Beschluss
33 L 1020.17 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1215.VG33L1020.17A.00
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.(Rn.8)
2. Einer Überstellung nach Polen stehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.(Rn.8) 2. Einer Überstellung nach Polen stehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen.(Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller wenden sich gegen die Abschiebung in die Republik Polen. Die Antragsteller sind weißrussische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1 heiratete am 9. September 2017 in Weißrussland einen in Berlin lebenden aserbeidschanischen Staatsangehörigen, der seit 2010 über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, die zunächst wegen der – inzwischen geschiedenen – Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt und seit 2014 wegen der Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind verlängert wurde, zuletzt bis 2020. Die Antragsteller reisten mit am 22. August 2017 ausgestellten Schengen-Visa nach eigenen Angaben am 17. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18. Oktober 2017 Asylgesuche. Die Antragstellerin machte geltend, ihr schwerkranker Ehemann sei auf ihren Beistand angewiesen. Mit Bescheid vom 16. November 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge mit der Begründung als unzulässig ab, wegen der von Polen ausgestellten Visa sei Polen für die Behandlung der Asylanträge zuständig. Abschiebungsverbote in Hinblick auf die Republik Polen seien nicht auszusprechen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Abschiebung der Antragsteller nach Polen wurde angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde am 20. November 2017 zugestellt. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller Klage gegen den Bescheid erhoben – VG 33 K 1021.17 A – und beantragen vorliegend, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Über den nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter. Der minderjährige und deshalb prozessunfähige Antragstellerin zu 2 (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) wurde bei Stellung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wirksam durch seine Mutter vertreten. Eine gemeinschaftliche Vertretung war nicht erforderlich, da sich der Vater des Antragstellers zu 2 bei Antragstellung nicht im Bundesgebiet aufhielt (vgl. § 12 Abs. 3 AsylG). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 34a Abs. 2, 75 Abs. 1 AsylG) – Abschiebungsanordnung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dies ist nicht der Fall, denn die Klage wird nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bundesamt hat die Unzulässigkeitsentscheidung auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), zuständig ist. So ist es vorliegend. Polen ist nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da die Antragsteller über von Polen ausgestellte Visa verfügen. Polen hat auch den Eingang des auf Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin-III-VO gestützten und nach Art. 21 Dublin-III-VO rechtzeitig gestellten Ersuchens der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017, die Antragstellerinnen aufzunehmen, am 27. Oktober 2017 bestätigt und dem Wiederaufnahmegesuch zugestimmt. Schließlich ist auch die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO entfallen. Danach erfolgt keine Überstellung in einen zunächst als zuständig bestimmten Staat, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Antragstellerinnen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 Grundrechte-Charta mit sich bringen. Einer Überstellung der An-tragstellerinnen nach Polen stehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen. Nur diese würden die grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union im Rahmen des Dublin-Systems bestehende Vermutung widerlegen, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Einklang steht (EuGH, Urteil N. S. u.a. – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 80 ff.). Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher kann nicht jeder geringste Verstoß gegen das einschlägige Regelwerk dazu führen, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat auszuschließen (EuGH, a.a.O., Rn. 84 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 –, juris Rn. 6 ff.). Nur wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen systemische Mängel aufweisen, die sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK aussetzen, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, a.a.O.). Dies ist hier nicht ersichtlich. Das Gericht verkennt nicht, dass es Berichte über eine zunehmend aufgeheizte Debatte über Migrations- und Flüchtlingsfragen in Polen sowie vereinzelt auch über die unverhältnismäßige Inhaftierung von Migranten und Asylbewerbern gibt (vgl. etwa Aida, Country report: Poland, 31. December 2016, S. 82 ff.; UN Human Rights Committee, Concluding observations on the seventh periodic report of Poland, 23. November 2016, Rn. 31 f.). Gleichwohl ist nicht erkennbar, dass diese Defizite ein solches Ausmaß erreicht haben, dass von größeren Funktionsstörungen auszugehen ist. So kommt auch das US Department of State in seinem jährlichen Bericht zur Menschenrechtslage in Polen zu dem Ergebnis, dass die Regierung im Allgemeinen die in Verfassung und Gesetzen verbürgten Freiheitsrechte für Migranten und Flüchtlinge respektiert (vgl. US Department of State, Poland 2016 Human Rights Report, S. 14). Weder der UNHCR, dessen Einschätzung bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems eines Mitgliedstaats und der Aus-legung unionsrechtlicher Asylvorschriften große Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 –, juris Rn. 44), noch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO, vgl. zu dessen Bedeutung die Erwägungsgründe 22 [„Schlüsselrolle“] und 23 sowie Art. 33 der Dublin III-Verordnung) eine Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Polen abzusehen. Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen tatsächlich nicht vorliegen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2017 – VG 34 L 885.16 A –; VG München, Beschluss vom 6. April 2017 – M 9 S 17.50799 –, juris Rn. 19 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Februar 2017 – 2 L 762/16.A –, juris Rn. 17; VG Cottbus, Beschluss vom 15. März 2017 – 5 L 238.16 A –, juris Rn. 19 ff.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – 11 B 15.50130 –, juris Rn. 24 f.). Dem schließt sich das Gericht an. Die Zuständigkeit ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Zunächst ist die Entscheidung gegen den Selbsteintritt nicht wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Zwar ist die oben wiedergegebene Begründung defizitär, da die Antragstellerin zu 1 mit der Betreuungsbedürftigkeit ihres Ehemannes Gründe vorgetragen und mit dem vorliegenden Antrag auch belegt hat. Auch wenn der Begründung „außergewöhnliche“ humanitäre Gründe lägen nicht vor, keine wertende Betrachtung der vorgetragenen Gründe zu entnehmen sein sollte, ergibt sich jedenfalls aus dem Verwaltungsvorgang, dass eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag erfolgt ist. Auf Seite 109 der Akte befindet sich der Vorschlag: „Da der Ehemann der Antragstellerin kein Asylverfahren in Deutschland durchläuft bzw. durchlaufen hat, ist eine Familienzusammenführung gem. Art. 9, Art. 10 oder Art. 11 Dublin III-VO nicht möglich. Um dennoch die Einheit der Familie zu wahren, plädiere ich dafür, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.“ Dem wurde nicht zugestimmt mit der Begründung (Seite 110): „Es liegen keine eindeutigen Anhaltspunkte vor, die ein SER [Selbsteintrittsrecht] begründen würden. Die Antragstellerin hat keine Nachweise für die Pflegebedürftigkeit des Ehemanns vorlegt. Zumal es dem Ehemann auch möglich war, die Heirat mit der Antragstellerin in Weißrussland vorzunehmen. Zweifel an asyltaktischen Vortrag lassen sich damit nicht zerstreuen.“ Diese Erwägung erweist sich als tragfähig, da eine Ermessenreduzierung auf Null nicht vorliegt. Zutreffend geht die Antragsgegnerin davon aus, dass das Ausüben des Selbsteintrittsrechts außergewöhnliche humanitäre Gründe voraussetzt, da es nicht dazu dienen soll, das Zuständigkeitssystem Dublin-III-VO auszuhöhlen und der Verordnungsgeber davon ausging, bereits durch dieses Zuständigkeitssystem ein EMRK-konformes Ergebnis zu liefern (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 17 Anm. K2). Dieses System bezweckt zunächst, eine einheitliche Zuständigkeit für die Anträge auf internationalen Schutz mehrerer Angehöriger einer Familie zu gewährleisten (Erwägungsgründe 15 und 16, Artt. 9-11 Dublin-III-VO), was hier mangels Asylantrages der Ehemannes der Antragstellerin zu 1 nicht greift. Ebenso wenig greift Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, selbst wenn eine analoge Anwendung auf in der Vorschrift nicht erwähnte Ehegatten geboten sein sollte, denn es fehlt an einer familiären Bindung die bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte. Liegt somit kein Sachzusammenhang vor, der eine asylrechtliche Familienzusammenführung geböte, ist diese im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht deshalb geboten, weil anderen Falles ein Verstoß gegen Art. 6 Grundgesetz – GG –, Art. 8 EMRK vorläge, denn es stehen weiterhin die Möglichkeiten des Aufenthaltsrechtes (§§ 30, 32 AufenthG) zur Verfügung; entsprechende Visaverfahren können auch in Polen betrieben werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Betreuungsbedürftigkeit des Ehemannes, da dieser ausweislich des Attestes der Charité vom 5. Oktober 2017 nicht akut erkrankt ist. Er leidet seit 1992 an einem rezidivierenden Hodgkin-Lymphom, dessen letztes Rezidiv vier Jahre zurückliegt. Zwar ist es angesichts der fortbestehenden Komplikationen nachvollziehbar, dass aus ärztlicher Sicht die familiäre Unterstützung zur psychischen und gesundheitlichen Stabilisierung wünschenswert erscheint; dass sie – gerade angesichts der kurzen Dauer der Ehe – in der Weise zwingend notwendig wäre, dass auch eine Unterbrechung durch eine Visumsverfahren unzumutbar wäre, erschließt sich nicht. Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liegt, wie oben ausgeführt, nicht vor. Gegen die Verbringung in einen sicheren Drittstaat wie die Republik Polen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylG) kann ein Asylbewerber grundsätzlich auch kein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einwenden. Schutz gegen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ist vielmehr nur dann zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind (grundlegend BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49 = juris Rn. 189). Es obliegt insoweit den Antragstellern unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass sie von einem solchen Sonderfall betroffen sind. Vorliegend ist für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles nichts ersichtlich. Insoweit ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Antragsteller besteht, im Falle einer Rückkehr nach Polen einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Da somit die Rechtsverfolgung keine Aussichten auf Erfolg bietet, kann auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.