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Beschluss

33 L 276/25 V

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt O... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt O... beigeordnet. Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 – juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. – juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 – juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. I. Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf Erteilung der von ihnen begehrten humanitären Visa nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). 1. Nach § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Vorliegend kann offen bleiben, ob und ggf. in welchen Konstellationen die Regelung des § 22 Satz 2 AufenthG den von ihr in Bezug genommenen Ausländern subjektiv-öffentliche Rechte vermittelt (dies grundsätzlich verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 32 ff. [obiter dictum]; vgl. demgegenüber: VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2025 – VG 30 L 290/25 V – Entscheidungsabdruck (EA) S. 4; Beschluss vom 20. Juli 2022 – VG 28 L 35/22 V – EA S. 6; Beschluss vom 19. September 2022 – VG 13 L 169/22 V – EA S. 5; Urteil vom 6. Dezember 2024 – VG 10 K 310/23 V – EA S. 10; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 14 ff.). Denn hinsichtlich der Antragsteller sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Aufnahmeerklärungen im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG liegen für sie im maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung des Gerichts nicht mehr vor. Zwar hatte das BMI im Januar 2024 im Rahmen des sog. Listenverfahrens (Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen ab 1. September 2021, sog. Überbrückungsliste) zunächst zugunsten aller Antragsteller eine solche Aufnahmeerklärung abgegeben (vgl. E-Mail vom 19. Januar 2024 mit Listenanhang, Bl. 1 ff. Q...). Alle diese Erklärungen hat es jedoch mit Schreiben vom 2. Mai 2025 für "ungültig und erloschen" erklärt (vgl. E-Mail vom 2. Mai 2025 an das Auswärtige Amt [im Folgenden: AA] und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bl. 988 Q...). Sowohl über die Abgabe als auch das Erlöschen der Aufnahmeerklärungen wurden die Antragsteller mit E-Mails der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (im Folgenden: GIZ) vom 30. Januar 2024 bzw. 5. Mai 2025 (Bl. 9 ff. und Bl. 16 f. Gerichtsakte) informiert. Die Entscheidung des BMI, die im Januar 2024 zugunsten der Antragsteller zunächst abgegebenen Aufnahmeerklärungen zurückzuziehen, ist weder formell (unten a.) noch inhaltlich (unten b.) rechtlich zu beanstanden. a) Das BMI war hinsichtlich seiner Entscheidung, von den Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG Abstand zu nehmen, nicht an die Durchführung eines formellen Verfahrens, insbesondere nicht an die Vorgaben der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten gebunden. Bei den Aufnahmeerklärungen des BMI vom 19. Januar 2024 handelte es sich nämlich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um bloße Verwaltungsinterna (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 98/24 V – EA S. 7; Beschluss vom 20. August 2025 – VG 32 L 515/25 V – EA S. 8 ff.; Beschluss vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V - EA S. 7; Beschluss vom 16. Mai 2024 – VG 24 L 99/24 V – EA S. 3 f.; Beschluss vom 2. März 2023 – VG 30 L 635/22 V – juris Rn. 29 ff.; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris Rn. 32, jeweils m.w.N.; a.A. VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VG 21 K 243.18 V – EA S. 6, Urteil vom 7. November 2017 – VG 21 K 79.16 V – EA S. 5 ff.; vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 1 C 3/11 – juris Rn. 24 f.), sodass sich das BMI weder bei der Abgabe noch bei der Rücknahme der Aufnahmeerklärungen an bestimmte formelle Vorgaben halten musste. Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Von einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Regelung ist im Staat-Bürger-Verhältnis dann auszugehen, wenn durch sie der Rechtskreis des Adressaten – objektiv erkennbar – erweitert oder verringert bzw. die persönliche Rechtsstellung des Adressaten unmittelbar betroffen wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., S. 7; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 35 Rn. 146; vgl. auch Knauff in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 35 Rn. 125). Ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung in diesem Sinne enthält, ist durch Auslegung nach der im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln. Maßgebend ist danach nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es den Aufnahmeerklärungen des BMI vorliegend an der nach außen gerichteten Regelungswirkung. Die Abgabe der die fünf Antragsteller betreffenden Aufnahmeerklärungen erfolgte in einer vom BMI intern an das AA gerichteten E-Mail vom 19. Januar 2024, dem eine Liste mit ihren Namen sowie den Namen einer Vielzahl weiterer begünstigter Personen beigefügt war (Bl. 1 ff. Q...). Die Antragsteller selbst wurden lediglich mit einer E-Mail der GIZ vom 30. Januar 2024 mit den folgenden Worten in Kenntnis hiervon gesetzt: "We would like to inform you that we have received feedback from the German Federal Ministry of the Interior (BMI) regarding its declarations on admission (Aufnahmeerklärungen) under the German Residence Act (Aufenthaltsgesetz). These declarations provide the basis for subsequent applications for German visa. In your case, the BMI has made the declaration for the following persons, who are thus now eligible to apply for a German visa: [Personalien der fünf Antragsteller] […] Kindly note that GIZ has no influence on the decision for admission and cannot give any advice on the admission process. […] You will have to relocate to Pakistan where you must apply for the visa to Germany at the German Embassy. Please note that only a successful visa interview at the Germany Embassy and visa issuance for Germany will qualify for a departure to Germany. […] We further recommend applying for a visa that allows you to stay in Pakistan for as long as possible, since the process in Islamabad might take several months. […]” (Bl. 9 f. Gerichtsakte). Die Formulierung dieser Mitteilung lässt nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht den Schluss zu, dass damit dem Grunde nach bereits verbindlich über die Einreise und den künftigen Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet entschieden worden war. Vielmehr verdeutlicht der Wortlaut der E-Mail, dass durch die Aufnahmeerklärung durch das BMI lediglich ein erster Schritt im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens absolviert worden ist und in der Folge nunmehr ein Visumverfahren angestrengt werden muss, dessen Ergebnis noch offen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmeerklärungen bereits unmittelbar Rechte der Antragsteller begründen sollten, lassen sich der E-Mail hingegen nicht entnehmen. Der Fall der Antragsteller unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 (BVerwG 1 C 3/11, juris) entschiedenen Fall, in welchem die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergeben hatte, dass der Kläger angesichts der konkreten Fallumstände davon ausgehen konnte und durfte, dass mit der ihm vom Generalkonsulat zur Kenntnis gegebenen "Aufnahmezusage" bereits verbindlich über seinen künftigen Aufenthalt in Deutschland entschieden worden war (vgl. dort Rn. 25; ebenso: VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., S. 6; Urteil vom 7. November 2017, a.a.O., S. 5 ff.). Dieses Verständnis entspricht auch dem Regelungsgehalt der zugrunde liegenden Norm des § 22 Satz 2 AufenthG, demzufolge es sich bei den Aufnahmeerklärungen des BMI um (notwendige) behördliche Mitwirkungshandlungen in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren, nicht aber um selbständige Verwaltungsakte handelt (vgl. hierzu u.a. VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 35 L 504/25 V – juris Rn. 26 ff. m.w.N.). § 22 Satz 1 AufenthG ist nämlich gerade nicht darauf gerichtet, unmittelbar Rechte zugunsten einzelner Personen zu begründen oder diese bereits mit bindender Wirkung festzustellen. Insoweit unterscheidet sich die in § 22 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Aufnahmeerklärung maßgeblich von der Aufnahmezusage im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2025 – VG 33 L 377/25 V – EA S. 4; VG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2025 – VG 33 L 239/25 V – EA S. 4; VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – EA S. 7 f.; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 1 C 3.11 – juris Rn. 24). Schon vom Wortlaut her sind die beiden Vorschriften deutlich unterschiedlich ausgestaltet (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 8; Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 35 L 504/25 V – juris Rn. 28; Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., S. 8; Urteil vom 6. Dezember 2024, a.a.O., S. 11 f.). So heißt es in § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, es könne vom BMI angeordnet werden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Der Ausdruck "erteilen" indiziert den Erlass eines Verwaltungsaktes. So werden Aufenthaltserlaubnisse oder Genehmigungen erteilt. Demgegenüber sieht § 22 Satz 2 AufenthG vor, dass das BMI eine Aufnahme erklärt. Eine bloße Erklärung stellt nach dem allgemeinen Verständnis jedoch noch keine Regelung und damit keinen Verwaltungsakt dar. Auch darüber hinaus spricht ein Vergleich des Wortlauts der beiden Regelungen dafür, dass der Aufnahmeerklärung nicht der Regelungscharakter eines Verwaltungsakts zukommt. Der in § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verwendete Begriff der "Zusage" vermittelt im Gegensatz zu der in § 22 Satz 2 AufenthG erwähnten "Erklärung" eine höhere Verbindlichkeit. Während eine Zusage bereits begrifflich ein erhebliches Maß an Verbindlichkeit in sich trägt (vgl. hierzu auch § 38 VwVfG) und dementsprechend auf die Schaffung eines korrespondierenden Rechts abzielt, ist dies in Bezug auf den neutralen Begriff der Erklärung gerade nicht der Fall. Zudem sieht § 23 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich vor, dass ein – bei der Überprüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit von Verwaltungsakten vor Klageerhebung grundsätzlich erforderliches – Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht stattfindet. Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung des § 22 Satz 2 AufenthG maßgeblich gegen die Einordnung der Aufnahmeerklärung als Verwaltungsakt. Danach dient die Norm "insbesondere der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums" der Antragsgegnerin (BT-Drucks. 15/420, S. 77). Gerade dieser Handlungsspielraum würde sich indes beträchtlich verengen, wenn bereits die Aufnahmeerklärung des BMI unmittelbar Rechte der betroffenen Ausländer begründete und hierdurch die Bindungswirkungen eines Verwaltungsaktes erzeugte (vgl. zu alldem: VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O.; Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 35 L 504/25 V –, a.a.O., sowie Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., jeweils m.w.N.). b) Auch inhaltlich ist die Entscheidung des BMI vom 2. Mai 2025, die Aufnahmeerklärungen vom 19. Januar 2024 für ungültig und erloschen zu erklären, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Trotz ihres grundsätzlich verwaltungsinternen Charakters unterliegt die Entscheidung über die Abkehr von einer einmal erteilten (und nach außen kommunizierten) Aufnahmeerklärung nach Überzeugung der Kammer einer gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des Vorliegens objektiver Willkür (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 8 ff.; Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., S. 9 ff.; Beschluss vom 12. Juni 2025 – VG 5 L 138/25 V – EA S. 6 ff.; Urteil vom 6. Dezember 2024, a.a.O., S. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018, a.a.O., Rn. 20; Schulz in: Berlit, GK-AufenthG, 147. EL November 2024, § 22 Rn. 14.1; zurückhaltend: Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 140. EL März 2020, § 22 AufenthG Rn. 10; offen gelassen: VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2025, a.a.O., S. 11). Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem Fall der erstmaligen Abgabe einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG, bei welcher dem BMI ein weiter politischer Entscheidungsspielraum zusteht, der einer gerichtlichen Überprüfung nach überwiegender Auffassung nicht zugänglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2024, a.a.O., Rn. 32; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020, a.a.O., Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.; für eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung in Bezug auf das sog. Ortskräfteverfahren: u.a. VG Berlin, Urteil der Kammer vom 26. Februar 2024 – VG 33 K 127/22 V – BeckRS 2024, 47013 Rn. 36 m.w.N.). Dieser Spielraum wird lediglich dadurch begrenzt, dass die Aufnahmeerklärung "zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland" ergehen muss und nicht aus anderen Gründen erfolgen darf. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage durch das BMI besteht grundsätzlich nicht. Denn § 22 Satz 2 AufenthG ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität und räumt dem BMI Handlungsbefugnisse ein, ohne einen rechtlichen Anspruch auf Erklärung einer Aufnahme Einzelner zu begründen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Die Vorschrift dient, wie gesagt, der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums sowie besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik und nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten einzelner Personen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V – EA S. 11). Entsprechend ist das BMI bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Festlegung der Aufnahmekriterien sowie der Auswahl der Adressaten der Aufnahmeerklärung grundsätzlich weitgehend frei. Liegt die Entscheidung über die Aufnahme einer Person im weiten politischen Ermessen der Exekutive, so kann für die erneute Überprüfung oder Abkehr von einer einmal getroffenen Aufnahmeentscheidung im Wesentlichen nichts Anderes gelten. Auch insoweit muss der Handlungsspielraum der Exekutive gewährleistet sein, um den politischen Interessen der Bundesrepublik Rechnung zu tragen. Denn politische Interessen sind wandelbar, sodass eine Aufnahmeerklärung stets nur als Erklärung "auf Zeit" verstanden werden kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2023, a.a.O., Rn. 35; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020, a.a.O., Rn. 37). Die Exekutive verlässt allerdings den Bereich autonomen Staatshandelns, sobald sie sich entscheidet, einen bestimmten Ausländer in das Bundesgebiet aufnehmen zu wollen. Einer solchen Übernahmeerklärung kommt eine Zäsurwirkung zu (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018, a.a.O., Rn. 14). Denn eine einmal abgegebene Aufnahmeerklärung vermittelt dem hierdurch Begünstigen, jedenfalls dann, wenn sie ihm wie vorliegend zur Kenntnis gegeben worden ist, eine Rechtsposition, die im Hinblick auf die Bejahung des politischen Interesses durch die Bundesrepublik rechtsstaatlichen Vertrauensschutz genießen kann (vgl. zum Schutz des Vertrauens in strafverfahrensrechtliche Rechtspositionen: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 2 BvR 213/92 – juris Rn. 27 ff.). Dabei hat die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung nicht etwa zur Folge, dass dem BMI die Rücknahme dieser Erklärung bei geänderten Umständen stets versagt wäre. Sie führt aber mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird (vgl. in diesem Sinne: VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 8 f.; Urteil vom 20. Mai 2025, a.a.O., S. 11; Beschluss vom 2. März 2023, a.a.O., S. 7 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018, a.a.O., Rn. 20 f.). Insbesondere dann, wenn – wie hier im Rahmen der Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2025, Bl. 61 f. Gerichtsakte) – der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, kann das BMI daher nicht ohne weitere Begründung den Wegfall des politischen Interesses erklären, sondern ist aus Vertrauensschutzgründen gehalten anzugeben, warum diese ursprüngliche Einschätzung nicht mehr zutreffend ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018, a.a.O., Rn. 18 ff.). Ein Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit der Gründe für den Wegfall ist dabei vor allem dann zu fordern, wenn es sich um eine nach außen kommunizierte Abkehrentscheidung handelt, hinsichtlich welcher auch eine Begründung – zum Beispiel in Gestalt von Sicherheitsvoten oder Sicherheitsanmerkungen o.ä. – kommuniziert worden ist (in diesem Sinne bereits: VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund gilt das Gesagte selbst dann, wenn man annimmt, dass eine Pflicht zur Offenbarung der einer Aufnahmeentscheidung vorausgehenden schutzbedürftigen Überlegungen mit dem Gesetzeszweck grundsätzlich nicht vereinbar sei und daher die Gründe für das behördliche Vorgehen grundsätzlich nicht verwaltungsgerichtlich überprüft werden können sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 35). Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Bezug auf einen Anspruch auf erstmalige Abgabe einer Aufnahmeerklärung festgehalten hat, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Zusammenhang mit § 22 Satz 2 AufenthG grundsätzlich nicht stattfinde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 45), gilt dies für den hier zu entscheidenden Fall der Abkehr von einer einmal erteilten und den Betroffenen kommunizierten Aufnahmeerklärung nicht. Eine auch in einem solchen Fall die gerichtliche Willkürkontrolle ausschließende Auslegung findet keine Stütze im Wortlaut oder der Systematik von § 22 Satz 2 AufenthG. § 22 Satz 2 AufenthG nimmt, wie § 23 Abs. 2 AufenthG, auf die politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Bezug. Wie dargestellt, spricht § 22 Satz 2 AufenthG insoweit schwächer von einem "erklären" der Aufnahme, während § 23 Abs. 2 AufenthG diese "anordnet". Die Kammer vermag aus diesem Minus in der Stärke der Formulierung aber kein Argument für einen vollständigen Ausschluss gerichtlicher Überprüfung herzuleiten. Dies gilt umso mehr, als für die Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG der Charakter als Verwaltungsakt regelmäßig anerkannt wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2025, a.a.O., S. 4; Beschluss vom 22. Juli 2025, a.a.O., S. 4; Beschluss vom 7. Juli 2025, a.a.O., S. 7 f.; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 24). Aber auch § 22 Satz 2 AufenthG kann nach verbreiteter Ansicht bei einmal erteilter und nicht aufgehobener Aufnahmeerklärung einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vermitteln (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2025 – VG 30 L 290/25 V – EA S. 4; Beschluss vom 21. Juli 2025 – VG 30 L 208/25 V – EA S. 5; Beschluss vom 20. Juli 2022 – VG 28 L 35/22 V - EA S. 6; Beschluss vom 19. September 2022 – VG 13 L 169/22 V – EA S. 5; Urteil vom 6. Dezember 2024, a.a.O., S. 10; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018, a.a.O., Rn. 14 ff.; vgl. auch: Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, a.a.O., § 22 AufenthG Rn. 8; Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 22 AufenthG Rn. 9). Vor diesem Hintergrund ist dann aber nicht ersichtlich, warum die von den Antragstellern erlangte Rechtsposition nach kommunizierter Erklärung der Aufnahme durch das BMI, Stellung von Visumsanträgen und vor Bescheidung derselben, ohne Möglichkeit auch nur einer gerichtlichen Willkürkontrolle zunichte gemacht werden können sollte (ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 9). Für eine solche Auslegung des § 22 Satz 2 AufenthG spricht auch nicht der Gesetzeszweck, den außenpolitischen Handlungsspielraum der Exekutive zu wahren. Die Abkehr von einer einmal erteilten Erklärung ist anders zu beurteilten als deren erstmalige Erteilung. Ein einklagbarer Anspruch auf erstmalige Erteilung einer Aufnahmeerklärung besteht nach überwiegender Auffassung nicht und die Exekutive ist in der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums insoweit weitgehend frei. Dies wird aber nicht erheblich dadurch eingeschränkt, dass sie sich bei ausgeübtem Spielraum und erklärter Aufnahme in gewissem Umfang an dieser nach außen kommunizierten Entscheidung auch weiterhin messen lassen muss (vgl. zu alldem: VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 8 ff.). Auch der Gesetzesbegründung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Diese nimmt auf das Ziel der autonomen Ausübung staatlicher Souveränität Bezug und hält fest, dass Ausländer deshalb keinen Anspruch auf Aufnahme hätten (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). In der Begründung heißt es aber auch explizit, dass § 22 Satz 2 AufenthG zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis "verpflichtet", "wenn der Bund die Aufnahme zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erklärt hat" (a.a.O.). Ein Hinweis, dass der Gesetzgeber durch § 22 Satz 2 AufenthG hinsichtlich der Abkehr von dieser Aufnahmeerklärung einen einfachgesetzlichen "justizfreien Hoheitsakt" schaffen wollte, ist der Gesetzesbegründung demgegenüber gerade nicht zu entnehmen. Dabei wären, wenn ein vollständiger Ausschluss gerichtlicher Kontrolle intendiert gewesen wäre, Ausführung hierzu in der Gesetzesbegründung durchaus zu erwarten gewesen. Das ist bereits deswegen naheliegend, weil – wie dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Beratung des Gesetzes bereits bekannt war – das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung enge verfassungsrechtliche Grenzen für gerichtlich nicht überprüfbare politische Beurteilungsspielräume annimmt und auch für den Bereich der Auswärtigen Gewalt klargestellt hat, dass es dort grundsätzlich keine "justizfreien Hoheitsakte" gibt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 10 ff. mit umfassenden Nachweisen; vgl. auch: BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21 – juris; BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – BVerwG 6 C 7/19 - juris). Das durch diese Rechtsprechung bestätigte und konkretisierte, dem Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) immanente Postulat der Rechtssicherheit erfordert, sich grundsätzlich darauf verlassen zu können, dass eine einmal eingeräumte Rechtsposition nicht nachträglich durch staatliche Eingriffe entwertet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994, a.a.O., Rn. 28). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) steht der Zubilligung nicht justiziabler Beurteilungsspielräume der Exekutive grundsätzlich entgegen. Aus ihm folgt vielmehr regelmäßig eine Pflicht der Gerichte, angefochtene staatliche Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen; das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus. Auch der Gesetzgeber kann nur innerhalb dieser von der Verfassung gezogenen Grenzen Durchbrechungen des Grundsatzes vollständiger gerichtlicher Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vorsehen (vgl. zum Vorstehenden: VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 8 ff. m.w.N.). Das Willkürverbot bildet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in diesen Fällen die Grenze des weiten politischen Entscheidungsspielraums. Willkürlich ist eine Entscheidung dann, wenn sie schlichtweg unvertretbar erscheint, weil für sie keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind. Willkür kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt wurde, eine Auseinandersetzung mit der Norm in keiner Weise zu erkennen ist, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Bei alldem sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 11 f.; Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., S. 9; ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2025 – VG 32 L 515/25 V - EA S. 11 f., jeweils m.w.N.). bb) Ausgehend von diesem Maßstab begegnet die Abkehrentscheidung des BMI vom 2. Mai 2025 keinen rechtlichen Bedenken. Zwar können die Antragsteller sich vorliegend auf schutzwürdiges Vertrauen betreffend den Bestand der ihnen mitgeteilten Aufnahmeerklärungen berufen (dazu [1]); die nach dem oben Gesagten infolgedessen einer gerichtlichen Willkürkontrolle unterworfene Abkehrentscheidung des BMI ist vorliegend jedoch nicht als willkürlich zu qualifizieren (dazu [2]). (1) Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass während der Dauer des Visumverfahrens jedenfalls nicht willkürlich von der ihnen ursprünglich erteilten Aufnahmeerklärung abgerückt würde, ist schutzwürdig. Die den Antragstellern von der GIZ mitgeteilten Aufnahmeerklärungen stellten im vorliegenden Fall geeignete Anknüpfungspunkte für die Bildung und Betätigung schutzwürdigen Vertrauens dar. Die Aufnahmeerklärungen vom Januar 2024 wurden, ebenso wie die Abkehr von ihnen, den Antragstellern samt klarer Verhaltensanweisungen direkt kommuniziert. Dem mitgeteilten Inhalt nach waren diese Erklärungen sowohl Grundlage für die Beherbergung und Verpflegung der Antragsteller durch die GIZ in Pakistan als auch für das nachfolgend durchgeführte Visumverfahrens an der Deutschen Botschaft in Islamabad. Zugleich stellten sie die Grundlage für das von den Antragstellern im Hinblick auf die erhaltenen Aufnahmeerklärungen konkret betätigte Vertrauen dar, d.h. für ihren Weggang aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan nach Pakistan und die damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen und einschneidenden persönlichen Lebensentscheidungen. (2) Die nach dem oben Gesagten vom Gericht vorzunehmende Mindestkontrolle der Abkehrentscheidung des BMI vom 2. Mai 2025 führt nicht zu der Annahme, dass diese Entscheidung gegen das Willkürverbot verstößt. Das BMI durfte das Ergebnis der Sicherheitsinterviews der Antragsteller vom 30. Oktober 2024 zum Anlass nehmen, um von seinen ursprünglichen Aufnahmeerklärungen Abstand zu nehmen. Das BMI und das AA haben in intensivem Austausch (vgl. Bl. 977 ff. G...) erkennbar die angeführten Normen des § 22 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit der analogen Heranziehung der in der Anordnung des BMI gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m. § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 (Aufnahmeanordnung-AFG) genannten Ausschlussgründe auf den vorliegenden Einzelfall bezogen. Dabei haben sie sich inhaltlich an Ziffer 4 Satz 3 Buchst. a) der Aufnahmeanordnung-AFG orientiert, der zufolge Personen aus dem Verfahren ausgeschlossen werden können, die vorsätzlich falsche Angaben machen. Die aus diesem Austausch resultierende Annahme der Antragsgegnerin, dass kein politisches Interesse an der Aufnahme des Antragstellers zu 1 und seiner Familie (mehr) bestehe, weil dieser im Visumverfahren Falschangaben getätigt und jedenfalls im Hinblick auf seinen erwachsenen Sohn K..., den Antragsteller zu 3, auch gefälschte Unterlagen (vgl. Bl. 175 Visumvorgang des Antragstellers zu 3) vorgelegt habe, ist weder sachfremd noch schlechthin unvertretbar. Auch die Wertung der Antragsgegnerin, dass sich aus den Aussagen der Antragsteller in den Sicherheitsinterviews erhebliche Zweifel daran ergeben hätten, ob der Antragsteller zu 3 überhaupt für die vom Antragsteller zu 1 im Jahr 2009 gegründete NGO "U..." tätig gewesen sei, weswegen von einer diesbezüglichen Täuschung durch die Antragsteller im Visumverfahren auszugehen sei, erscheint nach den aus den Akten ersichtlichen Erkenntnissen (vgl. Bl. 977 f. G...) zwar nicht zwingend (vgl. Bl. 986 G...), andererseits aber auch nicht schlechthin unvertretbar und damit jedenfalls nicht willkürlich. Dasselbe gilt für die nach Abwägung im Ergebnis getroffene Entscheidung, die Aufnahmeerklärungen für alle fünf Familienmitglieder zu "widerrufen", obwohl der Einwand der Täuschung vor allem die Antragsteller zu 1 und 3 betraf. Diese ist, insbesondere unter Zugrundlegung des hier anzuwendenden Willkürmaßstabs und unter Berücksichtigung des Umstands, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Abgabe einer Aufnahmeerklärung im Sinne von § 22 Satz 2 AufenthG besteht, rechtlich nicht als willkürlich zu beanstanden. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil sich die Einbeziehung von Personen in die Aufnahmeerklärung regelmäßig auf die familiären Beziehungen zur jeweiligen "Hauptperson" – hier also zum Antragsteller zu 1 – gründet. Entfällt aus Sicht des BMI aber das Interesse an der Aufnahme der "Hauptperson", so entfällt regelmäßig auch der Anknüpfungspunkt für die Aufnahme der Angehörigen. Dies gilt vorliegend vor allem für die Antragsteller zu 3 bis 5, bei denen es sich um bereits erwachsene Kinder des als gefährdete Person eingestuften Antragstellers zu 1 und mithin nicht um Mitglieder der Kernfamilie im engen Sinne handelt. Die von Antragstellerseite gegen die Sicherheitsvoten vorgebrachten Einwände (vgl. Schriftsatz vom 13. August 2025, Bl. 116 ff. Gerichtsakte) greifen demgegenüber nicht durch. Sie sind nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin gehegten Zweifel an einer Tätigkeit des Antragstellers zu 3 für die NGO seines Vaters in den Jahren von 2015 bis 2021 wirksam zu entkräften bzw. sie als schlechthin unhaltbar zu brandmarken. Auch wenn mangels eines Wortprotokolls die konkreten Fragestellungen/Antworten der Sicherheitsinterviews nicht nachvollzogen werden können (vgl. zur Unbedenklichkeit dieser Verfahrensausgestaltung: VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., S. 10), so ergibt sich aus den Sicherheitsvoten doch klar, dass die Sachbearbeiter der Antragsgegnerin sich anhand der Angaben des Antragstellers zu 3 kein nachvollziehbares Bild von den von ihm für die NGO vorgeblich wahrgenommenen Aufgaben machen konnten (vgl. Bl. 977 f. und Bl. 979 f. G...), weswegen die darauf gegründeten Zweifel an einer solchen Tätigkeit nicht als schlechthin unvertretbar angesehen werden können. Dies gilt umso mehr, als die Antragsteller selbst angegeben haben, dass der Antragsteller zu 3 sich von 2015 bis ca. 2018 im Ausland aufgehalten habe und frühestens ab 2020/2021 überhaupt erst (wieder?) als Freiwilliger für die NGO tätig gewesen sein soll. Dass der Antragsteller zu 3 und/oder seine Eltern seine Tätigkeiten für die NGO in den Jahren 2015 bis 2021 in den Sicherheitsinterviews derart ausführlich und nachvollziehbar dargestellt hätten, dass kein Raum für Zweifel daran habe bleiben können, haben die Antragsteller weder behauptet noch gar glaubhaft gemacht. 2. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass den Antragstellern ein Anspruch auf erneute Abgabe einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG zu ihren Gunsten zusteht. Wie oben bereits ausgeführt, lässt sich aus § 22 Satz 2 AufenthG nach überwiegender Auffassung kein einklagbarer Anspruch auf (erstmalige) Abgabe einer Aufnahmeerklärung zu Gunsten Einzelner ableiten (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.; BT-Drs. 15/420, S. 77). Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die deutschen Behörden von einer zunächst abgegebenen Aufnahmeerklärung wieder rechtswirksam Abstand genommen haben; jedenfalls nach Kenntnisnahme von der entsprechenden Abkehrentscheidung können auch Vertrauensschutzgesichtspunkte keine Rolle mehr spielen. Die Vorlage der Kopie eines angeblich von den afghanischen Behörden ausgestellten Haftbefehls vom 6. August 2025, demzufolge die Antragsteller bei ihrem Antreffen von den afghanischen Sicherheitsbehörden festzunehmen seien, ändert hieran nichts (Bl. 129 f. Gerichtsakte). Zwar mag der Erlass eines solchen Haftbefehls im Fall der Bestätigung seiner Echtheit und seines Inhalts die Gefährdungslage der inzwischen unter ungeklärten Umständen wieder in Kabul aufhältlichen Antragsteller in neuem Licht erscheinen lassen. Allein dies führt nach dem oben Gesagten jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin in ihrem durch § 22 Satz 2 AufenthG verbürgten weiten politischen Entscheidungsspielraum hierdurch gebunden würde. II. Da es bereits an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs fehlt, kann offenbleiben, ob ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, wobei angesichts der aktuellen allgemeinkundigen Lage in Pakistan (vgl. u.a. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-festnahmen-ortskraefte-100.html [Stand: 3. September 2025]; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-festnahme-afghanen-100.html [Stand: 2. September 2025] sowie u.a. VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2025, a.a.O., S. 6 f.; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2025 – VG 33 L 278/25 V – EA S. 10 f.; Beschluss vom 29. Juli 2025 – VG 7 L 174/25 V – EA S. 10 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2025 – VG 28 L 216/25 V – EA S. 11 ff.; Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 29 L 403/25 V – EA S. 8 ff.; Beschluss vom 7. Juli 2025, a.a.O., S. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2025 – OVG 6 S 64/25 – EA S. 4), derzeit jedoch vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen sein dürfte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). IV. Den Antragstellern war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Angesichts der Vielzahl offener Rechtsfragen, wie unter anderem der strittigen Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es sich bei Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG um Verwaltungsakte handelt und ob diese bzw. ihr "Widerruf" keiner gerichtlichen Kontrolle oder zumindest einer Willkürkontrolle zugänglich sind (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025; VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025; Beschluss vom 24. Juli 2025; Urteil vom 15. Dezember 2020; BVerwG, Urteil vom Urteil vom 22. März 2012, jeweils a.a.O.) war der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens zu diesem Zeitpunkt als jedenfalls offen zu betrachten. Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen, und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO).