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Beschluss

33 L 309/21

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt weitere Sportförderung im Wege der unentgeltlichen Überlassung öffentlicher Sportanlagen. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Berliner Sportverein, der die Sportarten Fußball und Handball anbietet. Seine Handballmannschaften trainieren u.a. in öffentlichen Sporthallen des Antragsgegners. Am 14. Juni 2021 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, ihm im Winterhalbjahr 2021/2022, d.h. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022, die Sporthalle der T ... -Grundschule, B ..., 12101 Berlin, für das Handballtraining diverser Mannschaften zur Nutzung zu überlassen, und zwar immer montags von 16:00 bis 21:30 Uhr, dienstags bis donnerstags jeweils von 16:30 bis 21:30 Uhr und freitags von 16:00 bis 21:30 Uhr. Dem Antrag beigefügt war eine tabellarische Übersicht über 14 Handballmannschaften des Antragstellers, aus welcher sich sowohl das Alter der Spieler als auch die Spielklasse der jeweiligen Mannschaft ergab. Am selben Tag reichte auch der Beigeladene, ein Sportverein, dessen Mannschaften ausschließlich die Sportart Floorball (Unihockey) betreiben, einen Überlassungsantrag beim Antragsgegner ein. Mit diesem Antrag begehrte er für das Winterhalbjahr 2021/2022 ebenfalls die Überlassung der Sporthalle der T ... -Grundschule in der B ... straße für das Floorballtraining eines Teils seiner Mannschaften, und zwar montags bis freitags, jeweils von 18.30 bis 21.30 Uhr. Mit Bescheid vom 30. September 2021 lehnte der Antragsgegner die Nutzung der Sporthalle der T ... -Grundschule durch den Antragsteller an den Tagen Montag, Mittwoch und Freitag, jeweils in der Zeit von 18:30 bis 21:30 Uhr ab. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag bewilligte er die Überlassung für alle übrigen vom Antragsteller beantragten Trainingszeiten in dieser Halle. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf den konkurrierenden Antrag des Beigeladenen und auf eine Vergabe „nach dem Verteilerschlüssel“. Da der Antragsteller bereits mehrere Nutzungszeiten in der Sporthalle der T ... -Grundschule erhalten habe, sei der Beigeladene mit zu berücksichtigen gewesen. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 30. September 2021 lehnte der Antragsgegner die Nutzung der Sporthalle in der B ... straße durch den Beigeladenen an den Tagen Dienstag und Donnerstag, jeweils in der Zeit von 18:30 bis 21:30 Uhr ab, bewilligte ihm aber die für die übrigen drei Wochentage in der Halle beantragten Trainingszeiten. Gegen den an ihn gerichteten Ablehnungsbescheid vom 30. September 2021 erhob der Antragsteller unter dem 14. Oktober 2021 Widerspruch, mit welchem er geltend machte, dass die Ablehnung rechtswidrig sei, weil es bereits an einer nachvollziehbaren Begründung fehle. Zudem liege ein Fall des Ermessensausfalls vor, offensichtlich habe keinerlei Abwägung der widerstreitenden Interessen stattgefunden, jedenfalls ergebe sich eine solche nicht aus dem Bescheid. Ein Vergleich der Zahl der zum Training angemeldeten Mannschaften seines Vereins und des Beigeladenen mit den jeweils bewilligten Trainingszeiten in den Sporthallen des Antragsgegners zeige, dass er deutlich im Nachteil sei und daher Anspruch auf weitere Trainingszeiten habe. Hinzu komme, dass er als Verein, der die strittige Halle bereits in der Vergangenheit genutzt habe, durch den Wegfall der abgelehnten Hallennutzungszeiten unangemessen benachteiligt werde. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Am 26. Oktober 2021 fand beim Antragsgegner eine Anhörung der Beteiligten statt, an welcher auch zwei Vertreter des Bezirkssportbundes teilnahmen. Die angestrebte gütliche Einigung wurde nicht erreicht. Allerdings wurden die dem Antragsteller im Winterhalbjahr 2021/2022 im Bezirk T ... zur Verfügung stehenden Trainingszeiten in der Folge noch einmal angepasst: So erhielt er auf Initiative des Antragsgegners dienstags eine zusätzliche halbe Stunde (18:00 bis 18:30 Uhr) in der für sein Training offensichtlich geeigneten H ... Grundschule; andererseits gab er die ihm zunächst für montags und dienstags in der T ... -Grundschule bewilligten Zeiten von 16:00 bis 16:30 Uhr sowie donnerstags von 16:00 bis 17:00 Uhr zurück. Mit dem vorliegenden, am 18. November 2021 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwände. Zuletzt hat er ergänzend vortragen lassen, dass das Abstellen auf die Gesamtzahl der Mannschaften sinnwidrig sei, stattdessen angesichts der strittigen Trainingszeiten am Abend allein die Erwachsenen- und älteren Jugendteams zu berücksichtigen seien. Zudem bezweifelt er, dass der Beigeladene tatsächlich über 19 Mannschaften verfügt. Zudem spielten einige Mannschaften des Beigeladenen in Spielgemeinschaften und könnten so auch in anderen Berliner Bezirken trainieren. Ferner wird das Abstellen auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Spielklassen bemängelt, welches angesichts der unterschiedlichen Organisation der Ligenstruktur im Floorball einerseits und im Handball andererseits nicht sachgerecht sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Sporthalle der T ... -Grundschule, B ..., 12101 Berlin ab sofort und längstens bis zum 31. März 2022 montags, mittwochs und freitags jeweils in der Zeit von 18:30 bis 21:30 Uhr vorläufig und unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Vergabe der genannten Hallenzeiten unter Berücksichtigung seines Vorbringens und der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, dass er die zehn strittigen Trainingszeiten in der Halle der T ... -Grundschule (Montag bis Freitag, jeweils ab 18:30 Uhr und ab 20:00 Uhr) zwischen den beiden konkurrierenden, grundsätzlich gleichrangigen Antragstellern nach Ermessen aufgeteilt habe. Dabei habe er zunächst berücksichtigt, dass der Antragsteller bei Antragstellung insgesamt 14, der Beigeladene hingegen insgesamt 19 Mannschaften angemeldet habe, weswegen er die zehn zu vergebenden Zeiten anteilsmäßig aufgeteilt habe, nämlich vier an den Antragsteller und sechs an den Beigeladenen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass der Beigeladene aufgrund der von ihm ausgeübten Sportart Floorball spezifische Trainingsbedürfnisse habe, während die vom Antragsteller ausgeübte Sportart Handball grundsätzlich in jeder ordnungsgemäß ausgestatteten Schulsporthalle möglich sei. Zudem sei bei der Auswahl der abgelehnten Zeiten im Einzelnen verglichen worden, welchen Spielklassen die jeweils konkurrierenden Mannschaften der beiden Vereine angehörten. Sodann seien zur Ablehnung diejenigen Nutzungszeiten ausgewählt worden, zu denen Mannschaften des Antragstellers hätten trainieren sollen, welche im Vergleich zu den Mannschaften des Beigeladenen in hinteren Spielklassen spielten. Der Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig. Ein etwaiger Begründungsmangel sei durch die nachgeholte Begründung nunmehr geheilt und die darin zum Ausdruck kommende Ermessensausübung fehlerfrei. Zudem sei zu beachten, dass dem Antragsteller insgesamt 15,5 Stunden Trainingszeiten in der T ... -Grundschule bewilligt worden seien, während er dort nur neun Stunden trainieren könne, obwohl er insgesamt mehr Mannschaften als der Antragsteller gemeldet habe. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe auch, dass der Antragsteller in einer anderen, vergleichbar großen Sporthalle des Bezirks in der K ... elf Trainingszeiten zugesprochen bekommen, während er dort nur eine Trainingszeit bewilligt bekommen habe. Sein Verein habe zwar diverse Trainingszeiten in einer Halle in der M ... straße bekommen. Dabei handele es sich aber um eine kleine Halle, die er nur eingeschränkt zum Training nutzen können und deren Überlassung der Antragsteller aufgrund der geringen Größe gar nicht erst beantragt habe. Bei der Gesamtabwägung müsse ferner berücksichtigt werden, dass er aufgrund der von seinen Spielern ausgeübten Sportart besondere sportartspezifische Bedürfnisse habe. So spielten sieben seiner Mannschaften in so genannten Großfeldligen und seien daher auch im Training auf ein Großfeld angewiesen. Auch benötige er einen Lagerplatz für die vor und nach jedem Spiel aufzubauende Spielfeld-Bande; eine solche Lagermöglichkeit gebe es in der ihm hauptsächlich zugewiesene Halle in der M ... straße z.B. nicht. Auch sei dort kein Training unter Großfeldbedingungen möglich, weswegen seine Nachwuchsmannschaften derzeit lediglich unter Kleinfeldbedingungen trainieren könnten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die von Antragsgegnerseite vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Zwar ist er im Ergebnis zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.), und zwar sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags. 1. Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im Ergebnis wirksam gestellt. Der Antragsteller ist als eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB im Verwaltungsprozess sowohl beteiligungs- als auch prozessfähig (vgl. § 61 Nr. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sowie § 1 Abs. 1 der Satzung der S ... e.V., Bl. 40 ff. Gerichtsakte [im Folgenden: Satzung]) und kann grundsätzlich im eigenen Namen Rechtsstreitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht führen (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO). Allerdings ist nur der als gesetzlicher Vertreter fungierende Vereinsvorstand berechtigt, den Verein gerichtlich zu vertreten und wirksam Verfahrenshandlungen vorzunehmen (vgl. § 62 Abs. 3 VwGO, § 26 Abs. 1 und 2 BGB). Der geltenden Satzung des Antragstellers zufolge ist hierzu jeweils die Vertretung durch drei der insgesamt fünf Vorstandsmitglieder erforderlich (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 Satzung). Mithin war der am 18. November 2021 durch ein einfaches Vereinsmitglied (Herr S ... ) eingereichte und lediglich durch ein Vorstandsmitglied (Herr ... ) unterzeichnete Eilantrag zunächst nicht wirksam gestellt. Dieser Mangel ist jedoch inzwischen geheilt, da drei Mitglieder des satzungsgemäßen Vereinsvorstands die bisherige Prozessführung am 21. Dezember 2021 im Nachhinein genehmigt haben (vgl. Bl. 76 Gerichtsakte; zur Möglichkeit der Genehmigung u.a.: Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 62 Rn. 22; Czybulka/Siegel in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 65, jeweils m.w.N.). 2. In der Sache ist der Eilantrag jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – hingegen die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17 / 3 M 105.17 – juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a. – juris Rn. 1). Die Voraussetzungen für die von dem Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache sind nicht erfüllt. Es fehlt sowohl an einer hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes, und zwar sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (a) als auch des Hilfsantrags (b). a) Nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist bereits nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem auf weitere Überlassung der Sporthalle der T ... -Grundschule gerichteten Begehren obsiegen wird (Hauptantrag). aa) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die unentgeltliche Vergabe öffentlicher Sportanlagen ist § 14 des Gesetzes über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz – SportFG –) vom 6. Januar 1989 (GVBl. 1989, 122). Nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SportFG sollen öffentliche Sportanlagen, zu denen auch Sporthallen gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 SportFG), regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen. Bei der Vergabe ist eine vollständige Nutzung anzustreben. Nach § 14 Abs. 1 Satz 6 SportFG werden die Einzelheiten der Nutzung öffentlicher Sportanlagen durch Verwaltungsvorschriften festgelegt. Die zum Erlass dieser Verwaltungsvorschriften zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport (§ 21 SportFG) hat dazu die „Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an Sportorganisationen (Sportanlagen-Nutzungsvorschriften – SPAN)“ vom 23. Juni 2020 erlassen, in denen unter Teil A II. die Vergabegrundsätze (Nr. 6) und das Vergabeverfahren (Nr. 7) konkretisiert worden sind. Nach Nr. 7 Abs. 1 SPAN steht die Entscheidung darüber, welche Sportorganisation welche Sportanlage zu welcher Zeit für ihre Zwecke nutzen darf (Vergabe), im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Vergabestelle nach Nr. 5 SPAN und erfolgt unter Beteiligung der Bezirkssportbünde. Nach Nr. 6 SPAN sind bei der Vergabe von Sportanlagen grundsätzlich die sportartspezifischen Bedürfnisse zu berücksichtigen (Abs. 1) und im Hinblick auf die Mehrfachnutzung grundsätzlich die Belange der genannten Nutzenden in nachstehender Rangfolge zu beachten (Abs. 2): 1. Schulen, 2. Landes- und Bundesstützpunkte, 3. förderungswürdige Sportorganisationen mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb für den Kinder- und Jugendbereich, 4. Hochschulen für ihren studienbezogenen Lehrbetrieb, 5. förderungswürdige Sportorganisationen mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb, 6. Kindertagesstätten, Dienstsport der Behörden des Landes Berlin sowie der Freiwilligen Feuerwehr und der Bundespolizei, Volkshochschulen, Einrichtungen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, 7. alle sonstigen Nutzenden im Sinne der Nummer 2 Abs. 5. Darüber hinaus soll gemäß Nr. 6 Abs. 3 lit. a SPAN u.a. auch beachtet werden, dass der notwendige Übungs-, Lehr-, oder Wettkampfbetrieb bisheriger Nutzender durch die zusätzliche Berücksichtigung neuer Nutzender nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so steht dem Antragsteller für das (restliche) Winterhalbjahr 2021/2022 kein Anspruch auf vorläufige Überlassung der Sporthalle der T ... -Grundschule zur Nutzung auch an den Wochentagen Montag, Mittwoch und Freitag, jeweils in der Zeit von 18:30 bis 21:30 Uhr zu. Das Gericht darf die behördliche Vergabeentscheidung § 114 Satz 1 VwGO zufolge nur daraufhin überprüfen, ob die Ablehnung des Überlassungsbegehrens rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Vergabeermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der vom Antragsteller mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Nutzungsüberlassung der streitgegenständlichen Sporthalle kann indessen nur bestehen, wenn das Ermessen des Antragsgegners dahingehend reduziert ist, dass einzig die konkret begehrte Entscheidung rechtmäßig wäre. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Es liegen keine Gründe vor, aus denen dem Nutzungsantrag des Antragstellers hinsichtlich der beantragten Trainingszeiten zwingend Vorrang vor dem konkurrierenden Antrag des Beigeladenen einzuräumen wäre. Aus § 14 Abs. 5 Nr. 2 SportFG lässt sich ein solcher zwingender Vorrang des Trainingsbetriebs zumindest der Jugendmannschaften des Antragstellers bereits deswegen nicht ableiten, weil der Beigeladene nicht vorhat, in der Sporthalle der T ... -Grundschule nachrangige Sportangebote im Sinne dieser Vorschrift (Volkshochschulangebote; Freizeit- und Erholungsprogramme) anzubieten. Auch der Beigeladene begehrt die strittigen Trainingszeiten – ebenso wie der Antragsteller – für den Übungsbetrieb seiner Wettkampfmannschaften. Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Vorrang aus einer auf Grundlage der SPAN geübten ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Dies gilt zunächst schon deswegen, weil die von der Senatsinnenverwaltung erlassenen Sportanlagen-Nutzungsvorschriften als rein behördeninterne Verwaltungsvorschriften nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf eine konkrete Vergabeentscheidung zu begründen geeignet sind. Es fehlt ihnen an der insoweit notwendigen Außenwirkung, weswegen Sportorganisationen aus ihnen grundsätzlich keine Rechte für sich herleiten können. Die Bindung einer Ermessensentscheidung zu Gunsten eines Antragstellers kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die zuständige Vergabestelle tatsächlich eine bestimmte, Sportorganisationen begünstigende Verwaltungspraxis etabliert hat, an der sie auch künftig festhalten will. In einem solchen Fall kann die betroffene Sportorganisation aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG bzw. des Artikels 10 Abs. 1 VvB ebenfalls verlangen, in den Genuss der gewährten Vergünstigung zu kommen (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2014 – OVG 6 N 67.13 – juris Rn. 3 f.). Selbst wenn man annimmt, dass der Antragsgegner bei seinen Vergabeentscheidungen die in Nr. 6 Abs. 2 SPAN vorgesehene Rangfolge bisher tatsächlich beachtet hat und dies auch für die Zukunft beabsichtigt (vgl. hierzu: Bl. 47 ff. Gerichtsakte sowie Bl. 14 ff., Bl. 23 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beigeladenen [im Folgenden: VV B]), so ergibt sich hieraus dennoch kein zwingender Vorrang des Antragstellers. Vielmehr stehen die beiden Konkurrenten – was der Antragsteller auch zugesteht (vgl. Bl. 5 Gerichtsakte) – grundsätzlich auf derselben Rangstufe im Sinne der Nr. 6 SPAN. Sowohl bei dem Beigeladenen als auch bei dem Antragsteller handelt es sich nämlich um eine „förderungswürdige Sportorganisation mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb“ im Sinne des Nr. 6 Abs. 2 Ziff. 5 SPAN. Ebenso erfüllen beide nach den vorliegenden Erkenntnissen (vgl. hierzu die Mannschaftsübersichten: Bl. 24 des Verwaltungsvorgangs des Antragstellers [im Folgenden: VV A]; Bl. 38 VV B) grundsätzlich die Kriterien für eine „förderungswürdige Sportorganisation mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb für den Kinder- und Jugendbereich“ (Nr. 6 Abs. 2 Nr. 3 SPAN), wobei es hier auf diese Qualifikation letztlich nicht ankommt, da sich die Konkurrenz vorliegend auf Trainingszeiten am Abend sowie auf Trainingseinheiten für Erwachsene und ältere Jugendliche konzentriert. Auch aus dem vom Antragsteller – allerdings ohne nähere Erläuterungen – geltend gemachten Umstand, dass er bereits in der Vergangenheit Hallennutzungszeiten in der T ... -Grundschule bewilligt bekommen hat, die jetzt „in […] erheblichem Umfang“ wegfielen (Bl. 6 Gerichtsakte), lässt sich kein Anspruch auf weitere Überlassung derselben Trainingszeiten in demselben Umfang ableiten. Einen derartigen Anspruch aus einer Art Gewohnheitsrecht sieht weder § 14 SportFG vor noch folgt ein solcher aus den SPAN. Vielmehr ergibt sich aus Nr. 7 Abs. 4 SPAN, der eine jährliche bzw. halbjährliche Antragstellung für den grundsätzlich am 1. Oktober jeden Jahres beginnenden Vergabezeitraum vorsieht, dass der Antragsgegner regelmäßige Neuentscheidungen über die jeweils aktuell vorliegenden Nutzungsanträge aller, also auch neu hinzutretender Bewerber zu treffen hat. Zwar hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Nr. 6 Abs. 3 lit. a SPAN bei der Vergabeentscheidung auch beachtet werden soll, dass der notwendige Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb bisheriger Nutzender durch die zusätzliche Berücksichtigung neuer Nutzender nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Doch selbst wenn man auch diesbezüglich unterstellt, dass der Antragsgegner diesen Grundsatz regelmäßig zur Anwendung bringt (s.o.), so ergibt sich daraus nicht automatisch ein zwingender Vorrang des Antragstellers für die hier streitgegenständlichen Zeiten. Schließlich stellt dieser Aspekt nur einen unter mehreren in Art. 6 SPAN genannten Vergabegrundätzen dar. Zudem kommt ihm nicht per se der verbindliche Charakter der Grundsätze aus Nr. 6 Abs. 2 SPAN zu. bb) Der als Hauptantrag gestellte Antrag auf vorläufige Nutzungsüberlassung scheitert allerdings nicht nur an der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Vielmehr fehlt es vorliegend darüber hinaus auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn der Antragsteller hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile im oben genannten Sinne drohen, wenn ihm die sechs strittigen Trainingszeiten in der Sporthalle der T ... -Grundschule bis Ende März 2022 nicht zur Verfügung stehen. Zwar kann die unterbliebene Überlassung von Nutzungszeiten einer Sportanlage unter Umständen einen solchen Nachteil darstellen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Widerspruchsverfahren schon aufgrund Zeitablaufs nicht mehr in der Lage wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss der Kammer vom 25. August 2021 – VG 33 L 202/21 – Entscheidungsabdruck, S. 8). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Ablehnung der sechs strittigen Nutzungszeiten den Antragsteller in einer ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise schwer und unzumutbar trifft. Er selbst hat lediglich pauschal geltend gemacht, dass der Trainingsbetrieb „mangels Hallennutzungszeiten“ nicht aufrechterhalten werden könne und dies voraussichtlich zur Folge haben werde, dass Mitglieder den Verein verlassen (vgl. Bl. 7 Gerichtsakte). In der Widerspruchsbegründung hat er zudem angegeben, dass die bewilligten Nutzungszeiten nicht ausreichten, „damit sämtlichen Mitgliedern und Mannschaften des Vereins eine zufriedenstellende sportliche Betätigung angeboten werden kann“ (vgl. Bl. 12 Gerichtsakte). Zur Glaubhaftmachung eines schwerwiegenden Nachteils reicht dies offensichtlich nicht aus. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem – wie auch vom Antragsteller geforderten – bezirksweiten Vergleich der ihm bzw. dem Beigeladenen für das Winterhalbjahr 2021/2022 bewilligten Nutzungszeiten ergibt, dass er im Ergebnis teils deutlich besser gestellt ist als der Beigeladene. So sind ihm nach den vorliegenden Erkenntnissen bezirksweit an Wochentagen insgesamt 27 Nutzungszeiten in Großfeldhallen (H ... -Grundschule/K ... straße; T ... -Grundschule/B ... straße) zugewiesen worden (vgl. Bl. 25 ff. VV A), während dem Beigeladenen für denselben Zeitraum insgesamt nur neun Nutzungszeiten in Großfeldhallen (H ... -Grundschule/K ... straße; T ... -Grundschule/B ... straße; R ... -OS/M ... straße) bewilligt worden sind (vgl. Bl. 35 f. VV B). Selbst dann, wenn man nur die hier strittigen und offensichtlich besonders begehrten Trainingszeiten ab 18:30 Uhr in den Vergleich einbezieht, liegt der Antragsteller (leicht) im Vorteil. So hat er insgesamt elf Trainingszeiten in den Abendstunden (ab 18:30 Uhr bzw. ab 20:00 Uhr) erhalten, während der Beigeladene lediglich neun dieser abendlichen Nutzungszeiten bewilligt bekommen hat. Nichts Anderes ergibt sich, wenn man ohne Rücksicht auf Uhrzeit und Hallengröße alle vom Antragsgegner den beiden Konkurrenten für das Winterhalbjahr bewilligten Nutzungszeiten berücksichtigt (Antragsteller 28: Beigeladener 25). Angesichts der Ablehnung der hier streitgegenständlichen sechs Trainingszeiten dürfte zwar davon auszugehen sein, dass der Antragsteller seinen Trainingsbetrieb den ihm für das Winterhalbjahr neu und anders als zuvor zugeteilten Hallennutzungszeiten hat anpassen müssen. Dass darin jedoch ein schwerer und unzumutbarer Nachteil liegt, erschließt sich insbesondere vor dem Hintergrund der o.g. umfangreichen Bewilligungen für die Großfeldhalle in der K ... straße nicht, zumal dem Antragsteller auch die Sporthalle in der B ... straße weiterhin zu verschiedenen Zeiten, hier insbesondere dienstags und donnerstags während des gesamten Nachmittags und Abends zur Verfügung steht, so dass seine Mannschaften sich weiterhin mit den Gegebenheiten dieser Halle vertraut machen können (vgl. Bl. 25 VV A). Angesichts dessen hätte es hier einer detaillierten und nachvollziehbaren Darlegung bedurft, aus welchen konkreten Gründen dem Antragstellerverein welche konkreten, über ein zumutbares Maß hinausgehenden Nachteile drohen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller selbst in einem Antragsschreiben vom 1. Juni 2021 sinngemäß darum gebeten hat, im Fall der Notwendigkeit der Abgabe von Trainingszeiten diese möglichst nicht in der Halle in der K ... straße – „in unserer einzigen Wettkampfhalle“ – abgegeben zu müssen, sondern stattdessen in der streitgegenständlichen Sporthalle der T ... -Grundschule (B ... straße/W ... straße) abgeben zu können (Bl. 4 VV A). Gegen die Annahme eines schweren und unzumutbaren Nachteils spricht zudem der aktenkundige Umstand, dass der Antragsteller im laufenden Widerspruchsverfahren Trainingszeiten, die ihm in der streitgegenständlichen Halle für das Winterhalbjahr bewilligt worden waren, inzwischen zurückgegeben hat (vgl. Bl. 31 VV A). Zwar handelt es sich hierbei um Trainingszeiten am späteren Nachmittag (ab 16 Uhr); auch ist nicht bekannt, was die Beweggründe für diese Rückgaben von insgesamt zwei Trainingsstunden waren. Unabhängig davon wäre es angesichts dieser Rückgaben aber umso dringlicher gewesen, dass der Antragsteller darlegt und gegebenenfalls auch glaubhaft macht, wieso die Ablehnung von einigen Trainingszeiten in eben dieser Halle für ihn nicht nur unbefriedigend ist, sondern einen schweren und unzumutbarer Nachteil im Sinne der o.g. Rechtsprechung darstellt. Nach alldem war das als Hauptantrag gestellte Überlassungsbegehren vollumfänglich abzulehnen. b) Auch der vom Antragsteller hilfsweise gestellte, auf Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung über die Vergabe der Sporthalle der T ... -Grundschule für das Winterhalbjahr 2021/2022 gerichtete Antrag bleibt ohne Erfolg. Dies gilt zunächst schon deswegen, weil es auch diesbezüglich an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter a) verwiesen. Zudem ist aber auch in Bezug auf den Hilfsantrag im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Bescheidungsanspruch zusteht. Nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner das ihm von § 14 SportFG eröffnete Vergabeermessen hier fehlerhaft ausgeübt hätte. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass Überwiegendes dafür spricht, dass der am 30. September 2021 erlassene Ablehnungsbescheid im Zeitpunkt seines Erlasses sowohl an einem Verfahrensmangel als auch an einem Ermessensfehler litt. Schließlich hatte der Antragsgegner es im Laufe des Verwaltungsverfahrens entgegen Nr. 7 Abs. 1 SPAN versäumt, den Bezirkssportbund zu beteiligen. Zudem hatte der Antragsgegner seine Ablehnung mit nur einem, aus sich heraus unverständlichen Satz begründet, aus welchem sich nicht ohne Weiteres ergab, aus welchen Ermessenserwägungen er die strittigen Zeiten im Ergebnis dem Beigeladenen zugesprochen hatte. Letztlich kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides in seiner ursprünglichen Form hier aber dahinstehen, da beide Mängel inzwischen in zulässiger Weise geheilt worden sind. So hat inzwischen eine Beteiligung des Bezirkssportbundes stattgefunden, und zwar in Form der aktiven Teilnahme zweier Vertreter desselben an dem vom Antragsgegner initiierten Erörterungsgespräch vom 26. Oktober 2021 (vgl. Bl. 80 VV A). Zudem hat der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt und im Einzelnen dargelegt, warum er die strittigen Zeiten dem Beigeladenen zur Nutzung überlassen hat (vgl. Bl. 47 ff. Gerichtsakte; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2019 – VG 26 L 542.19 – Entscheidungsabdruck, S. 5). Diese Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat sich bei seiner Vergabeentscheidung zunächst daran orientiert, für wieviele Mannschaften der Antragsteller einerseits und der Beigeladene andererseits für das Winterhalbjahr 2021/2022 bei ihm Trainingszeiten beantragt haben. Hinsichtlich der Zahl der Mannschaften ist er von den eigenen Angaben des Antragstellers (14 Mannschaften) bzw. des Beigeladenen (19 Mannschaften) ausgegangen und hat für Beide alle angegebenen Mannschaften, d.h. auch Freizeit- und (Klein-)Kindermannschaften berücksichtigt (vgl. Bl. 24 VV A; Bl. 38 VV B), was dem Zweck des Sportförderungsgesetzes entspricht (vgl. § 1 Abs. 5 SportFG sowie VG Berlin, Beschluss vom 4. Februar 2015 – VG 26 L 286.14 – Entscheidungsabdruck, S. 5 ff.). Soweit der Antragsteller mit dem am heutigen Tag eingegangenen Schriftsatz geltend macht, dass für den Beigeladenen deutlich weniger Mannschaften anzusetzen gewesen wären, überzeugt dies nach Aktenlage nicht. Die gerichtsseits angebotene Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge, aus denen sich die hier zugrunde gelegte Zahl der Mannschaften des Beigeladenen ergibt, hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Vielmehr hat er zur Begründung lediglich auf einen nicht näher bezeichneten Internetauftritt des Beigeladenen verwiesen hinsichtlich dessen bereits nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht ist, dass er den aktuellen Stand wiedergibt (vgl. auch die der Widerspruchsbegründung des Antragstellers beigefügte Übersicht, welche sich teils auf Daten aus 2019 bezieht, Bl. 23, 43 f. VV A). Sodann hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung des von beiden Vereinen im Hinblick auf die Sporthalle der T ... -Grundschule konkurrierend angemeldeten Bedarfs von insgesamt zehn Nutzungszeiten (Montag-Freitag jeweils ab 18:30 Uhr und ab 20:00 Uhr) diese Zeiten im Verhältnis zu den insgesamt angemeldeten Mannschaften der beiden Vereine vergeben, d.h. sechs Zeiten an den „mannschaftsstärkeren“ Beigeladenen und vier Zeiten an den „mannschaftsschwächeren“ Antragsteller. Dabei hat er offensichtlich auch die Art der konkret umstrittenen Nutzungszeiten – hier ausschließlich Großfeldzeiten – berücksichtigt und verglichen, wieviele dieser Zeiten einerseits dem Antragsteller (27 Zeiten) und anderseits dem Beigeladenen (9 Zeiten) wochentags bezirksweit zur Verfügung gestellt werden können bzw. gestellt worden sind (vgl. Bl. 25 VV A; Bl. 34 VV B). In den Vergleich einbezogen hat er hierbei neben der streitgegenständlichen Halle die Sporthalle der ... -Grundschule in der K ... straße und die Halle in der R ... -Oberschule in der M ... straße (s.o.). Nicht zu beanstanden ist entgegen der zuletzt durch den Antragsteller geäußerten Ansicht der Umstand, dass der Antragsgegner in seine Vergleiche nicht auch Hallennutzungszeiten einbezogen hat, welche den Beteiligten gegebenenfalls in anderen Berliner Bezirken zur Verfügung stehen mögen. Zum einen steht es jeder Sportorganisation – so auch dem Antragsteller – frei, sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch in anderen Bezirken um Hallennutzungszeiten zu bemühen. Zum anderen kann es nicht Sache des örtlich allein für den eigenen Bezirk zuständigen Antragsgegners sein, etwaige Ablehnungen oder Bewilligungen der Überlassung der von ihm verwalteten Sportanlagen von etwaigen Entscheidungen anderer Bezirke abhängig zu machen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das vorliegend erfolgte Abstellen auf einen bezirksweiten Vergleich von bewilligten Hallennutzungszeiten rechtsfehlerhaft und ein berlinweiter Vergleich zwingend sein sollte. Zudem hat der Antragsgegner, so wie Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 SPAN dies vorsieht, bei der Ermessensentscheidung die sportartspezifischen Bedürfnisse der Konkurrenten berücksichtigt. So ist er zu Gunsten des Beigeladenen davon ausgegangen, dass dieser für ein effektives Training jedenfalls seiner Wettkampfmannschaften eines Großspielfeldes bedarf, um die beim Floorball erforderlichen mobilen Banden mit ausreichend Abstand zu den Wänden aufstellen zu können, während Handball-Training auch möglich sei, wenn die Halle (etwas) kleiner, dafür aber mit den erforderlichen Handballlinien auf dem Boden und den erforderlichen Handballtoren ausgestattet sei. Dies erscheint sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Antragsteller zuletzt noch vorgetragen, die Halle in der T ... -Grundschule entspreche weder den Wettkampfnormen für Handball noch für Floorball. Diese Behauptung hat er jedoch nicht substantiiert und insbesondere nicht angegeben, wie groß die Halle bzw. Spielfläche tatsächlich sein soll und wieso – entgegen den Angaben des insoweit sachnäheren Beigeladenen – die Nutzung dieser Halle für Floorball-Großfeldtraining (unabhängig von konkreten Wettkampfnormen) nicht geeignet sein soll. Schließlich hat der Antragsgegner bei der Auswahl der an den Antragsteller bzw. den Beigeladenen zu vergebenden abendlichen Trainingszeiten berücksichtigt, welchen Spielklassen die jeweils angemeldeten und miteinander konkurrierenden Mannschaften angehören. Danach hat er dem Beigeladenen diejenigen sechs abendlichen Trainingszeiten (montags/mittwochs/freitags) für seine Regional- und Bundesligamannschaften bewilligt, zu welchen der Antragsteller im Wesentlichen Mannschaften angemeldet hatte, welche in der Stadt-, Bezirks- oder Verbandsliga spielen. Gleichzeitig hat er dem Antragsteller diejenigen vier abendlichen Zeiten bewilligt (dienstags/donnerstags), zu welchen laut Antrag dessen Mannschaften trainieren sollen, die in der Landesliga spielen. Auch dieses Vorgehen erscheint bei Vergabeentscheidungen nach § 14 SportFG wie der hier streitgegenständlichen sachgerecht. Zwar dürfen nach dem oben Gesagten leistungs- bzw. wettkampfbezogene Aspekte nicht allein die ausschlaggebende Rolle bei der Ausübung des Vergabeermessens spielen, sondern es ist nach § 1 Abs. 5 SportFG auf eine ausgewogene Förderung aller Arten von sportlicher Betätigung zu achten (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 4. Februar 2015, a.a.O., S. 5 ff.). Die Mitberücksichtigung von leistungsbezogenen Aspekten und spielklassenbezogenen Bedarfen im Rahmen einer zwischen gleichrangigen Sportorganisationen mit Wettkampfbetrieb zu treffenden Vergabeentscheidung jedoch ist, da es sich dabei um zweckentsprechende und sachbezogene Gesichtspunkte handelt, rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller zuletzt geltend gemacht hat, dass vorliegend nicht auf die Ligenzugehörigkeit abgestellt werden dürfe, da die Ligenstruktur im Hand- und Floorball unterschiedlich seien, ist dem einerseits zu entgegen, dass es bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen nicht darauf ankommt, ob es andere, ebenfalls rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeiten oder Vergabekriterien gegeben hätte, sondern allein darauf, ob die von der Behörde gewählten Kriterien sachgerecht und willkürfrei sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. September 2013 – VG 26 K 346.13 –, Entscheidungsabdruck, S. 5). Entscheidend ist vorliegend aber vor allem, dass der Antragsgegner die Vergabeentscheidung als solche - vier der strittigen Nutzungszeiten an den Antragsteller/sechs der strittigen Nutzungszeiten an den Beigeladenen – nicht an der Ligenzugehörigkeit der angemeldeten Mannschaften oder an anderen leistungsbezogenen Kriterien orientiert, sondern die beiden konkurrierenden Vereine insoweit gemäß den Vorgaben der SPAN als gleichrangig behandelt hat. Erst bei der weiteren Frage, auf welche konkreten Nutzungszeiten welcher der beiden Vereine wohl am besten verzichten könne, hat er auf den Spielklassenvergleich zurückgegriffen. Dass er dabei den Antragsteller nicht unangemessen benachteiligt hat, zeigt sich schon daran, dass auch dem Beigeladenen Zeiten abgelehnt worden sind, zu denen dieser hochklassige Mannschaften trainieren lassen wollte (Bl. 19 VV B), sowie daran, dass der Antragsteller selbst in der Halle in der B ... straße alle Zeiten bewilligt bekommen hat, zu denen er Mannschaften zum Training angemeldet hatte, die in der Landesliga spielen (vgl. Bl. 21 VV A). Im Übrigen steht es den Sportorganisationen frei, die vom Antragsgegner für einen bestimmten Vergabezeitraum überlassenen Nutzungszeiten in eigener Regie denjenigen Vereinsmannschaften zur Verfügung zu stellen, welche diese aus Vereinssicht am dringendsten benötigen. Im Ergebnis war daher auch der auf erneute Bescheidung gerichtete Hilfsantrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangwert angesetzt hat.