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Urteil

29 K 160.16

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0718.29K160.16.00
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Leitsätze
1. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen rechtfertigende gemeindebezogene Aufgabe dar. (Rn.20) 2. Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen rechtfertigende gemeindebezogene Aufgabe dar. (Rn.20) 2. Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG auch nach der Veräußerung der streitigen Fläche eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, damit die Klägerin keinen Erlösauskehransprüchen nach § 8 Abs. 4 VZOG ausgesetzt wird. Die Klage ist aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, denn sie hat keinen Anspruch auf Zuordnung des streitigen Grundstücks (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auf die Frage, ob durch die Grundbuchumschreibung 1952 tatsächlich Eigentum des Volkes entstanden ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Zwar spricht einiges dafür, dass das streitgegenständliche Grundstück von dem in Bezug genommenen Rechtsträgernachweis vom 4. Februar 1952 nicht erfasst war, wobei nicht auszuschließen ist, dass es einen weiteren Rechtsträgernachweis unter dem gleichen Datum gegeben haben könnte. War letzteres nicht der Fall, schlösse sich die Frage an, ob Volkseigentum durch faktischen Vollzug in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 1999 – BVerwG 7 B 12.99 –, juris Rn. 2). Da Gegenstand der Zuordnung nach Artt. 21, 22 EV i.V.m. § 1 VZOG aber nur „Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik“, vulgo Volkseigentum, bzw. „öffentliches Vermögen von Rechtsträgern“ ist, ist für das vorliegende Verfahren von der wirksamen Entstehung von Eigentum des Volkes auszugehen. Etwaige private Rechte, die der Bescheid gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG ausdrücklich vorbehält, wären, worauf die Klägerin im Ansatz zutreffend hinweist, gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB durchzusetzen. Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre zivilgerichtlich zu verfolgen. Im Übrigen können derartige Ansprüche nicht von der Klägerin geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 23. November 2018 – V ZR 331/17 –, ZOV 2019, 20 = juris). Das streitgegenständliche Grundstück war unstreitig durchgängig landwirtschaftlich genutzt. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 EV rechtfertigende gemeindebezogene Aufgabe dar, weil Art. 28 Abs. 2 GG nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen unterliegen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Einen solchen Bezug hat die landwirtschaftliche Bodennutzung insgesamt nicht, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seit jeher von Privaten ausgeführt wird (vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. Mai 2002 – VG 27 A 260.01 –, vom 13. Oktober 2005 – VG 27 A 145.03 – und vom 20. Mai 2010 – VG 29 A 56.08 –, ZOV 2010, 160 = juris Rdnr. 21 ff.). Angesichts dieser Nutzung besteht auch kein Zweifel am Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt gemäß § 3 der 3. DVO-TreuhG (zur Rechtsstellung vgl. BVerwG, Urteil vom 24 Oktober 1996 – BVerwG 7 C 26.95 –, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 11 = juris Rdnr. 10). Auch ein von der Klägerin allein geltend gemachter Restitutionsanspruch nach Artt. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV steht der Zuordnung an die Beigeladene nicht entgegen. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass sich das Grundstück zum Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum im Alleineigentum der damaligen Gemeinde D... befunden hätte. Das lässt sich nicht feststellen. Aus den Eintragungen insbesondere in Abteilung II des Grundbuches lässt sich mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Kirche an den Grundstücken zumindest mitberechtigt war. Die Formulierung, die der Kirchengemeinde zu D... die Geltendmachung etwaiger Eigentumsansprüche vorbehält, lässt sogar darauf schließen, dass sie diesen Vermögenswert zur Unterhaltung der gemeinsam betriebenen Schule eingebracht hat, ebenso der Umstand, dass der Großteil des streitigen Grundstücks im Zuge der 1931 angestrebten Auseinandersetzung ihr zufallen sollte. Mangels grundbuchlichen Vollzuges der Auseinandersetzung hätte im Übrigen die damalige Gemeinde D... – selbst wenn sie hinsichtlich der streitigen Fläche die Begünstigte der Auseinandersetzung gewesen wäre – auch kein Alleineigentum erworben. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Anwartschaftsrecht entstanden wäre. Es ist zwar für den Bereich des Vermögenszuordnungsrechtes anerkannt, dass ein entzogenes Anwartschaftsrecht in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1a Satz 1 VermG wiederherzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 – BVerwG 3 C 14.96 –, Buchholz 428.2 § 1 a VZOG Nr. 6 = juris Rn. 21). Ein solches hätte – jedenfalls vor Gründung der DDR – aber erst vorgelegen, wenn ein Antrag auf Eigentumsumschreibung vom Erwerber beim Grundbuchamt gestellt ist oder eine Auflassungsvormerkung vorliegt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988 – V ZB 10/88 –, BGHZ 106, 108 = juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. März 1997, a.a.O. Rn. 20 und 23 m.w.N.). Weder für das eine noch das andere gibt es einen Hinweis. Vielmehr deutet der Umstand, dass eine Umschreibung über Jahre nicht erfolgte, auf Vollzugshindernisse hin. Die Mutmaßung der Klägerin, dies sei dem 1933 erfolgten Regimewechsel zuzuschreiben, überzeugt schon deshalb nicht, weil auch das NS-Regime an der Auseinandersetzung interessiert war, wie das Gesetz über die Trennung dauernd vereinigter Schul- und Kirchenämter vom 7. September 1938 (PrGS Nr. 19, S. 93) zeigt. Nach den dazu ergangenen Richtlinien und Verfahrensvorschriften (Verordnung vom 13. Oktober 1938, PrGS Nr. 21, S. 103) wäre die bereits erfolgte Auseinandersetzung unberührt geblieben (§ 10 der Verordnung). Selbst wenn aber die Vereinbarung im konkreten Einzelfall auf staatliche Missbilligung gestoßen sein sollte, erschließt sich nicht, welche Rechtsposition die Klägerin daraus ableiten könnte. Der danach fehlende Alteigentumsnachweis ist der Klägerin nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erlassen. Danach ist eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – BVerwG 3 C 27.06 –, Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 58 = juris Rdnr. 14 ff.). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies übertragen werden kann auf Fälle, in denen Grundstücke nicht buchungsfrei, sondern unklar gebucht sind. Jedenfalls ist nicht – wie oben ausgeführt – mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen, dass die Grundstücke bei der Eintragung von Volkseigentum im Eigentum der Kirche standen oder diese zumindest mitberechtigt war. Es kommt auch nicht in Betracht, im Hinblick auf eine etwa nach Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994 (GVBl. S. 509) noch vorzunehmende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Kirche diesen die Grundstücke gemeinsam zuzuordnen. Dies scheitert bereits am fehlenden eigenen Antrag der Kirche. Selbst wenn dies von der Klägerin, wenn auch nicht ausdrücklich beantragt, so doch in der Begründung angeführt, hilfsweise begehrt wird, fehlt es an einer Vertretungsbefugnis. Auf Art. 233 § 10 EGBGB kann sich die Klägerin nicht berufen, denn diese Regelung ist nur für solche altrechtlichen Gemeinschaften gedacht, die nicht handlungsfähig sind, weil die sie tragenden Personen verstorben sind und eine Nachfolgeregelung nicht durchgeführt wurde (BT-Drs. 12/2480 S. 82). Dies auf eine Gemeinschaft aus fort- bzw. wieder bestehenden juristischen Personen auszudehnen, besteht kein Anlass. Eine Erklärung zu Gunsten der Gemeinschaft (§ 744 Abs. 2 BGB) setzt eine Bruchteilsgemeinschaft voraus, die nach der Grundbucheintragung nicht vorlag. Sollte es sich um eine unselbständige Stiftung gehandelt haben, fehlt dieser die Beteiligtenfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – 8 C 23.12 –, juris), und es nicht erkennbar, woraus sich eine Handlungsbefugnis der Gemeinde ergeben soll. Sollte es sich um eine selbständige Stiftung gehandelt haben, gehört sie nicht zu den gemäß Artt. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV berechtigten Körperschaften (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 – 3 B165.96 –, Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 23 = juris). Nach diesem Ergebnis ist auch die Vorgehensweise der Beklagten, den mit dem – über keine Außenwirkung verfügenden – Sammelzuordnungsbescheid (dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – BVerwG 3 C 27.06 –, Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 58 = juris Rn. 10) bezweckten Vermögensübergang auf die Beigeladene durch den angegriffenen Bescheid zu bestätigen, nicht zu beanstanden (VG Berlin, Urteil vom 17. August 2016 – 29 K 266.14 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Vollstreckungsausspruch ist entbehrlich, da die nicht anwaltlich vertretene Beklagte im Falle ihres Obsiegens regelmäßig keine Kosten geltend macht. Gründe, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG i.V.m. §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung des 4.868 m² großen Flurstücks 387/1 der Flur 9 der Gemarkung D..., das 1989/90 unstreitig als Ackerland genutzt wurde. Im Grundbuch von D..., Band XI, Artikel 543, war als Eigentümer „Die Schule zu D...“ eingetragen. Das unter Nr. 4 a verzeichnete Grundstück mit der Lagebezeichnung Plan 470b an der A... Chaussee bestand aus den Parzellen 386 a-e mit 580 m², das unter Nr. 4 b verzeichnete Grundstück mit der Lagebezeichnung Plan 470c ebd. bestand aus den Parzellen 387 a-g mit 3.860 m². Als Zeit und Grund des Erwerbes war eingetragen: „Nr. 1 bis 5 auf Grund des Separationsrezesses vom 6. Februar 1885 zugleich als Abfindung für die Hirtensch(?)freiheit eingetragen am 9. Oktober 1886.“ In Abteilung II war seit dem 8. Februar 1902 eingetragen: „Mit der Mädchenlehrstelle ist das Organistenamt und ein Teil des Küsteramts organisch verbunden. Für den Fall der Auseinandersetzung des Vermögens der kombinierten Schul- und Kirchendienerstelle wird der Kirchengemeinde zu D... die Geltendmachung etwaiger Eigentumsansprüche vorbehalten.“ In einer gemeinsamen Sitzung am 20. September 1932 beschlossen die politische Gemeindevertretung und der Gemeindekirchenrat „bezüglich der Trennung von Kirche und Schule“, dass der Gemeinde das nicht unter Artikel 543 verzeichnete Grundstück 470a an der A... Chaussee (Acker, 480 m²), der Kirche die Grundstücke 470b und 470c an der A... Chaussee (580 m² und 3860 m²) gehören sollen. Weiter heißt es im Protokollbuch: „Die bei den genannten Grundstücken im Grundbuch unter Abt. II Sp. 1-4 gemachten, auf die organische Verbindung zwischen Schul- und Kirchenamt bezüglichen Eintragungen werden gelöscht.“ Mit Schreiben vom 2. Januar 1933 löste die Abteilung für Kirchen- und Schulwesen der Regierung E... die organische Verbindung des mit der ersten Lehrerstelle in Dachwig vereinigten Kantor- und Küsteramtes sowie des mit der zweiten Lehrerstelle vereinigten Organistenamtes mit Wirkung vom 1. April 1933 auf. Die Eintragung in Abteilung II wurde am 22. Juni 1933 gelöscht, zugleich wurden die übrigen Grundstücke, die nach dem obigen Beschluss ebenfalls der Kirche gehören sollten, auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen. Am 5. August 1933 wurde die Parzelle 387 a-g als Parzellen 791/387 mit 610 m² und 792/387 mit 3.198 m² unter den laufenden Nummer 7 und 8 neu eingetragen. Auf dem Deckblatt wurde undatiert Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde D... eingetragen. Unter Zeit und Grund des Erwerbes wurde zuletzt für die Nr. 4, 7, 8 eingetragen: „Im Wege der Berichtigung auf Grund des Ersuchens des mit der Durchführung der Verordnung v. 22. Febr. 1951 beauftragten Kreisrates des Landkreises (wohl: E...) vom 6. Februar 1952 und des Rechtsträgernachweises vom 4. Februar 1952 eingetragen am 8. April 1952.“ Später waren die drei Parzellen im Grundbuch von D..., Band 13, Blatt 603, eingetragen. Auf dem Deckblatt eingetragener Eigentümer war zunächst die politische Gemeinde zu D..., sodann Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde D.... Als Zeit und Grund des Erwerbes war eingetragen: „Nr. 616-619 von Bl. 543 hierher ohne Eigentumswechsel im Wege der Berichtigung auf Grund des Ersuchens des mit der Durchführung der der Verordnung vom 22.2.52 beauftragten Kreisrates des Landkreises E... v. 6.2.52 und des Rechtsträgernachweises v. 4.2.52 eingetragen am 6. April 1952 und hier eingetragen am 4. Novbr. 1955.“ Der Rechtsträgernachweis vom 4. Februar 1952 bezieht sich auf „sämtliche bebauten und unbebauten Grundstücke“ des Grundbuchs Band 13 Blatt 603. Ebenfalls am 4. November 1955 wurden die o.g. Flurstücke mit der weiteren, unter Nr. 616 eingetragenen Parzelle 386 (480 m²) zur Parzelle 387/1 zusammengefasst und unter Nr. 620 eingetragen. Am 15. Oktober 1984 wurde das Grundstück wiederum ohne Eigentumswechsel auf das Grundbuchblatt 1416 übertragen. Mit notariellem Vertrag vom 1. Februar 1991 veräußerte die Klägerin u.a. das streitige Grundstück zu einem Preis von 4,- DM/m² an einen privaten Investor. Die veräußerten Flächen wurden zu einem neuen Grundstück zusammengefasst und auf dem Grundbuchblatt 1556 eingetragen. Im Dezember 1995 beantragte die Klägerin die Restitution diverser Grundstücke. Mit Bescheiden vom 4. und 18. Juni 1996 übertrug der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zahlreiche Grundstücke in das Eigentum der Klägerin zurück. Einige der mit dem o.g. Vertrag veräußerten, ebenfalls beantragten Grundstücke, darunter das streitige, blieben unbeschieden. Mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 ordnete der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben u.a. das streitige Grundstück der Beigeladenen zu. Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 beantragte die Beigeladene für neun der veräußerten Grundstücke, darunter das streitige, unter Hinweis auf die landwirtschaftliche Nutzung, die Klägerin zur Erlösauskehr zu verpflichten. Die Klägerin verwies auf den rechtzeitigen, nicht beschiedenen Restitutionsantrag und belegte für die hier nicht streitigen Grundstücke ihr Alteigentum. Daraufhin übertrug das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) diese Grundstücke mit Zustimmung der Beigeladenen auf die Klägerin zurück. Mit Bescheid vom 14. April 2016 lehnte das BADV den Restitutionsantrag der Klägerin hinsichtlich des streitigen Flurstückes ab und stellte den Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt zum 4. September 1990 sowie den Rechtsübergang auf die Beigeladene fest. Zur Begründung heißt es, das Alteigentum der Klägerin sei nicht nachgewiesen, da bei Eigentum der Schule auch kirchliches Allein- oder Miteigentum in Betracht komme. Der Bescheid wurde der Klägerin am 25. April 2016 zugestellt. Mit der am 23. Mai 2016 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass sich ihre Berechtigung aus der staatlich genehmigten Kirchschulauseinandersetzung von 1932 ergebe. Auf den fehlenden Grundbuchvollzug komme es gemäß Art. 237 § 1 EGBGB nicht an. Jedenfalls könne sie auch etwaige Rechte der Kirche gemäß Art. 233 § 10 EGBGB wahrnehmen. Die Zuordnung an sie sei erforderlich, um die Auseinandersetzung mit der Kirche gemäß Art. 11 Abs. 2 des Staatsertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994 abzuschließen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 14. April 2016 zu verpflichten, ihr das früher im Grundbuch von D..., Blatt 1416, als Flurstück 387/1 der Flur 9 der Gemarkung D... eingetragene, 4.868 m² große Grundstück zuzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Umstand, dass der überwiegende Teil des streitigen Grundstücks nach der Vereinbarung vom 20. September 1932 der Kirche zustehen solle, spreche dafür, dass es sich tatsächlich um Kircheneigentum gehandelt habe. Jedenfalls könne eine Mitberechtigung der Kirche nicht ausgeschlossen werden. Die Beigeladene weist darauf hin, dass die Entstehung des Grundstücks nicht vollständig geklärt sei. In das Flurstück 387/1 müsse angesichts der Größenverhältnisse auch das Flurstück 385 eingegangen sein, dessen Identität mit dem Plan 470a nicht belegt sei. Sie meint, dass in dem Schreiben der Regierung E... vom 2. Januar 1933 keine Genehmigung der Auseinandersetzungsvereinbarung zu sehen sei. Zudem liege keine Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.