Gerichtsbescheid
34 K 221.11 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0131.34K221.11A.0A
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Leitsätze
1. Die einen Minderjährigen betreffende Aufforderung, das Asylverfahren zu betreiben, ist unwirksam, wenn diese nur an dessen Mutter gerichtet ist, während der ebenfalls im Bundesgebiet lebende Vater nicht beteiligt wird.(Rn.21)
2. Unwirksamkeit der Betreibensaufforderung liegt auch vor, wenn Beginn und Ende der Betreibensfrist aus Adressatensicht nicht eindeutig erkennbar sind.(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid vom 29. Juli 2011 - 5439112-432 - wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einen Minderjährigen betreffende Aufforderung, das Asylverfahren zu betreiben, ist unwirksam, wenn diese nur an dessen Mutter gerichtet ist, während der ebenfalls im Bundesgebiet lebende Vater nicht beteiligt wird.(Rn.21) 2. Unwirksamkeit der Betreibensaufforderung liegt auch vor, wenn Beginn und Ende der Betreibensfrist aus Adressatensicht nicht eindeutig erkennbar sind.(Rn.24) Der Bescheid vom 29. Juli 2011 - 5439112-432 - wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil das Gericht der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klage ist zulässig (geworden), nachdem die Klägerseite zusätzlich zu der seitens der Mutter des Klägers erteilten Vollmacht vor dem Ergehen der Entscheidung auch eine durch dessen Vater unterzeichnete Prozessvollmacht eingereicht hat. Darauf, dass diese bei Klageerhebung bzw. bis zum Ablauf der Klagefrist noch nicht vorlag, kommt es nicht an (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 17. April 1984, BVerwGE 69, 380). Die zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt war nicht berechtigt, das Asylverfahren des Klägers mit einer Entscheidung nach § 33 Abs. 1 AsylVfG abzuschließen, weil ein als zurückgenommen geltender Asylantrag im Sinne dieser Vorschrift nicht vorlag. Denn mangels Beteiligung seines Vaters war der Kläger nicht wirksam zum Betreiben des Verfahrens aufgefordert worden. § 12 Abs. 3 AsylVfG bestimmt, dass jeder Elternteil zur Vertretung des Kindes unter 16 Jahren befugt ist, wenn sich der andere Teil nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet nicht bekannt ist. Vorliegend aber hielt und hält sich ebenso wie dessen Mutter auch der - gemeinsam mit ihr sorgeberechtigte (vgl. notarielle Urkunde, Blatt 17 der Ausländerakte) - Vater des Klägers unter einer bekannten Wohnanschrift im Bundesgebiet auf. Die das Asylverfahren betreffenden Mitteilungen und insbesondere die Aufforderung zur Begründung des Asylantrags hätten daher, um eine Betreibensfrist nach § 33 Abs. 1 AsylVfG in Gang zu setzen, nicht nur der Mutter des Klägers bzw. dem von ihr beauftragten Verfahrensbevollmächtigten zugeleitet werden dürfen, sondern hätten in gleicher Weise auch an den Vater des Klägers gerichtet werden müssen. Schon aus dem Unterbleiben dieser durch § 12 Abs. 3 AsylVfG vorgegebenen Einbeziehung des Vaters des Klägers folgt die Rechtswidrigkeit der unter dem 29. Juli 2011 ergangenen Entscheidung. Durch die Betreibensaufforderung vom 6. April 2011 ist eine Betreibensfrist im Sinne von § 33 Abs. 1 AsylVfG aber auch mangels inhaltlicher Bestimmtheit und Klarheit nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Unklarheiten ergaben sich insoweit bereits daraus, dass die Fristsetzung in Form der Aufforderung, „innerhalb eines Monats“ eine Antragsbegründung vorzulegen, nicht mit einem Zusatz wie „nach Erhalt“ oder „nach Bekanntgabe“ versehen war. Denn deswegen war aus Adressatensicht auch ein Fristbeginn mit dem Datum des Aufforderungsschreibens nicht eindeutig auszuschließen. Dann aber hätte dem Kläger aufgrund der Postlaufzeit von einigen Tagen aber nicht einmal ein voller Monat im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zum Reagieren auf die Betreibensaufforderung zur Verfügung gestanden. Sofern die Aufforderung so zu verstehen war bzw. so auszulegen ist, dass es für den Fristbeginn auf deren Bekanntgabe ankommen sollte, kommt hinzu, dass bei der Übermittlung auf dem Postweg die Bekanntgabe am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Vorliegend wurde der Tag der Aufgabe zur Post auf Seiten des Bundesamtes in den Akten aber nicht dokumentiert und war auch auf Klägerseite nicht eindeutig feststellbar. Denn der jeweilige Aufgabetag muss bei Benutzung eines behördlichen Freistemplers nicht notwendigerweise mit dem Datum des Stempels identisch sein. Hinsichtlich Fristbeginn und Fristende bestand daher auch insoweit auf beiden Seiten keine Klarheit. Darüber hinaus sollte die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nur für den Fall gelten, „dass Sie nicht auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichten.“ Sie enthielt somit eine aufschiebende Bedingung in Form einer Verknüpfung mit der Nichtabgabe einer Verzichtserklärung im Sinne von § 14a Abs. 3 AsylVfG. Für deren Abgabe, d.h. für die Vornahme der Handlung, durch die der Kläger den Eintritt der aufschiebenden Wirkung abwenden können sollte, enthielt das Aufforderungsschreiben aber keinerlei Fristsetzung. Aus Adressatensicht war daher auch deswegen nicht zweifelsfrei erkennbar, von welchem Zeitpunkt an es nach den Vorstellungen des Bundesamtes zum Anlaufen der einmonatigen Betreibensfrist kommen sollte. Offenbleiben kann nach alledem, ob das Bundesamt, indem es das Mittel der Betreibensaufforderung einsetzte, ohne zuvor die Beantwortung der Nachfrage hinsichtlich eines Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens abzuwarten, sich zusätzlich auch in Widerspruch zu dem Grundsatz begeben hat, dass Betreibensaufforderun-gen nicht vorsorglich erlassen werden dürfen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 33 Rnr. 11 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, InfAuslR 1985, 278). Schließlich folgt aus der Aufhebung des Bescheids hinsichtlich der Ziffer 1 seines Tenors ohne Weiteres, dass damit auch die dort unter Ziffer 2 und 3 getroffenen Regelungen keinen Bestand haben können. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Der Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger und betreibt ein Asylverfahren. Zum Zeitpunkt seiner Geburt befand sich die Mutter des Klägers noch selbst im Asylverfahren. Deswegen und aufgrund der Mitteilung der Geburt durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die dort am 4. August 2011 einging, galt mit diesem Tag ein Asylantrag des Klägers gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG als gestellt. Mitteilungen, Anfragen und Aufforderungen, die das Asylverfahren des Klägers betrafen, richtete das Bundesamt zunächst an die Mutter des Klägers und anschließend an den von ihr beauftragten Verfahrensbevollmächtigten. Dieser wurde durch das Bundesamt unter dem 6. April 2011 auf die Möglichkeit hingewiesen, für den Kläger gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung des Asylverfahrens zu verzichten. Für den Fall, dass ein solcher Verzicht nicht erklärt werde, enthält das Schreiben die Aufforderung, das Verfahren durch Begründung des Asylantrags binnen eines Monats zu betreiben. Anderenfalls trete die Folge ein, dass der Antrag als zurückgenommen gelte. Zur Begründung des Asylantrags kam es in der Folgezeit trotz der Aufforderung nicht. Daraufhin erging unter dem 29. Juli 2011 ein auf § 33 Abs. 1 AsylVfG gestützter Bescheid folgenden Inhalts: 1. Der Asylantrag gilt als zurückgenommen. Das Asylverfahren ist eingestellt. 2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 3. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Vietnam abgeschoben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 24. August 2011 erhobene Klage. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Mit Beschluss vom 4. Januar 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.