätzlich nicht darauf berufen, dass eine Überstellung nach Italien aufgrund dort angeblich bestehender systemischer Mängel nicht möglich ist, da dieser Rechtsbegriff der Dublin-III-Verordnung entstammt.(Rn.37)
Jedoch sind unabhängig von der Anwendbarkeit der Verordnung systemische Mängel in Italien nicht gegeben.(Rn.38)
(Rn.39)
5. Wird eine psychische Erkrankung geltend gemacht, die ursächlich auf eine ungenügende Verarbeitung von Erlebtem zurückzuführen ist, so ist das Vorbringen aufgrund der Unschärfen der Krankheitsbilder bei psychischen Erkrankungen sowie ihrer vielfältigen Symptome durch die Vorlage eines fachärztlichen Attestes zu substantiieren, das bestimmten Mindestanforderungen genügen muss. Die Vorlage eines unbestimmten Attests reicht insoweit nicht aus.(Rn.62)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Asylsuchende aus Italien in die Bundesrepublik eingereist, so kann er sich grundsätzlich nicht auf sein Asylgrundrecht aus Art. 16a GG berufen. Italien ist insoweit als sicherer Drittstaat einzustufen.(Rn.25) Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig abgelehnt hat und nicht ausgesprochen hat, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe.(Rn.26) 2. Die Dublin III-Verordnung findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn dem Asylsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist.(Rn.27) 3. In Italien ist grundsätzlich sichergestellt, dass Personen mit einem Anspruch auf subsidiären Schutz gegen die Entscheidung der Asylbehörde, ihren Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können.(Rn.34) 4. Ist die Dublin-II-Verordnung auf das Asylverfahren eines Asylsuchenden nicht anwendbar, kann sich dieser grundsätzlich nicht darauf berufen, dass eine Überstellung nach Italien aufgrund dort angeblich bestehender systemischer Mängel nicht möglich ist, da dieser Rechtsbegriff der Dublin-III-Verordnung entstammt.(Rn.37) Jedoch sind unabhängig von der Anwendbarkeit der Verordnung systemische Mängel in Italien nicht gegeben.(Rn.38) (Rn.39) 5. Wird eine psychische Erkrankung geltend gemacht, die ursächlich auf eine ungenügende Verarbeitung von Erlebtem zurückzuführen ist, so ist das Vorbringen aufgrund der Unschärfen der Krankheitsbilder bei psychischen Erkrankungen sowie ihrer vielfältigen Symptome durch die Vorlage eines fachärztlichen Attestes zu substantiieren, das bestimmten Mindestanforderungen genügen muss. Die Vorlage eines unbestimmten Attests reicht insoweit nicht aus.(Rn.62) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 des hier anzuwendenden Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I, S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I, S. 2010), als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides). Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Wird der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt, ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Der Kläger ist aus der Republik Italien, die als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes unmittelbar kraft Verfassungsrechts als sicherer Drittstaat zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, bei juris Rn. 159), in die Bundesrepublik eingereist. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 5. März 2015 hat er gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass er mit dem Zug von Italien aus nach Deutschland gereist sei. Transitländer seien ihm nicht bekannt. Der Anwendung des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag im streitgegenständlichen Bescheid - wie in den „Dublin“-Fällen nach § 27a AsylG - als unzulässig abgelehnt und nicht - wie in § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG für den Fall des § 26a AsylG vorgesehen - ausgesprochen hat, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe. Denn unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides ergibt die Auslegung des Tenors aus objektiver Sicht eines Erklärungsempfängers mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich vorliegend um einen Drittstaatenbescheid auf der Grundlage des § 26a AsylG und nicht um einen „Dublin“-Bescheid nach § 27a AsylG handelt. In der Begründung zu Ziffer 1 des Tenors findet sich der Hinweis, dass nur eine „Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat“ in Betracht komme. Ausweislich der Begründung zu Ziffer 2 des Tenors beruht die „Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat“ auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Für diese Auslegung spricht ferner, dass das Bundesamt in einem in der Asylakte befindlichen Vermerk ausdrücklich festgehalten hat, dass es sich vorliegend nicht um einen „Dublin“-Fall handle, weil der Antragsteller internationalen Schutz in Italien erhalten habe, und ein Drittstaatenbescheid zu erlassen sei. Dass das Bundesamt gleichwohl einen nicht der Vorgabe des § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG entsprechenden Tenor gewählt hat, verletzt im Übrigen keine Rechte des Klägers. Denn beide Verwaltungsakte - die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 27a AsylG einerseits und die Ablehnung eines Asylantrages nach § 26a AsylG andererseits - sind auf das gleiche Ziel gerichtet: In beiden Fällen erfolgt keine materielle Durchführung eines Asylverfahrens. Auch die sich aus den beiden Varianten ergebende Rechtsfolge einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist identisch (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2015 - VG 34 L 182.15 A -, Entsch.-Abdr. S. 4). Die Anwendung des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch nicht nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen, wonach diese Rechtsgrundlage nicht gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-Verordnung, ABl. Nr. L 180/31). Denn die Dublin III-Verordnung findet keine Anwendung, wenn dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Das italienische „Ministero dell’Interno“ hat dem Bundesamt mit Schreiben vom 2. April 2015 mitgeteilt, dass dem Kläger ein solcher Schutz in Italien zugesprochen worden sei und er eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Der Kläger hat dies in seiner Klagebegründung vom 26. Mai 2015 bestätigt. Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat zur Unanwendbarkeit der Dublin III-Verordnung in einem solchen Fall ausgeführt (vgl. Urteil vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, bei juris Rn. 17ff.): „Die Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere nicht auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Denn diese Verordnung findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft oder - wie hier in Bulgarien - subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) zuerkannt wurde, keine Anwendung (vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015 - 5 L 736/14.A -, juris Rn. 26ff.; VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2014 - Au 2 K 14.50042 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 - 17 K 3135/14.A -, juris Rn. 10ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2015 - 1a L 420/15.A -, juris Rn. 17ff.; VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 - 6 K 2810/14.A -, juris Rn. 36; VG Trier, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 L 790/14.TR -, juris S. 4 EA - jeweils m.w.N.; siehe auch Bender/Bethke, Asylmagazin 2013, S. 358 [359]; Funke-Kayser in: GK-AsylG, § 27a Rn. 34f.; Marx, AsylG, 8. Auflage, 2014, § 27a Rn. 11, § 71a Rn. 36; Pelzer, Beilage zum Asylmagazin 2013, S. 29 [31]; siehe auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K 22 zu Art. 2 [S. 88]: Dublin III-Verordnung nicht anwendbar bei Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes). (…) Denn die Dublin III-Verordnung unterscheidet (im Gegensatz zur Vorgängerreglung in der Dublin II-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003) ausdrücklich zwischen "Antragsteller" (Art. 2 Buchst. c Dublin III-VO) und "Begünstigter internationalen Schutzes" (Art. 2 Buchst. f Dublin III-VO). Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen Begünstigter internationalen Schutzes derjenige ist, dem internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU, also Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus, zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat „erstmals“ ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist hiernach nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den subsidiären Schutzstatus erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis d Dublin III-VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme des Ausländers im Falle der positiven Bescheidung seines Antrags auf internationalen Schutz vor. Da nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. b Dublin III-VO (durch Verweis auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95/EU) ein „Antrag auf internationalen Schutz“ - anders noch als nach Art. 2 Buchst. c Dublin II-VO - auch das Begehren auf Zuerkennung eines unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus erfasst (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 14), ist „abgelehnt“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO nur, wer auch keinen subsidiären Schutz erhalten hat. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Antrag - zumindest teilweise - abgelehnt ist, wenn dem Betreffenden (lediglich) subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde. Denn die damit einhergehende unterschiedliche Behandlung von Personen mit Flüchtlingsanerkennung und solchen mit subsidiären Schutzstatus liefe dem Ziel der Dublin III-Verordnung zuwider. Der Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung ist bewusst auch auf Personen erstreckt worden, die subsidiären Schutz beantragen oder genießen (vgl. Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 2008 für eine Neufassung der Dublin-Verordnung, KOM[2008] 820 endgültig, 2008/0243 [COD], S. 6), um alle Personen, die internationalen Schutz (Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutzstatus) beantragt haben oder genießen, gleichzustellen (siehe hierzu auch Pelzer, Beilage zum Asylmagazin 2013, S. 29 [31]). Dieses Ziel wird auch im Erwägungsgrund Nr. 10 der Dublin III-Verordnung ausdrücklich hervorgehoben. Die Vorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch auf Antragsteller anwendbar, denen in einem sicheren Drittstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Ihrer Anwendung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Jahr 1993 nur solche Ausländer "im Blick" hatte, denen in dem sicheren Drittstaat noch kein internationaler Schutz gewährt worden ist (BT-Drucks. 12/4450, S. 20; vgl. insoweit aber VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015 - 5 L 736/14.A -, juris Rn. 30ff.). Denn § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst seinem Wortlaut nach ohne weiteres auch Fallgestaltungen der vorliegenden Art. Auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der Ausschluss des Asylgrundrechts infolge der Drittstaatenregelung allein auf diejenigen Fälle zu beschränken wäre, in denen der sichere Drittstaat noch keinen internationalen Schutz gewährt hat. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland keine Schutzbedürftigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 157). Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A -, juris Rn. 8ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2015 - 18a K 3619/14.A -, juris Rn. 40ff.). Gegen eine Heranziehung der Drittstaatenregelung spricht schließlich nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - (juris Rn. 28ff.) der Antrag eines Ausländers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, dem im Ausland entsprechender Schutz gewährt worden ist, unzulässig ist, weil - gestützt auf § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG - kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes besteht. Denn dieser Entscheidung, die schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage verneint, lässt sich nicht entnehmen, wie materiell über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden ist (vgl. auch VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 L 1659/14.TR -, juris Rn. 14). Mit der Nennung von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der allein den Abschiebungsschutz regelt, beantwortet das Bundesverwaltungsgericht nicht die Frage, auf welche konkrete gesetzliche Vorschrift das Bundesamt seine Entscheidung über den Asylantrag zu stützen und wie es hierbei den Tenor zu formulieren hat. Auch bei einer Entscheidung auf der Grundlage von § 26a AsylVfG findet - insoweit im Einklang mit § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG - keine materiell-rechtliche Prüfung des Asylantrags statt. Für die Anwendung von § 26a AsylVfG spricht ferner, dass diese Vorschrift erst nach der (erstmaligen) Regelung des Abschiebungsschutzes für die außerhalb des Bundesgebiets anerkannten Flüchtlinge (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990) in Kraft getreten ist; § 26a AsylVfG enthält zudem eine speziellere Regelung für eine Teilmenge der von § 60 Abs. 1 AufenthG erfassten Personengruppe, nämlich für die über einen sicheren Drittstaat eingereisten Ausländer.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Durch die Unanwendbarkeit der Dublin III-Verordnung wird der Kläger bezogen auf die Ablehnung seiner Flüchtlingsanerkennung auch nicht rechtsschutzlos gestellt. In Italien ist sichergestellt, dass Personen mit einem Anspruch auf subsidiären Schutz gegen die Entscheidung der Asylbehörde, ihren Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können (vgl. „aida - Country Report Italy“, Stand: Januar 2015, S. 22, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida...italy...thirdupdate...final...0.pdf, der durch die Aktualisierung im Dezember 2015 insoweit inhaltlich keine Änderung erfahren hat, abrufbar unter http://www.asylumineurope. org/sites/default/files/report-download/aida...it...update.iv....pdf). Soweit der Kläger von dieser Möglichkeit wegen Fristablaufs keinen Gebrauch mehr machen kann, ist dies Folge seiner Ausreise aus Italien und liegt damit in seinem Verantwortungsbereich (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 13 L 514/15.A -, bei juris Rn. 12). Darüber hinaus bleibt es ihm unbenommen, in Italien ein Folgeverfahren durchzuführen (vgl. zum italienischen Recht „aida - Country Report Italy“, a.a.O., S. 39f.). Das Schreiben des „Ministero dell’Interno“ vom 2. April 2015 ist dabei nicht als vorweggenommene Ablehnung eines Folgeschutzgesuchs zu betrachten. Denn die organisatorischen Zwecken dienende Mitteilung, dass die italienische Dublin-Unit nach Abschluss des Asyl(erst)verfahrens nicht mehr zuständig sei und sich das Bundesamt hinsichtlich der Überstellung unter der angegebenen Fax-Nummer an die Grenzbehörden zu wenden habe, besagt nicht, dass ein vom Kläger angebrachter Folgeantrag nicht zur Prüfung angenommen würde (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2015 - VG 5 L 11.15 A -, Entsch.-Abdr. S. 4, und Beschluss vom 11. November 2014 - VG 9 L 454.14 A -, Entsch.-Abdr. S. 4). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass gerade die Bundesrepublik Deutschland innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems der Europäischen Union für die Prüfung eines solchen Folgeschutzgesuchs zuständig ist (vgl. in Abgrenzung dazu VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 - VG 33 K 113.15 A -, bei juris Rn. 18, 31 und Urteil vom 11. September 2015 - VG 33 K 152.15 A -, bei juris Rn. 26). Durch die Ablehnung des (fristgerecht gestellten) Wiederaufnahmegesuchs vom 2. Februar 2015 wurden keine Überstellungsfristen in Gang gesetzt, deren Ablauf zu einem Zuständigkeitsübergang hätte führen können. Die allgemeine Aufgabenzuweisungsnorm des § 5 Abs. 1 AsylG, wonach das Bundesamt (und nicht etwa die Ausländerbehörde) für die Behandlung von Asylanträgen zuständig ist, begründet ebenfalls keine solche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu dem bereits für das Asylerstverfahren zuständigen Mitgliedstaat Italien (vgl. Marx, AsylG, 8. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2 f.; a. A. VG Osnabrück, Urteil vom 4. Januar 2016 - 5 A 83/15 -, bei juris Rn. 43). Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (BVerwG 1 B 41.15, bei juris Rn. 11) nicht gegen die Heranziehung der Drittstaatenregelung. Denn dem dort entschiedenen Fall lag - anders als hier - ein auf § 27a AsylG gestützter Bescheid zugrunde. Auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes hatte die Republik Ungarn der Wiederaufnahme des Klägers, der dort bereits subsidiären Schutz erhalten hatte, zugestimmt. Für diese Konstellation eines „Dublin“-Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des Artikel 52 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2013/32 EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) entschieden, dass ein vor dem Stichtag 20. Juli 2015 gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe des Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie a.F.) wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachtet werden darf. Hat der andere Mitgliedstaat lediglich den subsidiären Schutzstatus zugesprochen, besteht danach ein unionsrechtlicher Anspruch des Antragstellers auf Entscheidung über seinen (Zweit-)Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fort. Allerdings ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass dieser Anspruch zwingend von der Bundesrepublik zu erfüllen ist. Vielmehr begründet allein der Umstand, dass einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für den weiteren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. November 2015 - VG 23 K 864.14 A -, bei juris Rn. 1; s. auch Urteil vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 618.14 A -, bei juris Rn. 16, 18). Es ist nicht erkennbar, warum dem Kläger nicht zugemutet werden können soll, unmittelbar in dem jeweiligen Mitgliedstaat um Rechtsschutz nachzusuchen, dessen Behörden lediglich subsidiären Schutz zuerkannt haben. Nachteile, die aus dem Verstreichenlassen dieser Rechtsschutzmöglichkeit entstehen, fallen - wie bereits oben dargelegt - dem Kläger zur Last; sie vermögen indessen nicht, die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu begründen (vgl. VG Berlin, a.a.O.; im Ergebnis ebenso für - wie hier - zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge VG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 4 A 980/15 -, bei juris Rn. 21 ff.). Der Kläger vermag die verfassungsrechtliche Vermutung der Sicherheit im Drittstaat vorliegend auch nicht zu entkräften. Nach dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat gelten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sicher kraft Entscheidung der Verfassung, da sie bereits aufgrund ihrer eigenen Verpflichtungen durch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) den gebotenen Schutz gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, bei juris Rn. 159). Aufgrund dieser generellen Feststellung der Sicherheit im Drittstaat bedarf es keiner Schutzgewährung durch die Bundesrepublik Deutschland. Über den Asylausschluss hinaus folgt aus dem Konzept der normativen Vergewisserung, dass sich der Ausländer gegenüber einer Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht auf Abschiebungsschutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG sowie nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen kann, weil dieser Abschiebungsschutz bereits in das Konzept der normativen Vergewisserung mit einbezogen ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 185, 187, zu den jeweiligen Vorgängervorschriften). Nur in engen Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit aufgezeigt, die Vermutung der Sicherheit im Drittstaat ausnahmsweise zu entkräften (vgl. zusammenfassend Marx, a.a.O., zu § 26a Rn. 101ff.). Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn Abschiebungsverbote durch tatsächliche Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzeptes aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es muss sich dabei aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängen, dass der Ausländer von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 189). Ein Ausnahmefall, der das Konzept der normativen Vergewisserung entkräften könnte, ist indes nicht gegeben. Soweit der Kläger geltend macht, dass Asylbewerber in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt seien, führt dies nicht zum Erfolg. Denn der Rechtsbegriff der systemischen Schwachstelle entstammt der hier nicht anwendbaren Dublin III-Verordnung (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, bei juris Rn. 81ff.). Er bildet nicht den Maßstab für die Prüfung, ob die Vermutung des Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ausnahmsweise im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchbrochen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, bei juris Rn. 23). Die Ausführungen des Klägers zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für Asylsuchende in Italien vernachlässigen zudem, dass ihm dort bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Er ist kein Asyl(erst)antragsteller mehr und unterliegt damit auch nicht den für noch im Anerkennungsverfahren befindliche Asylsuchende geltenden Restriktionen. Soweit der Kläger vorträgt, er leide an verschiedenen Erkrankungen und gehöre deshalb einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis an, macht er sinngemäß geltend, es liege ein vom Konzept normativer Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall vor, der darin bestehe, dass Italien subsidiär Schutzberechtigte mit besonderem Schutzbedarf einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetze. Grundsätzlich kann ein Ausnahmefall vom normativen Vergewisserungskonzept dadurch begründet werden, dass der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden Maßnahmen ergreift, die als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 189). Maßstab der Prüfung, ob der Drittstaat den Schutzsuchenden in einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Weise behandelt, ist dabei, ob in Italien der gebotene Inhalt des ihm zuerkannten Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ob für ihn als subsidiär Schutzberechtigten eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015, a.a.O., m. w. Nachw.). Damit eine Misshandlung das Ausmaß einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erreicht, muss sie ein Mindestmaß an Schwere aufweisen, wobei dessen Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles, wie der Dauer, der Art und Weise und des Kontextes der Behandlung sowie deren physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen, abhängt (vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, bei juris Rn. 68; vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 399.14 A -, bei juris Rn. 20). Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit weckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, bei juris Rn. 219 f.). Auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse können sich grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2016, a.a.O.). Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten indes nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen; ebenso wenig gewährt die Vorschrift einen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, sind nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725.10, a.a.O., Rn. 70 f.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, a.a.O., Rn. 253). Anhand der Erkenntnislage lässt sich in dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die Verhältnisse in Italien gegenwärtig hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen subsidiären Schutz derart erheblich im Sinne eines strukturellen Versagens zurückbleiben, dass ein Ausnahmefall vom Konzept normativer Vergewisserung angenommen werden müsste. Es sind keine derart handgreiflich eklatanten Missstände erkennbar, die den Schluss zuließen, anerkannt Schutzberechtigte würden in Italien einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, weshalb dem Kläger unabweisbar Schutz in der Bundesrepublik gewährt werden müsste. Das VG Düsseldorf hat zur Situation subsidiär schutzberechtigter Personen in Italien ausgeführt (vgl. Urteil vom 3. Juli 2015 - VG 13 K 1028/15.A -, bei juris Rn. 39 ff.): „Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers im Sinne von Artikel 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich. Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Artikel 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU). So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Artikel 24) und der Reisedokumente (Artikel 25 Absatz 1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Artikel 26), zur Bildung (Artikel 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Artikel 29) und medizinischer Versorgung (Artikel 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu. Danach ist im Hinblick auf Italien zwar nach wie vor anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit anerkanntem Schutzstatus nach den gegebenen Erkenntnissen schwierig sein können. Weder ist aber eine Verletzung der in Artikel 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Italien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Italien ausgesetzt sind, nicht. (…) Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen genießen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär geschützte Personen in Italien dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige: Sie erhalten mit der Anerkennung ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Es existiert eine staatliche Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene. Die Möglichkeit zur Aufnahme eines eigenen Gewerbes oder Handwerks besteht grundsätzlich und wird nach Möglichkeit gefördert. Die konkreten Chancen anerkannter und damit dauerhaft in Italien lebender Personen auf dem Arbeitsmarkt hängen von unterschiedlichen Umständen ab: der aktuellen Arbeitsmarktlage in der betreffenden Region, der Qualifikation, dem Engagement und dem Integrationswillen der Person, der Unterstützung Dritter und der Community. Weiterhin ist die Gesundheitsfürsorge für alle Ausländer, die einen Status haben, gewährleistet, es existiert ein kostenfreier Zugang zu sämtlichen öffentlichen medizinischen Leistungen, wofür aber ein Registrierung erforderlich ist; sie sind den italienischen Staatsangehörigen insoweit gleichgestellt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Leitfaden Italien, Stand: Oktober 2014, S. 21 m.w.N.; Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 6., 7.4 und vom 11. Juli 2012, Seite 2; allg. zum italienischen Gesundheitssystem: Bericht der Deutschen Botschaft "Sozialpolitische Informationen Italien" aus Januar 2012, Seite 25 f.). Entsprechendes gilt auch für weitere Fürsorgeleistungen. Dem italienischen System ist es dabei zu eigen, dass - anders als in der Bundesrepublik Deutschland - auch italienische Staatsangehörige kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen haben. Es gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Daher müssen sich Ausländer, wie die Italiener auch, in der Praxis etwa selbst um eine Unterkunft bemühen. In Italien gibt es für italienische Staatsangehörige - somit auch für anerkannte Flüchtlinge, die Ihnen gleichgestellt sind - kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen zur Lebensunterhaltsicherung vor dem 65. Lebensjahr (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Leitfaden Italien, Stand: Oktober 2014, S. 21 m.w.N.; Bericht der Deutschen Botschaft "Sozialpolitische Informationen Italien" aus Januar 2012, S. 24). Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigend, kommen insgesamt Personen mit einem internationalen Schutzstatus dieselben Rechte auf Fürsorge, Unterkunft und medizinische Versorgung zu wie (mittellosen) italienischen Staatsangehörigen. Den Auskünften sind diesbezüglich auch keine hinreichenden - eine andere Beurteilung rechtfertigenden - Anhaltspunkte für eine massiv diskriminierende Vollzugspraxis zu entnehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7 und vom 11. Juli 2012, S. 2 f.; vgl. auch den Bericht von ASGI vom 20. November 2012, S. 10; aus der Rspr.: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris, Rn. 62 m.w.N.). Somit ist eine Verletzung der in Artikel 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote nicht erkennbar, so dass unter diesem Aspekt eine Verletzung von Artikel 3 EMRK ausscheidet. Darüber hinaus liegen keine sonstigen allgemeinen humanitären Gründe vor, die der Rückführung (…) nach Italien zwingend entgegenstehen würden. Ungeachtet der Frage, ob bzw. wann überwiegend auf Armut zurückzuführende schlechte humanitäre Bedingungen den für eine Verletzung von Artikel 3 EMRK erforderlichen Schweregrad erreichen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23, 25; vgl. auch Schmahl/ Winkler, Schutz vor Armut in der EMRK ?, in: Archiv des Völkerrechts 48 (2010), 405 (422 f.), wonach Artikel 3 EMRK bei einer lebensbedrohlichen Mangellage bzw. einer zum Ausschluss selbstbestimmter Handlungen führenden Existenznot tangiert ist), lassen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht darauf schließen, dass der Kläger nach seiner Rückführung nach Italien dort Lebensbedingungen ausgesetzt wäre, die für ihn auf unabsehbare Zeit eine Lage existenzbedrohender (extremer) materieller Armut befürchten ließen. So hat das Auswärtige Amt zuletzt in seiner bereits zitierten Stellungnahme vom 21. Januar 2013 ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge von Hilfsorganisationen (z.B. Caritas, CIR) Unterstützung bekommen können, wenngleich sie auch - wie alle Italiener - grundsätzlich in eigener Verantwortung und ohne staatliche finanzielle Hilfe bzw. Sozialleistungen eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen müssen. Unterstützung für Integrationsprogramme (z.B. Aus- und Fortbildung) existiert ebenfalls über lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder auch Nichtregierungsorganisationen, die teilweise miteinander vernetzt sind (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7.1., 7.3.). Zwar ist nach dem Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. von Dezember 2012 und nach Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung (ASGI) vom 20. November 2012 die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden, da sie nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA) verlieren. Sie können sich lediglich - sofern sie dort in der Vergangenheit noch keine Unterkunft bekommen haben - auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur die bereits erwähnten Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere Mittellose in Italien vorgesehen sind (vgl. borderline-europe e.V. vom Dezember 2012, S. 52 f.; Bericht von ASGI vom 20. November 2011, S. 10 ff.). Dies entspricht im Ergebnis der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und der Hilfestellung von Nichtregierungsorganisationen abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingende Folge ist (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 7; so auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, ist die Gesundheitsvorsorge zwar rechtlich gewährleistet, jedoch in der Praxis zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden. Hierzu führt das Auswärtige Amt im Januar 2013 ausdrücklich aus, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet ist. Die Ausländer müssen sich beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe genügt. Selbst bei einem fehlenden festen Wohnsitz können sie sich um eine Sammeladresse bemühen. Die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die einen solchen nicht haben, ihn jedoch u.a. für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Eine solche "virtuelle Wohnsitznahme" ist insbesondere in Rom recht umfangreich möglich. Im Übrigen steht nach vorzitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Die stets bestehende Notambulanz sei - ungeachtet einer Registrierung - für alle Personen kostenfrei zugänglich. Aktuell sei die Not- und Grundversorgung selbst für illegal aufhältige Personen garantiert (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2; borderline-europe e. V. vom Dezember 2012, S. 46). Diesbezüglich anerkennt das Gericht jedoch, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Italien Mängel und Defizite (nach wie vor) feststellen lassen. Insbesondere der nach Abschluss eines Asylverfahrens eintretende Verlust eines Anrechts auf eine staatliche Unterkunft und die dadurch bedingte Möglichkeit der Obdachlosigkeit ist durchaus ernst zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei derzeit nicht um landesweite Missstände, die für jeden Einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von anerkannten Flüchtlingen die Gefahr einer extremen materiellen Armut begründet, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würde. Die vorhandenen Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht dafür aus, dass Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insoweit Artikel 3 EMRK die Konventionsstaaten auch nicht etwa dazu verpflichtet, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30969/09 -, juris, Rn. 249; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 118.) Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Artikel 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris). Artikel 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.) Der Kläger muss sich nach alledem daher auf den in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen mag (…).“ Dieser sorgfältigen und umfassenden Würdigung der vorhandenen Erkenntnismittel schließt sich die Kammer an. Es liegen auch keine neueren Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen. An dieser Stelle kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund der von ihm geltend gemachten Erkrankungen zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe gehört. Denn dies berührt nicht die (allgemeine) Tragfähigkeit des Konzepts normativer Vergewisserung hinsichtlich Italiens, sondern kann sich allenfalls auf die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der konkreten Abschiebung in den sicheren Drittstaat auswirken, die im Rahmen der Prüfung der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Januar 2016 - VG 34 K 229.14 A -, Entsch.-Abdr. S. 19; s. auch Marx, a.a.O., § 26a Rn. 6). In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die zuständigen deutschen Behörden bei Rückführungen in einen sicheren Drittstaat im Einzelfall - insbesondere bei konkreten Gesundheitsgefahren - verpflichtet sein können, in jedem Stadium des Abschiebungsverfahrens sicherzustellen, dass die Abschiebung verantwortet werden kann, ohne dass dabei die Einordnung des Mitgliedstaates als sicherer Drittstaat als solche in Frage gestellt worden wäre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, bei juris Rn. 7 ff.). Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 2 des Bescheides richtet. Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Italien zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) an, wenn der Betreffende in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Neben der Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, ist Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung, dass die Abschiebung nicht aus in der Person des Ausländers liegenden Gründen rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Das Bundesamt hat dabei sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, bei juris Rn. 11). Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen vor. Insbesondere steht fest, dass die Abschiebung des Klägers durchführbar ist. Die Republik Italien muss dem Kläger die Einreise ermöglichen, weil ihm ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Italien zusteht. Denn der Kläger hat von der Republik Italien entweder bereits einen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte erhalten oder er hat jedenfalls einen Anspruch auf einen italienischen Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie - Neufassung, ABl. Nr. L 337/9). Zweifel hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung ergeben sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des italienischen „Ministero dell’Interno“ vom 2. April 2015, mit dem dieses auf das Überstellungsersuchen geantwortet hat, das seitens des Bundesamtes noch im Rahmen des Dublin-Verfahrens gestellt worden war. Soweit die italienische Dublin-Einheit dort auf ihre Unzuständigkeit verweist, bezieht sich dies allein auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den italienischen Behörden. Aus den weiteren Erläuterungen geht hervor, dass die Republik Italien durchaus zur Übernahme bereit ist, diese jedoch innerhalb des Geschäftsbereichs der italienischen Polizeibehörden durchführen wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2015 - VG 34 L 182.15 A -, S. 7f. d. Entsch.-Abdr. und Beschluss vom 28. Mai 2015 - VG 34 L 144.15 A -, S. 6f. d. Entsch.-Abdr.). Für diese Deutung bzw. die Annahme der Übernahmebereitschaft spricht im Übrigen, dass Rückführungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem italienischen Staat durch das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Republik, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 (BGBl. II 1993, Seite 1099 ff.) durch klare Regelungen und darauf gründende Verwaltungsübung gesichert sind. Mit Ausnahme eines Ersuchens an den anderen (hier den italienischen) Staat und der Einreise der betroffenen Person über die Außengrenze dieses Staates verlangt dieses Übereinkommen keine weiteren Voraussetzungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die zuständigen italienischen Behörden dem richtig adressierten Rückübernahmebegehren gemäß der Regelungen dieses Übereinkommens bedingungslos entsprechen werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2015 - 13 K 1028/15.A -, bei juris Rn. 87; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2015 - VG 1a L 420/15.A -, bei juris Rn. 81). Des Weiteren stehen die seitens des Klägers geltend gemachten physischen und psychischen Erkrankungen der Abschiebung nicht entgegen. Das Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. A... vom 29. Juni 2015 lässt bereits nicht erkennen, dass die akute Pharyngotonsillitis, die ausweislich des Attests mit Antibiotika behandelt wurde, weiterhin behandlungsbedürftig ist. Der Überweisungsschein vom 2. Juni 2015 soll die Erstellung einer Diagnose durch einen Facharzt erst ermöglichen, beinhaltet selbst aber keine solche. Aus der Bescheinigung des Klinikums Berlin-Buch vom 12. Dezember 2015 geht lediglich hervor, dass der Kläger sich dort ab diesem Tag in stationärer Behandlung befunden hat. Ohne Nachweis bleibt insoweit die im Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 aufgestellte Behauptung, der Kläger sei dort wegen einer psychischen Erkrankung behandelt worden. Nicht einmal die Dauer des stationären Aufenthaltes ist bekannt. Die in der Klageschrift vom 12. Mai 2015 erwähnten Beschwerden (Ödem am Hals, links- und rechtsseitige Schmerzen im Thoraxbereich) wurden nicht durch ärztliche Atteste belegt. Da der Kläger entgegen seiner Ankündigung ohne Erklärung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, konnte er dazu auch nicht näher befragt werden. Die vom Kläger behauptete psychische Erkrankung wurde ebenfalls nicht hinreichend belegt. Wird eine psychische Erkrankung geltend gemacht, die ursächlich auf eine ungenügende Verarbeitung von Erlebtem zurückzuführen ist, so ist das Vorbringen aufgrund der Unschärfen der Krankheitsbilder bei psychischen Erkrankungen sowie ihrer vielfältigen Symptome durch die Vorlage eines fachärztlichen Attestes zu substantiieren, das bestimmten Mindestanforderungen genügen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 -, bei juris Rn. 15 f.). Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren ist Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) zu geben (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G... vom 11. Dezember 2015 genügt diesen Anforderungen nicht, da er nicht erkennen lässt, auf welcher Tatsachengrundlage die dort genannte Diagnose einer „mittelgradigen depressiven Episode“ sowie einer „posttraumatischen Belastungsstörung“ getroffen wurde. Die behauptete „ausführliche Anamnese“ wird nicht wiedergegeben. Soweit auf einen „psychodynamischen Zusammenhang“ mit Gefängnisaufenthalten in Kenia und Libyen und dort erlittenen Foltererfahrungen Bezug genommen wird, die „typischerweise“ während der Fluchtodyssee „über mehrere Länder“ mit „diversen“ lebensbedrohlichen Situationen auch beim Überqueren der Saharawüste persistierten, bleibt die Schilderung allgemein. Das Vorliegen eines psychodynamischen Zusammenhangs wird überdies nur vermutet („drängt sich auf“). Des Weiteren fehlt es an tragfähigen Ausführungen zum erforderlichen Behandlungsumfang verbunden mit einer Einschätzung zur Schwere der Erkrankung. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass vorerst zwei- bis dreiwöchige Konsultationen geplant seien. Eine Anhebung der Kontaktfrequenz sei aus Kapazitätsgründen der Praxis gegenwärtig nicht möglich. Daraus wird nicht hinreichend deutlich, welche Intensität der Behandlung aus ärztlicher Sicht derzeit für erforderlich gehalten wird. Ungeachtet dessen sind die ausweislich des Befundberichtes vom 11. Dezember 2015 diagnostizierten psychischen Erkrankungen auch in Italien behandelbar und begründen insoweit kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Auf die obigen Ausführungen zur Gesundheitsversorgung subsidiär Schutzberechtigter in Italien wird verwiesen. Insbesondere das dem Kläger derzeit verschriebene Medikament Mirtazapin ist unter dem Handelsnamen Mirtazapina auch in Italien zugelassen (vgl. den unter https://imedikament.de/mirtazapin-teva-15-mg-schmelztabletten#fachin formation abrufbaren Beipackzettel am Ende; s. auch Beschluss der Kammer vom 21. August 2015 - VG 34 L 302.15 A -, Entsch.-Abdr. S. 9). In Anbetracht der in Italien bestehenden angemessenen Behandlungsmöglichkeiten hat auch der EGMR entschieden, dass die Überstellung eines Betroffenen mit einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung keinen Konventionsverstoß begründet (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13, A.S./Schweiz -, HUDOC, Rn. 35 ff.). Vor diesem Hintergrund vermag sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des EGMR in der Sache „Tarakhel/Schweiz“ vom 4. November 2014 (- 29217/12 -, bei juris) zu berufen. Unmittelbare Folgen ergeben sich aus dieser Entscheidung zudem nur für die im dortigen Fall maßgebliche Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern. Der überstellende Mitgliedstaat ist in diesen Fällen verpflichtet, besondere Zusicherungen bei den italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung einzuholen. Tatsächliche Feststellungen oder normative Folgerungen, die generell einer Rückführung nach Italien entgegenstehen, können dem Urteil des EGMR hingegen nicht entnommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 - OVG 7 B 44.13 -, bei juris Rn. 35; s. dazu auch EGMR, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 51428/10, A.M.E./ Niederlande -, HUDOC, Rn. 34). Der Abschiebung des Klägers nach Italien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Gestalt einer Reise- oder Transportunfähigkeit entgegen. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, bei juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 7 S 11.13 -, bei juris Rn. 12). Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen einer physischen oder psychischen Erkrankung im engeren oder weiteren Sinne reiseunfähig ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Klägers unmittelbar durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, bei juris Rn. 6, 8). Soweit es in dem Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G... vom 11. Dezember 2015 heißt, „im Falle einer Abschiebung würde es m. E. zu einer Retraumatisierung mit Zuspitzung der depressiven Symptomatik kommen“, fehlt es bereits an einer Begründung für diese ohnehin nur vage formulierte Einschätzung. Es hätte zumindest der Erläuterung bedurft, ob bei dieser Prognose vom Abbruch der begonnenen (medikamentösen) Behandlung ausgegangen wird oder ob dies unabhängig davon gelten soll. Es bleibt zudem unklar, ob diese Aussage nur mit Blick auf eine mögliche Abschiebung nach Afrika getroffen wurde, worauf die vorhergehende Betonung der (angeblichen) Gefängnisaufenthalte in Kenia und Libyen sowie des Fluchtweges über die Sahara hindeutet, oder ob aus ärztlicher Sicht auch eine Abschiebung nach Italien solche Folgen hätte. Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2015, denen das Gericht folgt, Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger ist nach eigenen Angaben 1990 geboren und Staatsangehöriger Somalias. Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie gegen seine Abschiebung nach Italien. Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein. Am 13. Januar 2015 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Nachdem am 21. Januar 2015 ein Eurodac-Treffer (IT1TV02S8H) für Italien erzielt worden war, führte das Bundesamt am 5. März 2015 mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens. Am 11. März 2015 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Italien. Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das dortige „Ministero dell’Interno - Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, Unità Dublino“ dem Bundesamt Folgendes mit: „Following your request concerning the above named person, this is to inform you that the Italian Authorities cannot accept to take back him because: He was granted the international protection in Italy and a permit of stay for subsidiary protection. Consequently, this case doesn’t fall within the competence of this office any more since the asylum procedure has been completed in Italy. Therefore, a possible transfer of the alien will be effected in the framework of Police agreements and you will need to send your request to this fax number […]” Daraufhin vermerkte das Bundesamt in den Akten, dass dies kein „Dublin“-Fall mehr sei, weil der Kläger bereits internationalen Schutz in Italien erhalten habe, und ein Drittstaatenbescheid zu erlassen sei. Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger aufgrund des in Italien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (BVerwG 10 C 7.13) entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Eine materielle Prüfung des Asylantrags komme nicht in Betracht. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Malis sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe dem Kläger aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf Abs. 1 Satz 2, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG). Mit der am 13. Mai 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seine Rückführung nach Italien stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Im Hinblick auf die Unterbringung und die Gesundheitsversorgung weise das italienische Asylsystem systemische Mängel auf. Auch subsidiär Schutzberechtigte müssten in prekären Verhältnissen leben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in der „Tarakhel“-Entscheidung die Gefahr einer solchen Behandlung im Hinblick auf schutzbedürftige Personen bestätigt. Er selbst gehöre auch zu dieser Personengruppe. Er habe aufgrund der Obdachlosigkeit während seines Aufenthaltes in Italien ein Ödem am Hals entwickelt, das sich nach seiner Ankunft in Deutschland verschlimmert habe. Er habe sich deshalb am 10. März 2015 in Behandlung begeben. Des Weiteren leide er an links- und rechtsseitigen Schmerzen im Thoraxbereich, er könne nachts nicht schlafen und leide an erheblichen Kopfschmerzen, die ebenfalls behandlungsbedürftig seien. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 entschieden, dass der Asylantrag nicht allein deshalb als unzulässig abgelehnt werden dürfe, weil in einem anderen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. A... vom 29. Juni 2015 vorgelegt, wonach er am 11. März 2015 wegen einer akuten Pharyngotonsillitis (Mandelentzündung) mit Antibiotika behandelt worden sei. Zudem ist ein Überweisungsschein vom 2. Juni 2015 zur Akte gereicht worden, wonach der Kläger mit dem Befund „seit 4 Wochen zunehmende Kopfschmerzen unklarer Genese“ von einem Facharzt für Augenheilkunde zur weiteren Diagnostik/Therapie an den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. V... überwiesen worden ist. Ein Attest dieses Arztes ist nicht vorgelegt worden. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 hat der Kläger eine Bescheinigung des Klinikums Berlin-Buch vom 12. Dezember 2015 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er sich dort ab diesem Tag zur stationären Behandlung befunden hat. Des Weiteren hat er einen Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G... vom 11. Dezember 2015 eingereicht, bei dem er sich an diesem Tag erstmalig vorstellte. Danach leide der Kläger an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zurzeit liege kein Anhalt für akute Suizidalität vor. Gegenwärtig seien neben einer antidepressiven Therapie mittels Mirtazapin 15/d vor allem supportive bzw. problemorientierte Gespräche geplant, die zunächst eine affektive Aufhellung bzw. im besten Falle Stabilisierung zum Ziel hätten. Im Falle einer Abschiebung würde es zu einer Retraumatisierung mit Zuspitzung der depressiven Symptomatik kommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Befundberichtes Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 ist der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden (VG 34 L 180.15 A). Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 25. Januar 2016 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.