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Beschluss

34 L 259.15 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0709.34L259.15A.0A
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Leitsätze
1. Ob der Klage gegen einen Bescheid, in dem das Bundesamt die auf § 26a Abs 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) gestützte Antragsablehnung als unzulässig - unter Setzung einer dreißigtägigen Ausreisefrist - mit einer Abschiebungsandrohung und nicht mit der in § 34a Abs. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) für diese Fälle vorgesehenen Abschiebungsanordnung verknüpft hat, kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt (so VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2015 - 13 L 627/15.A -, juris), bleibt offen.(Rn.10) 2. Für Anträge nach § 80 Abs 5 VwGO besteht in solchen Fällen jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob der Klage gegen einen Bescheid, in dem das Bundesamt die auf § 26a Abs 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) gestützte Antragsablehnung als unzulässig - unter Setzung einer dreißigtägigen Ausreisefrist - mit einer Abschiebungsandrohung und nicht mit der in § 34a Abs. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) für diese Fälle vorgesehenen Abschiebungsanordnung verknüpft hat, kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt (so VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2015 - 13 L 627/15.A -, juris), bleibt offen.(Rn.10) 2. Für Anträge nach § 80 Abs 5 VwGO besteht in solchen Fällen jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.15) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsteller, der nach seinen Angaben sudanesischer Staatsangehöriger ist, macht geltend, Flüchtling zu sein. Auf seinen in Italien gestellten Antrag wurde ihm dort internationaler Schutz zuerkannt. Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellt der Antragsteller am 15. Januar 2015 einen weiteren Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 26. Mai 2015 als unzulässig ab. Dessen Tenor hat folgenden Wortlaut: 1) Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt. 2) Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Italien abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 3) Der Antragsteller darf nicht nach Eritrea abgeschoben werden. Dagegen hat der Antragsteller am 7. Juli 2015 (Anfechtungs-)Klage erhoben (VG 34 K 260.15 A). Der ebenfalls am 7. Juli 2015 gestellte Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, bleibt ohne Erfolg, weil er unzulässig ist. Folgt man der Auffassung, dass § 75 Abs. 1 AsylVfG in sämtlichen Fällen Anwendung findet, in denen das Bundesamt dem Antragsteller mit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (tatsächlich) eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt hat (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2015 - 13 L 627/15.A -, juris), ergibt sich die Unzulässigkeit vorliegenden Antrags ohne weiteres daraus, dass dann die Klage vom 7. Juli 2015 bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Andererseits wird mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen der Asylantrag - wie hier - allein aufgrund einer bereits erlangten Schutzgewährung in einen sicheren Drittstaat abgelehnt wird (vgl. § 26a Abs. 1 AsylVfG), der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zwingend und das Ausweichen auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylVfG unzulässig ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris). Zählen § 26a Abs. 1 AsylVfG zuzuordnende Drittstaatsverfahren danach aber - zwingend - nicht zu den Fällen, in denen gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG „die dem Ausländer zu setzende Ausreisfrist“ 30 Tage beträgt, kommt damit in Fallkonstellationen der vorliegenden Art notwendigerweise auch § 75 Abs. 1 AsylVfG, der Klagen gegen auf Grundlage des Asylverfahrensgesetzes getroffene Entscheidungen „nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylVfG“ aufschiebende Wirkung einräumt, nicht zum Zuge. Für das Nichtvorliegen eines Falles des § 38 Abs. 1 AsylVfG spricht zudem die Begründung des mit der Klage angefochtenen Bescheides. Denn seine Ermächtigung zur Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in der mit dem Bescheid geregelten Weise leitet das Bundesamt in seiner Entscheidung nicht etwa aus den Bestimmungen der §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylVfG her. Die Befugnis zum Erlass der Ausreiseaufforderung, zum Setzen einer Ausreisefrist und zur Androhung der Abschiebung soll sich vielmehr aus § 34a Abs. 1 AsylVfG ergeben. Dieser ermächtige vom Wortlaut her zwar nur zum Erlass einer Abschiebungsanordnung, lasse - als milderes Mittel - aber auch die Aufenthaltsbeendigung mittels Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu. § 38 Abs. 1 AsylVfG wird in der Begründung zwar auch benannt. Das Bundesamt zieht die Bestimmung dort jedoch lediglich als maßstabsgebend hinsichtlich der Dauer der zu setzenden Ausreisefrist heran. Welcher der beiden Sichtweisen der Vorzug zu geben ist, bedarf für die vorliegend zu treffende Entscheidung keiner abschließenden Klärung. Denn der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt sich selbst dann, wenn der Klage vom 7. Juli 2015 nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommen sollte, als unzulässig dar. Die Zulässigkeitsvoraussetzung eines anzuerkennenden Rechtsschutzinteresses besteht nicht nur im Klageverfahren. Auch Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO müssen, um ihre Zulässigkeit bejahen zu können, dem Rechtsschutzsuchenden im Erfolgsfall einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 498; Windhorst in: Gärditz, VwGO, § 80 Rn. 210). Das aber ist hier nicht erkennbar: Der vorliegende Rechtsschutzantrag dient insbesondere nicht der Abwendung einer dem Antragsteller drohenden Abschiebung vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass dem Antragsteller die Abschiebung nach Italien - aufschiebend bedingt - nur für den Fall der Nichteinhaltung der ihm gesetzten Ausreisefrist angedroht worden ist. Diese aber endet, sollte die Klage ohne Erfolg bleiben, erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens. Aber auch hinsichtlich der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sind Nachteile, die dem Antragsteller ohne die begehrte Anordnungsentscheidung für die Dauer des Klageverfahrens entstehen könnten, nicht erkennbar. Insoweit ist es - anders als dies im Falle der Bekanntgabe einer mit einer Abschiebungsanordnung verbundenen Entscheidung der Fall gewesen wäre - insbesondere (noch) nicht zu einem Erlöschen der Gestattung seines Aufenthalts im Bundesgebiet gekommen (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AsylVfG). Eine aktuelle Beschwer des Antragstellers dadurch, dass der Tenor des Bescheides vom 26. Mai 2015 in seinem letzten Satz - offenkundig allein aufgrund eines Versehens - auf Eritrea und nicht auf den Sudan abstellt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Andere Gründe, weswegen er auf die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleichwohl angewiesen sein könnte, finden sich auch in der Antragsschrift des Antragstellers nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.