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Urteil

33 K 428.16 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Soweit die Klägerinnen zu 2 bis 6 die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 und 10. Juli 2017 verpflichtet, der Klägerin zu 1 die Flüchtlingseigenschaft und den Klägerinnen zu 2 bis 6 subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Klägerinnen zu 2 bis 6 tragen ihre außergerichtlichen Kosten zu 1/3. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerinnen zu 2 bis 6 die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 und 10. Juli 2017 verpflichtet, der Klägerin zu 1 die Flüchtlingseigenschaft und den Klägerinnen zu 2 bis 6 subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Klägerinnen zu 2 bis 6 tragen ihre außergerichtlichen Kosten zu 1/3. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 28. September 2016 und 10. Juli 2017 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin zu 1 und die Zuerkennung subsidiären Schutzes für die Klägerinnen zu 2 bis 6 abgelehnt hat. 1. Die Klägerin zu 1 hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 Asylgesetz in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden und damit maßgeblichen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz) Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) – AsylG – wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU 2011 L 337, S. 9) – QualifikationsRL –. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz des Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Nr. 2).Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG zu berücksichtigen, dass eine Gruppe insbesondere dann als soziale Gruppe gilt, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung kann nach §§ 3c, 3d AsylG ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Zur Klärung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht nach ständiger asylrechtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – BVerwG 9 C 14.89 –, juris Rn. 13) eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe). Für die Beurteilung ist in beiden Fällen der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 20 und 22). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden Prüfung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris Rn. 37 und Urteil vom 5. November 1991 – BVerwG 9 C 118.90 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung muss seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) feststehen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris Rn. 16). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 und Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris Rn. 18). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Art. 4 Abs. 3 a) QualifikationsRL verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 2 QualifikationsRL stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin zu 1 erfüllt. Zwar ist sie nicht vorverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereist. Denn weder die in der Anhörung benannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Familie vor der Ausreise noch die von ihr befürchtete Aufdeckung der Vaterschaft für die Klägerin zu 2 begründen zur Überzeugung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Furcht vor Verfolgung. Bei den wirtschaftlichen Gründen handelt es sich bereits nicht um asylrelevanten Vortrag, da hiermit keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung durch die in § 3c AsylG genannten Akteure wegen eines Merkmals nach § 3b AsylG behauptet wird. Im Hinblick auf die Vaterschaft für die Klägerin zu 2 fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das schon jahrelang gehütete Geheimnis vor der Ausreise aufgedeckt zu werden drohte und dass der Klägerin zu 1 deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung durch die Familie drohte. Jedoch hat sie mit ihrem Vorbringen im Klageverfahren nach § 28 Abs. 1a AsylG beachtliche Nachfluchtgründe dargelegt. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch ihre männlichen Verwandten in Anknüpfung an ihr Geschlecht droht, ohne dass der Staat willens oder in der Lage wäre, ihr Schutz zu bieten. Dies ergibt sich aus den im Klageverfahren eingereichten Unterlagen, aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und der Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1 und 5 QualifikationsRL wiederfinden, dass es den Asylantragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – BVerwG 9 C 141.83 –, juris). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., Rn. 17, und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89 –, juris Rn. 3). Hieran gemessen hält die Kammer die Angaben der Klägerin zu 1 nach dem persönlichen Eindruck, den sie von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, für glaubhaft. Sie berichtete in der mündlichen Verhandlung mit sichtlicher emotionaler Beteiligung, wie es zu der Trennung von ihrem Ehemann kam. Nachdem sie von seinem Verhältnis zu einer anderen Frau erfahren habe, habe sie ihn am 15. Dezember 2016, dem Geburtstag einer ihrer Töchter, aus dem gemeinsamen Haushalt geworfen. Seitdem würden sie räumlich getrennt leben. Trotz erheblichen Drucks seitens des Ehemannes und anderer Familienangehöriger sei sie nicht bereit, zu ihm zurückzukehren. Die Klägerin zu 1 berichtete weiter, wie sowohl ihr Bruder (als Familienoberhaupt) als auch die Familie ihres Ehemannes in Tschetschenien schließlich von ihr verlangten, dass sie die Klägerinnen zu 2 bis 6 in die Obhut der Familie des Ehemannes gebe und selbst in den Haushalt ihres Bruders zurückkehren solle. Dabei waren die Angaben der Klägerin nachvollziehbar und detailreich und sie wusste auch Nachfragen spontan zu beantworten. Sie versuchte auch nicht, das Geschehen zu steigern oder zu dramatisieren. Vielmehr verneinte sie auch auf Nachfrage, von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. Ihre Schilderung hält die Kammer insbesondere deshalb für glaubhaft, weil die Klägerin sogar für sie ungünstige Umstände einräumte. So gab sie zu, aus Scham und Verzweiflung gegenüber der Heimleitung wahrheitswidrig erklärt zu habe, dass ihr Mann sie geschlagen habe, um seinen Verweis aus der Unterkunft zu erreichen. Dass die Klägerin ihr Geheimnis um den leiblichen Vater der Klägerin zu 2 weiter für sich behält und es nur ihrer Prozessbevollmächtigten sowie nach einem Nervenzusammenbruch einer Helferin im Heim erzählte, verstärkt den glaubhaften Eindruck von ihrer Angst vor der Bestrafung durch die Familie. Schließlich ist die Kammer auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zu 1 das Geschilderte tatsächlich so erlebt hat, weil sie die Drohungen ihres Bruders in direkter Rede wiedergab (S. 5 Sitzungsprotokoll: „Du weißt, was ich für dich tun würde. Wenn du nicht umgehend zu deinem Mann zurückkehrst, hast du von mir kein Erbarmen zu erwarten.“). Zudem belegen die Stellungnahmen in den Behandlungsprotokollen der C... sowie der Frauenberatung T... die Angaben der Klägerin zur Trennung sowie die Angst vor den daraus resultierenden Konsequenzen. So ersuchte sie zwischen April und August 2016 vier Mal die Flüchtlingshilfe der C...um medizinische Hilfe wegen des Konflikts mit ihrem Ehemann und der entsprechenden Belastungssituation. Dass die Klägerin bisher keinen Scheidungsantrag bei dem Familiengericht gestellt hat, begründet nach Überzeugung der Kammer keinen Zweifel an der Trennung von ihrem Ehemann. Denn die Klägerin wusste nach entsprechender Beratung, dass Voraussetzung dafür nach deutschem Familienrecht ein Trennungsjahr ist, welches erst Ende 2017 abgelaufen sein dürfte. Die erforderlichen Urkunden habe sie außerdem im Rahmen des Asylverfahrens abgeben müssen. Schließlich entspricht der Vortrag der Klägerin, dass einer Scheidung nach deutschem Recht in Tschetschenien keinerlei Bedeutung zukommen würde, den Erkenntnissen der Kammer zur Überlagerung des russischen Rechts durch Scharia-Recht und traditionelles Gewohnheitsrecht (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation, Stand: April 2018, S. 14). So hat die Klägerin auch erst 2009 standesamtlich geheiratet, obwohl die Hochzeit vor dem Mullah schon 2005 stattfand und das erste Kind bereits 2006 geboren wurde. Die erzwungene Trennung der Klägerinnen durch die Familien in Tschetschenien ist nach den Erkenntnissen der Kammer in dieser Situation beachtlich wahrscheinlich. Die Lage der Frauen ist im Nordkaukasus besonders schwierig. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben zugenommen (Auswärtiges Amt, S. 10, 13). Die tschetschenische Regierung betreibt eine Politik der Re-Traditionalisierung und Islamisierung, die Frauen gesellschaftlich besonders trifft (Accord, Frauen in Tschetschenien, 4. Juli 2012, S. 7). Zwangsheirat, Entführungen von Frauen und Mädchen für Zwangsheiraten, Verbrechen im Namen der Ehre, Beschneidungen und Polygamie sind sozial legitimiert und werden durch Straflosigkeit geduldet (Gesellschaft für bedrohte Völker, Tschetschenien: Die aktuelle Menschenrechtssituation, Juni 2016, S. 10). Nach einer Scheidung gehören die Kinder nach tschetschenischer Tradition dem Vater. Sie gelten als dessen „Eigentum“ und sollen in dessen Familie leben (EASO-Bericht, Tschetschenien: Frauen, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder, September 2014, S. 29; Accord, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Situation von alleinstehenden Frauen mit unehelichen Kindern, 3. Juni 2014, S. 7; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport Nr. 68, November 2012, S. 26; Memorial, Tschetschenen in Russland – Frauen in der Tschetschenischen Republik, November 2013, S. 29). Anders als im Scharia-Recht, das kleine Kinder, bis sie sieben Jahre alt sind, bei der Mutter lässt, gehören auch Kleinkinder nach dem Adat, dem traditionellen Gewohnheitsrecht Tschetscheniens, in die Obhut der Familie des Vaters. Dabei steht der Mutter allenfalls ein Besuchsrecht zu. Nur in Ausnahmefällen hat die Mutter zu ihren Kindern regelmäßig Kontakt (EASO-Bericht, S. 29; Accord, Tschetschenien: Situation von alleinstehenden Frauen, S. 7 f.). Es ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin ohne eigenen familiären Rückhalt und eigene finanzielle Mittel wirksamen familiengerichtlichen Rechtsschutz erhalten kann, da die tschetschenischen Gerichte neben russischem Recht auch islamisches Recht und tschetschenische Traditionen anwenden. Erfolgsaussichten haben allenfalls gebildete berufstätige Frauen mit familiärem Rückhalt (EASO-Bericht, S. 30). Die der Klägerin zu 1 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende erzwungene Trennung von ihren minderjährigen Kindern stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Es handelt sich dabei um eine schwerwiegende Verletzung ihres grundlegenden Menschenrechts auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und ihres Grundrechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Diese garantieren das Recht, mit seinen Kindern bzw. seinen Eltern zusammenzuleben. Zwar ist Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Recht, von dem nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Jedenfalls soweit es das elterliche Erziehungsrecht einschließlich des Rechts mit seinem Kind zusammenzuleben und für sein Wohl zu sorgen schützt, ist es jedoch als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren (VG Karlsruhe, Urteil vom 23. März 2016 – A 2 K 5534/15 –, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 27. November 2017 – VG 9 K 735.16 A –, Bl. 13 UA). In dieses Recht wird besonders schwerwiegend eingegriffen, indem die Klägerin zu 1 gegen ihren Willen und ohne Berücksichtigung ihrer Belange und Interessen sowie der Interessen ihrer Kinder von ihnen getrennt wird. Dabei handelt es sich gleichzeitig um eine der Menschenwürde aus Art. 1 GG widersprechende Behandlung (VG Karlsruhe, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2017 – 17 A 7520/16 – juris Rn. 27). Dabei kann offen bleiben, ob bereits die Verfolgungshandlung geschlechtsbezogen ist und daher zusätzlich der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG erfüllt ist. Denn jedenfalls liegt ein Verfolgungsgrund nach § 3b Abs. 1 Nr. 4, Halbs. 4 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Frauenspezifisch sind Verfolgungsmaßnahmen hiernach nicht nur dann, wenn Frauen allein wegen ihres Geschlechts verfolgt werden, sondern auch wenn sich solche Maßnahmen nur gegen Frauen richten (Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, § 3b AsylVfG, Rn. 32). Die Verfolgung ist auch frauenspezifisch, wenn sie an ein von herrschenden sozialen, kulturellen und religiösen Vorstellungen abweichendes Verhalten anknüpft, wobei ihr dann politische und religiöse Verfolgungsgründe zugrunde liegen (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 3b AsylG, Rn. 2; Hailbronner, a.a.O., Rn. 34; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3b, Rn. 28). Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung der Kammer nach den Erkenntnissen zu den Verhältnissen in Tschetschenien und den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1 erfüllt. Innerhalb der traditionell und religiös geprägten Gesellschaft Tschetscheniens gelten Frauen nach einer Scheidung als gebrandmarkt und bleiben oft mittellos und ohne Rechte zurück (EASO-Bericht, S. 28; Accord, Tschetschenien: Situation von alleinstehenden Frauen, S. 5). Der drohende Schaden knüpft nicht bloß an ein Tun – nämlich die Trennung von dem Ehemann – an und beruht nicht nur auf einer bestimmten inneren Haltung (anders im Fall der durch die Familie unerwünschten Heirat: VG Berlin, Urteile vom 20. Juni 2017 – VG 33 K 607.17 A – und vom 2. November 2017 – VG 33 K 170.15 A –; OVG Hamburg, Urteil vom 22. April 2010 – 4 Bf 220/03.A –, juris Rn. 58), sondern auf der traditionell rechtlich verankerten Behandlung geschiedener Frauen. Die erzwungene Trennung von den Kindern betrifft im Fall der Scheidung nach der äußerst wirksamen tschetschenischen Tradition nur Frauen, die damit zumindest teilweise aus der staatlichen Friedensordnung herausgenommen werden. Eine solche Behandlung hat die Klägerin zu 1 zu befürchten. Ihre männlichen Familienmitglieder drohen ihr nämlich mit der nach den vorgenannten Erkenntnissen der tschetschenischen Tradition entsprechenden Behandlung geschiedener Frauen, indem sie von ihr die Herausgabe der Kinder verlangen und sie zwingen, sich in die Obhut ihres Bruders zu begeben. Ob zudem die Voraussetzungen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung wegen eines drohenden Ehrenmordes an der Klägerin zu 1 vorliegen, bedarf hiernach keiner Entscheidung. Ein Ehrenmord erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Klägerin zu 1 hat zwar durch eine Stellungnahme der Frauenberatung gestützt vorgetragen, dass ihr Derartiges drohen würde, sofern ihr Ehemann und die Familie davon erführen, dass ihre inzwischen zwölfjährige Tochter einen anderen biologischen Vater hat. Es entspricht auch den Erkenntnissen der Kammer, dass Ehrenmorde in Tschetschenien keine Seltenheit sind (Auswärtiges Amt, S. 10; Accord, Frauen in Tschetschenien, S. 11) und die Geburt eines nichtehelichen Kindes in der tschetschenischen Gesellschaft auf diese Weise geahndet würde (Accord, Tschetschenien: Situation von alleinstehenden Frauen, S. 2; Memorial, Tschetschenen in Russland, S. 27 f.). Eine solche Behandlung würde auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer an das Geschlecht anknüpfenden Verfolgung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4, Halbs. 4 AsylG begründen (VG Köln, Urteil vom 24. September 1992 – 7 K 10321/89 – juris Rn. 47; Bergmann/Dienelt, a.a.O., Rn. 2; Marx, a.a.O., Rn. 30). Jedoch haben weder der Ehemann noch die Familien in den vergangenen zwölf Lebensjahren des Kindes hiervon erfahren und die Klägerin zu 1 hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass die Gefahr der Aufdeckung nunmehr deutlich erhöht wäre. Die Verfolgung der Klägerin zu 1 geht von einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG aus. Jedenfalls der Ehemann der Klägerin zu 1 und sein Bruder sowie der Bruder der Klägerin zu 1 sind Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Ehemann der Klägerin zu 1 sowie die weiteren männlichen Verwandten, die verlangen, dass die Klägerin zu 1 ihre Kinder herausgibt und in die Obhut ihrer Familie zurückkehrt, sind nichtstaatliche Akteure. Weder die tschetschenische noch die russische Staatsgewalt ist i.S.d. § 3d Abs. 1 Nr. 2 AsylG willens und in der Lage, der Klägerin zu 1 wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz i.S.d. § 3d Abs. 2 AsylG zu gewähren. Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen der Kammer zu der Lage in Tschetschenien. So überlagern das traditionelle Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht in Tschetschenien das russische Recht (Auswärtiges Amt, S. 14). Die Vorschriften des Adat und Scharia-Rechts, wonach die Kinder im Falle der Scheidung dem Vater gehören und in dessen Familie leben, werden in Tschetschenien auch durch die Familiengerichte angewandt. Dabei wird gerichtlicher Rechtsschutz ohnehin von den betroffenen Frauen aus Angst kaum in Anspruch genommen. Die Umsetzung von Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen für Frauen ist zudem schwierig, da im Fall einer positiven Entscheidung für die Frau mit dem Widerstand der Familie des Mannes zu rechnen ist (EASO-Bericht, S. 29 f.). 2. Den Klägerinnen zu 2 bis 6 steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG zu. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unter anderem Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG sind die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen. Kriterien hierfür sind etwa die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die Art und Weise der Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen sowie gegebenenfalls Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind darunter Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3070/1 – juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, § 4 AsylVfG, Rn. 21-27 m.w.N.; VG München, Urteil vom 8. Juni 2017 – M 17 K 17.32955 –, juris Rn. 31). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Behandlung erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und dabei fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Misshandlung einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ und hängt von den Umständen des Falles ab, etwa der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Die Frage, ob der Zweck der Behandlung eine Demütigung oder Erniedrigung des Opfers ist, ist dabei zu berücksichtigen, das Fehlen einer entsprechenden Intention steht der Annahme einer erniedrigenden Behandlung aber nicht notwendig entgegen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, §§ 219 f. m.w.N.). Hiernach droht den Klägerinnen zu 2 bis 6 eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Sie werden bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dauerhaft von ihrer Mutter getrennt werden. Die zwangsweise Trennung der Klägerinnen von ihrer Mutter stellt einen schwerwiegenden Eingriff in ihr grundlegendes Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und Art. 6 GG dar. In dieses Recht wird besonders schwerwiegend eingegriffen, indem die Klägerinnen zu 2 bis 6 gegen ihren Willen und ohne Berücksichtigung ihrer Belange und Interessen von ihrer Mutter getrennt werden. Sie werden letztlich zum bloßen Objekt herabgewürdigt und somit einer unmenschlichen, ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) widersprechenden Behandlung unterzogen (vgl. VG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 27; VG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 20). Die erzwungene dauerhafte Trennung der Klägerinnen ist auch eine herabwürdigende Behandlung und würde Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorrufen, die geeignet sind, ihren moralischen und psychischen Widerstand zu brechen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass die noch minderjährigen Klägerinnen zwischen einem Jahr und zwölf Jahren alt sind, seit Februar 2013 mit ihren Eltern in Deutschland leben bzw. in Deutschland geboren sind und spätestens seitdem ihre Verwandten in Tschetschenien nicht gesehen haben. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens geht nach den obigen Ausführungen auch von Akteuren im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m §§ 3c, 3d AsylG aus. 3. Interner Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG besteht für die Klägerin zu 1 nicht. Entsprechend können auch die Klägerinnen zu 2 bis 6 nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG auf internen Schutz verwiesen werden. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesem Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Vorliegend fehlt es bereits an der in § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorausgesetzten Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Teil des Herkunftslandes. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es den Klägerinnen gelingen würde, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation vor ihren männlichen Familienmitgliedern versteckt zu halten. Die Klägerin zu 1 ist – insbesondere nach tschetschenischem Recht – nicht von ihrem Ehemann geschieden. Er hat Kontakt zu den Klägerinnen zu 2 bis 6 und übt sein Umgangsrecht aus. Er hätte daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur die Möglichkeit sondern auch das Recht, bei staatlichen Behörden den Aufenthaltsort seiner Kinder in der Russischen Föderation in Erfahrung zu bringen und ggf. sein Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1 haben seit der Trennung Mitglieder beider Familien sowohl in Deutschland als auch von Tschetschenien aus regelmäßig versucht, sie zunächst zur Rückkehr zu ihrem Ehemann und dann zur Rückkehr in den Haushalt ihres Bruders sowie zur Herausgabe der Kinder zu zwingen. Daraus ergibt sich ein starkes Indiz dafür, dass die Familien erst Recht in der Lage wären, in anderen Teilen der Russischen Föderation nach den Klägerinnen zu suchen. Es bestünde mithin die Gefahr, dass die Familien die Klägerinnen auch außerhalb Tschetscheniens finden und gegen ihren Willen dorthin zurückbringen würden. Zudem können nach den Erkenntnissen der Kammer regionale Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 15). Somit könnte letztlich über die Strafverfolgungsbehörden auf eine Anzeige wegen Kindesentziehung die Rückkehr der Klägerinnen nach Tschetschenien erzwungen werden. Darüber hinaus ist interner Schutz für die Klägerinnen nicht zumutbar. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, das heißt zumindest das Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 185; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – BVerwG 10 C 11.07 –, juris Rn. 35). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11). Nicht ausreichend ist, wenn sie auf Dauer ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und Tod führt, oder wenn sie nichts anderes zu erwarten haben als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 21. Mai 2003 – BVerwG 1 B 298.02 –, juris Rn. 4). Den Klägerinnen ist es insbesondere nicht zumutbar, sich zur Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes ohne behördliche Anmeldung in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen, da diese Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen ist. Darüber hinaus ist es fraglich, ob die Klägerinnen die für den Bezug von Sozialleistungen erforderliche Registrierung außerhalb des Nordkaukasus erhalten würden. Zwar können sie grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Dort treffen sie allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen (Auswärtiges Amt, S. 15). Der Kammer liegen weitere Erkenntnisse zu größeren Schwierigkeiten bei der polizeilichen Anmeldung für Zuziehende aus dem Nordkaukasus vor. Zudem sind die sog. „Punkte der vorübergehenden Unterbringung“ geschlossen worden (Accord, Frauen in Tschetschenien, S. 31). Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Hilfen der Russischen Föderation sowie der durch die Bundesrepublik Deutschland gebotenen Starthilfen für freiwillige Rückkehrer können sie nicht auf zumutbaren internen Schutz verwiesen werden. Die von der Beklagten genannten Starthilfen können zwar beachtlich sein (VG Berlin, Urteil vom 27. August 2017 – VG 16 K 342.17 A – S. 12 f. UA), sie sind jedoch nicht allein geeignet, die Existenz der Klägerinnen auf Dauer zu sichern. Zum einen handelt es sich dabei auch nach den Berechnungen der Beklagten um finanzielle Hilfen für maximal ein Jahr. Diese werden zum anderen teilweise zweckgebunden für den Rücktransport ausgezahlt und stünden insoweit für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung. Zudem sind Starthilfen an die freiwillige Rückkehr der Klägerinnen gekoppelt und es ist fraglich, inwieweit sie im vorliegenden Fall tatsächlich ausgezahlt würden. Um dauerhaft den Lebensunterhalt für sich und die Klägerinnen zu 2 bis 6 zu sichern, ist die Klägerin zu 1 auf familiäre Unterstützung angewiesen. Ihr stehen zwar grundsätzlich auch Hilfsprogramme und ergänzende Sozialleistungender Russischen Föderation wie das bereits in der Vergangenheit bezogene Kindergeld zur Verfügung. Hiervon werden die Klägerinnen aber nicht leben können. Die russische Familienhilfe wird in Höhe von 3120 RUB (umgerechnet 41,10 €) monatlich für das erste Kind und ab dem zweiten Kind oder weiteren Kindern in Höhe von 6131 RUB (86,79 €) monatlich bis zum 18. Lebensmonat ausgezahlt (IOM, Länderinformationsblatt Russische Föderation, 2017, S. 5). Das bedeutet, dass die Klägerin zu 1 derzeit nur noch für die Klägerin zu 6 bis November 2018 Familienhilfe erhielte. Anspruch auf Mutterschaftshilfe hätte die Klägerin zu 1 ebenfalls nicht mehr, da diese nur bis 70 Tage nach der Geburt gezahlt wird (IOM, a.a.O.). Eine Erwerbstätigkeit kann sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in absehbarer Zeit aufnehmen. Die Klägerinnen zu 2 bis 6 sind zwischen einem und zwölf Jahren alt. Die Klägerin zu 1 selbst hat nicht die Schule besucht, keinen Beruf erlernt und nie gearbeitet. Familiäre Unterstützung steht ihr nicht zur Verfügung, da sie sich aus den vorgenannten Gründen sowohl vor der Familie ihres Ehemannes als auch vor der eigenen Familie versteckt halten müsste. Eine etwaige Unterstützung der in Moskau wohnenden Tante erscheint unwahrscheinlich, ohne dass der Rest der Familie von ihrem Aufenthaltsort erführe. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes entfallen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a AsylG. In der Folge ist auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot, die das Bundesamt gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG trifft, aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen begehren Schutz vor Verfolgung in der Russischen Föderation. Sie sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerinnen zu 1 bis 5 reisten am 12. Februar 2013 zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1 bzw. dem Vater der Klägerinnen zu 2 bis 6 über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 14. Februar 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Am 28. Juli 2015 wurde der Ehemann der Klägerin zu 1 persönlich angehört. Er trug vor, dass die Familie Tschetschenien wegen beruflicher und finanzieller Schwierigkeiten sowie schlechter medizinischer Versorgung verlassen habe. Am 24. August 2016 wurde die Klägerin zu 1 persönlich angehört. Sie gab an, dass sie keine Schule besucht, keinen Beruf erlernt und nie gearbeitet habe. Die Familie habe von dem Einkommen ihres Ehemannes und Kindergeld gelebt. Sie habe mit 16 Jahren geheiratet. Zum Zeitpunkt der Heirat sei sie bereits von einem anderen Mann schwanger gewesen. Der biologische Vater ihrer ältesten Tochter habe sie nicht heiraten wollen, ihr aber weiter nachgestellt und gedroht, ihren Ehemann sowie die Familie zu informieren. Ihr Ehemann und die Familie wüssten nach wie vor nicht, dass die älteste Tochter nicht seine leibliche Tochter sei. Am 21. Juli 2015 wurde in Berlin eine weitere Tochter geboren. Ihr Asylverfahren wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. Oktober 2016 eingestellt, nachdem die Verfahrensbevollmächtigte auf die Durchführung eines eigenen Asylverfahrens für sie verzichtet hatte. Mit Bescheid vom 28. September 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerinnen auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Den Klägerinnen wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass den Klägerinnen weder aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Familie staatliche Verfolgung drohe noch durch den leiblichen Vater der Klägerin zu 2. Hierdurch bestünde auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Jedenfalls stünde interner Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation zur Verfügung. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 6. Oktober 2016 zur Post gegeben. Ein Zustellungsnachweis liegt nicht vor. Am 17. Oktober 2016 haben die Klägerinnen gegen den Bescheid Klage erhoben und zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerinnen mitgeteilt, dass sich die Klägerin zu 1 von ihrem Ehemann getrennt habe. Dieser habe eine neue Frau. Die Eheleute würden nun dauerhaft getrennt leben. Der Kindsvater übe sein Umgangsrecht hinsichtlich der Kinder aus. Er habe die Familien in Tschetschenien informiert und gedroht, der Klägerin zu 1 die Kinder zu entziehen. Die Klägerin zu 1 hat vier Behandlungsberichte der C... vom 22. April 2016, 22. Juni 2016, 4. Juli 2016 und 4. August 2016 vorgelegt, in denen ihre Belastungssituation aufgrund des Konflikts mit dem Ehemann dokumentiert worden ist. Die Frauenberatung ... hat mit Schreiben vom 26. März 2017 dahingehend Stellung genommen, dass die Klägerin zu 1 wegen ihrer nicht ehelichen Tochter realistisch schwere Nachteile für ihre Kinder, ihre Schwestern in Tschetschenien und für sich befürchte und sie der Gefahr eines Ehrenmordes ausgesetzt sei. Die Klägerin zu 6 wurde am 24. Mai 2017 in Berlin geboren. Am 14. Juni 2017 beantragte ihre Mutter für sie beim Bundesamt Asyl. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Juli 2017 ab. Zur Begründung nimmt der Bescheid auf das Verfahren der Eltern und Geschwister Bezug, da für die Klägerin zu 6 keine eigenen Gründe vorgetragen worden seien. Der Bescheid wurde der Klägerin am 12. Juli 2017 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 21. Juli 2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte für die Klägerin zu 6 Klage erhoben. Die Klägerin zu 1 trägt weiter vor, dass sie sowohl von der Familie des Ehemannes – insbesondere ihren Schwägern und ihrer Schwiegermutter – als auch von ihrem Bruder bedroht worden sei. Die Familie habe zunächst von ihr verlangt, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Nunmehr würde sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ihre Kinder nicht wiedersehen. Ihr drohe Bestrafung und Hausarrest im Haushalt ihres Bruders. Die Klägerinnen beantragen zuletzt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 28. September 2016 und vom 10. Juli 2017 zu verpflichten, der Klägerin zu 1 die Flüchtlingseigenschaft und den Klägerinnen zu 2 bis 6 subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise den Klägerinnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte war ursprünglich der Auffassung, dass sich die Klägerin zu 1 mit ihren sechs minderjährigen Kindern außerhalb des Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation niederlassen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass die Familie ihren Aufenthaltsort ausfindig machen könne. Jedenfalls könne sie in diesem Fall die Hilfe der russischen Polizei in Anspruch nehmen. Die Klägerin zu 1 könne in anderen Teilen der Russischen Föderation auch den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder sichern. Sie wäre zwar als alleinstehende Frau mit sechs minderjährigen Kindern und ohne familiäre Unterstützung auf Sozialleistungen angewiesen. Diese seien aber zur Sicherung des Existenzminimums ausreichend. Insbesondere stünden folgende Hilfen zur Verfügung: Kindergeld, das in Moskau um 3.200 Rubel monatlich für Kinder bis drei Jahren und 1.600 Rubel monatlich für Kinder bis 16 Jahren aufgestockt würde; Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise aus dem REG/GARP-Programm in Höhe von insgesamt 800 € sowie Starthilfe in Höhe von 1.200 € und insgesamt 3.300 € aus dem Starthilfe-Plus-Programm. Damit stünden insgesamt bereits bei der Ankunft 5.300 € an einmaligen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung, was beinahe einem durchschnittlichen russischen Brutto-Jahresgehalt entspreche. Darüber hinaus böten unterschiedliche Organisationen berufliche, soziale, psychologische und juristische Unterstützung an. Hieran hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten und die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen einer an das Geschlecht anknüpfenden Verfolgung nicht vorlägen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. April 2017 der Einzelrichterin den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen, die mit Beschluss vom selben Tag den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Mit Beschluss vom 29. August 2017 hat die Einzelrichterin das Verfahren des Ehemannes abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG 33 K 827.17 A fortgeführt. Dieses Verfahren hat das Gericht mit Beschluss vom 16. März 2018 eingestellt, nachdem die Klage als zurückgenommen gilt. Im Verfahren der Klägerin zu 6 (ursprünglich VG 33 K 744.17 A) hat die Kammer mit Beschluss vom 24. Januar 2018 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Verfahren der Klägerinnen zu 1 bis 5 sowie der Klägerin zu 6 hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 24. Januar 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen VG 33 K 428.16 A verbunden und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Juni 2018 auf die Kammer zurückübertragen. Die Klägerin zu 1 ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die Asyl- und Ausländerakten der Klägerinnen, der weiteren Tochter A..., des Schwagers A... nebst Familie sowie die Akte der Schwiegermutter S... Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.