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Urteil

34 K 162.15 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0125.34K162.15A.0A
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Leitsätze
1. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. (Rn.24) 2. Durch die Unanwendbarkeit der Dublin III-Verordnung wird ein Kläger bezogen auf die Ablehnung seiner Flüchtlingsanerkennung auch nicht rechtsschutzlos gestellt. (Rn.34) 3. Bei einem jungen ungebundenen und gesunden Mann, der bereits zwei Jahre lang in Italien gelebt hat, ist davon auszugehen, dass er sich dort auch nach seiner Rückkehr  zurechtfinden wird. (Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. (Rn.24) 2. Durch die Unanwendbarkeit der Dublin III-Verordnung wird ein Kläger bezogen auf die Ablehnung seiner Flüchtlingsanerkennung auch nicht rechtsschutzlos gestellt. (Rn.34) 3. Bei einem jungen ungebundenen und gesunden Mann, der bereits zwei Jahre lang in Italien gelebt hat, ist davon auszugehen, dass er sich dort auch nach seiner Rückkehr zurechtfinden wird. (Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 des hier anzuwendenden Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I, S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I, S. 2010), als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides). Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Wird der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt, ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Der Kläger ist aus der Republik Italien, die als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes unmittelbar kraft Verfassungsrechts als sicherer Drittstaat zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, bei juris Rn. 159), in die Bundesrepublik eingereist. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 3. März 2015 hat er gegenüber dem Bundesamt angegeben, sich zwei Jahre lang in Italien aufgehalten zu haben und schließlich mit dem Bus von dort aus nach Deutschland gefahren zu sein. Der Anwendung des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag im streitgegenständlichen Bescheid - wie in den „Dublin“-Fällen nach § 27a AsylG - als unzulässig abgelehnt und nicht - wie in § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG für den Fall des § 26a AsylG vorgesehen - ausgesprochen hat, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe. Denn unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides ergibt die Auslegung des Tenors aus objektiver Sicht eines Erklärungsempfängers mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich vorliegend um einen Drittstaatenbescheid auf der Grundlage des § 26a AsylG und nicht um einen „Dublin“-Bescheid nach § 27a AsylG handelt. In der Begründung zu Ziffer 1 des Tenors findet sich der Hinweis, dass nur eine „Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat“ in Betracht komme. Ausweislich der Begründung zu Ziffer 2 des Tenors beruht die „Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat“ auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Für diese Auslegung spricht ferner, dass das Bundesamt in einem Vermerk vom 19. Februar 2015 ausdrücklich festgehalten hat, dass es sich vorliegend nicht um einen „Dublin“-Fall handle, weil der Antragsteller internationalen Schutz in Italien erhalten habe, und ein Drittstaatenbescheid zu erlassen sei. Dass das Bundesamt gleichwohl einen nicht der Vorgabe des § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG entsprechenden Tenor gewählt hat, verletzt im Übrigen keine Rechte des Klägers. Denn beide Verwaltungsakte - die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 27a AsylG einerseits und die Ablehnung eines Asylantrages nach § 26a AsylG andererseits - sind auf das gleiche Ziel gerichtet: In beiden Fällen erfolgt keine materielle Durchführung eines Asylverfahrens. Auch die sich aus den beiden Varianten ergebende Rechtsfolge einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist identisch (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2015 - VG 34 L 182.15 A -, Entsch.-Abdr. S. 4). Die Anwendung des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch nicht nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen, wonach diese Rechtsgrundlage nicht gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-Verordnung, ABl. Nr. L 180/31). Denn die Dublin III-Verordnung findet keine Anwendung, wenn dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Das italienische „Ministero dell’Interno“ hat dem Bundesamt mit Schreiben vom 17. Februar 2015 mitgeteilt, dass dem Kläger ein solcher Schutz in Italien zugesprochen worden sei und er eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Der Kläger hat dies in seinen Klagebegründungen vom 7. und 31. Mai 2015 bestätigt. Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat zur Unanwendbarkeit der Dublin III-Verordnung in einem solchen Fall ausgeführt (vgl. Urteil vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, bei juris Rn. 17ff.): „Die Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere nicht auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Denn diese Verordnung findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft oder - wie hier in Bulgarien - subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) zuerkannt wurde, keine Anwendung (vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015 - 5 L 736/14.A -, juris Rn. 26ff.; VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2014 - Au 2 K 14.50042 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 - 17 K 3135/14.A -, juris Rn. 10ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2015 - 1a L 420/15.A -, juris Rn. 17ff.; VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 - 6 K 2810/14.A -, juris Rn. 36; VG Trier, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 L 790/14.TR -, juris S. 4 EA - jeweils m.w.N.; siehe auch Bender/Bethke, Asylmagazin 2013, S. 358 [359]; Funke-Kayser in: GK-AsylG, § 27a Rn. 34f.; Marx, AsylG, 8. Auflage, 2014, § 27a Rn. 11, § 71a Rn. 36; Pelzer, Beilage zum Asylmagazin 2013, S. 29 [31]; siehe auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K 22 zu Art. 2 [S. 88]: Dublin III-Verordnung nicht anwendbar bei Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes). (…) Denn die Dublin III-Verordnung unterscheidet (im Gegensatz zur Vorgängerreglung in der Dublin II-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003) ausdrücklich zwischen "Antragsteller" (Art. 2 Buchst. c Dublin III-VO) und "Begünstigter internationalen Schutzes" (Art. 2 Buchst. f Dublin III-VO). Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen Begünstigter internationalen Schutzes derjenige ist, dem internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU, also Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus, zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat „erstmals“ ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist hiernach nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den subsidiären Schutzstatus erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis d Dublin III-VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme des Ausländers im Falle der positiven Bescheidung seines Antrags auf internationalen Schutz vor. Da nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. b Dublin III-VO (durch Verweis auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95/EU) ein „Antrag auf internationalen Schutz“ - anders noch als nach Art. 2 Buchst. c Dublin II-VO - auch das Begehren auf Zuerkennung eines unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus erfasst (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 14), ist „abgelehnt“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO nur, wer auch keinen subsidiären Schutz erhalten hat. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Antrag - zumindest teilweise - abgelehnt ist, wenn dem Betreffenden (lediglich) subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde. Denn die damit einhergehende unterschiedliche Behandlung von Personen mit Flüchtlingsanerkennung und solchen mit subsidiären Schutzstatus liefe dem Ziel der Dublin III-Verordnung zuwider. Der Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung ist bewusst auch auf Personen erstreckt worden, die subsidiären Schutz beantragen oder genießen (vgl. Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 2008 für eine Neufassung der Dublin-Verordnung, KOM[2008] 820 endgültig, 2008/0243 [COD], S. 6), um alle Personen, die internationalen Schutz (Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutzstatus) beantragt haben oder genießen, gleichzustellen (siehe hierzu auch Pelzer, Beilage zum Asylmagazin 2013, S. 29 [31]). Dieses Ziel wird auch im Erwägungsgrund Nr. 10 der Dublin III-Verordnung ausdrücklich hervorgehoben. Die Vorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch auf Antragsteller anwendbar, denen in einem sicheren Drittstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Ihrer Anwendung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Jahr 1993 nur solche Ausländer "im Blick" hatte, denen in dem sicheren Drittstaat noch kein internationaler Schutz gewährt worden ist (BT-Drucks. 12/4450, S. 20; vgl. insoweit aber VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015 - 5 L 736/14.A -, juris Rn. 30ff.). Denn § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst seinem Wortlaut nach ohne weiteres auch Fallgestaltungen der vorliegenden Art. Auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der Ausschluss des Asylgrundrechts infolge der Drittstaatenregelung allein auf diejenigen Fälle zu beschränken wäre, in denen der sichere Drittstaat noch keinen internationalen Schutz gewährt hat. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland keine Schutzbedürftigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 157). Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A -, juris Rn. 8ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2015 - 18a K 3619/14.A -, juris Rn. 40ff.). Gegen eine Heranziehung der Drittstaatenregelung spricht schließlich nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - (juris Rn. 28ff.) der Antrag eines Ausländers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, dem im Ausland entsprechender Schutz gewährt worden ist, unzulässig ist, weil - gestützt auf § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG - kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes besteht. Denn dieser Entscheidung, die schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage verneint, lässt sich nicht entnehmen, wie materiell über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden ist (vgl. auch VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 L 1659/14.TR -, juris Rn. 14). Mit der Nennung von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der allein den Abschiebungsschutz regelt, beantwortet das Bundesverwaltungsgericht nicht die Frage, auf welche konkrete gesetzliche Vorschrift das Bundesamt seine Entscheidung über den Asylantrag zu stützen und wie es hierbei den Tenor zu formulieren hat. Auch bei einer Entscheidung auf der Grundlage von § 26a AsylVfG findet - insoweit im Einklang mit § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG - keine materiell-rechtliche Prüfung des Asylantrags statt. Für die Anwendung von § 26a AsylVfG spricht ferner, dass diese Vorschrift erst nach der (erstmaligen) Regelung des Abschiebungsschutzes für die außerhalb des Bundesgebiets anerkannten Flüchtlinge (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990) in Kraft getreten ist; § 26a AsylVfG enthält zudem eine speziellere Regelung für eine Teilmenge der von § 60 Abs. 1 AufenthG erfassten Personengruppe, nämlich für die über einen sicheren Drittstaat eingereisten Ausländer.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Durch die Unanwendbarkeit der Dublin III-Verordnung wird der Kläger bezogen auf die Ablehnung seiner Flüchtlingsanerkennung auch nicht rechtsschutzlos gestellt. In Italien ist sichergestellt, dass Personen mit einem Anspruch auf subsidiären Schutz gegen die Entscheidung der Asylbehörde, ihren Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können (vgl. „aida - Country Report Italy“, Stand: Januar 2015, S. 22, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, der durch die Aktualisierung im Dezember 2015 insoweit inhaltlich keine Änderung erfahren hat, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf). Soweit der Kläger von dieser Möglichkeit wegen Fristablaufs keinen Gebrauch mehr machen kann, ist dies Folge seiner Ausreise aus Italien und liegt damit in seinem Verantwortungsbereich (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 13 L 514/15.A -, bei juris Rn. 12). Darüber hinaus bleibt es ihm unbenommen, in Italien ein Folgeverfahren durchzuführen (vgl. zum italienischen Recht „aida - Country Report Italy“, a.a.O., S. 39f.). Das Schreiben des „Ministero dell’Interno“ vom 17. Februar 2015 ist dabei nicht als vorweggenommene Ablehnung eines Folgeschutzgesuchs zu betrachten. Denn die organisatorischen Zwecken dienende Mitteilung, dass die italienische Dublin-Unit nach Abschluss des Asyl(erst)verfahrens nicht mehr zuständig sei und sich das Bundesamt hinsichtlich der Überstellung unter der angegebenen Fax-Nummer an die Grenzbehörden zu wenden habe, besagt nicht, dass ein vom Kläger angebrachter Folgeantrag nicht zur Prüfung angenommen würde (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2015 - VG 5 L 11.15 A -, Entsch.-Abdr. S. 4, und Beschluss vom 11. November 2014 - VG 9 L 454.14 A -, Entsch.-Abdr. S. 4). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass gerade die Bundesrepublik Deutschland innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems der Europäischen Union für die Prüfung eines solchen Folgeschutzgesuchs zuständig ist (vgl. in Abgrenzung dazu VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 - VG 33 K 113.15 A -, bei juris Rn. 18, 31 und Urteil vom 11. September 2015 - VG 33 K 152.15 A -, bei juris Rn. 26). Durch die Ablehnung des (fristgerecht gestellten) Wiederaufnahmegesuchs vom 2. Februar 2015 wurden keine Überstellungsfristen in Gang gesetzt, deren Ablauf zu einem Zuständigkeitsübergang hätte führen können. Die allgemeine Aufgabenzuweisungsnorm des § 5 Abs. 1 AsylG, wonach das Bundesamt (und nicht etwa die Ausländerbehörde) für die Behandlung von Asylanträgen zuständig ist, begründet ebenfalls keine solche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu dem bereits für das Asylerstverfahren zuständigen Mitgliedstaat Italien (vgl. Marx, AsylG, 8. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2 f.; a. A. VG Osnabrück, Urteil vom 4. Januar 2016 - 5 A 83/15 -, bei juris Rn. 43). Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (BVerwG 1 B 41.15, bei juris Rn. 11) nicht gegen die Heranziehung der Drittstaatenregelung. Denn dem dort entschiedenen Fall lag - anders als hier - ein auf § 27a AsylG gestützter Bescheid zugrunde. Auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes hatte die Republik Ungarn der Wiederaufnahme des Klägers, der dort bereits subsidiären Schutz erhalten hatte, zugestimmt. Für diese Konstellation eines „Dublin“-Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des Artikel 52 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2013/32 EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) entschieden, dass ein vor dem Stichtag 20. Juli 2015 gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe des Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie a.F.) wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachtet werden darf. Hat der andere Mitgliedstaat lediglich den subsidiären Schutzstatus zugesprochen, besteht danach ein unionsrechtlicher Anspruch des Antragstellers auf Entscheidung über seinen (Zweit-)Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fort. Allerdings ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass dieser Anspruch zwingend von der Bundesrepublik zu erfüllen ist. Vielmehr begründet allein der Umstand, dass einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für den weiteren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. November 2015 - VG 23 K 864.14 A -, bei juris Rn. 1; s. auch Urteil vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 618.14 A -, bei juris Rn. 16, 18). Es ist nicht erkennbar, warum dem Kläger nicht zugemutet werden können soll, unmittelbar in dem jeweiligen Mitgliedstaat um Rechtsschutz nachzusuchen, dessen Behörden lediglich subsidiären Schutz zuerkannt haben. Nachteile, die aus dem Verstreichenlassen dieser Rechtsschutzmöglichkeit entstehen, fallen - wie bereits oben dargelegt - dem Kläger zur Last; sie vermögen indessen nicht die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu begründen (vgl. VG Berlin, a.a.O.; im Ergebnis ebenso für - wie hier - zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge VG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 4 A 980/15 -, bei juris Rn. 21 ff.). Der Kläger vermag die verfassungsrechtliche Vermutung der Sicherheit im Drittstaat vorliegend auch nicht zu entkräften. Nach dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat gelten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sicher kraft Entscheidung der Verfassung, da sie bereits aufgrund ihrer eigenen Verpflichtungen durch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) den gebotenen Schutz gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, bei juris Rn. 159). Aufgrund dieser generellen Feststellung der Sicherheit im Drittstaat bedarf es keiner Schutzgewährung durch die Bundesrepublik Deutschland. Über den Asylausschluss hinaus folgt aus dem Konzept der normativen Vergewisserung, dass sich der Ausländer gegenüber einer Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht auf Abschiebungsschutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG sowie nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen kann, weil dieser Abschiebungsschutz bereits in das Konzept der normativen Vergewisserung mit einbezogen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., Rn. 185, 187, zu den jeweiligen Vorgängervorschriften). Nur in engen Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit aufgezeigt, die Vermutung der Sicherheit im Drittstaat ausnahmsweise zu entkräften (vgl. insoweit zusammenfassend Marx, a.a.O., zu § 26a Rn. 101ff.). Eine solche Ausnahme kommt beispielsweise in Betracht, wenn Abschiebungsverbote durch tatsächliche Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzeptes aus sich selbst heraus gesetzt sind. Außerdem kann eine Ausnahmesituation dadurch begründet werden, dass der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden Maßnahmen ergreift, die als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., Rn. 189). Ein Ausnahmefall, der das Konzept der normativen Vergewisserung entkräften könnte, ist indes nicht gegeben. Soweit der Kläger geltend macht, dass Asylbewerber in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt seien, führt dies nicht zum Erfolg. Denn der Rechtsbegriff der systemischen Schwachstelle entstammt der hier nicht anwendbaren Dublin III-Verordnung (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 81ff.). Er bildet nicht den Maßstab für die Prüfung, ob die Vermutung des Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ausnahmsweise im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchbrochen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, bei juris Rn. 23). Die Ausführungen des Klägers zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für Asylsuchende in Italien vernachlässigen zudem, dass ihm dort bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Er ist kein Asyl(erst)antragsteller mehr und unterliegt damit auch nicht den für noch im Anerkennungsverfahren befindliche Asylsuchende geltenden Restriktionen. Maßstab der Prüfung, ob der Drittstaat den Schutzsuchenden unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK behandelt, ist daher, ob in Italien der gebotene Inhalt des ihm zuerkannten Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ob für ihn als subsidiär Schutzberechtigten insoweit eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015, a.a.O., m. w. Nachw.). Anhand der Erkenntnislage lässt sich nicht feststellen, dass die Verhältnisse in Italien hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen subsidiären Schutz derart erheblich zurückbleiben. Das VG Düsseldorf hat zur Situation subsidiär schutzberechtigter Personen in Italien ausgeführt (vgl. Urteil vom 3. Juli 2015 - VG 13 K 1028/15.A -, bei juris Rn. 39ff.): „Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers im Sinne von Artikel 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich. Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Artikel 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU). So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Artikel 24) und der Reisedokumente (Artikel 25 Absatz 1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Artikel 26), zur Bildung (Artikel 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Artikel 29) und medizinischer Versorgung (Artikel 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu. Danach ist im Hinblick auf Italien zwar nach wie vor anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit anerkanntem Schutzstatus nach den gegebenen Erkenntnissen schwierig sein können. Weder ist aber eine Verletzung der in Artikel 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Italien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Italien ausgesetzt sind, nicht. (…) Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen genießen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär geschützte Personen in Italien dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige: Sie erhalten mit der Anerkennung ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Es existiert eine staatliche Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene. Die Möglichkeit zur Aufnahme eines eigenen Gewerbes oder Handwerks besteht grundsätzlich und wird nach Möglichkeit gefördert. Die konkreten Chancen anerkannter und damit dauerhaft in Italien lebender Personen auf dem Arbeitsmarkt hängen von unterschiedlichen Umständen ab: der aktuellen Arbeitsmarktlage in der betreffenden Region, der Qualifikation, dem Engagement und dem Integrationswillen der Person, der Unterstützung Dritter und der Community. Weiterhin ist die Gesundheitsfürsorge für alle Ausländer, die einen Status haben, gewährleistet, es existiert ein kostenfreier Zugang zu sämtlichen öffentlichen medizinischen Leistungen, wofür aber ein Registrierung erforderlich ist; sie sind den italienischen Staatsangehörigen insoweit gleichgestellt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Leitfaden Italien, Stand: Oktober 2014, S. 21 m.w.N.; Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 6., 7.4 und vom 11. Juli 2012, Seite 2; allg. zum italienischen Gesundheitssystem: Bericht der Deutschen Botschaft "Sozialpolitische Informationen Italien" aus Januar 2012, Seite 25 f.). Entsprechendes gilt auch für weitere Fürsorgeleistungen. Dem italienischen System ist es dabei zu eigen, dass - anders als in der Bundesrepublik Deutschland - auch italienische Staatsangehörige kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen haben. Es gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Daher müssen sich Ausländer, wie die Italiener auch, in der Praxis etwa selbst um eine Unterkunft bemühen. In Italien gibt es für italienische Staatsangehörige - somit auch für anerkannte Flüchtlinge, die Ihnen gleichgestellt sind - kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen zur Lebensunterhaltsicherung vor dem 65. Lebensjahr (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Leitfaden Italien, Stand: Oktober 2014, S. 21 m.w.N.; Bericht der Deutschen Botschaft "Sozialpolitische Informationen Italien" aus Januar 2012, S. 24). Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigend, kommen insgesamt Personen mit einem internationalen Schutzstatus dieselben Rechte auf Fürsorge, Unterkunft und medizinische Versorgung zu wie (mittellosen) italienischen Staatsangehörigen. Den Auskünften sind diesbezüglich auch keine hinreichenden - eine andere Beurteilung rechtfertigenden - Anhaltspunkte für eine massiv diskriminierende Vollzugspraxis zu entnehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7 und vom 11. Juli 2012, S. 2 f.; vgl. auch den Bericht von ASGI vom 20. November 2012, S. 10; aus der Rspr.: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris, Rn. 62 m.w.N.). Somit ist eine Verletzung der in Artikel 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote nicht erkennbar, so dass unter diesem Aspekt eine Verletzung von Artikel 3 EMRK ausscheidet. Darüber hinaus liegen keine sonstigen allgemeinen humanitären Gründe vor, die der Rückführung (…) nach Italien zwingend entgegenstehen würden. Ungeachtet der Frage, ob bzw. wann überwiegend auf Armut zurückzuführende schlechte humanitäre Bedingungen den für eine Verletzung von Artikel 3 EMRK erforderlichen Schweregrad erreichen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23, 25; vgl. auch Schmahl/ Winkler, Schutz vor Armut in der EMRK ?, in: Archiv des Völkerrechts 48 (2010), 405 (422 f.), wonach Artikel 3 EMRK bei einer lebensbedrohlichen Mangellage bzw. einer zum Ausschluss selbstbestimmter Handlungen führenden Existenznot tangiert ist), lassen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht darauf schließen, dass der Kläger nach seiner Rückführung nach Italien dort Lebensbedingungen ausgesetzt wäre, die für ihn auf unabsehbare Zeit eine Lage existenzbedrohender (extremer) materieller Armut befürchten ließen. So hat das Auswärtige Amt zuletzt in seiner bereits zitierten Stellungnahme vom 21. Januar 2013 ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge von Hilfsorganisationen (z.B. Caritas, CIR) Unterstützung bekommen können, wenngleich sie auch - wie alle Italiener - grundsätzlich in eigener Verantwortung und ohne staatliche finanzielle Hilfe bzw. Sozialleistungen eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen müssen. Unterstützung für Integrationsprogramme (z.B. Aus- und Fortbildung) existiert ebenfalls über lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder auch Nichtregierungsorganisationen, die teilweise miteinander vernetzt sind (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7.1., 7.3.). Zwar ist nach dem Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. von Dezember 2012 und nach Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung (ASGI) vom 20. November 2012 die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden, da sie nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA) verlieren. Sie können sich lediglich - sofern sie dort in der Vergangenheit noch keine Unterkunft bekommen haben - auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur die bereits erwähnten Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere Mittellose in Italien vorgesehen sind (vgl. borderline-europe e.V. vom Dezember 2012, S. 52 f.; Bericht von ASGI vom 20. November 2011, S. 10 ff.). Dies entspricht im Ergebnis der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und der Hilfestellung von Nichtregierungsorganisationen abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingende Folge ist (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 7; so auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, ist die Gesundheitsvorsorge zwar rechtlich gewährleistet, jedoch in der Praxis zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden. Hierzu führt das Auswärtige Amt im Januar 2013 ausdrücklich aus, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet ist. Die Ausländer müssen sich beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe genügt. Selbst bei einem fehlenden festen Wohnsitz können sie sich um eine Sammeladresse bemühen. Die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die einen solchen nicht haben, ihn jedoch u.a. für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Eine solche "virtuelle Wohnsitznahme" ist insbesondere in Rom recht umfangreich möglich. Im Übrigen steht nach vorzitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Die stets bestehende Notambulanz sei - ungeachtet einer Registrierung - für alle Personen kostenfrei zugänglich. Aktuell sei die Not- und Grundversorgung selbst für illegal aufhältige Personen garantiert (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2; borderline-europe e. V. vom Dezember 2012, S. 46). Diesbezüglich anerkennt das Gericht jedoch, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Italien Mängel und Defizite (nach wie vor) feststellen lassen. Insbesondere der nach Abschluss eines Asylverfahrens eintretende Verlust eines Anrechts auf eine staatliche Unterkunft und die dadurch bedingte Möglichkeit der Obdachlosigkeit ist durchaus ernst zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei derzeit nicht um landesweite Missstände, die für jeden Einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von anerkannten Flüchtlingen die Gefahr einer extremen materiellen Armut begründet, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würde. Die vorhandenen Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht dafür aus, dass Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insoweit Artikel 3 EMRK die Konventionsstaaten auch nicht etwa dazu verpflichtet, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30969/09 -, juris, Rn. 249; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 118.) Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Artikel 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris). Artikel 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.) Der Kläger muss sich nach alledem daher auf den in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen mag (…).“ Dieser sorgfältigen und umfassenden Würdigung der vorhandenen Erkenntnismittel schließt sich die Kammer an. Es liegen auch keine neueren Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Da es sich bei dem Kläger um einen jungen ungebundenen und gesunden Mann handelt, der nach eigenen Angaben im persönlichen Gespräch vom 3. März 2015 bereits zwei Jahre lang in Italien gelebt hat, ist zudem davon auszugehen, dass er sich dort auch nach seiner Rückkehr (wieder) zurechtfinden wird. Hinzu kommt, dass die angesprochenen Probleme hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Italien den Kläger jedenfalls im hier nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt nicht betreffen, da weder die in der Klageschrift vom 7. Mai 2015 behauptete Traumatisierung noch andere Erkrankungen durch entsprechende fachärztliche Atteste belegt wurden. Auch die mit Bescheid des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin - Jugendamt - vom 2. Dezember 2014 erfolgte Verlängerung der Jugendhilfe über die Volljährigkeit hinaus führt nicht zur Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Italien begründen könnte. Da die Maßnahmen der Jugendhilfe ausweislich des Bescheides nur bis zum 30. Juni 2015 verlängert wurden, ist bereits nicht erkennbar, dass das Jugendamt auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch von einem besonderen Unterstützungsbedarf ausgeht. Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch die Entscheidung des EGMR in dem Verfahren „Tarakhel./.Schweiz“ (Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, bei juris) nicht zum Erfolg seiner Klage. Denn anders als in dem dortigen Verfahren findet vorliegend die Dublin III-Verordnung keine Anwendung, da dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Überdies ergeben sich unmittelbare Folgen aus der Entscheidung nur für die im Fall „Tarakhel“ maßgebliche Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern. Der überstellende Mitgliedstaat ist in diesen Fällen verpflichtet, besondere Zusicherungen bei den italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung einzuholen. Tatsächliche Feststellungen oder normative Folgerungen, die generell einer Rückführung nach Italien entgegenstehen, können dem Urteil des EGMR hingegen nicht entnommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 - OVG 7 B 44.13 -, bei juris Rn. 35). Diese zurückhaltende Lesart hat der EGMR inzwischen selbst bestätigt. In Abgrenzung zu der Entscheidung der Großen Kammer in der Sache „Tarakhel“ hat der EGMR eine Beschwerde eines jungen ungebundenen und gesunden Mannes gegen seine Überstellung nach Italien durch Beschluss zurückgewiesen (vgl. EGMR, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 51428/10 -, A.M.E./ Niederlande, HUDOC, Rn. 34). Keinen Konventionsverstoß stellt nach der Rechtsprechung des EGMR selbst die Überstellung eines Antragstellers mit einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung dar, da diese auch in Italien behandelbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015, no. 39350/13, A.S. / Schweiz, HUDOC, Rn. 35 ff.). Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 2 des Bescheides richtet. Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Italien zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Insbesondere steht fest, dass die Abschiebung des Klägers durchführbar ist. Die Republik Italien muss dem Kläger die Einreise ermöglichen, weil ihm ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Italien zusteht. Denn der Kläger hat von der Republik Italien entweder bereits einen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte erhalten oder er hat jedenfalls einen Anspruch auf einen italienischen Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie - Neufassung, ABl. Nr. L 337/9). Zweifel hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung ergeben sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des italienischen „Ministero dell’Interno“ vom 17. Februar 2015, mit dem dieses auf das Überstellungsersuchen geantwortet hat, das seitens des Bundesamtes noch im Rahmen des Dublin-Verfahrens gestellt worden war. Soweit die italienische Dublin-Einheit dort auf ihre Unzuständigkeit verweist, bezieht sich dies allein auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den italienischen Behörden. Aus den weiteren Erläuterungen geht hervor, dass die Republik Italien durchaus zur Übernahme bereit ist, diese jedoch innerhalb des Geschäftsbereichs der italienischen Polizeibehörden durchführen wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2015 - VG 34 L 182.15 A -, S. 7f. d. Entsch.-Abdr. und Beschluss vom 28. Mai 2015 - VG 34 L 144.15 A -, S. 6f. d. Entsch.-Abdr.). Für diese Deutung bzw. die Annahme der Übernahmebereitschaft spricht im Übrigen, dass Rückführungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem italienischen Staat durch das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Republik, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalts vom 29. März 1991 (BGBl. II 1993, Seite 1099 ff.) durch klare Regelungen und darauf gründende Verwaltungsübung gesichert sind. Mit Ausnahme eines Ersuchens an den anderen (hier den italienischen) Staat und der Einreise der betroffenen Person über die Außengrenze dieses Staates verlangt dieses Übereinkommen keine weiteren Voraussetzungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die zuständigen italienischen Behörden dem richtig adressierten Rückübernahmebegehren gemäß der Regelungen dieses Übereinkommens bedingungslos entsprechen werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2015 - 13 K 1028/15.A -, bei juris Rn. 87; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2015 - VG 1a L 420/15.A -, bei juris Rn. 81). Der Abschiebung des Klägers nach Italien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. In Fällen, in denen der Antragsteller in einen sicheren Drittstaat (vgl. § 26a AsylG) abgeschoben werden soll, hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG umfassend zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, bei juris Rn. 4). In der Person des Klägers liegende Gründe, die zur rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen, sind indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass Erkrankungen der Abschiebung entgegenstehen. Fachärztliche Atteste, die seine behauptete Traumatisierung bestätigen, wurden nicht vorgelegt. Der Hilfsantrag, mit dem die isolierte Aufhebung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides begehrt wird, hat aus den vorgenannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2015, denen das Gericht folgt, Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger ist nach eigenen Angaben 1996 geboren und Staatsangehöriger Malis. Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie gegen seine Abschiebung nach Italien. Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 1. November 2013 in das Bundesgebiet ein. Am 11. Dezember 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Nachdem am 16. Dezember 2014 ein Eurodac-Treffer (IT1AGO317F) für Italien erzielt worden war, richtete das Bundesamt am 2. Februar 2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Italien. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 teilte das dortige „Ministero dell’Interno - Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, Unità Dublino“ dem Bundesamt Folgendes mit: „Following your request concerning the above named person, this is to inform you that the Italian Authorities cannot accept to take back him because: He was granted the international protection in Italy and a permit of stay for subsidiary protection. Consequently, this case doesn’t fall within the competence of this office any more since the asylum procedure has been completed in Italy. Therefore, a possible transfer of the alien will be effected in the framework of Police agreements and you will need to send your request to this fax number […]” Daraufhin vermerkte das Bundesamt am 19. Februar 2015 in den Akten, dass dies kein „Dublin“-Fall mehr sei, weil der Kläger bereits internationalen Schutz in Italien erhalten habe, und ein Drittstaatenbescheid zu erlassen sei. Im Rahmen des persönlichen Gespräches zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 3. März 2015 erklärte der Kläger gegenüber dem Bundesamt, dass er von Libyen aus mit einem Boot nach Italien gereist sei und sich dort zwei Jahre lang aufgehalten habe. Anschließend sei er mit dem Bus nach Deutschland weitergereist. Mit Bescheid vom 15. April 2015, zugestellt am 30. April 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger aufgrund des in Italien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (BVerwG 10 C 7.13) entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Eine materielle Prüfung des Asylantrags komme nicht in Betracht. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Malis sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe dem Kläger aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf Abs. 1 Satz 2, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG). Mit der am 7. Mai 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seine Rückführung nach Italien stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in der „Tarakhel“-Entscheidung die Gefahr einer solchen Behandlung im Hinblick auf schutzbedürftige Personen bestätigt. Er selbst gehöre auch zu dieser Personengruppe. Er sei traumatisiert, weil er als Jugendlicher allein aus seinem Herkunftsland habe flüchten müssen, und benötige Hilfe im Alltag. Aus diesem Grund habe das Jugendamt die Fortsetzung der Jugendhilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus für erforderlich gehalten. Im Hinblick auf die Unterbringung und die Gesundheitsversorgung weise das italienische Asylsystem zudem systemische Mängel auf. Auch subsidiär Schutzberechtigte müssten in prekären Verhältnissen leben. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 entschieden, dass der Asylantrag nicht allein deshalb als unzulässig abgelehnt werden dürfe, weil in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. April 2015 aufzuheben, hilfsweise nur dessen Ziffer 2. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 ist der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden (VG 34 L 161.15 A). Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 25. Januar 2016 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.