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Urteil

34 K 153.09

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0623.34K153.09.0A
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Leitsätze
Die Erteilung des Einvernehmens mit einer durch eine andere Behörde zu treffenden und zu verantwortenden Entscheidung kann nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gegen die ihr Einvernehmen erklärenden Behörde gemacht werden.(Rn.44)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung des Einvernehmens mit einer durch eine andere Behörde zu treffenden und zu verantwortenden Entscheidung kann nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gegen die ihr Einvernehmen erklärenden Behörde gemacht werden.(Rn.44) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag bleibt die Klage ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen, unter denen im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns beansprucht werden kann (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), vorliegend nicht gegeben sind. Zweifelhaft ist bereits, ob die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Regelungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf erledigte Leistungsklagen - wie die durch den verstorbenen Ehemann der Klägerin erhobene - überhaupt entsprechende Anwendung finden (vgl. Wolf in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 316 mit weiteren Nachweisen). In der Rechtsprechung wird dies überwiegend verneint (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 1 A 904/90 -, NJW 1994, 1673). Unabhängig davon steht der Zulässigkeit der Klage vorliegend aber in jedem Fall entgegen, dass die - gegenüber derjenigen nach § 43 Abs. 1 VwGO - erleichterte Verfolgbarkeit eines Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraussetzt, dass (auch) hinsichtlich des prüfungserheblichen Zeitpunktes kein Austausch des Streitgegenstandes stattfindet. Der Zeitpunkt, auf den es bei einer Entscheidung über die ursprüngliche Klage angekommen wäre, muss vielmehr deckungsgleich mit demjenigen sein, auf den im jeweiligen Fortsetzungsfeststellungsverfahren abzustellen ist (vgl. OVG für Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, BauR 2013, 1637 und BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8/06 -, BVerwGE 129, 27). Daran fehlt es hier, weil die Klägerin mit ihrem Fortsetzungsfeststellungsantrag die Rechtswidrigkeit von Handlungen der Beklagten im Jahre 2009 festgestellt haben will, während bei Aufrechterhaltung des Leistungsantrags aus der Klageschrift auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen gewesen wäre. Mit dem dadurch zum Zuge kommenden Hilfsantrag und dem dortigen Feststellungsbegehren ist die Klage ebenfalls unzulässig. Die Unzulässigkeit der Klage folgt entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht bereits aus § 91 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung ist die Änderung einer Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres hier der Fall. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert bzw. dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 91 Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil im Mittelpunkt des Verfahrens auch nach der Klageänderung die seitens der Klägerseite beanstandeten Handlungen der Beklagten im Vorfeld der Abschiebung von J... in die Bundesrepublik Deutschland stehen. Geändert hat sich lediglich die Frage der Auswirkungen des damaligen Handelns bzw. seiner Wirkungen gegenüber der Klägerin einerseits und hinsichtlich ihres verstorbenen Ehemannes anderseits. Deswegen kann davon, dass mit der Klageänderung eine gänzlich neue Prozesslage eingetreten sei, keine Rede sein. Unzulässigkeit der geänderten Klage liegt jedoch deswegen vor, weil es an einem berechtigten Interesse der Klägerin an der nunmehr begehrten Feststellung fehlt. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Jan. 1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 262-275). Das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 43 Abs. 1 VwGO festgestellt werden soll, muss nicht notwendig die Beziehungen zwischen den Beteiligten des Feststellungsprozesses betreffen. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und einem Dritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8/01 -, BVerwGE 117, 116). Jedoch sind in einem solchen Drittrechtsverhältnis besonders hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Klage zu stellen. Vorliegen muss dafür jedenfalls eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Jan. 1996 a.a.O.). Diese ist regelmäßig nicht gegeben, wenn die beklagte Behörde gegenüber einer anderen (Genehmigungs- oder Vollzugs-)Behörde lediglich durch Erteilung einer Auskunft oder ihrer Zustimmung bzw. ihres Einvernehmens tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 -, NVwZ 1991, 707; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2004 - 2 L 116/01 -, BauR 2005, 149; Zimmerling in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 839 BGB Rdnr. 104, juris mit weiteren Nachweisen). Nach diesen Maßstäben ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass die Beklagte „einen Antrag auf Überstellung ihres verstorbenen Ehemannes aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland nicht stellen durfte sowie ein Einverständnis mit seiner Zwangsdeportation in die Bundesrepublik Deutschland nicht erklären durfte“, jedenfalls deswegen zu verneinen, weil die Verantwortung für die in ihr Eheleben eingreifende Abschiebung ihres Ehemannes in die Bundesrepublik Deutschland allein bei den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika lag. In der - die Annahme der Verfassungsbeschwerde des verstorbenen Ehemannes der Klägerin versagenden - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2009 heißt es dazu: Akte ausländischer Staaten sind mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar. Den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gewährt Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG nur gegen ein Verhalten der staatlichen, deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 1, 10 ; 58, 1 ; 66, 39 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 326 ff. ).Die vom Beschwerdeführer im Schwerpunkt geltend gemachten Rechtsverluste sind jedoch ausschließlich unmittelbare Folge der Entscheidung der amerikanischen Behörden; insbesondere die Anordnung und Durchführung der erfolgten Abschiebung beziehungsweise Überstellung des Beschwerdeführers wurde in dortiger alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung getroffen. Die von der Bundesrepublik Deutschland hierzu erklärte Einverständniserklärung zur anschließenden Aufnahme des Beschwerdeführers enthielt - ebenso wie ein Einlieferungsersuchen in einem förmlichen Auslieferungsverfahren - für den Beschwerdeführer hingegen keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie bewirkte weder unmittelbar noch mittelbar einen der Bundesrepublik Deutschland zurechenbaren Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers (vgl. zum Rechtsschutz im Zusammenhang mit Einlieferungs- bzw. Auslieferungsersuchen: BVerfGE 57,9 ff. ; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 18. Oktober 1974 - 1 V As 67/74 -, NJW 1975, S. 509 ff.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 17 A 2618/85 -, StV 1989, S. 446 ; Vogler, a.a.O., S. 328 f.). Eine Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes wäre vorliegend allenfalls für die Absicht der deutschen Behörden in Betracht gekommen, den Beschwerdeführer sobald er in den räumlichen Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland überantwortet worden ist, in Haft zu nehmen; hierfür aber bestand als Rechtsgrundlage der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 10. März 2009, gegen den der Rechtsweg eröffnet ist und der vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen worden ist. Daran war für die vorliegend zu treffende Entscheidung festzuhalten. Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens zwar umfangreich weiter vorgetragen, in welcher Weise und auf welchen Ebenen die Beklagte im Vorfeld der Abschiebung von J... in die Bundesrepublik Deutschland den amerikanischen Stellen gegenüber tätig geworden sei und weswegen dies aus ihrer Sicht in mehrfach Hinsicht nicht mit geltendem Recht vereinbar gewesen sei. Dies alles ändert jedoch nichts daran, dass die Entscheidung über die Abschiebung oder Nichtabschiebung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin allein in Händen der - dabei auch zur Beachtung des Schutzes der dort gelebten Ehe der Klägerin verpflichteten - zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika lag und damit - unabhängig vom Umfang ihrer Mitwirkung - nicht durch die Bundesregierung und ihr nachgeordnete Stellen verantwortet wurde. Darüber hinaus ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung aber auch bereits deswegen zu verneinen, weil die Abschiebung ihres Ehemannes in die Bundesrepublik Deutschland auch bei Hinwegdenken des seitens der Beklagten erteilten Einverständnisses und der von ihr in diesem Zusammenhang abgegebenen weiteren Erklärungen weiter möglich gewesen wäre. Die Kammer bleibt insoweit bei ihrer Bewertung aus dem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 5. Mai 2009, dass die Abschiebung sich aus amerikanischer Sicht auch dann nicht als undurchführbar oder als von vornherein zum Scheitern verurteilt dargestellt hätte. Dafür hätte vielmehr Anlass zu der Annahme bestehen müssen, dass deutsche Stellen dem Ehemann der Klägerin nach einer Landung in Deutschland bei Nichtvorliegen einer Einverständniserklärung der Beklagten das Verlassen des Flughafenbereichs verweigern und seine unmittelbare Zurückschiebung in die Vereinigten Staaten veranlassen würden. Das aber war auszuschließen, weil J..., gegen den ein Haftbefehl der bayerischen Justiz vorlag, durch die Staatsanwaltschaft zur Fahndung ausgeschrieben war und Bedienstete der Bundespolizei und andere Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft seinerzeit schon deswegen nicht nur berechtigt, sondern darüber hinaus verpflichtet waren, den Gesuchten bei sich bietender Gelegenheit sofort festzunehmen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es dem billigen Ermessen, die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Klägerin aufzuerlegen. Sie muss sich zurechnen lassen, dass ihr verstorbener Ehemann die mit dem ursprünglichen Klageantrag bereits im Mai 2009 unzulässig gewordene Klage in der Folgezeit bewusst weiter fortgeführt und auf die eingetretene Erledigung seinerzeit lediglich mit der Ankündigung zweier Hilfsanträge reagiert hat. Die Kostenfolge im Übrigen ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Klägerin ist Witwe des am 17. März 2012 verstorbenen J.... Beide lebten - mit Unterbrechungen - seit Anfang der fünfziger Jahre gemeinsam mit ihren beiden Kindern in Cleveland (Ohio). Im Jahre 2004 wurde J... (ein zweites Mal nach 1981) die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika aberkannt. Ein amerikanisches Bundesgericht erklärte in der Folgezeit seine Abschiebung in die Ukraine, nach Polen oder nach Deutschland für zulässig. Gegen diese Entscheidungen eingelegte Rechtsmittel hatten sämtlich keinen Erfolg. Während sowohl Polen als auch die Ukraine eine Aufnahme D...im Rahmen der von den USA geplanten Abschiebung ablehnten, erklärte sich die Bundesrepublik Deutschland zu seiner Aufnahme bereit. Am 10. März 2009 erließ das Amtsgericht München gegen J... unter dem Vorwurf, sich im Jahre 1943 im deutschen Vernichtungslager Sobibor im damals besetzten Polen in mindestens 29.000 Fällen der Beihilfe zum Mord gemäß § 211, § 27, § 52 StGB strafbar gemacht zu haben, Haftbefehl. Am 30. April 2009 erhob der verstorbene Ehemann der Klägerin mit folgenden Anträgen die vorliegende Klage: Die Bundesrepublik Deutschland wird verurteilt, ihren Antrag auf Überstellung des Klägers aus den USA in die Bundesrepublik zurückzunehmen sowie ihr Einverständnis mit der Abschiebung des Klägers aus den USA in die Bundesrepublik zurückzuziehen. Den ebenfalls am 30. April 2009 gestellten Antrag des damaligen Klägers, die Beklagte zu verpflichten, bis zum Ergehen einer Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahren seine Überstellung aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 5. Mai 2009 ab (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 05.05.2009 - VG 34 L 152.09 -, juris). Darin heißt es: Hinsichtlich des im Klageantrag bezeichneten „Antrags auf Überstellung des Klägers aus den USA in die Bundesrepublik“ fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass es einen solchen Antrag überhaupt gibt bzw. gegeben hat. Weder in der Antrags- und Klagebegründung noch in den beigefügten Anlagen finden sich Hinweise auf die Existenz eines solchen Antrags. Er findet dort nicht einmal Erwähnung. Kann deswegen für die vorliegende Entscheidung aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den in der Klageschrift bezeichneten Antrag tatsächlich gestellt hat, kommt zwangsläufig auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu dessen vorläufiger Rücknahme von vornherein nicht in Betracht. Soweit es dem Antragsteller um die Suspendierung des in dem Klageantrag genannten Einverständnisses der Antragsgegnerin mit seiner Abschiebung nach Deutschland geht, ist aufgrund der dem Antrag beigefügten Mitteilung der Antragsgegnerin vom 28. April 2009 demgegenüber zwar davon auszugehen, dass ein solches Einverständnis tatsächlich vorliegt. Für den Antrag besteht insoweit jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies folgt daraus, dass eine Abschiebung des Antragstellers auch bei einem Hinwegdenken des genannten Einverständnisses weiter möglich bleibt. Eine Abschiebung des Antragstellers nach Deutschland würde sich unter genannter Prämisse aus amerikanischer Sicht nämlich nur dann als nicht durchführbar bzw. als von vornherein zum Scheitern verurteilt darstellen, wenn damit gerechnet werden müsste, dass deutsche Stellen dem Antragsteller nach einer Landung in Deutschland das Verlassen des Flughafenbereichs verweigern und seine unmittelbare Zurückschiebung in die Vereinigten Staaten veranlassen würden. Dies ist aber schon deswegen auszuschließen, weil der Antragsteller, gegen den in Deutschland ein Haftbefehl vorliegt, durch die Staatsanwaltschaft zur Fahndung ausgeschrieben ist. Bedienstete der Bundespolizei und andere Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind daher nicht nur berechtigt, sondern darüber hinaus verpflichtet, den Antragsteller bei sich bietender Gelegenheit sofort festzunehmen. Offenbleiben kann damit, ob sich - wie vom Antragsteller vertreten - das von Seiten der Antragsgegnerin erklärte Einvernehmen mit seiner Abschiebung nach Deutschland im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO überhaupt als in Rechtspositionen des Antragstellers eingreifende Regelung darstellt. Jedenfalls die der Antragsschrift beigefügte Note der Botschaft der Antragsgegnerin in Washington vom 3. April 2009, die die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung des Antragstellers und die Gewährleistung bestimmter Verfahrensrechte betrifft, geht nämlich über die Zusicherung von Selbstverständlichkeiten kaum hinaus und weist insoweit statt einer regelnden eher klarstellende oder deklaratorische Qualität auf. Keiner abschließenden Klärung bedarf es aus vorgenannten Gründen weiter, ob der Durchsetzbarkeit einer vorläufigen Rücknahme des von der Antragsgegnerin erklärten Einverständnisses mit der Abschiebung des Antragstellers daneben auch - der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls anwendbare (vgl. Kopp, § 44a VwGO, Rnr. 4) - § 44a VwGO oder jedenfalls der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtsgedanke entgegensteht. Durch § 44a VwGO ist geregelt, dass bei behördlichen Eingriffsakten, die auf eine zuvor erteilte Zustimmung oder ein zuvor erklärtes Einvernehmen einer anderen Behörde gestützt sind, allein der jeweilige Eingriffsakt, nicht aber der vorangegangene Mitwirkungsakt zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden kann (vgl. Kopp, a.a.O. Rnr. 6 zur Nichtangreifbarkeit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB). Etwas anderes soll zwar dann gelten, wenn die Anwendung von § 44a VwGO im Einzelfall zu Rechtsschutzlücken führt (vgl. Kopp, a.a.O. Rnr. 4). Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor. Dadurch, dass die von Seiten der Vereinigten Staaten beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers nach Deutschland - der Eingriffsakt im vorgenannten Sinne - aufgrund der von ihm gestellten Anträge in den USA mehrfach zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren gemacht worden ist, ist von vornherein nicht erkennbar, dass der Antragsteller dort keine ausreichenden Möglichkeiten hatte, sich gegen seine Abschiebung zur Wehr zu setzen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich seines Gesundheitszustandes bzw. seiner gesundheitlichen Probleme, die der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag zum Gegenstand einer (weiteren) gerichtlichen Entscheidung machen will, denn der Antragsteller selbst hat einen Schriftsatz seines amerikanischen Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2009 vorgelegt, dem ohne weiteres zu entnehmen ist, dass er genau diejenigen medizinischen Fragestellungen, die in der Begründung des vorliegenden Antrags angesprochen werden, zuvor bereits zum Gegenstand seines Vortrags in einem dortigen Berufungsverfahren gemacht hat. Einer Korrektur vorstehender Erwägungen bedarf es auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer der Antragsgegnerin anzulastenden „Umgehung“ der auslieferungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einer „Ausschaltung“ von Schutzrechten, die dem Antragsteller im Falle der Durchführung eines Auslieferungsverfahrens zur Verfügung stünden bzw. gestanden hätten. Zum einen ist und war der Antragsteller aus vorgenannten Gründen bereits nicht schutzlos der von amerikanischer Seite beabsichtigten Abschiebung ausgesetzt. Zum anderen verkennt der Antragsteller, dass seine Abschiebung nach Deutschland - sofern es dazu kommt - unter deren Verantwortung allein von den Vereinigten Staaten vollzogen werden wird. Hinzu kommt, dass der Anstoß dazu, den Antragsteller auf dem nunmehr gewählten Weg nach Deutschland zu bringen, nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin in ihrer oben genannten Mitteilung vom 28. April 2009 von amerikanischer und nicht von deutscher Seite ausgegangen ist. Auch deswegen sind Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers - der zudem jede Darlegung, woraus sich das von ihm für sich reklamierte subjektive Recht auf Durchführung eines Auslieferungsverfahrens ergeben soll, schuldig geblieben ist - in keiner Weise erkennbar. Die Beschwerde des damaligen Klägers gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2009 - OVG 10 S 17.09 -). Die dagegen und gegen den Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2009 gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvR 1076/09 -, juris). Am 12. Mai 2009 wurde der in der Ukraine geborene und seit seiner Ausbürgerung durch die Vereinigten Staaten von Amerika staatenlose J... von dort in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben und noch am selben Tag aufgrund des genannten Haftbefehls des Amtsgerichts München in Untersuchungshaft genommen. Im Laufe des seit dem 30. November 2009 laufenden Strafprozesses vor dem Landgericht München II stellte der damalige Kläger - jeweils ohne Erfolg - mehrere Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12.05.2009, 04.06.2010, 29.08.2011 und 21.03.2012 und des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.03.2011 - 10a M 7.11 -, 23.08.2011 - 10a M 7.11 -, 23. 08.2014 - 10a M 7.11 -, 22.09.2011 - 10 M 47.11 - und 12.10.2012 - 10 M 20.12 -, juris). Nachdem die Kammer den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 4. Juni 2010 auch darauf gestützt hatte, dass hinsichtlich des im Klageantrag genannten „Antrages auf Überstellung des Klägers aus den USA in die Bundesrepublik“ und des dort bezeichneten Einverständnisses der Beklagten mit seiner Abschiebung jedenfalls Verbrauch und damit Erledigung eingetreten sei, kündigte der Prozessbevollmächtigte des damaligen Klägers für die mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 21. Juni 2010 zwei Hilfsanträge an: 1. Es wird festgestellt, dass der Antrag auf Überstellung des Klägers aus den USA in die Bundesrepublik sowie die Einverständniserklärung der Bundesrepublik mit der Zwangsdeportation des Klägers in die Bundesrepublik rechtswidrig waren. 2. Die Bundesrepublik wird verurteilt, den Kläger aus der Bundesrepublik in die USA zurückzuschaffen. Seit dem Ableben ihres Ehemannes führt seine Witwe und Erbin den Rechtsstreit als Klägerin fort. Sie macht geltend, sie sei eine schwerkranke, hochbetagte und über die Zerstörung ihrer Ehe und den Tod ihres Ehemannes in der Bundesrepublik Deutschland verzweifelte Frau. Als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes habe sie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes und Artikel 8 EMRK eine die Fortführung des Verfahrens rechtfertigende Klagebefugnis und aus diesem Grunde auch ein Feststellungsinteresse bzw. Fortfestsetzungsfeststellungsinteresse an der begehrten Entscheidung. Mit ihrem Handeln habe die Beklagte unmittelbar und umfassend in die Existenz und den Bestand der Ehe und Familie des Verstorbenen eingegriffen. Neben ihr seien damit auch ihre Kinder und Enkelkinder Verletzte im Sinne des Gesetzes. In der mündlichen Verhandlung hat sie ferner vortragen lassen, durch die Entziehung ihres Ehemannes sei ihr und den anderen Familienmitgliedern unendliches Leid zugefügt worden. Ihren Mann krank und hilflos in Deutschland zu wissen, habe auch sie krank gemacht und ihr unendlichen Schmerz bereitet. Die Darstellung ihres Mannes in den Medien als Kriegsmonster habe zudem Leid und Schande über die Familie gebracht und deren Namen beschädigt. Dies alles habe eine massive Beeinträchtigung ihrer Rechte bewirkt. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Antrag auf Überstellung ihres verstorbenen Ehemannes aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland sowie die Einverständniserklärung der Bundesrepublik mit seiner Zwangsdeportation in die Bundesrepublik rechtswidrig waren, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte einen Antrag auf Überstellung ihres verstorbenen Ehemannes aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland nicht stellen durfte sowie ein Einverständnis mit seiner Zwangsdeportation in die Bundesrepublik Deutschland nicht erklären durfte, und zwar auch nicht in Form einer Verbalnote. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung mit den nunmehr gestellten Anträgen habe die Klägerin eine nicht sachdienliche Klageänderung vorgenommen, in die sie nicht einwillige. Da die Klägerin das Verfahren nunmehr in originärem Eigeninteresse fortführe, stellten sich gegenüber der bisherigen Prozesslage gänzlich neue Fragen. Über den Parteiwechsel hinaus liege damit auch ein Austausch des Streitgegenstandes vor, der funktional einer neuen Klage gleichkomme. Hinsichtlich des Hauptantrags aus der Klageschrift vom 30. April 2009 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der dreibändigen Streitakte Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.