Gerichtsbescheid
33 K 275.14 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Familienangehörige eines international Schutzberechtigten haben Anspruch auf die gleichen Rechte wie der Schutzberechtigte selbst, wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten.(Rn.13)
2. Für die Umsetzung der Rechte aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie ist der für die Grundentscheidung zuständige Mitgliedstaat verantwortlich.(Rn.14)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Familienangehörige eines international Schutzberechtigten haben Anspruch auf die gleichen Rechte wie der Schutzberechtigte selbst, wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten.(Rn.13) 2. Für die Umsetzung der Rechte aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie ist der für die Grundentscheidung zuständige Mitgliedstaat verantwortlich.(Rn.14) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. In der Erklärung, nur noch – anknüpfend an den Status der Eltern – subsidiären Schutz zu begehren, ist hinsichtlich der zunächst beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Klagerücknahme zu sehen. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Da sie keine eigenen Verfolgungsgründe geltend macht, könnte sie sich allein auf familiären Flüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 2 und 5 Asylgesetz – AsylG – berufen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift in der am 1. Dezember 2013 und damit nach Bescheiderlass in Kraft getretenen, aber gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG anzuwendenden Fassung liegen jedoch nicht vor. Sinn des § 26 AsylG ist eine automatische Erstreckung des Status des Stammberechtigten auf die Familienangehörigen (Marx, AsylG, 9. Aufl., § 26 Rn. 5). Die Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) diente der Umsetzung von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie. Nach § 23 Abs. 1 der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Daran anknüpfend heißt es in der Gesetzesbegründung: „Die Richtlinienvorschrift sieht vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst (Stammberechtigte), wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten.“ (BT-Drs. 17/13063 S. 21). Daraus folgt, dass nur derjenige Staat, der über die Stammberechtigung zu befinden hat, auch für die akzessorischen Ansprüche zuständig ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag der Klägerin originär zuständig ist, wie der Umstand zeigt, dass sie inzwischen auch wegen Fristablaufs für die Asylverfahren der übrigen Familienangehörigen zuständig geworden ist, denn gleichwohl bleibt es dabei, dass sie nicht zur Prüfung deren Anspruches auf internationalen Schutz berufen ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Im Rahmen des familiären Flüchtlingsschutzes an Statusentscheidungen anderer Mitgliedsstaaten anzuknüpfen, widerspräche zudem dem Zweck der durch § 26 AsylG angestrebten Verfahrensvereinfachung. So wäre es, auch wenn der Gesetzgeber vor allem die Entlastung von der Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen vor Augen hatte, mit dem angestrebten Entlastungszweck unvereinbar, wenn die Gerichte gehalten wären, generell die – meist schwierigeren – Widerrufsvoraussetzungen bei dem Stammberechtigten zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 – 1 C 8/05 –, BVerwGE 126, 27 = juris Rn. 19). Das Gleiche gilt für die Ermittlung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten, denn auch hier wäre – anders als bei Verfahren „in einer Hand“ – ggf. aufwändig zu ermitteln, ob diese bestandskräftig geworden sind und noch sind. Auch dies spricht vielmehr dafür, dass für die Umsetzung der Rechte aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie nur der für die Grundentscheidung zuständige Mitgliedstaat verantwortlich ist. Eine an die Zuerkennung subsidiären Schutzes für die Familienangehörigen anknüpfende Rechtsstellung kann die Klägerin mithin nur in Polen erlangen. Angesichts der Feststellung eines Abschiebungsverbotes für die übrigen Familienangehörigen dürfte die Abschiebungsandrohung tatsächlich obsolet sein. Rechtlich kommt eine Aufhebung nicht in Betracht, da für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Zudem kommt eine Abschiebung der Klägerin ohne ihre Eltern nicht in Betracht, so dass nicht die Gefahren zu prüfen sind, denen ein alleinstehendes Kleinkind ausgesetzt wäre. Der Umstand, dass sie nicht von ihren Eltern getrennt werden darf, ist ein von der Ausländerbehörde zu prüfendes inlandsbezogenen Abschiebungsverbot, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Ein Vollstreckungsanspruch ist entbehrlich, da die Beklagte nach ihrer allgemeinen Prozesserklärung keine Kosten geltend macht. Die 2010 in Berlin geborene Klägerin begehrt Asyl. Ihre Eltern und die bis dahin geborenen Geschwister reisten zunächst 2008 nach Polen ein, wo sie subsidiären Schutz erhielten. 2010 reisten sie nach Deutschland ein und stellten Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen mit Bescheiden vom 10. Juni 2010 wegen der Zuständigkeit Polens als unzulässig ablehnte. Mit Bescheiden vom 9. März 2011 hob es diese Bescheide wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf und erklärte den Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheiden vom 22. August 2013 lehnte es die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bedürfe es wegen des in Polen zuerkannten Schutzes nicht. Die Bescheide enthalten keine Abschiebungsandrohungen. Auf die Anzeige der Geburt der Klägerin leitete das Bundesamt ein Asylverfahren ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. August 2013 mit der Begründung ab, sie könne keine eigenen Asylgründe vorbringen, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihr widrigen Falles die Abschiebung in die Russische Föderation an. Der Bescheid wurde am 28. August 2013 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Klagen gegen alle drei Bescheide gingen am 10. September 2013 bei Gericht ein und wurden zunächst unter den Aktenzeichen VG 33 K 358.13 A – Vater – VG 33 K 359.13 A – Mutter und fünf Geschwister – sowie VG 33 K 360.13 A – Klägerin – geführt und mit Beschluss vom 27. September 2013 unter dem erstgenannten Aktenzeichen verbunden. Mit Schriftsätzen vom 3. Juli 2014 sicherte das Bundesamt im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Vaters allen Klägern die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegen Klagerücknahme zu. Die übrigen Familienangehörigen nahmen daraufhin die Klage zurück; ihnen wurden zwischenzeitlich von der Berliner Ausländerbehörde auf § 25 Abs. 3 AufenthG gestützte Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Die Klägerin hält an ihrer Klage fest; das Verfahren wurde insoweit mit Beschluss vom 11. Juli 2014 vom Verfahren der Familienangehörigen abgetrennt. Die Klägerin hatte zunächst schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. August 2013 zu verpflichten festzustellen, dass Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG für die Klägerin vorlegt, hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2-7 vorliegen. Sie meint nunmehr, auf Grund der Zuerkennung subsidiären Schutzes für ihre Familienangehörigen durch Polen und der bei ihr bestehenden Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland sei das Bundesamt verpflichtet, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die von der Berliner Ausländerbehörde vorgelegten Ausländerakten der Klägerin und ihrer Eltern verwiesen.