Urteil
34 K 382.10 V
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0915.34K382.10V.0A
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Leitsätze
Die Übernahme einer Unterhaltsverpflichtung i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt auch im Falle des Bestehens gesetzlicher Unterhaltsansprüche eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, zumindest aber die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde voraus. Der Übernehmende muss dafür zudem über ausreichendes Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze verfügen.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übernahme einer Unterhaltsverpflichtung i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt auch im Falle des Bestehens gesetzlicher Unterhaltsansprüche eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, zumindest aber die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde voraus. Der Übernehmende muss dafür zudem über ausreichendes Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze verfügen.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung des begehrten Visums mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier vom 31. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger bedarf gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (- AufenthG -) mangels anderweitiger Bestimmung oder anderweitigen Bestehens eines Aufenthaltsrechts für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Für den von ihm angestrebten dauerhaften Aufenthalt ist ein vor der Einreise zu erteilendes (nationales) Visum für das Bundesgebiet gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG erforderlich. Die Erteilung dieses Visums richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften. Auf dieser Grundlage hat der Kläger weder ein Recht auf Wiederkehr im Sinne von § 37 Abs. 1 AufenthG noch einen Anspruch auf Visumserteilung zum Zwecke des Nachzugs sonstiger Familienangehöriger im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn (1.) der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat, (2.) sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird. Von diesen Voraussetzungen ist bereits die des Gesichertseins des Lebensunterhalts während der auf eine Einreise des Klägers folgenden fünf Jahre nicht erfüllt. Darauf, dass er in diesem Zeitraum seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten werde bzw. könne, hat der Kläger sich ohnehin nicht berufen. Nach seinen Angaben im Visumsantrag und in der Klagebegründung sollen die zum Bestreiten seines Lebensunterhalts erforderlichen Mittel vielmehr durch Unterstützungsleistungen seiner Eltern und seiner Schwester aufgebracht werden. Deren Einkommensverhältnisse seien so, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Damit ist jedoch nicht dargetan und schon gar nicht belegt, dass Familienangehörige des Klägers es ihm gegenüber als Dritte im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG „übernommen“ haben, über einen Zeitraum von fünf Jahren für seinen Unterhalt aufzukommen, d.h. durch eigene Leistungen den gesamten zukünftigen Lebensbedarf des Klägers abzudecken. Dazu hätte es vielmehr einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung des Klägers mit seinen Angehörigen, zumindest aber der Abgabe einer (schriftlichen) Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde des Beigeladenen bedurft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 -, InfAuslR 2002, 394). Denn die Vorlage einer solchen Verpflichtungserklärung ist auch dann nicht verzichtbar, wenn es sich - wie hier bei den Eltern des Klägers - bei dem Dritten um eine Person handelt, die dem Ausländer gegenüber (auch) gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist (vgl. BVerwG a.a.O. S. 396). Schon aus diesem Grunde ist die Klage - zumal die durch § 37 Abs. 2 AufenthG eröffnete Möglichkeit, zur Vermeidung einer besonderen Härte von den in Abs. 1 der Vorschrift bezeichneten Anforderungen abzuweichen, sich nicht auf die dort unter Nr. 2 geregelte Anspruchsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts erstreckt - damit abzuweisen. Die Klage hat jedoch auch dann keinen Erfolg, wenn man der Auffassung folgt, dass die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch dem Ausländer gegenüber ohnehin zum Unterhalt Verpflichtete eine „überflüssige Formalität“ darstelle und damit entbehrlich sei (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand September 2011, § 37 AufenthG, Rnr. 16). Ausgehend von dieser Sichtweise hat zunächst ein eventuelles Erwerbseinkommen der Schwester des Klägers außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht zum Kreis der dem Kläger gegenüber Unterhaltspflichtigen zählt. Ebenso wenig berücksichtigungsfähig ist das Einkommen der Mutter des Klägers, das lediglich bei 200 € im Monat liegt und damit schon nicht zur Sicherung ihres eigenen Unterhalts ausreicht. Damit verbleibt allein ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Klägers gemäß § 1601 BGB gegen seinen erwerbstätigen Vater. Dieser Anspruch ist der Höhe nach jedoch nicht geeignet, den Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen. Dabei geht die Kammer im Rahmen der Prognose, wie sich der Unterhaltsbedarf des Klägers im Falle einer Einreise über die fünf Folgejahre entwickeln wird, davon aus, dass der Betrachtung nicht mit hinreichender Gewissheit zugrunde gelegt werden kann, dass der Kläger über die gesamte Zeit in der elterlichen Wohnung verbleiben wird. Dagegen sprechen schon das Lebensalter des Klägers, aber auch die in den Ausländerakten des Beigeladenen dokumentierten innerfamiliären Konflikte, die insbesondere das Verhältnis des Klägers zu seinem Vater und seiner Schwester betrafen, mehrfach hochaggressiv ausgetragen wurden, teilweise mit schwersten Beleidigungen und körperlichen Übergriffen verbunden waren und zum Teil auch das Eingreifen von Polizeikräften notwendig machten. Zudem bestünde im Falle seiner Einreise auf Seiten des Klägers auch keinerlei Rechtspflicht zur Aufnahme und Beibehaltung seines Wohnsitzes im Haushalt seiner Eltern. Ausgehend davon und unter Berücksichtig dessen, dass auch aufgrund des Lebensalters des Klägers eine Mitversicherung in der Krankenversicherung seines Vaters nicht mehr in Betracht kommt, ergibt sich ein monatlicher Bedarf von mindestens 509,64 € (Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II für Alleinstehende in Höhe von 364 € und Mindestbeitrag in der GKV in Höhe von 145,64 €) zuzüglich darin noch nicht enthaltener Wohnungskosten. Um diesen Bedarf abzudecken, wäre zwar - wenn man zugunsten des Klägers von äußerst geringen Wohnungskosten ausgeht - der ihm nach § 1601 BGB i.V.m. Ziff. 7 des Abschnitts A. der Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich zustehende Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater in Höhe von 640 € gerade noch ausreichend. Tatsächlich wäre der Vater des Klägers, der als Briefzusteller lediglich über (wechselnde) monatliche Nettoeinkünfte von rund 1.450 bis 1.650 € verfügt, jedoch deswegen nicht zu monatlichen Zahlungen in Höhe von 640 € verpflichtet, weil für ihn zum einen ein Selbstbehalt in Höhe von 900 € besteht (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Abschn. A., Ziff. 5) und weil zum anderen der gleichfalls zu berücksichtigende Unterhaltsanspruch der Mutter des Klägers in Höhe von 3/7 der Differenz des jeweiligen Einkommens der Ehepartner (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Abschn. B., Ziff. I Nr. 1a) einen sog. Mangelfall mit anteilig gekürzten Unterhaltsansprüchen des Klägers und seiner Mutter zur Folge hätte. Dieses Ergebnis, d.h. das fehlende Gesichertsein des Lebensunterhalts des Klägers, hätte sich im Übrigen auch nicht vermeiden lassen, wenn sich der Vater des Klägers - unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse - im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG zu über die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung (deutlich) hinausgehenden Zahlungen an seinen Sohn bereit erklärt hätte. Denn Verpflichtungserklärungen dieser Art sind nur berücksichtigungsfähig, sofern und soweit dabei die jeweilige Leistungsfähigkeit des die Verpflichtung Eingehenden gewahrt bleibt. Maßstabsbildend dafür aber ist (allein) das jenseits der Pfändungsfreigrenze - diese liegt gemäß § 850c Abs. 1 ZPO im Falle eines verheirateten Erwerbsfähigen bei 1.355,91 € - verbleibende Erwerbseinkommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2009 - 12 M 47.09 -, juris). Eine berücksichtigungsfähige Verpflichtung zu darüber hinausgehenden Zahlungen einzugehen, war dementsprechend auch dem Vater des Klägers von vornherein verwehrt. Unabhängig von Vorstehendem ist die Klage aber auch deswegen abzuweisen, weil in der Person des Klägers eine weitere der in § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Der Kläger, der vom 20. Dezember 1999 bis zum 10. Juni 2005 über eine - danach gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG noch bis zur negativen Entscheidung der Ausländerbehörde des Beigeladenen vom 29. Oktober 2008 als fortbestehend geltende - Aufenthaltsbefugnis verfügte, hielt sich damit im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor seiner Ausreise zwar mehr als acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat den Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiederkehr entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - unabhängig davon, ob man insoweit auf den förmlichen Visumsantrag vom 22. März 2010 oder aber auf die Visumsbeantragung vom 9. Februar 2010 durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten abstellt - jedoch erst mehrere Monate nach Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt. Diese Fristversäumung führt zur Versagung des begehrten Visums, denn der Kläger kann nicht beanspruchen, dass nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte von der Erfüllung der in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezeichneten Voraussetzung abgesehen wird. Allerdings kann das Bejahen eines Härtefalls im Sinne dieser Bestimmungen grundsätzlich auch dann gerechtfertigt sein, wenn ein nur geringfügiges Verfehlen der in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten Fristen vorliegt oder die Nichterfüllung einer Voraussetzung durch Übererfüllung einer anderen Voraussetzung ausgeglichen wird (vgl. Hailbronner a.a.O. Rnr. 24). Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass klare zeitliche Grenzen, wie die in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG bestimmten, den Nachteil haben, in der Lebenswirklichkeit nicht immer zu angemessenen Ergebnissen zu führen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zum inhaltsgleichen § 16 Abs. 2 AuslG, BT-Drucks. 11/6321, S. 59). Zweck der Härteklausel ist es somit, auch in von dem Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Norm erfordert somit den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er durch § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG umrissen wird. Dieser Typus ist zum einen durch eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung und zum anderen durch die Integration und Integrationsfähigkeit gekennzeichnet. Entspricht der Ausländer nach einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten (vgl. Urteil der Kammer vom 20. August 2009 - 34 V 13.08 -, juris). Ausgehend von diesen Maßstäben kommt vorliegend eine Anwendung von § 37 Abs. 2 AufenthG schon deswegen nicht in Betracht, weil im Fall des Klägers von einer Fähigkeit zur Integration und einer vor der Ausreise tatsächlich erreichten Integration keine Rede sein kann. Dass das Gegenteil der Fall war, ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus dem gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2009. Von entscheidender Bedeutung ist darüber hinaus, dass der Kläger dem Typus desjenigen, dem nach § 37 Abs. 1 AufenthG die Rückkehr ins Bundesgebiet ermöglicht werden soll, auch und insbesondere deswegen nicht entspricht, weil er das Bundesgebiet nicht aufgrund freier Entscheidung und unter Aufgabe eines im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden gesicherten Aufenthaltsrechts, sondern unter dem Druck einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung bzw. deswegen verlassen hat, um einer ansonsten drohenden Abschiebung zuvorzukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 19.07 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 11. August 2008 - 3 V 38.07 -, juris). Denn Anknüpfungspunkt der Regelungen des § 37 AufenthG ist nach dem Normzweck ein vor der Ausreise erreichter aufenthaltsrechtlicher Status, der zu diesem Zeitpunkt entweder bereits verfestigt war oder dessen Verfestigung allein im Belieben des Betroffenen stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2008 - 1 C 16.06 -, BVerwGE 130, 284). Dass auf Seiten des Klägers eine solche Aufenthaltsverfestigung bei seiner Ausreise im Januar 2009 in keiner Weise bestand, bedarf nach Vorgesagtem keiner Vertiefung mehr. Schließlich ist die Versagungsentscheidung der Botschaft Algier vom 31. Oktober 2010 auch im Lichte von § 36 Satz 1 AufenthG nicht zu beanstanden, der die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug an volljährige Angehörige eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers ermöglicht, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen - d.h. mehr als besonderen - Härte erforderlich ist. Der Kläger hat sich insoweit zwar auf eine Reihe nicht unerheblicher Erschwernisse, Nachteile und Probleme berufen, die das familiäre Getrenntleben einerseits für ihn selbst und andererseits für seine im Bundesgebiet verbliebenen Angehörigen mit sich bringt. Er hat insgesamt jedoch nicht aufgezeigt, dass er und seine Angehörigen sich in einer Lebenssituation befinden, die sich von der anderer Familien, deren Mitglieder gegen den eigenen Wunsch ebenfalls in verschiedenen Staaten zu leben haben, so grundlegend unterscheidet, dass deswegen von einer gänzlich ungewöhnlichen und von dem Regelwerk des Aufenthaltsgesetzes in keiner Weise beabsichtigten Belastungssituation der klägerischen Familie gesprochen werden könnte. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass für die Überwindung der geltend gemachten Härten und Belastungen allein das Mittel der Wiedereinreise des Klägers in Betracht kommt. Soweit sein berufliches Fußfassen in seinem jetzigen Umfeld durch Sprachschwierigkeiten und Ausbildungsdefizite erschwert wird, muss der Kläger sich vielmehr darauf verweisen lassen, dass dem auch durch entsprechende Bildungsanstrengungen in Algerien begegnet werden kann. Zudem wird eine Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte innerhalb der Familie durch die Trennung zwar erschwert, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht. Dass die Eltern des Klägers insoweit auch in früheren Jahren von der Möglichkeit von Besuchsaufenthalten in Algerien Gebrauch gemacht haben, ist durch Kopien ihrer Reisepässe in den Ausländerakten belegt. Im Übrigen nimmt das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung Bezug auf die Darstellungen und Bewertungen in dem angefochtenen Bescheid der Botschaft Algier vom 31. Oktober 2010. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, der sich mehrere Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, begehrt die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise. Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19. Dezember 1992 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30. Dezember 1992 die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Asylantrag der gesamten Familie wurde mit Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Oktober 1993 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dagegen gerichtete Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Nach Eintritt der Rechtskraft beantragte der Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Mai 1995 abgelehnt. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt der Familie im Hinblick auf eine Erkrankung der Mutter des Klägers geduldet. Am 20. Dezember 1999 erhielt der Kläger nach § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November 1999 eine Aufenthaltsbefugnis, deren Gültigkeitsdauer zunächst bis zum 19. Dezember 2000 befristet war und in den Folgejahren zuletzt bis zum 10. Juni 2005 verlängert wurde. Versuche des Klägers, danach eine weitere Verlängerung zu erreichen, blieben erfolglos (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2009 - 1 K 4160/08.F - und Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2009 - 9 A 1131/09.Z -). Damit trat auch Rechtskraft der gegen den Kläger unter dem 29. Oktober 2008 ergangenen Abschiebungsandrohung ein. Ungeachtet vorgenannten Verwaltungsrechtsstreits war der Kläger am 28. Januar 2009 bereits wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Dort stellte er bei der Botschaft der Beklagten in Algier Anfang 2010 den Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Diesen Antrag lehnte die Botschaft Algier mit Bescheid vom 19. April 2010, im Remonstrationsverfahren ersetzt durch Bescheid vom 31. Oktober 2010, als unbegründet ab. Die Entscheidung ist maßgebend darauf gestützt, dass die Voraussetzungen eines Rechts zur Wiederkehr im Sinne von § 37 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen und dass auch nicht in Betracht komme, von diesen Bestimmungen unter Härtegesichtspunkten im Sinne von § 37 Abs. 2 AufenthG zugunsten des Klägers abzuweichen. Daneben machte die Botschaft von der Möglichkeit Gebrauch, das beantragte Visum zusätzlich auch mit Blick auf das Vorliegen von Ausweisungsgründen im Sinne von § 37 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG zu versagen. Dagegen richtet sich die am 6. Dezember 2010 erhobene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Anforderungen des § 37 Abs. 1 AufenthG gegeben seien. Der Entscheidung sei das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 AufenthG zugrunde zu legen, weil insbesondere die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten sei und ihm zudem keine andere Vorgehensweise möglich gewesen sei. Denn vor der Beantragung des Visums zur Wiederkehr sei zunächst der Ausgang des erst Ende Dezember 2009 zum Abschluss gekommenen Verwaltungsrechtsstreits vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof abzuwarten gewesen. Zudem seien die zwischenzeitliche Einbürgerung seines Vaters, die schwere Erkrankung seiner Mutter, die durch einen tragischen Tod bereits ihren anderen Sohn verloren habe, und der Umstand zu berücksichtigen, dass er in Algerien keinerlei Lebensperspektive habe. Er habe keine ausreichenden Sprachkenntnisse und verfüge auch nicht über eine Ausbildung, die ihm ermöglichen könnte, dort Fuß zu fassen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der deutschen Botschaft Algier vom 31. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form eines Visums zum Zwecke der Wiedereinreise zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und vertritt darüber hinaus den Standpunkt, dass auch die Voraussetzungen eines Nachzugsanspruchs nach § 36 Abs. 2 AufenthG nicht vorlägen. Der Beigeladene unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Position der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.